Steuerliche Neuregelungen für die kommunale Energie- und Infrastrukturwirtschaft 2025

Die neuesten Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen wichtige Klarstellungen für die umsatzsteuerliche Behandlung und steuerrechtliche Handhabung in der kommunalen Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Insbesondere die Bereiche Direktverbrauch von Energie sowie die Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) sind davon betroffen. In diesem Beitrag erläutern wir die aktuellen Änderungen, deren Auswirkungen für Betreiber von Energieanlagen sowie kommunale Unternehmen und geben Handlungsempfehlungen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei Energieanlagen

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 31. März 2025 die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs umgesetzt. Diese Neuregelung betrifft insbesondere Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die den erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Kernpunkte der Neuregelung

Kein Lieferungsumsatz bei Direktverbrauch: Wird der Strom unmittelbar am Erzeugungsort verbraucht, liegt umsatzsteuerlich keine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch eine bilanziell-kaufmännische Einspeisung ohne tatsächliche Verfügungsmacht ist steuerlich nicht als Leistungsaustausch zu werten.

  • KWK-Zuschlag als nichtsteuerbarer Zuschuss: Zahlungen wie der KWK-Zuschlag gelten als echte Zuschüsse und nicht als Gegenleistung für eine Lieferung.
  • Auswirkungen auf Vorsteuerabzug und Wertabgaben: Für Anlagenbetreiber können sich Änderungen im Vorsteuerabzug und der Bewertung unentgeltlicher Wertabgaben ergeben.
  • Besteuerung bei nichtunternehmerischer Nutzung: Eigenverbrauch, der für private oder hoheitliche Zwecke verwendet wird, unterliegt künftig der Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 1b UStG. Maßgeblich ist der fiktive Einkaufspreis.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2025 besteht eine Übergangsregelung, ab 2026 gilt die neue Verwaltungspraxis verpflichtend. Betreiber sollten frühzeitig ihre Abrechnungen und steuerliche Behandlung überprüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere für Photovoltaikanlagen kann eine Entnahme zum Nullsteuersatz als Gestaltungsmöglichkeit sinnvoll sein.

 

Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) – Aktuelle Verwaltungsposition

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29. August 2024 eine restriktive Auslegung zur sogenannten Kettenzusammenfassung von BgA getroffen, die vor allem kommunale Querverbundstrukturen betrifft. Nach dem Urteil darf eine Zusammenfassung von mehreren BgA nur erfolgen, wenn zwischen allen beteiligten Tätigkeiten eine unmittelbare Verbindung nach § 4 Abs. 6 KStG besteht. Eine stufenweise, „kettenartige“ Zusammenführung mehrerer BgA ist demnach nicht zulässig.

Klärung durch das Bundesfinanzministerium

Die Finanzverwaltung widerspricht dieser engen Auslegung mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025. Demnach findet das BFH-Urteil nur im konkreten Einzelfall Anwendung. Die bisherige Praxis bleibt bestehen, wonach eine schrittweise Zusammenführung von BgA möglich ist, sofern jeweils eine direkte Verbindung zwischen den Tätigkeiten vorliegt.

Diese Position sichert bestehende kommunale Verbundstrukturen ab und ermöglicht die rechtssichere Fortführung sowie Erweiterung von Querverbundmodellen, etwa durch Einbindung von Bädern oder weiteren kommunalen Leistungen. Dennoch sollten Unternehmen die Rechtslage aufmerksam verfolgen und ihre Verbundstrukturen regelmäßig prüfen, um auf mögliche künftige Änderungen flexibel reagieren zu können.

Handlungsempfehlung für Unternehmen und Anlagenbetreiber

Angesichts der aktuellen Änderungen empfehlen wir:

  • Frühzeitige Prüfung der eigenen Energieanlagenabrechnung im Hinblick auf die neue umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs.
  • Überprüfung von Vorsteuerabzug und Wertabgaben sowie Anpassung der internen Abrechnungsprozesse.
  • Dokumentation und flexible Gestaltung von BgA-Strukturen im kommunalen Umfeld zur Risikominimierung.
  • Beratung durch erfahrene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, insbesondere mit Expertise in der Energie- und Kommunalwirtschaft.

Als erfahrene Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der Umsetzung dieser steuerlichen Neuerungen – von der individuellen Beratung bis zur praktischen Umsetzung.

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