Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) für Grundwasser ein. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; der erste Erhebungszeitraum beginnt ab 1. Juli 2026. Ziel der Abgabe ist es, den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern und zusätzliche Mittel für Maßnahmen zum Gewässer- und Grundwasserschutz bereitzustellen.

Höhe der Abgabe und Freibetrag

Der Wassercent beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Gleichzeitig sieht das Gesetz einen jährlichen Freibetrag von 5.000 m³ vor. Erst für darüberhinausgehende Entnahmemengen ist das Entgelt zu zahlen.

Betroffen sind insbesondere:

  • öffentliche Wasserversorger und Wasserzweckverbände,
  • Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserentnahme,
  • weitere Betreiber genehmigungspflichtiger Grundwasserentnahmen.

Private Haushalte zahlen den Wassercent nicht direkt, können jedoch mittelbar über die Wassergebühren belastet werden.

Auswirkungen auf kommunale Wasserversorger

Für kommunale Wasserversorger bringt der Wassercent vor allem organisatorischen und kalkulatorischen Anpassungsbedarf mit sich.

Das Entgelt wird grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermengen, hilfsweise (mangels Meldung) auf Basis der genehmigten Menge erhoben. Versorger sollten daher insbesondere prüfen:

  • wie Entnahmemengen gemessen und dokumentiert werden,
  • welche Auswirkungen sich auf Gebührenkalkulation und Wasserpreise ergeben,
  • wie die neue Abgabe in die kommunale Haushaltsplanung integriert wird.

Gerade bei größeren Versorgungsgebieten kann der Wassercent künftig eine spürbare Position in der Gebührenkalkulation darstellen.

Weitere Änderungen im Bayerischen Wassergesetz

Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts enthält die Gesetzesnovelle weitere Änderungen im Wasserrecht. Besonders hervorzuheben ist der künftig gesetzlich verankerte Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber anderen Nutzungen des Grundwassers.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf zunehmende Nutzungskonflikte und stellt sicher, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge langfristig abgesichert bleibt.

Stand März 2026

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Die Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, die in Deutschland durch § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt wurde und tangiert auch Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit.

Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Der EuGH widerspricht einer bisher eher restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung, nach der nur Leistungen steuerfrei sein sollten, die unmittelbar und unerlässlich für die begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder sind.
Nach der Entscheidung dürfen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen einschränken, die über die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehen.
Damit dürfte sich der Anwendungsbereich der Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG praktisch erweitern.

Auch allgemeine Dienstleistungen können begünstigt sein

Der EuGH stellt klar, dass Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft nicht zwingend einen unerlässlichen Beitrag zur steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder leisten müssen.
Auch unterstützende oder allgemeine Dienstleistungen können unter die Steuerbefreiung fallen, etwa:

  • IT-Dienstleistungen,
  • Verwaltungsleistungen,
  • Reinigung oder Gebäudemanagement.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen den Mitgliedern zur Ausübung ihrer begünstigten Tätigkeiten dienen und lediglich gegen Kostenerstattung erbracht werden und keine konkrete Wettbewerbsverzerrung dadurch hervorgerufen wird.

Wettbewerbsverzerrungen müssen konkret nachgewiesen werden

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH betont, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer abstrakten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Vielmehr muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass die Steuerbefreiung tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bedeutung für die öffentliche Hand

Für Kommunen und andere jPöR eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Viele Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa gemeinsame IT-Dienstleistungen, zentrale Verwaltungsstellen oder Shared-Service-Strukturen, könnten künftig leichter unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Entscheidung stellt zugleich die bisherige restriktive Verwaltungspraxis in Frage und dürfte eine Anpassung der deutschen Verwaltungsauffassung erforderlich machen.

Stand März 2026

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsauffassung zu Bildungsleistungen umfassend aktualisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Gleichzeitig wurde ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die Änderungen besonders relevant, da viele – aber eben nicht alle – ihrer Bildungsangebote etwa über Volkshochschulen, Akademien oder kommunale Fortbildungseinrichtungen unter die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen fallen können. Auch bei den allgemein- und berufsbildenden Schulen kann die Thematik Relevanz entfalten.

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG – Bescheinigungspflicht beachten

§ 4 Nr. 21 UStG betrifft insbesondere Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungsleistungen. Durch die Neuregelung wurde der Tatbestand stärker an der EU-rechtlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
Für Bildungseinrichtungen – auch solche der öffentlichen Hand – ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass entsprechende Bildungsleistungen erbracht werden. Unter der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) hatte das Bescheinigungsverfahren für juristische Personen öffentlichen Rechts bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.
Zukünftig gilt aber: Ohne Bescheinigung greift § 4 Nr. 21 UStG auch für öffentliche Einrichtungen nicht. Liegt Unternehmereigenschaft vor und greift auch keine andere Steuerbefreiung (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG oder auch die Kleinunternehmerregelung z.B. bei Schulverbänden), so sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Gerade für kommunale Bildungseinrichtungen kann daher zu prüfen sein, ob eine Bescheinigung wirtschaftlich sinnvoll ist – etwa abhängig von Teilnehmerstruktur oder Investitionen.

Bedeutung des § 4 Nr. 22 UStG für kommunale Bildungsangebote

Neben § 4 Nr. 21 UStG spielt für viele kommunale Einrichtungen weiterhin § 4 Nr. 22 UStG eine wichtige Rolle.
Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.

Anders als bei § 4 Nr. 21 UStG gilt hier: Es gibt kein Bescheinigungsverfahren zu beachten und damit faktisch auch kein Wahlrecht zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung.

Für einzelne Kursangebote – etwa Vorträge oder Seminare – kann § 4 Nr. 22 UStG daher weiterhin eine zentrale Steuerbefreiung sein. Auch für sportliche Veranstaltungen und Trainings kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anwendbar sein.

Neue Kriterien aus dem BMF-Informationsblatt

Das BMF hat mit einem Informationsblatt vom 24. Oktober 2025 Kriterien veröffentlicht, wann Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von drei Kriterien:

Bildungsrelevanter Inhalt

Die Veranstaltung muss ein bildungsrelevantes Thema behandeln (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur) und ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen.

Wissens- und Kompetenzvermittlung

Der Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenz liegen. Reine Freizeitangebote oder Kurse, bei denen lediglich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Basteln oder Kochen, Töpfern, Adventskranzbinden, animierte Tanzabende), sind regelmäßig nicht begünstigt.

Qualifikation der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen, etwa durch Ausbildung, Studium oder entsprechende Berufserfahrung.
Diese Kriterien führen in der Praxis zu einer strengeren Abgrenzung zwischen Bildungsangebot und Freizeitaktivität.

Handlungsempfehlung für Kommunen

Kommunen und kommunale Bildungsträger sollten ihre Bildungsangebote systematisch überprüfen und zunächst zwischen Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (klassische Bildungsleistungen) und § 4 Nr. 22 UStG (Vorträge und einzelne Veranstaltungen) unterscheiden.

In Zweifelsfällen kann die vorsorgliche Beantragung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG sinnvoll sein, ist jedoch mit Aufwand verbunden, zumal jeder Kurs einzeln zu beantragen ist. Die Hürde bei den zuständigen Landesbehörden zur Erteilung der Bescheinigung sind aber erfahrungsgemäß eher gering.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, die Kurs- und Veranstaltungsstruktur – insbesondere bei Volkshochschulen – im Hinblick auf Freizeitcharakter, Bildungsziel und pädagogisches Konzept zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren, warum weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22 UStG ausgegangen wird. Dadurch lassen sich steuerliche Risiken im Zuge der Anwendung von § 2b UStG und der neuen Verwaltungsauffassung frühzeitig vermeiden.

Es bleibt letztlich festzuhalten: Die BMF-Schreiben bringen zwar etwas Klarheit, aber gerade das Zusammenspiel von § 4 Nr. 22 und Nr. 21 UStG bleibt für juristische Personen öffentlichen Rechts ein komplexes Themenfeld, das vielfach im Graubereich zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit liegt.

Übergangsregel

Auch bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG schafft die Verwaltung eine großzügige Übergangsregelung. Bis 31. Dezember 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung fortgeführt und die Leistungen dürfen entsprechend eingeordnet werden. Bescheinigungen, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten – auch bei „falschem Wortlaut“ auf Basis der alten Regelung – ihre Gültigkeit.

Stand März 2026

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Vordruckmuster für den „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ veröffentlicht. Gleichzeitig wurden auch Vordrucke und Ausfüllhilfen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Bereits im Oktober hatte sich zudem das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu steuerlichen Erfassungspflichten geäußert.

Optionale Vorgaben zur steuerlichen Erfassung des BMF

Der Fragebogen dient vor allem der umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG. Er soll insbesondere dann verwendet werden, wenn eine jPöR erstmals steuerbare Umsätze erklärt oder etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wichtig für die Praxis: Die Verwendung der bundesweit veröffentlichten Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die erforderlichen Informationen bereits über andere Unterlagen – etwa landesspezifische Fragebögen – bereitgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung den Verzicht auf den BMF-Fragebogen nicht.

Spezifischer Fragebogen für Bayern

Gerade in Bayern ist dies relevant: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von jPöR (Stand Juli 2025) veröffentlicht, der weiterhin in der Praxis zum Einsatz kommt. Auch dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Bei Organisationseinheiten der Länder oder des Bundes kann sich auch in Bayern die Verwendung des BMF-Vordrucks anbieten. Wir empfehlen im Vorfeld zur Erfassung eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bayerische Klarstellung zur steuerlichen Erfassung bestimmter juristischer Personen öffentlichen Rechts

Bereits zuvor hatte das BayLfSt mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Erfassung von jPöR getroffen. Hintergrund ist, dass sich mit Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der bisherigen Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) löst.
Die bayerische Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht jede unternehmerische Tätigkeit einer jPöR automatisch eine steuerliche Erfassung auslöst. Keine steuerliche Erfassung ist erforderlich, wenn

  • kein Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerlichen Sinne vorliegt und
  • die jPöR umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer tätig ist und ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.

In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BayLfSt weder eine Anzeigepflicht noch die Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.

Bedeutung für Kommunen

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bleibt die steuerliche Erfassung im Zuge der § 2b-Umstellung ein wichtiges organisatorisches Thema.

Die neuen BMF-Vordrucke schaffen hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass landesspezifische Verfahren – wie in Bayern – weiterhin maßgeblich sein können.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine steuerliche Erfassung erforderlich ist und welcher Fragebogen zu verwenden ist. Besonders bei kleineren Tätigkeiten wie Schulverbänden oder Stiftungen kann sich – abhängig von den Voraussetzungen – auch ergeben, dass keine steuerliche Erfassung notwendig ist. Die Mehrheit der Kommunen dürfte jedoch bereits aufgrund von Betrieben gewerblicher Art steuerlich registriert sein.

Stand März 2026

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Seit der Einführung des § 2b UStG im Jahr 2016 (!) existiert für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine grundlegende Neuregelung ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Um den Kommunen, Bund und Ländern ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Sie konnten weiterhin den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden.
Diese Übergangsfrist wurde in den vergangenen Jahren mehrfach auf einen mittlerweile außergewöhnlich langen Zeitraum verlängert. Dadurch konnten viele Kommunen ihre Umstellungsprojekte strecken oder zunächst zurückstellen. Aktuell ist jedoch keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung absehbar. Nach derzeitigem Stand wird § 2b UStG somit zum kommenden Jahreswechsel für alle verbindlich anzuwenden sein.
Kommunen, die die Umstellung bislang noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben, sollten daher jetzt aktiv werden und die notwendigen Schritte vorbereiten.

Jetzt vorbereiten: Handlungsfelder für die Praxis

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Umstellungsprojekte jetzt konsequent voranzutreiben beziehungsweise wieder aufzunehmen und zeitnah fertigzustellen, zumal die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt: eine saubere Umsetzung braucht Zeit – oftmals mehr als gedacht.

Übergeordnete Arbeitsschritte

  • Haushalts- und Leistungsscreenings durchführen oder aktualisieren, um steuerrelevante Tätigkeiten systematisch zu identifizieren
  • Überprüfung bereits durchgeführter Analysen unter Berücksichtigung neuer BMF-Anwendungsschreiben und der aktuellen Rechtsprechung der letzten Jahre
  • Anpassung von Verträgen, Satzungen und Leistungsbeziehungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen
  • Technische und organisatorische Vorkehrungen, etwa in Buchhaltung, ERP-Systemen und Rechnungsprozessen
  • Aufbau bzw. Weiterentwicklung von Tax-Compliance-Strukturen, um die steigenden steuerlichen Fehlerrisiken aufgrund der Umstellung einzudämmen und organisatorische Umstellungen aus einem Guss vorzunehmen.

Wichtige Fortbildungsmaßnahmen einplanen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Nachdem sich aufgrund der Umstellung Auswirkungen und neue steuerliche Pflichten in allen Bereichen ergeben können, ist eine Umsetzung durch eine zentrale Stelle allein praktisch nicht möglich. Umso wichtiger sind Schulungen für alle betroffenen Fachbereiche, um die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Verwaltungsalltag sicher umzusetzen.

Vorsteuer und Berichtigungstatbestände im Blick behalten

Häufig unterschätzt wird in Umstellungsprojekten auch der Anpassungsbedarf beim Vorsteuerabzug. Mit erhöhten umsatzsteuerlichen Pflichten geht oftmals auch ein erhöhter Vorsteuerabzug einher, der in der Umsetzung aber komplex und in der Vorbereitung ebenfalls zeitintensiv sein kann.
Kommunen sollten daher frühzeitig Systematiken entwickeln, um den Vorsteuerabzug sachgerecht zu ermitteln und zu dokumentieren.
Zu denken ist zudem an Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben, etwa bei Investitionen in Gebäude, Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen. Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen der Vorbereitung geprüft und in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Verbleibende Unsicherheiten ausräumen

Trotz des langen Übergangszeitraums gibt es nach wie vor noch ungeklärte Rechtsfragen im Kontext des § 2b UStG und nicht zu allen Fragen eine offizielle Auffassung der Finanzverwaltung. Vieles bewegt sich im Graubereich zwischen „wettbewerbsrelevant“ und „Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb“ und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die finanziellen Auswirkungen enorm sein können, sollten für wichtige, ungeklärte Fragen verbindliche Auskünfte eingeholt werden. Auch das aber braucht Zeit für die Antragstellung und nicht zuletzt die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Verlängerung weiterhin nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Finalisierung der Vorbereitungsarbeiten spätestens jetzt dringend zu empfehlen ist und die Umstellung zum Jahresende der aktuellen Rechtslage entspricht, zeigt die Erfahrung der Vergangenheit: Nichts ist (gesetzestechnisch) unmöglich!
Der Stand der organisatorischen Umsetzung beim Bund lässt sich derzeit schwer abschätzen. In der Vergangenheit wurde die Übergangsregelung mehrfach kurzfristig verlängert – zuletzt auch mit Verweis auf die nicht vorliegende Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund kann auch aktuell nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es noch einmal zu einer erneuten Verlängerung kommt. Darauf sollten sich Kommunen jedoch nicht verlassen.

Wir unterstützen Sie gern

Von einem kurzen Update Ihres Screenings, hin zu Schulungsmaßnahmen, Vertrags- und Satzungsanpassungen, Anträgen auf verbindliche Auskunft bis hin zu Entwicklung von steuerlichen Compliance-Strukturen: Wir unterstützen Sie im bevorstehenden Endspurt gerne – ob punktuell in Einzelfragen oder begleitend im gesamten Umstellungsprojekt.

Stand März 2026

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitär betriebener Einrichtungen Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit als Voraussetzung einer steuerbaren Leistung vorliegt und wann der Vorsteuerabzug zulässig ist. Das Schreiben setzt dabei die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH um und führt zu einer veränderten Prüfungspraxis.
Besonders relevant ist die neue Verwaltungsauffassung für Kommunen, öffentliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Kultur-, Sport- oder Sozialbereich, die Leistungen regelmäßig zu nicht kostendeckenden Entgelten anbieten und öffentliche Zuschüsse gewähren.

Hintergrund der Diskussion

Die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten beschäftigt Praxis und Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren. Viele Einrichtungen der öffentlichen Hand – etwa Schwimmbäder, Theater, Museen oder der öffentliche Personennahverkehr – erbringen Leistungen bewusst unterhalb der Kostendeckung, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob trotz struktureller Verluste eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und damit ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen möglich ist und die Finanzämter die sich ergebenden Vorsteuerüberhänge steuerlich anerkennen müssen.

Mit dem neuen BMF-Schreiben greift die Finanzverwaltung diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Neue Prüfungslogik: Zwei Stufen für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“

Das BMF baut eine zweistufige Prüfungslogik auf.

1. Liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Nur wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich als Gegenleistung für eine konkrete Leistung anzusehen ist, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Eine Unterschreitung der Selbstkosten ist hierbei zunächst unbeachtlich.

2. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor?

Selbst wenn ein Leistungsaustausch vorliegt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts gegeben ist. Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist hierfür eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Relation von Einnahmen und Kosten, die Umstände der Leistungserbringung und das Auftreten am Markt.

Vermutung gegen Unternehmereigenschaft bei sehr niedriger Kostendeckung

Die oben aufgeführten Prinzipien überführt das BMF in den Umsatzsteueranwendungserlass und schafft dabei durch eine widerlegbare Vermutung Praxistauglichkeit:
Wenn zwischen Einnahmen und Kosten ein erhebliches Missverhältnis (sog. „Asymmetrie“ des Entgelts) besteht, kann davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall entfällt auch die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht.

Richtschnur für die Praxis: 3% Kostendeckung

Bei einer Kostendeckung von nur 3% oder weniger geht das BMF zukünftig von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus. Die Schwelle von 3% entnimmt das BMF dabei der EuGH-Rechtsprechung „Gmeente Borsele“. Erhaltene Zuschüsse sind bei der Berechnung der Quote zum Abzug zu bringen.

Im Umkehrschluss ist eine Kostendeckung oberhalb von 3% zumindest ein erstes Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Grenze von 3% ist sicherlich am unteren Ende des für die Finanzverwaltung Vertretbaren angesetzt und schafft dadurch einigermaßen großzügigen Spielraum für die öffentliche Hand.

Widerlegung der Vermutung

Die Annahme einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit bei Unterschreiten der Kostendeckungsquote kann widerlegt werden, indem man die Marktüblichkeit und Angemessenheit des Entgeltes und ein entsprechendes Auftreten am Markt nachweist.

Vorsicht bei der Gewährung von Zuschüssen

Gewährt z.B. eine Kommune als Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss z.B. als Verlustausgleich kann es zu einer Saldierung des gewährten Zuschuss mit dem erhaltenen Entgelt kommen, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen erhaltenem Entgelt und gewährten Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien fließen. Dies kann oftmals dann zu einer entsprechenden Asymmetrie des Entgelts und Versagung einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen.

Die Folgen einer nicht (mehr) wirtschaftlichen Tätigkeit

Aus dem Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich insbesondere Folgendes:

  • Kein Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen
  • gegebenenfalls Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG bei bereits getätigten Investitionen.

Aufgrund der sich typischerweise ergebenden Vorsteuerüberhänge, können die finanziellen Auswirkungen daher enorm sein.

Praktische Auswirkungen für Kommunen und öffentliche Einrichtungen

Das BMF-Schreiben stellt für viele öffentliche Einrichtungen einen klaren Handlungsauftrag dar. Finanzierungsmodelle und Preisstrukturen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründen.

Insbesondere empfiehlt sich:

  • Analyse der Kostendeckungsgrade einzelner Tätigkeiten,
  • Dokumentation von Entgeltstrukturen und Zuschüssen,
  • Überprüfung von Gebühren- und Entgeltordnungen,
  • Anpassung von Finanzierungs- und Zuschussmodellen.

In Zweifelsfällen bietet das BMF-Schreiben eine gute Ausgangsbasis, um über eine verbindliche Auskunft Rechtssicherheit zu erlangen.

Großzügige Übergangsfrist

Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis Ende 2027, sodass betroffene Einrichtungen ihre Strukturen anpassen können. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist darf bei einer Asymmetrie des Entgelts weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Wichtig: Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie die neuen Grundsätze des BMF erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Stand März 2026

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) nach einem zweijährigen Stopp Ende November 2025 wieder aufgelegt. Erstmals gestartet war das Förderprogramm 2011 und sah Zuschüsse für Kommunen und weitere Akteure vor. Ende 2023 wurde das Förderprogramm aufgrund mangelnder Finanzmittel gestoppt. Seit dem 26. November 2025 ist das Förderprogramm nun wieder verfügbar.
Ziel des Förderprogramms ist es, umfassende Maßnahmen im Quartier anzustoßen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen. Die geförderten Quartierskonzepte verfolgen einen integrierten Ansatz: Neben einer energetischen Analyse des Quartiers zeigen sie auf, welche städtebaulichen, denkmalpflegerischen, baukulturellen, naturschutzfachlichen, wohnungswirtschaftlichen, demografischen und sozialen Aspekte bei der Umsetzung der energetischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Wichtige Fakten zur Wiedereinführung

  • Die Antragsstellung ist ab dem 26. November 2025 bei der KfW möglich.
  • Vorgesehen ist ein Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen, die eine Haushaltsnotlage nachweisen können, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen: A. Integriertes Quartierskonzept (Höchstbetrag 200.000 Euro) und B. Sanierungsmanagement (Höchstbetrag 400.000 Euro je Quartier).
  • Förderberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Eigenbetreibe und kommunale Zweckverbände.
  • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich.

 

Fokus: Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung

Das neu aufgelegte KfW-Förderprogramm „KfW 432“ verstehen das Ministerium und die KfW als ein integratives Förderprogramm, daher wurde es in manchen Punkten geändert. Es soll unter anderem die Kommunale Wärmeplanung (KWP) künftig sinnvoll mit unterstützen. Das Vorhandensein einer abgeschlossenen Wärmeplanung ist aber keine Fördervoraussetzung. Die Förderung zur energetischen Stadtsanierung kann daher auch beantragt werden, wenn es noch keine KWP gibt.
Insgesamt stehen für das Programm im Jahr 2025 und – vorbehaltlich des Beschlusses des Haushaltes 2026 – jeweils 75 Millionen Euro zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/432.

 

Stand Februar 2026

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

Die NIS-2-Richtlinie markiert einen Wendepunkt für die Cybersicherheit in Europa. Was lange Zeit vor allem große KRITIS-Betreiber betraf, rückt nun deutlich breiter in den Fokus: Energieversorger, kommunale Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit kritischer Infrastruktur – darunter zahlreiche Stadtwerke – unterliegen künftig verbindlichen und erweiterten Anforderungen an ihre Informationssicherheit.
Der Beitrag zeigt, wann Stadtwerke und Kommunen unter NIS-2 fallen, welche Anforderungen gelten und wie eine strukturierte Umsetzung gelingen kann.

Warum NIS-2 für Stadtwerke und Kommunen relevant ist

Wer konkret betroffen ist

Ein Stadtwerk oder eine Kommune fällt insbesondere dann unter NIS-2, wenn sie in einem kritischen Sektor wie der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung tätig ist und in der Regel mindestens 50 Mitarbeitende oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz erreicht. Unabhängig von diesen Schwellen kann eine Betroffenheit auch dann bestehen, wenn eine Organisation eine zentrale Versorgungsfunktion für eine Region übernimmt oder als einziger Anbieter eine kritische Dienstleistung erbringt. Gerade für kommunale Versorger ist daher eine sorgfältige Einordnung entscheidend.

 

Welche Anforderungen NIS-2 konkret stellt

Ganzheitliches Risikomanagement statt Einzelmaßnahmen

NIS-2 verlangt ein strukturiertes Risikomanagement. Es geht nicht um einzelne IT-Systeme oder punktuelle Schutzmaßnahmen, sondern um eine ganzheitliche Resilienz der Organisation. Dazu gehören unter anderem:

Zentrale Pflichten im Überblick

  • systematische Risikoanalysen und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen,
  • technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Zugriffskontrollen, Netzwerksegmentierung, Monitoring),
  • klare Prozesse zur Erkennung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen inklusive 24h-/72h-Meldepflichten,
  • Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung,
  • Berücksichtigung von Lieferketten und Dienstleistern.

Nachhaltige Verankerung im Unternehmen durch die Etablierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) 

Solche Anforderungen lassen sich nicht isoliert erfüllen. Sie können ganzheitlich durch den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines ISMS umgesetzt und nachhaltig im Unternehmen verankert werden.

Vom IT-Thema zur strategischen Aufgabe um die Resilienz gegen reale Bedrohungen zu stärken

Für viele kommunale Einrichtungen bedeutet das einen strukturellen Wandel: Informationssicherheit wird vom IT-Thema zum strategischen Thema. Ziel ist es, die eigene Organisation widerstandsfähiger gegenüber realen Bedrohungen wie Ransomware oder gezielten Angriffen auf Versorgungsstrukturen zu machen.

 

Wie wir bei der Umsetzung von NIS-2 unterstützen

Betroffenheit klar analysieren

Ein zentrales Thema in der Praxis ist die Frage der Betroffenheit. Wir unterstützen bei einer fundierten Betroffenheitsanalyse und schaffen Klarheit, ob und in welchem Umfang NIS-2 Anwendung findet. Besteht Relevanz, führen wir eine strukturierte GAP-Analyse durch und gleichen bestehende Strukturen mit den Anforderungen der NIS-2 Richtlinie ab.

Unabhängig und praxisnah beraten

Dabei gehen wir transparent und verständlich vor. Wir sind weder an bestimmte Softwarelösungen noch an Hersteller gebunden, sondern beraten unabhängig auf Basis unseres fachlichen Know-hows. So können wir individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen und Informationssicherheit nachhaltig stärken.

Integration statt Parallelsysteme

Unser Ziel ist es, die NIS-2-Anforderungen nicht isoliert zu betrachten, sondern in bestehende Prozesse und Strukturen zu integrieren – ohne parallele Systeme, aber mit klarer Verantwortung und langfristiger Wirkung.

 

Stand Februar 2026

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2026 sind weitreichende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf neue energiewirtschaftliche Entwicklungen – insbesondere im Bereich Eigenversorgung, Speicher und Elektromobilität.

Die Reform bringt einerseits Vereinfachungen, andererseits aber auch verschärfte Anforderungen an Erlaubnisse, Messkonzepte und Dokumentation. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Neuerungen.

Versorgerstatus in der Stromsteuer: neue Abgrenzung und Ausnahmen

Wer gilt künftig als Versorger?

Eine wesentliche Reform betrifft die Frage, wer künftig überhaupt als Versorger und damit regelmäßig als Steuerschuldner der Stromsteuer gilt.
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.

Neue Ausnahmen und Erleichterungen im Überblick

Gleichzeitig werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt oder bestehende modifiziert:

  • Betreiber von Ladepunkten, sofern Strom nur am Ladepunkt abgegeben wird,
  • bidirektionales Laden,
  • Stromabgabe aus Stromspeichern,
  • bestimmte Konstellationen der Direktversorgung am Ort der Erzeugung.

Damit sollen Konstellationen vermieden werden, in denen Unternehmen allein aufgrund technischer Strukturen umfangreiche Versorgerpflichten erfüllen müssen.
Für sog. kleine Versorger entfällt die routinemäßige Pflicht, bestimmte steuerlich relevante Erklärungen aktiv vorzulegen. Diese Erklärungspflicht besteht nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts und betrifft vor allem die Erklärung steuerfreier Mengen.

Auch Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung können künftig vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ausgenommen sein, wenn insbesondere:

  • ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geliefert wird,
  • keine Letztverbraucher beliefert werden,
  • die Einheiten im Marktstammdatenregister vollständig registriert sind.

Gerade für Betreiber von Wind- und Solarparks ergeben sich hier spürbare Vereinfachungen.

 

KWK-Anlagen: neue CO₂-Anforderungen an die Hocheffizienz

Neue Effizienzkriterien ab 2026

Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien:

  • Wegfall des bisherigen Nutzungsgradmaßstabs,
  • Einführung eines CO₂-Grenzwerts von < 270 g je kWh Energieertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren – mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen.

Hier besteht die Gefahr, dass bislang als allgemein erteilte Erlaubnisse künftig nicht mehr fortgelten.

 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2026: jetzt prüfen, ob Anpassungen nötig sind

Rückwirkende Antragstellung möglich

Besonders praxisrelevant: Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage angepasst werden müssen, können noch bis spätestens 30. Juni 2026 beantragt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirken.

Handlungsbedarf frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre bisherigen Erlaubnisse weiterhin zutreffend sind.

 

Änderung bei der Anlagenverklammerung

Bisherige Rechtslage und praktische Auswirkungen

Bislang führte die sogenannte Anlagenverklammerung dazu, dass mehrere dezentral stehende Stromerzeugungseinheiten (etwa PV- oder Windanlagen an unterschiedlichen Standorten), die zentral gesteuert werden, für steuerliche Zwecke als eine einzige Anlage mit gemeinsamer Leistung betrachtet wurden. Das hatte u.a. zur Folge, dass die Schwelle von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung nicht standortbezogen, sondern für den gesamten Verbund galt – und dadurch z. B. Steuerbefreiungen unwirksam wurden.

Standortbezogene Betrachtung bringt Erleichterung

Mit der Reform wird diese standortübergreifende Verklammerung aufgehoben. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich künftig an der Leistung der einzelnen Anlage am jeweiligen Standort. Das bedeutet vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen: Die steuerliche Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist standortbezogen einzeln prüfbar und eine gemeinsame Leistungsbetrachtung über mehrere Standorte entfällt.

Dadurch wird die Nutzung von Steuerbefreiungen erleichtert und die Praxis der Antragstellung und Mengenermittlung vereinfacht.

 

Stromspeicher: erstmals systematisch geregelt

Neue steuerliche Einordnung von Speichern

Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der steuerlichen Einordnung von Stromspeichern.

Künftig gilt:

  • Speicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein,
  • Doppelbesteuerungen sollen vermieden werden,
  • neue Abgrenzungsregeln gelten insbesondere bei gemischter Nutzung (steuerfrei/steuerpflichtig).

Betroffene Speicherarten im Überblick

Die Regelungen betreffen u.a. Pumpspeicherwerke, Speicher im Direktvermarktungsumfeld und in bestimmten Fällen auch Elektrolyseure.

 

Neue Aufzeichnungspflichten: Strom- und Energiesteuer wird buchhalterisch „digitaler“

Steigende Anforderungen an Dokumentation

Ab 2026 steigen die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Unternehmen müssen künftig in der Regel:

  • eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten wie z.B. regelbesteuerte Drittbelieferung und Selbstverbrauch – einrichten,
  • mengenmäßige Daten unveränderlich sichern,
  • bei Selbstverbrauch Eigenbelege erstellen, sowie
  • einen sogenannten Datenextrakt erzeugen.

Datenextrakt und Rechnungsanforderungen beachten

Der erste Datenextrakt ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Stromsteuerrecht auch einen verpflichtenden Ausweis der Stromsteuer auf Rechnungen vorsehen.

 

Geändertes Anmelde- und Meldeverfahren

Digitalisierung der Antragstellung schreitet voran

Bereits im Laufe des letzten Jahres wurden viele Formular im Energie- und Stromsteuerrecht auf eine verpflichtende Online-Antragstellung umgestellt. Dieser Trend wird sich auf 2026 fortsetzen.

Neue Regeln für Vorauszahlungen und Fristen

Eine Änderung gibt es ab 2026 auch bei der Anmeldung von Vorauszahlungen zur Energie- und Stromsteuer. Die Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgelegt, die Meldung dieser Schätzung erfolgt über das neue Formular 1401 an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei können auch Entlastungen berücksichtigt werden.

Zu beachten sind die Fristen „15. Januar“ für die Mitteilung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld, sowie zusätzlich „15. August“ bei Abweichungen von mehr als 20% sowie € 100.000 (ohne Berücksichtigung von Entlastungen) bei der aktualisierten Schätzung zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

 

Mengenermittlung: 15-Minuten-Messung wird vielfach Standard

Neue Anforderungen an die Messintervalle

Für viele Steuerbefreiungen ist eine bilanzielle Zuordnung künftig nur noch möglich, wenn Erzeugung und Entnahme in 15-Minuten-Intervallen messbar sind.

Auswirkungen auf Messkonzepte und Datenmanagement

Damit steigen die Anforderungen an Messkonzepte, Datenmanagement und Abgrenzungssysteme.

 

Fazit: Reform mit Prüf- und Umsetzungsbedarf

Die Änderungen zum 1. Januar 2026 bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Pflichten. Unternehmen sollten insbesondere klären:

  • Bestehen die richtigen Erlaubnisse ab 2026 noch fort?
  • Welche Anpassung zur Meldung der Vorauszahlungen sind erforderlich?
  • Ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2026 erforderlich?
  • Sind Anlagen, Speicher und KWK-Strukturen korrekt registriert?
  • Sind Buchhaltung und Messsysteme auf die neuen Vorgaben vorbereitet?

 

Stand Februar 2026

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Am 10. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein lang erwartetes Anwendungsschreiben zur Weiterentwicklung des steuerlichen Querverbundes veröffentlicht. Damit wird ein modernes, klimafreundliches Gestaltungskonzept ermöglicht, das über die bisherige Beschränkung auf Blockheizkraftwerke (BHKW) hinausgeht und neue Planungs- und Finanzierungsoptionen für kommunale Versorgungsbetriebe und Schwimmbäder schafft.

Hintergrund

Neue Kriterien für die Zusammenfassung von BgA

Das BMF-Schreiben konkretisiert, unter welchen weiteren Voraussetzungen (neben der herkömmlichen Variante über ein Blockheizkraftwerk) nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) – z. B. ein kommunaler Schwimmbad-BgA und ein Energie- oder Versorgungs-BgA – zu einem einheitlichen BgA zusammengestellt werden können und damit steuerliche Gewinne aus den Versorgungssparten mit Defiziten aus dem Bäderbereich verrechnet werden können.

Technisch wirtschaftliche Verflechtung neu definiert

Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Zusammenfassungen ist das Vorliegen einer sogenannten „engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht“. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und das BMF bislang nur bei BHKW-Strukturen explizit über ein Anwendungsschreiben praxisnahe Kriterien hierzu aufgestellt hatte, vergrößert das nun vorliegende Anwendungsschreiben den praktischen Anwendungsbereich derartiger Zusammenfassung deutlich.

 

Anerkannte Alternativen zur BHKW-Verflechtung

Klimafreundliche Technologien als neue Grundlage

Die Finanzverwaltung erkennt nun ausdrücklich folgende klimafreundliche Technologien als mögliche Grundlage für die technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht an:

  • Wärmepumpen eines Netzbetriebs-BgA mit mindestens 50 kW elektrischer Leistung und einer Wärmedeckung von mind. einem Drittel des rechnerischen Wärmebedarfs des Bades, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.
  • Hybride Photovoltaikanlagen eines Energieversorgungs-BgA mit mindestens 50 kW Leistung und einer Mindestabdeckung von 10 % des Wärmebedarfs des Bades; die Anlage muss dem Energieversorgungs-BgA zugeordnet sein.
  • Fernwärmenetze eines Fernwärmeversorgungs-BgA mit einer Mindestversorgung von 80 % des Wärmebedarfs des Bades und einem Beckenwasservolumen von mindestens 750 m³, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.

Kein Wirtschaftlichkeitsgutachten mehr erforderlich

Damit wird erstmals der Einsatz erneuerbarer, klimafreundlicher Technologien als Grundlage für einen steuerlichen Querverbund ausdrücklich zugelassen – und zwar ohne den bislang oft nötigen Nachweis von Wirtschaftlichkeitsgutachten.

 

Bedeutung für kommunale Betreiber

Planungssicherheit für Stadtwerke und Bäder

Für kommunale Schwimmbäder, Stadtwerke und Versorgungsbetriebe schafft das BMF-Schreiben endlich Planungssicherheit: Neubau- und Sanierungsprojekte mit klimafreundlicher Energieversorgung können nun steuerlich konsistent in einen Querverbund eingebracht werden, wodurch defizitäre Bäderverluste mit Gewinnen aus Versorgungsbetrieben verrechnet werden können.

Einzelfallprüfung bleibt entscheidend

Gleichwohl bleibt die Prüfung im Einzelfall wichtig, insb. bei der Abgrenzung technischer Anforderungen, der Zuweisung von Zugriffsrechten und der Dokumentation der Verflechtung.

 

Praxishinweis

Verbindliche Auskunft zur Absicherung empfohlen

Aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung der steuerlichen Zulässigkeit von Zusammenfassungen wird in der Praxis stets die Absicherung über eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung empfohlen, bevor Projektschritte final beschlossen werden. Gerade in neuen Technologie-Modellen hilft dies, steuerliche Risiken zu minimieren.

Unterstützung bei Umsetzung und Strukturierung

Wir konnten bereits erste Querverbund-Strukturen auf Grundlage des neuen BMF-Schreibens erfolgreich umsetzen und durch verbindliche Auskünfte absichern und unterstützen Sie gerne bei anstehenden Investitionsentscheidungen oder Umstrukturierungen, bei denen der Querverbund relevant ist.

 

Stand Februar 2026