Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Klarheit bei Innenleistungen

Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Klarheit bei Innenleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die neue Verwaltungslinie bringt für Unternehmen mehr Rechtssicherheit und bestätigt die Umsatzsteuerneutralität von Leistungen innerhalb des Organkreises. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen, Holdingstrukturen und Unternehmensgruppen.

Innenleistungen innerhalb der Organschaft bleiben grundsätzlich umsatzsteuerfrei

Mit dem aktuellen Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft. Hintergrund sind mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie die Weiterentwicklung der europäischen Rechtsprechung.

Die neue Verwaltungsauffassung sorgt insbesondere bei Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen und verbundenen Unternehmen für mehr Klarheit in der Umsatzsteuerpraxis.

Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer

Nach wie vor gilt die umsatzsteuerliche Organschaft als ein einziger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der Organträger und die Organgesellschaften werden somit umsatzsteuerlich als Einheit behandelt.

Daraus folgt, dass Leistungen innerhalb dieses Organkreises grundsätzlich nicht steuerbar sind. Dies betrifft insbesondere:

  • Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  • konzerninterne Leistungsbeziehungen,
  • Verrechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe,
  • sowie interne Nutzungsüberlassungen.

Die Unternehmereigenschaft des Organträgers bleibt weiterhin zentrale Voraussetzung für das Bestehen der Organschaft. Gleichzeitig ist der Organträger auch Steuerschuldner der gesamten Organschaft.

Umsatzsteuerneutralität gilt auch bei nichtwirtschaftlicher Verwendung

Besonders relevant ist die Klarstellung des BMF, dass Innenleistungen auch dann nicht steuerbar bleiben, wenn die empfangene Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird.

Bislang bestand in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, ob in solchen Fällen eine umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe angenommen werden könnte. Diese Unsicherheit wurde nun weitgehend beseitigt.

Die Finanzverwaltung bestätigt ausdrücklich, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft auch bei unternehmensfremder Nutzung innerhalb des Organkreises umsatzsteuerlich neutral bleiben. Eine Besteuerung erfolgt daher grundsätzlich nicht auf Ebene der Innenleistung selbst.

Für Unternehmensgruppen bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung konzerninterner Leistungen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Unternehmen aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu umsatzsteuerlichen Organschaften, Holdingstrukturen sowie steuerlichen Gestaltungsmodellen.

 

Vorsteuerberichtigung gewinnt bei Nutzungsänderungen an Bedeutung

Mit der neuen Verwaltungsauffassung verschiebt sich zugleich der Fokus von der bisherigen Wertabgabenbesteuerung hin zur Vorsteuerberichtigung. Unternehmen sollten deshalb ihre internen Prozesse und umsatzsteuerlichen Bewertungen überprüfen.

Wertabgaben nur noch bei tatsächlicher Privatnutzung relevant

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums kommt eine unentgeltliche Wertabgabe künftig grundsätzlich nur noch auf Ebene des Organträgers in Betracht – und auch dort nur bei einer tatsächlichen privaten Nutzung.

Die reine Innenleistung zwischen Organträger und Organgesellschaft bleibt dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. Damit folgt die Finanzverwaltung konsequent dem Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität innerhalb der Organschaft.

Gerade bei gemischt genutzten Leistungen oder bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten schafft dies für Unternehmen deutlich mehr Planungssicherheit.

Nutzungsänderungen führen künftig häufiger zur Vorsteuerberichtigung

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb der Organschaft, sollen diese künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung und nicht mehr über eine Wertabgabe erfasst werden.

Damit gewinnt die korrekte Dokumentation der ursprünglichen Verwendungsabsicht zunehmend an Bedeutung. Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • wie Leistungen innerhalb des Organkreises verwendet werden,
  • ob sich Nutzungsverhältnisse nachträglich ändern,
  • und welche Auswirkungen dies auf den Vorsteuerabzug hat.

Die neue Verwaltungsauffassung kann sowohl steuerliche Chancen als auch Risiken mit sich bringen. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung ist daher insbesondere bei komplexen Konzern- und Holdingstrukturen empfehlenswert.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei der Gestaltung und Prüfung umsatzsteuerlicher Organschaften sowie bei der Optimierung interner Leistungsbeziehungen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Fachseiten zu Umsatzsteuerrecht und Unternehmensbesteuerung.

BFH-Urteil zur Rückbauverpflichtung und neue BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug

BFH-Urteil zur Rückbauverpflichtung und neue BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug

Unternehmen und Vermieter sollten aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht aufmerksam verfolgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Aktivierung ungewisser Rückbauansprüche entschieden, während das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften konkretisiert hat. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die steuerlichen Auswirkungen für Unternehmen, Vermieter und Unternehmer.

BFH stärkt Unternehmen bei ungewissen Rückbauansprüchen

Der Bundesfinanzhof hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ungewisse Ansprüche auf Rückbaukosten nicht aktiviert werden müssen. Das Urteil schafft insbesondere für vermögensverwaltende Unternehmen und Vermieter mehr Rechtssicherheit bei der Bilanzierung.

Rückbauverpflichtung führte nicht automatisch zur Forderungsaktivierung

Im entschiedenen Fall hatte eine konzernangehörige GmbH Grundstücke an eine andere GmbH vermietet. Auf den Flächen befand sich technische Infrastruktur, die im Eigentum der Mieter-GmbH stand. Im Rahmenmietvertrag war geregelt, dass die Mieterin die Infrastruktur unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsende zurückbauen oder alternativ die Rückbaukosten erstatten muss.

Zugleich durfte die Mieter-GmbH die Anlagen bereits vor Vertragsende auf eigene Kosten entfernen. Für diese möglichen Verpflichtungen hatte die Mieterin Rückstellungen gebildet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vermieter-GmbH spiegelbildlich Forderungen aktivieren müsse, da auf Seiten der Mieterin entsprechende Rückstellungen passiviert worden waren. Dadurch sollte sich der Gewinn der Vermieterin erhöhen.

BFH bestätigt fehlende Aktivierungspflicht bei ungewissen Ansprüchen

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof widersprachen dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter war zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht sicher, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückbau oder Kostenerstattung entstehen würde.

Entscheidend war insbesondere, dass die vertraglichen Regelungen nur dann greifen sollten, wenn die Infrastruktur bei Vertragsende überhaupt noch vorhanden war. Da die Mieterin die Anlagen jederzeit selbst entfernen konnte, fehlte es an einer sogenannten „quasisicheren“ Forderung.

Der BFH stellte daher klar, dass eine Aktivierung erst dann erforderlich wird, wenn die Forderung hinreichend konkretisiert und wirtschaftlich realisiert ist. Für Unternehmen bedeutet das Urteil mehr Klarheit bei der Bilanzierung ungewisser Ansprüche und Rückbauverpflichtungen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei Fragen zur Bilanzierung, Steuerberatung und handelsrechtlichen Bewertung von Forderungen und Rückstellungen.

 

BMF konkretisiert Vorsteuerabzug und Unternehmereigenschaft

Neben der aktuellen BFH-Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium wichtige Verwaltungsanweisungen zum Vorsteuerabzug sowie zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften veröffentlicht.

Neue Grundsätze beim Vorsteuerabzug gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Das BMF stellt klar, dass beim Vorsteuerabzug künftig noch stärker zwischen:

  • unternehmerischer Nutzung,
  • privater Nutzung,
  • sowie nichtwirtschaftlicher Verwendung

unterschieden werden muss.

Wird ein Wirtschaftsgut sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann dieses insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden. In diesem Fall bleibt der volle Vorsteuerabzug möglich. Die spätere Privatnutzung wird anschließend als unentgeltliche Wertabgabe versteuert.

Anders verhält es sich jedoch bei einer gemischten Nutzung für unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Hier besteht kein Wahlrecht mehr zur vollständigen Unternehmenszuordnung. Stattdessen gilt ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug muss entsprechend der tatsächlichen oder geplanten Nutzung aufgeteilt werden.

Die neuen Grundsätze betreffen nicht nur Wirtschaftsgüter, sondern auch sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.

Nutzungsänderungen lösen künftig Vorsteuerberichtigung aus

Eine wesentliche Änderung betrifft spätere Nutzungsverschiebungen. Bislang wurde eine Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs häufig als unentgeltliche Wertabgabe behandelt.

Diese Auffassung hat das BMF nun aufgegeben. Maßgeblich bleibt künftig das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ändert sich die Nutzung später, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe mehr vor. Stattdessen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze gelten grundsätzlich in allen offenen Fällen. Allerdings besteht bis zum 31. Dezember 2026 eine Übergangsregelung. Unternehmen dürfen bis dahin weiterhin einheitlich die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden.

Bruchteilsgemeinschaften können umsatzsteuerliche Unternehmer sein

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium seine Auffassung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen konkretisiert.

Ausgangspunkt war die bislang umstrittene Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer auftreten können. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung kommt es nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Struktur an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann daher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein, wenn sie:

  • selbständig wirtschaftlich tätig wird,
  • nach außen gemeinsam auftritt,
  • und Verträge im Namen der Gemeinschaft abschließt.

Typische Anwendungsfälle ergeben sich insbesondere bei gemeinsamen Vermietungs- oder Nutzungsmodellen.

Für Unternehmen, Vermieter und Zusammenschlüsse ergeben sich daraus wichtige Auswirkungen auf Umsatzsteuer, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung kann helfen, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu den aktuellen Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht, zur Bilanzierung sowie zu Fragen der Wirtschaftsprüfung und steuerlichen Gestaltung.

Digitaler Spendenabzug und Scheinselbständigkeit von Dozenten: Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Digitaler Spendenabzug und Scheinselbständigkeit von Dozenten: Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Die Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet in vielen Bereichen nur langsam voran. Während der digitale Spendenabzug trotz gesetzlicher Grundlage weiterhin auf sich warten lässt, sorgt die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Scheinselbständigkeit von Dozenten für erhebliche Unsicherheit bei Bildungsträgern und Freiberuflern. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Entwicklungen und deren praktische Auswirkungen.

Digitaler Spendenabzug bleibt trotz gesetzlicher Grundlage weiter aus

Bereits seit dem 1. Januar 2009 existiert die rechtliche Grundlage für eine vollständig digitale Zuwendungsbestätigung im deutschen Steuerrecht. Ziel war es, den Spendenabzug für Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen und Finanzämter deutlich zu vereinfachen.

Bis heute fehlt jedoch die technische Umsetzung durch die Finanzverwaltung.

Papierlose Spendenbescheinigung sollte Verwaltungsaufwand reduzieren

Nach der geltenden Regelung könnten Spender eine gemeinnützige Organisation bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung elektronisch direkt an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Voraussetzung wäre die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Spenders.

Die Vorteile eines solchen digitalen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • keine papiergebundenen Spendenbescheinigungen,
  • weniger Verwaltungsaufwand für Vereine und Organisationen,
  • keine Aufbewahrungspflichten in Papierform,
  • schnellere Bearbeitung im Besteuerungsverfahren,
  • geringere Fehleranfälligkeit,
  • sowie eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Abwicklung.

Gerade für gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Vereine wäre dies eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsalltag.

Finanzverwaltung hinkt bei technischer Umsetzung hinterher

Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen bereits seit mehr als 17 Jahren bestehen, fehlt weiterhin die notwendige technische Infrastruktur. Insbesondere existieren bislang:

  • keine einheitliche digitale Schnittstelle,
  • keine verbindlichen Vorgaben zur Datenübermittlung,
  • sowie keine konkreten Zeitpläne zur Einführung.

Mit dem elektronischen Zuwendungsempfängerregister wurde Anfang 2024 zwar ein erster Schritt angekündigt. Dieses sollte als Grundlage für die spätere Digitalisierung des Spendenabzugs dienen.

In der Praxis zeigt sich jedoch bislang kaum Fortschritt. Das Register enthält überwiegend nur Basisdaten gemeinnütziger Organisationen. Erweiterte Funktionen, etwa zur Hinterlegung von Kontodaten oder Webseiteninformationen, stehen weiterhin nicht zur Verfügung.

Ein Blick nach Österreich zeigt dagegen, dass ein vollständig digitalisierter Spendenabzug technisch längst möglich ist. Dort wurde das Verfahren bereits im Jahr 2017 erfolgreich umgesetzt.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet gemeinnützige Organisationen, Vereine und Unternehmen aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei Fragen zur Gemeinnützigkeit, Steuerberatung und Digitalisierung steuerlicher Prozesse.

 

Scheinselbständigkeit von Dozenten rückt stärker in den Fokus

Neben der Digitalisierung des Steuerrechts sorgt derzeit insbesondere die Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit von Dozenten für erhebliche Unsicherheit bei Bildungsträgern und freiberuflichen Lehrkräften.

Grundlage hierfür sind aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

BSG verschärft Anforderungen an freiberufliche Lehrtätigkeiten

Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil sowie weiteren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass auch vertraglich als freiberuflich vereinbarte Dozententätigkeiten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft werden können.

Betroffen sind insbesondere:

  • Musikschulen,
  • Volkshochschulen,
  • private Bildungsträger,
  • Weiterbildungsanbieter,
  • sowie andere Lehr- und Schulungseinrichtungen.

Für die Beurteilung der Scheinselbständigkeit kommt es vor allem auf folgende Kriterien an:

  • Weisungsgebundenheit,
  • organisatorische Eingliederung,
  • fehlendes unternehmerisches Risiko,
  • sowie die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

Selbst eine vertraglich vereinbarte Selbständigkeit schützt daher nicht automatisch vor einer späteren sozialversicherungsrechtlichen Neubewertung.

Übergangsregelung schützt Bildungsträger vorerst bis Ende 2026

Der Gesetzgeber hat auf die zunehmende Rechtsunsicherheit reagiert und mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen.

Seit dem 1. März 2025 gilt bis zum 31. Dezember 2026 ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz, wenn:

  • beide Vertragsparteien ursprünglich von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
  • und der Dozent der Übergangsregelung zustimmt.

In diesen Fällen entstehen trotz möglicher Einstufung als Beschäftigung zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge.

Ab dem 1. Januar 2027 dürfte sich die Situation jedoch deutlich verschärfen. Bildungsträger werden ihre Vertragsmodelle, Honorarvereinbarungen und organisatorischen Abläufe voraussichtlich umfassend überprüfen müssen. Zudem könnten künftig zusätzliche Sozialabgaben anfallen.

Unternehmen und Bildungseinrichtungen sollten daher frühzeitig prüfen, ob bestehende Vertragsverhältnisse den aktuellen Anforderungen der Sozialversicherungsträger und Gerichte entsprechen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Mandanten mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei der rechtssicheren Gestaltung von Honorarverträgen, Beschäftigungsmodellen und gemeinnützigen Strukturen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Fachseiten zu Sozialversicherungsrecht, Gemeinnützigkeit und Unternehmensberatung.

BFH stärkt Unternehmen: Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle zulässig

BFH stärkt Unternehmen: Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Behandlung von Vorruhestandsmodellen konkretisiert und Unternehmen dabei gestärkt. Nach der aktuellen Entscheidung dürfen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag noch keine konkrete Freistellungsvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen wurde. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Auswirkungen auf Bilanzierung, Steuerberatung und Unternehmenspraxis.

BFH erweitert Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Vorruhestandsmodelle anbieten. Gerade mittelständische Unternehmen und größere Arbeitgeber profitieren von der klareren steuerlichen Einordnung.

Vorruhestandsmodell für Führungskräfte im Mittelpunkt des Verfahrens

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell angeboten. Dieses sah vor, dass sich Arbeitnehmer bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten.

Während dieser Freistellungsphase erhielten die Arbeitnehmer weiterhin 70 Prozent ihrer bisherigen Bruttovergütung. Voraussetzung war unter anderem:

  • eine mindestens 25-jährige Laufzeit des Anstellungsvertrags bis zur Regelaltersgrenze,
  • sowie der Abschluss einer gesonderten Freistellungsvereinbarung vor Beginn der Freistellung.

Das Unternehmen bildete hierfür Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in seiner Bilanz.

Finanzamt wollte Rückstellungen nur teilweise anerkennen

Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen zunächst nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen zum Bilanzstichtag bereits eine konkrete Freistellungsvereinbarung abgeschlossen worden war.

Für Beschäftigte ohne bereits unterschriebene Freistellungsvereinbarung lehnte die Finanzverwaltung die steuerliche Berücksichtigung hingegen ab. Nach Auffassung des Finanzamts sei die Verpflichtung in diesen Fällen noch nicht ausreichend konkretisiert gewesen.

Der BFH widersprach dieser engen Sichtweise nun ausdrücklich und stärkte damit die Position der Unternehmen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Mandanten aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu Rückstellungen, Bilanzierung und steuerlichen Auswirkungen moderner Personalmodelle.

 

Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis genügt für die Rückstellungsbildung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, ob der Anspruch wirtschaftlich bereits durch das bestehende Arbeitsverhältnis verursacht wurde. Damit erweitert der BFH die Möglichkeiten zur steuerlichen Rückstellungsbildung erheblich.

Rückstellungen auch ohne konkrete Freistellungsvereinbarung möglich

Der BFH stellte klar, dass eine Rückstellung bereits dann zulässig sein kann, wenn Arbeitnehmer aufgrund ihres bestehenden Arbeitsvertrags grundsätzlich Anspruch auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell haben.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass:

  • bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung vorliegt,
  • sich die Arbeitnehmer schon in der Freistellungsphase befinden,
  • oder der konkrete Freistellungszeitpunkt bereits feststeht.

Entscheidend ist vielmehr, dass die spätere Vergütung während der Freistellungsphase wirtschaftlich bereits durch die Arbeitsleistung während der aktiven Beschäftigungszeit mitverursacht wird.

Verteilung des Erfüllungsbetrags über die gesamte Beschäftigungsdauer

Nach Auffassung des BFH muss der voraussichtliche Erfüllungsbetrag der Verpflichtung auf den Zeitraum zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem planmäßigen Eintritt in die Freistellungsphase verteilt werden.

Damit folgt das Gericht dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Unternehmen müssen die wirtschaftliche Belastung also bereits frühzeitig in ihrer Bilanz berücksichtigen.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • bessere Planbarkeit von Personalaufwendungen,
  • realistischere Bilanzierung langfristiger Verpflichtungen,
  • sowie mehr Rechtssicherheit bei Vorruhestands- und Freistellungsmodellen.

Gleichzeitig bleibt der Rechtsstreit noch nicht vollständig abgeschlossen. Das zuständige Finanzgericht muss nun insbesondere prüfen, ob bei der Berechnung der Rückstellung ein sogenannter „Fluktuationsabschlag“ berücksichtigt werden muss. Dabei geht es um die Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer möglicherweise vor Eintritt in die Freistellungsphase aus dem Unternehmen ausscheiden.

Unternehmen sollten bestehende Rückstellungen und Personalmodelle daher steuerlich überprüfen lassen. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit umfassender Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung bei der bilanziellen und steuerlichen Gestaltung moderner Vergütungs- und Vorruhestandsmodelle.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren MTG-Fachseiten zu Bilanzierung, Unternehmensbesteuerung und Arbeitsrecht.

Altersvorsorge 2026: Neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell und weitere wichtige Steueränderungen

Altersvorsorge 2026: Neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell und weitere wichtige Steueränderungen

Die Bundesregierung reformiert die private Altersvorsorge grundlegend. Mit neuen staatlich geförderten Altersvorsorgedepots sollen künftig insbesondere Aktien, Fonds und ETFs stärker für den langfristigen Vermögensaufbau genutzt werden können. Gleichzeitig treten weitere wichtige steuerliche Neuerungen in Kraft – unter anderem für Kryptowährungen, Menschen mit Behinderung sowie Influencer und Social-Media-Akteure. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Änderungen und deren praktische Auswirkungen für Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen.

Reform der privaten Altersvorsorge bringt neue Vorsorgemodelle ab 2027

Die vom Bundestag beschlossene Reform der privaten Altersvorsorge wurde inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet. Kernstück der Neuregelung ist die Einführung sogenannter Altersvorsorgedepots. Damit möchte der Gesetzgeber die private Altersvorsorge moderner, flexibler und renditestärker gestalten.

Aktien, Fonds und ETFs werden Teil der staatlich geförderten Vorsorge

Künftig können über Altersvorsorgedepots insbesondere Aktien, Investmentfonds und ETFs für die Altersvorsorge angespart werden. Die neuen Produkte sollen deutlich flexibler und kostengünstiger ausgestaltet sein als bisherige Riester-Verträge. Zudem sollen langfristig höhere Renditen ermöglicht werden.

Im Unterschied zur klassischen Riester-Rente wird jedoch nicht mehr zwingend eine vollständige Beitragsgarantie vorgeschrieben. Dadurch erhalten Anbieter mehr Spielraum für renditeorientierte Kapitalanlagen. Bestehende Riester-Verträge können weiterhin fortgeführt und bespart werden.

Unterschiedliche Garantieniveaus für verschiedene Anlegertypen

Auch künftig sollen sicherheitsorientierte Vorsorgeprodukte angeboten werden. Vorgesehen sind Modelle mit:

  • 100-prozentiger Beitragsgarantie,
  • reduzierter Garantie von 80 Prozent,
  • sowie renditeorientierte Produkte ohne vollständige Garantie.

Die geringere Garantiequote eröffnet höhere Renditechancen in der Ansparphase. Gerade bei langen Laufzeiten können Aktien- und ETF-basierte Modelle erhebliche Vorteile gegenüber klassischen Garantieprodukten bieten.

Erweiterte Förderung für Selbstständige und Familien

Von der staatlichen Förderung profitieren künftig nicht mehr nur Arbeitnehmer. Auch:

  • Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • sowie Gewerbetreibende

können die neuen Vorsorgeprodukte nutzen.

Zusätzlich wurde die Kinderzulage erhöht. Gleichzeitig sinken die maximal zulässigen Effektivkosten beim Standardprodukt von bislang 1,5 Prozent auf künftig 1 Prozent. Damit sollen die Produkte für Verbraucher transparenter und wirtschaftlich attraktiver werden.

Die neuen Altersvorsorgeprodukte sollen ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen. Der überwiegende Teil der gesetzlichen Regelungen tritt bereits unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Mandanten aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu steueroptimierter Altersvorsorge, Vermögensaufbau und langfristiger Finanzplanung.

 

Weitere wichtige Steueränderungen 2026 im Überblick

Neben der Reform der Altersvorsorge treten 2026 zahlreiche weitere steuerliche Änderungen in Kraft. Besonders betroffen sind Anleger von Kryptowerten, Menschen mit Behinderung sowie Influencer und Social-Media-Akteure.

Neue Meldepflichten für Kryptowährungen erhöhen die Transparenz

Gewinne aus Kryptowährungen bleiben im Privatvermögen weiterhin steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres, unterliegen Gewinne grundsätzlich der Einkommensteuer. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt seit dem 1. Januar 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.

Mit dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz wurden die Dokumentations- und Meldepflichten jedoch deutlich verschärft. Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen künftig umfangreiche Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung melden.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Name und Geburtsdatum,
  • Steuer-Identifikationsnummer,
  • Angaben zu Kauf und Verkauf,
  • Art und Umfang der gehandelten Kryptowerte,
  • Anschaffungskosten und Verkaufserlöse.

Die Daten müssen jährlich bis spätestens 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Privatanleger bleiben weiterhin verpflichtet, sämtliche Transaktionen nachvollziehbar zu dokumentieren. Besonders bei ausländischen Handelsplattformen bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt.

Neue Bewertungsmaßstäbe beim Grad der Behinderung

Seit 2026 gelten neue versorgungsmedizinische Grundsätze zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Maßgeblich ist künftig stärker die tatsächliche Einschränkung im Alltag und weniger allein die medizinische Diagnose.

Für Betroffene bedeutet dies, dass ärztliche Unterlagen künftig detailliert dokumentieren sollten, wie sich gesundheitliche Einschränkungen konkret auf das tägliche Leben auswirken. Dies betrifft insbesondere:

  • chronische Schmerzen,
  • psychische Belastungen,
  • Bewegungs- und Funktionseinschränkungen.

Je nach Einzelfall kann dies dazu führen, dass ein GdB künftig höher oder auch niedriger ausfällt.

Digitaler Nachweis erleichtert steuerliche Berücksichtigung

Zusätzlich wurde zum 1. Januar 2026 ein digitales Verfahren eingeführt, mit dem der Grad der Behinderung direkt an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Ein Papiernachweis ist damit künftig häufig nicht mehr erforderlich.

Wichtig bleibt jedoch: Der Behinderten-Pauschbetrag wird weiterhin nicht automatisch berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen diesen aktiv in der Steuererklärung beantragen.

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt abhängig vom GdB zwischen 384 Euro und 2.840 Euro jährlich. In besonderen Fällen sind sogar bis zu 7.400 Euro möglich.

Bereits ab einem GdB von 20 können steuerliche Vorteile entstehen. Ab einem GdB von 50 gelten Betroffene als schwerbehindert und profitieren zusätzlich unter anderem von:

  • besonderem Kündigungsschutz,
  • zusätzlichem Urlaubsanspruch,
  • Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr,
  • weiteren Nachteilsausgleichen im Alltag.

Finanzverwaltung nimmt Influencer stärker ins Visier

Auch Influencer und Content Creator geraten zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. Nachdem bereits Nordrhein-Westfalen und Hamburg spezielle Prüfungen eingeführt hatten, hat nun auch Thüringen eine eigene Task Force zur Influencerbesteuerung gegründet.

Die Finanzverwaltung wertet inzwischen umfangreiche Datensätze von Plattformen wie:

  • YouTube,
  • Twitch,
  • OnlyFans

aus, um steuerpflichtige Einnahmen systematisch zu erfassen.

Influencer erzielen Einkünfte häufig aus:

  • Werbekooperationen,
  • Affiliate-Verkäufen,
  • Abozahlungen,
  • Klickvergütungen,
  • Trinkgeldern,
  • digitalen Dienstleistungen.

Da viele Social-Media-Akteure unter Künstler- oder Fantasienamen auftreten, gehen die Behörden von einer hohen Dunkelziffer nicht erklärter Einnahmen aus.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen bei steuerlichen Fragestellungen rund um Digitalisierung, Kryptowährungen, Influencerbesteuerung sowie moderne Vorsorgemodelle. Weitere Informationen zu unseren Leistungen in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung finden Sie auf den entsprechenden MTG-Fachseiten.

MTG-Preis 2025: Herzlichen Glückwunsch, Anja!

MTG-Preis 2025: Herzlichen Glückwunsch, Anja!

Im Rahmen der Absolventenfeier der Fakultät Business Management an der OTH Regensburg wurde am 17. April 2026 der MTG-Preis 2025 verliehen. Die Auszeichnung geht in diesem Jahr an eine ganz besondere Preisträgerin: unsere MTG’lerin Anja.

Anja überzeugte die Jury mit ihrer Bachelorarbeit zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Kontext des European Green Deal – ein Thema, das aktueller kaum sein könnte. Die Arbeit besticht durch die gelungene Verbindung von wissenschaftlicher Fundierung und starkem Praxisbezug, den Anja u. a. durch ihre Tätigkeiten in Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mitbringt.

Der MTG-Preis – Ein Zeichen für Exzellenz seit 2007

Seit 2007 verleihen wir gemeinsam mit der OTH Regensburg jährlich den MTG-Preis an herausragende Abschlussarbeiten aus den Bereichen Rechnungswesen, Steuern, Controlling und Finanzierung. Die Auszeichnung ist ein zentraler Bestandteil unserer langjährigen Hochschulpartnerschaft und steht für unseren Anspruch, den Dialog zwischen Wissenschaft und unternehmerischer Praxis aktiv zu fördern.

Auch in diesem Jahr zeigte die Vielfalt der eingereichten Arbeiten eindrucksvoll, wie praxisnah und relevant die wissenschaftliche Ausbildung an der OTH Regensburg ist.

Jetzt für den MTG-Preis 2026 bewerben!

Sie schreiben gerade Ihre Bachelor- oder Masterarbeit im Bereich BWL an der OTH Regensburg? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung für den MTG-Preis 2026. Weitere Informationen zur Ausschreibung folgen in Kürze.

Wir gratulieren Anja herzlich zu dieser Auszeichnung!

MTG Wirtschaftskanzlei startet Zusammenarbeit mit Invest in Bavaria

MTG Wirtschaftskanzlei startet Zusammenarbeit mit Invest in Bavaria

Die MTG Wirtschaftskanzlei baut ihre internationale Beratungskompetenz weiter aus und ist ab sofort Partner von Invest in Bavaria. Mit dieser Partnerschaft stärkt die MTG ihre Position als interdisziplinärer Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen sowie internationale Investoren bei Ansiedlungs- und Expansionsprojekten in Bayern.

Was ist Invest in Bavaria?

Als Ansiedlungsagentur des Freistaats Bayern unterstützt Invest in Bavaria Unternehmen aus dem In- und Ausland bei der Standortwahl sowie bei der erfolgreichen Umsetzung von Ansiedlungsprojekten. Ziel ist es, optimale Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wachstum und erfolgreiche Investitionen in Bayern zu schaffen.

Internationale Expertise trifft ganzheitliche Beratung

Internationale Ansiedlungs- und Expansionsprojekte erfordern eine enge Verzahnung steuerlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Expertise. Unternehmen stehen dabei vor vielfältigen Herausforderungen – von steuerlichen und rechtlichen Anforderungen über Fragen der Unternehmensstruktur bis hin zu Finanzierung, Compliance und Reporting.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet mittelständische Unternehmen sowie internationale Investoren mit einem interdisziplinären Beratungsansatz und vereint die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Financial Advisory unter einem Dach.

Durch das Team International sowie die Einbindung in das weltweite Netzwerk von AGN International verfügt die MTG Wirtschaftskanzlei zudem über internationale Expertise und belastbare grenzüberschreitende Netzwerke. Dadurch können internationale Unternehmen bei Ansiedlungen in Bayern umfassend, praxisorientiert und effizient begleitet werden.

Erste internationale Anfragen

Mit der Zusammenarbeit unterstreicht die MTG Wirtschaftskanzlei ihre Ausrichtung als international vernetzter Beratungspartner für mittelständische Unternehmen am Wirtschaftsstandort Bayern. Erste internationale Anfragen, unter anderem aus Kanada und Bulgarien, unterstreichen den Beratungsbedarf.