Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine Übergangsregelung (§ 118 Abs. 7 EnWG) für bestehende Kundenanlagen beschlossen. Durch die Neuregelung soll für Bestandsanlagen übergangsweise, die nach dem EuGH-Urteil vom November 2024 und dem darauf folgenden BGH-Beschluss vom Mai 2025 entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, genießen nach der Übergangsregelung im EnWG vorübergehenden Bestandsschutz und sind bis zum 31. Dezember 2028 nicht den Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen unterworfen.

 

Hintergrund

Neue Kriterien durch den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert (wir berichteten im August 2025).

Folgen der EuGH-Rechtsprechung

Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen, die regulatorischen Privilegierungen für Kundenanlagen gelten hier nicht. Dies hat auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Zeitgewinn für Bestandsanlagen

Vor diesem Hintergrund hat nun der Gesetzgeber für Bestandsanlagen (Stichtag 23. Dezember 2025) die Übergangsregelung geschaffen, um Betreibern von Kundenanlagen Zeit zu geben, um sich Klarheit über die eigene Anlagen- und Netztopologie zu verschaffen und ggf. durch Abstimmungen und vertragliche Regelungen z. B. mit dem Netzbetreiber Anpassungen vorzunehmen, bevor sie eventuell strenge regulatorische Pflichten im Hinblick auf die bisherige Kundenanlage treffen.

Diskussion um Unionsrechtskonformität

Gänzlich unumstritten ist die Übergangsregelung jedoch nicht. Es gibt in Fachkreisen bereits Diskussionen, ob die Übergangsregelung nicht eine vom EuGH festgestellte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung verfestigt und daher die Übergangsregelung selbst unionsrechtswidrig ist.

Offene Fragen bei Veränderungen

Zudem ist völlig unklar, wie mit Bestandsanlagen umzugehen ist, wenn sich im Rahmen der Infrastruktur oder betreiberseitig Veränderungen ergeben; ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch die Veränderungen entfällt, dazu schweigt die Übergangsregelung.

Keine Anwendung auf Neuanlagen

Der Wirkungskreis der Übergangsregelung ist zudem auf Bestandsanlagen beschränkt:

Wichtig: Für Energieanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Hier muss also bereits bei der Planung und Umsetzung auf eine möglichst geschickte Gestaltung und vertragliche Form geachtet werden, um keine belastenden regulatorischen Pflichten auszulösen. Für Neuanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob ihre Konstellation noch als Kundenanlage nach den neuen unionsrechtlichen Vorgaben eingestuft werden kann oder strenge regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Häufig hängt die Realisierung und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts von der Beantwortung dieser Fragestellung ab. Vor diesem Hintergrund kann die Übergangsregelung lediglich als „Tropfen auf dem heißen Stein“ bezeichnet werden.

Gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf

Dringend erforderlich ist eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Kundenanlage. Genau das wünscht sich auch der Bundestag von der Bundesregierung: Die Bundesregierung möge eine klare und rechtssichere Regelung für Kundenanlagenkonstellationen in Abstimmung mit der EU erarbeiten und dabei dezentrale Versorgungskonzepte fördern und unnötigen unbürokratischen Aufwand durch zusätzliche regulatorische Pflichten vermeiden. Bis dieser Wunsch erfüllt wird, wird sicherlich noch etwas Zeit vergehen. In dieser Zwischenphase ist es wichtig sich rechtlich fundiert beraten zu lassen und aus den aktuell absehbaren Vorgaben ein möglichst gutes Konzept zur Vermeidung unerwünschter regulatorischer Verpflichtungen zu entwickeln.

Benötigen Sie hier Unterstützung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Stand Februar 2026

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

Die NIS-2-Richtlinie markiert einen Wendepunkt für die Cybersicherheit in Europa. Was lange Zeit vor allem große KRITIS-Betreiber betraf, rückt nun deutlich breiter in den Fokus: Energieversorger, kommunale Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit kritischer Infrastruktur – darunter zahlreiche Stadtwerke – unterliegen künftig verbindlichen und erweiterten Anforderungen an ihre Informationssicherheit.
Der Beitrag zeigt, wann Stadtwerke und Kommunen unter NIS-2 fallen, welche Anforderungen gelten und wie eine strukturierte Umsetzung gelingen kann.

Warum NIS-2 für Stadtwerke und Kommunen relevant ist

Wer konkret betroffen ist

Ein Stadtwerk oder eine Kommune fällt insbesondere dann unter NIS-2, wenn sie in einem kritischen Sektor wie der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung tätig ist und in der Regel mindestens 50 Mitarbeitende oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz erreicht. Unabhängig von diesen Schwellen kann eine Betroffenheit auch dann bestehen, wenn eine Organisation eine zentrale Versorgungsfunktion für eine Region übernimmt oder als einziger Anbieter eine kritische Dienstleistung erbringt. Gerade für kommunale Versorger ist daher eine sorgfältige Einordnung entscheidend.

 

Welche Anforderungen NIS-2 konkret stellt

Ganzheitliches Risikomanagement statt Einzelmaßnahmen

NIS-2 verlangt ein strukturiertes Risikomanagement. Es geht nicht um einzelne IT-Systeme oder punktuelle Schutzmaßnahmen, sondern um eine ganzheitliche Resilienz der Organisation. Dazu gehören unter anderem:

Zentrale Pflichten im Überblick

  • systematische Risikoanalysen und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen,
  • technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Zugriffskontrollen, Netzwerksegmentierung, Monitoring),
  • klare Prozesse zur Erkennung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen inklusive 24h-/72h-Meldepflichten,
  • Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung,
  • Berücksichtigung von Lieferketten und Dienstleistern.

Nachhaltige Verankerung im Unternehmen durch die Etablierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) 

Solche Anforderungen lassen sich nicht isoliert erfüllen. Sie können ganzheitlich durch den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines ISMS umgesetzt und nachhaltig im Unternehmen verankert werden.

Vom IT-Thema zur strategischen Aufgabe um die Resilienz gegen reale Bedrohungen zu stärken

Für viele kommunale Einrichtungen bedeutet das einen strukturellen Wandel: Informationssicherheit wird vom IT-Thema zum strategischen Thema. Ziel ist es, die eigene Organisation widerstandsfähiger gegenüber realen Bedrohungen wie Ransomware oder gezielten Angriffen auf Versorgungsstrukturen zu machen.

 

Wie wir bei der Umsetzung von NIS-2 unterstützen

Betroffenheit klar analysieren

Ein zentrales Thema in der Praxis ist die Frage der Betroffenheit. Wir unterstützen bei einer fundierten Betroffenheitsanalyse und schaffen Klarheit, ob und in welchem Umfang NIS-2 Anwendung findet. Besteht Relevanz, führen wir eine strukturierte GAP-Analyse durch und gleichen bestehende Strukturen mit den Anforderungen der NIS-2 Richtlinie ab.

Unabhängig und praxisnah beraten

Dabei gehen wir transparent und verständlich vor. Wir sind weder an bestimmte Softwarelösungen noch an Hersteller gebunden, sondern beraten unabhängig auf Basis unseres fachlichen Know-hows. So können wir individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen und Informationssicherheit nachhaltig stärken.

Integration statt Parallelsysteme

Unser Ziel ist es, die NIS-2-Anforderungen nicht isoliert zu betrachten, sondern in bestehende Prozesse und Strukturen zu integrieren – ohne parallele Systeme, aber mit klarer Verantwortung und langfristiger Wirkung.

 

Stand Februar 2026

Gebäudeabschreibung 2026 – Kürzere Nutzungsdauer wieder leichter nachweisen und AfA beschleunigen

Gebäudeabschreibung 2026 – Kürzere Nutzungsdauer wieder leichter nachweisen und AfA beschleunigen

Die lineare Abschreibung von Immobilien ist für Vermieter ein zentraler Hebel zur Steueroptimierung. Nach einer aktuellen Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer wieder einfacher nachgewiesen werden. Damit eröffnet sich für Eigentümer im Privatvermögen ein erneuter „AfA-Turbo“. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie im Rahmen der Steuerberatung bei der rechtssicheren Umsetzung.

Lineare AfA und gesetzliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden

Für Wohngebäude im Privatvermögen beträgt die lineare Abschreibung grundsätzlich 2 Prozent pro Jahr bei Fertigstellung vor 2023. Für Neubauten ab 2023 gilt ein erhöhter AfA-Satz von 3 Prozent. Das Gesetz unterstellt damit eine Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise 33,3 Jahren.

Gerade bei älteren Bestandsimmobilien führt diese pauschale Annahme häufig zu einer steuerlich nachteiligen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Umso wichtiger ist die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachzuweisen und dadurch höhere jährliche Abschreibungsbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

BFH-Rechtsprechung zum Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer

Bereits 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Vermieter eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darlegen können. Die Anforderungen an den Nachweis waren nach der Rechtsprechung vergleichsweise niedrig. Es genügte ein Gutachten, das den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß des Gebäudes nachvollziehbar darstellt.

Damit konnten auch einfachere Sachverständigengutachten den Weg zu einer beschleunigten Abschreibung eröffnen. Für viele Immobilieninvestoren ergaben sich dadurch erhebliche steuerliche Vorteile und Liquiditätseffekte.

BMF-Schreiben 2025 – Erleichterungen für Vermieter

Im Jahr 2023 hatte das BMF die Anwendung der BFH-Rechtsprechung stark eingeschränkt. Finanzämter sollten nur noch Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder besonders akkreditierter Stellen anerkennen. Zudem wurden die inhaltlichen Anforderungen deutlich verschärft.

Im Dezember 2025 hat das BMF diese restriktive Verwaltungsauffassung jedoch wieder aufgegeben. Seitdem bestehen keine bindenden methodischen Vorgaben und keine Beschränkung auf bestimmte Gutachter mehr. Maßgeblich ist allein, dass der Nachweis sachlich geeignet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Für Vermieter eröffnet sich damit erneut Gestaltungsspielraum.

 

Steuerliche Gestaltung und strategische Nutzung der AfA-Potenziale

Die Möglichkeit einer verkürzten Restnutzungsdauer ist kein Automatismus. Vielmehr bedarf es einer fundierten Analyse der baulichen Substanz, der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der geplanten Nutzung. Eine unzureichende Dokumentation kann im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Veranlagung zu Rückfragen führen.

Gerade bei größeren Immobilienportfolios oder bei Unternehmensstrukturen mit vermögensverwaltenden Gesellschaften ist eine ganzheitliche Betrachtung sinnvoll. Hier greifen Steuerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls auch Wirtschaftsprüfung ineinander.

Wirtschaftliche Vorteile durch beschleunigte Abschreibung

Eine verkürzte Nutzungsdauer erhöht die jährliche AfA und senkt damit unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage. Dies kann insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb oder Sanierung zu erheblichen Steuerentlastungen führen.

Neben der reinen Steuerersparnis verbessert sich häufig auch die Liquiditätssituation. Für Investoren und mittelständische Unternehmen kann dies zusätzlichen Finanzierungsspielraum schaffen, etwa für Modernisierungen oder weitere Investitionen.

Individuelle Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Ob Einzeleigentümer, Immobilien-GmbH oder Familiengesellschaft – jede Konstellation erfordert eine individuelle Prüfung. Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zur optimalen Abschreibungsstrategie und zur rechtssicheren Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg begleiten wir Sie von der steuerlichen Analyse über die Abstimmung mit Sachverständigen bis hin zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung auf unserer Website.

Doppelte Haushaltsführung und Firmenwagen – Stellplatzkosten richtig steuerlich behandeln

Doppelte Haushaltsführung und Firmenwagen – Stellplatzkosten richtig steuerlich behandeln

Die doppelte Haushaltsführung und die private Nutzung eines Firmenwagens werfen in der Praxis immer wieder Fragen zur steuerlichen Behandlung von Stellplatz- und Garagenkosten auf. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bringen wichtige Klarstellungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend im Rahmen der Steuerberatung zu Werbungskosten, geldwertem Vorteil und Lohnsteuer.

Doppelte Haushaltsführung – Stellplatzkosten nicht vom 1.000-Euro-Höchstbetrag erfasst

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung im Inland unterhalten, können Unterkunftskosten für die Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Hierunter fallen insbesondere Kaltmiete sowie Neben- und Betriebskosten.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Kosten für die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes nicht zu diesen gedeckelten Unterkunftskosten zählen. Sie sind – sofern beruflich veranlasst und notwendig – zusätzlich und ungekürzt als Werbungskosten abziehbar. Damit stärkt das Urteil die steuerliche Position betroffener Arbeitnehmer deutlich.

BFH-Urteil zur Abziehbarkeit von Stellplatzmieten

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung angemietet, deren Mietkosten bereits über dem Höchstbetrag von 1.000 Euro lagen. Zusätzlich mietete er einen Stellplatz für monatlich 170 Euro an. Das Finanzamt wollte die Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einbeziehen.

Der BFH stellte jedoch klar: Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, da sie nicht der Nutzung der Wohnung, sondern der Nutzung des Stellplatzes dienen. Sie unterliegen daher nicht der Abzugsbeschränkung. Voraussetzung ist allerdings die berufliche Notwendigkeit, etwa bei angespannter Parkplatzsituation am Beschäftigungsort.

Vertragsgestaltung und Auslandssachverhalte

Nach Auffassung des BFH ist es für die steuerliche Beurteilung unerheblich, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung oder in einem separaten Mietvertrag angemietet wird. Auch unterschiedliche Vermieter ändern nichts an der Abziehbarkeit.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland erhöht sich der Höchstbetrag für Unterkunftskosten ab 2026 auf 2.000 Euro monatlich. Die Grundsätze zur Stellplatzmiete dürften nach der Argumentation des BFH auch hier entsprechend gelten. Eine individuelle Prüfung im Rahmen unserer Steuerberatung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg ist empfehlenswert.

 

Parkplatz und Firmenwagen – Kein Abzug vom geldwerten Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt.

Der BFH hat nun klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung grundsätzlich nicht mindern. Die Überlassung eines Parkplatzes ist vielmehr als eigenständiger Vorteil zu bewerten.

Eigenständiger Vorteil neben der Pkw-Überlassung

Im Streitfall stellte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern gegen Entgelt Parkplätze in der Nähe der Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Auch Arbeitnehmer mit Firmenwagen zahlten hierfür monatlich 30 Euro. Der BFH entschied, dass die Stellplatzüberlassung steuerlich getrennt vom Firmenwagen zu beurteilen ist.

Zahlt der Arbeitnehmer für den Stellplatz, kann dies lediglich den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung selbst mindern – nicht jedoch den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung. Der geldwerte Vorteil für den Parkplatz ist mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Ausnahme bei überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Garagen- oder Stellplatzüberlassung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Fahrzeug hochwertige Werkzeuge oder Waren gelagert werden und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Unterstellung verpflichtet ist.

In solchen Konstellationen kann ein gesonderter geldwerter Vorteil entfallen. Die Abgrenzung erfordert jedoch eine sorgfältige lohnsteuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenmodellen und bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung.

Gerne beraten wir Sie standortübergreifend zu allen Fragen rund um Werbungskosten, Lohnsteuer, Firmenwagenbesteuerung und doppelte Haushaltsführung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung auf unserer Website.

Umsatzsteuer 2026: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie und neue BFH Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen

Umsatzsteuer 2026: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie und neue BFH Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen

Zum 1. Januar 2026 treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie gilt dauerhaft. Zudem hat der Bundesfinanzhof die Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen präzisiert. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend zu Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlicher Gestaltung.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz 2026 für Restaurants und Catering

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, beim Catering sowie in Schulen und Kitas dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert. Die Regelung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 verankert und soll die Gastronomiebranche nachhaltig entlasten.

Gerade für Gastronomiebetriebe, Hotellerie und Cateringunternehmen ergeben sich dadurch neue Anforderungen an die korrekte Aufteilung von Umsätzen. Eine präzise umsatzsteuerliche Beurteilung ist für die Betriebsprüfung von zentraler Bedeutung. Unsere Experten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung unterstützen Sie hierbei standortübergreifend in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Pauschale Aufteilung bei Kombiangeboten und Business Packages

Zur Vereinfachung hat das Bundesfinanzministerium pauschale Aufteilungsmöglichkeiten zugelassen. Bei Kombiangeboten mit Speisen und Getränken zu einem Gesamtpreis kann der Preis mit 70 Prozent auf Speisen und 30 Prozent auf Getränke aufgeteilt werden.

Bei sogenannten Business Packages, etwa Hotelübernachtungen inklusive Frühstück, kann der Anteil der nicht begünstigten Leistungen wie Getränke, Parkplatz oder Wellness pauschal mit 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Diese Vereinfachung reduziert Abgrenzungsfragen, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation.

Gutscheine und umsatzsteuerliche Behandlung ab 2026

Auch bei Gutscheinen gelten neue Abgrenzungen. Einzweckgutscheine, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgegeben wurden, unterlagen bereits bei Zahlung dem Steuersatz von 19 Prozent. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 1. Januar 2026 ausgegeben werden, lösen die Umsatzsteuer erst bei Einlösung aus.

Für Speisen gilt dann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig einheitlich als Mehrzweckgutscheine behandelt. Unternehmen sollten ihre Gutscheinmodelle rechtlich und steuerlich überprüfen lassen. Im Rahmen unserer Steuerberatung analysieren wir Ihre Prozesse ganzheitlich.

 

Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen nach BFH Urteil

Neben der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen konkretisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für Investoren, Fondsgesellschaften und mittelständische Beteiligungsmodelle relevant.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten oder ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein modellhaft vorgefertigtes Konzept vorliegt.

Passivität des Investors als entscheidendes Kriterium

Nach der aktuellen BFH Rechtsprechung greift die Verlustabzugsbeschränkung nur, wenn sich der Investor passiv verhält. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn einem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Anfangsverluste in Aussicht gestellt werden.

Entscheidend ist, dass das Konzept von einer anderen Person entwickelt wurde und der Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung hatte. Die Passivität des Investors ist somit ein zentrales Abgrenzungskriterium.

Bedeutung für GmbH Co KG und Beteiligungsmodelle

Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH & Co. KG im Bereich Windenergie. Das Finanzamt hatte eine Verlustabzugsbeschränkung angenommen. Der BFH stellte jedoch klar, dass geprüft werden muss, ob der Investor an der Entwicklung des Konzepts beteiligt war.

War der Anleger an der Konzeption beteiligt, ist er nicht ohne Weiteres wie ein rein passiver Mitgesellschafter zu behandeln. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturierung. Unsere Experten für Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen Sie bei der Gestaltung von Beteiligungsmodellen und der rechtssicheren Verlustnutzung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen umfassend in allen Fragen der Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlichen Gestaltung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Einkommensteuer 2026: – Steuererklärung per App – Schwarzarbeit Kinderbetreuung – E Auto Förderung

Einkommensteuer 2026: – Steuererklärung per App – Schwarzarbeit Kinderbetreuung – E Auto Förderung

Die Einkommensteuer 2026 bringt zahlreiche Neuerungen für Arbeitnehmer, Rentner und Familien. Von der Steuererklärung per App über Regelungen zur Schwarzarbeit im Privathaushalt bis hin zu Kinderbetreuungskosten, digitalen Steuerbescheiden und der E Auto Förderung: Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit fundierter Steuerberatung und Rechtsberatung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Steuererklärung 2026 per App und digitale Steuerbescheide

Ab dem 1. Juli 2026 startet bundesweit die neue Funktion „Steuererklärung per App“. Zudem verschiebt sich die verpflichtende digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden auf das Jahr 2027. Steuerpflichtige sollten die Neuerungen frühzeitig einordnen und ihre Optionen prüfen.

Einkommensteuererklärung per MeinELSTER App ab Juli 2026

Bereits ab dem 31. März 2026 können sich geeignete Steuerpflichtige in der App „MeinELSTER+“ für die neue Funktion freischalten lassen. Ab 1. Juli 2026 steht die App zunächst ledigen, kinderlosen Arbeitnehmern sowie Beziehern von Alterseinkünften zur Verfügung.

Die Finanzverwaltung stellt eine vorausgefüllte Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2025 bereit. Auf Basis der bereits vorliegenden Daten erhalten Nutzer eine Vorschau auf den Steuerbescheid. Bei Zustimmung kann die Erklärung mit einem Klick per Smartphone übermittelt werden. Änderungen sind vor dem Versand weiterhin möglich. Der Anwenderkreis soll künftig erweitert werden.

Gerade bei komplexeren Sachverhalten – etwa bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – empfiehlt sich jedoch weiterhin eine individuelle Steuerberatung durch die MTG Wirtschaftskanzlei.

Digitale Steuerbescheide ab 2027 – Widerspruch bis Ende 2026 möglich

Die vollständige Umstellung auf elektronische Steuerbescheide wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben. Im Jahr 2026 erhalten Steuerzahler ihre Bescheide weiterhin in Papierform, sofern sie nicht aktiv in die digitale Bekanntgabe eingewilligt haben.

Wer auch ab 2027 keine elektronische Übermittlung wünscht, kann sein Widerspruchsrecht noch bis Ende 2026 ausüben. Im Rahmen unserer Steuerberatung prüfen wir für Sie, welche Form der Bekanntgabe für Ihre individuelle Situation sinnvoll ist.

 

Steuerliche Gestaltung bei Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und E Mobilität

Neben der Digitalisierung stehen auch klassische Themen wie Schwarzarbeit, Kinderbetreuungskosten und staatliche Förderprogramme im Fokus. Hier bestehen erhebliche steuerliche Chancen – aber auch Risiken.

Schwarzarbeit im Privathaushalt vermeiden – Minijob korrekt anmelden

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen Haushaltshilfen, jedoch ist nur ein Bruchteil ordnungsgemäß bei der Minijobzentrale gemeldet. Viele Auftraggeber gehen irrtümlich von steuerfreier Nachbarschaftshilfe aus. Bei regelmäßiger, entgeltlicher Tätigkeit liegt jedoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Die Abgaben für angemeldete Minijobber betragen regelmäßig lediglich 14,62 Prozent des Arbeitslohns. Gleichzeitig können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, maximal 510 Euro pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerersparnis übersteigt häufig die Abgaben.

Ein weiterer Vorteil: Bei einem Arbeitsunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Das reduziert Ihr Haftungsrisiko erheblich. Unsere Experten für Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.

Kinderbetreuungskosten und Sonderausgabenabzug

Kinderbetreuungskosten für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder Babysitter sind zu 80 Prozent, maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Haushaltszugehörigkeit eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung darstellt. Leben Eltern getrennt und gehört das Kind ausschließlich zum Haushalt eines Elternteils, kann nur dieser den Sonderausgabenabzug geltend machen – selbst wenn der andere Elternteil die Kosten trägt.

Gerade bei Trennung oder Scheidung empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Gestaltung, um Nachteile zu vermeiden.

E Auto Förderung 2026 – Kaufprämien bis zu 6.000 Euro

Zur Förderung der Elektromobilität gewährt die Bundesregierung rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 neue Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp sind zwischen 1.500 und 6.000 Euro möglich. Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt und erhöht sich pro Kind um 5.000 Euro (bis zu zwei Kinder).

Neue E Autos werden mit mindestens 3.000 Euro gefördert, Plug in Hybrid Fahrzeuge unter bestimmten CO2 Voraussetzungen mit mindestens 1.500 Euro. Die Antragstellung soll über eine Online Plattform erfolgen. Entscheidend für die soziale Staffelung ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens und bei der optimalen steuerlichen Einbindung in Ihre private oder betriebliche Finanzplanung – auch im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung für Unternehmen.

Als MTG Wirtschaftskanzlei stehen wir Ihnen mit ganzheitlicher Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Seite. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie sicher durch das Steuerjahr 2026.

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2026 sind weitreichende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf neue energiewirtschaftliche Entwicklungen – insbesondere im Bereich Eigenversorgung, Speicher und Elektromobilität.

Die Reform bringt einerseits Vereinfachungen, andererseits aber auch verschärfte Anforderungen an Erlaubnisse, Messkonzepte und Dokumentation. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Neuerungen.

Versorgerstatus in der Stromsteuer: neue Abgrenzung und Ausnahmen

Wer gilt künftig als Versorger?

Eine wesentliche Reform betrifft die Frage, wer künftig überhaupt als Versorger und damit regelmäßig als Steuerschuldner der Stromsteuer gilt.
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.

Neue Ausnahmen und Erleichterungen im Überblick

Gleichzeitig werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt oder bestehende modifiziert:

  • Betreiber von Ladepunkten, sofern Strom nur am Ladepunkt abgegeben wird,
  • bidirektionales Laden,
  • Stromabgabe aus Stromspeichern,
  • bestimmte Konstellationen der Direktversorgung am Ort der Erzeugung.

Damit sollen Konstellationen vermieden werden, in denen Unternehmen allein aufgrund technischer Strukturen umfangreiche Versorgerpflichten erfüllen müssen.
Für sog. kleine Versorger entfällt die routinemäßige Pflicht, bestimmte steuerlich relevante Erklärungen aktiv vorzulegen. Diese Erklärungspflicht besteht nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts und betrifft vor allem die Erklärung steuerfreier Mengen.

Auch Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung können künftig vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ausgenommen sein, wenn insbesondere:

  • ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geliefert wird,
  • keine Letztverbraucher beliefert werden,
  • die Einheiten im Marktstammdatenregister vollständig registriert sind.

Gerade für Betreiber von Wind- und Solarparks ergeben sich hier spürbare Vereinfachungen.

 

KWK-Anlagen: neue CO₂-Anforderungen an die Hocheffizienz

Neue Effizienzkriterien ab 2026

Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien:

  • Wegfall des bisherigen Nutzungsgradmaßstabs,
  • Einführung eines CO₂-Grenzwerts von < 270 g je kWh Energieertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren – mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen.

Hier besteht die Gefahr, dass bislang als allgemein erteilte Erlaubnisse künftig nicht mehr fortgelten.

 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2026: jetzt prüfen, ob Anpassungen nötig sind

Rückwirkende Antragstellung möglich

Besonders praxisrelevant: Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage angepasst werden müssen, können noch bis spätestens 30. Juni 2026 beantragt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirken.

Handlungsbedarf frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre bisherigen Erlaubnisse weiterhin zutreffend sind.

 

Änderung bei der Anlagenverklammerung

Bisherige Rechtslage und praktische Auswirkungen

Bislang führte die sogenannte Anlagenverklammerung dazu, dass mehrere dezentral stehende Stromerzeugungseinheiten (etwa PV- oder Windanlagen an unterschiedlichen Standorten), die zentral gesteuert werden, für steuerliche Zwecke als eine einzige Anlage mit gemeinsamer Leistung betrachtet wurden. Das hatte u.a. zur Folge, dass die Schwelle von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung nicht standortbezogen, sondern für den gesamten Verbund galt – und dadurch z. B. Steuerbefreiungen unwirksam wurden.

Standortbezogene Betrachtung bringt Erleichterung

Mit der Reform wird diese standortübergreifende Verklammerung aufgehoben. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich künftig an der Leistung der einzelnen Anlage am jeweiligen Standort. Das bedeutet vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen: Die steuerliche Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist standortbezogen einzeln prüfbar und eine gemeinsame Leistungsbetrachtung über mehrere Standorte entfällt.

Dadurch wird die Nutzung von Steuerbefreiungen erleichtert und die Praxis der Antragstellung und Mengenermittlung vereinfacht.

 

Stromspeicher: erstmals systematisch geregelt

Neue steuerliche Einordnung von Speichern

Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der steuerlichen Einordnung von Stromspeichern.

Künftig gilt:

  • Speicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein,
  • Doppelbesteuerungen sollen vermieden werden,
  • neue Abgrenzungsregeln gelten insbesondere bei gemischter Nutzung (steuerfrei/steuerpflichtig).

Betroffene Speicherarten im Überblick

Die Regelungen betreffen u.a. Pumpspeicherwerke, Speicher im Direktvermarktungsumfeld und in bestimmten Fällen auch Elektrolyseure.

 

Neue Aufzeichnungspflichten: Strom- und Energiesteuer wird buchhalterisch „digitaler“

Steigende Anforderungen an Dokumentation

Ab 2026 steigen die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Unternehmen müssen künftig in der Regel:

  • eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten wie z.B. regelbesteuerte Drittbelieferung und Selbstverbrauch – einrichten,
  • mengenmäßige Daten unveränderlich sichern,
  • bei Selbstverbrauch Eigenbelege erstellen, sowie
  • einen sogenannten Datenextrakt erzeugen.

Datenextrakt und Rechnungsanforderungen beachten

Der erste Datenextrakt ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Stromsteuerrecht auch einen verpflichtenden Ausweis der Stromsteuer auf Rechnungen vorsehen.

 

Geändertes Anmelde- und Meldeverfahren

Digitalisierung der Antragstellung schreitet voran

Bereits im Laufe des letzten Jahres wurden viele Formular im Energie- und Stromsteuerrecht auf eine verpflichtende Online-Antragstellung umgestellt. Dieser Trend wird sich auf 2026 fortsetzen.

Neue Regeln für Vorauszahlungen und Fristen

Eine Änderung gibt es ab 2026 auch bei der Anmeldung von Vorauszahlungen zur Energie- und Stromsteuer. Die Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgelegt, die Meldung dieser Schätzung erfolgt über das neue Formular 1401 an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei können auch Entlastungen berücksichtigt werden.

Zu beachten sind die Fristen „15. Januar“ für die Mitteilung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld, sowie zusätzlich „15. August“ bei Abweichungen von mehr als 20% sowie € 100.000 (ohne Berücksichtigung von Entlastungen) bei der aktualisierten Schätzung zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

 

Mengenermittlung: 15-Minuten-Messung wird vielfach Standard

Neue Anforderungen an die Messintervalle

Für viele Steuerbefreiungen ist eine bilanzielle Zuordnung künftig nur noch möglich, wenn Erzeugung und Entnahme in 15-Minuten-Intervallen messbar sind.

Auswirkungen auf Messkonzepte und Datenmanagement

Damit steigen die Anforderungen an Messkonzepte, Datenmanagement und Abgrenzungssysteme.

 

Fazit: Reform mit Prüf- und Umsetzungsbedarf

Die Änderungen zum 1. Januar 2026 bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Pflichten. Unternehmen sollten insbesondere klären:

  • Bestehen die richtigen Erlaubnisse ab 2026 noch fort?
  • Welche Anpassung zur Meldung der Vorauszahlungen sind erforderlich?
  • Ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2026 erforderlich?
  • Sind Anlagen, Speicher und KWK-Strukturen korrekt registriert?
  • Sind Buchhaltung und Messsysteme auf die neuen Vorgaben vorbereitet?

 

Stand Februar 2026

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Der europäische Emissionshandel wird ausgeweitet: Mit dem EU-ETS 2 sollen künftig auch die Bereiche Gebäude und Verkehr erfasst werden. Der Start der Regelphase wurde jedoch verschoben.

ETS 2 startet erst 2028

Regelphase verschoben – Berichtspflicht verlängert

Die EU hat sich im November 2025 darauf verständigt, den Beginn der Abgabepflicht im ETS 2 um ein Jahr zu verschieben. Damit startet die Regelphase nun erst zum 1. Januar 2028. Die Berichtsphase wird entsprechend bis einschließlich 2027 verlängert.

Parallele Pflichten bis 2027 beachten

Für Unternehmen bedeutet dies: Im Zeitraum 2024 bis nun 2027 laufen die Berichtspflichten nach dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG und dem EU-ETS 2 parallel.

 

Berichtspflicht folgt der Energiesteuerschuld

Anknüpfungspunkt ist das Energiesteuerrecht

Ein zentraler Punkt bleibt: Die Pflichten im nationalen Emissionshandel und im neuen TEHG, das den ETS 2 in nationales Recht umsetzen soll, knüpfen im Wesentlichen an das Energiesteuerrecht an.

Energiesteuerschuldner im Fokus

Verantwortlicher im Sinne des BEHG und TEHG ist regelmäßig derjenige, der als Energiesteuerschuldner gilt – auch bei anschließenden Steuerbefreiungen.

Damit gilt: Wer Energiesteuerschuldner ist, muss regelmäßig auch emissionshandelsrechtliche Berichtspflichten nach BEHG und TEHG erfüllen.

 

Wechselwirkungen zu energiesteuerlichen Fristen

Vier Schlüsselfristen im Jahr 2026

Die Praxis wird 2026 insbesondere durch vier Fristen geprägt, die Energiesteuer und Emissionshandel miteinander verzahnen:

30.04. – Emissionsbericht nach TEHG (ab 2025 mit Verifizierung)

Hinweis: Nach aktuellen Abstimmungen zwischen der DEHSt und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wird aufgrund der erstmaligen Verifizierung eine Abgabe bis 31. Mai 2026 wohl nicht beanstandet.

31.05. – Energiesteuer-Jahresanmeldung (bei jährlicher Anmeldung)

31.07. – Brennstoffemissionsbericht nach BEHG (nEHS)

30.09. – Abgabe der Emissionszertifikate (nEHS) entsprechend der Vorjahresemissionen

Datenabstimmung wird zur Pflichtaufgabe

Da die zugrundeliegenden Daten vielfach aufeinander abgestimmt sein sollten, wird es praktisch erforderlich, die energiesteuerlichen Daten für 2025 bereits bis zum 30. April 2026 final zu sammeln.

 

Fazit: Fristenmanagement wird zum Compliance-Thema

Auch wenn der ETS 2 später startet, bleiben die Berichtspflichten im nationalen Emissionshandel und Energiesteuerrecht bestehen und eng verzahnt. Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass Mengenmeldungen, Steueranmeldungen und Zertifikatsabgaben konsistent aufeinander abgestimmt sind.

 

Stand Februar 2026

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Am 10. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein lang erwartetes Anwendungsschreiben zur Weiterentwicklung des steuerlichen Querverbundes veröffentlicht. Damit wird ein modernes, klimafreundliches Gestaltungskonzept ermöglicht, das über die bisherige Beschränkung auf Blockheizkraftwerke (BHKW) hinausgeht und neue Planungs- und Finanzierungsoptionen für kommunale Versorgungsbetriebe und Schwimmbäder schafft.

Hintergrund

Neue Kriterien für die Zusammenfassung von BgA

Das BMF-Schreiben konkretisiert, unter welchen weiteren Voraussetzungen (neben der herkömmlichen Variante über ein Blockheizkraftwerk) nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) – z. B. ein kommunaler Schwimmbad-BgA und ein Energie- oder Versorgungs-BgA – zu einem einheitlichen BgA zusammengestellt werden können und damit steuerliche Gewinne aus den Versorgungssparten mit Defiziten aus dem Bäderbereich verrechnet werden können.

Technisch wirtschaftliche Verflechtung neu definiert

Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Zusammenfassungen ist das Vorliegen einer sogenannten „engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht“. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und das BMF bislang nur bei BHKW-Strukturen explizit über ein Anwendungsschreiben praxisnahe Kriterien hierzu aufgestellt hatte, vergrößert das nun vorliegende Anwendungsschreiben den praktischen Anwendungsbereich derartiger Zusammenfassung deutlich.

 

Anerkannte Alternativen zur BHKW-Verflechtung

Klimafreundliche Technologien als neue Grundlage

Die Finanzverwaltung erkennt nun ausdrücklich folgende klimafreundliche Technologien als mögliche Grundlage für die technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht an:

  • Wärmepumpen eines Netzbetriebs-BgA mit mindestens 50 kW elektrischer Leistung und einer Wärmedeckung von mind. einem Drittel des rechnerischen Wärmebedarfs des Bades, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.
  • Hybride Photovoltaikanlagen eines Energieversorgungs-BgA mit mindestens 50 kW Leistung und einer Mindestabdeckung von 10 % des Wärmebedarfs des Bades; die Anlage muss dem Energieversorgungs-BgA zugeordnet sein.
  • Fernwärmenetze eines Fernwärmeversorgungs-BgA mit einer Mindestversorgung von 80 % des Wärmebedarfs des Bades und einem Beckenwasservolumen von mindestens 750 m³, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.

Kein Wirtschaftlichkeitsgutachten mehr erforderlich

Damit wird erstmals der Einsatz erneuerbarer, klimafreundlicher Technologien als Grundlage für einen steuerlichen Querverbund ausdrücklich zugelassen – und zwar ohne den bislang oft nötigen Nachweis von Wirtschaftlichkeitsgutachten.

 

Bedeutung für kommunale Betreiber

Planungssicherheit für Stadtwerke und Bäder

Für kommunale Schwimmbäder, Stadtwerke und Versorgungsbetriebe schafft das BMF-Schreiben endlich Planungssicherheit: Neubau- und Sanierungsprojekte mit klimafreundlicher Energieversorgung können nun steuerlich konsistent in einen Querverbund eingebracht werden, wodurch defizitäre Bäderverluste mit Gewinnen aus Versorgungsbetrieben verrechnet werden können.

Einzelfallprüfung bleibt entscheidend

Gleichwohl bleibt die Prüfung im Einzelfall wichtig, insb. bei der Abgrenzung technischer Anforderungen, der Zuweisung von Zugriffsrechten und der Dokumentation der Verflechtung.

 

Praxishinweis

Verbindliche Auskunft zur Absicherung empfohlen

Aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung der steuerlichen Zulässigkeit von Zusammenfassungen wird in der Praxis stets die Absicherung über eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung empfohlen, bevor Projektschritte final beschlossen werden. Gerade in neuen Technologie-Modellen hilft dies, steuerliche Risiken zu minimieren.

Unterstützung bei Umsetzung und Strukturierung

Wir konnten bereits erste Querverbund-Strukturen auf Grundlage des neuen BMF-Schreibens erfolgreich umsetzen und durch verbindliche Auskünfte absichern und unterstützen Sie gerne bei anstehenden Investitionsentscheidungen oder Umstrukturierungen, bei denen der Querverbund relevant ist.

 

Stand Februar 2026

MTG unterstützt das Regensburger Weihnachtssingen – Besuch von Armin Wolf

MTG unterstützt das Regensburger Weihnachtssingen – Besuch von Armin Wolf

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt das Regensburger Weihnachtssingen seit vielen Jahren mit großer Freude. Nicht nur finanziell, auch unsere Mitarbeiter nehmen regelmäßig teil und schätzen die besondere Atmosphäre der Veranstaltung.

Für das Jahr 2025 haben wir erneut sehr gerne zur Förderung beigetragen. Als Dank besuchte uns Armin Wolf persönlich und überreichte drei streng limitierte Jahreskalender für 2026 – eine schöne Anerkennung, über die wir uns sehr gefreut haben.

Darüber hinaus gab Armin Wolf uns einen Sneak Peek auf das Projekt 2026, das durch das Regensburger Weihnachtssingen unterstützt wird. Auch wenn das Projekt noch streng geheim ist, hat uns bereits jetzt beeindruckt, mit wie viel Herzblut und Kreativität er regionale Initiativen findet, fördert und über seine Reichweite sichtbar macht.

Wir sind stolz, das Regensburger Weihnachtssingen zu unterstützen und freuen uns schon auf die kommende Ausgabe 2026, bei der erneut lokale Projekte im Mittelpunkt stehen werden!