Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsauffassung zu Bildungsleistungen umfassend aktualisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Gleichzeitig wurde ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die Änderungen besonders relevant, da viele – aber eben nicht alle – ihrer Bildungsangebote etwa über Volkshochschulen, Akademien oder kommunale Fortbildungseinrichtungen unter die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen fallen können. Auch bei den allgemein- und berufsbildenden Schulen kann die Thematik Relevanz entfalten.
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG – Bescheinigungspflicht beachten
§ 4 Nr. 21 UStG betrifft insbesondere Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungsleistungen. Durch die Neuregelung wurde der Tatbestand stärker an der EU-rechtlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
Für Bildungseinrichtungen – auch solche der öffentlichen Hand – ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass entsprechende Bildungsleistungen erbracht werden. Unter der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) hatte das Bescheinigungsverfahren für juristische Personen öffentlichen Rechts bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.
Zukünftig gilt aber: Ohne Bescheinigung greift § 4 Nr. 21 UStG auch für öffentliche Einrichtungen nicht. Liegt Unternehmereigenschaft vor und greift auch keine andere Steuerbefreiung (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG oder auch die Kleinunternehmerregelung z.B. bei Schulverbänden), so sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig.
Gerade für kommunale Bildungseinrichtungen kann daher zu prüfen sein, ob eine Bescheinigung wirtschaftlich sinnvoll ist – etwa abhängig von Teilnehmerstruktur oder Investitionen.
Bedeutung des § 4 Nr. 22 UStG für kommunale Bildungsangebote
Neben § 4 Nr. 21 UStG spielt für viele kommunale Einrichtungen weiterhin § 4 Nr. 22 UStG eine wichtige Rolle.
Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.
Anders als bei § 4 Nr. 21 UStG gilt hier: Es gibt kein Bescheinigungsverfahren zu beachten und damit faktisch auch kein Wahlrecht zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung.
Für einzelne Kursangebote – etwa Vorträge oder Seminare – kann § 4 Nr. 22 UStG daher weiterhin eine zentrale Steuerbefreiung sein. Auch für sportliche Veranstaltungen und Trainings kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anwendbar sein.
Neue Kriterien aus dem BMF-Informationsblatt
Das BMF hat mit einem Informationsblatt vom 24. Oktober 2025 Kriterien veröffentlicht, wann Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von drei Kriterien:
Bildungsrelevanter Inhalt
Die Veranstaltung muss ein bildungsrelevantes Thema behandeln (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur) und ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen.
Wissens- und Kompetenzvermittlung
Der Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenz liegen. Reine Freizeitangebote oder Kurse, bei denen lediglich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Basteln oder Kochen, Töpfern, Adventskranzbinden, animierte Tanzabende), sind regelmäßig nicht begünstigt.
Qualifikation der Lehrkraft
Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen, etwa durch Ausbildung, Studium oder entsprechende Berufserfahrung.
Diese Kriterien führen in der Praxis zu einer strengeren Abgrenzung zwischen Bildungsangebot und Freizeitaktivität.
Handlungsempfehlung für Kommunen
Kommunen und kommunale Bildungsträger sollten ihre Bildungsangebote systematisch überprüfen und zunächst zwischen Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (klassische Bildungsleistungen) und § 4 Nr. 22 UStG (Vorträge und einzelne Veranstaltungen) unterscheiden.
In Zweifelsfällen kann die vorsorgliche Beantragung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG sinnvoll sein, ist jedoch mit Aufwand verbunden, zumal jeder Kurs einzeln zu beantragen ist. Die Hürde bei den zuständigen Landesbehörden zur Erteilung der Bescheinigung sind aber erfahrungsgemäß eher gering.
Unabhängig davon empfiehlt es sich, die Kurs- und Veranstaltungsstruktur – insbesondere bei Volkshochschulen – im Hinblick auf Freizeitcharakter, Bildungsziel und pädagogisches Konzept zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren, warum weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22 UStG ausgegangen wird. Dadurch lassen sich steuerliche Risiken im Zuge der Anwendung von § 2b UStG und der neuen Verwaltungsauffassung frühzeitig vermeiden.
Es bleibt letztlich festzuhalten: Die BMF-Schreiben bringen zwar etwas Klarheit, aber gerade das Zusammenspiel von § 4 Nr. 22 und Nr. 21 UStG bleibt für juristische Personen öffentlichen Rechts ein komplexes Themenfeld, das vielfach im Graubereich zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit liegt.
Übergangsregel
Auch bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG schafft die Verwaltung eine großzügige Übergangsregelung. Bis 31. Dezember 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung fortgeführt und die Leistungen dürfen entsprechend eingeordnet werden. Bescheinigungen, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten – auch bei „falschem Wortlaut“ auf Basis der alten Regelung – ihre Gültigkeit.
Stand März 2026











