Die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist für Arbeitgeber von zentraler steuerlicher Bedeutung. Während Geldleistungen ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig sind, können Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt behandelt werden, etwa im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 €.
Sachbezug und Geldleistung – steuerliche Unterschiede
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Die Unterscheidung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Geldleistungen unterliegen ab dem ersten Euro der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Für Sachbezüge hingegen bestehen steuerliche Vergünstigungen, insbesondere die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50,00 € oder alternativ die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 %.
Gutscheine und Geldkarten als Sonderfälle
Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Es darf keine Möglichkeit zur Bargeldabhebung an Geldautomaten oder Supermärkten bestehen. Ebenso ausgeschlossen sind Überweisungen, eine eigene Karten-IBAN sowie die Nutzung als generelles Zahlungsinstrument. Der Erwerb von Fremdwährungen, Münzen oder sonstigen Finanzprodukten ist nicht zulässig. Zudem muss der Einlösebereich limitiert sein, eine Nutzung auf Marketplaces ist ausgeschlossen. Schließlich ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen erforderlich, der technisch abgesichert sein muss.
Technische und tatsächliche Begrenzungen
Insbesondere Geldkarten und Gutscheinkarten müssen die genannten Kriterien durch technische und tatsächliche Limitierungen erfüllen, um als Sachbezug im Rahmen der 50,00-Euro-Freigrenze behandelt werden zu können. Fehlen diese Einschränkungen, liegt regelmäßig eine steuerpflichtige Geldleistung vor.
To Dos für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten bestehende Gutscheine, Geldkarten und Portallösungen regelmäßig überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, keine Gutscheine zu erwerben, die zum Kauf von Drittgutscheinen berechtigen, da dies die Einstufung als Sachbezug ausschließt.

