Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Seit der Einführung des § 2b UStG im Jahr 2016 (!) existiert für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine grundlegende Neuregelung ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Um den Kommunen, Bund und Ländern ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Sie konnten weiterhin den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden.
Diese Übergangsfrist wurde in den vergangenen Jahren mehrfach auf einen mittlerweile außergewöhnlich langen Zeitraum verlängert. Dadurch konnten viele Kommunen ihre Umstellungsprojekte strecken oder zunächst zurückstellen. Aktuell ist jedoch keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung absehbar. Nach derzeitigem Stand wird § 2b UStG somit zum kommenden Jahreswechsel für alle verbindlich anzuwenden sein.
Kommunen, die die Umstellung bislang noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben, sollten daher jetzt aktiv werden und die notwendigen Schritte vorbereiten.

Jetzt vorbereiten: Handlungsfelder für die Praxis

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Umstellungsprojekte jetzt konsequent voranzutreiben beziehungsweise wieder aufzunehmen und zeitnah fertigzustellen, zumal die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt: eine saubere Umsetzung braucht Zeit – oftmals mehr als gedacht.

Übergeordnete Arbeitsschritte

  • Haushalts- und Leistungsscreenings durchführen oder aktualisieren, um steuerrelevante Tätigkeiten systematisch zu identifizieren
  • Überprüfung bereits durchgeführter Analysen unter Berücksichtigung neuer BMF-Anwendungsschreiben und der aktuellen Rechtsprechung der letzten Jahre
  • Anpassung von Verträgen, Satzungen und Leistungsbeziehungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen
  • Technische und organisatorische Vorkehrungen, etwa in Buchhaltung, ERP-Systemen und Rechnungsprozessen
  • Aufbau bzw. Weiterentwicklung von Tax-Compliance-Strukturen, um die steigenden steuerlichen Fehlerrisiken aufgrund der Umstellung einzudämmen und organisatorische Umstellungen aus einem Guss vorzunehmen.

Wichtige Fortbildungsmaßnahmen einplanen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Nachdem sich aufgrund der Umstellung Auswirkungen und neue steuerliche Pflichten in allen Bereichen ergeben können, ist eine Umsetzung durch eine zentrale Stelle allein praktisch nicht möglich. Umso wichtiger sind Schulungen für alle betroffenen Fachbereiche, um die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Verwaltungsalltag sicher umzusetzen.

Vorsteuer und Berichtigungstatbestände im Blick behalten

Häufig unterschätzt wird in Umstellungsprojekten auch der Anpassungsbedarf beim Vorsteuerabzug. Mit erhöhten umsatzsteuerlichen Pflichten geht oftmals auch ein erhöhter Vorsteuerabzug einher, der in der Umsetzung aber komplex und in der Vorbereitung ebenfalls zeitintensiv sein kann.
Kommunen sollten daher frühzeitig Systematiken entwickeln, um den Vorsteuerabzug sachgerecht zu ermitteln und zu dokumentieren.
Zu denken ist zudem an Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben, etwa bei Investitionen in Gebäude, Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen. Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen der Vorbereitung geprüft und in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Verbleibende Unsicherheiten ausräumen

Trotz des langen Übergangszeitraums gibt es nach wie vor noch ungeklärte Rechtsfragen im Kontext des § 2b UStG und nicht zu allen Fragen eine offizielle Auffassung der Finanzverwaltung. Vieles bewegt sich im Graubereich zwischen „wettbewerbsrelevant“ und „Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb“ und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die finanziellen Auswirkungen enorm sein können, sollten für wichtige, ungeklärte Fragen verbindliche Auskünfte eingeholt werden. Auch das aber braucht Zeit für die Antragstellung und nicht zuletzt die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Verlängerung weiterhin nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Finalisierung der Vorbereitungsarbeiten spätestens jetzt dringend zu empfehlen ist und die Umstellung zum Jahresende der aktuellen Rechtslage entspricht, zeigt die Erfahrung der Vergangenheit: Nichts ist (gesetzestechnisch) unmöglich!
Der Stand der organisatorischen Umsetzung beim Bund lässt sich derzeit schwer abschätzen. In der Vergangenheit wurde die Übergangsregelung mehrfach kurzfristig verlängert – zuletzt auch mit Verweis auf die nicht vorliegende Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund kann auch aktuell nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es noch einmal zu einer erneuten Verlängerung kommt. Darauf sollten sich Kommunen jedoch nicht verlassen.

Wir unterstützen Sie gern

Von einem kurzen Update Ihres Screenings, hin zu Schulungsmaßnahmen, Vertrags- und Satzungsanpassungen, Anträgen auf verbindliche Auskunft bis hin zu Entwicklung von steuerlichen Compliance-Strukturen: Wir unterstützen Sie im bevorstehenden Endspurt gerne – ob punktuell in Einzelfragen oder begleitend im gesamten Umstellungsprojekt.

Stand März 2026

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