Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 treten erweiterte Hinweispflichten für Arbeitgeber nach § 2a SchwarzArbG sowie neue Sofortmeldepflichten in Kraft. Die Änderungen sind Teil der Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung und bringen neue Anforderungen für betroffene Branchen und Arbeitgeber mit sich.

Neue Prüfpraxis der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ab 2026

Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) grundlegend neu ausgerichtet. Ziel ist eine effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten.

Aufgaben und Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine Spezialeinheit des Zolls und fungiert als Ermittlungs- und Prüfbehörde. Sie ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Pflichten zuständig und nimmt im Rahmen der neuen Prüfpraxis eine verstärkte Kontrollfunktion wahr.

 

Erweiterte Sofortmelde- und Hinweispflichten für Arbeitgeber

Ausweitung und Wegfall der Sofortmeldepflichten

Mit dem neuen Gesetz wird die Sofortmeldepflicht auf das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie auf plattformbasierte Lieferdienste ausgeweitet. Gleichzeitig entfällt die Sofortmeldepflicht für die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk. Arbeitgeber der betroffenen Branchen müssen ihre Meldeprozesse entsprechend anpassen.

Schriftliche Hinweispflichten und Dokumentation

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, Beschäftigte schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung eines gültigen Ausweises hinzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist in den Entgeltunterlagen aufzubewahren. Diese erweiterten Hinweispflichten nach § 2a SchwarzArbG sind Bestandteil der verschärften Dokumentationsanforderungen.

Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung

Welche weiteren Änderungen sich aus der neuen Rechtslage ergeben, haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst. Weitere Details finden Sie in unserem Flyer zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten für E-Dienstwagen wird ab dem 1. Januar 2026 neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf den Wegfall der bisherigen Pauschalen einstellen und neue Nachweis- und Abrechnungsprozesse implementieren. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen und To Dos im Zusammenhang mit § 3 Nr. 46 EStG.

Wegfall der bisherigen Pauschalen und steuerliche Grundlagen

Abschaffung der monatlichen Pauschalen ab 2026

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagen konnten bislang steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Diese Regelung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ersatzlos aufgehoben.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen in Höhe von 30 € bzw. 70 € dürfen ab dem Jahr 2026 nicht mehr angewendet werden.

Fortbestehen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG

Unverändert steuerfrei bleibt das unentgeltliche oder verbilligte Laden von Elektrofahrzeugen in betrieblichen Ladeeinrichtungen. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen auf verbundenen oder mitgenutzten Liegenschaften. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt insoweit bestehen.

 

Neue Nachweisregelungen und To Dos für Arbeitgeber

Gestufte Ermittlung von Strommenge und Strompreis

Ab dem 1. Januar 2026 ist der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten nur noch auf Basis eines Einzelnachweises möglich. Die Ermittlung erfolgt zweistufig:
Die Strommenge ist durch einen separaten Stromzähler nachzuweisen, der stationär oder mobil eingesetzt werden kann, etwa über eine Wallbox oder fahrzeugintern.
Beim Strompreis besteht ein Wahlrecht zwischen dem tatsächlichen Strompreis laut Vertrag mit dem Energieversorger oder einem pauschalen Durchschnittspreis gemäß Statistischem Bundesamt (Code 61243-0001), maßgeblich ist das erste Halbjahr des Vorjahres. Das Wahl-recht ist einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr auszuüben.

Organisatorische und abrechnungstechnische Anpassungen

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ladestromdaten wie Zählerstände, Belege und Preisnachweise entsprechend den neuen Vorgaben dokumentiert und archiviert werden. Zu-dem sind Anpassungen in der Entgeltabrechnung erforderlich. Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Wegfall der Pauschalen sowie die neuen Nachweispflichten zu informieren.

Sonderfälle: Photovoltaik und öffentliches Laden

Bei Ladestrom aus einer privaten Photovoltaikanlage gelten besondere Regelungen. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt wird. Bei dynamischen Stromtarifen ist der durchschnittliche monatliche Tarif maßgeblich, ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen.
Wird Ladestrom durch Dritte, etwa an öffentlichen Ladesäulen, bezogen, bleibt der steuerfreie Auslagenersatz anhand von Belegen weiterhin möglich.

 

Steuerberater-Praxiswissen direkt aus der MTG Wirtschaftskanzlei: Gastvorträge an WFI und THI in Ingolstadt

Steuerberater-Praxiswissen direkt aus der MTG Wirtschaftskanzlei: Gastvorträge an WFI und THI in Ingolstadt

Unsere Associate Partnerin Stefanie Schmid engagiert sich regelmäßig als Gastdozentin, um ihr Fachwissen im Bereich Umsatzsteuer im Binnenmarkt direkt an Studierende weiterzugeben.

Im Dezember 2025 hielt sie zwei Gastvorträge an der Technischen Hochschule Ingolstadt, in denen neben grundlegenden umsatzsteuerlichen Fragestellungen insbesondere Reihengeschäfte praxisnah behandelt wurden.

Im Januar 2026 folgte ihr erster Gastvortrag an der WFI im Masterstudiengang Taxation. Hier vermittelte Stefanie aktuelle, praxisnahe Einblicke direkt aus dem Beratungsalltag.

Warum uns das wichtig ist: Der Austausch mit Hochschulen ermöglicht es uns, Wissen praxisnah weiterzugeben, frühzeitig in den Dialog mit Nachwuchskräften zu treten und potenzielle Fachkräfte von morgen kennenzulernen.

Ein besonderer Dank gilt Prof. Dr. Jordan (THI) und Prof. Dr. Koch (WFI) für die Einladung und die ausgezeichnete Zusammenarbeit.

Wir freuen uns auf weitere spannende Vorträge und Kooperationen!

Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Eine frühzeitige und rechtssichere Unternehmensnachfolge ist ein zentraler Erfolgsfaktor für die langfristige Stabilität von Unternehmen. Dennoch zeigen Studien, dass sich nur rund die Hälfte aller Unternehmer rechtzeitig mit der Frage beschäftigt, wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Notfall gesichert werden kann.

Am Mittwoch, 28. Januar 2026, hält unser Rechtsanwalt & Partner Alexander Rappl der MTG Wirtschaftskanzlei einen kostenfreien Online-Vortrag zum Thema
Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten“. Veranstalter sind die IHK Freiburg und die Handwerkskammer Freiburg.

 

Online-Veranstaltung zur rechtssicheren Vorsorge für Unternehmer

  • Mittwoch, 28. Januar 2026
  • 10:00 bis 11:30 Uhr
  • Online | kostenfrei

Ein unerwarteter Ausfall der Unternehmensführung – etwa durch Krankheit oder Unfall – kann jedes Unternehmen treffen. Ohne klare Regelungen drohen erhebliche rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Risiken.

Im Vortrag zeigt Alexander Rappl praxisnah auf, wie Unternehmerinnen und Unternehmer durch eine vorausschauende Planung Risiken minimieren und ihr Unternehmen auch in Ausnahmesituationen absichern können.

 

Inhalte des Vortrags

Teilnehmende erfahren unter anderem:

  • wie ein unternehmerischer „Notfallkoffer“ sinnvoll und übersichtlich aufgebaut wird,
  • welche rechtlichen und organisatorischen Regelungen frühzeitig getroffen werden sollten,
  • welche Vollmachten, Vertretungsregelungen und Dokumente im Ernstfall entscheidend sind,
  • wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens dauerhaft gesichert bleibt.

 

Die Online-Veranstaltung richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Verantwortung übernehmen und ihre Unternehmensnachfolge rechtzeitig und rechtssicher gestalten möchten.

 

Anmeldung und weitere Informationen

Die Teilnahme ist kostenfrei. Jetzt anmelden!

Erweiterung der MTG Partnerrunde zum 1. Januar 2026

Erweiterung der MTG Partnerrunde zum 1. Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 wurden Steuerberaterin Stefanie Schmid zur Associate Partnerin und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Preißl zum Equity Partner ernannt.

 

Stefanie Schmid ist seit Mitte 2020 bei der MTG Wirtschaftskanzlei und hat sich am Standort Ingolstadt als Steuerberaterin fest etabliert. In ihrer neuen Rolle als Associate Partnerin übernimmt sie die Verantwortung für den Bereich Steuerberatung. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Prozessoptimierung über alle MTG-Niederlassungen hinweg sowie der Einführung von Innovationen und dem gezielten Einsatz künstlicher Intelligenz. Als zentrale Ansprechpartnerin für übergreifende Themen und durch enge Zusammenarbeit mit dem Team Digitalisierung gestaltet sie aktiv die Zukunft der Steuerberatung bei der MTG Wirtschaftskanzlei.

„Mein Ziel ist es, den Kernbereich Steuerberatung bei der MTG zukunftsfähig aufzustellen, indem wir unsere Prozesse konsequent analysieren, mit dem Ziel unsere Arbeit effizient, digital und entlastend weiterzuentwickeln. Dabei ist mir der enge Austausch mit den Fachteams und den Kolleginnen und Kollegen besonders wichtig, da nachhaltige Prozessveränderung nur gemeinsam funktioniert.“, so Stefanie Schmid zu ihrer neuen Aufgabe.

 

Michael Preißl, der bereits als Associate Partner wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der MTG Wirtschaftskanzlei gesetzt hat, ist seit 2023 im MTG Team und wurde zum Jahreswechsel zum Equity Partner ernannt. Seine Expertise, sein unternehmerisches Denken und sein Engagement für Mandanten und das WP-Team haben ihn zu einem unverzichtbaren Teil der MTG Wirtschaftskanzlei gemacht. Die Ernennung ist die logische Konsequenz seiner bisherigen Leistungen und seines Beitrags zum gemeinsamen Erfolg.

„Als Equity Partner möchte ich den Kernbereich Wirtschaftsprüfung gemeinsam mit dem Team weiterentwickeln und nachhaltig ausbauen. Mein Fokus liegt darauf, die Stabilität und hohe Qualität dieses Kernbereichs sicherzustellen, aktuelle Entwicklungen und Trends aufzugreifen sowie die Wirtschaftsprüfung als tragende Säule der MTG langfristig zu stärken.“, erklärt Michael Preißl.

Für die gesamte Partnerrunde sind diese Ernennungen mehr als nur personelle Entscheidungen, denn sie sind ein Zeichen des Vertrauens und der Wertschätzung. Die MTG Wirtschaftskanzlei setzt bewusst auf die Förderung eigener Talente und schafft damit die Basis für kontinuierliches Wachstum und langfristigen Erfolg.

Die gesamte Partnerrunde freut sich darauf, gemeinsam mit Stefanie Schmid und Michael Preißl die Zukunft der Kanzlei zu gestalten und dabei den persönlichen, vertrauensvollen Umgang mit Mandanten und Mitarbeitern weiterhin in den Mittelpunkt zu stellen.