Unternehmer sehen sich regelmäßig mit steuerlichen Änderungen und aktueller Rechtsprechung konfrontiert. Neue Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen, zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung sowie zur Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen erfordern erhöhte Aufmerksamkeit. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen kompakten Überblick und zeigt auf, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.
Umsatzsteuerliche Änderungen bei Schul- und Bildungsleistungen
Zum 1. Januar 2025 wurden die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Schul- und Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert und neue Abgrenzungskriterien veröffentlicht, die insbesondere für Bildungsträger und Unternehmer von Bedeutung sind.
Erweiterter Kreis steuerbefreiter Leistungserbringer
Die Steuerbefreiung gilt nun nicht mehr ausschließlich für private Bildungseinrichtungen. Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Zusätzlich wurde für Privatlehrer ein eigenständiger Befreiungstatbestand geschaffen, wenn der Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.
Abgrenzung begünstigter Bildungsleistungen
Als steuerbefreit gelten Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Hierzu zählen klassischer Schul- und Hochschulunterricht ebenso wie Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen. Auch moderne Unterrichtsformate, etwa interaktive Livestreams, sind begünstigt. Nicht steuerfrei sind hingegen reine Freizeit- oder Hobbyangebote ohne klaren Bildungsbezug.
Nichtbeanstandungsregelung und Praxishinweise
Zur Erleichterung des Übergangs hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bis Ende 2024 geltende Rechtslage anwenden. Ergänzend stellt das BMF ein Informationsblatt bereit, das bei der Einordnung von Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen unterstützt. Eine steuerliche Prüfung im Rahmen der Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei wird dennoch empfohlen.
Aktuelle Rechtsprechung zu Gewerbesteuer und Konzernumbau
Neben gesetzlichen Änderungen beeinflussen auch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgeblich die steuerliche Praxis. Insbesondere Grundstücksunternehmen und Konzerne sollten neue Urteile zur Gewerbesteuerkürzung und zur Grunderwerbsteuer sorgfältig berücksichtigen.
Oldtimer als schädliche Nebentätigkeit bei Grundstücksunternehmen
Reine Grundstücksunternehmen können alternativ zur einfachen Kürzung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung eine schädliche Nebentätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Investition keine Einnahmen erzielt werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfällt dadurch vollständig.
Unentgeltliche Tätigkeiten sind ebenfalls schädlich
Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, ob eine Nebentätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung verletzen. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit über den Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Konzernumbau – keine Begünstigung ohne herrschendes Unternehmen
Bei konzerninternen Umstrukturierungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer greifen. Der BFH stellt jedoch klar, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein herrschendes Unternehmen darstellt, wenn kein Gesellschafter allein mindestens 95 % der Anteile hält. Eine steuerbegünstigte Struktur wäre nur möglich gewesen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen zuvor in einer Gesellschaft, etwa einer GbR, gebündelt hätten.
Fazit der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unternehmer sollten steuerliche Änderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung frühzeitig in ihre Planung einbeziehen. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu umsatz-, gewerbesteuerlichen und konzernrechtlichen Fragestellungen.

