Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten für E-Dienstwagen wird ab dem 1. Januar 2026 neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf den Wegfall der bisherigen Pauschalen einstellen und neue Nachweis- und Abrechnungsprozesse implementieren. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen und To Dos im Zusammenhang mit § 3 Nr. 46 EStG.

Wegfall der bisherigen Pauschalen und steuerliche Grundlagen

Abschaffung der monatlichen Pauschalen ab 2026

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagen konnten bislang steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Diese Regelung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ersatzlos aufgehoben.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen in Höhe von 30 € bzw. 70 € dürfen ab dem Jahr 2026 nicht mehr angewendet werden.

Fortbestehen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG

Unverändert steuerfrei bleibt das unentgeltliche oder verbilligte Laden von Elektrofahrzeugen in betrieblichen Ladeeinrichtungen. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen auf verbundenen oder mitgenutzten Liegenschaften. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt insoweit bestehen.

 

Neue Nachweisregelungen und To Dos für Arbeitgeber

Gestufte Ermittlung von Strommenge und Strompreis

Ab dem 1. Januar 2026 ist der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten nur noch auf Basis eines Einzelnachweises möglich. Die Ermittlung erfolgt zweistufig:
Die Strommenge ist durch einen separaten Stromzähler nachzuweisen, der stationär oder mobil eingesetzt werden kann, etwa über eine Wallbox oder fahrzeugintern.
Beim Strompreis besteht ein Wahlrecht zwischen dem tatsächlichen Strompreis laut Vertrag mit dem Energieversorger oder einem pauschalen Durchschnittspreis gemäß Statistischem Bundesamt (Code 61243-0001), maßgeblich ist das erste Halbjahr des Vorjahres. Das Wahl-recht ist einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr auszuüben.

Organisatorische und abrechnungstechnische Anpassungen

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ladestromdaten wie Zählerstände, Belege und Preisnachweise entsprechend den neuen Vorgaben dokumentiert und archiviert werden. Zu-dem sind Anpassungen in der Entgeltabrechnung erforderlich. Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Wegfall der Pauschalen sowie die neuen Nachweispflichten zu informieren.

Sonderfälle: Photovoltaik und öffentliches Laden

Bei Ladestrom aus einer privaten Photovoltaikanlage gelten besondere Regelungen. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt wird. Bei dynamischen Stromtarifen ist der durchschnittliche monatliche Tarif maßgeblich, ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen.
Wird Ladestrom durch Dritte, etwa an öffentlichen Ladesäulen, bezogen, bleibt der steuerfreie Auslagenersatz anhand von Belegen weiterhin möglich.

 

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