Mietobjekte modernisieren: Wann Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sofort absetzbar sind

Mietobjekte modernisieren: Wann Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sofort absetzbar sind

Bei vermieteten Immobilien ist die steuerliche Einordnung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten ein zentrales Thema. Für Eigentümer, Investoren und Privatpersonen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Aufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden können. Die MTG Wirtschaftskanzlei zeigt, worauf es bei Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und den anschaffungsnahen Herstellungskosten ankommt.

Sofort abziehbar oder nur über Jahre verteilt: Die richtige steuerliche Einordnung

Wer ein Mietobjekt saniert oder modernisiert, sollte die Maßnahmen nicht nur baulich, sondern auch steuerlich planen. Denn ob Kosten sofort steuermindernd wirken oder über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen, hat spürbare Auswirkungen auf Liquidität, Steuerlast und Investitionsspielräume. Gerade im Bereich Vermietung und Verpachtung ist deshalb eine frühzeitige Steuerberatung sinnvoll.

Erhaltungsaufwand kann sofort als Werbungskosten abziehbar sein

Erhaltungsaufwendungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn ein bestehendes Mietobjekt instand gesetzt, modernisiert oder in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird, ohne dass eine neue Wesensart entsteht. In solchen Fällen können die Aufwendungen regelmäßig sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist für Vermieter steuerlich besonders attraktiv, weil die Kosten direkt im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.

Typische Beispiele sind Reparaturen, der Austausch einzelner Bauteile oder Modernisierungen, die zwar den Standard verbessern, aber nicht zu Herstellungskosten führen. Der unmittelbare Abzug kann die Steuerlast deutlich senken und damit finanzielle Spielräume für weitere Investitionen schaffen. Für Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg ist das häufig ein entscheidender Vorteil bei der Planung von Renovierungen.

Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten bremsen den Sofortabzug

Nicht jede Baumaßnahme führt jedoch zu sofort abziehbarem Aufwand. Gehören die Kosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, sind sie nicht sofort absetzbar, sondern nur im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes zu berücksichtigen. Bei Wohngebäuden erfolgt dies häufig mit 2 oder 3 Prozent pro Jahr im Rahmen der linearen Abschreibung.

Besonders wichtig ist die steuerliche 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung. Werden in diesem Zeitraum bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungskosten überschritten, gelten diese regelmäßig als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Auch dann ist nur ein Abzug über die Abschreibung möglich. Dadurch verschiebt sich die steuerliche Entlastung erheblich nach hinten.

 

Neues BMF-Schreiben schafft mehr Klarheit für Vermieter und Investoren

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur Abgrenzung dieser Kostenarten umfassend überarbeitet. Eine grundlegende inhaltliche Neuausrichtung ist damit zwar nicht verbunden, die neue Verwaltungsanweisung sorgt aber für eine klarere Systematik und mehr Rechtssicherheit. Für Eigentümer von Mietobjekten ist das besonders relevant, weil die Einordnung einzelner Maßnahmen in der Praxis oft komplex ist.

Mehr Präzision bei Standardhebung, Dreijahresfrist und modernen Baustandards

Das neue BMF-Schreiben geht deutlich genauer auf die Standardhebung von Gebäuden und die Abgrenzung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ein. Zudem berücksichtigt es die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Entwicklung moderner Ausstattungsstandards, etwa im Bereich Smarthome. Dadurch wird die steuerliche Bewertung zeitgemäßer Modernisierungen praxisnäher.

Für Vermieter bedeutet das: Nicht nur klassische Sanierungsmaßnahmen, sondern auch technische Aufwertungen müssen sauber eingeordnet werden. Wer beispielsweise Elektroinstallation, Heizung, Sanitärbereiche oder digitale Gebäudetechnik modernisiert, sollte vorab prüfen lassen, ob noch Erhaltungsaufwand vorliegt oder bereits Herstellungskosten anzunehmen sind. Hier zahlt sich eine vorausschauende Steuerberatung aus.

Steuerliche Planung kann die Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen deutlich verbessern

Gerade wegen der Dreijahresfrist nach Anschaffung kann die zeitliche Planung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich entscheidend sein. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst nur notwendige Sanierungen vorzunehmen und größere Maßnahmen erst nach Ablauf der Frist umzusetzen. So lässt sich der sofortige Werbungskostenabzug unter Umständen sichern.

Das neue BMF-Schreiben bietet damit einen praxisnahen Rahmen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Vor größeren Investitionen empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung mit der MTG Wirtschaftskanzlei.

Verabschiedung im Ruhestand: Wann die Feier des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst

Verabschiedung im Ruhestand: Wann die Feier des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst

Eine Verabschiedungsfeier zum Ruhestand kann lohnsteuerlich unproblematisch sein, wenn sie als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers ausgestaltet ist. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung schafft hier mehr Klarheit für Unternehmen, Vorstände und Mitarbeitende. Für die Praxis der Steuerberatung zeigt sich: Entscheidend sind nicht allein die Kosten, sondern vor allem Anlass, Gastgeberrolle, Gästeliste und der betriebliche Charakter der Feier.

BFH stärkt die lohnsteuerliche Einordnung betrieblicher Verabschiedungsfeiern

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für Unternehmen besonders relevant, weil Verabschiedungen, Empfänge und offizielle Übergaben in der Praxis häufig vorkommen. Sie zeigt, dass die Kosten einer solchen Veranstaltung nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim ausscheidenden Arbeitnehmer führen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Feier dem Arbeitgeber zuzurechnen ist oder ob tatsächlich eine private Feier des Arbeitnehmers vorliegt.

Kein Arbeitslohn bei einem Fest des Arbeitgebers

Nach der Rechtsprechung liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand übernimmt und die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. In diesem Fall werden die Gäste nicht aus privaten Gründen des Arbeitnehmers bewirtet, sondern im betrieblichen Interesse des Unternehmens.

Im entschiedenen Fall hatte ein Geldinstitut einen Empfang in den eigenen Geschäftsräumen veranstaltet, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und zugleich dessen Nachfolger einzuführen. Die Organisation erfolgte über die Personalabteilung, die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Kriterien zusammengestellt und der Charakter der Veranstaltung war klar beruflich geprägt. Gerade diese Umstände waren für die steuerliche Bewertung ausschlaggebend.

Die 110-Euro-Grenze ist nicht in jedem Fall entscheidend

Das Finanzamt hatte argumentiert, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig seien, wenn die Aufwendungen je Gast 110 Euro überschreiten. Der BFH hat jedoch deutlich gemacht, dass diese Betrachtung nicht schematisch erfolgen darf. Zunächst ist immer zu prüfen, ob überhaupt ein Vorteil mit Entlohnungscharakter beim Arbeitnehmer vorliegt.

Ist die Veranstaltung ein betriebliches Fest des Arbeitgebers, fehlt es regelmäßig bereits an steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit kommt es nicht allein auf die Höhe der Bewirtungskosten an. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit, zugleich aber auch die Pflicht, den betrieblichen Anlass und die organisatorische Ausgestaltung sauber zu dokumentieren.

 

Welche Kriterien in der Praxis über die Steuerpflicht entscheiden

Für die lohnsteuerliche Beurteilung kommt es stets auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an. Der BFH nennt dafür mehrere Kriterien, die Unternehmen bei der Planung von Verabschiedungen, Jubiläen oder vergleichbaren Empfängen beachten sollten. Eine frühzeitige Abstimmung mit der MTG Wirtschaftskanzlei kann helfen, lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden und betriebliche Veranstaltungen rechtssicher zu gestalten.

Auf Gastgeber, Gästeliste und Veranstaltungsort kommt es an

Ob eine Feier als Veranstaltung des Arbeitgebers oder als private Feier des Arbeitnehmers anzusehen ist, richtet sich nach mehreren Merkmalen. Wichtig sind insbesondere der Anlass der Feier, der offizielle Gastgeber, die Bestimmung der Gästeliste, der Teilnehmerkreis, der Veranstaltungsort und der gesamte Charakter des Empfangs. Je stärker diese Punkte betrieblich geprägt sind, desto eher spricht dies gegen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Streitfall trat das Geldinstitut selbst als Gastgeber auf. Eingeladen waren vor allem Personen aus dem beruflichen und öffentlichen Umfeld, darunter Gremienmitglieder, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und Medien. Dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers stattfand und mit der Einführung des Nachfolgers verbunden war, unterstrich zusätzlich den offiziellen Unternehmensbezug.

Auch Kosten für den Arbeitnehmer und seine Familie können unschädlich sein

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFH, dass selbst die auf den verabschiedeten Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten nicht zwingend als Arbeitslohn zu erfassen sind. Nach Auffassung des Gerichts kann die Teilnahme naher Angehöriger bei einer solchen offiziellen Verabschiedung gesellschaftlich üblich sein und verändert den Charakter der Veranstaltung nicht automatisch in eine private Feier.

Für Arbeitgeber ist das eine wichtige Entlastung. Dennoch sollte die Veranstaltung insgesamt erkennbar betrieblich geprägt bleiben. Unternehmen sollten deshalb Einladungsmanagement, Anlassbeschreibung und Ablauf dokumentieren.

Pensionszusage bei Entgeltumwandlung: Wann die steuerliche Anerkennung gelingt

Pensionszusage bei Entgeltumwandlung: Wann die steuerliche Anerkennung gelingt

Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein sensibles Thema im Steuerrecht. Besonders relevant sind dabei die Entgeltumwandlung, die Verzinsung des Versorgungskapitals, die Bildung von Pensionsrückstellungen und die Frage, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung schafft mehr Klarheit und zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Anerkennung möglich ist.

BFH zur Verzinsung bei Pensionszusagen aus Entgeltumwandlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für viele GmbHs praxisrelevant. Sie betrifft Fälle, in denen Pensionszusagen nicht vollständig arbeitgeberfinanziert sind, sondern ganz oder teilweise auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Für die steuerliche Beurteilung kommt es dabei nicht allein auf den vereinbarten Zinssatz an, sondern auf die Gesamtumstände der Versorgungszusage.

Eine Verzinsung von 6 Prozent ist nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung

Im Streitfall hatten angestellte Gesellschafter zugunsten ihrer späteren Betriebsrente auf Teile ihres Arbeitslohns, insbesondere auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, verzichtet. Die GmbH sagte zu, den dadurch aufgebauten Kapitalstock mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Für gesellschaftsfremde Arbeitnehmer galten dagegen nur 3 Prozent. Das Finanzamt wertete die höhere Verzinsung deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung.

Der BFH hat diese pauschale Sichtweise jedoch nicht bestätigt. Nach seiner Auffassung führt ein Zinssatz oberhalb des risikoarmen Marktzinses nicht automatisch dazu, dass die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zusage im Gesamtbild noch als angemessen erscheint. Damit stärkt das Gericht die Einzelfallprüfung und schafft für Unternehmen mehr Argumentationsspielraum.

Maßgeblich ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung

Nach der BFH-Rechtsprechung sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die Gesamtausstattung des Arbeitnehmers angemessen bleibt. Dazu zählen nicht nur die Rentenanwartschaften, sondern auch das laufende Gehalt, sonstige Vergütungsbestandteile und weitere arbeitgeberseitige Vorteile, etwa die private Nutzung eines Firmenwagens.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur die Pensionszusage selbst, sondern das vollständige Vergütungspaket muss geprüft und dokumentiert werden. Gerade bei Gesellschaftern und Geschäftsführern ist eine saubere Abgrenzung zwischen betrieblicher Altersversorgung und gesellschaftsrechtlich veranlasster Begünstigung unerlässlich. Eine fundierte Steuerberatung hilft dabei, Pensionsmodelle rechtssicher zu strukturieren und spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

 

Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zusätzliche Klarstellungen hat der BFH für arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen. Das ist insbesondere für junge GmbHs, Unternehmergesellschaften und inhabergeführte Unternehmen wichtig. Denn in der Vergangenheit scheiterte die steuerliche Anerkennung häufig an formalen Kriterien wie Probezeit, Gründungsnähe oder fehlender Erdienbarkeit.

Ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Zusagen werden steuerlich leichter anerkannt

Wird eine Pensionszusage ausschließlich durch die Umwandlung des vereinbarten Gehalts finanziert, ist eine steuerliche Anerkennung nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Das gilt auch dann, wenn die Zusage ohne längere Probezeit, kurz nach Gründung der Gesellschaft oder in einem Alter erteilt wurde, in dem die klassische „Erdienbarkeit“ der Pension fraglich wäre.

Diese Erleichterung ist für Gesellschafter-Geschäftsführer besonders bedeutsam. Sie eröffnet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung und bei der Bildung von Pensionsrückstellungen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Finanzierung tatsächlich aus dem Gehalt des Arbeitnehmers erfolgt und das Unternehmen nicht wirtschaftlich zusätzlich belastet wird.

Sobald ein Arbeitgeberrisiko besteht, steigt der Prüfungsbedarf

Die steuerliche Anerkennung ist nicht grenzenlos. Sobald für die Gesellschaft ein nennenswertes Risiko besteht, künftige Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, wird die Abgrenzung wieder deutlich strenger. Ein solches Risiko kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Garantieverzinsung zugesagt wird, die über dem risikoarmen Marktzins liegt, oder wenn die Zusage wirtschaftlich doch teilweise arbeitgeberfinanziert ist.

Genau hier liegt der Kern vieler Betriebsprüfungen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Zusage selbst, sondern auch Gehaltsumwandlung, Finanzierungsstruktur, Fremdvergleich und Angemessenheit der Gesamtvergütung sauber dokumentieren. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlichen Prüfung und Gestaltung solcher Modelle.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Kettenübertragung: Neue Klarheit für Unternehmen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Kettenübertragung: Neue Klarheit für Unternehmen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für Unternehmen, Investoren und Projektbeteiligte von großer praktischer Bedeutung. Besonders bei mehrstufigen Übertragungen stellt sich die Frage, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Übernahme in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass schaffen hier mehr Rechtssicherheit und machen eine saubere Vertragsgestaltung noch wichtiger.

Was bei einer Kettenübertragung umsatzsteuerlich entscheidend ist

Bei einer Kettenübertragung oder einem sogenannten Durchgangserwerb kommt es häufig zu Unsicherheiten in der steuerlichen Einordnung. Für die Praxis ist entscheidend, ob die Übertragung insgesamt als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden kann. Davon hängt ab, ob Umsatzsteuer ausgelöst wird oder ob der Vorgang nicht steuerbar bleibt.

Durchgangserwerb: Wann keine steuerbare Lieferung vorliegt

Der Bundesfinanzhof hat 2024 klargestellt, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht selbst Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Übertragung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Damit rückt der Letzterwerber in den Mittelpunkt der Beurteilung.

Für Unternehmen ist diese Sichtweise besonders relevant, weil mehrstufige Übertragungsvorgänge in der Praxis häufig vorkommen. Das gilt etwa bei Immobilientransaktionen, Infrastrukturprojekten, Beteiligungsmodellen oder langfristigen Konzessionsstrukturen. Wird die Übertragungskette richtig eingeordnet, kann die Gesamttransaktion als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötige umsatzsteuerliche Risiken.

Warum der Letzterwerber wichtiger ist als der Zwischenerwerber

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zwischenerwerber die Unternehmereigenschaft besitzt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Letzterwerber Unternehmer ist und die Übertragung für sein Unternehmen erfolgt. Diese Klarstellung erleichtert viele Gestaltungen, bei denen zwischengeschaltete Erwerber nur eine organisatorische Funktion haben.

Für die steuerliche Würdigung bedeutet das jedoch nicht, dass jede Kette automatisch begünstigt ist. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Gerade im Bereich der Umsatzsteuer, der Unternehmensnachfolge und der strukturierten Vermögensübertragung ist eine frühzeitige Steuerberatung sinnvoll. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten dabei, Transaktionen rechtssicher zu strukturieren und steuerliche Folgen frühzeitig zu erkennen.

 

Welche Voraussetzungen Unternehmen vertraglich dokumentieren sollten

Die neue Rechtsprechung bringt spürbare Erleichterungen, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die Vertragsgestaltung und Dokumentation. Wer eine Kettenübertragung plant, sollte den wirtschaftlichen Ablauf und die Rollen der Beteiligten klar festhalten. Nur so lässt sich im Streitfall nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich ein Durchgangserwerb vorliegt.

Abgrenzung: Was gegen einen Durchgangserwerb spricht

Ein Durchgangserwerb liegt nur dann vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist. Der Zwischenerwerber darf das übertragene Unternehmen oder Wirtschaftsgut nicht eigenständig nutzen und grundsätzlich auch nicht wesentlich umgestalten. Seine Funktion besteht vielmehr in der organisatorischen Weiterleitung innerhalb einer bereits feststehenden Übertragungskette.

Gegen einen Durchgangserwerb spricht es daher, wenn der Zwischenerwerber frei über den Weiterverkauf entscheiden kann oder das übertragene Objekt zunächst selbst wirtschaftlich nutzt. In solchen Fällen kann statt einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen eine steuerbare Lieferung vorliegen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, den Vorsteuerabzug und die wirtschaftliche Kalkulation der Beteiligten haben.

Warum Vertragsgestaltung und Beratung jetzt noch wichtiger werden

Die Übernahme der BFH-Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist für die Praxis ein wichtiges Signal. Unternehmen erhalten mehr Rechtssicherheit, wenn mehrstufige Übertragungen von Anfang an sauber geplant und dokumentiert werden. Besonders wichtig sind eindeutige Regelungen zur Weiterübertragungsverpflichtung, zur fehlenden eigenständigen Nutzung durch den Zwischenerwerber und zur unternehmerischen Tätigkeit des Letzterwerbers.

Gerade bei komplexen Transaktionen empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfung. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung von Unternehmensübertragungen.

Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen und Privatpersonen in Bayern

Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen und Privatpersonen in Bayern

Die bayerische Finanzverwaltung und die aktuelle BFH-Rechtsprechung bringen mehrere praxisrelevante Änderungen mit sich. Betroffen sind unter anderem Steuerzahlungen, Familiengenossenschaften und private Veräußerungsgeschäfte. Der folgende Überblick zeigt, worauf Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen achten sollten und in welchen Fällen eine frühzeitige Steuerberatung durch die MTG Wirtschaftskanzlei sinnvoll ist.

Änderungen bei Steuerzahlungen und Verwaltungsverfahren

Für viele Steuerpflichtige ändern sich derzeit vor allem die Abläufe rund um laufende Steuerzahlungen. Das betrifft nicht nur Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch die praktische Abwicklung im Kontakt mit der Finanzverwaltung. Wer Fristen und Zahlungswege im Blick behält, kann unnötige Versäumnisse und Rückfragen vermeiden.

Keine Zahlungshinweise mehr vor Fälligkeit

Die bayerische Finanzverwaltung versendet nach den vorliegenden Informationen künftig keine Zahlungshinweise vor Fälligkeit mehr, wenn es um gleichbleibende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die zugehörigen Folgesteuern geht. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Fälligkeitstermine müssen künftig noch konsequenter eigenständig überwacht werden.

Gerade Unternehmen und Selbstständige sollten ihre internen Prozesse anpassen, damit keine Frist versäumt wird. Empfehlenswert sind digitale Fristenkontrollen, feste Zahlungsroutinen und eine enge Abstimmung mit der steuerlichen Betreuung. Im Rahmen einer laufenden Steuerberatung lassen sich solche Abläufe rechtssicher und effizient organisieren.

Wegfall von Überweisungsträgern und Bedeutung des SEPA-Lastschriftverfahrens

Zusätzlich werden an Schreiben der Finanzverwaltung keine Überweisungsträger mehr angehängt. Hintergrund sind der stark rückläufige Anteil von Papierüberweisungen sowie steigende Kosten für Druck, Papier und Versand. Der Trend geht damit klar in Richtung digitaler und automatisierter Zahlungsprozesse.

Besonders praktikabel ist in diesem Zusammenhang das SEPA-Lastschriftverfahren. Es reduziert das Risiko verspäteter Zahlungen und kann die laufende Steuerorganisation deutlich vereinfachen. Für Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg ist dies ein guter Anlass, bestehende Zahlungsabläufe auf Effizienz und Fristsicherheit zu prüfen.

 

Wichtige Steuerfragen aus Praxis und Rechtsprechung

Neben organisatorischen Änderungen bleiben auch steuerliche Einzelfragen von hoher Relevanz. Das gilt insbesondere dann, wenn private und betriebliche Interessen ineinandergreifen. Aktuelle Hinweise der Finanzverwaltung und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen, dass die steuerliche Einordnung stark vom konkreten Nutzungszweck abhängt.

Familiengenossenschaften: Private Aufwendungen sind regelmäßig nicht abziehbar

Bei Familiengenossenschaften sieht die Finanzverwaltung ein erhöhtes steuerliches Risiko, wenn Aufwendungen finanziert werden, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen. Dazu können etwa Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, Haustiere oder private Bau- und Freizeitprojekte gehören. Auch wenn solche Maßnahmen mit dem Förderzweck der Genossenschaft begründet werden, reicht dies steuerlich regelmäßig nicht aus.

Nach den dargestellten Grundsätzen können derartige Aufwendungen bei der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einzustufen sein. In der Folge sind sie in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Gleichzeitig fehlt es bei rein privat veranlassten Leistungen regelmäßig an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer. Maßgeblich ist nicht allein die Satzung, sondern die Frage, ob die Leistung tatsächlich für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen wurde.

Für Betroffene ist das besonders relevant, weil Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer keine Sonderbehandlung für Familiengenossenschaften vorsehen. Wer eine Familiengenossenschaft gründet, nutzt oder bereits bestehende Strukturen fortführt, sollte die tatsächliche Mittelverwendung sorgfältig prüfen lassen. Hier ist eine fundierte Steuerberatung häufig ebenso wichtig wie ergänzende Rechtsberatung, etwa zur Gestaltung von Satzung, Geschäftsführung und Dokumentation.

Luxuswohnmobil: Wann kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

Der Bundesfinanzhof hat außerdem klargestellt, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann. Das ist steuerlich deshalb bedeutsam, weil Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung solcher Gegenstände grundsätzlich nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sind, selbst wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.

Im entschiedenen Fall war das Wohnmobil nicht nur privat nutzbar, sondern zeitweise auch vermietet worden. Trotzdem sah der BFH darin keinen schädlichen Umstand. Entscheidend war, dass das Wohnmobil objektiv vorrangig zur Nutzung bestimmt war und typischerweise dem Wertverzehr unterliegt. Eine tägliche Nutzung oder eine ausschließlich private Selbstnutzung ist nach dieser Sichtweise nicht erforderlich.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei hochwertigen Wirtschaftsgütern eine differenzierte steuerliche Beurteilung notwendig ist. Für Privatpersonen und Unternehmer bedeutet das: Nicht jedes teure Wirtschaftsgut fällt automatisch unter die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls bleibt jedoch unerlässlich, insbesondere wenn Vermietung, Abschreibung oder sonstige Einkünfte hinzukommen

Unternehmensnachfolge im Mittelstand: MTG beim Zukunftsforum in Mainburg

Unternehmensnachfolge im Mittelstand: MTG beim Zukunftsforum in Mainburg

Viele Unternehmer wissen, dass sie ihr Unternehmen irgendwann übergeben müssen – doch nur wenige planen die Unternehmensnachfolge frühzeitig oder verfügen über einen klaren Fahrplan.

Genau diesem zentralen Zukunftsthema widmete sich das Zukunftsforum von Schwarz & Sohn in Mainburg. Unter dem Leitmotiv „Zukunftsfähig mit Schwarz & Sohn“ kamen Unternehmer aus der Region zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen und strategische Fragestellungen auszutauschen – von nachhaltiger Energiegewinnung über Unternehmensnachfolge bis hin zu Künstlicher Intelligenz.

Innovative Impulse aus Wissenschaft und Praxis

Den Auftakt der Veranstaltung gestaltete die Technische Hochschule Deggendorf. Vorgestellt wurde unter anderem der neue Technologiecampus in Mainburg. Im anschließenden Vortrag wurde aufgezeigt, wie moderne Gebäudefassaden künftig zur Energiegewinnung beitragen können und damit neue Potenziale für nachhaltiges Wirtschaften eröffnen.

Unternehmensnachfolge: Frühzeitig planen, Risiken minimieren

Im Anschluss referierten Dr. Bernd Waffler, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei, sowie Andreas Müller, Rechtsanwalt der MTG Wirtschaftskanzlei, zum Thema „Unternehmensnachfolge im Mittelstand: Herausforderungen – Risiken – Gestaltungsmöglichkeiten“. Im Mittelpunkt standen praxisnahe Einblicke in typische Herausforderungen bei der Unternehmensübergabe sowie konkrete Ansätze zur strukturierten Nachfolgeplanung.

In den anschließenden Gesprächen wurde deutlich: Viele Unternehmer sind sich der Bedeutung der Nachfolge bewusst, schieben die konkrete Planung jedoch häufig auf. Dabei ist eine frühzeitige und strategische Vorbereitung entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Zukunft des Unternehmens langfristig zu sichern.

Künstliche Intelligenz als strategischer Faktor

Ein weiteres Highlight des Abends war der Vortrag von Isabell Welpe von der Technische Universität München. Sie zeigte auf, wie Künstliche Intelligenz bereits heute Unternehmen verändert und welche Auswirkungen dies auf Strategie, Führung und Organisation hat.

Austausch und Vernetzung im Mittelstand

Im Anschluss an die Vorträge nutzten die Teilnehmer die Gelegenheit zum persönlichen Austausch. Die Veranstaltung bot damit nicht nur fachliche Impulse, sondern auch eine wertvolle Plattform für Dialog und Vernetzung innerhalb des Mittelstands.

Wir bedanken uns bei Schwarz & Sohn für die Einladung und die gelungene Organisation dieses inspirierenden Abends.

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) für Grundwasser ein. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; der erste Erhebungszeitraum beginnt ab 1. Juli 2026. Ziel der Abgabe ist es, den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern und zusätzliche Mittel für Maßnahmen zum Gewässer- und Grundwasserschutz bereitzustellen.

Höhe der Abgabe und Freibetrag

Der Wassercent beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Gleichzeitig sieht das Gesetz einen jährlichen Freibetrag von 5.000 m³ vor. Erst für darüberhinausgehende Entnahmemengen ist das Entgelt zu zahlen.

Betroffen sind insbesondere:

  • öffentliche Wasserversorger und Wasserzweckverbände,
  • Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserentnahme,
  • weitere Betreiber genehmigungspflichtiger Grundwasserentnahmen.

Private Haushalte zahlen den Wassercent nicht direkt, können jedoch mittelbar über die Wassergebühren belastet werden.

Auswirkungen auf kommunale Wasserversorger

Für kommunale Wasserversorger bringt der Wassercent vor allem organisatorischen und kalkulatorischen Anpassungsbedarf mit sich.

Das Entgelt wird grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermengen, hilfsweise (mangels Meldung) auf Basis der genehmigten Menge erhoben. Versorger sollten daher insbesondere prüfen:

  • wie Entnahmemengen gemessen und dokumentiert werden,
  • welche Auswirkungen sich auf Gebührenkalkulation und Wasserpreise ergeben,
  • wie die neue Abgabe in die kommunale Haushaltsplanung integriert wird.

Gerade bei größeren Versorgungsgebieten kann der Wassercent künftig eine spürbare Position in der Gebührenkalkulation darstellen.

Weitere Änderungen im Bayerischen Wassergesetz

Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts enthält die Gesetzesnovelle weitere Änderungen im Wasserrecht. Besonders hervorzuheben ist der künftig gesetzlich verankerte Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber anderen Nutzungen des Grundwassers.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf zunehmende Nutzungskonflikte und stellt sicher, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge langfristig abgesichert bleibt.

Stand März 2026

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Die Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, die in Deutschland durch § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt wurde und tangiert auch Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit.

Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Der EuGH widerspricht einer bisher eher restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung, nach der nur Leistungen steuerfrei sein sollten, die unmittelbar und unerlässlich für die begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder sind.
Nach der Entscheidung dürfen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen einschränken, die über die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehen.
Damit dürfte sich der Anwendungsbereich der Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG praktisch erweitern.

Auch allgemeine Dienstleistungen können begünstigt sein

Der EuGH stellt klar, dass Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft nicht zwingend einen unerlässlichen Beitrag zur steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder leisten müssen.
Auch unterstützende oder allgemeine Dienstleistungen können unter die Steuerbefreiung fallen, etwa:

  • IT-Dienstleistungen,
  • Verwaltungsleistungen,
  • Reinigung oder Gebäudemanagement.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen den Mitgliedern zur Ausübung ihrer begünstigten Tätigkeiten dienen und lediglich gegen Kostenerstattung erbracht werden und keine konkrete Wettbewerbsverzerrung dadurch hervorgerufen wird.

Wettbewerbsverzerrungen müssen konkret nachgewiesen werden

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH betont, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer abstrakten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Vielmehr muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass die Steuerbefreiung tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bedeutung für die öffentliche Hand

Für Kommunen und andere jPöR eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Viele Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa gemeinsame IT-Dienstleistungen, zentrale Verwaltungsstellen oder Shared-Service-Strukturen, könnten künftig leichter unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Entscheidung stellt zugleich die bisherige restriktive Verwaltungspraxis in Frage und dürfte eine Anpassung der deutschen Verwaltungsauffassung erforderlich machen.

Stand März 2026

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsauffassung zu Bildungsleistungen umfassend aktualisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Gleichzeitig wurde ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die Änderungen besonders relevant, da viele – aber eben nicht alle – ihrer Bildungsangebote etwa über Volkshochschulen, Akademien oder kommunale Fortbildungseinrichtungen unter die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen fallen können. Auch bei den allgemein- und berufsbildenden Schulen kann die Thematik Relevanz entfalten.

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG – Bescheinigungspflicht beachten

§ 4 Nr. 21 UStG betrifft insbesondere Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungsleistungen. Durch die Neuregelung wurde der Tatbestand stärker an der EU-rechtlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
Für Bildungseinrichtungen – auch solche der öffentlichen Hand – ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass entsprechende Bildungsleistungen erbracht werden. Unter der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) hatte das Bescheinigungsverfahren für juristische Personen öffentlichen Rechts bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.
Zukünftig gilt aber: Ohne Bescheinigung greift § 4 Nr. 21 UStG auch für öffentliche Einrichtungen nicht. Liegt Unternehmereigenschaft vor und greift auch keine andere Steuerbefreiung (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG oder auch die Kleinunternehmerregelung z.B. bei Schulverbänden), so sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Gerade für kommunale Bildungseinrichtungen kann daher zu prüfen sein, ob eine Bescheinigung wirtschaftlich sinnvoll ist – etwa abhängig von Teilnehmerstruktur oder Investitionen.

Bedeutung des § 4 Nr. 22 UStG für kommunale Bildungsangebote

Neben § 4 Nr. 21 UStG spielt für viele kommunale Einrichtungen weiterhin § 4 Nr. 22 UStG eine wichtige Rolle.
Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.

Anders als bei § 4 Nr. 21 UStG gilt hier: Es gibt kein Bescheinigungsverfahren zu beachten und damit faktisch auch kein Wahlrecht zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung.

Für einzelne Kursangebote – etwa Vorträge oder Seminare – kann § 4 Nr. 22 UStG daher weiterhin eine zentrale Steuerbefreiung sein. Auch für sportliche Veranstaltungen und Trainings kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anwendbar sein.

Neue Kriterien aus dem BMF-Informationsblatt

Das BMF hat mit einem Informationsblatt vom 24. Oktober 2025 Kriterien veröffentlicht, wann Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von drei Kriterien:

Bildungsrelevanter Inhalt

Die Veranstaltung muss ein bildungsrelevantes Thema behandeln (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur) und ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen.

Wissens- und Kompetenzvermittlung

Der Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenz liegen. Reine Freizeitangebote oder Kurse, bei denen lediglich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Basteln oder Kochen, Töpfern, Adventskranzbinden, animierte Tanzabende), sind regelmäßig nicht begünstigt.

Qualifikation der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen, etwa durch Ausbildung, Studium oder entsprechende Berufserfahrung.
Diese Kriterien führen in der Praxis zu einer strengeren Abgrenzung zwischen Bildungsangebot und Freizeitaktivität.

Handlungsempfehlung für Kommunen

Kommunen und kommunale Bildungsträger sollten ihre Bildungsangebote systematisch überprüfen und zunächst zwischen Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (klassische Bildungsleistungen) und § 4 Nr. 22 UStG (Vorträge und einzelne Veranstaltungen) unterscheiden.

In Zweifelsfällen kann die vorsorgliche Beantragung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG sinnvoll sein, ist jedoch mit Aufwand verbunden, zumal jeder Kurs einzeln zu beantragen ist. Die Hürde bei den zuständigen Landesbehörden zur Erteilung der Bescheinigung sind aber erfahrungsgemäß eher gering.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, die Kurs- und Veranstaltungsstruktur – insbesondere bei Volkshochschulen – im Hinblick auf Freizeitcharakter, Bildungsziel und pädagogisches Konzept zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren, warum weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22 UStG ausgegangen wird. Dadurch lassen sich steuerliche Risiken im Zuge der Anwendung von § 2b UStG und der neuen Verwaltungsauffassung frühzeitig vermeiden.

Es bleibt letztlich festzuhalten: Die BMF-Schreiben bringen zwar etwas Klarheit, aber gerade das Zusammenspiel von § 4 Nr. 22 und Nr. 21 UStG bleibt für juristische Personen öffentlichen Rechts ein komplexes Themenfeld, das vielfach im Graubereich zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit liegt.

Übergangsregel

Auch bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG schafft die Verwaltung eine großzügige Übergangsregelung. Bis 31. Dezember 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung fortgeführt und die Leistungen dürfen entsprechend eingeordnet werden. Bescheinigungen, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten – auch bei „falschem Wortlaut“ auf Basis der alten Regelung – ihre Gültigkeit.

Stand März 2026

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Vordruckmuster für den „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ veröffentlicht. Gleichzeitig wurden auch Vordrucke und Ausfüllhilfen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Bereits im Oktober hatte sich zudem das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu steuerlichen Erfassungspflichten geäußert.

Optionale Vorgaben zur steuerlichen Erfassung des BMF

Der Fragebogen dient vor allem der umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG. Er soll insbesondere dann verwendet werden, wenn eine jPöR erstmals steuerbare Umsätze erklärt oder etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wichtig für die Praxis: Die Verwendung der bundesweit veröffentlichten Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die erforderlichen Informationen bereits über andere Unterlagen – etwa landesspezifische Fragebögen – bereitgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung den Verzicht auf den BMF-Fragebogen nicht.

Spezifischer Fragebogen für Bayern

Gerade in Bayern ist dies relevant: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von jPöR (Stand Juli 2025) veröffentlicht, der weiterhin in der Praxis zum Einsatz kommt. Auch dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Bei Organisationseinheiten der Länder oder des Bundes kann sich auch in Bayern die Verwendung des BMF-Vordrucks anbieten. Wir empfehlen im Vorfeld zur Erfassung eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bayerische Klarstellung zur steuerlichen Erfassung bestimmter juristischer Personen öffentlichen Rechts

Bereits zuvor hatte das BayLfSt mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Erfassung von jPöR getroffen. Hintergrund ist, dass sich mit Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der bisherigen Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) löst.
Die bayerische Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht jede unternehmerische Tätigkeit einer jPöR automatisch eine steuerliche Erfassung auslöst. Keine steuerliche Erfassung ist erforderlich, wenn

  • kein Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerlichen Sinne vorliegt und
  • die jPöR umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer tätig ist und ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.

In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BayLfSt weder eine Anzeigepflicht noch die Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.

Bedeutung für Kommunen

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bleibt die steuerliche Erfassung im Zuge der § 2b-Umstellung ein wichtiges organisatorisches Thema.

Die neuen BMF-Vordrucke schaffen hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass landesspezifische Verfahren – wie in Bayern – weiterhin maßgeblich sein können.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine steuerliche Erfassung erforderlich ist und welcher Fragebogen zu verwenden ist. Besonders bei kleineren Tätigkeiten wie Schulverbänden oder Stiftungen kann sich – abhängig von den Voraussetzungen – auch ergeben, dass keine steuerliche Erfassung notwendig ist. Die Mehrheit der Kommunen dürfte jedoch bereits aufgrund von Betrieben gewerblicher Art steuerlich registriert sein.

Stand März 2026