Die private Nutzung eines Firmenwagens und die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten sorgen immer wieder für Fragen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Von der 1-%-Regelung über selbstgetragene Fährkosten bis hin zur Unterscheidung zwischen Pendlerpauschale und Reisekostenabzug gibt es wichtige steuerliche Feinheiten zu beachten. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt Ihnen die aktuellen Regelungen und gibt praxisnahe Hinweise für eine korrekte Handhabung.
1-%-Regelung: Welche Kosten bei der Privatnutzung abgedeckt sind
Selbstgetragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten sind nicht anrechenbar
Bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens wird der geldwerte Vorteil in der Regel nach der 1-%-Regelung ermittelt – es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Diese Pauschalregelung deckt alle laufenden Kosten wie Kraftstoff, Schmierstoffe, Kfz-Versicherung oder Stellplatzgebühren ab.
Nicht enthalten sind jedoch Ausgaben, die ausschließlich durch private Entscheidungen des Arbeitnehmers entstehen, wie Fähr-, Maut- oder Vignettengebühren für Urlaubsfahrten. Trägt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht ein zusätzlicher, steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Umgekehrt gilt: Vom Arbeitnehmer selbst übernommene dieser Kosten mindern den geldwerten Vorteil nicht.
Ausnahme bei Nutzungsentgelten
Lediglich Aufwendungen, die auch bei Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des geldwerten Vorteils wären, können diesen mindern. Beispiele hierfür sind laufende Betriebskosten, nicht jedoch private Maut- oder Parkgebühren.
Fahrten zwischen Wohnung, Arbeitsstätte und Auswärtsterminen: Pendlerpauschale oder Reisekosten?
Pendlerpauschale bei fester Tätigkeitsstätte
Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er für den einfachen Arbeitsweg die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €) geltend machen. Dabei zählt nur ein Weg pro Tag, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Strecken.
Reisekosten bei beruflichen Auswärtsterminen
Fahrten zu beruflich veranlassten Zielen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte – beispielsweise zu Kunden – können nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden. Zusätzlich sind Verpflegungspauschalen von bis zu 28 € pro Tag sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten absetzbar.
Homeoffice und Fahrtkosten
Auch an Homeoffice-Tagen können Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden: Wird an einem Tag mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause gearbeitet, erkennt das Finanzamt zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von 6 € auch Reisekosten zu Auswärtsterminen an. Erfolgt hingegen eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, wird nur die Pendlerpauschale gewährt. Eine Sonderregelung gilt für Berufsgruppen ohne festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, wie z. B. Lehrkräfte. Diese können die Homeoffice-Pauschale für bis zu 210 Tage im Jahr ansetzen und zusätzlich ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder zu Auswärtseinsätzen abrechnen.
Sie haben Fragen zur 1-%-Regelung, zur Abrechnung von Fahrtkosten oder zur steuerlichen Optimierung Ihrer Mobilitätslösungen? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie individuell und praxisnah:

