Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Seit einigen Jahren gelten dabei strengere Anforderungen an Zahlungswege und Nachweise. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über aktuelle Regelungen, Höchstbeträge und praktische Tipps für Steuerzahler.
Steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen
Unterhaltsleistungen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person bedürftig ist und bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet. Zudem legt das Finanzamt großen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen.
Keine Anerkennung von Barzahlungen durch das Finanzamt
Barzahlungen werden von den Finanzämtern grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Wer Unterhalt leistet, muss die Zahlungen zwingend über sein Bankkonto anweisen. Nur so kann der Zahlungsfluss eindeutig dokumentiert und steuerlich berücksichtigt werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei empfiehlt, regelmäßige Überweisungen mit eindeutiger Verwendungsangabe vorzunehmen.
Naturalunterhalt als Ausnahme
Eine Ausnahme von der bargeldlosen Zahlungspflicht stellt der sogenannte Naturalunterhalt dar. Dazu zählen Sachleistungen wie mietfreies Wohnen, die Überlassung von Wohnraum oder die Übernahme laufender Kosten. Der geldwerte Vorteil kann unter bestimmten Voraussetzungen anteilig steuerlich abgesetzt werden, obwohl kein Geldfluss erfolgt.
Höchstbeträge, Voraussetzungen und Nachweise
Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen ist betragsmäßig begrenzt und an klare Voraussetzungen geknüpft. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Anerkennung durch das Finanzamt erheblich.
Aktuelle Höchstbeträge und zusätzliche Abzüge
Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, was monatlich 1.008 Euro entspricht. Für das Jahr 2026 steigt der Höchstbetrag auf 12.348 Euro. Zusätzlich abzugsfähig sind übernommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person.
Bedürftigkeit, Einkommens- und Vermögensgrenzen
Anerkannt werden Unterhaltszahlungen unter anderem an Kinder und Enkelkinder, für die kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr bestehen. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro jährlich mindern den absetzbaren Höchstbetrag. Das Vermögen darf zudem 15.500 Euro nicht überschreiten (Schonvermögen).
Zahlungswege und Nachweispflichten
Überweisungen über Banken oder Zahlungsdienstleister auf ein eindeutig zugeordnetes Bankkonto werden anerkannt. Zahlungen per E-Wallet-App an Mobilfunknummern oder E-Mail-Adressen gelten hingegen nicht als ausreichend nachweisbar. Steuerzahler sollten Kontoauszüge und Buchungsbestätigungen aufbewahren. Diese müssen der Steuererklärung nicht beigefügt, aber auf Anforderung vorgelegt werden.
Vereinfachungsregelungen für Eltern
Für bestimmte familiäre Konstellationen sieht das Steuerrecht Erleichterungen vor, um den Nachweisaufwand zu reduzieren.
Unterhalt im gemeinsamen Haushalt
Lebt ein volljähriges Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern, können Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag auch ohne Einzelnachweise angesetzt werden. In diesem Fall genügt die Angabe der Einkünfte des Kindes in der Anlage Unterhalt.
Auswärtige Ausbildung und Sonderfälle
Die Vereinfachungsregelung gilt ebenfalls, wenn das Kind wegen Ausbildung oder Studium auswärts wohnt. Zieht das Kind jedoch nach einer Heirat mit dem Partner in einen eigenen Haushalt, entfällt die Vereinfachung. Dann müssen Unterhaltsaufwendungen vollständig nachgewiesen werden.
Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung unterstützen Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der optimalen steuerlichen Gestaltung von Unterhaltsleistungen. Eine individuelle Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.

