Mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Die Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, die in Deutschland durch § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt wurde und tangiert auch Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit.
Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung
Der EuGH widerspricht einer bisher eher restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung, nach der nur Leistungen steuerfrei sein sollten, die unmittelbar und unerlässlich für die begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder sind.
Nach der Entscheidung dürfen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen einschränken, die über die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehen.
Damit dürfte sich der Anwendungsbereich der Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG praktisch erweitern.
Auch allgemeine Dienstleistungen können begünstigt sein
Der EuGH stellt klar, dass Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft nicht zwingend einen unerlässlichen Beitrag zur steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder leisten müssen.
Auch unterstützende oder allgemeine Dienstleistungen können unter die Steuerbefreiung fallen, etwa:
- IT-Dienstleistungen,
- Verwaltungsleistungen,
- Reinigung oder Gebäudemanagement.
Entscheidend ist, dass diese Leistungen den Mitgliedern zur Ausübung ihrer begünstigten Tätigkeiten dienen und lediglich gegen Kostenerstattung erbracht werden und keine konkrete Wettbewerbsverzerrung dadurch hervorgerufen wird.
Wettbewerbsverzerrungen müssen konkret nachgewiesen werden
Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH betont, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer abstrakten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Vielmehr muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass die Steuerbefreiung tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Bedeutung für die öffentliche Hand
Für Kommunen und andere jPöR eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Viele Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa gemeinsame IT-Dienstleistungen, zentrale Verwaltungsstellen oder Shared-Service-Strukturen, könnten künftig leichter unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Entscheidung stellt zugleich die bisherige restriktive Verwaltungspraxis in Frage und dürfte eine Anpassung der deutschen Verwaltungsauffassung erforderlich machen.
Stand März 2026











