Grundsteuer und Denkmalabschreibung – aktuelle BFH-Urteile im Überblick

Die Grundsteuerreform und steuerliche Vergünstigungen wie die Denkmalabschreibung beschäftigen Immobilieneigentümer, Investoren und Unternehmen gleichermaßen. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgen für mehr Rechtssicherheit, bringen jedoch auch klare Abgrenzungen mit sich. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Auswirkungen der Urteile und zeigt, worauf Steuerpflichtige jetzt achten sollten.

Grundsteuer nach dem Bundesmodell – verfassungskonform bestätigt

Seit dem 1. Januar 2025 wenden zahlreiche Bundesländer für die Bewertung von Wohnungseigentum das sogenannte Bundesmodell im Rahmen der Grundsteuer an. Grundlage ist das Ertragswertverfahren, das zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte dient. In mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof dieses Modell nun ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt und damit für Planungssicherheit gesorgt.

Entscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit

Nach Auffassung des BFH ist das Grundsteuerreformgesetz sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wurde verneint. Der Gesetzgeber darf bei der steuerlichen Bewertung typisieren und pauschalieren, selbst wenn dies zu gewissen Ungenauigkeiten führt.

Bedeutung des Urteils für Grundstückseigentümer

Der BFH stellt klar, dass das Ertragswertverfahren konzeptionell an einer Verkehrswertorientierung ausgerichtet ist. Ziel ist es, den objektivierten Grundstückswert innerhalb eines realistischen Wertkorridors abzubilden. Das Bundesmodell gilt unter anderem in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Keine Auswirkungen haben die Entscheidungen dagegen in Bundesländern mit eigenen Grundsteuermodellen wie Bayern oder Baden-Württemberg.

 

Denkmalabschreibung – steuerliche Vorteile nur für Baudenkmale im Inland

Die Denkmalabschreibung stellt für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien ein attraktives steuerliches Förderinstrument dar. Voraussetzung ist, dass das Objekt im Inland belegen ist und die Sanierungsmaßnahmen von der zuständigen Denkmalschutzbehörde bestätigt werden. Ein aktuelles BFH-Urteil hat diese Inlandsbeschränkung erneut bestätigt.

Voraussetzungen für die Denkmalabschreibung

Vermieter von Baudenkmälern können die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über mehrere Jahre mit bis zu 9 Prozent jährlich steuerlich geltend machen. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, aus der hervorgeht, dass die Maßnahmen notwendig und denkmalrechtlich anerkannt sind. Die Abschreibung erfolgt als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer.

BFH lehnt Ausdehnung auf EU-Ausland ab

Der BFH hat entschieden, dass die Denkmalabschreibung ausschließlich für im Inland gelegene Immobilien gilt. Eine Ausdehnung auf Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich und verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Auch umfangreiche Investitionen in denkmalgeschützte Objekte im EU-Ausland begründen daher keinen Anspruch auf die steuerliche Sonderabschreibung nach deutschem Recht.

Praxis- und Beratungshinweis:
Sowohl die neue Grundsteuer als auch die Denkmalabschreibung erfordern eine sorgfältige steuerliche Einordnung. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Immobilieneigentümer, Unternehmen und Investoren mit integrierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Experten beraten Sie kompetent an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

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