Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Ein Kommunalunternehmen (KU) nach Art. 89 ff. BayGO kann grundsätzlich als Generalübernehmer (GÜ) auftreten. Ob dies sinnvoll und rechtlich zulässig ist, ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Vergaberecht, dem Beihilferecht und der Risikoverteilung. 

Chancen

Das Kommunalunternehmen ist der einzige Vertragspartner der Kommune. Die Koordination der Fachplaner und Bauunternehmen erfolgt durch das KU. 

Dies hat folgende Vorteile: 

  • klare Verantwortlichkeiten,  
  • geringerer Koordinierungsaufwand für die Kommune,
  • schnellere Entscheidungswege.  

Hat das KU regelmäßig Bauprojekte (Wohnungsbau, Schulen, Feuerwehrhäuser, Energieversorgung usw.), kann dauerhaft technisches und kaufmännisches Know-how aufgebaut werden. 

Das Kommunalunternehmen als Generalübernehmer kann einen Festpreis oder garantierten Höchstpreis anbieten. Dadurch erhält die Kommune frühzeitig Planungs- und Kostensicherheit. 

Die Kommune muss sich bei Mängeln grundsätzlich nur an den Generalübernehmer wenden. 

Risiken

Der Generalübernehmer trägt grundsätzlich 

  • Kalkulationsrisiko,  
  • Nachtragsrisiko,  
  • Terminrisiko,  
  • Insolvenzrisiko der Nachunternehmer.  

Das kann erhebliche wirtschaftliche Belastungen für das KU verursachen. 

Das KU haftet gegenüber der Kommune für 

  • Baumängel,  
  • Planungsfehler (soweit übernommen),  
  • Terminüberschreitungen,  
  • Kostensteigerungen.  

Auch wenn die Fehler tatsächlich von Nachunternehmern stammen, bleibt das KU regelmäßig der primäre Ansprechpartner. 

Die größte Herausforderung liegt häufig im Vergaberecht. Näheres zu den vergaberechtlichen Fallstricken finden Sie untenstehend.

 Übernimmt die Kommune Risiken oder gewährt dem KU wirtschaftliche Vorteile, wie 

  • Bürgschaften,  
  • Verlustübernahmen,  
  • zinsgünstige Darlehen,  

kann dies auch beihilferechtlich relevant sein. 

Weiter zu beachten gilt: Ein Generalübernehmer benötigt häufig 

  • Avale,  
  • Vertragserfüllungsbürgschaften,
  • Liquidität,  
  • Versicherungen.  

Besonderheiten aus kommunalrechtlicher Sicht

Ein KU verfolgt zwar öffentliche Zwecke, ist aber wirtschaftlich eigenständig. 

Daher stellt sich insbesondere die Frage: 

  • Ist die Tätigkeit noch vom Unternehmensgegenstand gedeckt?  
  • Ist das Risiko mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar?  
  • Entspricht das Geschäftsmodell dem öffentlichen Zweck nach Art. 87 BayGO?  

Ein dauerhaftes Auftreten als Generalübernehmer sollte daher bereits in der Unternehmenssatzung angelegt sein oder durch eine entsprechende Satzungsänderung abgesichert werden. 

Möglichkeiten zur Risikobegrenzung

Soll ein KU als Generalübernehmer auftreten, empfiehlt sich insbesondere: 

  • genaue Definition des Leistungsumfangs,  
  • Begrenzung der Haftung, soweit rechtlich zulässig,  
  • Abschluss einer Projektversicherung (CAR, Berufshaftpflicht etc.),  
  • konsequente Weitergabe von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen an Nachunternehmer,  
  • professionelle Nachtrags- und Claim-Management-Prozesse,  
  • ausreichende Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung,  
  • Einrichtung eines Risikomanagements mit regelmäßiger Berichterstattung an den Verwaltungsrat.  

Fazit: Ein Kommunalunternehmen kann ein geeignetes Instrument sein, um kommunale Bauvorhaben als Generalübernehmer effizient zu realisieren. Die Vorteile liegen vor allem in der zentralen Projektsteuerung, der Bündelung von Verantwortung und der Nutzung spezialisierten Know-hows. Dem stehen jedoch erhebliche wirtschaftliche, haftungsrechtliche und vergaberechtliche Risiken gegenüber. Entscheidend ist, dass das KU über eine entsprechende organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt und der Unternehmensgegenstand diese Tätigkeit ausdrücklich umfasst. 

Aus rechtlicher Sicht sind vor einer Umsetzung insbesondere folgende Punkte zu prüfen: 

  • Vereinbarkeit mit Art. 87 ff. BayGO und der Unternehmenssatzung,  
  • Einhaltung des Vergaberechts sowohl durch die Kommune als auch durch das KU,  
  • beihilferechtliche Auswirkungen einer Finanzierung oder Risikoübernahme,  
  • wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells einschließlich Risikovorsorge.  

 

Wenn ein Kommunalunternehmen (KU) als Generalübernehmer auftreten soll, kommt es zu zwei getrennten Vergaberechtsverhältnissen:
Einerseits die Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen und andererseits die Pflichten bei der Vergabe der Aufträge durch das Kommunalunternehmen.

Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen

Das Kommunalunternehmen nach Art. 89 BayGO ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 

Der Bauauftrag der Gemeinde an das KU ist daher grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag (§ 103 GWB), sofern 

  • ein entgeltlicher Vertrag,  
  • zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern  
  • über Bauleistungen  

geschlossen wird. 

Damit wäre grundsätzlich das Vergaberecht anwendbar. 

Ausnahme: Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB): Sie ermöglicht eine Direktbeauftragung ohne Ausschreibung. 

Voraussetzungen: 

a) Die Kommune muss über das KU eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle.  Dies ist bei einem gemeindeeigenen Kommunalunternehmen häufig erfüllt. 

Entscheidend ist insbesondere: 

  • Besetzung des Verwaltungsrats,  
  • Weisungsrechte,  
  • Einfluss auf strategische Entscheidungen.  

b) Mindestens 80 % der Tätigkeiten müssen für die Trägerkommune(n) erfolgen.Dies bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.

Ein KU, das als Generalübernehmer für Dritte tätig wird, 

  • andere Gemeinden,  
  • private Bauherren,  
  • Zweckverbände,  

kann die 80 %-Grenze überschreiten. 

Dann entfällt die Inhouse-Ausnahme. 

Private Gesellschafter dürfen grundsätzlich nicht beteiligt sein. Beim KU ist diese Voraussetzung rechtsformbedingt erfüllt. 

Muss das Kommunalunternehmen anschließend ausschreiben?

Das KU ist regelmäßig öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB. 

Als Anstalt des öffentlichen Rechts erfüllt es regelmäßig die Merkmale einer Einrichtung des öffentlichen Rechts: 

  • im Allgemeininteresse gegründet,  
  • keine überwiegend gewerbliche Tätigkeit,  
  • überwiegend kommunal kontrolliert.  

Folglich ist das KU an das Vergaberecht gebunden. 

Schließt das KU anschließend Verträge mit Bauunternehmen, muss es diese Leistungen grundsätzlich ausschreiben. Es kann die Aufträge nicht allein deshalb freihändig vergeben, weil die Gemeinde es ohne Ausschreibung beauftragt hat. 

Besonderheit Generalübernehmermodell: Hier besteht ein Spannungsverhältnis. Die Gemeinde möchte „nur einen Vertragspartner“. Das Vergaberecht verlangt jedoch, dass das KU sämtliche Nachunternehmer grundsätzlich nach Vergaberecht auswählt. Das bedeutet: Die Gemeinde spart zwar eigene Ausschreibungen, das KU übernimmt sie vollständig. 

Das Generalübernehmermodell ist vergaberechtlich zulässig, wenn die Rollen sauber getrennt werden: 

  • Die Gemeinde darf das KU nur dann ohne Ausschreibung beauftragen, wenn die Voraussetzungen des § 108 GWB (Inhouse-Vergabe) erfüllt sind oder ein anderer Ausnahmetatbestand greift.  
  • Das KU muss als öffentlicher Auftraggeber seine eigenen Beschaffungen grundsätzlich nach dem GWB und den einschlägigen Vergabeordnungen durchführen.  
  • Das KU sollte gegenüber der Gemeinde echte unternehmerische Verantwortung übernehmen (Projektorganisation, Kosten-, Termin- und Qualitätsverantwortung sowie Gewährleistung). Dadurch unterscheidet sich das Modell von einer bloßen „Durchleitungsstelle“ und entspricht eher der Funktion eines eigenständig handelnden Generalübernehmers.  

Praktisch bedeutet dies: Das Generalübernehmermodell kann den Beschaffungsaufwand der Gemeinde deutlich reduzieren, beseitigt aber die vergaberechtlichen Anforderungen nicht. Diese verlagern sich im Wesentlichen auf das Kommunalunternehmen. Entscheidend für die rechtliche Tragfähigkeit des Modells sind daher eine zulässige Inhouse-Beauftragung der ersten Stufe und eine vergaberechtskonforme Beschaffung durch das KU auf der zweiten Stufe. 

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Nach den Kommunalwahlen in Bayern im März 2026 ist es vielerorts zu größeren Änderungen in der Zusammensetzung der kommunalen Beschlussgremien gekommen. Mittlerweile haben die neuen Gremien ihre Arbeit aufgenommen. Vielfach wurden dabei auch die von den Kommunen und Landkreisen entsandten Aufsichtsratsmitglieder neu bestimmt. Dabei sollte neben den erforderlichen Beschlüssen auch bedacht werden, dass die Aktualisierung der beim Handelsregister hinterlegten Aufsichtsratsliste regelmäßig erforderlich wird. 

Gesellschaftsrechtlich fakultativ – kommunalrechtlich veranlasst

 Bei kommunalen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH besteht ein Aufsichtsrat regelmäßig nicht deshalb, weil das GmbH-Gesetz dessen Bildung verlangt. Vielmehr wird er häufig erst im Gesellschaftsvertrag eingerichtet, um die kommunalrechtlich gebotene Einfluss- und Kontrollmöglichkeit des kommunalen Gesellschafters sicherzustellen. 

So setzt Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung voraus, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält. Nach Art. 93 Abs. 2 GO soll die Gemeinde bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags darauf hinwirken, dass ihr erforderlichenfalls Entsendungsrechte in ein solches Gremium eingeräumt werden. Entsprechende Regelungen gelten für Landkreise und Bezirke. Der Aufsichtsrat ist damit aus gesellschaftsrechtlicher Sicht häufig fakultativ, aus kommunalrechtlicher Sicht aber gerade nicht zufällig, sondern zur Sicherung des kommunalen Einflusses eingerichtet.  

Dieser Entstehungsgrund ändert jedoch nichts an den handelsregisterrechtlichen Pflichten: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH einen Aufsichtsrat vor, müssen die Geschäftsführer bei jeder personellen Veränderung unverzüglich eine aktualisierte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister einreichen. Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Die Regelung gilt auch für den lediglich gesellschaftsvertraglich vorgesehenen, fakultativen Aufsichtsrat. Bei einer Aktiengesellschaft folgt die entsprechende Verpflichtung aus § 106 AktG.  

Inhalt und Frist

Einzureichen ist nicht lediglich eine Mitteilung über die aus- und eintretenden Personen, sondern eine vollständige aktuelle Liste aller Aufsichtsratsmitglieder. Anzugeben sind jeweils: 

  • Name und Vorname,  
  • ausgeübter Beruf sowie  
  • Wohnort, nicht jedoch die vollständige Wohnanschrift.  

Eine feste Tagesfrist sieht das Gesetz nicht vor. Die Einreichung muss vielmehr „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Wechsel nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlich wirksam geworden ist. Ein kommunaler Entsendungs- oder Wahlbeschluss allein genügt daher nicht in jedem Fall; gegebenenfalls müssen zunächst noch die Entsendung gegenüber der Gesellschaft erklärt oder eine Wahl durch die Gesellschafterversammlung durchgeführt werden.  

Ist ein Notar erforderlich?

Für die reine Einreichung der Aufsichtsratsliste ist weder eine notarielle Beurkundung noch eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Anders als bei einer Handelsregisteranmeldung wird keine Tatsache in das Register eingetragen; das Registergericht veröffentlicht lediglich einen Hinweis darauf, dass eine neue Liste eingereicht wurde. 

Die Übermittlung muss allerdings elektronisch und in einem maschinenlesbaren sowie durchsuchbaren Format erfolgen. Ein Notar ist hierfür nicht zwingend einzuschalten. Etwas anderes kann gelten, wenn gleichzeitig weitere eintragungspflichtige Vorgänge – etwa eine Änderung des Gesellschaftsvertrags – anzumelden sind.  

Die Geschäftsführung sollte nach jeder kommunalwahlbedingten Neubesetzung zeitnah prüfen, ob die beim Handelsregister hinterlegte Liste noch aktuell ist. Bei unterlassener oder verspäteter Einreichung kann das Registergericht die Erfüllung der Pflicht durch Zwangsgeld durchsetzen.  

Versorgungsleistungen bei Betriebsübertragung: Ist der Nutzungswert einer Wohnung steuerlich abziehbar?

Versorgungsleistungen bei Betriebsübertragung: Ist der Nutzungswert einer Wohnung steuerlich abziehbar?

Die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei einer Betriebsübertragung beschäftigt derzeit Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Besonders umstritten ist die Frage, ob der Nutzungswert einer sogenannten Altenteilswohnung als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die aktuelle Rechtslage und die Bedeutung des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei der Betriebsnachfolge

Versorgungsleistungen spielen insbesondere bei der Übergabe von Betrieben innerhalb der Familie eine wichtige Rolle. Sie ermöglichen die Versorgung des Übergebers und können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Welche Leistungen tatsächlich abzugsfähig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Verwaltungsauffassung.

Welche Versorgungsleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar?

Wer einen Betrieb oder Teilbetrieb übernimmt und sich im Rahmen der Betriebsübertragung zu lebenslangen Versorgungsleistungen verpflichtet, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Dabei kommen sowohl regelmäßige Geldzahlungen als auch bestimmte Sachleistungen infrage.

Wird dem Übergeber eine Wohnung überlassen, können jedoch nicht sämtliche damit verbundenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Abziehbar sind insbesondere tatsächlich entstehende Aufwendungen wie Strom-, Heiz- und Wasserkosten, sofern der Übernehmer diese aufgrund einer eindeutigen vertraglichen Regelung übernimmt. Auch Instandhaltungskosten können abzugsfähig sein, wenn sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung dienen.

Nicht als Sonderausgaben anerkannt werden hingegen Abschreibungen (AfA), Schuldzinsen oder sonstige Grundstückslasten, die der Eigentümer ohnehin zu tragen hat.

Streit um den Nutzungswert einer Altenteilswohnung

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch der Nutzungswert einer dem Übergeber überlassenen Altenteilswohnung als sogenannte dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von großer Bedeutung.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte im Jahr 2025 entschieden, dass der Nutzungswert der Wohnung als Sonderausgabe abzugsfähig sein könne. Nach Auffassung des Gerichts wird der Betriebsübernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof über die Rechtsfrage entscheiden wird.

 

Aktuelle Verwaltungsauffassung und Handlungsempfehlung

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs halten die Finanzverwaltungen an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Für Unternehmer und Betriebsnachfolger bedeutet dies, dass bei entsprechenden Gestaltungen weiterhin Vorsicht geboten ist.

Finanzverwaltung lehnt den Sonderausgabenabzug weiterhin ab

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Nutzungswert einer Altenteilswohnung nicht als dauernde Last abziehbar. Begründet wird dies damit, dass das übertragene Vermögen bereits zum Zeitpunkt der Betriebsübertragung mit dem Wohnrecht belastet ist. Das Wohnrecht stellt daher keine zusätzliche Gegenleistung des Betriebsübernehmers dar.

Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Anträge weiterhin abzulehnen. Zwar werden laufende Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ruhend gestellt, eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch derzeit nicht gewährt.

Frühzeitige steuerliche Beratung schafft Rechtssicherheit

Die steuerliche Gestaltung einer Betriebsnachfolge sollte stets individuell geprüft werden. Bereits kleine Unterschiede in den vertraglichen Regelungen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Gerade bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder familieninternen Unternehmensübertragungen empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.

Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei der steueroptimierten Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge sowie bei allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Unternehmensnachfolge, Steuerberatung und Landwirtschaftlichen Beratung an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Anteilsverkauf einer GmbH: Wann wird die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich zum Arbeitslohn?

Anteilsverkauf einer GmbH: Wann wird die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich zum Arbeitslohn?

Der Verkauf von GmbH-Anteilen wirft häufig komplexe steuerliche Fragen auf. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinn und Arbeitslohn, wenn der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit nach dem Anteilsverkauf fortsetzt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und zeigt auf, worauf GmbH-Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung achten sollten.

Steuerliche Einordnung von Zahlungen beim Anteilsverkauf

Beim Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH können neben dem eigentlichen Kaufpreis weitere Vergütungen vereinbart werden. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, welcher Einkunftsart diese Zahlungen zuzuordnen sind. Die richtige Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerbelastung und sollte bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

BFH prüft Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein zu 50 Prozent beteiligter Geschäftsführer seine GmbH-Anteile für 2,25 Millionen Euro veräußerte. Bestandteil des Kaufvertrags war eine zusätzliche Vergütung von 625.000 Euro, die an die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre geknüpft war. Endete die Tätigkeit vorzeitig, sollte der Betrag anteilig zurückgezahlt werden.

Streitpunkt war die steuerliche Einordnung dieser Zahlung. Während der Veräußerungspreis grundsätzlich den Einkünften aus der Anteilsveräußerung zugeordnet wird, wäre eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn zu versteuern. Die Unterscheidung ist sowohl für die Einkommensteuer als auch für die steuerliche Gestaltung von erheblicher Bedeutung.

Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien an. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls.

Entscheidend ist, ob der sogenannten „Bleibe-Vergütung“ eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich Bestandteil des Kaufpreises für die GmbH-Beteiligung ist. Die Qualität und Kontinuität des Managements beeinflussen regelmäßig den Unternehmenswert und können daher bereits bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigt werden. In diesem Fall spricht vieles dafür, dass die Zahlung Teil des Veräußerungspreises und nicht gesonderter Arbeitslohn ist.

 

Handlungsempfehlungen für GmbH-Gesellschafter

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Kaufpreisbestandteilen stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung kann spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vermeiden.

Verkehrswert der Beteiligung spielt eine zentrale Rolle

Im weiteren Verfahren muss geprüft werden, ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert der GmbH-Beteiligung entspricht. Grundlage hierfür können die Vertragsunterlagen, Unternehmensbewertungen oder ein unabhängiges Bewertungsgutachten sein.

Übersteigt der gezahlte Kaufpreis den objektiven Wert der Beteiligung, kann der übersteigende Betrag als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit und damit als Arbeitslohn eingestuft werden. Entspricht der Kaufpreis hingegen dem Verkehrswert, spricht dies für eine Zuordnung zum Veräußerungspreis.

Frühzeitige steuerliche Gestaltung schafft Rechtssicherheit

Unternehmenskäufe und Anteilsveräußerungen sollten stets steuerlich und rechtlich begleitet werden. Eine klare vertragliche Regelung sowie eine nachvollziehbare Unternehmensbewertung helfen dabei, steuerliche Risiken zu minimieren und spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensnachfolge. Ob Anteilsverkauf, Unternehmensbewertung oder Vertragsgestaltung – an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Steuerberatung, Unternehmensnachfolge und Rechtsberatung.

Elterngeld optimieren: Wie ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel die staatliche Förderung erhöhen kann

Elterngeld optimieren: Wie ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel die staatliche Förderung erhöhen kann

Das Elterngeld ist für viele Familien eine wichtige finanzielle Unterstützung nach der Geburt eines Kindes. Vielen werdenden Eltern ist jedoch nicht bewusst, dass die Höhe des Elterngeldes durch einen rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse beeinflusst werden kann. Die **MTG Wirtschaftskanzlei** erklärt, worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollten und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Steuerklassenwechsel als wichtiger Faktor für die Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld orientiert sich grundsätzlich am durchschnittlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes. Wer die gesetzlichen Fristen kennt und frühzeitig handelt, kann die spätere staatliche Förderung unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen.

Warum die Steuerklasse das Elterngeld beeinflusst

Anspruch auf Elterngeld haben verheiratete und unverheiratete Eltern sowie Alleinerziehende, sofern das zu versteuernde Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Leistung beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.

Für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils maßgeblich. Da die gewählte Steuerklasse Einfluss auf das monatliche Nettogehalt hat, kann sie sich auch auf die Höhe des späteren Elterngeldes auswirken. Ein rechtzeitig geplanter Steuerklassenwechsel kann daher finanzielle Vorteile bringen.

Rechtzeitig handeln und Fristen beachten

Viele Ehepaare nutzen die Steuerklassenkombination III und V, insbesondere wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Soll jedoch der bisher geringer verdienende Elternteil nach der Geburt überwiegend die Betreuung übernehmen, kann ein frühzeitiger Wechsel in die günstigere Steuerklasse sinnvoll sein.

Damit sich der Steuerklassenwechsel auf die Berechnung des Elterngeldes auswirkt, sollte dieser spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen. Empfehlenswert ist eine noch frühere Planung – idealerweise bereits im Jahr vor der Geburt. Nur so kann das höhere Nettoeinkommen vollständig in den maßgeblichen Bemessungszeitraum einfließen.

 

Steuerliche Planung für beide Elternteile zahlt sich aus

Die optimale Steuerklassenwahl sollte immer individuell betrachtet werden. Dabei spielt nicht nur der erste Bezugszeitraum des Elterngeldes eine Rolle, sondern auch die Frage, ob später der andere Elternteil Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nimmt.

Auch der zweite Elternteil sollte berücksichtigt werden

Übernimmt nach einigen Monaten der andere Elternteil die Kinderbetreuung, richtet sich dessen Elterngeld nach dem zuvor erzielten Nettoeinkommen. War dieser Elternteil während des maßgeblichen Zeitraums in einer ungünstigen Steuerklasse eingestuft, kann dies zu einem niedrigeren Elterngeld führen.

Deshalb empfiehlt es sich, die Steuerklassenwahl frühzeitig gemeinsam zu planen und verschiedene Szenarien durchzurechnen. So lassen sich finanzielle Nachteile häufig vermeiden.

Individuelle Beratung schafft finanzielle Vorteile

Die optimale Steuerklassenkombination hängt von zahlreichen Faktoren ab, etwa von der Einkommensverteilung, dem geplanten Bezug von Elterngeld sowie der Dauer der Elternzeit. Eine individuelle steuerliche Beratung hilft dabei, die passende Gestaltung zu finden und gesetzliche Fristen einzuhalten.

Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Arbeitnehmer und Familien mit einer umfassenden Steuerberatung und begleiten Sie bei steuerlichen Gestaltungen rund um Elterngeld, Einkommensteuer und Familienleistungen. Besuchen Sie auch unsere Seiten zur Steuerberatung für Privatpersonen und unseren Beratungsangeboten an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Erbschaft und Baudenkmal: Wichtige BFH-Urteile für Hausbesitzer im Überblick

Erbschaft und Baudenkmal: Wichtige BFH-Urteile für Hausbesitzer im Überblick

Die Bewertung geerbter oder verschenkter Immobilien sowie die steuerliche Behandlung von Baudenkmalen sind für viele Hausbesitzer von großer Bedeutung. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) schaffen Klarheit bei der Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Denkmalabschreibung. Die **MTG Wirtschaftskanzlei** erläutert die wichtigsten Auswirkungen für Eigentümer und Erben.

Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung

Die korrekte Bewertung einer Immobilie bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei kommt dem Vergleichswertverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Hausbesitzer und Erben sollten die geltenden Bewertungsgrundsätze kennen, um steuerliche Risiken richtig einschätzen zu können.

Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich

Wohnungseigentum, das vererbt oder verschenkt wird, ist nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Maßgeblich sind dabei die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise, die auf tatsächlichen Verkäufen vergleichbarer Immobilien basieren.

Gutachterausschüsse sind unabhängige staatliche Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu schaffen. Ihre Daten dienen den Finanzämtern als wesentliche Grundlage für die Wertermittlung von Grundstücken und Eigentumswohnungen.

BFH stärkt die Bedeutung der amtlichen Vergleichswerte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen festgelegten Vergleichspreise grundsätzlich verbindlich sind. Sowohl Finanzämter als auch Steuerpflichtige müssen diese Werte bei der Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigen.

Eine gerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich. Finanzgerichte dürfen die Vergleichswerte lediglich auf offensichtliche Fehler kontrollieren. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bestehen, ist eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

 

Denkmalabschreibung endet grundsätzlich mit dem Erbfall

Neben der Immobilienbewertung hat sich der Bundesfinanzhof auch zur steuerlichen Förderung von Baudenkmalen geäußert. Das Urteil betrifft Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien ebenso wie deren Erben.

Denkmalabschreibung ist eine persönliche Steuervergünstigung

Eigentümer selbst genutzter Baudenkmäler können Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die bestätigt, dass die Maßnahmen zum Erhalt oder zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren.

Die steuerliche Förderung soll denjenigen entlasten, der die Sanierungskosten tatsächlich getragen hat. Deshalb handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um eine personenbezogene Steuervergünstigung.

Erben können nicht genutzte Abschreibungen grundsätzlich nicht übernehmen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass noch nicht ausgeschöpfte Denkmalabschreibungen grundsätzlich nicht auf Erben übergehen. Verstirbt der Eigentümer vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, gehen die verbleibenden steuerlichen Vorteile regelmäßig verloren.

Begründet wird dies damit, dass Erben die Sanierungsaufwendungen nicht selbst getragen haben und ihnen die Immobilie unentgeltlich zugefallen ist. Eine gesetzliche Ausnahme besteht lediglich für bestimmte Fälle zwischen Ehegatten.

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie besitzt oder eine Vermögensübertragung plant, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Steuerberatung für Privatpersonen, zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie zur Nachfolgeplanung. Gerne beraten wir Sie persönlich an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Phishing, Auslandskonten, Erbschaftsteuer und aktuelle BFH-Urteile

Phishing, Auslandskonten, Erbschaftsteuer und aktuelle BFH-Urteile

Die aktuelle steuerliche Rechtsprechung und neue Hinweise der Finanzverwaltung betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. In diesem Überblick erfahren Sie, wie Sie Phishing-Angriffe erkennen, welche Auswirkungen der internationale Finanzkonten-Informationsaustausch hat und welche aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) für Steuerzahler relevant sind. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit kompetenter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Aktuelle Hinweise der Finanzverwaltung für Steuerzahler

Die Finanzverwaltung informiert regelmäßig über neue Betrugsmaschen und gesetzliche Entwicklungen. Wer frühzeitig informiert ist, kann finanzielle Schäden vermeiden und steuerliche Risiken rechtzeitig erkennen.

Vorsicht vor Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern warnt aktuell vor bundesweit versendeten Phishing-E-Mails mit dem Betreff „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO“. Die Nachrichten enthalten häufig PDF-Anhänge und wirken durch vermeintliche Absender von Landesministerien besonders glaubwürdig.

Tatsächlich werden Betriebsprüfungsanordnungen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt versendet. In Bayern erfolgt die Zustellung entweder über das sichere ELSTER-Postfach oder per Post. Eine echte Prüfungsanordnung enthält stets den Namen des Unternehmens oder der betroffenen Person, die Anschrift, die geprüften Steuerarten und Besteuerungszeiträume sowie den Namen der zuständigen Betriebsprüferin oder des Betriebsprüfers.

Öffnen Sie bei Unsicherheiten keine Anhänge und klicken Sie keinesfalls auf enthaltene Links. Die Finanzverwaltung fordert sensible Daten wie Steuernummern, Bankverbindungen oder Zugangsdaten niemals per E-Mail an.

Finanzkonten-Informationsaustausch wird weiter ausgebaut

Der internationale Austausch von Finanzkontendaten nimmt weiter zu. Nach der aktuellen Staatenaustauschliste 2026 beteiligen sich inzwischen 118 Staaten am automatischen Informationsaustausch nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

Neben sämtlichen EU-Mitgliedstaaten nehmen unter anderem die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Türkei sowie zahlreiche klassische Finanzzentren wie die Bahamas, die Kaimaninseln, Panama oder die Seychellen teil.

Die Finanzinstitute melden unter anderem:

  • Kontonummer und Kontostand
  • Name und Anschrift des Kontoinhabers
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • steuerlichen Wohnsitz
  • Geburtsdatum

Die Daten werden zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und anschließend elektronisch mit den beteiligten Staaten ausgetauscht.

Wer bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte nicht vollständig erklärt hat, sollte zeitnah steuerlichen Rat einholen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine wirksame Selbstanzeige strafrechtliche Folgen vermeiden. Die **MTG Wirtschaftskanzlei** berät Sie hierbei diskret und rechtssicher.

 

Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofs schaffen Klarheit in wichtigen Bereichen des Steuerrechts und können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen.

BFH bestätigt Bewertungszinssatz von 5,5 Prozent

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der gesetzliche Bewertungszinssatz von 5,5 % bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslanger Renten weiterhin verfassungsgemäß ist.

Im entschiedenen Fall hatte eine Grundstücksübertragung gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente zu einer Auseinandersetzung über die Berechnung der Schenkungsteuer geführt. Die Klägerin hielt den Zinssatz für realitätsfern. Der BFH bestätigte jedoch die bisherige gesetzliche Regelung.

Nach Auffassung des Gerichts dient der Zinssatz dazu, langfristige Schwankungen am Kapitalmarkt auszugleichen und eine einheitliche steuerliche Bewertung sicherzustellen. Für die Praxis bedeutet dies, dass lebenslange Renten weiterhin nach den geltenden Bewertungsregelungen anzusetzen sind.

Erbschaftsteuer kann in Ausnahmefällen erlassen werden

Ein weiteres aktuelles BFH-Urteil betrifft langjährige Erbstreitigkeiten. Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tod des Erblassers. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch ein Erlass aus Billigkeitsgründen möglich sein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der rechtmäßige Erbe trotz aller zumutbaren Bemühungen tatsächlich keine wirtschaftliche Bereicherung aus dem Nachlass erlangt hat. Zudem muss nachgewiesen werden, dass alle Möglichkeiten zur Sicherung des Nachlasses und zur Durchsetzung möglicher Ersatzansprüche ausgeschöpft wurden oder diese von vornherein aussichtslos waren.

Das Urteil zeigt, dass komplexe erbschaftsteuerliche Sachverhalte stets individuell geprüft werden sollten. Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung kann helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Sie haben Fragen zu einer Betriebsprüfung, einer Selbstanzeige, zur Erbschaftsteuer oder zu aktuellen BFH-Urteilen? Die Expertinnen und Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie umfassend in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Steuerberatung sowie zum Bereich Unternehmensberatung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Lissabon

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Lissabon

Das diesjährige AGN-Europatreffen fand in Lissabon statt. Rund 80 Personen aus ca. 30 Kanzleien nahmen an dem Meeting teil, die MTG Wirtschaftskanzlei wurde durch Bernd Waffler und Thomas Schmid vertreten.

Von E-Rechnung bis KI: die Fachvorträge

Die Fachvorträge deckten ein breites Themenspektrum ab: von E-Rechnungen im europäischen Vergleich über den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüfung bis hin zu modernen Konzepten der Personalentwicklung und -gewinnung. Zudem wurden neue Serviceleistungen und Tools der AGN vorgestellt, die die Nutzung des Verbunds künftig noch weiter verbessern sollen.

Starke Partner, starkes Netzwerk

Für die MTG-Vertreter ergaben sich zahlreiche Gelegenheiten, sich mit dem Partnerkanzleien auszutauschen und gemeinsame Fälle zu besprechen. Besonders mit unseren AGN-Partnern in Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen besteht eine sehr intensive Zusammenarbeit und die Anfragen an die MTG mit internationalem Bezug nehmen weiter erkennbar zu. Auch in China können wir bei Bedarf kurzfristig auf deutschsprachige Kollegen zurückgreifen, wie ein aktueller Fall zeigt, um unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Private Equity und der Berufsstand

Ein zentrales Thema waren auch interne Entwicklungen des Berufsstands. Die europaweite Private-Equity-Aktivität hat dazu geführt, dass bereits einige AGN-Mitglieder von Private-Equity-Investoren übernommen wurden. In Deutschland ist dies bei Steuerberatungsgesellschaften seit kurzem gesetzlich untersagt, und auch bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beobachtet die WP-Kammer diese Entwicklung sehr kritisch. Die MTG Wirtschaftskanzlei hat sich als inhabergeführte mittelständische Kanzlei frühzeitig mit diesen Herausforderungen befasst und ist für die Zukunft bestens gerüstet.

Neu im Verbund: AGN Law

Präsentiert wurde außerdem die Gründung von AGN Law, einem weltweiten Verband unabhängiger Anwaltskanzleien unter dem Dach der AGN International. Für unsere Rechtsanwälte eröffnet sich dadurch eine weitere Möglichkeit, unsere internationalen Beziehungen auszubauen und so zusätzlichen Mehrwert für unsere Mandanten zu schaffen.

Unser Fazit

Insgesamt war die Tagung erneut ein sehr innovatives Event und ein wichtiger Bestandteil unserer aktiven Mitgliedschaft im AGN-Verbund. Für die MTG gilt daher weiterhin das Motto: „In Bayern daheim, in der Welt zuhause.“

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Das BMF hat einen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Was darin enthalten ist oder auch gerade nicht enthalten ist, sendet zusammen mit weiteren aktuellen Entwürfen von BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG ein klares Signal des BMF: Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollte die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nun endgültig vorbereitet werden. Daneben sollte sich auch die öffentliche Hand auf die Änderungen durch das JStG 2026 vorbereiten.

Ausgewählte Inhalte des JStG 2026

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein wesentlicher Punkt des Jahressteuergesetzes 2026 ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden.
Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant. Gerade infolge der Ausweitung des Unternehmensbereiches durch § 2b UStG stellt sich auch für jPöR mit Beteiligungsstrukturen zunehmend die Frage, ob eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.
Künftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch durch Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung eintreten. Das kann für mehr Rechtssicherheit sorgen, erfordert aber zugleich eine aktive Prüfung bestehender Beteiligungsstrukturen.
Kommunale Beteiligungen sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Organschaft gewünscht, ausgeschlossen oder bislang unerkannt möglich war. Dabei sind nicht nur steuerliche Wirkungen zu betrachten, sondern auch Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Innenleistungen, Haftungsfragen und organisatorische Abläufe zu beachten.
Der Verband kommunaler Unternehmen hat im Rahmen der Verbändeanhörung angeregt, auch die Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) in den Kreis der möglichen Organgesellschaften aufzunehmen.
Durch das Erklärungsverfahren entstünde faktisch ein Wahlrecht bezüglich der Wirkungen der Organschaft – die schwer greifbaren Eingliederungsvoraussetzungen bleiben nach dem aktuellen Entwurf jedoch bestehen. Eine erstmalige Anwendung ist derzeit erst ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen.

Keine erneute Verlängerung des § 2b-Übergangszeitraums erkennbar

Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist festzuhalten: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält nach derzeitigem Stand keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums zu § 2b UStG.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Vorgesehen ist ein neuer § 6f EStG.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist insbesondere für die Bemessung der Gebäudeabschreibung bedeutsam. Für Kommunen und kommunale Unternehmen kann dies etwa bei Grundstücksankäufen, dem Erwerb bebauter Immobilien, Projektentwicklungen, Wohnungsbau, Betriebsgrundstücken oder Vermögensübertragungen relevant werden.
Nach dem Entwurf soll eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll die Ermittlung nach dem Verhältnis der Wertanteile erfolgen. Dabei soll die Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden.

Weitere Entwicklungen: Zinsen, Digitalisierung und Verwaltungspraxis

Darüber hinaus sieht das JStG 2026 weitere verfahrensrechtliche und verwaltungsbezogene Änderungen vor. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung der Vollverzinsung nach § 233a AO, Regelungen zur Nutzung von KI-Systemen durch Finanzbehörden sowie Vorgaben zur elektronischen Pfändung.
Der weiter Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch abzuwarten. Änderungen durch den Bundestag und Bundesrat könnten sich noch ergeben.

 

BMF-Entwürfe zur Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden und in der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Dass die Anwendung des § 2b UStG zum Jahreswechsel zunehmend wahrscheinlich wird zeigt auch die zunehmende Frequenz an BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG. Das BMF hat nun zwei Schreiben im Entwurf an ausgewählte Verbände geschickt, die zwei besonders umstrittene Bereiche betreffen: Die Besteuerung von Kurortgemeinden und die Entsorgungswirtschaft.

Steuerbarkeit von Kurbeiträgen und die Frage des Vorsteuerabzugs

Das BMF greift die Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Kurbeitrag auf und will gleichzeitig auf und nimmt hierzu Stellung. Dabei soll auch konkretisiert werden, in welchem Fällen der Kurbeitrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt und umsatzsteuerbar ist, und in welchen Fällen es an einem vermittelten, verbrauchsfähigen Sondervorteil für den Beitragspflichtigen fehlt.

Positiv dabei ist zudem, dass auch sog. „Hängeseilbrücken-Urteil“ veröffentlicht werden soll und – zumindest für Kurortgemeinden – damit anwendbar wird.

Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die Einschränkung des Anwendungsbereiches dieses Urteils auf die Kurortgemeinden und regt die Veröffentlichung in einem eigenen Schreiben an.

Die Änderungen am Entwurf und die finale Fassung des Schreibens bleibt abzuwarten.

Entsorgungsleistungen und der Umfang des Vorsteuerabzug

Der BMF-Entwurf zu Entsorgungsleistungen betrifft einen zentralen Bereich kommunaler Daseinsvorsorge. Die Abfallentsorgung ist häufig öffentlich-rechtlich organisiert, weist aber zugleich zahlreiche Schnittstellen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, Drittleistungen, Zweckverbandsstrukturen und interkommunaler Zusammenarbeit auf.
Das BMF will nun einheitliche Leitlinien für den Umfang der Unternehmereigenschaft und dem Vorsteuerabzug in diesem Spannungsfeld schaffen.
Dabei zeichnet sich ab, dass hier weitgehend die Verlautbarungen, die auf Länderebene wie z.B. durch das Bayerische Landesamt für Steuern bereits getroffen wurden in eine bundeseinheitliche Auffassung überführt werden.
Auch hier bleibt die finale Fassung aber abzuwarten.

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) wichtige Anforderungen an die tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen konkretisiert. Für kommunale Unternehmen, die Teil von kommunalen Konzernstrukturen sind, kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben. Betroffene Gesellschaften sollten ihre bestehenden Verträge, Verrechnungskonten und Abschlussprozesse daher zeitnah überprüfen, um die Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaften nicht zu gefährden.  

Konkretisierung der Voraussetzungen für eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft

Hintergrund und Relevanz von Ergebnisabführungsverträgen

Der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ist die zentrale Voraussetzung zur Gestaltung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Gesellschaften eines Unternehmensverbundes. Die Organschaft ermöglicht es, Ergebnisse einer Organgesellschaft steuerlich dem Organträger zuzurechnen. In kommunalen Konzernstrukturen sind sie häufig anzutreffen, weil sie dazu dienen, über die Organschaft Gewinne und Verluste innerhalb eines kommunalen Unternehmensverbunds verrechnen zu können. Dies betrifft insbesondere Strukturen mit Energieversorgung, ÖPNV, Bädern, Parken, Telekommunikation oder anderen kommunalen Aufgabenfeldern.

Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrages entscheidet darüber, ob die Wirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft zum Tragen kommen.

Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge

Die steuerliche Anerkennung setzt jedoch nicht nur voraus, dass ein Ergebnisabführungsvertrag formal wirksam abgeschlossen wurde. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden. Genau an dieser Stelle setzt das neue BFH-Urteil an. 

 

Klarstellung durch BFH-Urteil

Kernaussage

Der BFH macht nun deutlich: Die Voraussetzung der „tatsächlichen Durchführung“ verlangt zweierlei. Zum einen müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag ordnungsgemäß gebucht und in den Jahresabschlüssen abgebildet werden. Zum anderen müssen die zivilrechtlich fälligen Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH genügt hierfür grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. 

Ein Vertrag, der rechtlich sauber formuliert ist, reicht nicht aus, wenn die Gewinnabführung oder Verlustübernahme in der Praxis nicht rechtzeitig und nachvollziehbar umgesetzt wird. 

Verrechnungskonten im Fokus 

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zu Verrechnungskonten. Viele Unternehmensgruppen arbeiten mit Gesellschafter- oder Konzernverrechnungskonten. Das bleibt grundsätzlich möglich. Allerdings reicht eine bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto nicht (mehr) aus, wenn damit keine tatsächliche Erfüllungswirkung verbunden ist. 

Es braucht also eine tatsächliche und zeitnahe Erfüllung z.B. in Form der Zahlung, Novation oder Aufrechnung.  

Beginn der 12-Monatsfrist und mögliche Ausnahmen

 Für die praktische Ermittlung der Frist von 12 Monaten ist zu beachten, dass die Fälligkeit im Verlustfall auf den Bilanzstichtag fällt. Im Gewinnfall sind in den Verträgen der Unternehmen Regelungen zu späteren Zeitpunkten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses denkbar. In der Regel wird hier aber auch auf den Bilanzstichtag abgestellt. Gerade bei mittelständischen Unternehmen ohne Fast-Close-Prozess kann das zu zeitlichem Druck auf den tatsächlichen Ausgleich, der praktisch die Feststellung des Abschlusses voraussetzt, führen. 

Durch die Formulierungen im BFH-Urteil hat der BFH die Tür für Ausnahmen aber zumindest nicht gänzlich geschlossen. In Einzelfällen (z.B. objektiv belegbare Verzögerungen im Abschlussprozess oder bei Fehlerkorrekturen) sind daher Abweichungen denkbar. 

Noch abzuwarten bleibt die Einordnung des Urteils durch die Finanzverwaltung: Sowohl hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes als auch hinsichtlich möglicher Ausnahmen und der Strenge der 12-Monatsfrist. Es ist zu hoffen, dass durch das Urteil nicht sämtlich Verträge, die vor Veröffentlichung des Urteils abgeschlossen waren, angegriffen werden. Auch eine gewisse Kulanz bei Verzögerungen oder Korrekturen von Abschlüssen wäre wünschenswert. 

 

Bedeutung für kommunale Holdings und steuerliche Querverbünde

Gefährdung der Effekte der Organschaft

Fällt eine ertragsteuerliche Organschaft weg, kann dies erhebliche Folgen haben. Die Organgesellschaft wird dann steuerlich wieder eigenständig betrachtet. Verlustverrechnungseffekte können entfallen, Gewerbesteuerbelastungen können entstehen oder sich verschieben, und es drohen Korrekturen für noch offene Veranlagungszeiträume. In Querverbundstrukturen kann dies die steuerliche Gesamtplanung der kommunalen Unternehmensgruppe spürbar beeinträchtigen.

Neuer Fokus der Verwaltung und Rechtsprechung

Zugleich zeigt die Entscheidung: Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung werden künftig genauer darauf achten, ob Ergebnisabführungsverträge tatsächlich „gelebt“ werden. Kommunale Besonderheiten wie längere Beschlusswege, Abstimmungen mit Aufsichtsgremien oder haushaltsrechtliche Abläufe ändern nichts daran, dass fällige Ansprüche aus Ergebnisabführungsverträgen rechtzeitig erfüllt werden müssen. 

 

Was kommunale Unternehmen jetzt prüfen und veranlassen sollten 

Analyse der bisherigen Handhabung

 Kommunen, Stadtwerke und kommunale Holdinggesellschaften sollten bestehende Ergebnisabführungsverträge nicht nur rechtlich, sondern auch prozessual überprüfen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen: 

  • Besteht ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag, der den gesellschafts- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht?  
  • Wann werden Ansprüche auf Gewinnabführung oder Verlustübernahme nach dem Vertrag zivilrechtlich fällig?  
  • Werden diese Ansprüche in der Buchhaltung und im Jahresabschluss klar, nachvollziehbar und zutreffend ausgewiesen?  
  • Erfolgt die tatsächliche Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit?  
  • Sind Verrechnungskonten so ausgestaltet, dass sie eine echte Erfüllungswirkung dokumentieren? 

Auch der Jahresabschlussprozess sollte überprüft werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Buchung der Ergebnisabführung, die Zahlungsfreigabe und die Dokumentation der Erfüllung sollten zeitlich aufeinander abgestimmt sein. Empfehlenswert ist ein verbindlicher Fristenkalender, der steuerliche, handelsrechtliche und kommunalrechtliche Abläufe zusammenführt. 

Praktischer Handlungsbedarf

Problematisch sind aufgrund der Rechtsprechung insbesondere Verrechnungskonten, auf denen Ansprüche nur „stehen gelassen“ werden, ohne dass Gegenforderungen, Aufrechnungen, Zahlungen oder ein echter Rechnungsabschluss dokumentiert werden. Ein solches Vorgehen kann nach der neuen Rechtsprechung dazu führen, dass der Ergebnisabführungsvertrag steuerlich als nicht tatsächlich durchgeführt gilt. 

Für kommunale Unternehmen ist dies ein wichtiger Prüfpunkt. Gerade in kommunalen Gruppen werden Zahlungsströme häufig aus Liquiditäts-, Haushalts-, Gremien- oder Beteiligungsmanagementgründen zeitlich verschoben. Solche Abläufe müssen künftig noch stärker mit den steuerlichen Anforderungen an die Organschaft abgestimmt werden.  

Aus Sicht der Kommunalberatung empfiehlt sich ein strukturierter Organschafts-Check. Zunächst sollten alle bestehenden Ergebnisabführungsverträge innerhalb der kommunalen Unternehmensgruppe inventarisiert werden. Anschließend sollten Fälligkeit, Buchung, Verrechnung und tatsächliche Erfüllung für die letzten offenen Jahre nachvollzogen werden.  

Bei neuen oder anzupassenden Verträgen sollte die Fälligkeitsregelung besonders sorgfältig formuliert werden. Zudem sollten interne Verantwortlichkeiten klar geregelt sein: Geschäftsführung, Rechnungswesen, Beteiligungsmanagement, Kämmerei, Aufsichtsrat und steuerliche Beratung müssen wissen, welche Fristen einzuhalten sind und welche Nachweise erforderlich sind.  

Das Spezialteam Kommunalberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Kommunen, Stadtwerke und kommunale Unternehmen bei der Analyse bestehender Organschaftsstrukturen, der Prüfung von Ergebnisabführungsverträgen und der steuerlich sicheren Gestaltung interner Prozesse.