Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie die Anpassungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen wichtige Änderungen für Unternehmer, Stiftungsträger und Privatpersonen. Insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und Photovoltaikanlagen sowie die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Stiftungen stehen dabei im Mittelpunkt. Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg informiert Sie über die neuen Grundsätze, Übergangsregelungen und Handlungsoptionen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Energieerzeugung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von selbst erzeugtem und direkt verbrauchtem Strom hat sich grundlegend geändert. Bislang nahm die Finanzverwaltung eine „Hin- und Rücklieferung“ zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber an – diese Praxis wurde vom BFH nun verworfen.
Kein Umsatz bei Direktverbrauch aus KWK- und PV-Anlagen
Wird Strom aus KWK-Anlagen oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts mehr vor. Der sogenannte KWK-Zuschlag für nicht eingespeisten Strom stellt kein Entgelt für eine Lieferung dar. Damit entfällt die bisher angenommene fiktive Rücklieferung durch den Netzbetreiber.
Für Unternehmer bedeutet dies: Der bloße Zuschlag begründet keinen Leistungsaustausch und ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Diese Klarstellung führt zu einer erheblichen Vereinfachung, erfordert aber die Überprüfung bestehender Abrechnungsprozesse.
Unentgeltliche Wertabgabe und Übergangsregelung
Besonders relevant ist auch die Behandlung unentgeltlicher Wärmelieferungen aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen. Hier gilt: Die Selbstkosten sind maßgeblich, sofern kein Marktpreis existiert. Die Aufteilung erfolgt nach Marktwerten („Marktpreismethode“) und nicht nach der „energetischen Methode“.
Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2025 besteht eine großzügige Übergangsregelung: Unternehmer können weiterhin die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden, einschließlich des Vorsteuerabzugs bei fiktiver Rücklieferung. Ab dem 1. Januar 2026 sind die neuen Grundsätze zwingend umzusetzen.
Zurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit
Auch im Bereich der Zurechnungsbesteuerung bringt ein aktuelles BFH-Urteil weitreichende Änderungen. Betroffen sind insbesondere Begünstigte von Stiftungen oder Trusts im Ausland.
BFH stärkt Rechte bei ausländischen Stiftungen
Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz gilt. Bisher galt die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung innerhalb der EU oder des EWR.
Das Urteil stellt klar: Einkünfte von Stiftungen außerhalb der EU/EWR dürfen nicht automatisch den in Deutschland ansässigen Begünstigten zugerechnet werden. Damit stärkt der BFH die Rechtsposition vieler Steuerpflichtiger.
Auswirkungen für Trusts und Begünstigte im Common-Law-Raum
Die Entscheidung betrifft nicht nur Familienstiftungen, sondern auch Trusts, die insbesondere im anglo-amerikanischen Raum weit verbreitet sind. Begünstigte solcher Konstruktionen können sich künftig ebenfalls auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen.
Unternehmer und Privatpersonen sollten ihre steuerlichen Strukturen prüfen lassen, um mögliche Anpassungen oder Vorteile aus dieser Rechtsprechung zu nutzen.
Fazit & Handlungsempfehlung
Die aktuelle steuerliche Rechtsprechung bringt für Unternehmer, Stiftungsträger und Privatpersonen weitreichende Änderungen mit sich. Ob Direktverbrauch von Energie aus KWK-Anlagen oder die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Stiftungen – entscheidend ist eine rechtzeitige Anpassung von Prozessen, Verträgen und Steuerplanungen.
Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit fundierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg. Profitieren Sie von unserer interdisziplinären Expertise.
Sprechen Sie uns gerne an – unsere Experten beraten Sie individuell zu den aktuellen Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre private Steuerplanung.

