GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

Die steuerliche Behandlung einer GmbH-Unterbeteiligung kann für Gesellschafter und Unternehmen komplex sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Das Urteil betrifft sowohl typische als auch atypische Unterbeteiligungen und hat wichtige Auswirkungen auf die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer.

BFH-Urteil zur GmbH-Unterbeteiligung: Keine gesonderte Feststellung

Mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VIII R 33/24) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige steuerrechtliche Frage geklärt. Im Mittelpunkt stand, ob Einkünfte aus einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil gesondert und einheitlich festgestellt werden müssen.

Der BFH verneinte dies ausdrücklich. Entscheidend ist, dass bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte im Sinne der einschlägigen Feststellungsvorschriften vorliegen.

Was ist eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil?

Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich eine Person wirtschaftlich am Gesellschaftsanteil eines anderen Gesellschafters, ohne selbst unmittelbar Gesellschafter der GmbH zu werden.

Der Hauptbeteiligte bleibt gegenüber der GmbH grundsätzlich Inhaber des Geschäftsanteils. Der Unterbeteiligte erhält aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bestimmte wirtschaftliche Ansprüche, beispielsweise eine Beteiligung an Gewinnausschüttungen.

Steuerrechtlich wird zwischen einer typischen und einer atypischen Unterbeteiligung unterschieden.

Bei einer typischen Unterbeteiligung steht regelmäßig die Beteiligung an den Erträgen im Vordergrund. Eine atypische Unterbeteiligung kann darüber hinaus weitergehende wirtschaftliche Rechte umfassen, etwa eine Beteiligung an stillen Reserven.

Die konkrete steuerliche Einordnung hängt von der Vertragsgestaltung und den tatsächlich vereinbarten Rechten ab.

Der Streitfall: Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteuer

Im entschiedenen Fall hatten zwei Beteiligte den gemeinsamen Vertrieb einer Software geplant. Einer der Beteiligten erwarb einen GmbH-Anteil und schloss anschließend einen Unterbeteiligungsvertrag mit dem Sohn des späteren Klägers.

Nach Darstellung des Klägers handelte der Sohn dabei als Treuhänder für seinen Vater.

Die GmbH behielt bei ihren Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern entsprechende Steuerbescheinigungen aus.

Der Hauptbeteiligte leitete einen Teil der Ausschüttungen an den Kläger weiter. Dessen Wohnsitzfinanzamt rechnete ihm 50 Prozent der gesamten GmbH-Ausschüttungen steuerlich zu.

Um die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen zu lassen, verlangte der Kläger zunächst erfolglos entsprechende Steuerbescheinigungen von der GmbH.

Anschließend beantragte er beim Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

 

Steuerliche Folgen für GmbH-Gesellschafter und Unterbeteiligte

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über das steuerliche Feststellungsverfahren bei Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Für GmbH-Gesellschafter und Unterbeteiligte ist insbesondere relevant, wie Ausschüttungen steuerlich zugerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.

Warum der BFH eine gesonderte Feststellung ausschließt

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Revision des Klägers zurück.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abgabenordnung (AO).

Dies gilt sowohl für typische als auch für atypische Unterbeteiligungen. In beiden Fällen werden keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt, die ein entsprechendes Feststellungsverfahren rechtfertigen.

Auch ein mögliches Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn änderte an dieser Beurteilung nichts.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass Einkünfte aus einer Unterbeteiligung steuerfrei sind. Vielmehr sind die steuerliche Zurechnung und die Besteuerung beim jeweiligen Beteiligten nach den geltenden Vorschriften zu prüfen.

Was bedeutet das Urteil für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer?

Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen.

Bei Ausschüttungen behält die GmbH grundsätzlich Kapitalertragsteuer ein. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Unterbeteiligungen können Schwierigkeiten entstehen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht mit dem unmittelbar beteiligten GmbH-Gesellschafter übereinstimmt.

Das BFH-Urteil stellt klar, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Unterbeteiligung keine Grundlage für die Aufteilung der Kapitalertragsteuer bietet.

Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung beim Unterbeteiligten möglich ist, muss daher anhand der konkreten steuerlichen Zurechnung und der erforderlichen Nachweise geprüft werden.

Unser Tipp: GmbH-Gesellschafter sollten Unterbeteiligungsverträge vor ihrem Abschluss steuerlich und rechtlich prüfen lassen. Besonders wichtig sind die Regelungen zur Gewinnverteilung, zur wirtschaftlichen Berechtigung und zur steuerlichen Behandlung von Ausschüttungen.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt bei der steuerlichen Gestaltung von GmbH-Beteiligungen und der Prüfung von Kapitalerträgen.

Ergänzend bietet unsere Rechtsberatung Unterstützung bei gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltungen und Beteiligungsmodellen.

 

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Experten für GmbH-Beteiligungen und Steuerrecht

Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen erfordern eine sorgfältige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung. Das BFH-Urteil verdeutlicht, wie wichtig die korrekte Zurechnung von Einkünften und eine rechtssichere Vertragsgestaltung sind.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter und mittelständische Unternehmen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Seite.

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Fehler bei der Umsatzsteuer können für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben Steuernachzahlungen drohen zusätzliche Nachzahlungszinsen, die die Liquidität belasten können. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen, wann Umsatzsteuerzinsen zulässig sind und welche Möglichkeiten Unternehmen haben, sich dagegen zu wehren.

Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer sind grundsätzlich zulässig

Die Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Zinsen nach einer nachträglichen Steuerfestsetzung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht vereinbar sind.

Der BFH hat hierzu klargestellt: Nachzahlungszinsen dienen grundsätzlich dem finanziellen Ausgleich und stellen keine steuerrechtliche Sanktion dar.

BFH bestätigt Verzinsung nach § 233a AO

In mehreren Verfahren hatte der Bundesfinanzhof über Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer zu entscheiden. Die Umsatzsteuer war zunächst zu niedrig festgesetzt worden, unter anderem aufgrund eines unzutreffenden Vorsteuerabzugs.

Nach entsprechenden Korrekturen durch das Finanzamt entstanden Steuernachforderungen, für die zusätzlich Zinsen festgesetzt wurden.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. V R 7/24) bestätigte der BFH, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO) nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Die Verzinsung soll Unterschiede ausgleichen, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuerzahlung herangezogen werden.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich einen konkreten Liquiditätsvorteil erzielt hat. Die Regelung dient dem pauschalierten Ausgleich zeitlicher Vorteile und Nachteile.

Erlass von Nachzahlungszinsen nur in Ausnahmefällen

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen beantragen. Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch.

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung reicht es beispielsweise nicht aus, dass ein Unternehmen aufgrund eines fehlerhaften Vorsteuerabzugs im Inland in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Vorsteuer mehr geltend machen kann.

Auch die fehlerhafte Anwendung einer steuerlichen Vereinfachungsregelung rechtfertigt grundsätzlich keinen Zinserlass, wenn deren Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt waren.

Für Unternehmen bedeutet das: Umsatzsteuerliche Fehler können selbst dann zu einer erheblichen Zinsbelastung führen, wenn keine bewusste Steuerverkürzung beabsichtigt war.

Eine sorgfältige Prüfung von Vorsteuerabzug, Rechnungsstellung und grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen ist deshalb besonders wichtig.

 

EuGH-Rechtsprechung zu Verzugszinsen bei der Umsatzsteuer

Neben dem BFH beschäftigt sich auch der Europäische Gerichtshof mit der Zulässigkeit von Zinsen auf rückständige Mehrwertsteuer.

Dabei ist zwischen Nachzahlungszinsen aufgrund einer späteren Steuerfestsetzung und Verzugszinsen wegen verspäteter Steuerzahlung zu unterscheiden. Beide Zinsarten verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen jeweils den einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

Verzugszinsen dürfen keine unverhältnismäßige Belastung darstellen

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Verzugszinsen grundsätzlich zulässig sein, wenn sie den finanziellen Vorteil einer verspäteten Steuerzahlung ausgleichen und die rechtzeitige Erfüllung steuerlicher Pflichten sicherstellen sollen.

Allerdings müssen die nationalen Regelungen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, soweit sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

Bei der rechtlichen Bewertung können insbesondere die Höhe der Zinsen, die Dauer der Verzinsung und die konkreten Umstände des Verstoßes relevant sein.

Ob eine Reduzierung oder ein Erlass möglich ist, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung und dem Einzelfall ab.

Für Unternehmen ergibt sich daraus keine generelle Möglichkeit, Umsatzsteuerzinsen unter Berufung auf das Unionsrecht anzufechten. Eine rechtliche Überprüfung kann bei außergewöhnlichen Zinsbelastungen dennoch sinnvoll sein.

Umsatzsteuerliche Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden

Gerade mittelständische Unternehmen sollten die steuerlichen Auswirkungen von Umsatzsteuerkorrekturen nicht unterschätzen.

Besondere Risiken bestehen bei fehlerhaften Rechnungen, einem unberechtigten Vorsteuerabzug, internationalen Lieferungen oder der falschen Anwendung von Vereinfachungsregelungen.

Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung können nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.

Unser Tipp: Prüfen Sie umsatzsteuerliche Sachverhalte frühzeitig und lassen Sie Unklarheiten möglichst vor der Abgabe der Steuererklärung klären.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung komplexer Geschäftsvorfälle, bei Vorsteuerkorrekturen und im Umgang mit dem Finanzamt.

Auch bei steuerlichen Streitverfahren kann eine ergänzende Rechtsberatung sinnvoll sein.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihr Ansprechpartner für Umsatzsteuer und Unternehmensbesteuerung

Ob Umsatzsteuer, Nachzahlungszinsen oder steuerliche Betriebsprüfung: Eine vorausschauende Steuerberatung hilft, finanzielle Risiken zu reduzieren und die Rechtssicherheit zu stärken.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet mittelständische Unternehmen mit umfassender Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

Unsere Experten stehen Ihnen an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Neue Regelungen und aktuelle Urteile bringen wichtige Änderungen für Steuerzahler, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit sich. Im Fokus stehen die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2027, die steuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen sowie die Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Entwicklungen und deren praktische Auswirkungen.

Steuerrecht aktuell: Neue Vorgaben für Steuerbescheide und Betriebseinnahmen

Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran. Gleichzeitig konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH), welche Einnahmen steuerlich einem Betrieb zuzuordnen sind. Für Steuerpflichtige und Unternehmen ergeben sich daraus wichtige organisatorische und steuerliche Konsequenzen.

Elektronische Steuerbescheide ab 2027: Was Steuerzahler wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden grundsätzlich zum Regelfall. Nach § 122a Abgabenordnung (AO) ist dann keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich.

Bis Ende 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter zuvor eingewilligt hat.

Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, kann einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Dieser sollte über das Onlineportal ELSTER eingereicht werden. Der Antrag gilt nur für zukünftige Bekanntgaben und grundsätzlich einheitlich für sämtliche Verwaltungsakte unter derselben Steuernummer.

Wichtig: Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Benutzerkonto erhalten ihre Bescheide auch 2027 weiterhin grundsätzlich postalisch. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht elektronisch übermittelten Empfangsvollmachten.

Elektronisch bereitgestellte Bescheide gelten grundsätzlich am vierten Tag nach ihrer Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit können Einspruchsfristen beginnen, auch wenn der Bescheid noch nicht tatsächlich gelesen wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig Ihre ELSTER-Einstellungen und die gewünschte Zustellungsart. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Umstellung und auf Wunsch bei der Beantragung der postalischen Bekanntgabe.

BFH-Urteil: Metallverwertung im Krematorium zählt zu Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände eines kommunalen Krematoriums steuerlich als Betriebseinnahmen zu behandeln sind (Urteil vom 14. Juli 2026, Az. IX R 29/24).

Im entschiedenen Fall betrieb eine Stadt ein Krematorium. Bei Einäscherungen entstanden Metallrückstände, beispielsweise aus Zahngold, Schmuck oder medizinischen Prothesen. Diese wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft.

Die Stadt verbuchte die Erlöse auf einem gesonderten Konto und verwendete sie ausschließlich für soziale und karitative Zwecke. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen dennoch dem steuerpflichtigen Betrieb des Krematoriums zu.

Der BFH bestätigte diese steuerliche Einordnung. Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der betrieblichen Tätigkeit. Die spätere Verwendung der Gelder ändere nichts an ihrer Eigenschaft als Betriebseinnahmen.

Das Urteil verdeutlicht insbesondere für kommunale Betriebe gewerblicher Art, dass auch Nebenerlöse steuerpflichtig sein können. Eine getrennte Verbuchung oder gemeinnützige Mittelverwendung führt nicht automatisch zur Steuerfreiheit.

 

Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

Auch im Erbschaftsteuerrecht hat der Bundesfinanzhof die Rechte von Steuerpflichtigen gestärkt. Die aktuelle Rechtsprechung erleichtert insbesondere Vermächtnisnehmern die steuerliche Berücksichtigung von Erbfallkosten.

Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro: Wer profitiert?

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Hierzu zählen insbesondere Bestattungskosten, Aufwendungen für ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege sowie Kosten der Nachlassabwicklung.

Für Erwerbe ab dem 1. Januar 2025 beträgt die gesetzliche Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Alternativ können höhere tatsächlich angefallene und nachgewiesene abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 25/23) klargestellt, dass nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Pauschale beanspruchen können.

Ein Vermächtnisnehmer erhält aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags einen bestimmten Vermögensvorteil, beispielsweise Geld oder eine Immobilie. Anders als ein Erbe tritt er nicht als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

Entscheidend: Die Erbfallkostenpauschale kann unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Sie darf jedoch für jeden Erbfall insgesamt nur einmal gewährt werden.

BFH stärkt Vermächtnisnehmer bei internationalen Erbfällen

Im konkreten Streitfall lebte eine Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem dort ansässigen Bruder beerbt. Eine in Deutschland lebende Vermächtnisnehmerin erhielt einen Geldbetrag.

Obwohl ihr lediglich 13,20 Euro tatsächliche Kosten entstanden waren, beantragte sie den damals geltenden Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro.

Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Kosten an. Das Finanzgericht gewährte die Pauschale anteilig. Der BFH entschied hingegen zugunsten der Vermächtnisnehmerin.

Ist ein einzelner Erwerber in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, während die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nicht allein deshalb gekürzt werden.

Das Urteil ist insbesondere für grenzüberschreitende Erbfälle relevant und kann zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung führen.

Unser Tipp: Lassen Sie bei Erbschaften und Vermächtnissen prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt werden können. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie durch Steuerberatung und Rechtsberatung bei erbschaftsteuerlichen Fragen und der Vermögensnachfolge.

 

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Ansprechpartner für Steuer- und Rechtsfragen

Ob elektronische Steuerbescheide, betriebliche Besteuerung oder Erbschaftsteuer: Eine frühzeitige steuerliche Prüfung hilft, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Privatpersonen, mittelständische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

 

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Kann das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine steuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen präzisiert und klargestellt, dass die 50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion gilt. Besonders für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern und Geschäftsführern ist diese Regelung von großer Bedeutung.

Homeoffice und Betriebsstätte: Wann entstehen steuerliche Risiken?

Die Arbeit im Homeoffice gehört für viele Unternehmen längst zum Alltag. Steuerrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob die private Wohnung eines Arbeitnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden kann.

Eine solche Einordnung kann insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit steuerliche Folgen haben. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18. Juni 2026 wichtige Grundsätze für die Praxis veröffentlicht.

Warum das Homeoffice grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet

Nach deutschem Steuerrecht setzt eine Betriebsstätte grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen eine ausreichende Verfügungsmacht besitzt.

Bei einem gewöhnlichen Homeoffice ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Der Arbeitgeber kann die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers normalerweise nicht wie eigene Geschäftsräume nutzen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice übernimmt, beispielsweise für Büromöbel, technische Ausstattung oder laufende Aufwendungen.

Selbst ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über häusliche Arbeitsräume begründet nicht automatisch eine steuerliche Betriebsstätte.

Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räumlichkeiten.

Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, weitere Mitarbeiter in das Homeoffice zu entsenden oder die Räume unabhängig von Arbeitsschutzkontrollen zu betreten.

Unternehmen sollten entsprechende Vereinbarungen deshalb sorgfältig prüfen.

Besonderheiten bei Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit Leitungsfunktion

Anders kann die steuerliche Beurteilung ausfallen, wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice wesentliche Leitungsaufgaben übernimmt.

Nach § 12 Abgabenordnung (AO) zählt insbesondere der Ort der Geschäftsleitung zu den Betriebsstätten eines Unternehmens.

Eine sogenannte Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann daher auch in privaten Räumlichkeiten entstehen, wenn von dort aus die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.

Das betrifft beispielsweise Geschäftsführer, die regelmäßig operative Entscheidungen und wesentliche Maßnahmen der Unternehmensführung aus ihrem Homeoffice heraus veranlassen.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf formale Zuständigkeiten an. Entscheidend ist vielmehr, wo die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird.

Für international tätige Unternehmen besteht deshalb ein besonderes Risiko, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort einer Führungskraft im Ausland befindet.

 

50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht: Das gilt für Führungskräfte

Das BMF hat im Zusammenhang mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff eine wichtige Klarstellung getroffen.

Grundlage sind die überarbeiteten Erläuterungen zum OECD-Musterabkommen. Danach führt eine Homeoffice-Tätigkeit von weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit grundsätzlich nicht zur Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Die 50-%-Schwelle gilt auch für leitende Arbeitnehmer

Nach Auffassung des BMF gilt die 50-%-Regelung ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben.

Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber im häuslichen Homeoffice, entsteht dadurch grundsätzlich keine dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsstätte im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).

Wichtig: Die 50-%-Grenze ist keine allgemeine gesetzliche Freigrenze für sämtliche Betriebsstättenfälle.

Sie betrifft die abkommensrechtliche Beurteilung einer festen Geschäftseinrichtung. Die gesonderte Prüfung einer möglichen Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach deutschem Steuerrecht bleibt erforderlich.

Auch weitere Umstände des Einzelfalls können für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein.

Grenzüberschreitendes Homeoffice: Was Arbeitgeber beachten sollten

Besonders relevant wird die Regelung, wenn Arbeitnehmer oder Führungskräfte regelmäßig aus einem anderen Staat arbeiten.

Eine ausländische Betriebsstätte kann für Unternehmen zusätzliche steuerliche Pflichten auslösen. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung einer ausländischen Steuerpflicht, die Gewinnabgrenzung oder zusätzliche Erklärungspflichten.

Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, an welchen Tagen ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten und welche Aufgaben sie dort übernehmen.

Bei Führungskräften ist außerdem entscheidend, wo die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts tatsächlich getroffen werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie grenzüberschreitende Homeoffice-Vereinbarungen frühzeitig. Neben dem Betriebsstättenrisiko können auch Fragen zur Lohnsteuer, Sozialversicherung und zum anwendbaren Arbeitsrecht entstehen.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen bei der Beurteilung internationaler Betriebsstättenrisiken und steuerlicher Verpflichtungen.

Unsere Rechtsberatung begleitet Sie ergänzend bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen und Homeoffice-Vereinbarungen.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Experten für internationales Steuerrecht und Homeoffice

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erfordert insbesondere bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen eine sorgfältige Prüfung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber, Geschäftsführer und mittelständische Unternehmen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Für Hausbesitzer, Erben und Familien gibt es wichtige Neuerungen bei der Erbschaftsteuer und der Immobilienförderung. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erleichtert die steuerfreie Übertragung eines Familienheims einschließlich angrenzender Garten- und Wegeflächen. Gleichzeitig profitieren Familien beim Kauf sanierungsbedürftiger Immobilien von höheren KfW-Förderkrediten.

Familienheim erben: Steuerbefreiung auch für Garten- und Wegegrundstücke

Wer das selbstgenutzte Familienheim seiner Eltern erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Ein aktuelles BFH-Urteil erweitert die Klarheit darüber, welche Grundstücksflächen bei der Steuerbefreiung berücksichtigt werden können.

Dabei spielt insbesondere die bewertungsrechtliche Einordnung des Grundstücks eine entscheidende Rolle.

Voraussetzungen für die Erbschaftsteuerbefreiung beim Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) können Kinder das selbstgenutzte Familienheim ihrer Eltern erbschaftsteuerfrei erwerben.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Immobilie grundsätzlich bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und der Erbe sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt.

Die Steuerbefreiung ist bei Kindern auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Ist das Haus größer, kann die Befreiung anteilig für die begünstigte Wohnfläche gewährt werden.

Wichtig: Der Erbe muss die Immobilie grundsätzlich zehn Jahre lang selbst bewohnen. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen.

Ausnahmen gelten nur, wenn zwingende Gründe einer weiteren Selbstnutzung entgegenstehen.

BFH-Urteil: Angrenzender Garten und Zugangsweg können steuerfrei sein

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 27/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch angrenzende Garten- und Wegegrundstücke von der Erbschaftsteuerbefreiung umfasst sein können.

Im Streitfall hatte ein Sohn das selbstgenutzte Wohnhaus seines verstorbenen Vaters geerbt und anschließend selbst bezogen.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung zunächst nur für das Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Die angrenzenden Garten- und Wegeflächen wurden dagegen der Erbschaftsteuer unterworfen.

Der BFH gab dem Erben Recht. Entscheidend ist, ob die Grundstücksflächen vom zuständigen Belegenheitsfinanzamt als eine **wirtschaftliche Einheit** festgestellt wurden.

Mehrere gemeinsam genutzte Flurstücke können somit steuerlich als ein Grundstück behandelt werden. Dazu zählen beispielsweise ein Wohnhaus, ein angrenzender Garten und ein gemeinsam genutzter Zugangsweg.

Wirtschaftliche Einheit: Warum die Grundstücksbewertung entscheidend ist

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die Grundstücksbewertung im Erbschaftsteuerverfahren ist.

Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt ist für das Erbschaftsteuerfinanzamt grundsätzlich bindend.

Erben sollten deshalb bereits den Grundbesitzwertbescheid sorgfältig prüfen. Werden zusammengehörende Grundstücksflächen nicht als wirtschaftliche Einheit berücksichtigt, müssen Einwendungen grundsätzlich gegen diesen Feststellungsbescheid gerichtet werden.

Unser Tipp: Lassen Sie bei einer Immobilienerbschaft frühzeitig prüfen, ob sämtliche zum Familienheim gehörenden Flächen steuerlich richtig erfasst wurden.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Erbschaftsteuererklärung und der Prüfung steuerlicher Befreiungsmöglichkeiten.

 

KfW-Förderung für Familien: Höhere Kredite beim Immobilienkauf

Auch für Familien, die erstmals ein Eigenheim erwerben möchten, gibt es verbesserte Fördermöglichkeiten.

Mit dem KfW-Programm „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“, auch „Jung kauft Alt“ genannt, unterstützt der Bund den Kauf sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien. Seit August 2026 gelten höhere Förderhöchstbeträge.

Bis zu 180.000 Euro KfW-Kredit für Familien

Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen können beim Kauf einer förderfähigen Bestandsimmobilie einen zinsvergünstigten KfW-Kredit beantragen.

Die maximalen Kreditbeträge betragen:

– Ein Kind: bis zu 140.000 Euro
– Zwei Kinder: bis zu 160.000 Euro
– Drei oder mehr Kinder: bis zu 180.000 Euro

Die Kredite werden über Finanzierungspartner wie Banken oder Sparkassen beantragt.

Die Darlehenslaufzeit kann bis zu 35 Jahre betragen. Eine Zinsbindung von bis zu zehn Jahren ist möglich.

Da die Zinssätze vom Kapitalmarkt und dem Zeitpunkt der Kreditzusage abhängen, sollten Interessenten die aktuellen Konditionen direkt bei der [KfW](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/) prüfen.

Einkommensgrenzen und Voraussetzungen für die Immobilienförderung

Die Förderung richtet sich an Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Bei einem Kind darf das maßgebliche zu versteuernde Haushaltseinkommen maximal 90.000 Euro jährlich betragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 10.000 Euro.

Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung.

Weitere Voraussetzungen sind die Selbstnutzung der Immobilie und die Einhaltung der Eigentumsanforderungen des Förderprogramms.

Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen gültigen Energieausweis mit der Energieeffizienzklasse F, G oder H verfügen.

Außerdem verpflichten sich die Käufer, die Immobilie innerhalb von 54 Monaten nach der Förderzusage energetisch zu sanieren. Möglich sind förderfähige Einzelmaßnahmen oder eine Sanierung auf den vorgesehenen Effizienzhausstandard.

Wichtig: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor dem Immobilienkauf gestellt werden. Für Kaufverträge mit geeigneter aufschiebender Bedingung gelten besondere Regelungen.

Energetische Sanierung und weitere Fördermöglichkeiten kombinieren

Neben dem KfW-Programm „Jung kauft Alt“ können weitere Förderprogramme für energetische Sanierungsmaßnahmen infrage kommen.

Dazu gehören insbesondere Förderkredite und Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Ob sich verschiedene Förderungen kombinieren lassen, hängt von den jeweiligen Programmvoraussetzungen und den geplanten Maßnahmen ab. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzierungspartner und qualifizierten Energieeffizienzexperten ist daher sinnvoll.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Ansprechpartner für Immobilien und Erbschaftsteuer

Ob steuerfreie Immobilienerbschaft, Grundstücksbewertung oder steuerliche Fragen beim Erwerb von Wohneigentum: Eine vorausschauende Beratung hilft, finanzielle Vorteile zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Privatpersonen, Familien und Immobilienbesitzer mit Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen verkauft, sollte die zehnjährige Spekulationsfrist genau im Blick behalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass für die Berechnung der Frist grundsätzlich die Daten der maßgeblichen Kaufverträge entscheidend sind – und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.

Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist

Beim Verkauf einer privaten Immobilie kann der erzielte Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegen. Ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, hängt insbesondere von der Nutzung der Immobilie und dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ab.

Zehnjahresfrist bei vermieteten Immobilien

Wird eine vermietete Immobilie im Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder verkauft, ist ein dabei erzielter Gewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Gerade bei erheblichen Wertsteigerungen kann daraus eine entsprechend hohe Einkommensteuerbelastung entstehen.

Anders kann die steuerliche Behandlung bei einer selbstgenutzten Immobilie ausfallen. Eine Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei einem geplanten Immobilienverkauf sollte deshalb neben der Haltedauer immer auch die bisherige Nutzung geprüft werden.

Kaufverträge bestimmen Beginn und Ende der Frist

Der BFH hat bestätigt, dass für die Berechnung der Spekulationsfrist die Zeitpunkte maßgeblich sind, zu denen die sogenannten obligatorischen Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden. Bei einem Immobiliengeschäft sind dies grundsätzlich die notariellen Kaufverträge für Anschaffung und Veräußerung.

Nicht entscheidend ist dagegen, wann das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie tatsächlich übergeht. Der häufig im Kaufvertrag gesondert geregelte Übergang von Nutzen und Lasten ist für die Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist somit grundsätzlich unerheblich.

Für Immobilieneigentümer bedeutet das: Wer einen steuerfreien Verkauf nach Ablauf der Zehnjahresfrist plant, sollte sich bei der Terminierung nicht allein am wirtschaftlichen Übergang der Immobilie orientieren. Entscheidend sind die für die steuerliche Fristberechnung maßgeblichen Vertragszeitpunkte.

 

BFH bestätigt klare Regeln für die Fristberechnung

Die Unterscheidung zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann in der Praxis entscheidend sein. Bereits eine vergleichsweise kurze Abweichung zwischen diesen Zeitpunkten kann darüber bestimmen, ob ein Immobilienverkauf noch innerhalb oder bereits außerhalb der Spekulationsfrist liegt.

Übergang von Nutzen und Lasten ist nicht maßgeblich

In dem vom BFH entschiedenen Fall wollte ein Immobilieneigentümer erreichen, dass für die Fristberechnung der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird. Dadurch wäre sein Grundstücksgeschäft außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gelegen und der Veräußerungsgewinn entsprechend anders zu beurteilen gewesen.

Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist für die Fristberechnung das Datum der jeweiligen Kaufverträge maßgeblich. Der Zeitpunkt, zu dem Nutzen und Lasten beziehungsweise das wirtschaftliche Eigentum übergehen, verändert die steuerliche Berechnung der Spekulationsfrist grundsätzlich nicht.

Diese Betrachtungsweise verhindert zugleich, dass Vertragsparteien die gesetzliche Zehnjahresfrist durch eine entsprechende Gestaltung des Übergangszeitpunkts beeinflussen können. Die steuerlich maßgeblichen Vertragsdaten schaffen damit einen klar bestimmbaren Anknüpfungspunkt.

Immobilienverkauf steuerlich frühzeitig planen

Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist bereits vor Beginn eines geplanten Verkaufsprozesses prüfen. Insbesondere bei Immobilien, deren Wert seit der Anschaffung deutlich gestiegen ist, kann ein Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem erheblichen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

Steht der Ablauf der Frist unmittelbar bevor, kann es deshalb sinnvoll sein, den Zeitpunkt des Verkaufs sorgfältig zu planen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation kann das Halten der Immobilie bis zum Fristablauf dazu führen, dass ein später realisierter Wertzuwachs steuerfrei bleibt.

Auch bei selbstgenutzten Immobilien sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Einzelfall geprüft werden. Nutzungsänderungen, zwischenzeitliche Vermietungen oder besondere Vertragsgestaltungen können Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Immobilieneigentümer im Rahmen der Steuerberatung bei der steuerlichen Planung von Immobilienverkäufen und der Prüfung privater Veräußerungsgeschäfte. Unsere Ansprechpartner in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beraten Mandanten bei steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen rund um Immobilien.

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Eine Klimaanlage kann das Arbeiten im Homeoffice an heißen Tagen deutlich angenehmer machen – doch nicht immer sind Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich absetzbar. Entscheidend ist insbesondere, ob das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, wie die Klimaanlage eingebaut ist und in welchem Umfang der Raum beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Klimaanlage im häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Ob Arbeitnehmer, Selbständige oder Unternehmer die Kosten einer Klimaanlage steuerlich geltend machen können, hängt von der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Veranlassung ab. Besonders relevant ist dabei die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.

Voraussetzungen für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer

Ist ein Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können grundsätzlich auch die Aufwendungen für eine Klimaanlage berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Darüber hinaus muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Zudem muss das Arbeitszimmer seiner Ausstattung nach einem Büro entsprechen und darf nicht überwiegend den Charakter eines Wohnraums haben.

Wer dagegen lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke des Wohnzimmers arbeitet, kann die Kosten einer Klimaanlage grundsätzlich nicht gesondert als berufliche Aufwendungen abziehen. Die Klimaanlage gilt in diesem Fall als private Anschaffung.

Mobile Klimaanlage: Sofortabzug oder Abschreibung

Bei einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gehört eine mobile Klimaanlage grundsätzlich zur Ausstattung beziehungsweise Einrichtung des Arbeitszimmers. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können zusammen mit den übrigen berücksichtigungsfähigen Kosten des Arbeitszimmers anhand entsprechender Rechnungen steuerlich geltend gemacht werden.

Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis grundsätzlich sofort berücksichtigt werden. Bei höheren Anschaffungskosten muss das Gerät dagegen über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese beträgt bei Klimageräten regelmäßig elf Jahre.

Neben dem eigentlichen Kaufpreis können auch unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängende Aufwendungen relevant sein. Dazu zählen beispielsweise Versandkosten für die Lieferung oder Fahrtkosten, die für die Beschaffung des Geräts entstanden sind.

 

Splitklimaanlage, Stromkosten und Handwerkerleistungen

Bei fest installierten Klimaanlagen gelten andere steuerliche Grundsätze als bei mobilen Geräten. Auch laufende Stromkosten und Aufwendungen für den Einbau oder die Wartung durch einen Fachbetrieb können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Fest eingebaute Klimaanlagen werden anders behandelt

Eine fest eingebaute Splitklimaanlage wird in der Regel Bestandteil des Gebäudes. Die entsprechenden Anschaffungskosten können deshalb nicht ohne Weiteres wie bei einem mobilen Klimagerät unmittelbar dem häuslichen Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Berücksichtigung gemeinsam mit dem Gebäude und entsprechend dem auf das Arbeitszimmer entfallenden Verhältnis zur Wohnfläche. Bei einem nachträglichen Einbau und einem separaten Betrieb der Anlage kann im Einzelfall allerdings auch eine eigenständige Abschreibung in Betracht kommen.

Zusätzlich können die laufenden Stromkosten für den Betrieb einer Klimaanlage anteilig berücksichtigt werden, soweit sie auf ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer entfallen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Kosten erleichtert dabei die steuerliche Zuordnung.

Homeoffice-Pauschale und Steuerbonus für Handwerker

Liegt kein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer vor oder wird lediglich eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum verwendet, können die Kosten der Klimaanlage nicht zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die beruflich veranlassten Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung werden in diesen Fällen grundsätzlich über die geltenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale berücksichtigt.

Eine steuerliche Entlastung kann dennoch möglich sein, wenn ein Fachbetrieb eine Klimaanlage fest in das Gebäude einbaut oder Wartungsarbeiten durchführt. Für begünstigte Handwerkerleistungen im Haushalt können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung. Zudem muss die Zahlung unbar, beispielsweise per Überweisung, erfolgen. Materialkosten sind bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht begünstigt.

Ob und in welcher Höhe sich die Kosten einer Klimaanlage im Homeoffice steuerlich berücksichtigen lassen, hängt somit stark vom Einzelfall ab. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmen im Rahmen der Steuerberatung bei Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer, zu Werbungskosten und Betriebsausgaben. Unsere Ansprechpartner stehen Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Tantiemen und Gehaltsverzichten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es für die Besteuerung entscheidend darauf an, wann Einnahmen steuerlich als zugeflossen gelten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Reaktion der Finanzverwaltung schaffen insbesondere bei Tantiemeverzicht, Gehaltsverzicht und verdeckter Einlage mehr Klarheit für GmbH-Geschäftsführer.

Wann Tantiemen beim Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zufließen

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten beim Zufluss von Vergütungen besondere steuerliche Grundsätze. Da sie maßgeblichen Einfluss auf ihre GmbH ausüben können, kann eine Tantieme bereits als zugeflossen gelten, obwohl noch keine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist.

Fälligkeit der Tantieme ist entscheidend

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen die eigene Kapitalgesellschaft einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit Fälligkeit zufließen. Hintergrund ist, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich einen geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen.

Voraussetzung ist, dass der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Ein Tantiemeanspruch wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Etwas anderes gilt, wenn im Anstellungsvertrag zivilrechtlich wirksam und unter fremdüblichen Bedingungen ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde.

Für die steuerliche Gestaltung von Geschäftsführerbezügen ist daher eine klare und rechtssichere Vertragsgestaltung von besonderer Bedeutung. Neben der Höhe der Tantieme sollten auch deren Berechnung und Fälligkeit eindeutig geregelt sein.

Fehlender Bilanzausweis kann steuerlichen Zufluss verhindern

Eine wichtige Einschränkung betrifft Tantiemeforderungen, die im festgestellten Jahresabschluss der GmbH nicht ausgewiesen sind. Nach der BFH-Rechtsprechung fließen solche Forderungen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich grundsätzlich nicht zu.

Das gilt sogar dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eigentlich im Jahresabschluss hätte erfasst werden müssen, dies jedoch beispielsweise aufgrund eines Buchungsfehlers unterblieben ist.

Damit kommt der tatsächlichen Bilanzierung erhebliche Bedeutung zu. Für GmbHs und ihre Geschäftsführer empfiehlt es sich deshalb, Tantiemevereinbarungen, Jahresabschluss und steuerliche Behandlung aufeinander abzustimmen und mögliche Abweichungen frühzeitig zu erkennen.

 

Gehalts- und Tantiemeverzicht: Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung

Die BFH-Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bereits vereinbarte Vergütungen. Die Finanzverwaltung hält erfreulicherweise nicht mehr an ihrer bisherigen restriktiven Verwaltungsauffassung fest und hat eine entsprechende Anweisung aus dem Jahr 2014 aufgehoben.

Kein automatischer Lohnzufluss bei jedem Forderungsverzicht

Die bisherige Verwaltungsregelung führte in der Praxis zu erheblichen steuerlichen Belastungen. Verzichtete ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehalt oder Tantiemen, nahm die Finanzverwaltung regelmäßig einen lohnsteuerpflichtigen Zufluss und gleichzeitig eine verdeckte Einlage in die GmbH an.

Dadurch konnte Einkommensteuer auf Vergütungen entstehen, die dem Geschäftsführer tatsächlich nie ausgezahlt worden waren. Besonders relevant war dies bei krisenbedingten Gehaltsverzichten, Tantiemeverzichten zur finanziellen Stabilisierung einer GmbH sowie Forderungsverzichten zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung.

Der BFH stellt dagegen stärker auf die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht sowie den Zeitpunkt des Verzichts ab. Damit ist eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Sachverhalts erforderlich, anstatt einen Vergütungsverzicht grundsätzlich als steuerpflichtigen Zufluss zu behandeln.

Was GmbH-Geschäftsführer bei einem Vergütungsverzicht beachten sollten

Für Gesellschafter-Geschäftsführer bringt die geänderte Verwaltungsauffassung mehr Rechtssicherheit. Dennoch bleibt die steuerliche Behandlung von Gehalts-, Tantieme- und Forderungsverzichten vom konkreten Einzelfall abhängig. Insbesondere Zeitpunkt und rechtliche Ausgestaltung des Verzichts sowie die Bilanzierung der Forderung können entscheidend sein.

Ein Vergütungsverzicht sollte daher nicht erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung steuerlich beurteilt werden. Gerade wenn eine GmbH wirtschaftlich unter Druck steht und Geschäftsführerbezüge zur Liquiditätssicherung reduziert oder nicht ausgezahlt werden sollen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen, bilanziellen und steuerlichen Folgen.

Auch bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverträge und Tantiemevereinbarungen sollten daraufhin geprüft werden, ob Fälligkeit, Berechnung und weitere Voraussetzungen eindeutig und fremdüblich geregelt sind. So lassen sich unerwartete steuerliche Folgen für die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt GmbHs und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei Fragen zu Geschäftsführerbezügen, Tantiemevereinbarungen, Jahresabschlüssen und steuerlichen Gestaltungen. Unsere Ansprechpartner stehen Mandanten an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Aktuelle Entscheidungen und steuerrechtliche Änderungen können für Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben. Im Fokus stehen die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine offene Ladenkasse sowie die vollständige Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Russland ab 2027.

Nebenberufliche Tätigkeit: Verluste sind nicht automatisch Liebhaberei

Wer nebenberuflich selbständig oder freiberuflich tätig ist und über mehrere Jahre Verluste erzielt, muss mit einer kritischen Prüfung durch das Finanzamt rechnen. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist insbesondere, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen ist.

Gewinnerzielungsabsicht kann auch langfristig bestehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten und langfristig einen Totalgewinn erzielen möchte.

Im entschiedenen Fall war ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Unternehmen eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortete, zusätzlich nebenberuflich als Steuerberater tätig. Zwischen 2009 und 2018 erzielte er aus dieser Tätigkeit einen Gesamtverlust von rund 4.200 Euro. Seine Mandanten waren ausschließlich nahestehende Personen.

Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als Liebhaberei und erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Der Steuerberater machte dagegen geltend, dass er seine selbständige Tätigkeit nach seiner Pensionierung deutlich ausweiten wolle. Dadurch sollte langfristig ein Totalgewinn entstehen.

Gewinnprognose endet nicht mit der Regelaltersgrenze

Der BFH erkannte die Verluste an, da der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz der langjährigen Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war es plausibel, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und ausweiten würde.

Eine steuerliche Gewinnprognose darf sich daher nicht allein auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken. Im konkreten Fall sprach zudem der vergleichsweise geringe Gesamtverlust dafür, dass die steuerliche Verlustverrechnung mit anderen Einkünften lediglich von untergeordneter Bedeutung war.

Hinzu kam eine besondere Verbindung zwischen der nebenberuflichen Steuerberatung und der hauptberuflichen Softwareentwicklung. Für Unternehmer und Freiberufler zeigt die Entscheidung, dass bei länger andauernden Verlustphasen stets die individuellen Umstände und das nachvollziehbare Unternehmenskonzept betrachtet werden müssen.

 

Offene Ladenkasse und Russlandgeschäft: Neue steuerliche Risiken beachten

Auch bei der Kassenführung sowie bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bestehen wichtige steuerliche Anforderungen. Während der BFH die strengen Dokumentationspflichten bei offenen Ladenkassen bestätigt hat, müssen sich Unternehmen mit Russlandbezug ab 2027 auf grundlegende Veränderungen bei der Besteuerung einstellen.

Offene Ladenkasse: Tägliche Auszählungen müssen nachvollziehbar sein

Bei einer offenen Ladenkasse nutzt ein Bargeldbetrieb keine elektronische Registrierkasse, sondern beispielsweise eine Kassenschublade, Geldkassette oder andere einfache Bargeldkasse. Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst, wobei der Kassenbestand regelmäßig am Ende des Geschäftstags durch einen Kassensturz ermittelt wird.

In einem vom BFH entschiedenen Fall konnte ein Imbissbetrieb keine Aufzeichnungen über die behaupteten täglichen Auszählungen seines Kassenbestands vorlegen. Der BFH wertete dies als formellen Buchführungsmangel. Das Finanzamt war deshalb grundsätzlich berechtigt, Einnahmen hinzuzuschätzen.

Ohne entsprechende Aufzeichnungen ließ sich nicht nachvollziehen, wie die in handschriftlich geführten Monatslisten ausgewiesenen Tageseinnahmen ermittelt worden waren. Mängel bei der Kassenführung können nach der BFH-Rechtsprechung die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen.

Dies gilt auch für Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Sie müssen zwar grundsätzlich kein Kassenbuch führen, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben jedoch durch geeignete Belege nachweisen. Bareinnahmen sind so aufzuzeichnen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Umsätze erhalten kann.

Eine offene Ladenkasse ist in Deutschland weiterhin zulässig, da derzeit keine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht. Die Finanzverwaltung stellt jedoch hohe Anforderungen an eine vollständige und nachvollziehbare Kassenführung. Politisch ist zudem vorgesehen, im Rahmen des „Aktionsplans gegen Finanzkriminalität“ ab 2028 eine Registrierkassenpflicht einzuführen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland wird ab 2027 ausgesetzt

Für Unternehmen und Privatpersonen mit wirtschaftlichen Beziehungen zu Russland ergeben sich ebenfalls wesentliche Änderungen. Deutschland setzt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland zum 1. Januar 2027 vollständig aus. Die Bundesrepublik hat die Russische Föderation darüber im Juni 2026 informiert.

Ab 2027 finden die Regelungen des DBA damit aus deutscher Sicht keine Anwendung mehr. Deutschland und Russland wenden grundsätzlich ihre jeweiligen nationalen Steuergesetze unabhängig voneinander an. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Einkünften erhebliche steuerliche Folgen haben.

Russland hatte bereits im August 2023 wesentliche Bestimmungen des Abkommens einseitig suspendiert. Betroffen waren unter anderem Regelungen zu Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen.

Unternehmen und natürliche Personen mit Russlandbezug sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Folgen sich insbesondere für Quellensteuern, eine mögliche Doppelbesteuerung und bestehende Geschäfts- oder Beteiligungsstrukturen ergeben. Eine individuelle steuerliche und gegebenenfalls rechtliche Prüfung kann dabei helfen, Handlungsbedarf rechtzeitig zu identifizieren.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Privatpersonen mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei komplexen steuerlichen und unternehmerischen Fragestellungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Mandanten auch bei Fragen zur Kassenführung, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und zur steuerlichen Gestaltung zur Seite.

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Bei der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhebliche Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig hat der BFH beim Kindergeld klargestellt, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen ihrer kurzen Dauer grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt. Für Vereine, Eltern und volljährige Kinder ergeben sich daraus wichtige steuerliche Konsequenzen.

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen beschäftigt gemeinnützige Sportvereine und die Finanzverwaltung. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung ein, nachdem die Rechtsprechung des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung infrage gestellt und damit neue Rechts- und Planungsunsicherheiten geschaffen hat.

Wann Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen können

Nach der Rechtsprechung des BFH können Mitgliedsbeiträge grundsätzlich ein Entgelt für Leistungen darstellen, die ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Damit können die Beiträge umsatzsteuerlich relevant sein. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein einzelnes Mitglied die angebotenen Vereinsleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zusätzlich muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Verein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen erbringt. Diese Abgrenzung kann für die umsatzsteuerliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.

Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung steht nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr vollständig mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Unionsrecht in Einklang. Für gemeinnützige Sportvereine entsteht dadurch insbesondere bei der steuerlichen Planung und bei Investitionsentscheidungen Unsicherheit.

Bundesrat fordert gesetzliche Klarstellung und Vertrauensschutz

Der Bundesrat hat auf diese Situation reagiert und die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Neuregelung im Umsatzsteuergesetz auf den Weg zu bringen. Ziel sind klare und praxistaugliche Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen.

Dabei sollen zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für gemeinnützige Sportvereine möglichst vermieden werden. Bereits getätigte Investitionen sollen durch geeignete Übergangsregelungen geschützt werden. Außerdem sollen Vereine, die sich bislang an die geltende Verwaltungsauffassung gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Vertrauensschutz erhalten.

Für betroffene Vereine empfiehlt es sich daher, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge bei Bedarf überprüfen zu lassen. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten bei steuerlichen Fragestellungen und ist an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg vertreten.

 

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Auch beim Kindergeld hat der BFH eine für Familien wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine abgeschlossene Ausbildung als erstmalige Berufsausbildung gilt und welche Auswirkungen eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden auf den Kindergeldanspruch hat.

Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt Mindestdauer nicht

Grundsätzlich gilt: Hat ein volljähriges Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, kann eine umfangreiche Erwerbstätigkeit einem weiteren Kindergeldanspruch entgegenstehen. Relevant ist insbesondere eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden.

Der BFH hat nun klargestellt, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Ausschlaggebend ist ihre kurze Ausbildungsdauer. Für eine Erstausbildung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte eine volljährige Tochter nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Anschließend arbeitete sie drei Monate mit mehr als 20 Wochenstunden als Rettungssanitäterin, bevor sie eine weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin begann.

Die Familienkasse ging davon aus, dass für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis: Die landesrechtlich geregelte Ausbildung zum Rettungssanitäter dauert in Vollzeit lediglich rund drei Monate und erreicht damit die erforderliche Mindestausbildungsdauer von einem Jahr nicht.

Kindergeld kann trotz umfangreicher Erwerbstätigkeit weitergezahlt werden

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst lediglich 520 Stunden. Ihr erfolgreicher Abschluss führt deshalb nicht automatisch dazu, dass eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch ausschließt.

Kindergeld kann insbesondere weiterhin in Betracht kommen, wenn das volljährige Kind parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht. Gleiches gilt grundsätzlich für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wenn eine weitere Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht begonnen werden kann.

Für Eltern ist die Einordnung der ersten Ausbildung damit von entscheidender Bedeutung. Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss ist automatisch eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Ausbildungsdauer, anschließende Ausbildungsschritte und Erwerbstätigkeit sollten deshalb stets gemeinsam betrachtet werden.

Bei Unsicherheiten zum Kindergeld oder anderen steuerlichen Fragestellungen kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein. Die MTG Wirtschaftskanzlei verbindet Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung und betreut Mandanten an fünf Standorten in Bayern.