Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen bei der Fünftelregelung für Abfindungen und mehrjährigen Arbeitslohn in Kraft. Künftig kann die steuerliche Vergünstigung nicht mehr direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren des Arbeitgebers angewendet werden. Stattdessen erfolgt die Berücksichtigung ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Arbeitnehmer. Unternehmen und Beschäftigte sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren, um steuerliche Vorteile weiterhin optimal zu nutzen.

Änderungen bei der Fünftelregelung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung für Abfindungen und Arbeitslohn, der für mehrere Jahre gezahlt wird, angepasst. Die steuerliche Vergünstigung kann künftig nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Stattdessen ist sie nur noch im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers möglich.

Damit trägt die Neuregelung zu mehr Vereinheitlichung im Steuerverfahren bei, bringt für Arbeitnehmer aber auch die Notwendigkeit mit sich, die Tarifermäßigung aktiv über die Steuererklärung geltend zu machen.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2025 ohne Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden, müssen vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 ausgewiesen werden.

  • Der Betrag ist in Zeile 10 anzugeben, damit das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung die Tarifermäßigung prüfen und gegebenenfalls gewähren kann.
  • Zusätzlich muss der Betrag in den Bruttoarbeitslohn (Zeile 3) einfließen.

Damit bleibt die steuerliche Begünstigung für Abfindungen zwar bestehen, wird aber in die Verantwortung der Arbeitnehmer verlagert, die die Ermäßigung über ihre Steuererklärung beantragen müssen.

Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

Die auf die Abfindungen entfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nicht separat ausgewiesen. Stattdessen sind sie in den Summen der Zeilen 4 bis 7 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Abwicklung im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar einfacher wird, Arbeitnehmer jedoch verstärkt darauf achten müssen, die Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu beantragen.

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