Keine Selbstständigkeit ohne Stichentscheidsklausel bei 50 Prozent GGF-Beteiligung

Keine Selbstständigkeit ohne Stichentscheidsklausel bei 50 Prozent GGF-Beteiligung

Die rechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) hat erhebliche Auswirkungen auf Sozialversicherung, Steuerberatung und Unternehmensführung. Insbesondere bei 50-prozentiger Beteiligung an einer GmbH stellt sich die Frage, wann ein GGF als selbstständig gilt und welche Rechte im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein müssen. Das SG Neubrandenburg hat hierzu aktuelle Maßstäbe gesetzt, die für mittelständische Unternehmen in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg relevant sind.

 

Änderungen zur Selbstständigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg hat entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 Prozent der Anteile hält, nur dann als selbstständig gilt, wenn er ein Stichentscheidrecht bei Stimmengleichheit im Gesellschaftsvertrag eingeräumt bekommt.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Gesellschaftsverträgen, insbesondere bei einer Gleichverteilung der Anteile. Fehlt ein solches Recht, beschränkt sich die Macht des Geschäftsführers auf eine reine Verhinderung von Beschlüssen, was seine Selbstständigkeit infrage stellt.

Konsequenzen für die Unternehmensführung

Die Entscheidung des SG Neubrandenburg zeigt, dass GGFs ohne Stichentscheidsrecht in der Praxis nur eingeschränkt unternehmerisch handeln können. Eine umfassende Gestaltungsmacht, wie sie für die Annahme von Selbstständigkeit erforderlich ist, ergibt sich nur, wenn der Geschäftsführer die unternehmerische Gesamtpolitik mitbestimmen kann.

Ohne die vertragliche Absicherung eines Stichentscheids bei Pattsituationen haben Unternehmen ein erhöhtes Risikopotenzial bei Beschlussfassungen. Gerade mittelständische GmbHs sollten ihre Gesellschaftsverträge daher prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Unterschiede zum Bundessozialgericht (BSG)

Das SG Neubrandenburg geht strenger vor als das BSG. Während das BSG einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Beteiligung grundsätzlich als nicht beschäftigt einordnet, betont das SG, dass ohne vertraglich geregeltes Stichentscheidsrecht keine umfassende Selbstständigkeit vorliegt.

Die Entscheidungen des BSG (Urteile vom 28. Juni 2022, Az. B 12 R 4/20 R; 1. Februar 2022, Az. B 12 KR 37/19 R) sehen hingegen die unternehmerische Gestaltungsmacht als ausreichend an, selbst bei Stimmengleichheit. Unternehmen sollten daher sowohl rechtliche als auch gesellschaftsvertragliche Aspekte bei der Führung ihrer GmbH berücksichtigen.

 

Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Geschäftsführer

Gesellschaftsvertrag prüfen und anpassen

Unternehmen sollten bestehende Gesellschaftsverträge dahingehend prüfen, ob ein Stichentscheidrecht bei Stimmengleichheit vorgesehen ist. Eine klare Regelung verhindert rechtliche Unsicherheiten und stärkt die Entscheidungsfähigkeit der Geschäftsführung.

Steuer- und Sozialberatung einbeziehen

Die rechtliche Einordnung eines GGF beeinflusst nicht nur die Sozialversicherungspflicht, sondern auch steuerliche Aspekte. Eine frühzeitige Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung ist empfehlenswert, um Risiken zu minimieren und die Unternehmensführung rechtssicher zu gestalten.

Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen bei Fragen rund um Gesellschaftsverträge, Geschäftsführerrechte und Steueroptimierung zur Verfügung: Kontaktformular

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2025

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen bei der Fünftelregelung für Abfindungen und mehrjährigen Arbeitslohn in Kraft. Künftig kann die steuerliche Vergünstigung nicht mehr direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren des Arbeitgebers angewendet werden. Stattdessen erfolgt die Berücksichtigung ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Arbeitnehmer. Unternehmen und Beschäftigte sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren, um steuerliche Vorteile weiterhin optimal zu nutzen.

Änderungen bei der Fünftelregelung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung für Abfindungen und Arbeitslohn, der für mehrere Jahre gezahlt wird, angepasst. Die steuerliche Vergünstigung kann künftig nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Stattdessen ist sie nur noch im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers möglich.

Damit trägt die Neuregelung zu mehr Vereinheitlichung im Steuerverfahren bei, bringt für Arbeitnehmer aber auch die Notwendigkeit mit sich, die Tarifermäßigung aktiv über die Steuererklärung geltend zu machen.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2025 ohne Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden, müssen vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 ausgewiesen werden.

  • Der Betrag ist in Zeile 10 anzugeben, damit das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung die Tarifermäßigung prüfen und gegebenenfalls gewähren kann.
  • Zusätzlich muss der Betrag in den Bruttoarbeitslohn (Zeile 3) einfließen.

Damit bleibt die steuerliche Begünstigung für Abfindungen zwar bestehen, wird aber in die Verantwortung der Arbeitnehmer verlagert, die die Ermäßigung über ihre Steuererklärung beantragen müssen.

Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

Die auf die Abfindungen entfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nicht separat ausgewiesen. Stattdessen sind sie in den Summen der Zeilen 4 bis 7 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Abwicklung im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar einfacher wird, Arbeitnehmer jedoch verstärkt darauf achten müssen, die Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie kompetent in allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – damit Sie auch bei komplexen steuerlichen Änderungen wie der Fünftelregelung rechtssicher und optimal beraten sind.

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Gehaltsabrechnung als rein elektronisches Dokument im passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach ist zulässig

Gehaltsabrechnung als rein elektronisches Dokument im passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24) entschieden, dass Arbeitgeber ihre Pflicht zur Gehaltsabrechnung auch durch eine elektronische Bereitstellung im digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllen können. Damit wird die gesetzliche Vorgabe aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Abrechnung in Textform erfolgen muss, auch bei elektronischer Zustellung gewahrt.

 

Digitale Gehaltsabrechnung: Entscheidung des BAG

Für Unternehmen bedeutet dies eine rechtssichere Möglichkeit, Lohn- und Gehaltsabrechnungen digital und effizient bereitzustellen – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen sind korrekt umgesetzt.

Holschuld des Arbeitnehmers

Nach Auffassung des BAG handelt es sich beim Anspruch auf Gehaltsabrechnung um eine sogenannte Holschuld. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Abrechnung lediglich an einer elektronischen Ausgabestelle – beispielsweise dem passwortgeschützten Postfach – zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung tatsächlich abgerufen hat, ist nicht erforderlich.

Interessen der Beschäftigten wahren

Gleichzeitig betonte das BAG, dass die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Beschäftigte, die privat keinen Online-Zugang besitzen, dürfen nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass ein alternativer Zugang – etwa über betriebliche Geräte oder eine gedruckte Version – möglich ist.

Darüber hinaus verwies das Gericht den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses muss nun prüfen, ob die Einführung und der Betrieb eines digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Arbeitgeber sollten deshalb auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Blick behalten, bevor sie ein digitales System einführen.

 

Fazit: Digitalisierung ja – aber rechtssicher

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Die digitale Gehaltsabrechnung ist zulässig und praxistauglich. Dennoch müssen Arbeitgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, insbesondere Datenschutz, Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechte. Wer diese Punkte berücksichtigt, kann von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren und gleichzeitig Rechtsrisiken vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg berät Unternehmen umfassend zu Fragen der Arbeits- und Sozialversicherung, zur Gestaltung digitaler Prozesse und zu den Mitbestimmungsrechten von Betriebsräten.

Meldepflicht bei Schwangerschaft – Arbeitgeberpflichten rechtssicher erfüllen

Meldepflicht bei Schwangerschaft – Arbeitgeberpflichten rechtssicher erfüllen

Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft oder Stillzeit ihrer Mitarbeiterinnen umgehend der zuständigen Gewerbeaufsicht melden. Diese gesetzliche Meldepflicht bringt wichtige Fristen und Dokumentationspflichten mit sich, deren Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen haben kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen dabei, alle Arbeitgeberpflichten im Mutterschutz korrekt zu erfüllen.

 

Gesetzliche Meldepflicht an die Gewerbeaufsicht

Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangerschaft oder Stillzeit ihrer Beschäftigten der zuständigen Gewerbeaufsicht zu melden. Diese Meldepflicht tritt unmittelbar nach Bekanntgabe durch die Mitarbeiterin in Kraft und dient dem Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Die MTG Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg berät Arbeitgeber umfassend zu diesen wichtigen Pflichten.

Umgehende Online-Meldung erforderlich

Die Mitteilung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt muss umgehend nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgen. Moderne Verwaltungsverfahren ermöglichen eine schnelle und unkomplizierte Online-Meldung über die entsprechenden Portale der Gewerbeaufsichtsbehörden. Verzögerungen bei der Meldung können zu Nachfragen der Behörden oder rechtlichen Problemen führen, die sich durch rechtzeitiges Handeln vermeiden lassen.

Vollständige Angaben zur Beschäftigung

Die Meldung sollte detaillierte Angaben über Art und zeitlichen Umfang der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau enthalten. Diese vollständigen Informationen helfen dabei, Rückfragen des Gewerbeaufsichtsamtes zu vermeiden und beschleunigen das Verfahren erheblich. Unsere Steuerberatung und Rechtsberatung empfiehlt, bereits bei der ersten Meldung alle relevanten Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitszeiten anzugeben, um später aufwendige Nachreichungen zu vermeiden.

 

Besondere Arbeitszeiten und Genehmigungsverfahren

Für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen gelten besondere Schutzbestimmungen bei Arbeitszeiten und besonderen Beschäftigungsformen. Das Mutterschutzgesetz sieht strenge Regelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Abendstunden vor. Die Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen dabei, diese komplexen Regelungen rechtssicher umzusetzen und alle notwendigen Genehmigungen rechtzeitig zu beantragen.

Sonn- und Feiertagsarbeit sowie getaktete Arbeit

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist auch zu benachrichtigen, wenn eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll. Diese besonderen Beschäftigungsformen erfordern eine gesonderte Meldung und oft auch eine spezielle Genehmigung. Getaktete Arbeit, wie sie häufig in der Produktion vorkommt, kann besondere gesundheitliche Belastungen für Schwangere darstellen und bedarf daher einer besonderen behördlichen Prüfung.

Abendarbeit und Genehmigungsverfahren

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach 20:00 Uhr ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau bis 22:00 Uhr zu beschäftigen, ist hierfür eine spezielle Genehmigung bei der Gewerbeaufsicht zu beantragen. Der Antrag kann praktischerweise online im Zuge der regulären Meldung erfolgen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand reduziert. Diese Genehmigungen sind oft an besondere Auflagen geknüpft, die der Arbeitgeber einhalten muss.

 

Rechtssichere Umsetzung und Dokumentation

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten im Mutterschutz erfordert eine systematische Herangehensweise und sorgfältige Dokumentation aller Schritte. Arbeitgeber sollten interne Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. Eine professionelle Beratung hilft dabei, kostspielige Fehler zu vermeiden und den Schutz der Mitarbeiterinnen optimal zu gewährleisten.

Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann nicht nur zu behördlichen Sanktionen führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu den Beschäftigten belasten. Eine proaktive und korrekte Handhabung der Mutterschutzbestimmungen zeigt hingegen die Wertschätzung für die Mitarbeiterinnen und stärkt die Arbeitgeberattraktivität des Unternehmens.

Benötigen Sie Unterstützung bei Mutterschutz-Meldepflichten? Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu allen Arbeitgeberpflichten im Mutterschutz. Kontaktieren Sie unsere Spezialistin für Arbeitsrecht und Mutterschutzbestimmungen: Antje Ubben

Sozialversicherungsprüfung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern – Risiken rechtzeitig erkennen

Sozialversicherungsprüfung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern – Risiken rechtzeitig erkennen

Die Deutsche Rentenversicherung intensiviert ihre Prüfungen des Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern erheblich. Fehlerhafte Einstufungen können zu sechsstelligen Nachforderungen führen, die Unternehmen in finanzielle Bedrängnis bringen. Eine rechtzeitige Statusprüfung durch Experten schützt vor bösen Überraschungen und rechtlichen Konsequenzen.

 

Verstärkte Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung

Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung haben ihre Aktivitäten bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen deutlich intensiviert. Diese Entwicklung betrifft besonders mittelständische Unternehmen, die oft unvorbereitet von den verschärften Kontrollen überrascht werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beobachtet diese Tendenz mit großer Aufmerksamkeit.

Betroffene Personengruppen und Unternehmensformen

Besonders im Visier der Prüfer stehen Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter, Fremdgeschäftsführer sowie Angehörige des Unternehmers. Diese verschärften Kontrollen betreffen insbesondere Kommanditgesellschaften (KG), Unternehmergesellschaften (UG) und GmbH & Co. KGs. Die Komplexität dieser Unternehmensformen macht eine präzise rechtliche Bewertung des Sozialversicherungsstatus besonders wichtig.

Kritische Prüfungssituationen erkennen

Besonders problematisch wird es, wenn für die jeweiligen Sachverhalte keine aktuellen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung oder früherer Krankenkassen vorliegen. Ebenso kritisch sind veraltete Bescheide, die Gesellschaftsverhältnisse beurteilen, welche sich mittlerweile maßgeblich verändert haben. In solchen Fällen drohen Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die letzten vier Kalenderjahre.

 

Finanzielle Risiken und rechtliche Konsequenzen

Eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einstufung hat regelmäßig erhebliche beitragsrechtliche Auswirkungen auf entsprechende Vergütungen. Die resultierenden Nachforderungen erreichen nicht selten sechsstellige Gesamtbeträge, die für mittelständische Unternehmen existenzbedrohend sein können. Zusätzlich zu den Beitragsnachforderungen entstehen weitere steuerliche und rechtliche Folgewirkungen.

Umfang der Beitragsnachforderungen

Die finanziellen Risiken bei fehlerhafter Sozialversicherungseinstufung sind erheblich. Neben den eigentlichen Beitragsnachforderungen fallen zusätzlich Säumniszuschläge an, die den Gesamtbetrag weiter erhöhen. Unsere Steuerberatung und Rechtsberatung zeigt: Diese Nachforderungen können schnell das Budget mittelständischer Unternehmen sprengen. Besonders tückisch ist die Rückwirkung über vier Kalenderjahre, wodurch sich zunächst geringfügige Unterschiede zu beträchtlichen Summen addieren.

Steuerliche Folgewirkungen und Rückforderungsrisiken

An Beitragsrückforderungen schließen sich regelmäßig zusätzliche steuerliche Folgen an, die die finanzielle Belastung für Unternehmen weiter verschärfen. Im Umkehrschluss entstehen auch Risiken, wenn irrtümlich Beiträge abgeführt wurden, obwohl keine Sozialversicherungspflicht bestand. In solchen Fällen kann der jeweilige Sozialversicherungsträger im Leistungsfall bereits geleistete Zahlungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückfordern. Diese doppelte Belastung stellt Unternehmen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen.

 

Präventive Maßnahmen durch professionelle Beratung

Zur Vermeidung von Beitragsnachforderungen ist eine professionelle Statusprüfung nach aktueller Rechtslage unerlässlich. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse müssen sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt und durch einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Clearingstelle rechtssicher dokumentiert werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet hierfür umfassende Unterstützung mit interdisziplinärer Expertise.

Rechtssichere Statusklärung und Dokumentation

Diese präventive Herangehensweise gilt sowohl für den aktuellen Status quo als auch im Vorfeld aller geplanten Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Besonders bei Gesellschafterwechseln, Anteilsverschiebungen oder wichtigen Beschlussfassungen sollte eine Neubewertung erfolgen. Die Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt dabei, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und rechtssichere Bescheide zu erwirken.

Strategische Beratung für nachhaltige Sicherheit

Unser interdisziplinäres Team aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung entwickelt individuelle Lösungsansätze für jede Unternehmensform und Gesellschafterstruktur. Durch frühzeitige Statusklärung lassen sich nicht nur Nachforderungen vermeiden, sondern auch Planungssicherheit für zukünftige Geschäftsentscheidungen schaffen. Diese proaktive Herangehensweise schützt Unternehmen vor kostspieligen Überraschungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

 

Fazit und Handlungsempfehlung

Schützen Sie Ihr Unternehmen durch eine rechtzeitige und professionelle Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse. Die verschärften Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung machen eine präventive Statusklärung unerlässlich. Mit der richtigen Beratung und rechtssicheren Dokumentation durch entsprechende Bescheide vermeiden Sie böses Erwachen und finanzielle Risiken.

 

Benötigen Sie Unterstützung bei der Sozialversicherungsprüfung? Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei stehen Ihnen mit umfassendem Know-how zur Seite. Kontaktieren Sie unsere Spezialisten!