Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) für Grundwasser ein. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; der erste Erhebungszeitraum beginnt ab 1. Juli 2026. Ziel der Abgabe ist es, den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern und zusätzliche Mittel für Maßnahmen zum Gewässer- und Grundwasserschutz bereitzustellen.

Höhe der Abgabe und Freibetrag

Der Wassercent beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Gleichzeitig sieht das Gesetz einen jährlichen Freibetrag von 5.000 m³ vor. Erst für darüberhinausgehende Entnahmemengen ist das Entgelt zu zahlen.

Betroffen sind insbesondere:

  • öffentliche Wasserversorger und Wasserzweckverbände,
  • Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserentnahme,
  • weitere Betreiber genehmigungspflichtiger Grundwasserentnahmen.

Private Haushalte zahlen den Wassercent nicht direkt, können jedoch mittelbar über die Wassergebühren belastet werden.

Auswirkungen auf kommunale Wasserversorger

Für kommunale Wasserversorger bringt der Wassercent vor allem organisatorischen und kalkulatorischen Anpassungsbedarf mit sich.

Das Entgelt wird grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermengen, hilfsweise (mangels Meldung) auf Basis der genehmigten Menge erhoben. Versorger sollten daher insbesondere prüfen:

  • wie Entnahmemengen gemessen und dokumentiert werden,
  • welche Auswirkungen sich auf Gebührenkalkulation und Wasserpreise ergeben,
  • wie die neue Abgabe in die kommunale Haushaltsplanung integriert wird.

Gerade bei größeren Versorgungsgebieten kann der Wassercent künftig eine spürbare Position in der Gebührenkalkulation darstellen.

Weitere Änderungen im Bayerischen Wassergesetz

Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts enthält die Gesetzesnovelle weitere Änderungen im Wasserrecht. Besonders hervorzuheben ist der künftig gesetzlich verankerte Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber anderen Nutzungen des Grundwassers.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf zunehmende Nutzungskonflikte und stellt sicher, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge langfristig abgesichert bleibt.

Stand März 2026

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