Ab 2026 gelten neue Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn und zur Minijobgrenze. Das Bundeskabinett hat die Empfehlungen der Mindestlohnkommission umgesetzt.
Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Anpassungen auf ihre Beschäftigten haben.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Neue Mindestlohnhöhen ab 2026 und 2027
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, ein Jahr später – zum 1. Januar 2027 – auf 14,60 € brutto pro Stunde.
Damit folgt die Bundesregierung der Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission, die ihre Vorschläge bereits im Juni 2025 vorgelegt hatte. Diese wurden durch die sogenannte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) per Verordnung umgesetzt.
Hintergrund der Anpassung
Ziel der Erhöhung ist es, die Löhne an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der Mindestlohn gilt weiterhin für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Branche oder Beschäftigungsart.
Auswirkungen auf Minijobs und Übergangsbereich
Neue Minijobgrenze ab 2026
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze:
- ab 1. Januar 2026 auf 603,00 € brutto monatlich
- ab 1. Januar 2027 auf 633,00 € brutto monatlich
So bleibt eine Wochenarbeitszeit von rund zehn Stunden weiterhin möglich, ohne dass die Grenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird.
Anpassung des Übergangsbereichs
Parallel zur Minijobgrenze wird auch der sogenannte Übergangsbereich (Midijob) angepasst:
- ab 2026 gilt er von 603,01 € bis 2.000,00 €,
- ab 2027 von 633,01 € bis 2.000,00 €.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen aller Beschäftigten überprüfen, die im Bereich der Minijobs oder Midijobs tätig sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen und Beitragsmeldungen den neuen Vorgaben entsprechen.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell zu den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Ihre Beschäftigten.

