Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Trennungsgrundsatz zwischen Gemeinde und GmbH

Haftungsbeschränkung der GmbH

Bei klassischen kommunalen Unternehmen, welche als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, haftet die Gebietskörperschaft für alle Verbindlichkeiten dieses Betriebs unmittelbar und unbeschränkt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Gebietskörperschaft ein kommunales Unternehmen in Form des Privatrechts, insbesondere als GmbH betreibt. Sinn und Zweck einer GmbH ist selbstverständlich auch die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten. Die Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters sind streng auseinander zu halten. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters scheidet daher aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es von diesem Trennungsgrundsatz Ausnahmen gibt.

Ausnahmen und Durchgriffshaftung

In Ausnahmefällen kann es zu einer Durchgriffshaftung und damit Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wenn z. B. ein anerkannter Missbrauchstatbestand vorliegt. Eine Durchgriffshaftung kann aber nicht schon aufgrund der alleinigen Tatsache angenommen werden, dass der Gesellschafter eine Kommune ist. Grundsätzlich sind nur solche Fälle denkbar, in denen der rechtliche Rahmen einer juristischen Person (GmbH) sittenwidrig oder treuwidrig missbraucht wird, so dass im Ergebnis auch bei einer GmbH, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, praktisch keine Missbrauchsfälle denkbar sind, die einen Durchgriff gegenüber dem Gesellschafter begründen könnten. Dies ist so auch ausdrücklich in der Gemeindeordnung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayGO geregelt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LKrO und Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BezO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Leistungskraft einer Gebietskörperschaft nicht durch Haftungsrisiken in Mitleidenschaft gezogen wird. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist es also, dass das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt bleiben und dass kein Zugriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich ist.

 

Haftung bei Ausgliederung und Innenverhältnis

Zu beachten ist aber, dass bei der Umwandlung durch Ausgliederung, die GmbH Schuldner der Verbindlichkeiten des Gesellschafters (Gemeinde) wird und unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit dafür haftet.

Allerdings bleibt auch die Gemeinde gemäß § 172 Satz 1 UmwG im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftbar. Der Gläubiger kann daher die Gemeinde, die Gesellschaft oder beide in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis ist allerdings die neue Gesellschaft verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme der Gemeinde dies intern auszugleichen.

 

09/2025

Angabe von Netto- oder Bruttopreisen?

Angabe von Netto- oder Bruttopreisen?

Umsatzsteuerklauseln im Spannungsfeld zur Preisangabenverordnung

Hintergrund

Mit der Anwendung des § 2b UStG sind zahlreiche Kommunen dazu übergegangen, in ihren Benutzungsgebührensatzungen Nettobeträge auszuweisen und mit einem Zusatz zu versehen, dass die Umsatzsteuer „gegebenenfalls“ hinzuzurechnen sei.

Grund war vor allem, dass der tatsächliche Anwendungszeitpunkt des § 2b UStG sich nicht prognostizieren ließ, die steuerliche Einordnung noch nicht rechtssicher vorgenommen werden kann und teilweise auch vom Überschreiten von Umsatzgrenzen abhängt. Eine Angabe von Nettopreisen „zzgl. Gesetzlich anfallender Umsatzsteuer“ sollte den Kommunen hier Flexibilität und einfaches Reagieren auf die sich ergebende steuerliche Einordnung ermöglichen. Das Innenministerium Baden-Württemberg stellt jetzt klar: Diese Praxis ist oftmals nicht mit der Preisangabenverordnung (PAngV) vereinbar – eine Auffassung, der sich mittlerweile auch der Deutsche Städtetag angeschlossen hat.

 

Anwendungsbereich der PAngV

Leistungen gegenüber Verbrauchern

Die PAngV gilt grundsätzlich immer dann, wenn Leistungen gegenüber Verbrauchern angeboten werden.

Weitere Einschränkung: Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte

Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sind zudem nur dann von der Anwendung betroffen, wenn Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte für Leistungen von Gebietskörperschaften gegenüber Verbrauchern unterliegen damit den Transparenzpflichten der PAngV.

 

Konsequenzen für kommunale Satzungen

Anpassung bestehender Satzungen

§ 3 Abs. 1 PAngV verlangt die Angabe des Gesamtpreises, also des Preises inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Preisbestandteile. Die bisher häufig verwendete Formulierung „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ genügt diesen Anforderungen nicht. Betroffene Satzungen, die solche Klauseln enthalten, sind daher spätestens bis zur erstmaligen Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UStG) anzupassen .

Ausnahmen und regelmäßige Prüfung

Nicht betroffen sind Verwaltungsgebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), da diese nicht in den Anwendungsbereich der PAngV fallen. Auch rein hoheitliche Benutzungsgebühren, die traditionell ohne Umsatzsteuer erhoben werden, dürften keinem Anpassungsbedarf unterliegen, weil hier in der Regel auf Umsatzsteuerklauseln verzichtet wurde.

Sofern die Steuerpflicht von Benutzungsgebühren von der Umsatzhöhe (z.B. der Grenze von € 17.500 gem. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG) abhängt, wird eine regelmäßige Überprüfung der Satzung und Umsatzgrenze und ggf. eine Anpassung des „Bruttopreises“ erforderlich sein, um finanzielle Einbußen zu verhindern.

Risiken bei Nichtbeachtung

Die PAngV ist eine bundesrechtliche Verordnung und damit höherrangiges Recht. Ein Verstoß stellt keinen bloßen „Formfehler“ dar, sondern kann als materieller Mangel zur (Teil-)Nichtigkeit der Satzung führen.

Betroffene Kommunen riskieren, dass entsprechende Gebührensätze vor Verwaltungsgerichten keinen Bestand haben.

 

09/2025

Gesetzesvorhaben der großen Koalition im Überblick: Investitions-Sofortprogramm, Steueränderungsgesetz 2025, Bau-Turbo & Stromsteuer

Gesetzesvorhaben der großen Koalition im Überblick: Investitions-Sofortprogramm, Steueränderungsgesetz 2025, Bau-Turbo & Stromsteuer

Seit Mai 2025 ist die Große Koalition mittlerweile im Amt. Wir geben einen Überblick über die für die Kommunalberatung relevanten und bisher konkret gewordenen Gesetzesvorhaben und deren Umsetzungsstand.

 

Investitions-Sofortprogramm

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag bereits das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Juli 2025, nachdem ein finanzieller Ausgleich der Mindereinnahmen durch den Bund vereinbart wurde.

Kernpunkte

Kernpunkte des Programms sind:

  • Degressive Abschreibung: Einführung einer degressiven AfA von bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, gültig für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % auf 10 % ab dem Jahr 2032.
  • Forschungszulage: Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und Einführung eines pauschalen Gemeinkostenzuschlags von 20 %.
  • Elektromobilität: Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge und Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 €.

 

Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein umfassendes Paket steuerlicher Anpassungen um. Viele Maßnahmen haben direkte Auswirkungen auf Kommunen, ihre Unternehmen und das kommunale Umfeld.

Kernpunkte

  • Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie: Die Entfernungspauschale wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer angehoben. Zugleich wird die Mobilitätsprämie entfristet. Davon profitieren insbesondere Pendler, darunter auch Beschäftigte in kommunalen Verwaltungen und Unternehmen.
  • Ermäßigter Steuersatz für Restaurantleistungen: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wird der Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt.
  • Gemeinnützigkeit: An mehreren Stellen wird das Gemeinnützigkeitsrecht modernisiert. So soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf € 50.000 Euro steigen, die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden angehoben. Darüber hinaus werden E-Sport als gemeinnützige und bestimmte Photovoltaikanlagen als nicht schädliche Tätigkeit anerkannt. Zudem soll die Freigrenze zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf € 100.000,00 angehoben werden. Große Erleichterung dürfte auch der Verzicht auf die sogenannte „Sphärenzuordnung“ (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) bei Einnahmen unter € 50.000,00 mit sich bringen.
  • Digitalisierung der Bekanntgabe: Steuerbescheide sollen künftig elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Dies beschleunigt Verfahren und bringt mehr Effizienz in die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 10. September 2025 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein Inkrafttreten ist jedoch noch in diesem Jahr vorgesehen.

 

Der „Bau-Turbo“ – Beschleunigung im Städtebau

Mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ will die Bundesregierung den Wohnungsbau spürbar erleichtern. Herzstück des Gesetzes ist die Verschlankung von Verfahren: Bauanträge sollen schneller bearbeitet, Genehmigungswege verkürzt und Doppelprüfungen vermieden werden.

Schnellere Genehmigungsverfahren

Gemeinden erhalten zudem mehr Spielraum, um Bauland flexibel auszuweisen und bestehende Gebäude leichter umzunutzen oder aufzustocken. Auch die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren ist ein zentraler Bestandteil.

Mehr Flexibilität beim Bauen

Besonders relevant für die kommunale Praxis sind die geplanten Erleichterungen im Bauplanungsrecht. So sollen Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen künftig unkomplizierter möglich sein, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Zudem werden Hürden für Aufstockungen und Umnutzungen abgebaut. Ziel ist es, neue Wohnungen schneller verfügbar zu machen und bestehende Flächen effizienter zu nutzen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 18. Juni 2025 beschlossen. Inzwischen läuft das parlamentarische Verfahren: Der Bundestag befasst sich derzeit mit den Beratungen, eine Zustimmung des Bundesrats wird für den Herbst 2025 erwartet. Ein Inkrafttreten ist für Anfang 2026 vorgesehen.

 

„Senkung“ der Stromsteuer

Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass Unternehmen und Verbraucher dauerhaft um mindestens 5 Cent pro kWh entlastet werden sollen. Dieses Ziel soll durch ein Bündel an Maßnahmen erreicht werden: Vor allem durch Senkung der Stromsteuer, Reduzierung der Netzentgelte sowie spezielle Entlastungen für die energieintensive Industrie.

Geplante Maßnahmen

Ein zentrales Vorhaben ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum. Der Koalitionsvertrag versprach, die Stromsteuer „so schnell wie möglich“ für alle Verbraucher auf den EU-Mindestsatz zu senken. Konkret entspricht dies einer Reduzierung von derzeit 2,05 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh. Die Regierung hat sich jedoch darauf verständigt, die Stromsteuersenkung vorerst nur für die Wirtschaft (sog. „Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft“) umzusetzen. Nach aktuellem Planungsstand wird die Senkung über eine Entfristung der aktuell erhöhten Entlastung nach § 9b StromStG umgesetzt werden. Dies würde dann für die betroffenen Unternehmen weiterhin einen Entlastungsantrag voraussetzen – von einer generellen Steuersatzsenkung („für alle“) oder einer Entlastung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage kann hier nicht die Rede sein, weshalb die Kritik entsprechend laut ist. Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes“ wurde von der Regierung am 5. September 2025 beschlossen, muss aber noch in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher

Die Regierung begründet die nur selektierte Fortführung der Steuerentlastung mit fiskalischen Zwängen, da eine allgemeine Steuersenkung Mindereinnahmen von 8-9 Mrd. € jährlich bedeuten würde. Sie verweist zugleich darauf, dass alle Koalitionsvorhaben unter Finanzierungsvorbehalt stehen.

Mit der Änderung im Stromsteuerrecht sollen außerdem Vereinfachungen bei der Elektromobilität, dem bidirektionalen Laden sowie der technologieoffenen Speicherung von Strom umgesetzt werden.

 

Stand 09/2025

Neues aus der der Finanzverwaltung: Kettenzusammenfassung, Direktverbrauch von Strom & Unternehmereigenschaft von Landratsämtern

Neues aus der der Finanzverwaltung: Kettenzusammenfassung, Direktverbrauch von Strom & Unternehmereigenschaft von Landratsämtern

Nichtanwendungserlass zur Rechtsprechung zur Kettenzusammenfassung im Querverbund

Mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 43/21) hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 KStG jeweils zwischen allen beteiligten BgA unmittelbar vorliegen müssen. Damit stellte das Gericht klar, dass die sogenannte Kettenzusammenfassung nicht zulässig sei. Bisher war es möglich, bereits zusammengefasste BgA in eine weitere Zusammenfassung einzubeziehen, sodass Verluste aus defizitären Tätigkeiten – etwa aus Bäderbetrieben – mit Gewinnen aus anderen Bereichen, wie den Versorgungsbetrieben, relativ weitreichend verrechnet werden konnten.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil ließ daher erhebliche Unsicherheiten für die kommunale Praxis und die Zukunft des steuerlichen Querverbundes erwarten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesfinanzministerium hierzu nun Stellung genommen. Das BMF stellt klar, dass es die Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird. Die Verwaltung hält damit ausdrücklich an der bisherigen Praxis fest, wonach auch die Kettenzusammenfassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Zur Begründung verweist das BMF auf die etablierten Grundsätze aus dem Schreiben vom 12. November 2009, die weiterhin maßgeblich sein sollen.

Planungssicherheit für Kommunen

Für Kommunen und ihre Unternehmen bedeutet dies zunächst Planungssicherheit. Die etablierten Querverbundstrukturen können vorerst beibehalten werden, ohne dass unmittelbare steuerliche Mehrbelastungen drohen. Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in künftigen Verfahren entwickeln wird und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls auf eine Fortführung der BFH-Linie reagiert. Dem Koalitionsvertrag nach sollte der steuerliche Querverbund erhalten und weiterentwickelt werden. Kommunale Unternehmen können daher aktuell auf einen Fortbestand und – sofern das geplante neue BMF-Schreiben zu Zusammenfassungsmöglichkeiten veröffentlicht wird – sogar eine Weiterentwicklung der Verbundmöglichkeiten hoffen.

BayLfSt aktualisiert Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Landratsämtern unter § 2b UStG

Mit der Verfügung vom 26. Februar 2025 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) seine bisherigen Vorgaben vom 12. September 2022 zur Unternehmereigenschaft der Landratsämter im Anwendungsbereich des § 2b UStG aktualisiert.

Neuerungen zum Vorsteuerabzug

Besonders relevant sind die neuen Ausführungen zum Vorsteuerabzug:

  • Bei Leistungsbezügen, die als Kreisbehörde bezogen werden, jedoch für die Leistungserbringung im staatlichen Bereich (Staatsbehörde) verwendet werden, soll den Landratsämtern der Vorsteuerabzug versagt werden.
  • In der Abfallwirtschaft macht das BayLfSt den Vorsteuerabzug von der Gebührenstruktur abhängig: Bei einer explizit kostenlosen Entsorgung von Altpapier, besteht ein voller Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Altpapierentsorgung (z.B. Sammlung, Transport, Miete von Tonnen), weil ein ausschließlicher Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Verwertungserlösen vorliegt.
    Ist die Gebühr für Altpapier in den allgemeinen Gebühren enthalten (geht man also nicht von einer kostenlosen Entsorgung aus), besteht ein Vorsteuerabzug im Verhältnis der Einnahmen aus dem Verkauf zu den Entsorgungskosten. Übersteigen die Einnahmen aus der Entsorgung die Ausgaben, geht man aufgrund des Kostendeckungsprinzips in der Gebührenkalkulation davon aus, dass keine Finanzierung über (nicht steuerbare) Abfallgebühren erfolgt. In diesem Fall ist ein voller Vorsteuerabzug diesbezüglich möglich.
    Bei einer gesonderten (nicht steuerbaren) Gebühr für die Altpapierentsorgung ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

Weitere Klarstellungen

Darüber hinaus bringt die neue Verfügung weitere Klarstellungen, die in der Fassung von 2022 nicht enthalten waren:

  • Ab dem 1. Mai 2025 wird bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten eine zusätzliche Gebühr von 6 Euro für digitale Lichtbilder erhoben, die als Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung gilt und nicht umsatz-steuerbar eingeordnet werden kann.
  • Seit dem 1. Januar 2025 besteht für B2B-Umsätze grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung, wobei für die Ausstellung aktuell noch Übergangsregelungen gelten. Für den Vorsteuerabzug – sowie in Bayern auch aufgrund der Vorgaben des Bayerischen Digitalgesetzes und der Bayerischen Digitalverordnung – ist die elektronische Empfangsbereitschaft jedoch zwingend sicherzustellen.
  • Bezüglich der erforderlichen Rechnungsangaben ist zu beachten, dass bei janusköpfigen Einrichtungen wie den Landratsämtern, die für verschiedene umsatzsteuerliche Unternehmen (Staats- und Kreisbehörde) tätig sein können, zusätzlich anzugeben ist, für welches umsatzsteuerliche Unternehmen die betreffende Einrichtung die Leistung erbringt oder empfängt. Ausreichend ist dabei zum Beispiel, wenn im Briefkopf „Landratsamt XXX“ und die jeweilige USt-IdNr. genannt sind.
  • Umsätze aus dem Verkauf von Kfz-Altkennzeichen sind als unternehmerisch einzuordnen. Sie sind der Kreisbehörde zuzurechnen.
  • Neben der Ausgabe von Feinstaubplakette und Prüfplaketten nach § 29 Abs. 2 StVZO ist auch die Ausgabe der E-Plakette nach § 11 Abs. 4 FZV eine unternehmerische Tätigkeit, die dem staatlichen Bereich zuzurechnen ist.

Damit sorgt die Verfügung für einige Klarstellungen und insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft für eine differenziertere und rechtssicherere Handhabung des Vorsteuerabzugs.

UStAE wird bezüglich Direktverbrauch von Strom geändert

Das BMF hat mit Schreiben vom 31. März 2025 die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs in Abschnitt 2.5 UStAE überführt und damit die steuerliche Einordnung des Eigenverbrauchs aus Stromerzeugungsanlagen neu justiert.

Direktverbrauch und Umsatzsteuer

Die Änderungen betreffen vor allem Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor 1. April 2012) und KWK-Anlagen (z.B. BHKW), die erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das Netz einzuspeisen. Kernpunkt der Neuregelung ist: Wird der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort selbst verbraucht, liegt umsatz-steuerlich keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch bei einer rein bilanziellen Zuordnung des Stroms an den Netzbetreiber (z. B. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung) fehlt es an der erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Ein Leistungsaustausch mit dem Netzbetreiber wird in diesen Fällen verneint. Auch die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags stellt keine Gegenleistung für eine Lieferung dar, sondern gilt als echter, nicht-steuerbarer Zuschuss. Damit entfällt die bislang praktizierte Rückabwicklung über eine fiktive Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber. In der Folge können sich für die Anlagenbetreiber jetzt auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzugs sowie die Ermittlung von unentgeltlichen Wertabgaben ergeben. Sofern der selbst erzeugte Strom ganz oder teilweise für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet wird – etwa für private Haushalte oder den hoheitlichen Bereich juristischer Personen öffentlichen Rechts – ist dieser Anteil künftig nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Maßgeblich ist dann der sog. fiktive Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage. Für alle offenen Fälle gilt ab sofort die neue Verwaltungsauffassung. Zugleich wird aber eine Übergangsregelung eingeräumt: Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze kann im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung des UStAE abgerechnet werden. Ab dem Jahr 2026 ist eine Umstellung verpflichtend. Anlagenbetreiber sollten frühzeitig prüfen, ob Anpassungen bei der Abrechnung, der steuerlichen Behandlung der Eigenverbräuche oder bei der Zuordnung der Anlage zum Unternehmen erforderlich sind. Ebenso sollten Abrechnungen spätestens ab 2026 nochmal vor dem Hintergrund der Änderung geprüft werden, um Steuern nach § 14c UStG und überhöhte Vorsteuerabzüge zu vermeiden.

Gestaltungsmöglichkeiten bei Photovoltaikanlagen

Als Gestaltungsmöglichkeit ist zumindest bei Photovoltaikanlagen über eine Entnahme zum Nullsteuersatz nachzudenken.

 

Stand 09/2025