Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness Programmen

Firmenfitness-Programme gewinnen als Mitarbeiterbenefit zunehmend an Bedeutung, werfen jedoch lohnsteuerliche Abgrenzungsfragen auf. Das OFD-Schreiben Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2025 konkretisiert die lohnsteuerliche Behandlung und gibt wichtige Hinweise zur Einordnung als Arbeitslohn sowie zur Bewertung des geldwerten Vorteils.

Steuerliche Einordnung von Firmenfitness Angeboten

Arbeitslohn von dritter Seite

Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots durch den Arbeitnehmer sind dem Grunde nach als Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme ein geldwerter Vorteil im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet wird.

Ermittlung des üblichen Endpreises

Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für ein vergleichbares Angebot am Markt entrichten müssten. Dieser Endpreis kann nicht aus der Summe der Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios abgeleitet werden.
Sofern eine Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen ist und nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern angeboten wird, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden.

 

Bewertung, Zurechnung und Gestaltungsmöglichkeiten

Bewertung des Sachbezugs bei arbeitgeberbezogenen Programmen

Ist das Firmenfitness-Programm ausschließlich auf Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers beschränkt, ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten angesetzt wird. Kosten, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen, sind dabei nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Aufteilung und zeitliche Zuordnung der Kosten

Laufende Kosten sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, für die sie direkt anfallen. Nicht direkt zuordenbare laufende Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Einmalige Kosten sind über die Vertragslaufzeit zeitanteilig zu verteilen und anschließend den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zur Teilnahme berechtigt sind. Ein geldwerter Vorteil entsteht ausschließlich bei Arbeitnehmern, die das Angebot tatsächlich angenommen haben.

Steuerlich sachgerechte Umsetzung

Zur steuerlich sachgerechten Gestaltung sollte der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Fitnessstudios oder des Firmenfitness-Anbieters sein. Den Arbeitnehmern wird dabei nicht ein Geldbetrag, sondern ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des arbeitgeberseitig eingekauften Fitnessangebots zugewendet. Der Arbeitgeber entscheidet über Auswahl, Umfang und Vertragsgestaltung des Angebots. Die Arbeitnehmer erhalten keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Anbieter und keine frei verfügbare Geldleistung. Diese Ausgestaltung entspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-Westfalen und reduziert das Risiko einer Einordnung als steuerpflichtige Geldleistung.

Mehr Neuigkeiten der MTG:

Okt. 09 2026

GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

Die steuerliche Behandlung einer GmbH-Unterbeteiligung kann für Gesellschafter und Unternehmen...
Okt. 09 2026

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Fehler bei der Umsatzsteuer können für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben...
Okt. 09 2026

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Neue Regelungen und aktuelle Urteile bringen wichtige Änderungen für Steuerzahler, Unternehmen und...
Okt. 09 2026

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Kann das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine steuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers...
Okt. 09 2026

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Für Hausbesitzer, Erben und Familien gibt es wichtige Neuerungen bei der Erbschaftsteuer und der...
Aug. 25 2026

Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen verkauft, sollte die zehnjährige Spekulationsfrist genau...
Aug. 25 2026

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Eine Klimaanlage kann das Arbeiten im Homeoffice an heißen Tagen deutlich angenehmer machen – doch...
Aug. 25 2026

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Tantiemen und Gehaltsverzichten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es für die...
Aug. 25 2026

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Aktuelle Entscheidungen und steuerrechtliche Änderungen können für Unternehmer erhebliche...
Aug. 25 2026

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Bei der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine besteht nach der...