Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Als Beitrag zur Förderung des Markthochlaufs für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb stellt der Freistaat Bayern 35 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung soll Mehrausgaben bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb reduzieren und ergänzt die bisherigen Programme zum Aufbau von Elektrolyseur- und Wasserstofftankstelleninfrastruktur.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Kauf und das Leasing von wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen. Förderfähig sind Fahrzeuge aller Nutzfahrzeugklassen (N1, N2 u. N3), somit auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Es werden sowohl Wasserstoffverbrenner- als auch Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert.
Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein. Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein und mindestens 20.000 Kilometer pro Kalenderjahr zurücklegen. Die Förderquote beträgt 80 % der Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einem entsprechenden Fahrzeug mit Dieselantrieb der höchsten geltenden Schadstoffklasse. Für die unterschiedlichen Fahrzeugklassen gibt es Höchstfördersummen pro Fahrzeug.

 

Wer wird gefördert?

Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet. Antragsberechtigt sind sowohl juristische als auch natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.

 

Förderaufruf und Projektträger

Die Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2028.
Die konkrete Förderung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zur Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. Förderaufrufe veröffentlicht Bayern Innovativ als Projektträger. Ein erster Aufruf ist kurzfristig für Anfang 2026 geplant.

Planen Sie die Dekarbonisierung Ihrer Nutzfahrzeugflotte und haben Sie Interesse an einer Förderung? Wir beraten Sie gerne!

 

Stand Februar 2026

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Die EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation (SPK) wurden Ende 2025 grundlegend überarbeitet. In diesem Zuge wird die Entlastung energie- und stromintensiver Unternehmen von indirekten CO₂-Kosten ausgeweitet. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 ergeben sich insbesondere Änderungen beim Kreis der begünstigten Branchen sowie bei der Höhe der möglichen Kompensation.
Künftig sollen neben den bislang erfassten klassischen energieintensiven Industriebranchen auch weitere Branchen anspruchsberechtigt sein. Zu den neu aufgenommenen Bereichen zählen beispielsweise die Batterieproduktion, die Herstellung von Kunststoffen, Chemiefasern sowie Teile der Glas- und Keramikindustrie. Auch Branchen wie die Düngemittel- und Grundstoffproduktion können künftig in den Anwendungsbereich fallen.
Darüber hinaus wird die Beihilfeintensität erhöht. Für bereits bisher begünstigte Sektoren steigt die maximale Kompensation der indirekten CO₂-Kosten im Strompreis auf bis zu 80 %. Gleichzeitig werden ab 2026 aktualisierte Berechnungsparameter und neue CO₂-Emissionsfaktoren eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der individuellen Entlastungsbeträge auswirken können.
Deutschland muss zur Umsetzung der EU-Leitlinien die nationale Förderrichtlinie an die neuen EU-Vorgaben anpassen. Die Umsetzung hat spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie künftig erstmals anspruchsberechtigt sind oder sich ihre Fördermöglichkeiten erweitern, und sich rechtzeitig auf die mit dem Antragsverfahren verbunden Nachweis- und Dokumentationsanforderungen vorbereiten.

 

Stand Februar 2026

Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Merkblatt „Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis“ im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Die bisherigen fünf Merkblätter (Module 1 – 4 sowie technische Anforderungen) wurden vom BAFA zu einem Merkblatt zusammengefasst. Die alten Merkblätter wurde von der Seite des BAFA entfernt. Dieses neue Merkblatt konkretisiert nun die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) hinsichtlich Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis. Das Ziel des Förderprogramms ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität von Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten, indem es Investitionen in die Wärmenetzinfrastruktur in Deutschland anreizt. Detailliert werden im Merkblatt der Umgang mit dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn, Zwischennachweisen und Aufstockungen erläutert.

 

Praxishinweis

Wichtig: Das neue Merkblatt gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)“ gestellt werden. Aufgrund komplexerer Anforderungen an Projektsteuerung und Dokumentation steigt der Beratungsbedarf.

 

Stand Februar 2026

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) nach einem zweijährigen Stopp Ende November 2025 wieder aufgelegt. Erstmals gestartet war das Förderprogramm 2011 und sah Zuschüsse für Kommunen und weitere Akteure vor. Ende 2023 wurde das Förderprogramm aufgrund mangelnder Finanzmittel gestoppt. Seit dem 26. November 2025 ist das Förderprogramm nun wieder verfügbar.
Ziel des Förderprogramms ist es, umfassende Maßnahmen im Quartier anzustoßen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen. Die geförderten Quartierskonzepte verfolgen einen integrierten Ansatz: Neben einer energetischen Analyse des Quartiers zeigen sie auf, welche städtebaulichen, denkmalpflegerischen, baukulturellen, naturschutzfachlichen, wohnungswirtschaftlichen, demografischen und sozialen Aspekte bei der Umsetzung der energetischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Wichtige Fakten zur Wiedereinführung

  • Die Antragsstellung ist ab dem 26. November 2025 bei der KfW möglich.
  • Vorgesehen ist ein Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen, die eine Haushaltsnotlage nachweisen können, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen: A. Integriertes Quartierskonzept (Höchstbetrag 200.000 Euro) und B. Sanierungsmanagement (Höchstbetrag 400.000 Euro je Quartier).
  • Förderberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Eigenbetreibe und kommunale Zweckverbände.
  • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich.

 

Fokus: Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung

Das neu aufgelegte KfW-Förderprogramm „KfW 432“ verstehen das Ministerium und die KfW als ein integratives Förderprogramm, daher wurde es in manchen Punkten geändert. Es soll unter anderem die Kommunale Wärmeplanung (KWP) künftig sinnvoll mit unterstützen. Das Vorhandensein einer abgeschlossenen Wärmeplanung ist aber keine Fördervoraussetzung. Die Förderung zur energetischen Stadtsanierung kann daher auch beantragt werden, wenn es noch keine KWP gibt.
Insgesamt stehen für das Programm im Jahr 2025 und – vorbehaltlich des Beschlusses des Haushaltes 2026 – jeweils 75 Millionen Euro zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/432.

 

Stand Februar 2026

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im November 2025 den Förderaufruf „Transferoffensive Großwärmepumpen und thermische Speicher für die Industrie“ gestartet. Der Förderaufruf soll Industrieunternehmen und Hersteller, die innovative Lösungen aus der Forschung in industrielle Anwendungen bringen, unterstützen. Industriewärmepumpen und Speicher sind als Schlüsseltechnologien identifiziert worden, die beim Umbau der Wärmeversorgung einen zentralen Beitrag leisten können. Ziel der Förderung ist es daher neue Technologien zu demonstrieren, Betriebserfahrungen zu sammeln und so den Transfer in die Praxis zu beschleunigen.

Fördergegenstand

Der Förderaufruf unterstützt Projekte, die den Einsatz von Industrie- und Großwärmepumpen sowie thermische Energiespeicher in der Industrie beschleunigen und gliedert sich in zwei Module, die entweder einzeln oder auch kumulativ beantragt werden können. Eine Kombination beider Module ist möglich und auch erwünscht mit dem Ziel einer möglichst hohen Gesamteffizienz des Systems.

Modul 1: Industrie- und Großwärmepumpen
Modul 2: Industrierelevante thermische Energiespeicher

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Unternehmen der Wirtschaft, auch Forschungseinrichtungen, Hochschulen, kommunale Unternehmen, sowie Stadtwerke und Energieversorger, sofern ein Bezug zur industriellen Anwendung besteht.

 

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderquote bemisst sich nach Artikel 25 AGVO und hängt von der Unternehmensgröße sowie der Projektart ab. Die maximale Zuwendung beträgt dabei 80 % der beihilfefähigen Kosten.

 

Fördervoraussetzungen und Antragsverfahren

Zentrale Voraussetzung ist ein klarer Anwendungsbezug in der Industrie. Projekte müssen hierzu eine ausreichende technologische Reife aufweisen, um den Übergang von der Forschung in die Praxis zu beschleunigen.
Die Antragsstellung erfolgt zweistufig, zunächst über die Einreichung einer Projektskizze und im Falle einer positiven Evaluierung über die Einreichung eines förmlichen Antrags. Die aktuelle Einreichungsfrist für Projektskizzen endet am 28. Februar 2026. Dabei stehen alle eingereichten Projektskizzen untereinander im Wettbewerb.

Die Bewertung der Projektskizzen erfolgt insbesondere nach den folgenden, besonderen Kriterien:

  • Praxisrelevanz und Transferpotenzial: Nachweis, dass die Ergebnisse unmittelbar in industrielle Anwendungen überführt werden können.
  • Technologiereifegrad: Darstellung der TRL-Stufen (Start-TRL ≥ 4, Ziel-TRL ≥ 6) sowie Nachweis eines realistischen Umsetzungspfads.
  • Konsortialstruktur: Beteiligung der Industrie als Konsortialführerin und Einbindung von Anwendern.
  • System- und Wirtschaftlichkeitsperspektive: Darstellung des volkswirtschaftlichen Mehrwerts und der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Sektoren oder Standorte.

 

Stand Februar 2026

 

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis konkretisiert die Bundesregierung erstmals, wie die geplante Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 tatsächlich ausgestaltet werden soll. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und existiert nur im Entwurf, schafft aber bereits eine wichtige Orientierung.

Förderlogik in Kürze

Vorgesehen ist eine Ausgleichszahlung, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem staatlich definierten Zielpreis abmildert. Förderfähig ist nur ein Anteil des Stromverbrauchs (nach aktuellem Entwurf bis zu 50% auf Basis von Börsenstrompreisen für Jahresprodukte, maximal aber 50€ je MWh).
Zugleich wird die Förderung an eine klare Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Dekarbonisierungs-, Effizienz-, Flexibilitäts- oder Speichermaßnahmen zu reinvestieren. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus soll bei einer höheren Reinvestitionsquote möglich sein.

 

Nachweisführung: Anforderungen an Daten und Dokumentation

Zur Nachweisführung sind folgende Anforderungen erkennbar:

1. Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
Unternehmen müssen den förderfähigen Verbrauch nachvollziehbar von nicht förderfähigen Strommengen abgrenzen. Dies betrifft insbesondere die Drittmengenabgrenzung, Abgrenzung von Eigenstromerzeugung und Berücksichtigung bereits anderweitig entlasteter Strommengen (z. B. über die Strompreiskompensation). Hier sind belastbare Mess- und Abrechnungssysteme sowie eine saubere Dokumentation erforderlich.

2. Branchenzuordnung
Die Förderfähigkeit knüpft an die Branche des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an. Nach dem Entwurf ist hier ein Abstellen auf die Version aus 2008 vorgesehen, wobei der IDW die Aktualisierung auf die Version 2025 angeregt hat. Die Nachweisführung soll über Meldungen der statistischen Landesämter erfolgen

3. Ökologische Gegenleistung
Ein zentraler Bestandteil der Nachweisführung betrifft die Verwendung der Fördermittel. Unternehmen müssen darlegen können, dass mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe tatsächlich in begünstigte Maßnahmen (z. B. Effizienzprojekte, Elektrifizierung, Speicherlösungen) investiert wurden. Hierzu werden voraussichtlich Projektbeschreibungen, Investitionsnachweise (Rechnungen, Zahlungsnachweise) und ggf. technische Dokumentationen erforderlich sein.
Vorgesehen ist auf Antrag der Unternehmen auch eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Anrechenbarkeit einer Maßnahme vor Investition.
Eine Mehrfachanrechnung von Maßnahmen (z. B. bei der Strompreiskompensation und beim Industriestrompreis) ist nicht möglich.

4. Antragsverfahren
Die Antragstellung soll elektronisch über das BAFA erfolgen. Bei Stromverbräuchen über 10 GWh sieht der Entwurf die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers vor.
Die Frist für den Antrag wird voraussichtlich zwischen dem 31. März und dem 30. September 2027 liegen.

5. Kumulierung
Eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Die Beihilfehöchstbeträge dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

 

Fazit

Durch das Abstellen auf rein arbeitspreisbasierte Börsenpreise als Referenzpreis und die geforderten Gegenleistungen wird der Industriestrompreis effektiv nicht die Entlastungswirkung bringen, die die Ankündigungen teilweise hatten vermuten lassen. Dennoch kann er ein Baustein für die Entlastung energieintensiver Branchen werden. Unternehmen sollten kurzfristig vor allem ihre Branchenzugehörigkeit auf Förderfähigkeit prüfen, das individuellen Entlastungsvolumen abschätzen und ggf. geplante Investitionen auf die Anrechenbarkeit als Gegenleistung hin prüfen. Maßnahmen sollten dann zeitlich so geplant werden, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden können.

 

Stand Februar 2026

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine Übergangsregelung (§ 118 Abs. 7 EnWG) für bestehende Kundenanlagen beschlossen. Durch die Neuregelung soll für Bestandsanlagen übergangsweise, die nach dem EuGH-Urteil vom November 2024 und dem darauf folgenden BGH-Beschluss vom Mai 2025 entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, genießen nach der Übergangsregelung im EnWG vorübergehenden Bestandsschutz und sind bis zum 31. Dezember 2028 nicht den Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen unterworfen.

 

Hintergrund

Neue Kriterien durch den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert (wir berichteten im August 2025).

Folgen der EuGH-Rechtsprechung

Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen, die regulatorischen Privilegierungen für Kundenanlagen gelten hier nicht. Dies hat auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Zeitgewinn für Bestandsanlagen

Vor diesem Hintergrund hat nun der Gesetzgeber für Bestandsanlagen (Stichtag 23. Dezember 2025) die Übergangsregelung geschaffen, um Betreibern von Kundenanlagen Zeit zu geben, um sich Klarheit über die eigene Anlagen- und Netztopologie zu verschaffen und ggf. durch Abstimmungen und vertragliche Regelungen z. B. mit dem Netzbetreiber Anpassungen vorzunehmen, bevor sie eventuell strenge regulatorische Pflichten im Hinblick auf die bisherige Kundenanlage treffen.

Diskussion um Unionsrechtskonformität

Gänzlich unumstritten ist die Übergangsregelung jedoch nicht. Es gibt in Fachkreisen bereits Diskussionen, ob die Übergangsregelung nicht eine vom EuGH festgestellte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung verfestigt und daher die Übergangsregelung selbst unionsrechtswidrig ist.

Offene Fragen bei Veränderungen

Zudem ist völlig unklar, wie mit Bestandsanlagen umzugehen ist, wenn sich im Rahmen der Infrastruktur oder betreiberseitig Veränderungen ergeben; ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch die Veränderungen entfällt, dazu schweigt die Übergangsregelung.

Keine Anwendung auf Neuanlagen

Der Wirkungskreis der Übergangsregelung ist zudem auf Bestandsanlagen beschränkt:

Wichtig: Für Energieanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Hier muss also bereits bei der Planung und Umsetzung auf eine möglichst geschickte Gestaltung und vertragliche Form geachtet werden, um keine belastenden regulatorischen Pflichten auszulösen. Für Neuanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob ihre Konstellation noch als Kundenanlage nach den neuen unionsrechtlichen Vorgaben eingestuft werden kann oder strenge regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Häufig hängt die Realisierung und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts von der Beantwortung dieser Fragestellung ab. Vor diesem Hintergrund kann die Übergangsregelung lediglich als „Tropfen auf dem heißen Stein“ bezeichnet werden.

Gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf

Dringend erforderlich ist eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Kundenanlage. Genau das wünscht sich auch der Bundestag von der Bundesregierung: Die Bundesregierung möge eine klare und rechtssichere Regelung für Kundenanlagenkonstellationen in Abstimmung mit der EU erarbeiten und dabei dezentrale Versorgungskonzepte fördern und unnötigen unbürokratischen Aufwand durch zusätzliche regulatorische Pflichten vermeiden. Bis dieser Wunsch erfüllt wird, wird sicherlich noch etwas Zeit vergehen. In dieser Zwischenphase ist es wichtig sich rechtlich fundiert beraten zu lassen und aus den aktuell absehbaren Vorgaben ein möglichst gutes Konzept zur Vermeidung unerwünschter regulatorischer Verpflichtungen zu entwickeln.

Benötigen Sie hier Unterstützung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Stand Februar 2026

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

Die NIS-2-Richtlinie markiert einen Wendepunkt für die Cybersicherheit in Europa. Was lange Zeit vor allem große KRITIS-Betreiber betraf, rückt nun deutlich breiter in den Fokus: Energieversorger, kommunale Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit kritischer Infrastruktur – darunter zahlreiche Stadtwerke – unterliegen künftig verbindlichen und erweiterten Anforderungen an ihre Informationssicherheit.
Der Beitrag zeigt, wann Stadtwerke und Kommunen unter NIS-2 fallen, welche Anforderungen gelten und wie eine strukturierte Umsetzung gelingen kann.

Warum NIS-2 für Stadtwerke und Kommunen relevant ist

Wer konkret betroffen ist

Ein Stadtwerk oder eine Kommune fällt insbesondere dann unter NIS-2, wenn sie in einem kritischen Sektor wie der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung tätig ist und in der Regel mindestens 50 Mitarbeitende oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz erreicht. Unabhängig von diesen Schwellen kann eine Betroffenheit auch dann bestehen, wenn eine Organisation eine zentrale Versorgungsfunktion für eine Region übernimmt oder als einziger Anbieter eine kritische Dienstleistung erbringt. Gerade für kommunale Versorger ist daher eine sorgfältige Einordnung entscheidend.

 

Welche Anforderungen NIS-2 konkret stellt

Ganzheitliches Risikomanagement statt Einzelmaßnahmen

NIS-2 verlangt ein strukturiertes Risikomanagement. Es geht nicht um einzelne IT-Systeme oder punktuelle Schutzmaßnahmen, sondern um eine ganzheitliche Resilienz der Organisation. Dazu gehören unter anderem:

Zentrale Pflichten im Überblick

  • systematische Risikoanalysen und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen,
  • technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Zugriffskontrollen, Netzwerksegmentierung, Monitoring),
  • klare Prozesse zur Erkennung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen inklusive 24h-/72h-Meldepflichten,
  • Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung,
  • Berücksichtigung von Lieferketten und Dienstleistern.

Nachhaltige Verankerung im Unternehmen durch die Etablierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) 

Solche Anforderungen lassen sich nicht isoliert erfüllen. Sie können ganzheitlich durch den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines ISMS umgesetzt und nachhaltig im Unternehmen verankert werden.

Vom IT-Thema zur strategischen Aufgabe um die Resilienz gegen reale Bedrohungen zu stärken

Für viele kommunale Einrichtungen bedeutet das einen strukturellen Wandel: Informationssicherheit wird vom IT-Thema zum strategischen Thema. Ziel ist es, die eigene Organisation widerstandsfähiger gegenüber realen Bedrohungen wie Ransomware oder gezielten Angriffen auf Versorgungsstrukturen zu machen.

 

Wie wir bei der Umsetzung von NIS-2 unterstützen

Betroffenheit klar analysieren

Ein zentrales Thema in der Praxis ist die Frage der Betroffenheit. Wir unterstützen bei einer fundierten Betroffenheitsanalyse und schaffen Klarheit, ob und in welchem Umfang NIS-2 Anwendung findet. Besteht Relevanz, führen wir eine strukturierte GAP-Analyse durch und gleichen bestehende Strukturen mit den Anforderungen der NIS-2 Richtlinie ab.

Unabhängig und praxisnah beraten

Dabei gehen wir transparent und verständlich vor. Wir sind weder an bestimmte Softwarelösungen noch an Hersteller gebunden, sondern beraten unabhängig auf Basis unseres fachlichen Know-hows. So können wir individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen und Informationssicherheit nachhaltig stärken.

Integration statt Parallelsysteme

Unser Ziel ist es, die NIS-2-Anforderungen nicht isoliert zu betrachten, sondern in bestehende Prozesse und Strukturen zu integrieren – ohne parallele Systeme, aber mit klarer Verantwortung und langfristiger Wirkung.

 

Stand Februar 2026

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2026 sind weitreichende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf neue energiewirtschaftliche Entwicklungen – insbesondere im Bereich Eigenversorgung, Speicher und Elektromobilität.

Die Reform bringt einerseits Vereinfachungen, andererseits aber auch verschärfte Anforderungen an Erlaubnisse, Messkonzepte und Dokumentation. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Neuerungen.

Versorgerstatus in der Stromsteuer: neue Abgrenzung und Ausnahmen

Wer gilt künftig als Versorger?

Eine wesentliche Reform betrifft die Frage, wer künftig überhaupt als Versorger und damit regelmäßig als Steuerschuldner der Stromsteuer gilt.
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.

Neue Ausnahmen und Erleichterungen im Überblick

Gleichzeitig werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt oder bestehende modifiziert:

  • Betreiber von Ladepunkten, sofern Strom nur am Ladepunkt abgegeben wird,
  • bidirektionales Laden,
  • Stromabgabe aus Stromspeichern,
  • bestimmte Konstellationen der Direktversorgung am Ort der Erzeugung.

Damit sollen Konstellationen vermieden werden, in denen Unternehmen allein aufgrund technischer Strukturen umfangreiche Versorgerpflichten erfüllen müssen.
Für sog. kleine Versorger entfällt die routinemäßige Pflicht, bestimmte steuerlich relevante Erklärungen aktiv vorzulegen. Diese Erklärungspflicht besteht nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts und betrifft vor allem die Erklärung steuerfreier Mengen.

Auch Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung können künftig vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ausgenommen sein, wenn insbesondere:

  • ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geliefert wird,
  • keine Letztverbraucher beliefert werden,
  • die Einheiten im Marktstammdatenregister vollständig registriert sind.

Gerade für Betreiber von Wind- und Solarparks ergeben sich hier spürbare Vereinfachungen.

 

KWK-Anlagen: neue CO₂-Anforderungen an die Hocheffizienz

Neue Effizienzkriterien ab 2026

Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien:

  • Wegfall des bisherigen Nutzungsgradmaßstabs,
  • Einführung eines CO₂-Grenzwerts von < 270 g je kWh Energieertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren – mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen.

Hier besteht die Gefahr, dass bislang als allgemein erteilte Erlaubnisse künftig nicht mehr fortgelten.

 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2026: jetzt prüfen, ob Anpassungen nötig sind

Rückwirkende Antragstellung möglich

Besonders praxisrelevant: Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage angepasst werden müssen, können noch bis spätestens 30. Juni 2026 beantragt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirken.

Handlungsbedarf frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre bisherigen Erlaubnisse weiterhin zutreffend sind.

 

Änderung bei der Anlagenverklammerung

Bisherige Rechtslage und praktische Auswirkungen

Bislang führte die sogenannte Anlagenverklammerung dazu, dass mehrere dezentral stehende Stromerzeugungseinheiten (etwa PV- oder Windanlagen an unterschiedlichen Standorten), die zentral gesteuert werden, für steuerliche Zwecke als eine einzige Anlage mit gemeinsamer Leistung betrachtet wurden. Das hatte u.a. zur Folge, dass die Schwelle von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung nicht standortbezogen, sondern für den gesamten Verbund galt – und dadurch z. B. Steuerbefreiungen unwirksam wurden.

Standortbezogene Betrachtung bringt Erleichterung

Mit der Reform wird diese standortübergreifende Verklammerung aufgehoben. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich künftig an der Leistung der einzelnen Anlage am jeweiligen Standort. Das bedeutet vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen: Die steuerliche Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist standortbezogen einzeln prüfbar und eine gemeinsame Leistungsbetrachtung über mehrere Standorte entfällt.

Dadurch wird die Nutzung von Steuerbefreiungen erleichtert und die Praxis der Antragstellung und Mengenermittlung vereinfacht.

 

Stromspeicher: erstmals systematisch geregelt

Neue steuerliche Einordnung von Speichern

Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der steuerlichen Einordnung von Stromspeichern.

Künftig gilt:

  • Speicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein,
  • Doppelbesteuerungen sollen vermieden werden,
  • neue Abgrenzungsregeln gelten insbesondere bei gemischter Nutzung (steuerfrei/steuerpflichtig).

Betroffene Speicherarten im Überblick

Die Regelungen betreffen u.a. Pumpspeicherwerke, Speicher im Direktvermarktungsumfeld und in bestimmten Fällen auch Elektrolyseure.

 

Neue Aufzeichnungspflichten: Strom- und Energiesteuer wird buchhalterisch „digitaler“

Steigende Anforderungen an Dokumentation

Ab 2026 steigen die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Unternehmen müssen künftig in der Regel:

  • eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten wie z.B. regelbesteuerte Drittbelieferung und Selbstverbrauch – einrichten,
  • mengenmäßige Daten unveränderlich sichern,
  • bei Selbstverbrauch Eigenbelege erstellen, sowie
  • einen sogenannten Datenextrakt erzeugen.

Datenextrakt und Rechnungsanforderungen beachten

Der erste Datenextrakt ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Stromsteuerrecht auch einen verpflichtenden Ausweis der Stromsteuer auf Rechnungen vorsehen.

 

Geändertes Anmelde- und Meldeverfahren

Digitalisierung der Antragstellung schreitet voran

Bereits im Laufe des letzten Jahres wurden viele Formular im Energie- und Stromsteuerrecht auf eine verpflichtende Online-Antragstellung umgestellt. Dieser Trend wird sich auf 2026 fortsetzen.

Neue Regeln für Vorauszahlungen und Fristen

Eine Änderung gibt es ab 2026 auch bei der Anmeldung von Vorauszahlungen zur Energie- und Stromsteuer. Die Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgelegt, die Meldung dieser Schätzung erfolgt über das neue Formular 1401 an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei können auch Entlastungen berücksichtigt werden.

Zu beachten sind die Fristen „15. Januar“ für die Mitteilung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld, sowie zusätzlich „15. August“ bei Abweichungen von mehr als 20% sowie € 100.000 (ohne Berücksichtigung von Entlastungen) bei der aktualisierten Schätzung zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

 

Mengenermittlung: 15-Minuten-Messung wird vielfach Standard

Neue Anforderungen an die Messintervalle

Für viele Steuerbefreiungen ist eine bilanzielle Zuordnung künftig nur noch möglich, wenn Erzeugung und Entnahme in 15-Minuten-Intervallen messbar sind.

Auswirkungen auf Messkonzepte und Datenmanagement

Damit steigen die Anforderungen an Messkonzepte, Datenmanagement und Abgrenzungssysteme.

 

Fazit: Reform mit Prüf- und Umsetzungsbedarf

Die Änderungen zum 1. Januar 2026 bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Pflichten. Unternehmen sollten insbesondere klären:

  • Bestehen die richtigen Erlaubnisse ab 2026 noch fort?
  • Welche Anpassung zur Meldung der Vorauszahlungen sind erforderlich?
  • Ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2026 erforderlich?
  • Sind Anlagen, Speicher und KWK-Strukturen korrekt registriert?
  • Sind Buchhaltung und Messsysteme auf die neuen Vorgaben vorbereitet?

 

Stand Februar 2026

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Der europäische Emissionshandel wird ausgeweitet: Mit dem EU-ETS 2 sollen künftig auch die Bereiche Gebäude und Verkehr erfasst werden. Der Start der Regelphase wurde jedoch verschoben.

ETS 2 startet erst 2028

Regelphase verschoben – Berichtspflicht verlängert

Die EU hat sich im November 2025 darauf verständigt, den Beginn der Abgabepflicht im ETS 2 um ein Jahr zu verschieben. Damit startet die Regelphase nun erst zum 1. Januar 2028. Die Berichtsphase wird entsprechend bis einschließlich 2027 verlängert.

Parallele Pflichten bis 2027 beachten

Für Unternehmen bedeutet dies: Im Zeitraum 2024 bis nun 2027 laufen die Berichtspflichten nach dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG und dem EU-ETS 2 parallel.

 

Berichtspflicht folgt der Energiesteuerschuld

Anknüpfungspunkt ist das Energiesteuerrecht

Ein zentraler Punkt bleibt: Die Pflichten im nationalen Emissionshandel und im neuen TEHG, das den ETS 2 in nationales Recht umsetzen soll, knüpfen im Wesentlichen an das Energiesteuerrecht an.

Energiesteuerschuldner im Fokus

Verantwortlicher im Sinne des BEHG und TEHG ist regelmäßig derjenige, der als Energiesteuerschuldner gilt – auch bei anschließenden Steuerbefreiungen.

Damit gilt: Wer Energiesteuerschuldner ist, muss regelmäßig auch emissionshandelsrechtliche Berichtspflichten nach BEHG und TEHG erfüllen.

 

Wechselwirkungen zu energiesteuerlichen Fristen

Vier Schlüsselfristen im Jahr 2026

Die Praxis wird 2026 insbesondere durch vier Fristen geprägt, die Energiesteuer und Emissionshandel miteinander verzahnen:

30.04. – Emissionsbericht nach TEHG (ab 2025 mit Verifizierung)

Hinweis: Nach aktuellen Abstimmungen zwischen der DEHSt und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wird aufgrund der erstmaligen Verifizierung eine Abgabe bis 31. Mai 2026 wohl nicht beanstandet.

31.05. – Energiesteuer-Jahresanmeldung (bei jährlicher Anmeldung)

31.07. – Brennstoffemissionsbericht nach BEHG (nEHS)

30.09. – Abgabe der Emissionszertifikate (nEHS) entsprechend der Vorjahresemissionen

Datenabstimmung wird zur Pflichtaufgabe

Da die zugrundeliegenden Daten vielfach aufeinander abgestimmt sein sollten, wird es praktisch erforderlich, die energiesteuerlichen Daten für 2025 bereits bis zum 30. April 2026 final zu sammeln.

 

Fazit: Fristenmanagement wird zum Compliance-Thema

Auch wenn der ETS 2 später startet, bleiben die Berichtspflichten im nationalen Emissionshandel und Energiesteuerrecht bestehen und eng verzahnt. Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass Mengenmeldungen, Steueranmeldungen und Zertifikatsabgaben konsistent aufeinander abgestimmt sind.

 

Stand Februar 2026