Elektromobilität und internationale Beschäftigungsverhältnisse stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neue steuerliche Herausforderungen. Änderungen bei der Stromkostenerstattung für E-Dienstwagen sowie neue Vorgaben zu Globalbeiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger erfordern eine sorgfältige steuerliche Umsetzung. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die aktuellen Regelungen und zeigt auf, worauf in der Praxis zu achten ist.
E-Dienstwagen – Stromkostenerstattung ab 2026 neu geregelt
Die steuerliche Behandlung von Ladevorteilen bei E-Dienstwagen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst. Mit Wirkung ab 2026 entfällt nun eine wichtige Vereinfachungsregelung, was insbesondere für Arbeitgeber zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet.
Steuerfreies Laden beim Arbeitgeber weiterhin möglich
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin einen attraktiven steuerfreien Vorteil bieten, indem sie auf dem Betriebsgelände kostenlose Lademöglichkeiten zur Verfügung stellen. Der unentgeltlich überlassene Ladestrom stellt keinen geldwerten Vorteil dar, wenn die Ladesäule ortsfest auf dem Firmengelände oder bei einem verbundenen Unternehmen installiert ist und der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt sowohl für private E-Fahrzeuge als auch für privat genutzte E-Dienstwagen.
Wegfall der steuerfreien Pauschalen bei privatem Laden
Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das Laden zu Hause, ist zu unterscheiden: Erstattungen für private E-Autos gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für privat genutzte E-Dienstwagen konnten bisher lohnsteuerfreie Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro monatlich angesetzt werden. Diese Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab 2026 abgeschafft.
Neue Anforderungen an die Stromkostenermittlung
Ab 2026 ist für die steuerfreie Erstattung eine individuelle Berechnung erforderlich. Zunächst muss die verbrauchte Strommenge über einen separaten Stromzähler, etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug, ermittelt werden. Anschließend ist der maßgebliche Strompreis anzusetzen. In der Regel gilt der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers einschließlich anteiligem Grundpreis. Alternativ dürfen zur Vereinfachung die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreise für private Haushalte herangezogen werden. Für 2025 betrug dieser Wert 0,34 Euro pro kWh.
Lohnsteuerbescheinigung – Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
Arbeitgeber mit internationalem Bezug sind häufig verpflichtet, Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Zahlungen wirken sich unmittelbar auf die Lohnsteuerbescheinigung und die Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer aus.
Voraussetzungen für die Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung
Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden, wenn diese den inländischen Systemen vergleichbar sind und der Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält. Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers.
Aufteilung von Globalbeiträgen für 2026
Erheben ausländische Sozialversicherungsträger sogenannte Globalbeiträge, ist eine Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige erforderlich. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür die Aufteilungsmaßstäbe für 2026 bekannt gegeben. Eine pauschale Aufteilung ist unter anderem für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern vorgesehen. Für Drittstaaten sowie das Vereinigte Königreich ist die Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Fehler bei der Erfassung und Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge können zu steuerlichen Nachteilen führen. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, welche Melde- und Nachweispflichten bestehen. Eine fachkundige Begleitung durch die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei hilft, Risiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.
Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zu E-Dienstwagen, Lohnsteuer und internationalem Sozialversicherungsrecht. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

