Unterhaltszahlungen können für Steuerpflichtige eine steuerliche Entlastung darstellen, da sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben absetzbar sind. Seit 2025 ist die Barzahlung von Unterhalt jedoch nicht mehr zulässig, was Änderungen in der Praxis erfordert. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Formen des Unterhalts steuerlich anerkannt werden, welche neuen Regelungen gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich für Privatpersonen und Unternehmen ergeben.
Das Jahr 2025 bringt für Steuerpflichtige eine wesentliche Änderung bei der steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen. Zahlungen müssen nun per Überweisung erfolgen, um als außergewöhnliche Belastungen absetzbar zu sein. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt. Diese Anpassung betrifft insbesondere Unterhaltsleistungen an Ex-Partner, Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen.
Steuerliche Grundlagen und Barzahlungsverbot
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltszahlungen können bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 € (2025) als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Für 2024 lag dieser Betrag noch bei 11.784 €. Neben dem Unterhalt können auch Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Eigenbelastung wird hierbei nicht abgezogen, sodass die Zahlungen voll wirksam werden.
Barzahlungsverbot und Überweisungsanforderung
Seit 2025 gilt: Unterhaltszahlungen müssen per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind Sachleistungen, wie mietfreies Wohnen oder Naturalunterhalt. Deren Wert kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, ohne dass eine Überweisung erforderlich ist.
Unterhalt an Ex-Partner und Kinder
Ehegattenunterhalt
Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können entweder als Trennungsunterhalt zwischen Trennung und Scheidung oder als nachehelicher Unterhalt abgesetzt werden. Steuerlich können diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht.
Sonderausgabenoption und Realsplitting
Wird Unterhalt als Sonderausgabe geltend gemacht, können bis zu 13.805 € abgesetzt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers durch Unterzeichnung der Anlage U in der Einkommensteuererklärung. Der Empfänger muss den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich vor allem, wenn der steuerliche Vorteil beim Zahlenden die Steuermehrbelastung beim Empfänger übersteigt.
Unterhaltszahlungen für Kinder
Unterhaltszahlungen für Kinder können nur dann abgesetzt werden, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Auch hier gilt die Überweisungsregel für steuerliche Anerkennung. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung in Regensburg, Nürnberg, Ingolstadt, Straubing oder Kelheim empfiehlt sich, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Praxisempfehlungen für Steuerpflichtige
Steuerliche Planung und Beratung
Die MTG Wirtschaftskanzlei empfiehlt, Unterhaltszahlungen und deren steuerliche Absetzbarkeit sorgfältig zu planen. Durch gezielte Steuerberatung lassen sich steuerliche Vorteile maximieren und Fehler bei der Deklaration vermeiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Steuerberatungsseite.
Rechtliche Absicherung der Unterhaltszahlungen
Neben der Steuerplanung ist die rechtliche Absicherung der Unterhaltsverpflichtungen entscheidend. Unsere Rechtsberatung unterstützt Mandanten dabei, Zahlungsmodalitäten korrekt zu gestalten und Nachweise für das Finanzamt vorzubereiten.

