Die Bewertung geerbter oder verschenkter Immobilien sowie die steuerliche Behandlung von Baudenkmalen sind für viele Hausbesitzer von großer Bedeutung. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) schaffen Klarheit bei der Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Denkmalabschreibung. Die **MTG Wirtschaftskanzlei** erläutert die wichtigsten Auswirkungen für Eigentümer und Erben.
Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung
Die korrekte Bewertung einer Immobilie bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei kommt dem Vergleichswertverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Hausbesitzer und Erben sollten die geltenden Bewertungsgrundsätze kennen, um steuerliche Risiken richtig einschätzen zu können.
Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich
Wohnungseigentum, das vererbt oder verschenkt wird, ist nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Maßgeblich sind dabei die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise, die auf tatsächlichen Verkäufen vergleichbarer Immobilien basieren.
Gutachterausschüsse sind unabhängige staatliche Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu schaffen. Ihre Daten dienen den Finanzämtern als wesentliche Grundlage für die Wertermittlung von Grundstücken und Eigentumswohnungen.
BFH stärkt die Bedeutung der amtlichen Vergleichswerte
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen festgelegten Vergleichspreise grundsätzlich verbindlich sind. Sowohl Finanzämter als auch Steuerpflichtige müssen diese Werte bei der Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigen.
Eine gerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich. Finanzgerichte dürfen die Vergleichswerte lediglich auf offensichtliche Fehler kontrollieren. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bestehen, ist eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erforderlich.
Denkmalabschreibung endet grundsätzlich mit dem Erbfall
Neben der Immobilienbewertung hat sich der Bundesfinanzhof auch zur steuerlichen Förderung von Baudenkmalen geäußert. Das Urteil betrifft Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien ebenso wie deren Erben.
Denkmalabschreibung ist eine persönliche Steuervergünstigung
Eigentümer selbst genutzter Baudenkmäler können Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die bestätigt, dass die Maßnahmen zum Erhalt oder zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren.
Die steuerliche Förderung soll denjenigen entlasten, der die Sanierungskosten tatsächlich getragen hat. Deshalb handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um eine personenbezogene Steuervergünstigung.
Erben können nicht genutzte Abschreibungen grundsätzlich nicht übernehmen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass noch nicht ausgeschöpfte Denkmalabschreibungen grundsätzlich nicht auf Erben übergehen. Verstirbt der Eigentümer vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, gehen die verbleibenden steuerlichen Vorteile regelmäßig verloren.
Begründet wird dies damit, dass Erben die Sanierungsaufwendungen nicht selbst getragen haben und ihnen die Immobilie unentgeltlich zugefallen ist. Eine gesetzliche Ausnahme besteht lediglich für bestimmte Fälle zwischen Ehegatten.
Wer eine denkmalgeschützte Immobilie besitzt oder eine Vermögensübertragung plant, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Steuerberatung für Privatpersonen, zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zur Nachfolgeplanung. Gerne beraten wir Sie persönlich an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

