Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Eine frühzeitige und rechtssichere Unternehmensnachfolge ist ein zentraler Erfolgsfaktor für die langfristige Stabilität von Unternehmen. Dennoch zeigen Studien, dass sich nur rund die Hälfte aller Unternehmer rechtzeitig mit der Frage beschäftigt, wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Notfall gesichert werden kann.

Am Mittwoch, 28. Januar 2026, hält unser Rechtsanwalt & Partner Alexander Rappl der MTG Wirtschaftskanzlei einen kostenfreien Online-Vortrag zum Thema
Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten“. Veranstalter sind die IHK Freiburg und die Handwerkskammer Freiburg.

 

Online-Veranstaltung zur rechtssicheren Vorsorge für Unternehmer

  • Mittwoch, 28. Januar 2026
  • 10:00 bis 11:30 Uhr
  • Online | kostenfrei

Ein unerwarteter Ausfall der Unternehmensführung – etwa durch Krankheit oder Unfall – kann jedes Unternehmen treffen. Ohne klare Regelungen drohen erhebliche rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Risiken.

Im Vortrag zeigt Alexander Rappl praxisnah auf, wie Unternehmerinnen und Unternehmer durch eine vorausschauende Planung Risiken minimieren und ihr Unternehmen auch in Ausnahmesituationen absichern können.

 

Inhalte des Vortrags

Teilnehmende erfahren unter anderem:

  • wie ein unternehmerischer „Notfallkoffer“ sinnvoll und übersichtlich aufgebaut wird,
  • welche rechtlichen und organisatorischen Regelungen frühzeitig getroffen werden sollten,
  • welche Vollmachten, Vertretungsregelungen und Dokumente im Ernstfall entscheidend sind,
  • wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens dauerhaft gesichert bleibt.

 

Die Online-Veranstaltung richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Verantwortung übernehmen und ihre Unternehmensnachfolge rechtzeitig und rechtssicher gestalten möchten.

 

Anmeldung und weitere Informationen

Die Teilnahme ist kostenfrei. Jetzt anmelden!

Grundstücksübertragung im Erbfall – Wann die Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei bleibt

Grundstücksübertragung im Erbfall – Wann die Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei bleibt

Bei der Übertragung von Immobilien fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Im Erbfall gelten jedoch besondere steuerliche Ausnahmen, insbesondere bei der Teilung eines Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, wann eine Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei ist und welche Fallstricke Hausbesitzer beachten sollten.

Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen im Erbfall

Die Grunderwerbsteuer gehört zu den bedeutendsten Kostenfaktoren bei Immobilienübertragungen. Je nach Bundesland beträgt sie zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises oder Grundstückswerts. Für Erwerbe im Zusammenhang mit einem Erbfall sieht das Grunderwerbsteuerrecht jedoch besondere Befreiungstatbestände vor.

Steuerbefreiung bei Erwerb durch Miterben

Wird ein zum Nachlass gehörendes Grundstück von einem Miterben zur Teilung des Nachlasses übernommen, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Steuerlich soll der Miterbe damit genauso behandelt werden wie ein Alleinerbe oder ein Vermächtnisnehmer, deren Grundstückserwerb ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist. Ziel dieser Regelung ist es, eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Bedeutung der Erbengemeinschaft für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung greift ausschließlich im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Voraussetzung ist, dass das Grundstück unmittelbar aus dem Nachlass auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird. Erfolgt der Erwerb außerhalb dieser Nachlassteilung oder durch Dritte, entfällt die grunderwerbsteuerliche Begünstigung.

BFH-Rechtsprechung zur Grundstücksübertragung auf Personengesellschaften

Die steuerfreie Teilung eines Nachlasses ist nicht immer eindeutig. Insbesondere bei Übertragungen auf Personengesellschaften hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung präzisiert und eingeschränkt.

Steuerbefreiung nur entsprechend der Beteiligungsquote

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft nur anteilig grunderwerbsteuerfrei ist. Die Steuerbefreiung gilt lediglich in dem Umfang, in dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Soweit weitere Gesellschafter beteiligt sind, fällt Grunderwerbsteuer an.

Fünfjahresfrist als steuerliches Risiko

Darüber hinaus entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn sich der Anteil des Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert. Dies kann beispielsweise durch Anteilsveräußerungen oder gesellschaftsvertragliche Änderungen geschehen. Hausbesitzer und Erben sollten diese Frist bei der Nachlassgestaltung zwingend berücksichtigen.

Steuerliche Gestaltung und frühzeitige Beratung

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bietet zwar steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden. Ohne fundierte steuerrechtliche Prüfung können ungewollt hohe Grunderwerbsteuerbelastungen entstehen. Eine frühzeitige Einbindung der Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei schafft Planungssicherheit und vermeidet kostspielige Fehler.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung begleiten Hausbesitzer und Erben bei der steueroptimalen Grundstücksübertragung. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beraten wir Sie umfassend zur Nachlassgestaltung und Immobilienbesteuerung.

E-Dienstwagen und Lohnsteuerbescheinigung – neue steuerliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

E-Dienstwagen und Lohnsteuerbescheinigung – neue steuerliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Elektromobilität und internationale Beschäftigungsverhältnisse stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neue steuerliche Herausforderungen. Änderungen bei der Stromkostenerstattung für E-Dienstwagen sowie neue Vorgaben zu Globalbeiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger erfordern eine sorgfältige steuerliche Umsetzung. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die aktuellen Regelungen und zeigt auf, worauf in der Praxis zu achten ist.

E-Dienstwagen – Stromkostenerstattung ab 2026 neu geregelt

Die steuerliche Behandlung von Ladevorteilen bei E-Dienstwagen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst. Mit Wirkung ab 2026 entfällt nun eine wichtige Vereinfachungsregelung, was insbesondere für Arbeitgeber zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet.

Steuerfreies Laden beim Arbeitgeber weiterhin möglich

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin einen attraktiven steuerfreien Vorteil bieten, indem sie auf dem Betriebsgelände kostenlose Lademöglichkeiten zur Verfügung stellen. Der unentgeltlich überlassene Ladestrom stellt keinen geldwerten Vorteil dar, wenn die Ladesäule ortsfest auf dem Firmengelände oder bei einem verbundenen Unternehmen installiert ist und der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt sowohl für private E-Fahrzeuge als auch für privat genutzte E-Dienstwagen.

Wegfall der steuerfreien Pauschalen bei privatem Laden

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das Laden zu Hause, ist zu unterscheiden: Erstattungen für private E-Autos gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für privat genutzte E-Dienstwagen konnten bisher lohnsteuerfreie Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro monatlich angesetzt werden. Diese Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab 2026 abgeschafft.

Neue Anforderungen an die Stromkostenermittlung

Ab 2026 ist für die steuerfreie Erstattung eine individuelle Berechnung erforderlich. Zunächst muss die verbrauchte Strommenge über einen separaten Stromzähler, etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug, ermittelt werden. Anschließend ist der maßgebliche Strompreis anzusetzen. In der Regel gilt der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers einschließlich anteiligem Grundpreis. Alternativ dürfen zur Vereinfachung die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreise für private Haushalte herangezogen werden. Für 2025 betrug dieser Wert 0,34 Euro pro kWh.

Lohnsteuerbescheinigung – Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Arbeitgeber mit internationalem Bezug sind häufig verpflichtet, Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Zahlungen wirken sich unmittelbar auf die Lohnsteuerbescheinigung und die Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer aus.

Voraussetzungen für die Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden, wenn diese den inländischen Systemen vergleichbar sind und der Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält. Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers.

Aufteilung von Globalbeiträgen für 2026

Erheben ausländische Sozialversicherungsträger sogenannte Globalbeiträge, ist eine Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige erforderlich. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür die Aufteilungsmaßstäbe für 2026 bekannt gegeben. Eine pauschale Aufteilung ist unter anderem für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern vorgesehen. Für Drittstaaten sowie das Vereinigte Königreich ist die Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fehler bei der Erfassung und Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge können zu steuerlichen Nachteilen führen. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, welche Melde- und Nachweispflichten bestehen. Eine fachkundige Begleitung durch die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei hilft, Risiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zu E-Dienstwagen, Lohnsteuer und internationalem Sozialversicherungsrecht. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Anteilsverkauf bei der GmbH – Steuerliche Fallstricke für Geschäftsführer

Anteilsverkauf bei der GmbH – Steuerliche Fallstricke für Geschäftsführer

Der Verkauf von GmbH-Anteilen kann für Geschäftsführer erhebliche steuerliche Folgen haben. Insbesondere bei Beteiligungen von mindestens 1 % greifen besondere Regelungen zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, wie Gewinne aus Anteilsverkäufen steuerlich behandelt werden und warum Steuerberatungskosten dabei nicht absetzbar sind.

Besteuerung von Gewinnen aus dem Anteilsverkauf

Veräußert ein GmbH-Geschäftsführer Anteile aus seinem Privatvermögen, gelten spezielle steuerliche Vorschriften. Maßgeblich sind insbesondere die Höhe der Beteiligung sowie der Zeitraum, in dem diese gehalten wurde.

Beteiligungsgrenze und steuerliche Einordnung

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Diese Regelung betrifft viele GmbH-Geschäftsführer unmittelbar, da sie häufig über entsprechende Beteiligungen verfügen.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Teileinkünfteverfahren

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten der Beteiligung. Auf diesen Gewinn ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Für steuerliche Zwecke werden daher lediglich 60 % der relevanten Beträge angesetzt, während 40 % steuerfrei bleiben.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf

Im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf entstehen regelmäßig Kosten für steuerliche Beratung und Deklaration. Ob diese Aufwendungen als Veräußerungskosten abzugsfähig sind, war lange umstritten und wurde nun höchstrichterlich geklärt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen, nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten zählen. Geklagt hatte ein Ehepaar, das die Kosten im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung geltend machen wollte.

Abgrenzung zwischen Veräußerungsvorgang und Steuerpflicht

Nach Auffassung des BFH reicht ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf für den Kostenabzug nicht aus. Entscheidend ist, dass das auslösende Moment für die Kostenentstehung unmittelbar der Veräußerungsvorgang selbst sein muss. Steuerberatungskosten entstehen jedoch aufgrund der gesetzlichen Steuerpflicht und der freiwilligen Entscheidung, einen Steuerberater einzuschalten – nicht durch den Verkaufsvorgang an sich.

Praktische Konsequenzen für GmbH-Geschäftsführer

Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass Beratungskosten im Zusammenhang mit der steuerlichen Deklaration des Anteilsverkaufs nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist daher besonders wichtig, um die Gesamtsteuerbelastung realistisch einzuschätzen und Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten GmbH-Geschäftsführer umfassend bei Anteilsverkäufen und Unternehmensbeteiligungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Strukturierung und rechtssicheren Umsetzung.

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer – Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Konzernumbau

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer – Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Konzernumbau

Unternehmer sehen sich regelmäßig mit steuerlichen Änderungen und aktueller Rechtsprechung konfrontiert. Neue Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen, zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung sowie zur Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen erfordern erhöhte Aufmerksamkeit. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen kompakten Überblick und zeigt auf, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.

Umsatzsteuerliche Änderungen bei Schul- und Bildungsleistungen

Zum 1. Januar 2025 wurden die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Schul- und Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert und neue Abgrenzungskriterien veröffentlicht, die insbesondere für Bildungsträger und Unternehmer von Bedeutung sind.

Erweiterter Kreis steuerbefreiter Leistungserbringer

Die Steuerbefreiung gilt nun nicht mehr ausschließlich für private Bildungseinrichtungen. Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Zusätzlich wurde für Privatlehrer ein eigenständiger Befreiungstatbestand geschaffen, wenn der Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.

Abgrenzung begünstigter Bildungsleistungen

Als steuerbefreit gelten Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Hierzu zählen klassischer Schul- und Hochschulunterricht ebenso wie Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen. Auch moderne Unterrichtsformate, etwa interaktive Livestreams, sind begünstigt. Nicht steuerfrei sind hingegen reine Freizeit- oder Hobbyangebote ohne klaren Bildungsbezug.

Nichtbeanstandungsregelung und Praxishinweise

Zur Erleichterung des Übergangs hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bis Ende 2024 geltende Rechtslage anwenden. Ergänzend stellt das BMF ein Informationsblatt bereit, das bei der Einordnung von Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen unterstützt. Eine steuerliche Prüfung im Rahmen der Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei wird dennoch empfohlen.

Aktuelle Rechtsprechung zu Gewerbesteuer und Konzernumbau

Neben gesetzlichen Änderungen beeinflussen auch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgeblich die steuerliche Praxis. Insbesondere Grundstücksunternehmen und Konzerne sollten neue Urteile zur Gewerbesteuerkürzung und zur Grunderwerbsteuer sorgfältig berücksichtigen.

Oldtimer als schädliche Nebentätigkeit bei Grundstücksunternehmen

Reine Grundstücksunternehmen können alternativ zur einfachen Kürzung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung eine schädliche Nebentätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Investition keine Einnahmen erzielt werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfällt dadurch vollständig.

Unentgeltliche Tätigkeiten sind ebenfalls schädlich

Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, ob eine Nebentätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung verletzen. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit über den Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Konzernumbau – keine Begünstigung ohne herrschendes Unternehmen

Bei konzerninternen Umstrukturierungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer greifen. Der BFH stellt jedoch klar, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein herrschendes Unternehmen darstellt, wenn kein Gesellschafter allein mindestens 95 % der Anteile hält. Eine steuerbegünstigte Struktur wäre nur möglich gewesen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen zuvor in einer Gesellschaft, etwa einer GbR, gebündelt hätten.

Fazit der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unternehmer sollten steuerliche Änderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung frühzeitig in ihre Planung einbeziehen. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu umsatz-, gewerbesteuerlichen und konzernrechtlichen Fragestellungen.

Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen – wichtige Hinweise für Steuerzahler

Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen – wichtige Hinweise für Steuerzahler

Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Seit einigen Jahren gelten dabei strengere Anforderungen an Zahlungswege und Nachweise. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über aktuelle Regelungen, Höchstbeträge und praktische Tipps für Steuerzahler.

Steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen

Unterhaltsleistungen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person bedürftig ist und bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet. Zudem legt das Finanzamt großen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen.

Keine Anerkennung von Barzahlungen durch das Finanzamt

Barzahlungen werden von den Finanzämtern grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Wer Unterhalt leistet, muss die Zahlungen zwingend über sein Bankkonto anweisen. Nur so kann der Zahlungsfluss eindeutig dokumentiert und steuerlich berücksichtigt werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei empfiehlt, regelmäßige Überweisungen mit eindeutiger Verwendungsangabe vorzunehmen.

Naturalunterhalt als Ausnahme

Eine Ausnahme von der bargeldlosen Zahlungspflicht stellt der sogenannte Naturalunterhalt dar. Dazu zählen Sachleistungen wie mietfreies Wohnen, die Überlassung von Wohnraum oder die Übernahme laufender Kosten. Der geldwerte Vorteil kann unter bestimmten Voraussetzungen anteilig steuerlich abgesetzt werden, obwohl kein Geldfluss erfolgt.

Höchstbeträge, Voraussetzungen und Nachweise

Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen ist betragsmäßig begrenzt und an klare Voraussetzungen geknüpft. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Anerkennung durch das Finanzamt erheblich.

Aktuelle Höchstbeträge und zusätzliche Abzüge

Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, was monatlich 1.008 Euro entspricht. Für das Jahr 2026 steigt der Höchstbetrag auf 12.348 Euro. Zusätzlich abzugsfähig sind übernommene Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person.

Bedürftigkeit, Einkommens- und Vermögensgrenzen

Anerkannt werden Unterhaltszahlungen unter anderem an Kinder und Enkelkinder, für die kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr bestehen. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro jährlich mindern den absetzbaren Höchstbetrag. Das Vermögen darf zudem 15.500 Euro nicht überschreiten (Schonvermögen).

Zahlungswege und Nachweispflichten

Überweisungen über Banken oder Zahlungsdienstleister auf ein eindeutig zugeordnetes Bankkonto werden anerkannt. Zahlungen per E-Wallet-App an Mobilfunknummern oder E-Mail-Adressen gelten hingegen nicht als ausreichend nachweisbar. Steuerzahler sollten Kontoauszüge und Buchungsbestätigungen aufbewahren. Diese müssen der Steuererklärung nicht beigefügt, aber auf Anforderung vorgelegt werden.

Vereinfachungsregelungen für Eltern

Für bestimmte familiäre Konstellationen sieht das Steuerrecht Erleichterungen vor, um den Nachweisaufwand zu reduzieren.

Unterhalt im gemeinsamen Haushalt

Lebt ein volljähriges Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern, können Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag auch ohne Einzelnachweise angesetzt werden. In diesem Fall genügt die Angabe der Einkünfte des Kindes in der Anlage Unterhalt.

Auswärtige Ausbildung und Sonderfälle

Die Vereinfachungsregelung gilt ebenfalls, wenn das Kind wegen Ausbildung oder Studium auswärts wohnt. Zieht das Kind jedoch nach einer Heirat mit dem Partner in einen eigenen Haushalt, entfällt die Vereinfachung. Dann müssen Unterhaltsaufwendungen vollständig nachgewiesen werden.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung unterstützen Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der optimalen steuerlichen Gestaltung von Unterhaltsleistungen. Eine individuelle Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.

Ferienwohnung und Mietwohnungsneubau: Verluste und Sonderabschreibung richtig nutzen

Ferienwohnung und Mietwohnungsneubau: Verluste und Sonderabschreibung richtig nutzen

Vermieter von Ferienwohnungen und Investoren in Mietwohnungsneubau stehen häufig vor der Frage, ob Verluste und erhöhte Abschreibungen steuerlich anerkannt werden. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, worauf es bei der Einkünfteerzielungsabsicht, der ortsüblichen Vermietungszeit und der Sonderabschreibung ankommt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die wichtigsten Punkte für Privatpersonen und mittelständische Unternehmen und zeigt, wie Sie steuerliche Vorteile rechtssicher nutzen können.

 

Verluste aus Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit als Maßstab

Wer mit der Vermietung einer Ferienwohnung Verluste erzielt, möchte diese regelmäßig mit anderen positiven Einkünften verrechnen, um eine Steuerersparnis zu erreichen. Steuerlich ist hierfür entscheidend, ob das Finanzamt von einer sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Wird die Ferienimmobilie ausschließlich an Feriengäste vermietet und im Übrigen hierfür bereitgehalten, ist die Anerkennung von Verlusten grundsätzlich unproblematisch. In diesen Fällen unterstellt die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung, dass die Vermietung auf Dauer auf Gewinnerzielung angelegt ist – unabhängig davon, ob die Vermietung in Eigenregie oder über einen Vermittler erfolgt.

Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer die Ferienwohnung teilweise selbst nutzt oder sie nur zeitweise an Feriengäste vermietet. Dann verlangt das Finanzamt eine detaillierte Totalüberschussprognose über einen längeren Zeitraum. Nur wenn diese Prognose zeigt, dass insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist, werden Verluste steuerlich anerkannt. Andernfalls droht die Einstufung als Liebhaberei mit der Folge, dass Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Ausschließliche Vermietung: Einkünfteerzielungsabsicht wird vermutet

Der BFH hat bestätigt, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und im Übrigen hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird in diesen Konstellationen typisierend unterstellt. Vermieter müssen in der Regel keine besondere Prognoserechnung vorlegen, solange das Objekt tatsächlich durchgehend zur Vermietung bereitsteht und keine Eigennutzung erfolgt.

Das bedeutet für Eigentümer: Wer seine Ferienwohnung konsequent als Einkunftsquelle nutzt und nicht privat nutzt, verbessert die Chancen erheblich, dass Verluste aus der Vermietung vollständig als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermarktung und Preisgestaltung marktüblich sind und die Wohnung im örtlichen Vergleich konkurrenzfähig angeboten wird.

Ortsübliche Vermietungszeit und 25-%-Grenze als Kontrollmaßstab

Trotz dieser grundsätzlichen Begünstigung prüft die Finanzverwaltung, ob die Vermietungsdauer erheblich hinter der ortsüblichen Vermietungszeit vergleichbarer Ferienwohnungen zurückbleibt. Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine steuerliche Anerkennung der Verluste nur dann gerechtfertigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich, also nicht um mindestens 25 %, unterschritten wird. Maßgeblich ist dabei nicht ein einzelnes Jahr, sondern ein zusammenhängender Beobachtungszeitraum von drei bis fünf Jahren.

Im entschiedenen Streitfall hatten Finanzamt und Finanzgericht die 25-%-Grenze fälschlicherweise für jedes Jahr isoliert geprüft und deshalb nur in einzelnen Jahren Verluste anerkannt. Der BFH stellte klar, dass stattdessen die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre zu betrachten ist. Für Vermieter bedeutet dies: Eine schwächere Saison in einem Einzeljahr ist unschädlich, solange die Vermietung im mehrjährigen Durchschnitt in etwa dem ortsüblichen Niveau entspricht.

Gerade in touristischen Regionen können Auslastung und Vermietungsdauer stark schwanken. Vermieter sollten daher ihre Belegung sorgfältig dokumentieren und mit marktüblichen Vermietungszeiten vergleichen. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie dabei im Rahmen der Steuerberatung bei der Erstellung von Überschussprognosen und der Argumentation gegenüber dem Finanzamt – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

 

Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau: Grenzen der Steuerförderung

Um den Neubau von Mietwohnungen anzukurbeln, wurde bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Neben der regulären linearen Abschreibung – und mittlerweile auch neben der degressiven Abschreibung – können innerhalb der ersten vier Jahre zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal 5 % pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Neubau bestimmte energetische und bauliche Anforderungen erfüllt.

Die Sonderabschreibung soll gezielt zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums beitragen und ist Teil der politischen Wohnraumoffensive. Sie steht daher nur dann zur Verfügung, wenn tatsächlich neue, bislang nicht vorhandene Wohnungen entstehen. Der BFH hat diese Zweckbindung in einer aktuellen Entscheidung nochmals deutlich hervorgehoben und die Grenzen der Steuerförderung klargezogen.

Voraussetzungen der Sonderabschreibung im Überblick

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass ein begünstigtes Neubauprojekt vorliegt, das zu neuem Mietwohnraum führt. Begünstigt sind in der Regel neu errichtete Mietwohnungen, die dauerhaft zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bestimmt sind. Darüber hinaus müssen bestimmte Höchstgrenzen bei den Herstellungskosten eingehalten und energetische Anforderungen erfüllt werden. Die Sonderabschreibung tritt neben die reguläre Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz und ermöglicht so einen beschleunigten steuerlichen Abzug der Investitionskosten.

Für Investoren und Vermieter kann dies die Wirtschaftlichkeit eines Projekts deutlich verbessern, insbesondere in den ersten Jahren nach Fertigstellung. Gleichwohl ist eine sorgfältige Planung erforderlich, um alle Fördervoraussetzungen einzuhalten und keine formalen Fehler zu begehen. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung der Steuerberatung und, je nach Projektstruktur, auch der Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

BFH: Abriss und zeitnaher Neubau nicht sonderabschreibungsfähig

Der BFH hat entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein vorhandenes Einfamilienhaus abgerissen und auf demselben Grundstück zeitnah ein Neubau errichtet wird, ohne dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Die Steuerförderung setzt eine Vermehrung des bestehenden Wohnungsbestands voraus. Wird lediglich eine alte, sanierungsbedürftige Immobilie durch ein neues Gebäude ersetzt, bleibt der Wohnungsbestand im Ergebnis unverändert – das Förderziel, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, wird nicht erreicht.

Im zugrunde liegenden Fall ließ die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber funktionstüchtiges Haus abreißen und errichtete unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt. Das Finanzamt gewährte nur die reguläre Abschreibung, der BFH bestätigte dieses Vorgehen. Ein anderes Ergebnis kommt nur in Betracht, wenn kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau besteht, etwa bei einer langen Zwischenzeit oder völlig geänderter Nutzungskonzeption. Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da der Neubau von Anfang an als Ersatz für das abgerissene Einfamilienhaus geplant war.

Praxisempfehlung: Immobilieninvestitionen frühzeitig steuerlich planen

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine vorausschauende steuerliche Gestaltung bei Immobilienprojekten ist. Wer in Mietwohnungsneubau investiert, sollte bereits in der Planungsphase prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung tatsächlich erfüllt sind oder ob gegebenenfalls eine Anpassung des Konzepts erforderlich ist. Dies betrifft sowohl den Umfang der geschaffenen Wohnungen als auch die energetische Ausgestaltung und die zeitliche Abfolge von Abriss und Neubau.

Nutzen Sie in allen Abschreibungsfragen rund um Immobilien das Beratungsangebot der MTG Wirtschaftskanzlei, um attraktive Steuervorteile nicht zu gefährden. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung entwickeln gemeinsam mit Ihnen tragfähige, rechtssichere Lösungen – von der privaten Ferienwohnung bis zum großvolumigen Mietwohnungsneubau. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf unseren Seiten „Steuerberatung“ und „Immobilien- und Steuerrecht“ der MTG Wirtschaftskanzlei.

Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Leiharbeitnehmer sind steuerlich häufig anders zu behandeln als fest im Betrieb angestellte Mitarbeiter – das gilt insbesondere für ihre Fahrtkosten zur Arbeit. In diesem Beitrag erläutert die MTG Wirtschaftskanzlei, wann für Leiharbeitnehmer die Entfernungspauschale und wann Reisekostengrundsätze gelten – und wie Sie Ihre Fahrtkosten steuerlich optimal geltend machen können.

Erste Tätigkeitsstätte oder Einsatzstelle – der steuerliche Unterschied

Für Leiharbeitnehmer ist entscheidend, ob beim Einsatzbetrieb eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Einsatzstelle im Rahmen einer Auswärtstätigkeit handelt. Nur wenn eine erste Tätigkeitsstätte angenommen wird, sind die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro einfachem Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 €) als Werbungskosten abziehbar. Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, können die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) berücksichtigt werden – was in der Praxis regelmäßig zu einem höheren Werbungskostenabzug führt.

Entfernungspauschale: Begrenzter Abzug bei erster Tätigkeitsstätte

Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, gilt steuerlich Folgendes:
Die Entfernungspauschale wird nur für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt. Das bedeutet, dass pro Arbeitstag nur ein Weg steuermindernd berücksichtigt wird – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich hin- und zurückfährt oder mehrere Fahrten unternimmt. Die Pauschale beträgt derzeit 0,30 € je Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € je Kilometer. Weitere tatsächliche Kosten (etwa für Benzin, Tickets des öffentlichen Nahverkehrs oder Verschleiß des Fahrzeugs) bleiben in diesen Fällen grundsätzlich unberücksichtigt.

Für viele Arbeitnehmer ist diese Pauschalierung vorteilhaft, bei Leiharbeitnehmern kann sie hingegen nachteilig sein, wenn die Einsätze zeitlich begrenzt sind und die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte eigentlich gar nicht erfüllt werden.

Reisekostengrundsätze: Volle Kilometervergütung ohne erste Tätigkeitsstätte

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrten eines Leiharbeitnehmers zur Einsatzstelle steuerlich als Dienstreisen zu behandeln. Dann greifen die Reisekostengrundsätze:
Die Fahrtkosten sind mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abzugsfähig – also für Hin- und Rückweg. Dadurch kann sich der abziehbare Betrag im Vergleich zur Entfernungspauschale nahezu verdoppeln. Zusätzlich können unter Umständen weitere Reisekosten, etwa Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, steuerlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Mandanten – ob Privatpersonen oder mittelständische Unternehmen – ist es daher wichtig, die Einordnung der Fahrten korrekt vorzunehmen, um keine steuerlichen Vorteile zu verschenken. Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen Sie dabei im Rahmen der Steuerberatung und Lohnabrechnung gerne.

 

Dauerhafte Zuordnung und aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Leiharbeit

Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt in erster Linie von den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers ab. Grundsätzlich gilt:
Ordnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung zu – etwa einem bestimmten Betrieb oder einer festen Dienststelle –, so begründet dies dort die erste Tätigkeitsstätte. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll.

Warum Leiharbeitnehmer meist keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher haben

Für Leiharbeitnehmer gelten Besonderheiten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugeordnet werden können. Die Begründung: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubt dem Verleiher regelmäßig nicht, denselben Leiharbeitnehmer länger als 18 Monate demselben Entleiher zu überlassen. Eine unbefristete, auf Dauer angelegte Zuordnung zum Betrieb des Entleihers ist damit arbeitsrechtlich ausgeschlossen.

Diese arbeitsrechtliche Begrenzung wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Beurteilung aus:
Mangels dauerhafter Zuordnung liegt beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte vor. Der Einsatz des Leiharbeitnehmers ist daher steuerlich als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren – mit der Folge, dass die täglichen Fahrten zur Einsatzstelle nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind.

Für Leiharbeitnehmer bedeutet dies häufig eine deutliche steuerliche Entlastung, da die Fahrten vollständig (Hin- und Rückweg) mit 0,30 € je Kilometer angesetzt werden können. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, sollten diese Rechtslage bei internen Richtlinien zur Reisekostenabrechnung berücksichtigen.

Praxisempfehlung: Fahrtkosten richtig dokumentieren und prüfen

Damit Leiharbeitnehmer ihre steuerlichen Vorteile optimal nutzen können, ist eine sorgfältige Dokumentation der Fahrten empfehlenswert. Dazu gehören insbesondere

  • ein übersichtlicher Fahrtenkalender mit Datum, Einsatzort und Kilometerangaben,
  • Verträge oder Einsatzpläne, aus denen die zeitliche Begrenzung der Überlassung hervorgeht,
  • Nachweise über wechselnde Einsatzorte oder Unterbrechungen beim Entleiher.

Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge, Überlassungsverträge und internen Reisekostenrichtlinien regelmäßig daraufhin prüfen, ob sie mit der aktuellen BFH-Rechtsprechung im Einklang stehen. Eine falsche Einordnung der ersten Tätigkeitsstätte kann bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Nachzahlungen führen. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie hierbei mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung und entwickelt gemeinsam mit Ihnen rechtssichere und praxistaugliche Lösungen.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie auf unseren Seiten „Steuerberatung“, „Arbeitsrecht“ und „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ der MTG Wirtschaftskanzlei.

Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen: Aktuelle BFH-Entscheidung zur Tätigkeit von Dozenten

Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen: Aktuelle BFH-Entscheidung zur Tätigkeit von Dozenten

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Befreiung für private Schulen und berufsbildende Einrichtungen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, wann eine Einrichtung steuerbegünstigt ist – und weshalb Dozenten-GmbHs nicht darunterfallen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und die praktische Bedeutung für Unternehmen und Bildungsträger.

 

Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen

Private Schulen und sonstige berufsbildende Einrichtungen können unter bestimmten Bedingungen von der Gewerbesteuer befreit sein. Entscheidend ist, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und die Einrichtung eine anerkannte Qualifikation vermittelt.

Welche Bildungsträger steuerbefreit sein können

Die Gewerbesteuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung entweder als Ersatzschule anerkannt ist oder Teilnehmer ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise für staatlich genehmigte Ersatzschulen, private Fachschulen oder Einrichtungen, die strukturiert auf IHK-, HWK- oder staatliche Prüfungen vorbereiten.
Maßgeblich ist zudem, dass die Einrichtung selbst Träger der Bildungsleistungen ist und diese organisatorisch sowie inhaltlich verantwortet. Nur dann dienen die Leistungen „unmittelbar“ dem Schul- oder Bildungszweck im Sinne der gewerbesteuerlichen Vorschriften.

Warum Dozenten-GmbHs nicht als berufsbildende Einrichtungen gelten

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine GmbH, deren Geschäftsführer als Dozent an einem externen Fortbildungsinstitut tätig ist, nicht als berufsbildende Einrichtung gilt. Die GmbH erbringt die Unterrichtsleistung lediglich für einen Bildungsträger, übernimmt aber nicht selbst die organisationelle Verantwortung für die Ausbildung.
Im Streitfall hatte ein bundesweit tätiges Fortbildungsinstitut durch externe Dozenten auf Honorarbasis auf IHK-Prüfungen vorbereitet. Das Finanzamt unterwarf die Gewinne der Dozenten-GmbH vollständig der Gewerbesteuer – zu Recht, wie der BFH bestätigte. Die GmbH sei nicht selbst Träger einer Bildungseinrichtung, sondern lediglich externe Lehrkraft. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nicht vor.

 

Steuerliche Abgrenzung: Gewerbesteuer vs. Umsatzsteuer bei Unterrichtsleistungen

Das Urteil stellt außerdem klar, dass die Befreiungsregelungen im Gewerbesteuerrecht nicht automatisch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts folgen. Gerade im Bildungsbereich bestehen Unterschiede, die für Unternehmen und selbständige Lehrkräfte relevant sind.

Umsatzsteuerliche Lehrerbefreiung ist nicht übertragbar

Im Umsatzsteuerrecht wurden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer bereits früh privilegiert. Die Umsatzsteuerbefreiung konnte daher auf freie Mitarbeiter ausgeweitet werden, die Unterricht an anerkannten Bildungseinrichtungen erteilen.
Diese Ausweitung gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Dort knüpft die Befreiung ausschließlich an den Träger der Bildungseinrichtung an – nicht an einzelne Lehrkräfte oder Organisationen, die lediglich Unterricht anbieten. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übertragung der umsatzsteuerlichen Grundsätze auf die Gewerbesteuer „nicht mit der Systematik vereinbar“ wäre.

Bedeutung für selbständige Dozenten und Bildungsunternehmen

Für Dozenten-GmbHs und vergleichbare Organisationsformen bleibt der Gewinn aus Unterrichtstätigkeiten gewerbesteuerpflichtig. Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst eine berufsbildende Einrichtung betreibt und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Für Bildungsträger, die externe Lehrkräfte einsetzen, bleibt das Urteil ebenfalls relevant: Sie müssen prüfen, wie Unterrichtsleistungen vertraglich und organisatorisch ausgestaltet sind. Unternehmen sollten daher frühzeitig Rücksprache mit der MTG Wirtschaftskanzlei halten, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungen rechtssicher auszurichten.

Aktuelle steuerliche Entwicklungen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Phishing-Warnungen und wichtige BFH-Urteile

Aktuelle steuerliche Entwicklungen: Wirtschafts-Identifikationsnummer, Phishing-Warnungen und wichtige BFH-Urteile

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über zentrale steuerliche Neuerungen für Unternehmen und Privatpersonen. Dazu gehören die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), aktuelle Warnungen der Finanzverwaltung sowie bedeutende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Ehegatten-GbR, stillen Reserven und Einzweckgutscheinen. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Inhalte verständlich, praxisnah und rechtssicher zusammen.

 

Verwaltungsrechtliche Neuerungen und Hinweise der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat zum Jahresende 2024 mehrere organisatorische und sicherheitsrelevante Maßnahmen vorgestellt, die für wirtschaftlich Tätige, Unternehmen und Steuerpflichtige relevant sind. Die folgenden Abschnitte zeigen, was jetzt besonders zu beachten ist.

Einführung und Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im November 2024 begonnen, die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise an wirtschaftlich Tätige zu vergeben. Die W-IdNr. dient künftig der eindeutigen Identifizierung in steuerlichen und verwaltungsbezogenen Verfahren und ist beispielsweise in Steuererklärungen anzugeben.
Wer zum Stichtag 30. November 2024 bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügte, erhält keine gesonderte Mitteilung: Die W-IdNr. entspricht der bestehenden USt-IdNr., erweitert um das Suffix „-00001“. Liegt die USt-IdNr. nicht mehr vor, kann über die Website des BZSt eine elektronische Abfrage erfolgen.
Bei Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei mit bestehender steuerlicher Empfangsvollmacht wird die W-IdNr. elektronisch an uns übermittelt und anschließend weitergeleitet. Ohne Empfangsvollmacht erfolgt die Bereitstellung direkt im ELSTER-Benutzerkonto. Daher ist zwingend ein aktives ELSTER-Konto erforderlich.

Warnung vor gefälschten E-Mails der Steuerverwaltung

Aktuell warnen die Finanzämter erneut vor Phishing-Mails, die im Namen von ELSTER, dem Finanzamt oder dem BZSt versendet werden. Betrüger fordern meist dazu auf, Anhänge zu öffnen, die angeblich Steuerbescheide oder Rechnungen enthalten. Ziel ist die Abfrage von Zugangsdaten sowie Konto- oder Kreditkarteninformationen.
Wichtig: Die Steuerverwaltung stellt niemals Steuerdaten oder Bescheide als Dateianhang per E-Mail zu. Empfohlen wird, bei Benachrichtigungen über neue ELSTER-Nachrichten immer direkt das ELSTER-Postfach aufzurufen, anstatt auf Links in E-Mails zu klicken. So lassen sich Sicherheitsrisiken deutlich reduzieren.

 

Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH)

Mehrere BFH-Urteile aus 2023/2024 haben erhebliche Bedeutung für steuerliche Gestaltungen in Unternehmen und im privaten Bereich. Die folgenden Fälle zeigen, wie die Rechtsprechung praktisch anzuwenden ist.

Steuerbefreiung eines Familienheims bei Einlage in eine Ehegatten-GbR

Der BFH bestätigt, dass die schenkungsteuerliche Befreiung eines selbstbewohnten Familienheims auch gilt, wenn ein Ehegatte das Objekt unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einbringt. Im entschiedenen Fall übertrug die Ehefrau ein ihr gehörendes Familienheim in das Vermögen der gemeinsam gegründeten GbR. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, da zivilrechtlich die GbR Eigentümerin wurde.
Der BFH stellte klar: Für die Schenkungsteuer ist auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen. Er gilt als Empfänger des hälftigen Miteigentumsanteils – damit bleibt die Steuerbefreiung für Familienheime bestehen. Für Ehegatten bietet dies Gestaltungssicherheit, insbesondere bei Vermögensbündelungen über Gesellschaftsstrukturen.

Auflösung zu Unrecht gebildeter Rücklagen für stille Reserven

Unternehmer dürfen stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern übertragen oder in eine Rücklage einstellen. Eine solche Rücklage ist jedoch rückwirkend aufzulösen, wenn sich ihre Bildung als unzulässig herausstellt.
Eine GmbH hatte im Jahr 2002 ihren Immobilienbestand veräußert und den Veräußerungsgewinn vollständig in eine Rücklage eingestellt. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Bildung unberechtigt war, und verlangte die Auflösung im ersten verfahrensrechtlich offenen Jahr. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Eine fehlerhafte Rücklage ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren und im frühestmöglichen Jahr steuerlich zu berichtigen.

Umsatzsteuer auf digitale Einzweckgutscheine

Bei der Übertragung von digitalen Gutscheincodes handelt es sich nach neuer BFH-Rechtsprechung um Einzweckgutscheine, wenn Ort und Steuerart der späteren Leistung feststehen. Damit entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Verkauf des Codes und nicht erst bei Einlösung.
Im Streitfall wurden Wertcodes für digitale Inhalte an deutsche Endkunden verkauft. Da ausschließlich steuerpflichtige digitale Inhalte abrufbar waren und der Leistungsort in Deutschland eindeutig feststand, qualifizierte der BFH die Gutscheine als Einzweckgutscheine. Die Umsatzsteuer ist somit bereits bei Ausgabe oder Weitergabe des Codes abzuführen.
Hinweis: Mehrzweckgutscheine unterliegen erst bei Einlösung der Umsatzsteuer – die zuvor stattfindenden Übertragungen bleiben steuerfrei.