Das Kindergeld soll künftig automatisch nach der Geburt ausgezahlt werden. Gleichzeitig bringen aktuelle steuerliche Entwicklungen wichtige Klarstellungen zum Pflichtteilsverzicht und strengere Nachweispflichten beim E-Rezept. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten Neuerungen in Steuerberatung, Rechtsberatung und Nachfolgeplanung.
Antragsloses Kindergeld ab 2027: Entlastung für Familien
Das Kindergeld gehört zu den zentralen Familienleistungen in Deutschland. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll es künftig nach der Geburt eines Kindes grundsätzlich ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden. Damit sollen Eltern von zusätzlicher Bürokratie entlastet und Verwaltungsprozesse digitalisiert werden. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen; die Bundesregierung stellt eine Auszahlung ab Frühjahr 2027 in Aussicht.
Automatische Auszahlung nach der Geburt
Bisher müssen Eltern das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Seit 2024 gibt es bereits vorausgefüllte Anträge, die Eltern nach der Geburt über ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code nutzen können.
Künftig soll dieser Schritt in vielen Fällen entfallen. Liegen der Verwaltung alle erforderlichen Daten vor, soll das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet dadurch mit rund 300.000 entfallenden Erstanträgen pro Jahr.
Was Eltern jetzt schon vorbereiten können
Werdende Eltern können bereits heute ihre IBAN an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, beispielsweise über ELSTER oder die App IBAN+. Alternativ kann die Bank beauftragt werden, die Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben.
Sind nicht alle Voraussetzungen für eine automatische Auszahlung erfüllt, sollen Eltern weiterhin von der Familienkasse angeschrieben werden. Fehlende Angaben, etwa bei selbständiger Tätigkeit oder besonderen Familienkonstellationen, können dann weiterhin nachgereicht werden.
Für Fragen zu steuerlichen Familienleistungen unterstützt die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.
Steuerliche Hinweise zu Pflichtteilsverzicht und E-Rezept
Neben dem Kindergeld sind zwei weitere Themen für Steuerzahler besonders relevant: die steuerliche Behandlung von Abfindungen beim Pflichtteilsverzicht und die Nachweise für Krankheitskosten beim E-Rezept. Beide Bereiche zeigen, wie wichtig eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist.
Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten ist nicht einkommensteuerbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht als Einmalbetrag, sondern in Raten gezahlt wird.
Im entschiedenen Fall hatten Eltern Vermögen auf ein Kind übertragen. Ein anderes Kind verzichtete im Gegenzug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür ein sogenanntes Gleichstellungsgeld in mehreren Raten. Finanzamt und Finanzgericht wollten eine spätere Teilzahlung teilweise als steuerpflichtigen Kapitalertrag behandeln.
Dem widersprach der BFH. Rechtsgrund der Zahlung war allein der Pflichtteilsverzicht. Die Abfindung stellt kein erzieltes Einkommen dar, sondern ist eher mit einem durch Erbfall erworbenen Vermögensrecht vergleichbar. Eine Einkommensteuer fällt daher nicht an; schenkungsteuerliche Folgen können jedoch zu prüfen sein.
Für Familienunternehmen und private Vermögensnachfolgen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Bei Übergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollten steuerliche, rechtliche und erbschaftsteuerliche Aspekte dennoch sorgfältig abgestimmt werden. Hier bietet die Rechtsberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
eine wichtige Schnittstelle zur steuerlichen Gestaltung.
E-Rezept: Strengere Nachweise für Krankheitskosten ab 2025
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch ein ausreichender Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Für das E-Rezept gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 strengere Anforderungen. Der Apothekenbeleg oder die Rechnung einer Online-Apotheke muss insbesondere den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung, den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für 2024 wurde es noch nicht beanstandet, wenn der Name auf dem Kassenbeleg fehlte.
Steuerzahler sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts darauf achten, dass der Beleg vollständig ist. Fehlt der Name, kann es passieren, dass das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt. Für Belege aus dem Vorjahr kann bei der Apotheke gegebenenfalls ein Ersatzbeleg mit Namensnennung angefordert werden.
Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Familien bei Fragen rund um Steuererklärung, Nachfolge, außergewöhnliche Belastungen und steuerliche Nachweispflichten – mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.











