Der Verkauf von GmbH-Anteilen kann für Geschäftsführer erhebliche steuerliche Folgen haben. Insbesondere bei Beteiligungen von mindestens 1 % greifen besondere Regelungen zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, wie Gewinne aus Anteilsverkäufen steuerlich behandelt werden und warum Steuerberatungskosten dabei nicht absetzbar sind.
Besteuerung von Gewinnen aus dem Anteilsverkauf
Veräußert ein GmbH-Geschäftsführer Anteile aus seinem Privatvermögen, gelten spezielle steuerliche Vorschriften. Maßgeblich sind insbesondere die Höhe der Beteiligung sowie der Zeitraum, in dem diese gehalten wurde.
Beteiligungsgrenze und steuerliche Einordnung
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Diese Regelung betrifft viele GmbH-Geschäftsführer unmittelbar, da sie häufig über entsprechende Beteiligungen verfügen.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Teileinkünfteverfahren
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten der Beteiligung. Auf diesen Gewinn ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Für steuerliche Zwecke werden daher lediglich 60 % der relevanten Beträge angesetzt, während 40 % steuerfrei bleiben.
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf
Im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf entstehen regelmäßig Kosten für steuerliche Beratung und Deklaration. Ob diese Aufwendungen als Veräußerungskosten abzugsfähig sind, war lange umstritten und wurde nun höchstrichterlich geklärt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen, nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten zählen. Geklagt hatte ein Ehepaar, das die Kosten im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung geltend machen wollte.
Abgrenzung zwischen Veräußerungsvorgang und Steuerpflicht
Nach Auffassung des BFH reicht ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf für den Kostenabzug nicht aus. Entscheidend ist, dass das auslösende Moment für die Kostenentstehung unmittelbar der Veräußerungsvorgang selbst sein muss. Steuerberatungskosten entstehen jedoch aufgrund der gesetzlichen Steuerpflicht und der freiwilligen Entscheidung, einen Steuerberater einzuschalten – nicht durch den Verkaufsvorgang an sich.
Praktische Konsequenzen für GmbH-Geschäftsführer
Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass Beratungskosten im Zusammenhang mit der steuerlichen Deklaration des Anteilsverkaufs nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist daher besonders wichtig, um die Gesamtsteuerbelastung realistisch einzuschätzen und Gestaltungsspielräume zu nutzen.
Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten GmbH-Geschäftsführer umfassend bei Anteilsverkäufen und Unternehmensbeteiligungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Strukturierung und rechtssicheren Umsetzung.

