Die MTG Wirtschaftskanzlei in Lissabon

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Lissabon

Das diesjährige AGN-Europatreffen fand in Lissabon statt. Rund 80 Personen aus ca. 30 Kanzleien nahmen an dem Meeting teil, die MTG Wirtschaftskanzlei wurde durch Bernd Waffler und Thomas Schmid vertreten.

Von E-Rechnung bis KI: die Fachvorträge

Die Fachvorträge deckten ein breites Themenspektrum ab: von E-Rechnungen im europäischen Vergleich über den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüfung bis hin zu modernen Konzepten der Personalentwicklung und -gewinnung. Zudem wurden neue Serviceleistungen und Tools der AGN vorgestellt, die die Nutzung des Verbunds künftig noch weiter verbessern sollen.

Starke Partner, starkes Netzwerk

Für die MTG-Vertreter ergaben sich zahlreiche Gelegenheiten, sich mit dem Partnerkanzleien auszutauschen und gemeinsame Fälle zu besprechen. Besonders mit unseren AGN-Partnern in Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen besteht eine sehr intensive Zusammenarbeit und die Anfragen an die MTG mit internationalem Bezug nehmen weiter erkennbar zu. Auch in China können wir bei Bedarf kurzfristig auf deutschsprachige Kollegen zurückgreifen, wie ein aktueller Fall zeigt, um unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Private Equity und der Berufsstand

Ein zentrales Thema waren auch interne Entwicklungen des Berufsstands. Die europaweite Private-Equity-Aktivität hat dazu geführt, dass bereits einige AGN-Mitglieder von Private-Equity-Investoren übernommen wurden. In Deutschland ist dies bei Steuerberatungsgesellschaften seit kurzem gesetzlich untersagt, und auch bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beobachtet die WP-Kammer diese Entwicklung sehr kritisch. Die MTG Wirtschaftskanzlei hat sich als inhabergeführte mittelständische Kanzlei frühzeitig mit diesen Herausforderungen befasst und ist für die Zukunft bestens gerüstet.

Neu im Verbund: AGN Law

Präsentiert wurde außerdem die Gründung von AGN Law, einem weltweiten Verband unabhängiger Anwaltskanzleien unter dem Dach der AGN International. Für unsere Rechtsanwälte eröffnet sich dadurch eine weitere Möglichkeit, unsere internationalen Beziehungen auszubauen und so zusätzlichen Mehrwert für unsere Mandanten zu schaffen.

Unser Fazit

Insgesamt war die Tagung erneut ein sehr innovatives Event und ein wichtiger Bestandteil unserer aktiven Mitgliedschaft im AGN-Verbund. Für die MTG gilt daher weiterhin das Motto: „In Bayern daheim, in der Welt zuhause.“

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Jahressteuergesetz 2026 und § 2b UStG: Signale aus Gesetzgebung und Verwaltung

Das BMF hat einen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Was darin enthalten ist oder auch gerade nicht enthalten ist, sendet zusammen mit weiteren aktuellen Entwürfen von BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG ein klares Signal des BMF: Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollte die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts nun endgültig vorbereitet werden. Daneben sollte sich auch die öffentliche Hand auf die Änderungen durch das JStG 2026 vorbereiten.

Ausgewählte Inhalte des JStG 2026

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Ein wesentlicher Punkt des Jahressteuergesetzes 2026 ist die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG soll durch einen neuen § 2c UStG ersetzt werden.
Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant. Gerade infolge der Ausweitung des Unternehmensbereiches durch § 2b UStG stellt sich auch für jPöR mit Beteiligungsstrukturen zunehmend die Frage, ob eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.
Künftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch durch Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzverwaltung eintreten. Das kann für mehr Rechtssicherheit sorgen, erfordert aber zugleich eine aktive Prüfung bestehender Beteiligungsstrukturen.
Kommunale Beteiligungen sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Organschaft gewünscht, ausgeschlossen oder bislang unerkannt möglich war. Dabei sind nicht nur steuerliche Wirkungen zu betrachten, sondern auch Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Innenleistungen, Haftungsfragen und organisatorische Abläufe zu beachten.
Der Verband kommunaler Unternehmen hat im Rahmen der Verbändeanhörung angeregt, auch die Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) in den Kreis der möglichen Organgesellschaften aufzunehmen.
Durch das Erklärungsverfahren entstünde faktisch ein Wahlrecht bezüglich der Wirkungen der Organschaft – die schwer greifbaren Eingliederungsvoraussetzungen bleiben nach dem aktuellen Entwurf jedoch bestehen. Eine erstmalige Anwendung ist derzeit erst ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen.

Keine erneute Verlängerung des § 2b-Übergangszeitraums erkennbar

Für Kommunen, Zweckverbände und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist festzuhalten: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält nach derzeitigem Stand keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums zu § 2b UStG.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück. Vorgesehen ist ein neuer § 6f EStG.
Die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist insbesondere für die Bemessung der Gebäudeabschreibung bedeutsam. Für Kommunen und kommunale Unternehmen kann dies etwa bei Grundstücksankäufen, dem Erwerb bebauter Immobilien, Projektentwicklungen, Wohnungsbau, Betriebsgrundstücken oder Vermögensübertragungen relevant werden.
Nach dem Entwurf soll eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung, soll die Ermittlung nach dem Verhältnis der Wertanteile erfolgen. Dabei soll die Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden.

Weitere Entwicklungen: Zinsen, Digitalisierung und Verwaltungspraxis

Darüber hinaus sieht das JStG 2026 weitere verfahrensrechtliche und verwaltungsbezogene Änderungen vor. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung der Vollverzinsung nach § 233a AO, Regelungen zur Nutzung von KI-Systemen durch Finanzbehörden sowie Vorgaben zur elektronischen Pfändung.
Der weiter Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch abzuwarten. Änderungen durch den Bundestag und Bundesrat könnten sich noch ergeben.

 

BMF-Entwürfe zur Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden und in der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Dass die Anwendung des § 2b UStG zum Jahreswechsel zunehmend wahrscheinlich wird zeigt auch die zunehmende Frequenz an BMF-Schreiben im Kontext des § 2b UStG. Das BMF hat nun zwei Schreiben im Entwurf an ausgewählte Verbände geschickt, die zwei besonders umstrittene Bereiche betreffen: Die Besteuerung von Kurortgemeinden und die Entsorgungswirtschaft.

Steuerbarkeit von Kurbeiträgen und die Frage des Vorsteuerabzugs

Das BMF greift die Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Kurbeitrag auf und will gleichzeitig auf und nimmt hierzu Stellung. Dabei soll auch konkretisiert werden, in welchem Fällen der Kurbeitrag ein Entgelt für eine Leistung darstellt und umsatzsteuerbar ist, und in welchen Fällen es an einem vermittelten, verbrauchsfähigen Sondervorteil für den Beitragspflichtigen fehlt.

Positiv dabei ist zudem, dass auch sog. „Hängeseilbrücken-Urteil“ veröffentlicht werden soll und – zumindest für Kurortgemeinden – damit anwendbar wird.

Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die Einschränkung des Anwendungsbereiches dieses Urteils auf die Kurortgemeinden und regt die Veröffentlichung in einem eigenen Schreiben an.

Die Änderungen am Entwurf und die finale Fassung des Schreibens bleibt abzuwarten.

Entsorgungsleistungen und der Umfang des Vorsteuerabzug

Der BMF-Entwurf zu Entsorgungsleistungen betrifft einen zentralen Bereich kommunaler Daseinsvorsorge. Die Abfallentsorgung ist häufig öffentlich-rechtlich organisiert, weist aber zugleich zahlreiche Schnittstellen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, Drittleistungen, Zweckverbandsstrukturen und interkommunaler Zusammenarbeit auf.
Das BMF will nun einheitliche Leitlinien für den Umfang der Unternehmereigenschaft und dem Vorsteuerabzug in diesem Spannungsfeld schaffen.
Dabei zeichnet sich ab, dass hier weitgehend die Verlautbarungen, die auf Länderebene wie z.B. durch das Bayerische Landesamt für Steuern bereits getroffen wurden in eine bundeseinheitliche Auffassung überführt werden.
Auch hier bleibt die finale Fassung aber abzuwarten.

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

BFH verschärft Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge: Handlungsbedarf für kommunale Konzernstrukturen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) wichtige Anforderungen an die tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen konkretisiert. Für kommunale Unternehmen, die Teil von kommunalen Konzernstrukturen sind, kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben. Betroffene Gesellschaften sollten ihre bestehenden Verträge, Verrechnungskonten und Abschlussprozesse daher zeitnah überprüfen, um die Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaften nicht zu gefährden.  

Konkretisierung der Voraussetzungen für eine wirksame ertragsteuerliche Organschaft

Hintergrund und Relevanz von Ergebnisabführungsverträgen

Der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ist die zentrale Voraussetzung zur Gestaltung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Gesellschaften eines Unternehmensverbundes. Die Organschaft ermöglicht es, Ergebnisse einer Organgesellschaft steuerlich dem Organträger zuzurechnen. In kommunalen Konzernstrukturen sind sie häufig anzutreffen, weil sie dazu dienen, über die Organschaft Gewinne und Verluste innerhalb eines kommunalen Unternehmensverbunds verrechnen zu können. Dies betrifft insbesondere Strukturen mit Energieversorgung, ÖPNV, Bädern, Parken, Telekommunikation oder anderen kommunalen Aufgabenfeldern.

Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrages entscheidet darüber, ob die Wirkungen der ertragsteuerlichen Organschaft zum Tragen kommen.

Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge

Die steuerliche Anerkennung setzt jedoch nicht nur voraus, dass ein Ergebnisabführungsvertrag formal wirksam abgeschlossen wurde. Er muss während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden. Genau an dieser Stelle setzt das neue BFH-Urteil an. 

 

Klarstellung durch BFH-Urteil

Kernaussage

Der BFH macht nun deutlich: Die Voraussetzung der „tatsächlichen Durchführung“ verlangt zweierlei. Zum einen müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag ordnungsgemäß gebucht und in den Jahresabschlüssen abgebildet werden. Zum anderen müssen die zivilrechtlich fälligen Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH genügt hierfür grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. 

Ein Vertrag, der rechtlich sauber formuliert ist, reicht nicht aus, wenn die Gewinnabführung oder Verlustübernahme in der Praxis nicht rechtzeitig und nachvollziehbar umgesetzt wird. 

Verrechnungskonten im Fokus 

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zu Verrechnungskonten. Viele Unternehmensgruppen arbeiten mit Gesellschafter- oder Konzernverrechnungskonten. Das bleibt grundsätzlich möglich. Allerdings reicht eine bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto nicht (mehr) aus, wenn damit keine tatsächliche Erfüllungswirkung verbunden ist. 

Es braucht also eine tatsächliche und zeitnahe Erfüllung z.B. in Form der Zahlung, Novation oder Aufrechnung.  

Beginn der 12-Monatsfrist und mögliche Ausnahmen

 Für die praktische Ermittlung der Frist von 12 Monaten ist zu beachten, dass die Fälligkeit im Verlustfall auf den Bilanzstichtag fällt. Im Gewinnfall sind in den Verträgen der Unternehmen Regelungen zu späteren Zeitpunkten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses denkbar. In der Regel wird hier aber auch auf den Bilanzstichtag abgestellt. Gerade bei mittelständischen Unternehmen ohne Fast-Close-Prozess kann das zu zeitlichem Druck auf den tatsächlichen Ausgleich, der praktisch die Feststellung des Abschlusses voraussetzt, führen. 

Durch die Formulierungen im BFH-Urteil hat der BFH die Tür für Ausnahmen aber zumindest nicht gänzlich geschlossen. In Einzelfällen (z.B. objektiv belegbare Verzögerungen im Abschlussprozess oder bei Fehlerkorrekturen) sind daher Abweichungen denkbar. 

Noch abzuwarten bleibt die Einordnung des Urteils durch die Finanzverwaltung: Sowohl hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes als auch hinsichtlich möglicher Ausnahmen und der Strenge der 12-Monatsfrist. Es ist zu hoffen, dass durch das Urteil nicht sämtlich Verträge, die vor Veröffentlichung des Urteils abgeschlossen waren, angegriffen werden. Auch eine gewisse Kulanz bei Verzögerungen oder Korrekturen von Abschlüssen wäre wünschenswert. 

 

Bedeutung für kommunale Holdings und steuerliche Querverbünde

Gefährdung der Effekte der Organschaft

Fällt eine ertragsteuerliche Organschaft weg, kann dies erhebliche Folgen haben. Die Organgesellschaft wird dann steuerlich wieder eigenständig betrachtet. Verlustverrechnungseffekte können entfallen, Gewerbesteuerbelastungen können entstehen oder sich verschieben, und es drohen Korrekturen für noch offene Veranlagungszeiträume. In Querverbundstrukturen kann dies die steuerliche Gesamtplanung der kommunalen Unternehmensgruppe spürbar beeinträchtigen.

Neuer Fokus der Verwaltung und Rechtsprechung

Zugleich zeigt die Entscheidung: Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung werden künftig genauer darauf achten, ob Ergebnisabführungsverträge tatsächlich „gelebt“ werden. Kommunale Besonderheiten wie längere Beschlusswege, Abstimmungen mit Aufsichtsgremien oder haushaltsrechtliche Abläufe ändern nichts daran, dass fällige Ansprüche aus Ergebnisabführungsverträgen rechtzeitig erfüllt werden müssen. 

 

Was kommunale Unternehmen jetzt prüfen und veranlassen sollten 

Analyse der bisherigen Handhabung

 Kommunen, Stadtwerke und kommunale Holdinggesellschaften sollten bestehende Ergebnisabführungsverträge nicht nur rechtlich, sondern auch prozessual überprüfen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen: 

  • Besteht ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag, der den gesellschafts- und steuerrechtlichen Anforderungen entspricht?  
  • Wann werden Ansprüche auf Gewinnabführung oder Verlustübernahme nach dem Vertrag zivilrechtlich fällig?  
  • Werden diese Ansprüche in der Buchhaltung und im Jahresabschluss klar, nachvollziehbar und zutreffend ausgewiesen?  
  • Erfolgt die tatsächliche Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit?  
  • Sind Verrechnungskonten so ausgestaltet, dass sie eine echte Erfüllungswirkung dokumentieren? 

Auch der Jahresabschlussprozess sollte überprüft werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Buchung der Ergebnisabführung, die Zahlungsfreigabe und die Dokumentation der Erfüllung sollten zeitlich aufeinander abgestimmt sein. Empfehlenswert ist ein verbindlicher Fristenkalender, der steuerliche, handelsrechtliche und kommunalrechtliche Abläufe zusammenführt. 

Praktischer Handlungsbedarf

Problematisch sind aufgrund der Rechtsprechung insbesondere Verrechnungskonten, auf denen Ansprüche nur „stehen gelassen“ werden, ohne dass Gegenforderungen, Aufrechnungen, Zahlungen oder ein echter Rechnungsabschluss dokumentiert werden. Ein solches Vorgehen kann nach der neuen Rechtsprechung dazu führen, dass der Ergebnisabführungsvertrag steuerlich als nicht tatsächlich durchgeführt gilt. 

Für kommunale Unternehmen ist dies ein wichtiger Prüfpunkt. Gerade in kommunalen Gruppen werden Zahlungsströme häufig aus Liquiditäts-, Haushalts-, Gremien- oder Beteiligungsmanagementgründen zeitlich verschoben. Solche Abläufe müssen künftig noch stärker mit den steuerlichen Anforderungen an die Organschaft abgestimmt werden.  

Aus Sicht der Kommunalberatung empfiehlt sich ein strukturierter Organschafts-Check. Zunächst sollten alle bestehenden Ergebnisabführungsverträge innerhalb der kommunalen Unternehmensgruppe inventarisiert werden. Anschließend sollten Fälligkeit, Buchung, Verrechnung und tatsächliche Erfüllung für die letzten offenen Jahre nachvollzogen werden.  

Bei neuen oder anzupassenden Verträgen sollte die Fälligkeitsregelung besonders sorgfältig formuliert werden. Zudem sollten interne Verantwortlichkeiten klar geregelt sein: Geschäftsführung, Rechnungswesen, Beteiligungsmanagement, Kämmerei, Aufsichtsrat und steuerliche Beratung müssen wissen, welche Fristen einzuhalten sind und welche Nachweise erforderlich sind.  

Das Spezialteam Kommunalberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Kommunen, Stadtwerke und kommunale Unternehmen bei der Analyse bestehender Organschaftsstrukturen, der Prüfung von Ergebnisabführungsverträgen und der steuerlich sicheren Gestaltung interner Prozesse. 

Paradigmenwechsel bei Nutzungsänderungen: Neue BMF-Schreiben eröffnen Chancen für Kommunen und erfordern Anpassungen

Paradigmenwechsel bei Nutzungsänderungen: Neue BMF-Schreiben eröffnen Chancen für Kommunen und erfordern Anpassungen

Mit zwei Schreiben vom 1. April 2026 hat das BMF wichtige Änderungen in seiner Auffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. veröffentlicht. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies insbesondere bei bisher versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben zu Entlastungen führen. Kommunen sollten daher prüfen, ob eine vorzeitige Anwendung wirtschaftlich vorteilhaft ist und sich auf die zukünftige Anwendung vorbereiten. 

Unterschiedliche Bereiche des umsatzsteuerlichen Unternehmens

Für den Leistungsbezug ist in der Umsatzsteuer zwischen drei Bereichen zu unterscheiden: 

  • Unternehmerische Tätigkeiten 
  • nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (regelmäßig hoheitliche Tätigkeiten) 
  • Unternehmensfremde (private) Tätigkeiten (untergeordnete Relevanz bei jPöR) 

 Bei Bezug einer Leistung ist eine Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit eine Leistung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e. S. verwendet wird.  

Gleichzeitig führte bislang die Erbringung einer Leistung aus dem unternehmerischen Bereich an den nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Bei einer gemischten Nutzung führte auch die Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Diese Sichtweise war jedoch umstritten und stand teilweise im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. 

Kernpunkt der Änderung

Nach der neuen Verwaltungsauffassung führt die Verwendung von Leistungen oder Gegenständen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. grundsätzlich nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Stattdessen stehen der ursprüngliche Vorsteuerabzug und eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Mittelpunkt. 

Für die öffentliche Hand ist dies besonders relevant, wenn Gegenstände oder Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich später hoheitlich genutzt werden. 

Auswirkung auch auf umsatzsteuerliche Organschaften

Auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft stellt das BMF in einem separaten Schreiben klar: Innenleistungen innerhalb des Organkreises bleiben nicht steuerbar, selbst wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht insoweit nicht. 

Dies kann insbesondere bei kommunalen Eigengesellschaften und internen Leistungsbeziehungen Bedeutung haben und Anreize für Gestaltung gerade bei personalintensiven Dienstleistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche liefern. 

 

Anwendungsregelungen

Anwendung auf offene Fälle und Nichtbeanstandung bis Ende 2026

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für die Umsatzsteuer bedeutet dies regelmäßig, dass mindestens die letzten vier Jahre überprüft werden können. Eine verfahrensrechtliche Änderung ist in den allermeisten Fällen möglich, da die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 

Eine vorzeitige Anwendung kann sich lohnen, wenn in der Vergangenheit Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben erklärt wurde, die nach der neuen Auffassung nicht mehr anzusetzen wäre.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Beispiel Photovoltaikanlagen

Die Auswirkungen lassen sich gut anhand der vielfach auch von jPöR betriebenen Photovoltaikanlagen veranschaulichen. Wurde eine PV-Anlage voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet und ein voller Vorsteuerabzug geltend gemacht (was in älteren Fällen oder bei beabsichtigter Volleinspeisung möglich war), ist nach bisheriger Auffassung für den Eigenverbrauch für eigene, hoheitliche Zwecke bislang eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern – unabhängig von Berichtigungszeiträumen und mit aktuellen Einkaufspreisen als Bemessungsgrundlage der jPöR.

Hier kann sich durch die neue Verwaltungsauffassung ein Erstattungspotenzial ergeben: Nach dem BMF-Schreiben vom 1. April 2026 führt die (im Vergleich zur Anschaffung) erhöhte Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. nicht mehr zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Es ist vielmehr zu prüfen, ob über eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG Vorsteuern zurückzuzahlen sind. Ist der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (5 oder 10 Jahre, bei Auf-Dach-PV-Anlagen 5 Jahre) bereits abgelaufen, erfolgt keine Korrektur mehr. In Höhe der bislang versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben für den Eigenverbrauch kommt es damit zu einer Erstattung der Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe, wenn die geänderte Auffassung in berichtigten Umsatzsteuererklärungen für die offenen Fälle umgesetzt wird.

Praktische Erleichterungen aufgrund der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV

Für die praktische Anwendung vorteilhaft ist auch, dass es bei der Anwendung des § 15a UStG Bagatellgrenzen gibt, unterhalb derer keine Berichtigung nach § 15a UStG durchzuführen ist. Für die unentgeltlichen Wertabgaben gibt es diese Grenzen so nicht. Beispielsweise kommt eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für Berichtigungsobjekte, auf die nicht mehr als € 1.000,- an Vorsteuern entfallen, nicht in Betracht, sodass diese Nutzungsänderungen auch nicht mehr überwacht werden müssen. 

 

Handlungsbedarf für Kommunen

Sachverhalte identifizieren

Kommunen sollten kurzfristig prüfen, ob in den vergangenen Jahren unentgeltliche Wertabgaben im Zusammenhang mit hoheitlicher oder sonst nichtwirtschaftlicher Nutzung erklärt wurden. Neben Photovoltaikanlagen kommen insbesondere Gebäude, Fahrzeuge, zentrale Beschaffungen, Personalgestellungen und Leistungsbeziehungen innerhalb einer Organschaft in Betracht. 

Vorteilhaftigkeit berechnen

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Die vorzeitige Anwendung kann nicht nur für einzelne vorteilhafte Sachverhalte isoliert betrachtet werden, sondern muss für alle betroffenen Fälle geprüft werden. Dabei sind insbesondere offene Veranlagungszeiträume, laufende oder abgelaufene Berichtigungszeiträume und mögliche § 15a-Korrekturen einzubeziehen. 

Empfehlung

Die jPöR sollten die neuen BMF-Schreiben zum Anlass nehmen, bestehende Umsatzsteuererklärungen und laufende Gestaltungen zu hinterfragen. Gerade bei älteren Investitionen mit abgelaufenem Berichtigungszeitraum oder Leistungserbringungen an hoheitliche Bereiche können sich deutliche Einsparpotenziale ergeben.

Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Teilungsversteigerung steuerlich absetzbar

Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Teilungsversteigerung steuerlich absetzbar

Wer eine Immobilie oder andere Vermögenswerte gemeinsam mit weiteren Erben erbt, steht häufig vor der Herausforderung, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen: Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Das Urteil bietet Erben zusätzliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und kann die Steuerbelastung spürbar reduzieren.

Welche Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dürfen Erben verschiedene Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Dadurch reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer und somit häufig auch die tatsächliche Steuerlast.

Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse sowie Kosten für die Nachlassregelung und Nachlassverteilung. Auch Aufwendungen für die Bestattung, Grabpflege und ein angemessenes Grabmal können steuerlich berücksichtigt werden.

Nachlassregelung und Nachlassverteilung als steuerlicher Kostenfaktor

Für die Abwicklung eines Nachlasses entstehen oftmals erhebliche Kosten. Das Erbschaftsteuerrecht ermöglicht deshalb den Abzug von Aufwendungen, die unmittelbar mit der Regelung, Verwaltung oder Verteilung des Nachlasses verbunden sind.

Neben den tatsächlich nachgewiesenen Kosten können Erben alternativ einen Pauschbetrag von derzeit 15.000 Euro geltend machen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag, ist regelmäßig der Einzelnachweis wirtschaftlich sinnvoll.

Gerade bei größeren Nachlässen mit Immobilienvermögen, Kapitalanlagen oder mehreren Erben können die Kosten für die Nachlassabwicklung deutlich höher ausfallen.

Teilungsversteigerung bei Immobilien innerhalb einer Erbengemeinschaft

Eine Teilungsversteigerung kommt häufig dann zum Einsatz, wenn sich Miterben nicht auf die weitere Nutzung oder den Verkauf einer geerbten Immobilie einigen können. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung, die der Auflösung gemeinschaftlichen Eigentums dient.

Insbesondere bei vermieteten Wohnimmobilien oder größeren Immobilienportfolios führt die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften nicht selten zu langwierigen rechtlichen Streitigkeiten. Die damit verbundenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können erheblich sein und die wirtschaftliche Belastung der Beteiligten erhöhen.

 

BFH stärkt die steuerliche Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten

Mit seinem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Rechte von Erben gestärkt und die steuerliche Behandlung von Kosten im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungen präzisiert.

Der entschiedene Fall vor dem Bundesfinanzhof

Im zugrunde liegenden Verfahren war ein Steuerpflichtiger gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden. Zum Nachlass gehörten mehrere Mietwohngrundstücke sowie umfangreiche Wertpapierdepots im In- und Ausland.

Zwischen den Erben entwickelte sich ein jahrelanger Streit über die Aufteilung des Nachlasses. In diesem Zusammenhang entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von rund 100.000 Euro, insbesondere für die Durchführung von Teilungsversteigerungsverfahren.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten zunächst nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der Kläger setzte sich dagegen zur Wehr und erhielt schließlich vor dem BFH Recht.

Warum die Kosten steuerlich berücksichtigt werden dürfen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs standen die Rechtsanwaltskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und der Verteilung des Nachlasses. Ziel der Verfahren war die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Zuordnung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.

Da die anwaltlichen Leistungen unmittelbar der Nachlassverteilung dienten, qualifizierte der BFH die Aufwendungen als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Besonders bedeutsam ist dabei, dass die steuerliche Berücksichtigung auch dann möglich sein kann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor der eigentlichen Auseinandersetzung mit der Verwaltung des Nachlasses begonnen hat.

Für Erben von Immobilienvermögen kann das Urteil erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Wer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Rechtsanwalts- oder Verfahrenskosten trägt, sollte daher prüfen lassen, ob diese bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden können.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei Fragen rund um Erbschaftsteuer, Nachfolgeplanung, Steuerberatung und Rechtsberatung. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Leistungsseiten zur Nachfolgegestaltung und Steuerberatung sowie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

BFH-Urteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Corona-Sonderzahlungen und Dienstreisen im Fokus

BFH-Urteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Corona-Sonderzahlungen und Dienstreisen im Fokus

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, da diese wichtige Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und den Werbungskostenabzug haben können. Besonders relevant sind die steuerfreie Behandlung von Corona-Sonderzahlungen sowie die steuerliche Anerkennung von Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug. Die Urteile schaffen Klarheit und helfen dabei, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit den Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Sonderzahlung beschäftigt. Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber interessant, die während der Pandemie zusätzliche Leistungen an ihre Beschäftigten erbracht haben.

BFH bestätigt Steuerfreiheit trotz Anrechnung auf freiwillige Leistungen

Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgte und der Abmilderung der pandemiebedingten Belastungen diente.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber das üblicherweise gezahlte Urlaubsgeld und einen Jahresbonus teilweise reduziert und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Das Finanzamt sah hierin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Vergütungsbestandteile in steuerfreie Leistungen.

Der BFH widersprach jedoch dieser Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts können Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Entscheidend ist, dass die Zahlung zweckgebunden zur Unterstützung der Arbeitnehmer während der Corona-Krise erfolgt ist.

Bedeutung des Zusätzlichkeitserfordernisses für Arbeitgeber

Besondere Bedeutung kommt dem sogenannten Zusätzlichkeitserfordernis zu. Dieses verlangt grundsätzlich, dass steuerfreie Sonderleistungen nicht anstelle eines bereits arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts gewährt werden.

Der BFH stellte jedoch klar, dass freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören. Daher dürfen Arbeitgeber solche freiwilligen Zusatzleistungen grundsätzlich durch andere freiwillige Leistungen ersetzen oder auf diese anrechnen.

Für Unternehmen schafft das Urteil zusätzliche Rechtssicherheit bei der steuerlichen Beurteilung von Sonderzahlungen. Dennoch sollten entsprechende Vereinbarungen und die Zweckbestimmung der Leistungen stets nachvollziehbar dokumentiert werden.

 

Dienstreisen mit dem Privatwagen können steuerliche Nachteile verursachen

Auch für Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Entscheidung getroffen. Sie betrifft die Frage, ob Kosten für Dienstreisen mit dem privaten Fahrzeug als Werbungskosten geltend gemacht werden können, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht.

Warum der Werbungskostenabzug im Streitfall versagt wurde

Im konkreten Fall nutzte ein Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen seinen privaten Sportwagen, obwohl ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand. Währenddessen wurde der Firmenwagen von seiner Ehefrau genutzt.

Für die Dienstreisen machte der Arbeitnehmer erhebliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Der BFH lehnte den vollständigen Kostenabzug jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen nicht überwiegend beruflich veranlasst, sondern berührten maßgeblich die private Lebensführung.

Ausschlaggebend war, dass die Nutzung des Privatwagens nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte, sondern dazu diente, die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens durch die Ehefrau aufrechtzuerhalten.

Dokumentation bei der Nutzung privater Fahrzeuge auf Dienstreisen

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine saubere Dokumentation beruflicher Fahrten ist. Arbeitnehmer sollten nachvollziehbar festhalten, warum ein Privatfahrzeug für eine Dienstreise eingesetzt wurde und weshalb ein vorhandener Firmenwagen nicht genutzt werden konnte.

Kann nachgewiesen werden, dass der Dienstwagen aus betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung stand, verbessert dies die steuerliche Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Finanzamt erheblich. Eine zeitnahe Dokumentation kann spätere Diskussionen im Rahmen einer Steuerprüfung vermeiden.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten aktuelle Entwicklungen im Lohnsteuer- und Reisekostenrecht regelmäßig prüfen. Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei Fragen zur Steuerberatung, Lohnabrechnung, Reisekostenabrechnung sowie zur steuerlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Leistungsseiten zur Steuerberatung sowie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Aktuelle BFH-Urteile für Unternehmer: Umsatzsteuerzinsen, Arbeitszimmer und Fahrten zur Betriebsstätte

Aktuelle BFH-Urteile für Unternehmer: Umsatzsteuerzinsen, Arbeitszimmer und Fahrten zur Betriebsstätte

Unternehmer und Selbständige müssen regelmäßig neue steuerliche Entwicklungen beachten. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffen die Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen, die Dokumentation von Arbeitszimmerkosten sowie den Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis und sollten frühzeitig berücksichtigt werden.

Wichtige BFH-Entscheidungen zur Umsatzsteuer und zum häuslichen Arbeitszimmer

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit in zwei wichtigen Bereichen des Steuerrechts. Zum einen bestätigt sie die Rechtmäßigkeit der Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen. Zum anderen verschärft sie die Anforderungen an die Dokumentation von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen.

BFH bestätigt Vollverzinsung der Umsatzsteuer

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen werden verzinst, um finanzielle Vor- oder Nachteile auszugleichen, die durch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerfestsetzung entstehen. Dies gilt unter anderem für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall war bei einer Unternehmerin ein zuvor geltend gemachter Vorsteuerabzug korrigiert worden. Die daraus resultierende Steuernachforderung führte zusätzlich zu Nachzahlungszinsen. Die Unternehmerin argumentierte, dass diese Verzinsung eine unverhältnismäßige Sanktion darstelle.

Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts dient die Verzinsung ausschließlich dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und Liquiditätsnachteilen zwischen Steuerpflichtigen. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten von Steuerzahlern und stellt daher keine unzulässige Sanktion dar.

Für Unternehmer ist besonders relevant, dass der gesetzliche Zinssatz bereits deutlich reduziert wurde. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt dieser nur noch 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Dennoch können sich bei größeren Nachforderungen weiterhin spürbare finanzielle Belastungen ergeben.

Arbeitszimmerkosten müssen zeitnah dokumentiert werden

Selbständige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen möchten, müssen künftig besonders sorgfältig dokumentieren. Der Bundesfinanzhof verlangt eine fortlaufende, zeitnahe und gesonderte Aufzeichnung aller Kosten.

Nach dem Urteil reicht es nicht aus, Belege lediglich zu sammeln und die Kosten erst bei der Erstellung der Steuererklärung zusammenzustellen. Stattdessen müssen sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung laufend in einer separaten Buchungsspalte oder einem eigenständigen Dokument erfasst werden.

Der BFH begründet diese Anforderung mit der besseren Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit der Kosten. Nachträglich erstellte Excel-Listen oder Kostenübersichten genügen den Anforderungen nicht mehr. Selbständige sollten daher ihre Dokumentationsprozesse frühzeitig anpassen, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer gelten diese strengen Aufzeichnungspflichten hingegen nicht.

 

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte steuerlich richtig behandeln

Auch beim Betriebsausgabenabzug für Fahrten hat der Bundesfinanzhof wichtige Klarstellungen vorgenommen. Für viele Selbständige ist entscheidend, wann ein Büro oder Arbeitsplatz als Betriebsstätte gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Wann liegt eine Betriebsstätte vor?

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen steuerlich nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ähnlich wie Arbeitnehmer können Selbständige hierfür grundsätzlich nur die Entfernungspauschale berücksichtigen.

Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine steuerliche Betriebsstätte vorliegt. Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei um eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer regelmäßig und nachhaltig zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzt.

Nicht entscheidend ist, ob der Unternehmer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit dort verbringt. Auch wer hauptsächlich im Außendienst tätig ist, kann dennoch über eine Betriebsstätte verfügen.

Regelmäßige Nutzung führt zur Abzugsbeschränkung

Im entschiedenen Fall nutzte ein Selbständiger sein Büro unter anderem für die Führung seiner Mitarbeiter, die Aufbewahrung von Unterlagen sowie betriebliche Entscheidungen. Zudem arbeiteten dort seine Angestellten dauerhaft.

Der BFH sah hierin eine nachhaltige betriebliche Nutzung und bestätigte die Einordnung als Betriebsstätte. Die Folge: Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro unterlagen der steuerlichen Abzugsbeschränkung über die Entfernungspauschale.

Für Unternehmer zeigt das Urteil, dass bereits wiederkehrende organisatorische Tätigkeiten ausreichen können, um eine Betriebsstätte zu begründen. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung der individuellen Situation ist daher empfehlenswert.

Die aktuellen Entscheidungen verdeutlichen erneut, wie wichtig eine rechtssichere Dokumentation und steuerliche Gestaltung im Unternehmensalltag sind. Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Unternehmen und Selbständige in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Weitere Informationen finden Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Passende Informationen finden Sie auch auf unseren Leistungsseiten zur Steuerberatung für Unternehmer und zur steuerlichen Gestaltungsberatung.

Neue E-Auto-Förderung 2026: Bis zu 6.000 Euro Zuschuss jetzt online beantragen

Neue E-Auto-Förderung 2026: Bis zu 6.000 Euro Zuschuss jetzt online beantragen

Die Bundesregierung hat 2026 ein neues Förderprogramm für Elektrofahrzeuge eingeführt. Privatpersonen können für den Kauf oder das Leasing eines förderfähigen E-Autos einen Zuschuss von bis zu 6.000 Euro erhalten. Die Antragstellung erfolgt vollständig digital. Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Antragsverfahren funktioniert.

Wer kann die neue E-Auto-Förderung beantragen?

Die neue staatliche Förderung richtet sich an Privatpersonen, die ab dem 1. Januar 2026 ein vollelektrisches Fahrzeug oder einen förderfähigen Plug-in-Hybrid neu zugelassen haben oder zulassen werden. Neben dem Fahrzeugtyp spielen auch die persönlichen Einkommensverhältnisse eine wichtige Rolle.

Förderhöhe und Einkommensgrenzen

Die maximale Förderung beträgt bis zu 6.000 Euro pro Fahrzeug. Die konkrete Zuschusshöhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren, darunter Fahrzeugart, Haushaltsnettoeinkommen und Familiengröße.

Förderberechtigt sind Haushalte mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro. Für Familien erhöht sich diese Einkommensgrenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind, wobei maximal zwei Kinder berücksichtigt werden können.

Welche Fahrzeuge sind förderfähig?

Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neufahrzeugen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein vollelektrisches Fahrzeug oder einen förderfähigen Plug-in-Hybrid handelt. Bei Plug-in-Hybriden müssen zusätzlich bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden.

Vor einer Anschaffung empfiehlt es sich daher, die Förderfähigkeit des gewünschten Fahrzeugs frühzeitig zu prüfen.

 

So funktioniert die digitale Antragstellung

Das Antragsverfahren wurde vollständig digitalisiert und soll den Förderprozess deutlich vereinfachen. Sämtliche Unterlagen können online eingereicht werden, wodurch eine schnelle Bearbeitung ermöglicht wird.

BundID als Voraussetzung für den Förderantrag

Die Antragstellung erfolgt über das Onlineportal der Förderzentrale Deutschland. Für den Zugang wird eine sogenannte BundID benötigt. Dabei handelt es sich um den zentralen Identitätsnachweis für staatliche Online-Dienste.

Die BundID kann entweder mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden. Dadurch wird eine sichere digitale Identifikation gewährleistet.

Diese Unterlagen müssen eingereicht werden

Für die Beantragung der Förderung sind nur wenige Dokumente erforderlich. In der Regel müssen die aktuellen Einkommensteuerbescheide hochgeladen werden. Familien mit Kindern benötigen zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis.

Wer einen Plug-in-Hybrid fördert lassen möchte, muss außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung des Fahrzeugs einreichen. Weitere Fahrzeugdaten werden über eine digitale Schnittstelle direkt mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgeglichen, wodurch viele Angaben automatisiert geprüft werden können.

Die Bundesregierung hat für das Förderprogramm insgesamt drei Milliarden Euro bereitgestellt. Nach aktuellen Planungen sollen die Mittel für rund 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029 ausreichen. Da Förderprogramme erfahrungsgemäß stark nachgefragt werden, kann eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll sein.

Für Fragen zu steuerlichen Auswirkungen von Fahrzeuganschaffungen, Elektromobilität oder Fördermöglichkeiten unterstützen Sie die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei gerne. Weitere Informationen finden Sie auch in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Klarheit bei Innenleistungen

Umsatzsteuerliche Organschaft: Neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Klarheit bei Innenleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die neue Verwaltungslinie bringt für Unternehmen mehr Rechtssicherheit und bestätigt die Umsatzsteuerneutralität von Leistungen innerhalb des Organkreises. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen, Holdingstrukturen und Unternehmensgruppen.

Innenleistungen innerhalb der Organschaft bleiben grundsätzlich umsatzsteuerfrei

Mit dem aktuellen Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft. Hintergrund sind mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie die Weiterentwicklung der europäischen Rechtsprechung.

Die neue Verwaltungsauffassung sorgt insbesondere bei Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen und verbundenen Unternehmen für mehr Klarheit in der Umsatzsteuerpraxis.

Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer

Nach wie vor gilt die umsatzsteuerliche Organschaft als ein einziger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der Organträger und die Organgesellschaften werden somit umsatzsteuerlich als Einheit behandelt.

Daraus folgt, dass Leistungen innerhalb dieses Organkreises grundsätzlich nicht steuerbar sind. Dies betrifft insbesondere:

  • Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  • konzerninterne Leistungsbeziehungen,
  • Verrechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe,
  • sowie interne Nutzungsüberlassungen.

Die Unternehmereigenschaft des Organträgers bleibt weiterhin zentrale Voraussetzung für das Bestehen der Organschaft. Gleichzeitig ist der Organträger auch Steuerschuldner der gesamten Organschaft.

Umsatzsteuerneutralität gilt auch bei nichtwirtschaftlicher Verwendung

Besonders relevant ist die Klarstellung des BMF, dass Innenleistungen auch dann nicht steuerbar bleiben, wenn die empfangene Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird.

Bislang bestand in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, ob in solchen Fällen eine umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe angenommen werden könnte. Diese Unsicherheit wurde nun weitgehend beseitigt.

Die Finanzverwaltung bestätigt ausdrücklich, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft auch bei unternehmensfremder Nutzung innerhalb des Organkreises umsatzsteuerlich neutral bleiben. Eine Besteuerung erfolgt daher grundsätzlich nicht auf Ebene der Innenleistung selbst.

Für Unternehmensgruppen bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung konzerninterner Leistungen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Unternehmen aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu umsatzsteuerlichen Organschaften, Holdingstrukturen sowie steuerlichen Gestaltungsmodellen.

 

Vorsteuerberichtigung gewinnt bei Nutzungsänderungen an Bedeutung

Mit der neuen Verwaltungsauffassung verschiebt sich zugleich der Fokus von der bisherigen Wertabgabenbesteuerung hin zur Vorsteuerberichtigung. Unternehmen sollten deshalb ihre internen Prozesse und umsatzsteuerlichen Bewertungen überprüfen.

Wertabgaben nur noch bei tatsächlicher Privatnutzung relevant

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums kommt eine unentgeltliche Wertabgabe künftig grundsätzlich nur noch auf Ebene des Organträgers in Betracht – und auch dort nur bei einer tatsächlichen privaten Nutzung.

Die reine Innenleistung zwischen Organträger und Organgesellschaft bleibt dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. Damit folgt die Finanzverwaltung konsequent dem Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität innerhalb der Organschaft.

Gerade bei gemischt genutzten Leistungen oder bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten schafft dies für Unternehmen deutlich mehr Planungssicherheit.

Nutzungsänderungen führen künftig häufiger zur Vorsteuerberichtigung

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb der Organschaft, sollen diese künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung und nicht mehr über eine Wertabgabe erfasst werden.

Damit gewinnt die korrekte Dokumentation der ursprünglichen Verwendungsabsicht zunehmend an Bedeutung. Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • wie Leistungen innerhalb des Organkreises verwendet werden,
  • ob sich Nutzungsverhältnisse nachträglich ändern,
  • und welche Auswirkungen dies auf den Vorsteuerabzug hat.

Die neue Verwaltungsauffassung kann sowohl steuerliche Chancen als auch Risiken mit sich bringen. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung ist daher insbesondere bei komplexen Konzern- und Holdingstrukturen empfehlenswert.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei der Gestaltung und Prüfung umsatzsteuerlicher Organschaften sowie bei der Optimierung interner Leistungsbeziehungen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Fachseiten zu Umsatzsteuerrecht und Unternehmensbesteuerung.

BFH-Urteil zur Rückbauverpflichtung und neue BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug

BFH-Urteil zur Rückbauverpflichtung und neue BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug

Unternehmen und Vermieter sollten aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht aufmerksam verfolgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Aktivierung ungewisser Rückbauansprüche entschieden, während das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften konkretisiert hat. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die steuerlichen Auswirkungen für Unternehmen, Vermieter und Unternehmer.

BFH stärkt Unternehmen bei ungewissen Rückbauansprüchen

Der Bundesfinanzhof hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ungewisse Ansprüche auf Rückbaukosten nicht aktiviert werden müssen. Das Urteil schafft insbesondere für vermögensverwaltende Unternehmen und Vermieter mehr Rechtssicherheit bei der Bilanzierung.

Rückbauverpflichtung führte nicht automatisch zur Forderungsaktivierung

Im entschiedenen Fall hatte eine konzernangehörige GmbH Grundstücke an eine andere GmbH vermietet. Auf den Flächen befand sich technische Infrastruktur, die im Eigentum der Mieter-GmbH stand. Im Rahmenmietvertrag war geregelt, dass die Mieterin die Infrastruktur unter bestimmten Voraussetzungen bei Vertragsende zurückbauen oder alternativ die Rückbaukosten erstatten muss.

Zugleich durfte die Mieter-GmbH die Anlagen bereits vor Vertragsende auf eigene Kosten entfernen. Für diese möglichen Verpflichtungen hatte die Mieterin Rückstellungen gebildet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vermieter-GmbH spiegelbildlich Forderungen aktivieren müsse, da auf Seiten der Mieterin entsprechende Rückstellungen passiviert worden waren. Dadurch sollte sich der Gewinn der Vermieterin erhöhen.

BFH bestätigt fehlende Aktivierungspflicht bei ungewissen Ansprüchen

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof widersprachen dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter war zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht sicher, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückbau oder Kostenerstattung entstehen würde.

Entscheidend war insbesondere, dass die vertraglichen Regelungen nur dann greifen sollten, wenn die Infrastruktur bei Vertragsende überhaupt noch vorhanden war. Da die Mieterin die Anlagen jederzeit selbst entfernen konnte, fehlte es an einer sogenannten „quasisicheren“ Forderung.

Der BFH stellte daher klar, dass eine Aktivierung erst dann erforderlich wird, wenn die Forderung hinreichend konkretisiert und wirtschaftlich realisiert ist. Für Unternehmen bedeutet das Urteil mehr Klarheit bei der Bilanzierung ungewisser Ansprüche und Rückbauverpflichtungen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten aus Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei Fragen zur Bilanzierung, Steuerberatung und handelsrechtlichen Bewertung von Forderungen und Rückstellungen.

 

BMF konkretisiert Vorsteuerabzug und Unternehmereigenschaft

Neben der aktuellen BFH-Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium wichtige Verwaltungsanweisungen zum Vorsteuerabzug sowie zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften veröffentlicht.

Neue Grundsätze beim Vorsteuerabzug gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Das BMF stellt klar, dass beim Vorsteuerabzug künftig noch stärker zwischen:

  • unternehmerischer Nutzung,
  • privater Nutzung,
  • sowie nichtwirtschaftlicher Verwendung

unterschieden werden muss.

Wird ein Wirtschaftsgut sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann dieses insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden. In diesem Fall bleibt der volle Vorsteuerabzug möglich. Die spätere Privatnutzung wird anschließend als unentgeltliche Wertabgabe versteuert.

Anders verhält es sich jedoch bei einer gemischten Nutzung für unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Hier besteht kein Wahlrecht mehr zur vollständigen Unternehmenszuordnung. Stattdessen gilt ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug muss entsprechend der tatsächlichen oder geplanten Nutzung aufgeteilt werden.

Die neuen Grundsätze betreffen nicht nur Wirtschaftsgüter, sondern auch sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.

Nutzungsänderungen lösen künftig Vorsteuerberichtigung aus

Eine wesentliche Änderung betrifft spätere Nutzungsverschiebungen. Bislang wurde eine Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs häufig als unentgeltliche Wertabgabe behandelt.

Diese Auffassung hat das BMF nun aufgegeben. Maßgeblich bleibt künftig das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ändert sich die Nutzung später, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe mehr vor. Stattdessen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze gelten grundsätzlich in allen offenen Fällen. Allerdings besteht bis zum 31. Dezember 2026 eine Übergangsregelung. Unternehmen dürfen bis dahin weiterhin einheitlich die bisherige Verwaltungsauffassung anwenden.

Bruchteilsgemeinschaften können umsatzsteuerliche Unternehmer sein

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium seine Auffassung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen konkretisiert.

Ausgangspunkt war die bislang umstrittene Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer auftreten können. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung kommt es nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Struktur an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann daher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein, wenn sie:

  • selbständig wirtschaftlich tätig wird,
  • nach außen gemeinsam auftritt,
  • und Verträge im Namen der Gemeinschaft abschließt.

Typische Anwendungsfälle ergeben sich insbesondere bei gemeinsamen Vermietungs- oder Nutzungsmodellen.

Für Unternehmen, Vermieter und Zusammenschlüsse ergeben sich daraus wichtige Auswirkungen auf Umsatzsteuer, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung kann helfen, Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu den aktuellen Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht, zur Bilanzierung sowie zu Fragen der Wirtschaftsprüfung und steuerlichen Gestaltung.