Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 17. April 2024, Az. 3 K 10/24) hat klargestellt:
Für die Beurteilung, ob die Sachbezugsfreigrenze von 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, ist maßgeblich, wie viele Mitarbeitende tatsächlich für das Firmenfitnessprogramm registriert sind – nicht, wie viele Lizenzen der Arbeitgeber erworben hat.
Damit sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten steuerfreie Firmenfitness-Angebote gewähren.
Gerichtsurteil zur Berechnung des geldwerten Vorteils
Ausgangssachverhalt und Streitpunkt
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit einem Fitnessanbieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der Beratung, Vermittlung und Nutzung eines Fitnessverbunds umfasste.
Da mehr Mitarbeitende registriert waren als Lizenzen existierten, wollte das Finanzamt den geldwerten Vorteil auf Basis der Lizenzanzahl berechnen – und Nachforderungen erheben.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Maßgeblich sei die Zahl der registrierten Beschäftigten, nicht die Zahl der gekauften Lizenzen.
Die tatsächliche Nutzung des Angebots spiele keine Rolle.
Liegt der anteilige Betrag je registrierter Person unter der Freigrenze von 50 € monatlich, greift die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Folgen für Arbeitgeber und Praxisempfehlung
Relevanz für Firmenfitness-Angebote
Das Urteil stellt klar: Bei Firmenfitnessprogrammen zählt die tatsächliche Anzahl der registrierten Mitarbeitenden. Eine Berechnung nach der Lizenzanzahl ist unzulässig.
Dadurch können Arbeitgeber Nachforderungen vermeiden, wenn die steuerfreien Sachbezüge korrekt berechnet werden.
Empfehlung für die Praxis
Arbeitgeber sollten künftig:
- prüfen, wie viele Mitarbeitende tatsächlich registriert sind,
- die anteiligen Kosten pro registrierter Person dokumentieren,
- und sicherstellen, dass der Betrag die 50-€-Freigrenze nicht überschreitet.
Eine transparente Vertragsgestaltung mit dem Anbieter sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden.






