Investitionsabzugsbeträge und die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen sind wichtige Gestaltungsthemen für kleine und mittelständische Unternehmen. Aktuelle BFH-Entscheidungen zeigen, dass sowohl bei der Gewinngrenze von 200.000 Euro als auch bei der Betriebsfortführung genau geprüft werden muss. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.
Investitionsabzugsbetrag: Steuerlicher Gewinn entscheidet über die 200.000-Euro-Grenze
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es Unternehmen, geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich vorzuziehen. Dadurch kann die Steuerlast bereits vor der tatsächlichen Anschaffung gesenkt und die Liquidität verbessert werden.
Die Förderung richtet sich vor allem an kleine und mittlere Betriebe. Voraussetzung ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auf den steuerlichen Gewinn abzustellen ist und außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind.
Außerbilanzielle Korrekturen können die Gewinngrenze überschreiten
In dem entschiedenen Fall erzielte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb zunächst einen Jahresüberschuss von 189.821 Euro. Hinzuzurechnen war jedoch unter anderem die Gewerbesteuer, da diese steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.
Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung ergab sich ein steuerlicher Gewinn oberhalb der 200.000-Euro-Grenze. Der Betrieb konnte daher keinen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der BFH begründete dies damit, dass nur der steuerliche Gewinn einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten gewährleistet.
Bedeutung für Steuerplanung und Investitionen
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung: Vor der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sollte nicht allein der handelsrechtliche oder rechnerische Jahresüberschuss betrachtet werden. Entscheidend ist, ob der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen die Grenze von 200.000 Euro einhält.
Gerade bei geplanten Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung oder technische Anlagen ist eine frühzeitige steuerliche Prüfung sinnvoll. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen mit vorausschauender Steuerberatung und kann interne Verlinkungen zur Seite „Steuerberatung“ sowie zur Seite „Wirtschaftsprüfung“ sinnvoll einbinden.
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung durch Erwerber sorgfältig prüfen
Bei der Veräußerung eines Unternehmens werden häufig zahlreiche Einzelwirtschaftsgüter, Rechte, Verträge und sonstige Vermögenswerte übertragen. Umsatzsteuerlich kann eine solche Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.
Voraussetzung ist jedoch, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Unternehmensteil im Ganzen übertragen wird und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführt. Eine bloße Abwicklung ist nicht begünstigt; eine wirtschaftliche Neuausrichtung kann dagegen unschädlich sein. Die Grundsätze zur Geschäftsveräußerung im Ganzen sind auch in der Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuer verankert.
Fortführungsabsicht muss beim richtigen Erwerber vorliegen
Der BFH hat entschieden, dass bei mehrstufigen Übertragungen die Fortführungsabsicht beim maßgeblichen Erwerber vorliegen muss. Wird ein Betrieb nach dem Erwerb verpachtet, reicht es nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres aus, dass der Pächter den Betrieb fortführen möchte.
Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG einen Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzucht an zwei Unternehmer veräußert. Diese verpachteten den Betrieb anschließend an eine GmbH. Nach Auffassung des BFH kann die erforderliche Fortführungsabsicht nicht allein aus der Tätigkeit des Pächters abgeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber selbst zur Fortführung oder Abwicklung der Tätigkeit in der Lage ist.
Relevanz für Unternehmenskauf, Verpachtung und Umsatzsteuer
Die Einordnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen hat erhebliche praktische Bedeutung. Wird sie zu Unrecht angenommen, können Umsatzsteuer, Rechnungsberichtigungen, Zinsrisiken und Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug entstehen.
Besonders sorgfältig sollten Fälle geprüft werden, in denen ein Betrieb nicht unmittelbar vom Erwerber selbst fortgeführt, sondern weiterverpachtet, umstrukturiert oder in eine andere Gesellschaftsstruktur eingebunden wird. Für Unternehmenskäufe, Nachfolgeregelungen und Umstrukturierungen empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung und Rechtsberatung.
Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten bei Investitionsentscheidungen, Unternehmensübertragungen und umsatzsteuerlichen Strukturfragen. Für die Homepage bieten sich interne Verlinkungen zu Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung sowie zu den Standortseiten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg an.











