Firmenfitness-Programme gewinnen als Mitarbeiterbenefit zunehmend an Bedeutung, werfen jedoch lohnsteuerliche Abgrenzungsfragen auf. Das OFD-Schreiben Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2025 konkretisiert die lohnsteuerliche Behandlung und gibt wichtige Hinweise zur Einordnung als Arbeitslohn sowie zur Bewertung des geldwerten Vorteils.
Steuerliche Einordnung von Firmenfitness Angeboten
Arbeitslohn von dritter Seite
Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots durch den Arbeitnehmer sind dem Grunde nach als Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme ein geldwerter Vorteil im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet wird.
Ermittlung des üblichen Endpreises
Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für ein vergleichbares Angebot am Markt entrichten müssten. Dieser Endpreis kann nicht aus der Summe der Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios abgeleitet werden.
Sofern eine Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen ist und nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern angeboten wird, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden.
Bewertung, Zurechnung und Gestaltungsmöglichkeiten
Bewertung des Sachbezugs bei arbeitgeberbezogenen Programmen
Ist das Firmenfitness-Programm ausschließlich auf Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers beschränkt, ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten angesetzt wird. Kosten, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen, sind dabei nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
Aufteilung und zeitliche Zuordnung der Kosten
Laufende Kosten sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, für die sie direkt anfallen. Nicht direkt zuordenbare laufende Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Einmalige Kosten sind über die Vertragslaufzeit zeitanteilig zu verteilen und anschließend den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zur Teilnahme berechtigt sind. Ein geldwerter Vorteil entsteht ausschließlich bei Arbeitnehmern, die das Angebot tatsächlich angenommen haben.
Steuerlich sachgerechte Umsetzung
Zur steuerlich sachgerechten Gestaltung sollte der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Fitnessstudios oder des Firmenfitness-Anbieters sein. Den Arbeitnehmern wird dabei nicht ein Geldbetrag, sondern ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des arbeitgeberseitig eingekauften Fitnessangebots zugewendet. Der Arbeitgeber entscheidet über Auswahl, Umfang und Vertragsgestaltung des Angebots. Die Arbeitnehmer erhalten keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Anbieter und keine frei verfügbare Geldleistung. Diese Ausgestaltung entspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-Westfalen und reduziert das Risiko einer Einordnung als steuerpflichtige Geldleistung.

