Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale dauerhaft auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Für Arbeitnehmer und Steuerpflichtige ergeben sich dadurch höhere Werbungskosten bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sowie weitere steuerliche Entlastungen.
Höhere Werbungskosten durch die neue Entfernungspauschale
Steuerliche Wirkung bei unterschiedlichen Arbeitswegen
Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich die erhöhte Entfernungspauschale wie folgt aus:
Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 176 €. Bei einer Entfernung von 20 Kilometern belaufen sich die zusätzlichen Werbungskosten bereits auf 352 €.
Vorteil auch bei kurzen Entfernungen
Auch bei kürzeren Arbeitswegen zeigt sich der Effekt der erhöhten Entfernungspauschale. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegt, kann eine Pauschale von 418 € ansetzen. Dies entspricht einem Plus von 88 € gegenüber der bisherigen Regelung.
Mobilitätsprämie und weitere begünstigte Fahrten
Fortgeltung der Mobilitätsprämie für geringe Einkünfte
Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten auch über das Jahr 2026 hinaus weiterhin die Mobilitätsprämie. Damit bleibt eine steuerliche Entlastung trotz geringer Steuerlast erhalten.
Erweiterter Werbungskostenabzug bei beruflichen Fahrten
Ein erhöhter Werbungskostenabzug ist weiterhin möglich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zu Sammelpunkten sowie für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und zu Sammelpunkten ist der Abzug auf maximal 4.500,00 € begrenzt.

