Ferienwohnung und Mietwohnungsneubau: Verluste und Sonderabschreibung richtig nutzen

Ferienwohnung und Mietwohnungsneubau: Verluste und Sonderabschreibung richtig nutzen

Vermieter von Ferienwohnungen und Investoren in Mietwohnungsneubau stehen häufig vor der Frage, ob Verluste und erhöhte Abschreibungen steuerlich anerkannt werden. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, worauf es bei der Einkünfteerzielungsabsicht, der ortsüblichen Vermietungszeit und der Sonderabschreibung ankommt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die wichtigsten Punkte für Privatpersonen und mittelständische Unternehmen und zeigt, wie Sie steuerliche Vorteile rechtssicher nutzen können.

 

Verluste aus Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit als Maßstab

Wer mit der Vermietung einer Ferienwohnung Verluste erzielt, möchte diese regelmäßig mit anderen positiven Einkünften verrechnen, um eine Steuerersparnis zu erreichen. Steuerlich ist hierfür entscheidend, ob das Finanzamt von einer sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Wird die Ferienimmobilie ausschließlich an Feriengäste vermietet und im Übrigen hierfür bereitgehalten, ist die Anerkennung von Verlusten grundsätzlich unproblematisch. In diesen Fällen unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass die Vermietung auf Dauer auf Gewinnerzielung angelegt ist – unabhängig davon, ob die Vermietung in Eigenregie oder über einen Vermittler erfolgt.

Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer die Ferienwohnung teilweise selbst nutzt oder sie nur zeitweise an Feriengäste vermietet. Dann verlangt das Finanzamt eine detaillierte Totalüberschussprognose über einen längeren Zeitraum. Nur wenn diese Prognose zeigt, dass insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist, werden Verluste steuerlich anerkannt. Andernfalls droht die Einstufung als Liebhaberei mit der Folge, dass Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Ausschließliche Vermietung: Einkünfteerzielungsabsicht wird vermutet

Der BFH hat bestätigt, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und im Übrigen hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird in diesen Konstellationen typisierend unterstellt. Vermieter müssen in der Regel keine besondere Prognoserechnung vorlegen, solange das Objekt tatsächlich durchgehend zur Vermietung bereitsteht und keine Eigennutzung erfolgt.

Das bedeutet für Eigentümer: Wer seine Ferienwohnung konsequent als Einkunftsquelle nutzt und nicht privat nutzt, verbessert die Chancen erheblich, dass Verluste aus der Vermietung vollständig als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermarktung und Preisgestaltung marktüblich sind und die Wohnung im örtlichen Vergleich konkurrenzfähig angeboten wird.

Ortsübliche Vermietungszeit und 25-%-Grenze als Kontrollmaßstab

Trotz dieser grundsätzlichen Begünstigung prüft die Finanzverwaltung, ob die Vermietungsdauer erheblich hinter der ortsüblichen Vermietungszeit vergleichbarer Ferienwohnungen zurückbleibt. Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine steuerliche Anerkennung der Verluste nur dann gerechtfertigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich, also nicht um mindestens 25 %, unterschritten wird. Maßgeblich ist dabei nicht ein einzelnes Jahr, sondern ein zusammenhängender Beobachtungszeitraum von drei bis fünf Jahren.

Im entschiedenen Streitfall hatten Finanzamt und Finanzgericht die 25-%-Grenze fälschlicherweise für jedes Jahr isoliert geprüft und deshalb nur in einzelnen Jahren Verluste anerkannt. Der BFH stellte klar, dass stattdessen die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre zu betrachten ist. Für Vermieter bedeutet dies: Eine schwächere Saison in einem Einzeljahr ist unschädlich, solange die Vermietung im mehrjährigen Durchschnitt in etwa dem ortsüblichen Niveau entspricht.

Gerade in touristischen Regionen können Auslastung und Vermietungsdauer stark schwanken. Vermieter sollten daher ihre Belegung sorgfältig dokumentieren und mit marktüblichen Vermietungszeiten vergleichen. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie dabei im Rahmen der Steuerberatung bei der Erstellung von Überschussprognosen und der Argumentation gegenüber dem Finanzamt – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

 

Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau: Grenzen der Steuerförderung

Um den Neubau von Mietwohnungen anzukurbeln, wurde bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Neben der regulären linearen Abschreibung – und mittlerweile auch neben der degressiven Abschreibung – können innerhalb der ersten vier Jahre zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal 5 % pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Neubau bestimmte energetische und bauliche Anforderungen erfüllt.

Die Sonderabschreibung soll gezielt zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums beitragen und ist Teil der politischen Wohnraumoffensive. Sie steht daher nur dann zur Verfügung, wenn tatsächlich neue, bislang nicht vorhandene Wohnungen entstehen. Der BFH hat diese Zweckbindung in einer aktuellen Entscheidung nochmals deutlich hervorgehoben und die Grenzen der Steuerförderung klargezogen.

Voraussetzungen der Sonderabschreibung im Überblick

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass ein begünstigtes Neubauprojekt vorliegt, das zu neuem Mietwohnraum führt. Begünstigt sind in der Regel neu errichtete Mietwohnungen, die dauerhaft zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bestimmt sind. Darüber hinaus müssen bestimmte Höchstgrenzen bei den Herstellungskosten eingehalten und energetische Anforderungen erfüllt werden. Die Sonderabschreibung tritt neben die reguläre Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz und ermöglicht so einen beschleunigten steuerlichen Abzug der Investitionskosten.

Für Investoren und Vermieter kann dies die Wirtschaftlichkeit eines Projekts deutlich verbessern, insbesondere in den ersten Jahren nach Fertigstellung. Gleichwohl ist eine sorgfältige Planung erforderlich, um alle Fördervoraussetzungen einzuhalten und keine formalen Fehler zu begehen. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung der Steuerberatung und, je nach Projektstruktur, auch der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

BFH: Abriss und zeitnaher Neubau nicht sonderabschreibungsfähig

Der BFH hat entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein vorhandenes Einfamilienhaus abgerissen und auf demselben Grundstück zeitnah ein Neubau errichtet wird, ohne dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Die Steuerförderung setzt eine Vermehrung des bestehenden Wohnungsbestands voraus. Wird lediglich eine alte, sanierungsbedürftige Immobilie durch ein neues Gebäude ersetzt, bleibt der Wohnungsbestand im Ergebnis unverändert – das Förderziel, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, wird nicht erreicht.

Im zugrunde liegenden Fall ließ die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber funktionstüchtiges Haus abreißen und errichtete unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt. Das Finanzamt gewährte nur die reguläre Abschreibung, der BFH bestätigte dieses Vorgehen. Ein anderes Ergebnis kommt nur in Betracht, wenn kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau besteht, etwa bei einer langen Zwischenzeit oder völlig geänderter Nutzungskonzeption. Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da der Neubau von Anfang an als Ersatz für das abgerissene Einfamilienhaus geplant war.

Praxisempfehlung: Immobilieninvestitionen frühzeitig steuerlich planen

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine vorausschauende steuerliche Gestaltung bei Immobilienprojekten ist. Wer in Mietwohnungsneubau investiert, sollte bereits in der Planungsphase prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung tatsächlich erfüllt sind oder ob gegebenenfalls eine Anpassung des Konzepts erforderlich ist. Dies betrifft sowohl den Umfang der geschaffenen Wohnungen als auch die energetische Ausgestaltung und die zeitliche Abfolge von Abriss und Neubau.

Nutzen Sie in allen Abschreibungsfragen rund um Immobilien das Beratungsangebot der MTG Wirtschaftskanzlei, um attraktive Steuervorteile nicht zu gefährden. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung entwickeln gemeinsam mit Ihnen tragfähige, rechtssichere Lösungen – von der privaten Ferienwohnung bis zum großvolumigen Mietwohnungsneubau. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf unseren Seiten „Steuerberatung“ und „Immobilien- und Steuerrecht“ der MTG Wirtschaftskanzlei.

Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Leiharbeitnehmer sind steuerlich häufig anders zu behandeln als fest im Betrieb angestellte Mitarbeiter – das gilt insbesondere für ihre Fahrtkosten zur Arbeit. In diesem Beitrag erläutert die MTG Wirtschaftskanzlei, wann für Leiharbeitnehmer die Entfernungspauschale und wann Reisekostengrundsätze gelten – und wie Sie Ihre Fahrtkosten steuerlich optimal geltend machen können.

Erste Tätigkeitsstätte oder Einsatzstelle – der steuerliche Unterschied

Für Leiharbeitnehmer ist entscheidend, ob beim Einsatzbetrieb eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Einsatzstelle im Rahmen einer Auswärtstätigkeit handelt. Nur wenn eine erste Tätigkeitsstätte angenommen wird, sind die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro einfachem Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 €) als Werbungskosten abziehbar. Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, können die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) berücksichtigt werden – was in der Praxis regelmäßig zu einem höheren Werbungskostenabzug führt.

Entfernungspauschale: Begrenzter Abzug bei erster Tätigkeitsstätte

Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, gilt steuerlich Folgendes:
Die Entfernungspauschale wird nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt. Das bedeutet, dass pro Arbeitstag nur ein Weg steuermindernd berücksichtigt wird – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich hin- und zurückfährt oder mehrere Fahrten unternimmt. Die Pauschale beträgt derzeit 0,30 € je Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € je Kilometer. Weitere tatsächliche Kosten (etwa für Benzin, Tickets des öffentlichen Nahverkehrs oder Verschleiß des Fahrzeugs) bleiben in diesen Fällen grundsätzlich unberücksichtigt.

Für viele Arbeitnehmer ist diese Pauschalierung vorteilhaft, bei Leiharbeitnehmern kann sie hingegen nachteilig sein, wenn die Einsätze zeitlich begrenzt sind und die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte eigentlich gar nicht erfüllt werden.

Reisekostengrundsätze: Volle Kilometervergütung ohne erste Tätigkeitsstätte

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrten eines Leiharbeitnehmers zur Einsatzstelle steuerlich als Dienstreisen zu behandeln. Dann greifen die Reisekostengrundsätze:
Die Fahrtkosten sind mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abzugsfähig – also für Hin- und Rückweg. Dadurch kann sich der abziehbare Betrag im Vergleich zur Entfernungspauschale nahezu verdoppeln. Zusätzlich können unter Umständen weitere Reisekosten, etwa Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, steuerlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Mandanten – ob Privatpersonen oder mittelständische Unternehmen – ist es daher wichtig, die Einordnung der Fahrten korrekt vorzunehmen, um keine steuerlichen Vorteile zu verschenken. Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen Sie dabei im Rahmen der Steuerberatung und Lohnabrechnung gerne.

 

Dauerhafte Zuordnung und aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Leiharbeit

Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt in erster Linie von den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers ab. Grundsätzlich gilt:
Ordnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zu – etwa einem bestimmten Betrieb oder einer festen Dienststelle –, so begründet dies dort die erste Tätigkeitsstätte. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll.

Warum Leiharbeitnehmer meist keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher haben

Für Leiharbeitnehmer gelten Besonderheiten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugeordnet werden können. Die Begründung: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubt dem Verleiher regelmäßig nicht, denselben Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate demselben Entleiher zu überlassen. Eine unbefristete, auf Dauer angelegte Zuordnung zum Betrieb des Entleihers ist damit arbeitsrechtlich ausgeschlossen.

Diese arbeitsrechtliche Begrenzung wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Beurteilung aus:
Mangels dauerhafter Zuordnung liegt beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte vor. Der Einsatz des Leiharbeitnehmers ist daher steuerlich als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren – mit der Folge, dass die täglichen Fahrten zur Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind.

Für Leiharbeitnehmer bedeutet dies häufig eine deutliche steuerliche Entlastung, da die Fahrten vollständig (Hin- und Rückweg) mit 0,30 € je Kilometer angesetzt werden können. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, sollten diese Rechtslage bei internen Richtlinien zur Reisekostenabrechnung berücksichtigen.

Praxisempfehlung: Fahrtkosten richtig dokumentieren und prüfen

Damit Leiharbeitnehmer ihre steuerlichen Vorteile optimal nutzen können, ist eine sorgfältige Dokumentation der Fahrten empfehlenswert. Dazu gehören insbesondere

  • ein übersichtlicher Fahrtenkalender mit Datum, Einsatzort und Kilometerangaben,
  • Verträge oder Einsatzpläne, aus denen die zeitliche Begrenzung der Überlassung hervorgeht,
  • Nachweise über wechselnde Einsatzorte oder Unterbrechungen beim Entleiher.

Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge, Überlassungsverträge und internen Reisekostenrichtlinien regelmäßig daraufhin prüfen, ob sie mit der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Einklang stehen. Eine falsche Einordnung der ersten Tätigkeitsstätte kann bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Nachzahlungen führen. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie hierbei mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung und entwickelt gemeinsam mit Ihnen rechtssichere und praxistaugliche Lösungen.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf unseren Seiten „Steuerberatung“, „Arbeitsrecht“ und „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ der MTG Wirtschaftskanzlei.

Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen: Aktuelle BFH-Entscheidung zur Tätigkeit von Dozenten

Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen: Aktuelle BFH-Entscheidung zur Tätigkeit von Dozenten

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Befreiung für private Schulen und berufsbildende Einrichtungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, wann eine Einrichtung steuerbegünstigt ist – und weshalb Dozenten-GmbHs nicht darunterfallen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und die praktische Bedeutung für Unternehmen und Bildungsträger.

 

Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen

Private Schulen und sonstige berufsbildende Einrichtungen können unter bestimmten Bedingungen von der Gewerbesteuer befreit sein. Entscheidend ist, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und die Einrichtung eine anerkannte Qualifikation vermittelt.

Welche Bildungsträger steuerbefreit sein können

Die Gewerbesteuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder Teilnehmer ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise für staatlich genehmigte Ersatzschulen, private Fachschulen oder Einrichtungen, die strukturiert auf IHK-, HWK- oder staatliche Prüfungen vorbereiten.
Maßgeblich ist zudem, dass die Einrichtung selbst Träger der Bildungsleistungen ist und diese organisatorisch sowie inhaltlich verantwortet. Nur dann dienen die Leistungen „unmittelbar“ dem Schul- oder Bildungszweck im Sinne der gewerbesteuerlichen Vorschriften.

Warum Dozenten-GmbHs nicht als berufsbildende Einrichtungen gelten

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine GmbH, deren Geschäftsführer als Dozent an einem externen Fortbildungsinstitut tätig ist, nicht als berufsbildende Einrichtung gilt. Die GmbH erbringt die Unterrichtsleistung lediglich für einen Bildungsträger, übernimmt aber nicht selbst die organisationelle Verantwortung für die Ausbildung.
Im Streitfall hatte ein bundesweit tätiges Fortbildungsinstitut durch externe Dozenten auf Honorarbasis auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt unterwarf die Gewinne der Dozenten-GmbH vollständig der Gewerbesteuer – zu Recht, wie der BFH bestätigte. Die GmbH sei nicht selbst Träger einer Bildungseinrichtung, sondern lediglich externe Lehrkraft. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nicht vor.

 

Steuerliche Abgrenzung: Gewerbesteuer vs. Umsatzsteuer bei Unterrichtsleistungen

Das Urteil stellt außerdem klar, dass die Befreiungsregelungen im Gewerbesteuerrecht nicht automatisch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts folgen. Gerade im Bildungsbereich bestehen Unterschiede, die für Unternehmen und selbständige Lehrkräfte relevant sind.

Umsatzsteuerliche Lehrerbefreiung ist nicht übertragbar

Im Umsatzsteuerrecht wurden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer bereits früh privilegiert. Die Umsatzsteuerbefreiung konnte daher auf freie Mitarbeiter ausgeweitet werden, die Unterricht an anerkannten Bildungseinrichtungen erteilen.
Diese Ausweitung gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Dort knüpft die Befreiung ausschließlich an den Träger der Bildungseinrichtung an – nicht an einzelne Lehrkräfte oder Organisationen, die lediglich Unterricht anbieten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übertragung der umsatzsteuerlichen Grundsätze auf die Gewerbesteuer „nicht mit der Systematik vereinbar“ wäre.

Bedeutung für selbständige Dozenten und Bildungsunternehmen

Für Dozenten-GmbHs und vergleichbare Organisationsformen bleibt der Gewinn aus Unterrichtstätigkeiten gewerbesteuerpflichtig. Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst eine berufsbildende Einrichtung betreibt und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Für Bildungsträger, die externe Lehrkräfte einsetzen, bleibt das Urteil ebenfalls relevant: Sie müssen prüfen, wie Unterrichtsleistungen vertraglich und organisatorisch ausgestaltet sind. Unternehmen sollten daher frühzeitig Rücksprache mit der MTG Wirtschaftskanzlei halten, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungen rechtssicher auszurichten.

Aktuelle steuerliche Entwicklungen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Phishing-Warnungen und wichtige BFH-Urteile

Aktuelle steuerliche Entwicklungen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Phishing-Warnungen und wichtige BFH-Urteile

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über zentrale steuerliche Neuerungen für Unternehmen und Privatpersonen. Dazu gehören die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), aktuelle Warnungen der Finanzverwaltung sowie bedeutende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Ehegatten-GbR, stillen Reserven und Einzweckgutscheinen. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Inhalte verständlich, praxisnah und rechtssicher zusammen.

 

Verwaltungsrechtliche Neuerungen und Hinweise der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat zum Jahresende 2024 mehrere organisatorische und sicherheitsrelevante Maßnahmen vorgestellt, die für wirtschaftlich Tätige, Unternehmen und Steuerpflichtige relevant sind. Die folgenden Abschnitte zeigen, was jetzt besonders zu beachten ist.

Einführung und Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im November 2024 begonnen, die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise an wirtschaftlich Tätige zu vergeben. Die W-IdNr. dient künftig der eindeutigen Identifizierung in steuerlichen und verwaltungsbezogenen Verfahren und ist beispielsweise in Steuererklärungen anzugeben.
Wer zum Stichtag 30. November 2024 bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügte, erhält keine gesonderte Mitteilung: Die W-IdNr. entspricht der bestehenden USt-IdNr., erweitert um das Suffix „-00001“. Liegt die USt-IdNr. nicht mehr vor, kann über die Website des BZSt eine elektronische Abfrage erfolgen.
Bei Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei mit bestehender steuerlicher Empfangsvollmacht wird die W-IdNr. elektronisch an uns übermittelt und anschließend weitergeleitet. Ohne Empfangsvollmacht erfolgt die Bereitstellung direkt im ELSTER-Benutzerkonto. Daher ist zwingend ein aktives ELSTER-Konto erforderlich.

Warnung vor gefälschten E-Mails der Steuerverwaltung

Aktuell warnen die Finanzämter erneut vor Phishing-Mails, die im Namen von ELSTER, dem Finanzamt oder dem BZSt versendet werden. Betrüger fordern meist dazu auf, Anhänge zu öffnen, die angeblich Steuerbescheide oder Rechnungen enthalten. Ziel ist die Abfrage von Zugangsdaten sowie Konto- oder Kreditkarteninformationen.
Wichtig: Die Steuerverwaltung stellt niemals Steuerdaten oder Bescheide als Dateianhang per E-Mail zu. Empfohlen wird, bei Benachrichtigungen über neue ELSTER-Nachrichten immer direkt das ELSTER-Postfach aufzurufen, anstatt auf Links in E-Mails zu klicken. So lassen sich Sicherheitsrisiken deutlich reduzieren.

 

Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH)

Mehrere BFH-Urteile aus 2023/2024 haben erhebliche Bedeutung für steuerliche Gestaltungen in Unternehmen und im privaten Bereich. Die folgenden Fälle zeigen, wie die Rechtsprechung praktisch anzuwenden ist.

Steuerbefreiung eines Familienheims bei Einlage in eine Ehegatten-GbR

Der BFH bestätigt, dass die schenkungsteuerliche Befreiung eines selbstbewohnten Familienheims auch gilt, wenn ein Ehegatte das Objekt unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einbringt. Im entschiedenen Fall übertrug die Ehefrau ein ihr gehörendes Familienheim in das Vermögen der gemeinsam gegründeten GbR. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, da zivilrechtlich die GbR Eigentümerin wurde.
Der BFH stellte klar: Für die Schenkungsteuer ist auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen. Er gilt als Empfänger des hälftigen Miteigentumsanteils – damit bleibt die Steuerbefreiung für Familienheime bestehen. Für Ehegatten bietet dies Gestaltungssicherheit, insbesondere bei Vermögensbündelungen über Gesellschaftsstrukturen.

Auflösung zu Unrecht gebildeter Rücklagen für stille Reserven

Unternehmer dürfen stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern übertragen oder in eine Rücklage einstellen. Eine solche Rücklage ist jedoch rückwirkend aufzulösen, wenn sich ihre Bildung als unzulässig herausstellt.
Eine GmbH hatte im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand veräußert und den Veräußerungsgewinn vollständig in eine Rücklage eingestellt. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Bildung unberechtigt war, und verlangte die Auflösung im ersten verfahrensrechtlich offenen Jahr. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Eine fehlerhafte Rücklage ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren und im frühestmöglichen Jahr steuerlich zu berichtigen.

Umsatzsteuer auf digitale Einzweckgutscheine

Bei der Übertragung von digitalen Gutscheincodes handelt es sich nach neuer BFH-Rechtsprechung um Einzweckgutscheine, wenn Ort und Steuerart der späteren Leistung feststehen. Damit entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Verkauf des Codes und nicht erst bei Einlösung.
Im Streitfall wurden Wertcodes für digitale Inhalte an deutsche Endkunden verkauft. Da ausschließlich steuerpflichtige digitale Inhalte abrufbar waren und der Leistungsort in Deutschland eindeutig feststand, qualifizierte der BFH die Gutscheine als Einzweckgutscheine. Die Umsatzsteuer ist somit bereits bei Ausgabe oder Weitergabe des Codes abzuführen.
Hinweis: Mehrzweckgutscheine unterliegen erst bei Einlösung der Umsatzsteuer – die zuvor stattfindenden Übertragungen bleiben steuerfrei.

Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Neue Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen

Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Neue Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge deutlich ausgeweitet und schafft damit neue Anreize für Investitionen in Elektromobilität. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten steuerlichen Änderungen sowie deren praktische Auswirkungen. Der folgende Überblick zeigt, welche Regelungen jetzt gelten und wie Sie von den erweiterten Vorteilen profitieren können.

 

Neue gesetzliche Regelungen zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Die bestehende Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bislang für Fahrzeuge gewährt, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden. Die Befreiung galt zehn Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2030. Diese Regelungen wurden nun im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erheblich erweitert.

Verlängerung des Begünstigungszeitraums bis 2030

Künftig profitieren auch Elektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, von der Kfz-Steuerbefreiung. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung der Elektromobilität konsequent fort und stärkt den Standort Deutschland langfristig. Ziel ist es, die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge attraktiver zu machen, die Automobilbranche zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern.

Verlängerter Befreiungszeitraum bis 2035

Die Steuerbefreiung beträgt weiterhin zehn Jahre, kann jedoch nun maximal bis zum 31. Dezember 2035 genutzt werden. Diese Anpassung schafft für Unternehmen und Privatpersonen zusätzliche Planungssicherheit. Insbesondere Fuhrparkbetreiber profitieren von der langfristigen steuerlichen Entlastung und den damit verbundenen Kostenersparnissen.

 

Weitere steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge ab 2025

Neben der verlängerten Kfz-Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zusätzliche steuerliche Anreize eingeführt, die insbesondere Investitionen in Unternehmensflotten erleichtern. Diese ergänzenden Maßnahmen stehen in engem Zusammenhang mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“.

Neue degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge (75 % im ersten Jahr)

Ab dem 1. Juli 2025 wurde eine besonders attraktive degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Unternehmen können 75 % der Investitionskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Diese Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Regelung stellt einen erheblichen Liquiditätsvorteil dar und unterstützt insbesondere mittelständische Betriebe beim Umstieg auf Elektromobilität.

Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei E-Dienstwagen

Zusätzlich wurde die bisherige Preisgrenze für die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Damit profitieren künftig auch höherwertige Modelle von den geltenden Steuervergünstigungen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird ab dem 1. Juli 2025 angeschafft. Diese Änderung erweitert die Auswahl geeigneter Modelle insbesondere für Unternehmen, die Wert auf Reichweite, Komfort und Flotteneffizienz legen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – insbesondere an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Für eine individuelle steuerliche Einschätzung oder zur Optimierung Ihrer Investitionsplanung empfehlen wir eine persönliche Beratung.

MTG Wirtschaftskanzlei beim AGN World-Meeting in München – KI, internationale Zusammenarbeit und zukunftsorientierte Mandantenberatung

MTG Wirtschaftskanzlei beim AGN World-Meeting in München – KI, internationale Zusammenarbeit und zukunftsorientierte Mandantenberatung

München war in diesem Jahr Gastgeber des AGN World-Meetings, dem internationalen Branchentreffen führender Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien. Erstmals fand die Tagung gemeinsam mit NEXIA, einem globalen Kanzleiverbund, statt, mit dem AGN eine strategische Partnerschaft eingegangen ist.

Für die MTG Wirtschaftskanzlei, einer der führenden Beratungsgesellschaften in Bayern, nahmen Bernd Waffler und Sebastian Fritz an der Veranstaltung teil.

Rund 400 Teilnehmer aus aller Welt diskutierten intensiv über die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz (KI) auf die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Mandantenbeziehungen. Zusätzlich standen zukunftsorientierte Honorarmodelle und digitale Beratungskonzepte auf der Agenda. In zahlreichen Fachforen präsentierten Mitgliedskanzleien von AGN und NEXIA ihre innovativen KI-Strategien und Best Practices.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der internationalen Zusammenarbeit. Die MTG nutzte die Gelegenheit zu bilateralen Gesprächen mit Partnerkanzleien aus Städten wie Atlanta, Prag, Bozen, Warschau oder Zürich.

Der AGN-Kanzleiverbund umfasst weltweit rund 640 Standorte in 80 Ländern und beschäftigt etwa 17.000 Mitarbeitende. Damit gehört er zu den fünf größten Netzwerken unabhängiger Kanzleien weltweit. Die Teilnahme der MTG unterstreicht die internationale Ausrichtung der Kanzlei und ihr Engagement, Mandanten global vernetzt und kompetent zu beraten.

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 17. April 2024, Az. 3 K 10/24) hat klargestellt:
Für die Beurteilung, ob die Sachbezugsfreigrenze von 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, ist maßgeblich, wie viele Mitarbeitende tatsächlich für das Firmenfitnessprogramm registriert sind – nicht, wie viele Lizenzen der Arbeitgeber erworben hat.
Damit sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten steuerfreie Firmenfitness-Angebote gewähren.

Gerichtsurteil zur Berechnung des geldwerten Vorteils

Ausgangssachverhalt und Streitpunkt

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit einem Fitnessanbieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der Beratung, Vermittlung und Nutzung eines Fitnessverbunds umfasste.
Da mehr Mitarbeitende registriert waren als Lizenzen existierten, wollte das Finanzamt den geldwerten Vorteil auf Basis der Lizenzanzahl berechnen – und Nachforderungen erheben.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Maßgeblich sei die Zahl der registrierten Beschäftigten, nicht die Zahl der gekauften Lizenzen.
Die tatsächliche Nutzung des Angebots spiele keine Rolle.
Liegt der anteilige Betrag je registrierter Person unter der Freigrenze von 50 € monatlich, greift die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Folgen für Arbeitgeber und Praxisempfehlung

Relevanz für Firmenfitness-Angebote

Das Urteil stellt klar: Bei Firmenfitnessprogrammen zählt die tatsächliche Anzahl der registrierten Mitarbeitenden. Eine Berechnung nach der Lizenzanzahl ist unzulässig.
Dadurch können Arbeitgeber Nachforderungen vermeiden, wenn die steuerfreien Sachbezüge korrekt berechnet werden.

Empfehlung für die Praxis

Arbeitgeber sollten künftig:

  • prüfen, wie viele Mitarbeitende tatsächlich registriert sind,
  • die anteiligen Kosten pro registrierter Person dokumentieren,
  • und sicherstellen, dass der Betrag die 50-€-Freigrenze nicht überschreitet.

Eine transparente Vertragsgestaltung mit dem Anbieter sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Ab dem Jahr 2026 können Arbeitnehmer im Ruhestand steuerfrei hinzuverdienen. Mit der neuen Aktivrente schafft der Gesetzgeber einen finanziellen Anreiz für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten. Bis zu 2.000 € monatlich können künftig steuerfrei verdient werden – unabhängig davon, ob die Tätigkeit im bisherigen oder in einem neuen Job ausgeübt wird.

Steuerfreie Aktivrente  Weiterarbeiten im Alter wird attraktiver

Bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im bisherigen Beruf fortgesetzt oder eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
Damit können jährlich bis zu 24.000 € steuerfrei erzielt werden.

Ein zusätzlicher Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt – er beeinflusst somit nicht den Steuersatz anderer Einkünfte.

Anwendung in Lohnsteuer und Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuerveranlagung.
Wird die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend zu dokumentieren.

 

Begünstigte Personengruppen und Ausschlüsse

Geltung auch bei Übergangsaltersgrenzen

Die Neuregelung bezieht die Übergangsaltersgrenzen der Jahrgänge 1947 bis 1963 mit ein. Damit profitieren alle Personen, die in den kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, von der neuen steuerlichen Begünstigung.

Beitragsabhängigkeit und Ausschlüsse

Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Nicht begünstigt sind hingegen:

  • Minijobs (geringfügige Beschäftigung)
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Tätigkeiten ohne Beitragspflicht zur Rentenversicherung

Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit der Einführung der Aktivrente will der Gesetzgeber den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben steuerlich fördern.
Für Arbeitgeber entstehen dadurch neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten.
Für Arbeitnehmer wiederum ist die Reform ein finanzieller Anreiz, auch über das Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Mit dem Projekt KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) führt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine neue Technologie zur Digitalisierung und Effizienzsteigerung von Betriebsprüfungen ein. Der Einsatz ist ab dem Jahr 2026 vorgesehen.
KIRA soll den Prüfdienst künftig gezielt unterstützen und für eine noch effektivere, risikoorientierte Kontrolle sorgen.

Ziele und Funktionsweise von KIRA

Einsatz von KI zur Datenanalyse

KIRA nutzt künstliche Intelligenz, um große Mengen digitaler Unternehmensdaten automatisiert zu analysieren. Dabei erkennt das System auffällige Muster – etwa ungewöhnlich hohe oder niedrige Sozialversicherungsbeiträge oder abweichende Abrechnungsstrukturen.
Diese Auffälligkeiten dienen den Prüferinnen und Prüfern als Grundlage, um risikobehaftete Fälle gezielter zu identifizieren.

Effizientere und gezieltere Prüfprozesse

Durch den Einsatz von KIRA können die Betriebsprüfungen künftig datenbasiert und risikoorientiert vorbereitet werden.
So lässt sich der Prüfaufwand effizienter gestalten – die Prüferinnen und Prüfer können ihre Kapazitäten auf relevante Fälle konzentrieren, während unauffällige Prüfbereiche automatisiert vorbewertet werden.

Auswirkungen auf Arbeitgeber

Wachsende Bedeutung digitaler Datenqualität

Für Arbeitgeber bedeutet die Einführung von KIRA, dass eine saubere, vollständige und konsistente digitale Datenführung noch wichtiger wird.
Fehler oder Unstimmigkeiten in den Lohn- und Unternehmensdaten können künftig automatisch auffallen und zu einer tiefergehenden Prüfung führen.

Keine Veränderung des Prüfverfahrens – Unterstützung statt Ersatz

KIRA ersetzt keine menschlichen Entscheidungen. Der Prüfdienst der Rentenversicherung bleibt weiterhin verantwortlich für Bewertung und Entscheidung.
Die KI dient als Unterstützungssystem, das die Priorisierung und Qualitätssicherung verbessert – mit dem Ziel, den gesetzlichen Prüfauftrag schneller, fairer und effizienter zu erfüllen.

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Ab dem 1. Januar 2025 gilt bekanntlich die Pflicht zur elektronischen zur elektronischen Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten (FiBu-Daten) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Arbeitgeber müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) nicht nur Entgeltabrechnungsdaten, sondern auch relevante Finanzbuchhaltungsdaten digital übermitteln.
Diese Änderung betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von der eingesetzten Lohnsoftware oder Dienstleisterstruktur – und ist ein zentraler Bestandteil der elektronischen Betriebsprüfung (euBP).

Pflichten und Fristen für Arbeitgeber

Übergangsregelung bis Ende 2026

Auf Antrag kann bis 31. Dezember 2026 noch auf die elektronische Übertragung verzichtet werden. Danach ist die digitale Übermittlung verpflichtend und ausnahmslos vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten, um reibungslose Betriebsprüfungen sicherzustellen.

Besondere Anforderungen bei Softwarewechsel

Besondere Beachtung gilt beim Wechsel der Lohnabrechnungssoftware – insbesondere bei Arbeitgebern, die ihre Entgeltabrechnung intern (inhouse) durchführen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Entgeltunterlagen aus dem bisherigen System vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

Die übermittelten Daten werden dort bis zur nächsten Prüfung gespeichert. Es genügt nicht, ausschließlich auf Archivfunktionen des neuen Systems zu vertrauen. Auch bei einem Wechsel zwischen Steuerberater, Lohnbüro oder Rechenzentrum ist eine ordnungsgemäße Übertragung erforderlich – unabhängig davon, ob die Lohnsoftware identisch bleibt.

Konsequenzen bei fehlerhafter Übermittlung

Fehlerhafte oder unterlassene Datenübertragungen können zu Verzögerungen und Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung führen.
Insbesondere wenn Altdaten später nicht mehr verfügbar sind, kann die DRV eine erneute Datenanforderung oder eine nachträgliche Prüfung verlangen. Arbeitgeber riskieren dadurch unnötigen Mehraufwand und Verzögerungen im Prüfungsverfahren.

 

Praxistipps für Arbeitgeber

1. Frühzeitige Planung

Bei Software- oder Dienstleisterwechsel sollte die euBP-Übermittlung fest eingeplant werden, um Fristen und technische Anforderungen einzuhalten.

2. Systemprüfung

Überprüfen Sie, ob die eingesetzte Lohnsoftware systemgeprüft ist und das euBP-Verfahren vollständig unterstützt.

3. Dokumentation sichern

Bewahren Sie Sendeprotokolle und DRV-Quittungen revisionssicher auf. Diese dienen als Nachweis im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.

 

Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung der euBP-Pflichten und bei Fragen zur elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie praxisnah, kompetent und zukunftsorientiert.