Die Corona-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice stark geprägt. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellten sich die Frage, ob Kosten für einen Wohnungswechsel zur Einrichtung eines Arbeitszimmers steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu nun eine klare Entscheidung getroffen: Umzugskosten aus diesem Grund sind keine Werbungskosten. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und wann ein Umzug dennoch abzugsfähig ist.
BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Umzugskosten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten hängt entscheidend davon ab, ob der Umzug beruflich oder privat veranlasst ist. Nach Ansicht des BFH zählt die Wahl einer Wohnung grundsätzlich zum privaten Lebensbereich.
Der Streitfall – Umzug wegen Homeoffice
Im zugrunde liegenden Fall lebten berufstätige Eheleute zunächst in einer Dreizimmerwohnung. Mit Beginn der Corona-Pandemie arbeiteten beide überwiegend im Homeoffice, allerdings im Wohn- und Esszimmer. Im Juli 2020 zogen sie in eine größere Fünfzimmerwohnung, um dort zwei Arbeitszimmer einzurichten.
Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Arbeitszimmer anerkannte, lehnte es den Abzug der Umzugskosten ab. Das Finanzgericht entschied zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen – doch der BFH stellte letztlich klar: Die Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Begründung des BFH
Der BFH argumentierte, dass die Kosten eines Wohnungswechsels grundsätzlich private Lebensführung darstellen. Nur wenn die berufliche Tätigkeit den ausschlaggebenden Grund für den Umzug bildet, können Kosten abgesetzt werden. Beispiele hierfür sind:
- Ein Arbeitsplatzwechsel, der den Umzug erforderlich macht.
- Eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens eine Stunde täglich.
Die bloße Möglichkeit, in einer neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, reicht dagegen nicht aus.
Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil ist wegweisend für Arbeitnehmer im Homeoffice, aber auch für Arbeitgeber, die steuerliche Rahmenbedingungen bei der Arbeitsplatzgestaltung berücksichtigen müssen.
Keine steuerliche Absetzbarkeit bei rein privatem Umzug
Selbst wenn ein Umzug zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben beiträgt, ist er steuerlich nicht abzugsfähig, sofern er in erster Linie aus privaten Gründen erfolgt. Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung gelten als private Entscheidungen, auch wenn sie beruflich genutzt werden.
Abzugsfähigkeit bleibt in besonderen Fällen bestehen
Abzugsfähig können Umzugskosten weiterhin sein, wenn ein beruflicher Anlass zweifelsfrei gegeben ist. Dies betrifft insbesondere:
- den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses an einem anderen Standort,
- Versetzungen durch den Arbeitgeber oder
- den erheblichen Wegfall von Fahrtzeiten.
Damit bleibt die steuerliche Behandlung von Umzugskosten streng an objektive berufliche Gründe geknüpft.
Fazit & Handlungsempfehlung
Das BFH-Urteil stellt klar: Ein Umzug allein zur Einrichtung eines Homeoffice oder Arbeitszimmers ist steuerlich nicht begünstigt. Arbeitnehmer sollten daher sorgfältig prüfen, unter welchen Voraussetzungen Umzugskosten absetzbar sind. Arbeitgeber wiederum können ihre Mitarbeiter durch klare Informationen unterstützen und gemeinsam steuerlich optimierte Lösungen entwickeln.
Die MTG Wirtschaftskanzlei steht Ihnen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg zur Seite.

