Anteilsverkauf einer GmbH: Wann wird die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich zum Arbeitslohn?

Der Verkauf von GmbH-Anteilen wirft häufig komplexe steuerliche Fragen auf. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinn und Arbeitslohn, wenn der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit nach dem Anteilsverkauf fortsetzt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und zeigt auf, worauf GmbH-Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung achten sollten.

Steuerliche Einordnung von Zahlungen beim Anteilsverkauf

Beim Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH können neben dem eigentlichen Kaufpreis weitere Vergütungen vereinbart werden. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, welcher Einkunftsart diese Zahlungen zuzuordnen sind. Die richtige Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerbelastung und sollte bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

BFH prüft Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein zu 50 Prozent beteiligter Geschäftsführer seine GmbH-Anteile für 2,25 Millionen Euro veräußerte. Bestandteil des Kaufvertrags war eine zusätzliche Vergütung von 625.000 Euro, die an die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre geknüpft war. Endete die Tätigkeit vorzeitig, sollte der Betrag anteilig zurückgezahlt werden.

Streitpunkt war die steuerliche Einordnung dieser Zahlung. Während der Veräußerungspreis grundsätzlich den Einkünften aus der Anteilsveräußerung zugeordnet wird, wäre eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn zu versteuern. Die Unterscheidung ist sowohl für die Einkommensteuer als auch für die steuerliche Gestaltung von erheblicher Bedeutung.

Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien an. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls.

Entscheidend ist, ob der sogenannten „Bleibe-Vergütung“ eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich Bestandteil des Kaufpreises für die GmbH-Beteiligung ist. Die Qualität und Kontinuität des Managements beeinflussen regelmäßig den Unternehmenswert und können daher bereits bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigt werden. In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die Zahlung Teil des Veräußerungspreises und nicht gesonderter Arbeitslohn ist.

 

Handlungsempfehlungen für GmbH-Gesellschafter

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Kaufpreisbestandteilen stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung kann spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vermeiden.

Verkehrswert der Beteiligung spielt eine zentrale Rolle

Im weiteren Verfahren muss geprüft werden, ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert der GmbH-Beteiligung entspricht. Grundlage hierfür können die Vertragsunterlagen, Unternehmensbewertungen oder ein unabhängiges Bewertungsgutachten sein.

Übersteigt der gezahlte Kaufpreis den objektiven Wert der Beteiligung, kann der übersteigende Betrag als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit und damit als Arbeitslohn eingestuft werden. Entspricht der Kaufpreis hingegen dem Verkehrswert, spricht dies für eine Zuordnung zum Veräußerungspreis.

Frühzeitige steuerliche Gestaltung schafft Rechtssicherheit

Unternehmenskäufe und Anteilsveräußerungen sollten stets steuerlich und rechtlich begleitet werden. Eine klare vertragliche Regelung sowie eine nachvollziehbare Unternehmensbewertung helfen dabei, steuerliche Risiken zu minimieren und spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensnachfolge. Ob Anteilsverkauf, Unternehmensbewertung oder Vertragsgestaltung – an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Steuerberatung, Unternehmensnachfolge und Rechtsberatung.

Mehr Neuigkeiten der MTG:

Okt. 23 2026

Familienheim steuerfrei erben: Selbstnutzung und Fristen

Kinder können ein von ihren Eltern geerbtes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen...
Okt. 23 2026

Firmenwagen und Energiepreispauschale: Steuerliche Hinweise

Die Umsatzsteuer bei Firmenwagen im EU-Ausland und die Besteuerung der Energiepreispauschale...
Okt. 23 2026

Firmenwagen: Privatnutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann das Finanzamt eine private Nutzung des Firmenwagens auch...
Okt. 23 2026

Registrierkassenpflicht 2028 und Ist-Besteuerung für Unternehmer

Die geplante Registrierkassenpflicht 2028 und ein aktuelles BFH-Urteil zur Ist-Besteuerung...
Okt. 23 2026

Einkommensteuerreform 2027 und Schulgeld steuerlich absetzen

Die geplante Einkommensteuerreform 2027 sieht mehr Kindergeld und höhere Freibeträge, aber auch...
Okt. 09 2026

GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

Die steuerliche Behandlung einer GmbH-Unterbeteiligung kann für Gesellschafter und Unternehmen...
Okt. 09 2026

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Fehler bei der Umsatzsteuer können für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben...
Okt. 09 2026

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Neue Regelungen und aktuelle Urteile bringen wichtige Änderungen für Steuerzahler, Unternehmen und...
Okt. 09 2026

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Kann das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine steuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers...
Okt. 09 2026

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Für Hausbesitzer, Erben und Familien gibt es wichtige Neuerungen bei der Erbschaftsteuer und der...