Gehaltsabrechnung als rein elektronisches Dokument im passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24) entschieden, dass Arbeitgeber ihre Pflicht zur Gehaltsabrechnung auch durch eine elektronische Bereitstellung im digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllen können. Damit wird die gesetzliche Vorgabe aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Abrechnung in Textform erfolgen muss, auch bei elektronischer Zustellung gewahrt.

 

Digitale Gehaltsabrechnung: Entscheidung des BAG

Für Unternehmen bedeutet dies eine rechtssichere Möglichkeit, Lohn- und Gehaltsabrechnungen digital und effizient bereitzustellen – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen sind korrekt umgesetzt.

Holschuld des Arbeitnehmers

Nach Auffassung des BAG handelt es sich beim Anspruch auf Gehaltsabrechnung um eine sogenannte Holschuld. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Abrechnung lediglich an einer elektronischen Ausgabestelle – beispielsweise dem passwortgeschützten Postfach – zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung tatsächlich abgerufen hat, ist nicht erforderlich.

Interessen der Beschäftigten wahren

Gleichzeitig betonte das BAG, dass die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Beschäftigte, die privat keinen Online-Zugang besitzen, dürfen nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass ein alternativer Zugang – etwa über betriebliche Geräte oder eine gedruckte Version – möglich ist.

Darüber hinaus verwies das Gericht den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses muss nun prüfen, ob die Einführung und der Betrieb eines digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Arbeitgeber sollten deshalb auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Blick behalten, bevor sie ein digitales System einführen.

 

Fazit: Digitalisierung ja – aber rechtssicher

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Die digitale Gehaltsabrechnung ist zulässig und praxistauglich. Dennoch müssen Arbeitgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, insbesondere Datenschutz, Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechte. Wer diese Punkte berücksichtigt, kann von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren und gleichzeitig Rechtsrisiken vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg berät Unternehmen umfassend zu Fragen der Arbeits- und Sozialversicherung, zur Gestaltung digitaler Prozesse und zu den Mitbestimmungsrechten von Betriebsräten.

Mehr Neuigkeiten der MTG:

Gruppenfoto der Trikotübergabe der Bunkerladies an die MTG Wirtschaftskanzlei Regensburg, von links Trainer Robert Torunsky, Carolin Kwasny der MTG Regensburg, Lucia Kollmer der Bunkerladies Regensburg, Carolin Kwasny der MTG und Tom Kollmer Trainer der Bunkerladies, Foto von Hans-Christian Wagner
Apr. 01 2026

MTG Wirtschaftskanzlei setzt auf Sportförderung: Partnerschaft mit den Bunkerladies Regensburg

Die MTG Wirtschaftskanzlei engagiert sich seit vielen Jahren nicht nur in der Beratung, sondern...
Gruppenfoto an der OTH Regensburg mit Prof. Dr. Ralph Schneider, Präsident der OTH Regensburg, Michael Preißl und Carolin Kwasny (beide MTG Wirtschaftskanzlei), Stiftungsvorsitzender Dr. Bernd Waffler, Prof. Dr. Wolfgang Baier, Altpräsident der OTH Regensburg, und Albert Zettl, Personal- und Marktvorstand der Bayernwerk AG
März 26 2026

MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Studenten der OTH Regensburg

Die MTG Wirtschaftskanzlei engagiert sich aktiv für die Fachkräfte von morgen: An der...
März 24 2026

Mietobjekte modernisieren: Wann Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sofort absetzbar sind

Bei vermieteten Immobilien ist die steuerliche Einordnung von Instandsetzungs- und...
März 24 2026

Verabschiedung im Ruhestand: Wann die Feier des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst

Eine Verabschiedungsfeier zum Ruhestand kann lohnsteuerlich unproblematisch sein, wenn sie als...
März 24 2026

Pensionszusage bei Entgeltumwandlung: Wann die steuerliche Anerkennung gelingt

Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein sensibles Thema...
März 24 2026

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Kettenübertragung: Neue Klarheit für Unternehmen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für Unternehmen, Investoren und...
März 24 2026

Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen und Privatpersonen in Bayern

Die bayerische Finanzverwaltung und die aktuelle BFH-Rechtsprechung bringen mehrere...
Firmengebäude von Schwarz & Sohn in Mainburg
März 19 2026

Unternehmensnachfolge im Mittelstand: MTG beim Zukunftsforum in Mainburg

Viele Unternehmer wissen, dass sie ihr Unternehmen irgendwann übergeben müssen – doch nur wenige...
Gruppenfoto vom Wirtschaftsjunioren Frühstück bei der MTG Wirtschaftskanzlei in Kelheim mit Antje Ubben, Rechtsanwältin und Partnerin der MTG und Regina Schels, Steuerberaterin und Associate Partnerin der MTG Wirtschaftskanzlei, sowie Manuel Lorenz der IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, Thomas Wallner von Wallnermarketing, Franz Pietruska von Fotografie Pietruska, Annika Brunner von Sanitätshaus KEHvita, Michael Singer von B+Z Gruppe, Stefanie Zizlsperger von Z-Fenster-Technik KG
März 12 2026

Wirtschaftsjunioren-Frühstück in der Kanzlei Kelheim

Netzwerk, Austausch und neue Perspektiven beim Format „Auf einen Kaffee zu…“ der...
März 10 2026

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein...