Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 17. April 2024, Az. 3 K 10/24) hat klargestellt:
Für die Beurteilung, ob die Sachbezugsfreigrenze von 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, ist maßgeblich, wie viele Mitarbeitende tatsächlich für das Firmenfitnessprogramm registriert sind – nicht, wie viele Lizenzen der Arbeitgeber erworben hat.
Damit sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten steuerfreie Firmenfitness-Angebote gewähren.

Gerichtsurteil zur Berechnung des geldwerten Vorteils

Ausgangssachverhalt und Streitpunkt

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit einem Fitnessanbieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der Beratung, Vermittlung und Nutzung eines Fitnessverbunds umfasste.
Da mehr Mitarbeitende registriert waren als Lizenzen existierten, wollte das Finanzamt den geldwerten Vorteil auf Basis der Lizenzanzahl berechnen – und Nachforderungen erheben.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Maßgeblich sei die Zahl der registrierten Beschäftigten, nicht die Zahl der gekauften Lizenzen.
Die tatsächliche Nutzung des Angebots spiele keine Rolle.
Liegt der anteilige Betrag je registrierter Person unter der Freigrenze von 50 € monatlich, greift die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Folgen für Arbeitgeber und Praxisempfehlung

Relevanz für Firmenfitness-Angebote

Das Urteil stellt klar: Bei Firmenfitnessprogrammen zählt die tatsächliche Anzahl der registrierten Mitarbeitenden. Eine Berechnung nach der Lizenzanzahl ist unzulässig.
Dadurch können Arbeitgeber Nachforderungen vermeiden, wenn die steuerfreien Sachbezüge korrekt berechnet werden.

Empfehlung für die Praxis

Arbeitgeber sollten künftig:

  • prüfen, wie viele Mitarbeitende tatsächlich registriert sind,
  • die anteiligen Kosten pro registrierter Person dokumentieren,
  • und sicherstellen, dass der Betrag die 50-€-Freigrenze nicht überschreitet.

Eine transparente Vertragsgestaltung mit dem Anbieter sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Ab dem Jahr 2026 können Arbeitnehmer im Ruhestand steuerfrei hinzuverdienen. Mit der neuen Aktivrente schafft der Gesetzgeber einen finanziellen Anreiz für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten. Bis zu 2.000 € monatlich können künftig steuerfrei verdient werden – unabhängig davon, ob die Tätigkeit im bisherigen oder in einem neuen Job ausgeübt wird.

Steuerfreie Aktivrente  Weiterarbeiten im Alter wird attraktiver

Bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im bisherigen Beruf fortgesetzt oder eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
Damit können jährlich bis zu 24.000 € steuerfrei erzielt werden.

Ein zusätzlicher Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt – er beeinflusst somit nicht den Steuersatz anderer Einkünfte.

Anwendung in Lohnsteuer und Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuerveranlagung.
Wird die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend zu dokumentieren.

 

Begünstigte Personengruppen und Ausschlüsse

Geltung auch bei Übergangsaltersgrenzen

Die Neuregelung bezieht die Übergangsaltersgrenzen der Jahrgänge 1947 bis 1963 mit ein. Damit profitieren alle Personen, die in den kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, von der neuen steuerlichen Begünstigung.

Beitragsabhängigkeit und Ausschlüsse

Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Nicht begünstigt sind hingegen:

  • Minijobs (geringfügige Beschäftigung)
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Tätigkeiten ohne Beitragspflicht zur Rentenversicherung

Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit der Einführung der Aktivrente will der Gesetzgeber den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben steuerlich fördern.
Für Arbeitgeber entstehen dadurch neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten.
Für Arbeitnehmer wiederum ist die Reform ein finanzieller Anreiz, auch über das Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Mit dem Projekt KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) führt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine neue Technologie zur Digitalisierung und Effizienzsteigerung von Betriebsprüfungen ein. Der Einsatz ist ab dem Jahr 2026 vorgesehen.
KIRA soll den Prüfdienst künftig gezielt unterstützen und für eine noch effektivere, risikoorientierte Kontrolle sorgen.

Ziele und Funktionsweise von KIRA

Einsatz von KI zur Datenanalyse

KIRA nutzt künstliche Intelligenz, um große Mengen digitaler Unternehmensdaten automatisiert zu analysieren. Dabei erkennt das System auffällige Muster – etwa ungewöhnlich hohe oder niedrige Sozialversicherungsbeiträge oder abweichende Abrechnungsstrukturen.
Diese Auffälligkeiten dienen den Prüferinnen und Prüfern als Grundlage, um risikobehaftete Fälle gezielter zu identifizieren.

Effizientere und gezieltere Prüfprozesse

Durch den Einsatz von KIRA können die Betriebsprüfungen künftig datenbasiert und risikoorientiert vorbereitet werden.
So lässt sich der Prüfaufwand effizienter gestalten – die Prüferinnen und Prüfer können ihre Kapazitäten auf relevante Fälle konzentrieren, während unauffällige Prüfbereiche automatisiert vorbewertet werden.

Auswirkungen auf Arbeitgeber

Wachsende Bedeutung digitaler Datenqualität

Für Arbeitgeber bedeutet die Einführung von KIRA, dass eine saubere, vollständige und konsistente digitale Datenführung noch wichtiger wird.
Fehler oder Unstimmigkeiten in den Lohn- und Unternehmensdaten können künftig automatisch auffallen und zu einer tiefergehenden Prüfung führen.

Keine Veränderung des Prüfverfahrens – Unterstützung statt Ersatz

KIRA ersetzt keine menschlichen Entscheidungen. Der Prüfdienst der Rentenversicherung bleibt weiterhin verantwortlich für Bewertung und Entscheidung.
Die KI dient als Unterstützungssystem, das die Priorisierung und Qualitätssicherung verbessert – mit dem Ziel, den gesetzlichen Prüfauftrag schneller, fairer und effizienter zu erfüllen.

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Ab dem 1. Januar 2025 gilt bekanntlich die Pflicht zur elektronischen zur elektronischen Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten (FiBu-Daten) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Arbeitgeber müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) nicht nur Entgeltabrechnungsdaten, sondern auch relevante Finanzbuchhaltungsdaten digital übermitteln.
Diese Änderung betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von der eingesetzten Lohnsoftware oder Dienstleisterstruktur – und ist ein zentraler Bestandteil der elektronischen Betriebsprüfung (euBP).

Pflichten und Fristen für Arbeitgeber

Übergangsregelung bis Ende 2026

Auf Antrag kann bis 31. Dezember 2026 noch auf die elektronische Übertragung verzichtet werden. Danach ist die digitale Übermittlung verpflichtend und ausnahmslos vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten, um reibungslose Betriebsprüfungen sicherzustellen.

Besondere Anforderungen bei Softwarewechsel

Besondere Beachtung gilt beim Wechsel der Lohnabrechnungssoftware – insbesondere bei Arbeitgebern, die ihre Entgeltabrechnung intern (inhouse) durchführen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Entgeltunterlagen aus dem bisherigen System vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

Die übermittelten Daten werden dort bis zur nächsten Prüfung gespeichert. Es genügt nicht, ausschließlich auf Archivfunktionen des neuen Systems zu vertrauen. Auch bei einem Wechsel zwischen Steuerberater, Lohnbüro oder Rechenzentrum ist eine ordnungsgemäße Übertragung erforderlich – unabhängig davon, ob die Lohnsoftware identisch bleibt.

Konsequenzen bei fehlerhafter Übermittlung

Fehlerhafte oder unterlassene Datenübertragungen können zu Verzögerungen und Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung führen.
Insbesondere wenn Altdaten später nicht mehr verfügbar sind, kann die DRV eine erneute Datenanforderung oder eine nachträgliche Prüfung verlangen. Arbeitgeber riskieren dadurch unnötigen Mehraufwand und Verzögerungen im Prüfungsverfahren.

 

Praxistipps für Arbeitgeber

1. Frühzeitige Planung

Bei Software- oder Dienstleisterwechsel sollte die euBP-Übermittlung fest eingeplant werden, um Fristen und technische Anforderungen einzuhalten.

2. Systemprüfung

Überprüfen Sie, ob die eingesetzte Lohnsoftware systemgeprüft ist und das euBP-Verfahren vollständig unterstützt.

3. Dokumentation sichern

Bewahren Sie Sendeprotokolle und DRV-Quittungen revisionssicher auf. Diese dienen als Nachweis im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.

 

Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung der euBP-Pflichten und bei Fragen zur elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie praxisnah, kompetent und zukunftsorientiert.

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Ab 2026 gelten neue Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn und zur Minijobgrenze. Das Bundeskabinett hat die Empfehlungen der Mindestlohnkommission umgesetzt.
Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Anpassungen auf ihre Beschäftigten haben.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Neue Mindestlohnhöhen ab 2026 und 2027

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, ein Jahr später – zum 1. Januar 2027 – auf 14,60 € brutto pro Stunde.
Damit folgt die Bundesregierung der Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission, die ihre Vorschläge bereits im Juni 2025 vorgelegt hatte. Diese wurden durch die sogenannte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) per Verordnung umgesetzt.

Hintergrund der Anpassung

Ziel der Erhöhung ist es, die Löhne an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der Mindestlohn gilt weiterhin für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Branche oder Beschäftigungsart.

Auswirkungen auf Minijobs und Übergangsbereich

Neue Minijobgrenze ab 2026

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze:

  • ab 1. Januar 2026 auf 603,00 € brutto monatlich
  • ab 1. Januar 2027 auf 633,00 € brutto monatlich

So bleibt eine Wochenarbeitszeit von rund zehn Stunden weiterhin möglich, ohne dass die Grenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird.

Anpassung des Übergangsbereichs

Parallel zur Minijobgrenze wird auch der sogenannte Übergangsbereich (Midijob) angepasst:

  • ab 2026 gilt er von 603,01 € bis 2.000,00 €,
  • ab 2027 von 633,01 € bis 2.000,00 €.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen aller Beschäftigten überprüfen, die im Bereich der Minijobs oder Midijobs tätig sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen und Beitragsmeldungen den neuen Vorgaben entsprechen.

Unser Tipp: Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell zu den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Ihre Beschäftigten.

Wissenschaftspreise und Midijobs: Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer

Wissenschaftspreise und Midijobs: Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer stehen bei bestimmten Sonderzahlungen und Beschäftigungsformen oft vor der Frage: Was ist steuerpflichtig und was nicht? Aktuelle Urteile und gesetzliche Regelungen geben Klarheit – sowohl bei Preisgeldern für wissenschaftliche Leistungen als auch bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs).

 

Wissenschaftspreise: Steuerfreiheit unter bestimmten Bedingungen

Nicht jedes Preisgeld ist automatisch als Arbeitslohn steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, wann ein Wissenschaftspreis steuerfrei bleibt.

Preisgelder für Lebenswerk oder besondere Verdienste

Ein Preisgeld bleibt steuerfrei, wenn es ein Lebenswerk, ein Gesamtschaffen oder eine herausragende Persönlichkeit ehrt, eine persönliche Grundhaltung würdigt oder eine Vorbildfunktion unterstreicht. Beispiele hierfür sind renommierte Auszeichnungen wie der Nobelpreis.

Preisgelder bei beruflichem Zusammenhang

Ist das Preisgeld jedoch wirtschaftlich mit der ausgeübten Tätigkeit verknüpft, kann es als Arbeitslohn gelten. Typische Beispiele sind leistungsbezogene Auszeichnungen, etwa bei Ideen- oder Projektwettbewerben von Angestellten. In diesen Fällen besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Vergütung, sodass das Preisgeld steuerpflichtig wird.

Aktuelles BFH-Urteil

Im Streitfall erhielt ein Nachwuchswissenschaftler einen Preis für seine Habilitationsschriften, die überwiegend vor seiner Berufung zum Hochschulprofessor entstanden waren. Das Finanzamt erfasste das Preisgeld zunächst als Arbeitslohn. Der BFH stellte jedoch fest, dass kein Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis bestand. Entscheidend war, dass das Preisgeld die frühere wissenschaftliche Leistung würdigte und nicht die Tätigkeit als Professor.

 

Midijobs: Steuer- und Sozialversicherungsoptimierung

Neben Preisgeldern spielen auch die Beschäftigungsformen im Niedriglohnsektor eine wichtige Rolle für Arbeitnehmer. Midijobs bieten Vorteile gegenüber Minijobs.

Unterschiede zwischen Minijob und Midijob

  • Minijob: Bis 556 € monatlich, steuer- und sozialversicherungsfrei (Eigenanteil nur für Rentenversicherung möglich).
  • Midijob: Verdienst zwischen 556,01 € und 2.000 € monatlich, reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung, volle Leistungsansprüche bleiben erhalten.

Berechnung der Beiträge

Die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Midijob nach einer gestuften Berechnungsformel reduziert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 557 € monatlich, zahlt nur 2,54 € an Sozialversicherungsbeiträgen, während ein Minijobber mit 556 € rund 20 € Rentenbeitrag leistet.

Lohnsteuerliche Vorteile

Midijobs sind in den niedrigeren Einkommensbereichen oft lohnsteuerfrei. Bei Steuerklasse I fallen bis 1.400 € monatlich keine Steuern an. Bei 1.500 € werden nur 13,25 € fällig, bei 2.000 € liegt die Lohnsteuer bei 97,33 € monatlich.

Hinweis: Für Arbeitnehmer, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und einen Midijob zusätzlich ausüben, gelten die vollen Sozialversicherungsbeiträge und Steuerklasse VI.

 

Fazit

Wissenschaftspreise sind nicht automatisch steuerpflichtig – entscheidend ist der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Midijobs bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren, während die vollen Leistungen erhalten bleiben.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Arbeitslohn, Sozialversicherung und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.