Trennungsgrundsatz zwischen Gemeinde und GmbH
Haftungsbeschränkung der GmbH
Bei klassischen kommunalen Unternehmen, welche als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, haftet die Gebietskörperschaft für alle Verbindlichkeiten dieses Betriebs unmittelbar und unbeschränkt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Gebietskörperschaft ein kommunales Unternehmen in Form des Privatrechts, insbesondere als GmbH betreibt. Sinn und Zweck einer GmbH ist selbstverständlich auch die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten. Die Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters sind streng auseinander zu halten. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters scheidet daher aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es von diesem Trennungsgrundsatz Ausnahmen gibt.
Ausnahmen und Durchgriffshaftung
In Ausnahmefällen kann es zu einer Durchgriffshaftung und damit Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wenn z. B. ein anerkannter Missbrauchstatbestand vorliegt. Eine Durchgriffshaftung kann aber nicht schon aufgrund der alleinigen Tatsache angenommen werden, dass der Gesellschafter eine Kommune ist. Grundsätzlich sind nur solche Fälle denkbar, in denen der rechtliche Rahmen einer juristischen Person (GmbH) sittenwidrig oder treuwidrig missbraucht wird, so dass im Ergebnis auch bei einer GmbH, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, praktisch keine Missbrauchsfälle denkbar sind, die einen Durchgriff gegenüber dem Gesellschafter begründen könnten. Dies ist so auch ausdrücklich in der Gemeindeordnung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayGO geregelt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LKrO und Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BezO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Leistungskraft einer Gebietskörperschaft nicht durch Haftungsrisiken in Mitleidenschaft gezogen wird. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist es also, dass das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt bleiben und dass kein Zugriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich ist.
Haftung bei Ausgliederung und Innenverhältnis
Zu beachten ist aber, dass bei der Umwandlung durch Ausgliederung, die GmbH Schuldner der Verbindlichkeiten des Gesellschafters (Gemeinde) wird und unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit dafür haftet.
Allerdings bleibt auch die Gemeinde gemäß § 172 Satz 1 UmwG im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftbar. Der Gläubiger kann daher die Gemeinde, die Gesellschaft oder beide in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis ist allerdings die neue Gesellschaft verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme der Gemeinde dies intern auszugleichen.
09/2025




