Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Ein Kommunalunternehmen (KU) nach Art. 89 ff. BayGO kann grundsätzlich als Generalübernehmer (GÜ) auftreten. Ob dies sinnvoll und rechtlich zulässig ist, ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Vergaberecht, dem Beihilferecht und der Risikoverteilung. 

Chancen

Das Kommunalunternehmen ist der einzige Vertragspartner der Kommune. Die Koordination der Fachplaner und Bauunternehmen erfolgt durch das KU. 

Dies hat folgende Vorteile: 

  • klare Verantwortlichkeiten,  
  • geringerer Koordinierungsaufwand für die Kommune,
  • schnellere Entscheidungswege.  

Hat das KU regelmäßig Bauprojekte (Wohnungsbau, Schulen, Feuerwehrhäuser, Energieversorgung usw.), kann dauerhaft technisches und kaufmännisches Know-how aufgebaut werden. 

Das Kommunalunternehmen als Generalübernehmer kann einen Festpreis oder garantierten Höchstpreis anbieten. Dadurch erhält die Kommune frühzeitig Planungs- und Kostensicherheit. 

Die Kommune muss sich bei Mängeln grundsätzlich nur an den Generalübernehmer wenden. 

Risiken

Der Generalübernehmer trägt grundsätzlich 

  • Kalkulationsrisiko,  
  • Nachtragsrisiko,  
  • Terminrisiko,  
  • Insolvenzrisiko der Nachunternehmer.  

Das kann erhebliche wirtschaftliche Belastungen für das KU verursachen. 

Das KU haftet gegenüber der Kommune für 

  • Baumängel,  
  • Planungsfehler (soweit übernommen),  
  • Terminüberschreitungen,  
  • Kostensteigerungen.  

Auch wenn die Fehler tatsächlich von Nachunternehmern stammen, bleibt das KU regelmäßig der primäre Ansprechpartner. 

Die größte Herausforderung liegt häufig im Vergaberecht. Näheres zu den vergaberechtlichen Fallstricken finden Sie untenstehend.

 Übernimmt die Kommune Risiken oder gewährt dem KU wirtschaftliche Vorteile, wie 

  • Bürgschaften,  
  • Verlustübernahmen,  
  • zinsgünstige Darlehen,  

kann dies auch beihilferechtlich relevant sein. 

Weiter zu beachten gilt: Ein Generalübernehmer benötigt häufig 

  • Avale,  
  • Vertragserfüllungsbürgschaften,
  • Liquidität,  
  • Versicherungen.  

Besonderheiten aus kommunalrechtlicher Sicht

Ein KU verfolgt zwar öffentliche Zwecke, ist aber wirtschaftlich eigenständig. 

Daher stellt sich insbesondere die Frage: 

  • Ist die Tätigkeit noch vom Unternehmensgegenstand gedeckt?  
  • Ist das Risiko mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar?  
  • Entspricht das Geschäftsmodell dem öffentlichen Zweck nach Art. 87 BayGO?  

Ein dauerhaftes Auftreten als Generalübernehmer sollte daher bereits in der Unternehmenssatzung angelegt sein oder durch eine entsprechende Satzungsänderung abgesichert werden. 

Möglichkeiten zur Risikobegrenzung

Soll ein KU als Generalübernehmer auftreten, empfiehlt sich insbesondere: 

  • genaue Definition des Leistungsumfangs,  
  • Begrenzung der Haftung, soweit rechtlich zulässig,  
  • Abschluss einer Projektversicherung (CAR, Berufshaftpflicht etc.),  
  • konsequente Weitergabe von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen an Nachunternehmer,  
  • professionelle Nachtrags- und Claim-Management-Prozesse,  
  • ausreichende Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung,  
  • Einrichtung eines Risikomanagements mit regelmäßiger Berichterstattung an den Verwaltungsrat.  

Fazit: Ein Kommunalunternehmen kann ein geeignetes Instrument sein, um kommunale Bauvorhaben als Generalübernehmer effizient zu realisieren. Die Vorteile liegen vor allem in der zentralen Projektsteuerung, der Bündelung von Verantwortung und der Nutzung spezialisierten Know-hows. Dem stehen jedoch erhebliche wirtschaftliche, haftungsrechtliche und vergaberechtliche Risiken gegenüber. Entscheidend ist, dass das KU über eine entsprechende organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt und der Unternehmensgegenstand diese Tätigkeit ausdrücklich umfasst. 

Aus rechtlicher Sicht sind vor einer Umsetzung insbesondere folgende Punkte zu prüfen: 

  • Vereinbarkeit mit Art. 87 ff. BayGO und der Unternehmenssatzung,  
  • Einhaltung des Vergaberechts sowohl durch die Kommune als auch durch das KU,  
  • beihilferechtliche Auswirkungen einer Finanzierung oder Risikoübernahme,  
  • wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells einschließlich Risikovorsorge.  

 

Wenn ein Kommunalunternehmen (KU) als Generalübernehmer auftreten soll, kommt es zu zwei getrennten Vergaberechtsverhältnissen:
Einerseits die Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen und andererseits die Pflichten bei der Vergabe der Aufträge durch das Kommunalunternehmen.

Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen

Das Kommunalunternehmen nach Art. 89 BayGO ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 

Der Bauauftrag der Gemeinde an das KU ist daher grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag (§ 103 GWB), sofern 

  • ein entgeltlicher Vertrag,  
  • zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern  
  • über Bauleistungen  

geschlossen wird. 

Damit wäre grundsätzlich das Vergaberecht anwendbar. 

Ausnahme: Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB): Sie ermöglicht eine Direktbeauftragung ohne Ausschreibung. 

Voraussetzungen: 

a) Die Kommune muss über das KU eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle.  Dies ist bei einem gemeindeeigenen Kommunalunternehmen häufig erfüllt. 

Entscheidend ist insbesondere: 

  • Besetzung des Verwaltungsrats,  
  • Weisungsrechte,  
  • Einfluss auf strategische Entscheidungen.  

b) Mindestens 80 % der Tätigkeiten müssen für die Trägerkommune(n) erfolgen.Dies bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.

Ein KU, das als Generalübernehmer für Dritte tätig wird, 

  • andere Gemeinden,  
  • private Bauherren,  
  • Zweckverbände,  

kann die 80 %-Grenze überschreiten. 

Dann entfällt die Inhouse-Ausnahme. 

Private Gesellschafter dürfen grundsätzlich nicht beteiligt sein. Beim KU ist diese Voraussetzung rechtsformbedingt erfüllt. 

Muss das Kommunalunternehmen anschließend ausschreiben?

Das KU ist regelmäßig öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB. 

Als Anstalt des öffentlichen Rechts erfüllt es regelmäßig die Merkmale einer Einrichtung des öffentlichen Rechts: 

  • im Allgemeininteresse gegründet,  
  • keine überwiegend gewerbliche Tätigkeit,  
  • überwiegend kommunal kontrolliert.  

Folglich ist das KU an das Vergaberecht gebunden. 

Schließt das KU anschließend Verträge mit Bauunternehmen, muss es diese Leistungen grundsätzlich ausschreiben. Es kann die Aufträge nicht allein deshalb freihändig vergeben, weil die Gemeinde es ohne Ausschreibung beauftragt hat. 

Besonderheit Generalübernehmermodell: Hier besteht ein Spannungsverhältnis. Die Gemeinde möchte „nur einen Vertragspartner“. Das Vergaberecht verlangt jedoch, dass das KU sämtliche Nachunternehmer grundsätzlich nach Vergaberecht auswählt. Das bedeutet: Die Gemeinde spart zwar eigene Ausschreibungen, das KU übernimmt sie vollständig. 

Das Generalübernehmermodell ist vergaberechtlich zulässig, wenn die Rollen sauber getrennt werden: 

  • Die Gemeinde darf das KU nur dann ohne Ausschreibung beauftragen, wenn die Voraussetzungen des § 108 GWB (Inhouse-Vergabe) erfüllt sind oder ein anderer Ausnahmetatbestand greift.  
  • Das KU muss als öffentlicher Auftraggeber seine eigenen Beschaffungen grundsätzlich nach dem GWB und den einschlägigen Vergabeordnungen durchführen.  
  • Das KU sollte gegenüber der Gemeinde echte unternehmerische Verantwortung übernehmen (Projektorganisation, Kosten-, Termin- und Qualitätsverantwortung sowie Gewährleistung). Dadurch unterscheidet sich das Modell von einer bloßen „Durchleitungsstelle“ und entspricht eher der Funktion eines eigenständig handelnden Generalübernehmers.  

Praktisch bedeutet dies: Das Generalübernehmermodell kann den Beschaffungsaufwand der Gemeinde deutlich reduzieren, beseitigt aber die vergaberechtlichen Anforderungen nicht. Diese verlagern sich im Wesentlichen auf das Kommunalunternehmen. Entscheidend für die rechtliche Tragfähigkeit des Modells sind daher eine zulässige Inhouse-Beauftragung der ersten Stufe und eine vergaberechtskonforme Beschaffung durch das KU auf der zweiten Stufe. 

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Nach den Kommunalwahlen in Bayern im März 2026 ist es vielerorts zu größeren Änderungen in der Zusammensetzung der kommunalen Beschlussgremien gekommen. Mittlerweile haben die neuen Gremien ihre Arbeit aufgenommen. Vielfach wurden dabei auch die von den Kommunen und Landkreisen entsandten Aufsichtsratsmitglieder neu bestimmt. Dabei sollte neben den erforderlichen Beschlüssen auch bedacht werden, dass die Aktualisierung der beim Handelsregister hinterlegten Aufsichtsratsliste regelmäßig erforderlich wird. 

Gesellschaftsrechtlich fakultativ – kommunalrechtlich veranlasst

 Bei kommunalen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH besteht ein Aufsichtsrat regelmäßig nicht deshalb, weil das GmbH-Gesetz dessen Bildung verlangt. Vielmehr wird er häufig erst im Gesellschaftsvertrag eingerichtet, um die kommunalrechtlich gebotene Einfluss- und Kontrollmöglichkeit des kommunalen Gesellschafters sicherzustellen. 

So setzt Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung voraus, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält. Nach Art. 93 Abs. 2 GO soll die Gemeinde bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags darauf hinwirken, dass ihr erforderlichenfalls Entsendungsrechte in ein solches Gremium eingeräumt werden. Entsprechende Regelungen gelten für Landkreise und Bezirke. Der Aufsichtsrat ist damit aus gesellschaftsrechtlicher Sicht häufig fakultativ, aus kommunalrechtlicher Sicht aber gerade nicht zufällig, sondern zur Sicherung des kommunalen Einflusses eingerichtet.  

Dieser Entstehungsgrund ändert jedoch nichts an den handelsregisterrechtlichen Pflichten: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH einen Aufsichtsrat vor, müssen die Geschäftsführer bei jeder personellen Veränderung unverzüglich eine aktualisierte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister einreichen. Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Die Regelung gilt auch für den lediglich gesellschaftsvertraglich vorgesehenen, fakultativen Aufsichtsrat. Bei einer Aktiengesellschaft folgt die entsprechende Verpflichtung aus § 106 AktG.  

Inhalt und Frist

Einzureichen ist nicht lediglich eine Mitteilung über die aus- und eintretenden Personen, sondern eine vollständige aktuelle Liste aller Aufsichtsratsmitglieder. Anzugeben sind jeweils: 

  • Name und Vorname,  
  • ausgeübter Beruf sowie  
  • Wohnort, nicht jedoch die vollständige Wohnanschrift.  

Eine feste Tagesfrist sieht das Gesetz nicht vor. Die Einreichung muss vielmehr „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Wechsel nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlich wirksam geworden ist. Ein kommunaler Entsendungs- oder Wahlbeschluss allein genügt daher nicht in jedem Fall; gegebenenfalls müssen zunächst noch die Entsendung gegenüber der Gesellschaft erklärt oder eine Wahl durch die Gesellschafterversammlung durchgeführt werden.  

Ist ein Notar erforderlich?

Für die reine Einreichung der Aufsichtsratsliste ist weder eine notarielle Beurkundung noch eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Anders als bei einer Handelsregisteranmeldung wird keine Tatsache in das Register eingetragen; das Registergericht veröffentlicht lediglich einen Hinweis darauf, dass eine neue Liste eingereicht wurde. 

Die Übermittlung muss allerdings elektronisch und in einem maschinenlesbaren sowie durchsuchbaren Format erfolgen. Ein Notar ist hierfür nicht zwingend einzuschalten. Etwas anderes kann gelten, wenn gleichzeitig weitere eintragungspflichtige Vorgänge – etwa eine Änderung des Gesellschaftsvertrags – anzumelden sind.  

Die Geschäftsführung sollte nach jeder kommunalwahlbedingten Neubesetzung zeitnah prüfen, ob die beim Handelsregister hinterlegte Liste noch aktuell ist. Bei unterlassener oder verspäteter Einreichung kann das Registergericht die Erfüllung der Pflicht durch Zwangsgeld durchsetzen.  

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Das BMF hat einen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Was darin enthalten ist oder auch gerade nicht enthalten ist, sendet zusammen mit weiteren aktuellen Entwürfen von BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG ein klares Signal des BMF: Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollte die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nun endgültig vorbereitet werden. Daneben sollte sich auch die öffentliche Hand auf die Änderungen durch das JStG 2026 vorbereiten.

Ausgewählte Inhalte des JStG 2026

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein wesentlicher Punkt des Jahressteuergesetzes 2026 ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden.
Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant. Gerade infolge der Ausweitung des Unternehmensbereiches durch § 2b UStG stellt sich auch für jPöR mit Beteiligungsstrukturen zunehmend die Frage, ob eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.
Künftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch durch Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung eintreten. Das kann für mehr Rechtssicherheit sorgen, erfordert aber zugleich eine aktive Prüfung bestehender Beteiligungsstrukturen.
Kommunale Beteiligungen sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Organschaft gewünscht, ausgeschlossen oder bislang unerkannt möglich war. Dabei sind nicht nur steuerliche Wirkungen zu betrachten, sondern auch Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Innenleistungen, Haftungsfragen und organisatorische Abläufe zu beachten.
Der Verband kommunaler Unternehmen hat im Rahmen der Verbändeanhörung angeregt, auch die Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) in den Kreis der möglichen Organgesellschaften aufzunehmen.
Durch das Erklärungsverfahren entstünde faktisch ein Wahlrecht bezüglich der Wirkungen der Organschaft – die schwer greifbaren Eingliederungsvoraussetzungen bleiben nach dem aktuellen Entwurf jedoch bestehen. Eine erstmalige Anwendung ist derzeit erst ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen.

Keine erneute Verlängerung des § 2b-Übergangszeitraums erkennbar

Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist festzuhalten: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält nach derzeitigem Stand keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums zu § 2b UStG.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Vorgesehen ist ein neuer § 6f EStG.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist insbesondere für die Bemessung der Gebäudeabschreibung bedeutsam. Für Kommunen und kommunale Unternehmen kann dies etwa bei Grundstücksankäufen, dem Erwerb bebauter Immobilien, Projektentwicklungen, Wohnungsbau, Betriebsgrundstücken oder Vermögensübertragungen relevant werden.
Nach dem Entwurf soll eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll die Ermittlung nach dem Verhältnis der Wertanteile erfolgen. Dabei soll die Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden.

Weitere Entwicklungen: Zinsen, Digitalisierung und Verwaltungspraxis

Darüber hinaus sieht das JStG 2026 weitere verfahrensrechtliche und verwaltungsbezogene Änderungen vor. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung der Vollverzinsung nach § 233a AO, Regelungen zur Nutzung von KI-Systemen durch Finanzbehörden sowie Vorgaben zur elektronischen Pfändung.
Der weiter Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch abzuwarten. Änderungen durch den Bundestag und Bundesrat könnten sich noch ergeben.

 

BMF-Entwürfe zur Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden und in der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Dass die Anwendung des § 2b UStG zum Jahreswechsel zunehmend wahrscheinlich wird zeigt auch die zunehmende Frequenz an BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG. Das BMF hat nun zwei Schreiben im Entwurf an ausgewählte Verbände geschickt, die zwei besonders umstrittene Bereiche betreffen: Die Besteuerung von Kurortgemeinden und die Entsorgungswirtschaft.

Steuerbarkeit von Kurbeiträgen und die Frage des Vorsteuerabzugs

Das BMF greift die Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Kurbeitrag auf und will gleichzeitig auf und nimmt hierzu Stellung. Dabei soll auch konkretisiert werden, in welchem Fällen der Kurbeitrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt und umsatzsteuerbar ist, und in welchen Fällen es an einem vermittelten, verbrauchsfähigen Sondervorteil für den Beitragspflichtigen fehlt.

Positiv dabei ist zudem, dass auch sog. „Hängeseilbrücken-Urteil“ veröffentlicht werden soll und – zumindest für Kurortgemeinden – damit anwendbar wird.

Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die Einschränkung des Anwendungsbereiches dieses Urteils auf die Kurortgemeinden und regt die Veröffentlichung in einem eigenen Schreiben an.

Die Änderungen am Entwurf und die finale Fassung des Schreibens bleibt abzuwarten.

Entsorgungsleistungen und der Umfang des Vorsteuerabzug

Der BMF-Entwurf zu Entsorgungsleistungen betrifft einen zentralen Bereich kommunaler Daseinsvorsorge. Die Abfallentsorgung ist häufig öffentlich-rechtlich organisiert, weist aber zugleich zahlreiche Schnittstellen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, Drittleistungen, Zweckverbandsstrukturen und interkommunaler Zusammenarbeit auf.
Das BMF will nun einheitliche Leitlinien für den Umfang der Unternehmereigenschaft und dem Vorsteuerabzug in diesem Spannungsfeld schaffen.
Dabei zeichnet sich ab, dass hier weitgehend die Verlautbarungen, die auf Länderebene wie z.B. durch das Bayerische Landesamt für Steuern bereits getroffen wurden in eine bundeseinheitliche Auffassung überführt werden.
Auch hier bleibt die finale Fassung aber abzuwarten.

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) wichtige Anforderungen an die tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen konkretisiert. Für kommunale Unternehmen, die Teil von kommunalen Konzernstrukturen sind, kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben. Betroffene Gesellschaften sollten ihre bestehenden Verträge, Verrechnungskonten und Abschlussprozesse daher zeitnah überprüfen, um die Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaften nicht zu gefährden.  

Konkretisierung der Voraussetzungen für eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft

Hintergrund und Relevanz von Ergebnisabführungsverträgen

Der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ist die zentrale Voraussetzung zur Gestaltung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Gesellschaften eines Unternehmensverbundes. Die Organschaft ermöglicht es, Ergebnisse einer Organgesellschaft steuerlich dem Organträger zuzurechnen. In kommunalen Konzernstrukturen sind sie häufig anzutreffen, weil sie dazu dienen, über die Organschaft Gewinne und Verluste innerhalb eines kommunalen Unternehmensverbunds verrechnen zu können. Dies betrifft insbesondere Strukturen mit Energieversorgung, ÖPNV, Bädern, Parken, Telekommunikation oder anderen kommunalen Aufgabenfeldern.

Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrages entscheidet darüber, ob die Wirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft zum Tragen kommen.

Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge

Die steuerliche Anerkennung setzt jedoch nicht nur voraus, dass ein Ergebnisabführungsvertrag formal wirksam abgeschlossen wurde. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden. Genau an dieser Stelle setzt das neue BFH-Urteil an. 

 

Klarstellung durch BFH-Urteil

Kernaussage

Der BFH macht nun deutlich: Die Voraussetzung der „tatsächlichen Durchführung“ verlangt zweierlei. Zum einen müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag ordnungsgemäß gebucht und in den Jahresabschlüssen abgebildet werden. Zum anderen müssen die zivilrechtlich fälligen Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH genügt hierfür grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. 

Ein Vertrag, der rechtlich sauber formuliert ist, reicht nicht aus, wenn die Gewinnabführung oder Verlustübernahme in der Praxis nicht rechtzeitig und nachvollziehbar umgesetzt wird. 

Verrechnungskonten im Fokus 

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zu Verrechnungskonten. Viele Unternehmensgruppen arbeiten mit Gesellschafter- oder Konzernverrechnungskonten. Das bleibt grundsätzlich möglich. Allerdings reicht eine bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto nicht (mehr) aus, wenn damit keine tatsächliche Erfüllungswirkung verbunden ist. 

Es braucht also eine tatsächliche und zeitnahe Erfüllung z.B. in Form der Zahlung, Novation oder Aufrechnung.  

Beginn der 12-Monatsfrist und mögliche Ausnahmen

 Für die praktische Ermittlung der Frist von 12 Monaten ist zu beachten, dass die Fälligkeit im Verlustfall auf den Bilanzstichtag fällt. Im Gewinnfall sind in den Verträgen der Unternehmen Regelungen zu späteren Zeitpunkten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses denkbar. In der Regel wird hier aber auch auf den Bilanzstichtag abgestellt. Gerade bei mittelständischen Unternehmen ohne Fast-Close-Prozess kann das zu zeitlichem Druck auf den tatsächlichen Ausgleich, der praktisch die Feststellung des Abschlusses voraussetzt, führen. 

Durch die Formulierungen im BFH-Urteil hat der BFH die Tür für Ausnahmen aber zumindest nicht gänzlich geschlossen. In Einzelfällen (z.B. objektiv belegbare Verzögerungen im Abschlussprozess oder bei Fehlerkorrekturen) sind daher Abweichungen denkbar. 

Noch abzuwarten bleibt die Einordnung des Urteils durch die Finanzverwaltung: Sowohl hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes als auch hinsichtlich möglicher Ausnahmen und der Strenge der 12-Monatsfrist. Es ist zu hoffen, dass durch das Urteil nicht sämtlich Verträge, die vor Veröffentlichung des Urteils abgeschlossen waren, angegriffen werden. Auch eine gewisse Kulanz bei Verzögerungen oder Korrekturen von Abschlüssen wäre wünschenswert. 

 

Bedeutung für kommunale Holdings und steuerliche Querverbünde

Gefährdung der Effekte der Organschaft

Fällt eine ertragsteuerliche Organschaft weg, kann dies erhebliche Folgen haben. Die Organgesellschaft wird dann steuerlich wieder eigenständig betrachtet. Verlustverrechnungseffekte können entfallen, Gewerbesteuerbelastungen können entstehen oder sich verschieben, und es drohen Korrekturen für noch offene Veranlagungszeiträume. In Querverbundstrukturen kann dies die steuerliche Gesamtplanung der kommunalen Unternehmensgruppe spürbar beeinträchtigen.

Neuer Fokus der Verwaltung und Rechtsprechung

Zugleich zeigt die Entscheidung: Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung werden künftig genauer darauf achten, ob Ergebnisabführungsverträge tatsächlich „gelebt“ werden. Kommunale Besonderheiten wie längere Beschlusswege, Abstimmungen mit Aufsichtsgremien oder haushaltsrechtliche Abläufe ändern nichts daran, dass fällige Ansprüche aus Ergebnisabführungsverträgen rechtzeitig erfüllt werden müssen. 

 

Was kommunale Unternehmen jetzt prüfen und veranlassen sollten 

Analyse der bisherigen Handhabung

 Kommunen, Stadtwerke und kommunale Holdinggesellschaften sollten bestehende Ergebnisabführungsverträge nicht nur rechtlich, sondern auch prozessual überprüfen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen: 

  • Besteht ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag, der den gesellschafts- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht?  
  • Wann werden Ansprüche auf Gewinnabführung oder Verlustübernahme nach dem Vertrag zivilrechtlich fällig?  
  • Werden diese Ansprüche in der Buchhaltung und im Jahresabschluss klar, nachvollziehbar und zutreffend ausgewiesen?  
  • Erfolgt die tatsächliche Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit?  
  • Sind Verrechnungskonten so ausgestaltet, dass sie eine echte Erfüllungswirkung dokumentieren? 

Auch der Jahresabschlussprozess sollte überprüft werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Buchung der Ergebnisabführung, die Zahlungsfreigabe und die Dokumentation der Erfüllung sollten zeitlich aufeinander abgestimmt sein. Empfehlenswert ist ein verbindlicher Fristenkalender, der steuerliche, handelsrechtliche und kommunalrechtliche Abläufe zusammenführt. 

Praktischer Handlungsbedarf

Problematisch sind aufgrund der Rechtsprechung insbesondere Verrechnungskonten, auf denen Ansprüche nur „stehen gelassen“ werden, ohne dass Gegenforderungen, Aufrechnungen, Zahlungen oder ein echter Rechnungsabschluss dokumentiert werden. Ein solches Vorgehen kann nach der neuen Rechtsprechung dazu führen, dass der Ergebnisabführungsvertrag steuerlich als nicht tatsächlich durchgeführt gilt. 

Für kommunale Unternehmen ist dies ein wichtiger Prüfpunkt. Gerade in kommunalen Gruppen werden Zahlungsströme häufig aus Liquiditäts-, Haushalts-, Gremien- oder Beteiligungsmanagementgründen zeitlich verschoben. Solche Abläufe müssen künftig noch stärker mit den steuerlichen Anforderungen an die Organschaft abgestimmt werden.  

Aus Sicht der Kommunalberatung empfiehlt sich ein strukturierter Organschafts-Check. Zunächst sollten alle bestehenden Ergebnisabführungsverträge innerhalb der kommunalen Unternehmensgruppe inventarisiert werden. Anschließend sollten Fälligkeit, Buchung, Verrechnung und tatsächliche Erfüllung für die letzten offenen Jahre nachvollzogen werden.  

Bei neuen oder anzupassenden Verträgen sollte die Fälligkeitsregelung besonders sorgfältig formuliert werden. Zudem sollten interne Verantwortlichkeiten klar geregelt sein: Geschäftsführung, Rechnungswesen, Beteiligungsmanagement, Kämmerei, Aufsichtsrat und steuerliche Beratung müssen wissen, welche Fristen einzuhalten sind und welche Nachweise erforderlich sind.  

Das Spezialteam Kommunalberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Kommunen, Stadtwerke und kommunale Unternehmen bei der Analyse bestehender Organschaftsstrukturen, der Prüfung von Ergebnisabführungsverträgen und der steuerlich sicheren Gestaltung interner Prozesse. 

Paradigmenwechsel bei Nutzungsänderungen: Neue BMF-Schreiben eröffnen Chancen für Kommunen und erfordern Anpassungen

Paradigmenwechsel bei Nutzungsänderungen: Neue BMF-Schreiben eröffnen Chancen für Kommunen und erfordern Anpassungen

Mit zwei Schreiben vom 1. April 2026 hat das BMF wichtige Änderungen in seiner Auffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. veröffentlicht. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies insbesondere bei bisher versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben zu Entlastungen führen. Kommunen sollten daher prüfen, ob eine vorzeitige Anwendung wirtschaftlich vorteilhaft ist und sich auf die zukünftige Anwendung vorbereiten. 

Unterschiedliche Bereiche des umsatzsteuerlichen Unternehmens

Für den Leistungsbezug ist in der Umsatzsteuer zwischen drei Bereichen zu unterscheiden: 

  • Unternehmerische Tätigkeiten 
  • nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (regelmäßig hoheitliche Tätigkeiten) 
  • Unternehmensfremde (private) Tätigkeiten (untergeordnete Relevanz bei jPöR) 

 Bei Bezug einer Leistung ist eine Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit eine Leistung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e. S. verwendet wird.  

Gleichzeitig führte bislang die Erbringung einer Leistung aus dem unternehmerischen Bereich an den nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Bei einer gemischten Nutzung führte auch die Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Diese Sichtweise war jedoch umstritten und stand teilweise im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. 

Kernpunkt der Änderung

Nach der neuen Verwaltungsauffassung führt die Verwendung von Leistungen oder Gegenständen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. grundsätzlich nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Stattdessen stehen der ursprüngliche Vorsteuerabzug und eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Mittelpunkt. 

Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant, wenn Gegenstände oder Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich später hoheitlich genutzt werden. 

Auswirkung auch auf umsatzsteuerliche Organschaften

Auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft stellt das BMF in einem separaten Schreiben klar: Innenleistungen innerhalb des Organkreises bleiben nicht steuerbar, selbst wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht insoweit nicht. 

Dies kann insbesondere bei kommunalen Eigengesellschaften und internen Leistungsbeziehungen Bedeutung haben und Anreize für Gestaltung gerade bei personalintensiven Dienstleistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche liefern. 

 

Anwendungsregelungen

Anwendung auf offene Fälle und Nichtbeanstandung bis Ende 2026

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für die Umsatzsteuer bedeutet dies regelmäßig, dass mindestens die letzten vier Jahre überprüft werden können. Eine verfahrensrechtliche Änderung ist in den allermeisten Fällen möglich, da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 

Eine vorzeitige Anwendung kann sich lohnen, wenn in der Vergangenheit Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben erklärt wurde, die nach der neuen Auffassung nicht mehr anzusetzen wäre.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Beispiel Photovoltaikanlagen

Die Auswirkungen lassen sich gut anhand der vielfach auch von jPöR betriebenen Photovoltaikanlagen veranschaulichen. Wurde eine PV-Anlage voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet und ein voller Vorsteuerabzug geltend gemacht (was in älteren Fällen oder bei beabsichtigter Volleinspeisung möglich war), ist nach bisheriger Auffassung für den Eigenverbrauch für eigene, hoheitliche Zwecke bislang eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern – unabhängig von Berichtigungszeiträumen und mit aktuellen Einkaufspreisen als Bemessungsgrundlage der jPöR.

Hier kann sich durch die neue Verwaltungsauffassung ein Erstattungspotenzial ergeben: Nach dem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 führt die (im Vergleich zur Anschaffung) erhöhte Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Es ist vielmehr zu prüfen, ob über eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG Vorsteuern zurückzuzahlen sind. Ist der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (5 oder 10 Jahre, bei Auf-Dach-PV-Anlagen 5 Jahre) bereits abgelaufen, erfolgt keine Korrektur mehr. In Höhe der bislang versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben für den Eigenverbrauch kommt es damit zu einer Erstattung der Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe, wenn die geänderte Auffassung in berichtigten Umsatzsteuererklärungen für die offenen Fälle umgesetzt wird.

Praktische Erleichterungen aufgrund der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV

Für die praktische Anwendung vorteilhaft ist auch, dass es bei der Anwendung des § 15a UStG Bagatellgrenzen gibt, unterhalb derer keine Berichtigung nach § 15a UStG durchzuführen ist. Für die unentgeltlichen Wertabgaben gibt es diese Grenzen so nicht. Beispielsweise kommt eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für Berichtigungsobjekte, auf die nicht mehr als € 1.000,- an Vorsteuern entfallen, nicht in Betracht, sodass diese Nutzungsänderungen auch nicht mehr überwacht werden müssen. 

 

Handlungsbedarf für Kommunen

Sachverhalte identifizieren

Kommunen sollten kurzfristig prüfen, ob in den vergangenen Jahren unentgeltliche Wertabgaben im Zusammenhang mit hoheitlicher oder sonst nichtwirtschaftlicher Nutzung erklärt wurden. Neben Photovoltaikanlagen kommen insbesondere Gebäude, Fahrzeuge, zentrale Beschaffungen, Personalgestellungen und Leistungsbeziehungen innerhalb einer Organschaft in Betracht. 

Vorteilhaftigkeit berechnen

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Die vorzeitige Anwendung kann nicht nur für einzelne vorteilhafte Sachverhalte isoliert betrachtet werden, sondern muss für alle betroffenen Fälle geprüft werden. Dabei sind insbesondere offene Veranlagungszeiträume, laufende oder abgelaufene Berichtigungszeiträume und mögliche § 15a-Korrekturen einzubeziehen. 

Empfehlung

Die jPöR sollten die neuen BMF-Schreiben zum Anlass nehmen, bestehende Umsatzsteuererklärungen und laufende Gestaltungen zu hinterfragen. Gerade bei älteren Investitionen mit abgelaufenem Berichtigungszeitraum oder Leistungserbringungen an hoheitliche Bereiche können sich deutliche Einsparpotenziale ergeben.

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) für Grundwasser ein. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; der erste Erhebungszeitraum beginnt ab 1. Juli 2026. Ziel der Abgabe ist es, den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern und zusätzliche Mittel für Maßnahmen zum Gewässer- und Grundwasserschutz bereitzustellen.

Höhe der Abgabe und Freibetrag

Der Wassercent beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Gleichzeitig sieht das Gesetz einen jährlichen Freibetrag von 5.000 m³ vor. Erst für darüberhinausgehende Entnahmemengen ist das Entgelt zu zahlen.

Betroffen sind insbesondere:

  • öffentliche Wasserversorger und Wasserzweckverbände,
  • Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserentnahme,
  • weitere Betreiber genehmigungspflichtiger Grundwasserentnahmen.

Private Haushalte zahlen den Wassercent nicht direkt, können jedoch mittelbar über die Wassergebühren belastet werden.

Auswirkungen auf kommunale Wasserversorger

Für kommunale Wasserversorger bringt der Wassercent vor allem organisatorischen und kalkulatorischen Anpassungsbedarf mit sich.

Das Entgelt wird grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermengen, hilfsweise (mangels Meldung) auf Basis der genehmigten Menge erhoben. Versorger sollten daher insbesondere prüfen:

  • wie Entnahmemengen gemessen und dokumentiert werden,
  • welche Auswirkungen sich auf Gebührenkalkulation und Wasserpreise ergeben,
  • wie die neue Abgabe in die kommunale Haushaltsplanung integriert wird.

Gerade bei größeren Versorgungsgebieten kann der Wassercent künftig eine spürbare Position in der Gebührenkalkulation darstellen.

Weitere Änderungen im Bayerischen Wassergesetz

Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts enthält die Gesetzesnovelle weitere Änderungen im Wasserrecht. Besonders hervorzuheben ist der künftig gesetzlich verankerte Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber anderen Nutzungen des Grundwassers.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf zunehmende Nutzungskonflikte und stellt sicher, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge langfristig abgesichert bleibt.

Stand März 2026

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Die Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, die in Deutschland durch § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt wurde und tangiert auch Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit.

Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Der EuGH widerspricht einer bisher eher restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung, nach der nur Leistungen steuerfrei sein sollten, die unmittelbar und unerlässlich für die begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder sind.
Nach der Entscheidung dürfen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen einschränken, die über die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehen.
Damit dürfte sich der Anwendungsbereich der Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG praktisch erweitern.

Auch allgemeine Dienstleistungen können begünstigt sein

Der EuGH stellt klar, dass Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft nicht zwingend einen unerlässlichen Beitrag zur steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder leisten müssen.
Auch unterstützende oder allgemeine Dienstleistungen können unter die Steuerbefreiung fallen, etwa:

  • IT-Dienstleistungen,
  • Verwaltungsleistungen,
  • Reinigung oder Gebäudemanagement.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen den Mitgliedern zur Ausübung ihrer begünstigten Tätigkeiten dienen und lediglich gegen Kostenerstattung erbracht werden und keine konkrete Wettbewerbsverzerrung dadurch hervorgerufen wird.

Wettbewerbsverzerrungen müssen konkret nachgewiesen werden

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH betont, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer abstrakten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Vielmehr muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass die Steuerbefreiung tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bedeutung für die öffentliche Hand

Für Kommunen und andere jPöR eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Viele Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa gemeinsame IT-Dienstleistungen, zentrale Verwaltungsstellen oder Shared-Service-Strukturen, könnten künftig leichter unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Entscheidung stellt zugleich die bisherige restriktive Verwaltungspraxis in Frage und dürfte eine Anpassung der deutschen Verwaltungsauffassung erforderlich machen.

Stand März 2026

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsauffassung zu Bildungsleistungen umfassend aktualisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Gleichzeitig wurde ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die Änderungen besonders relevant, da viele – aber eben nicht alle – ihrer Bildungsangebote etwa über Volkshochschulen, Akademien oder kommunale Fortbildungseinrichtungen unter die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen fallen können. Auch bei den allgemein- und berufsbildenden Schulen kann die Thematik Relevanz entfalten.

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG – Bescheinigungspflicht beachten

§ 4 Nr. 21 UStG betrifft insbesondere Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungsleistungen. Durch die Neuregelung wurde der Tatbestand stärker an der EU-rechtlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
Für Bildungseinrichtungen – auch solche der öffentlichen Hand – ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass entsprechende Bildungsleistungen erbracht werden. Unter der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) hatte das Bescheinigungsverfahren für juristische Personen öffentlichen Rechts bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.
Zukünftig gilt aber: Ohne Bescheinigung greift § 4 Nr. 21 UStG auch für öffentliche Einrichtungen nicht. Liegt Unternehmereigenschaft vor und greift auch keine andere Steuerbefreiung (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG oder auch die Kleinunternehmerregelung z.B. bei Schulverbänden), so sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Gerade für kommunale Bildungseinrichtungen kann daher zu prüfen sein, ob eine Bescheinigung wirtschaftlich sinnvoll ist – etwa abhängig von Teilnehmerstruktur oder Investitionen.

Bedeutung des § 4 Nr. 22 UStG für kommunale Bildungsangebote

Neben § 4 Nr. 21 UStG spielt für viele kommunale Einrichtungen weiterhin § 4 Nr. 22 UStG eine wichtige Rolle.
Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.

Anders als bei § 4 Nr. 21 UStG gilt hier: Es gibt kein Bescheinigungsverfahren zu beachten und damit faktisch auch kein Wahlrecht zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung.

Für einzelne Kursangebote – etwa Vorträge oder Seminare – kann § 4 Nr. 22 UStG daher weiterhin eine zentrale Steuerbefreiung sein. Auch für sportliche Veranstaltungen und Trainings kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anwendbar sein.

Neue Kriterien aus dem BMF-Informationsblatt

Das BMF hat mit einem Informationsblatt vom 24. Oktober 2025 Kriterien veröffentlicht, wann Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von drei Kriterien:

Bildungsrelevanter Inhalt

Die Veranstaltung muss ein bildungsrelevantes Thema behandeln (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur) und ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen.

Wissens- und Kompetenzvermittlung

Der Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenz liegen. Reine Freizeitangebote oder Kurse, bei denen lediglich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Basteln oder Kochen, Töpfern, Adventskranzbinden, animierte Tanzabende), sind regelmäßig nicht begünstigt.

Qualifikation der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen, etwa durch Ausbildung, Studium oder entsprechende Berufserfahrung.
Diese Kriterien führen in der Praxis zu einer strengeren Abgrenzung zwischen Bildungsangebot und Freizeitaktivität.

Handlungsempfehlung für Kommunen

Kommunen und kommunale Bildungsträger sollten ihre Bildungsangebote systematisch überprüfen und zunächst zwischen Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (klassische Bildungsleistungen) und § 4 Nr. 22 UStG (Vorträge und einzelne Veranstaltungen) unterscheiden.

In Zweifelsfällen kann die vorsorgliche Beantragung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG sinnvoll sein, ist jedoch mit Aufwand verbunden, zumal jeder Kurs einzeln zu beantragen ist. Die Hürde bei den zuständigen Landesbehörden zur Erteilung der Bescheinigung sind aber erfahrungsgemäß eher gering.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, die Kurs- und Veranstaltungsstruktur – insbesondere bei Volkshochschulen – im Hinblick auf Freizeitcharakter, Bildungsziel und pädagogisches Konzept zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren, warum weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22 UStG ausgegangen wird. Dadurch lassen sich steuerliche Risiken im Zuge der Anwendung von § 2b UStG und der neuen Verwaltungsauffassung frühzeitig vermeiden.

Es bleibt letztlich festzuhalten: Die BMF-Schreiben bringen zwar etwas Klarheit, aber gerade das Zusammenspiel von § 4 Nr. 22 und Nr. 21 UStG bleibt für juristische Personen öffentlichen Rechts ein komplexes Themenfeld, das vielfach im Graubereich zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit liegt.

Übergangsregel

Auch bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG schafft die Verwaltung eine großzügige Übergangsregelung. Bis 31. Dezember 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung fortgeführt und die Leistungen dürfen entsprechend eingeordnet werden. Bescheinigungen, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten – auch bei „falschem Wortlaut“ auf Basis der alten Regelung – ihre Gültigkeit.

Stand März 2026

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Vordruckmuster für den „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ veröffentlicht. Gleichzeitig wurden auch Vordrucke und Ausfüllhilfen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Bereits im Oktober hatte sich zudem das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu steuerlichen Erfassungspflichten geäußert.

Optionale Vorgaben zur steuerlichen Erfassung des BMF

Der Fragebogen dient vor allem der umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG. Er soll insbesondere dann verwendet werden, wenn eine jPöR erstmals steuerbare Umsätze erklärt oder etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wichtig für die Praxis: Die Verwendung der bundesweit veröffentlichten Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die erforderlichen Informationen bereits über andere Unterlagen – etwa landesspezifische Fragebögen – bereitgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung den Verzicht auf den BMF-Fragebogen nicht.

Spezifischer Fragebogen für Bayern

Gerade in Bayern ist dies relevant: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von jPöR (Stand Juli 2025) veröffentlicht, der weiterhin in der Praxis zum Einsatz kommt. Auch dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Bei Organisationseinheiten der Länder oder des Bundes kann sich auch in Bayern die Verwendung des BMF-Vordrucks anbieten. Wir empfehlen im Vorfeld zur Erfassung eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bayerische Klarstellung zur steuerlichen Erfassung bestimmter juristischer Personen öffentlichen Rechts

Bereits zuvor hatte das BayLfSt mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Erfassung von jPöR getroffen. Hintergrund ist, dass sich mit Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der bisherigen Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) löst.
Die bayerische Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht jede unternehmerische Tätigkeit einer jPöR automatisch eine steuerliche Erfassung auslöst. Keine steuerliche Erfassung ist erforderlich, wenn

  • kein Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerlichen Sinne vorliegt und
  • die jPöR umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer tätig ist und ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.

In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BayLfSt weder eine Anzeigepflicht noch die Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.

Bedeutung für Kommunen

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bleibt die steuerliche Erfassung im Zuge der § 2b-Umstellung ein wichtiges organisatorisches Thema.

Die neuen BMF-Vordrucke schaffen hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass landesspezifische Verfahren – wie in Bayern – weiterhin maßgeblich sein können.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine steuerliche Erfassung erforderlich ist und welcher Fragebogen zu verwenden ist. Besonders bei kleineren Tätigkeiten wie Schulverbänden oder Stiftungen kann sich – abhängig von den Voraussetzungen – auch ergeben, dass keine steuerliche Erfassung notwendig ist. Die Mehrheit der Kommunen dürfte jedoch bereits aufgrund von Betrieben gewerblicher Art steuerlich registriert sein.

Stand März 2026

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Seit der Einführung des § 2b UStG im Jahr 2016 (!) existiert für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine grundlegende Neuregelung ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Um den Kommunen, Bund und Ländern ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Sie konnten weiterhin den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden.
Diese Übergangsfrist wurde in den vergangenen Jahren mehrfach auf einen mittlerweile außergewöhnlich langen Zeitraum verlängert. Dadurch konnten viele Kommunen ihre Umstellungsprojekte strecken oder zunächst zurückstellen. Aktuell ist jedoch keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung absehbar. Nach derzeitigem Stand wird § 2b UStG somit zum kommenden Jahreswechsel für alle verbindlich anzuwenden sein.
Kommunen, die die Umstellung bislang noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben, sollten daher jetzt aktiv werden und die notwendigen Schritte vorbereiten.

Jetzt vorbereiten: Handlungsfelder für die Praxis

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Umstellungsprojekte jetzt konsequent voranzutreiben beziehungsweise wieder aufzunehmen und zeitnah fertigzustellen, zumal die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt: eine saubere Umsetzung braucht Zeit – oftmals mehr als gedacht.

Übergeordnete Arbeitsschritte

  • Haushalts- und Leistungsscreenings durchführen oder aktualisieren, um steuerrelevante Tätigkeiten systematisch zu identifizieren
  • Überprüfung bereits durchgeführter Analysen unter Berücksichtigung neuer BMF-Anwendungsschreiben und der aktuellen Rechtsprechung der letzten Jahre
  • Anpassung von Verträgen, Satzungen und Leistungsbeziehungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen
  • Technische und organisatorische Vorkehrungen, etwa in Buchhaltung, ERP-Systemen und Rechnungsprozessen
  • Aufbau bzw. Weiterentwicklung von Tax-Compliance-Strukturen, um die steigenden steuerlichen Fehlerrisiken aufgrund der Umstellung einzudämmen und organisatorische Umstellungen aus einem Guss vorzunehmen.

Wichtige Fortbildungsmaßnahmen einplanen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Nachdem sich aufgrund der Umstellung Auswirkungen und neue steuerliche Pflichten in allen Bereichen ergeben können, ist eine Umsetzung durch eine zentrale Stelle allein praktisch nicht möglich. Umso wichtiger sind Schulungen für alle betroffenen Fachbereiche, um die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Verwaltungsalltag sicher umzusetzen.

Vorsteuer und Berichtigungstatbestände im Blick behalten

Häufig unterschätzt wird in Umstellungsprojekten auch der Anpassungsbedarf beim Vorsteuerabzug. Mit erhöhten umsatzsteuerlichen Pflichten geht oftmals auch ein erhöhter Vorsteuerabzug einher, der in der Umsetzung aber komplex und in der Vorbereitung ebenfalls zeitintensiv sein kann.
Kommunen sollten daher frühzeitig Systematiken entwickeln, um den Vorsteuerabzug sachgerecht zu ermitteln und zu dokumentieren.
Zu denken ist zudem an Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben, etwa bei Investitionen in Gebäude, Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen. Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen der Vorbereitung geprüft und in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Verbleibende Unsicherheiten ausräumen

Trotz des langen Übergangszeitraums gibt es nach wie vor noch ungeklärte Rechtsfragen im Kontext des § 2b UStG und nicht zu allen Fragen eine offizielle Auffassung der Finanzverwaltung. Vieles bewegt sich im Graubereich zwischen „wettbewerbsrelevant“ und „Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb“ und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die finanziellen Auswirkungen enorm sein können, sollten für wichtige, ungeklärte Fragen verbindliche Auskünfte eingeholt werden. Auch das aber braucht Zeit für die Antragstellung und nicht zuletzt die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Verlängerung weiterhin nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Finalisierung der Vorbereitungsarbeiten spätestens jetzt dringend zu empfehlen ist und die Umstellung zum Jahresende der aktuellen Rechtslage entspricht, zeigt die Erfahrung der Vergangenheit: Nichts ist (gesetzestechnisch) unmöglich!
Der Stand der organisatorischen Umsetzung beim Bund lässt sich derzeit schwer abschätzen. In der Vergangenheit wurde die Übergangsregelung mehrfach kurzfristig verlängert – zuletzt auch mit Verweis auf die nicht vorliegende Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund kann auch aktuell nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es noch einmal zu einer erneuten Verlängerung kommt. Darauf sollten sich Kommunen jedoch nicht verlassen.

Wir unterstützen Sie gern

Von einem kurzen Update Ihres Screenings, hin zu Schulungsmaßnahmen, Vertrags- und Satzungsanpassungen, Anträgen auf verbindliche Auskunft bis hin zu Entwicklung von steuerlichen Compliance-Strukturen: Wir unterstützen Sie im bevorstehenden Endspurt gerne – ob punktuell in Einzelfragen oder begleitend im gesamten Umstellungsprojekt.

Stand März 2026