Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Spekulationsfrist bei Immobilien: Welches Datum beim Verkauf zählt

Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen verkauft, sollte die zehnjährige Spekulationsfrist genau im Blick behalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass für die Berechnung der Frist grundsätzlich die Daten der maßgeblichen Kaufverträge entscheidend sind – und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.

Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist

Beim Verkauf einer privaten Immobilie kann der erzielte Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegen. Ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, hängt insbesondere von der Nutzung der Immobilie und dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ab.

Zehnjahresfrist bei vermieteten Immobilien

Wird eine vermietete Immobilie im Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder verkauft, ist ein dabei erzielter Gewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Gerade bei erheblichen Wertsteigerungen kann daraus eine entsprechend hohe Einkommensteuerbelastung entstehen.

Anders kann die steuerliche Behandlung bei einer selbstgenutzten Immobilie ausfallen. Eine Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei einem geplanten Immobilienverkauf sollte deshalb neben der Haltedauer immer auch die bisherige Nutzung geprüft werden.

Kaufverträge bestimmen Beginn und Ende der Frist

Der BFH hat bestätigt, dass für die Berechnung der Spekulationsfrist die Zeitpunkte maßgeblich sind, zu denen die sogenannten obligatorischen Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden. Bei einem Immobiliengeschäft sind dies grundsätzlich die notariellen Kaufverträge für Anschaffung und Veräußerung.

Nicht entscheidend ist dagegen, wann das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie tatsächlich übergeht. Der häufig im Kaufvertrag gesondert geregelte Übergang von Nutzen und Lasten ist für die Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist somit grundsätzlich unerheblich.

Für Immobilieneigentümer bedeutet das: Wer einen steuerfreien Verkauf nach Ablauf der Zehnjahresfrist plant, sollte sich bei der Terminierung nicht allein am wirtschaftlichen Übergang der Immobilie orientieren. Entscheidend sind die für die steuerliche Fristberechnung maßgeblichen Vertragszeitpunkte.

 

BFH bestätigt klare Regeln für die Fristberechnung

Die Unterscheidung zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann in der Praxis entscheidend sein. Bereits eine vergleichsweise kurze Abweichung zwischen diesen Zeitpunkten kann darüber bestimmen, ob ein Immobilienverkauf noch innerhalb oder bereits außerhalb der Spekulationsfrist liegt.

Übergang von Nutzen und Lasten ist nicht maßgeblich

In dem vom BFH entschiedenen Fall wollte ein Immobilieneigentümer erreichen, dass für die Fristberechnung der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird. Dadurch wäre sein Grundstücksgeschäft außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gelegen und der Veräußerungsgewinn entsprechend anders zu beurteilen gewesen.

Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist für die Fristberechnung das Datum der jeweiligen Kaufverträge maßgeblich. Der Zeitpunkt, zu dem Nutzen und Lasten beziehungsweise das wirtschaftliche Eigentum übergehen, verändert die steuerliche Berechnung der Spekulationsfrist grundsätzlich nicht.

Diese Betrachtungsweise verhindert zugleich, dass Vertragsparteien die gesetzliche Zehnjahresfrist durch eine entsprechende Gestaltung des Übergangszeitpunkts beeinflussen können. Die steuerlich maßgeblichen Vertragsdaten schaffen damit einen klar bestimmbaren Anknüpfungspunkt.

Immobilienverkauf steuerlich frühzeitig planen

Immobilieneigentümer sollten die Spekulationsfrist bereits vor Beginn eines geplanten Verkaufsprozesses prüfen. Insbesondere bei Immobilien, deren Wert seit der Anschaffung deutlich gestiegen ist, kann ein Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem erheblichen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

Steht der Ablauf der Frist unmittelbar bevor, kann es deshalb sinnvoll sein, den Zeitpunkt des Verkaufs sorgfältig zu planen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation kann das Halten der Immobilie bis zum Fristablauf dazu führen, dass ein später realisierter Wertzuwachs steuerfrei bleibt.

Auch bei selbstgenutzten Immobilien sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Einzelfall geprüft werden. Nutzungsänderungen, zwischenzeitliche Vermietungen oder besondere Vertragsgestaltungen können Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Immobilieneigentümer im Rahmen der Steuerberatung bei der steuerlichen Planung von Immobilienverkäufen und der Prüfung privater Veräußerungsgeschäfte. Unsere Ansprechpartner in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beraten Mandanten bei steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen rund um Immobilien.

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Klimaanlage im Homeoffice steuerlich absetzen: Das ist zu beachten

Eine Klimaanlage kann das Arbeiten im Homeoffice an heißen Tagen deutlich angenehmer machen – doch nicht immer sind Anschaffungs- und Betriebskosten steuerlich absetzbar. Entscheidend ist insbesondere, ob das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, wie die Klimaanlage eingebaut ist und in welchem Umfang der Raum beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Klimaanlage im häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Ob Arbeitnehmer, Selbständige oder Unternehmer die Kosten einer Klimaanlage steuerlich geltend machen können, hängt von der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Veranlassung ab. Besonders relevant ist dabei die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.

Voraussetzungen für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer

Ist ein Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können grundsätzlich auch die Aufwendungen für eine Klimaanlage berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Darüber hinaus muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Eine private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Zudem muss das Arbeitszimmer seiner Ausstattung nach einem Büro entsprechen und darf nicht überwiegend den Charakter eines Wohnraums haben.

Wer dagegen lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke des Wohnzimmers arbeitet, kann die Kosten einer Klimaanlage grundsätzlich nicht gesondert als berufliche Aufwendungen abziehen. Die Klimaanlage gilt in diesem Fall als private Anschaffung.

Mobile Klimaanlage: Sofortabzug oder Abschreibung

Bei einem steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer gehört eine mobile Klimaanlage grundsätzlich zur Ausstattung beziehungsweise Einrichtung des Arbeitszimmers. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können zusammen mit den übrigen berücksichtigungsfähigen Kosten des Arbeitszimmers anhand entsprechender Rechnungen steuerlich geltend gemacht werden.

Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis grundsätzlich sofort berücksichtigt werden. Bei höheren Anschaffungskosten muss das Gerät dagegen über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese beträgt bei Klimageräten regelmäßig elf Jahre.

Neben dem eigentlichen Kaufpreis können auch unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängende Aufwendungen relevant sein. Dazu zählen beispielsweise Versandkosten für die Lieferung oder Fahrtkosten, die für die Beschaffung des Geräts entstanden sind.

 

Splitklimaanlage, Stromkosten und Handwerkerleistungen

Bei fest installierten Klimaanlagen gelten andere steuerliche Grundsätze als bei mobilen Geräten. Auch laufende Stromkosten und Aufwendungen für den Einbau oder die Wartung durch einen Fachbetrieb können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Fest eingebaute Klimaanlagen werden anders behandelt

Eine fest eingebaute Splitklimaanlage wird in der Regel Bestandteil des Gebäudes. Die entsprechenden Anschaffungskosten können deshalb nicht ohne Weiteres wie bei einem mobilen Klimagerät unmittelbar dem häuslichen Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Berücksichtigung gemeinsam mit dem Gebäude und entsprechend dem auf das Arbeitszimmer entfallenden Verhältnis zur Wohnfläche. Bei einem nachträglichen Einbau und einem separaten Betrieb der Anlage kann im Einzelfall allerdings auch eine eigenständige Abschreibung in Betracht kommen.

Zusätzlich können die laufenden Stromkosten für den Betrieb einer Klimaanlage anteilig berücksichtigt werden, soweit sie auf ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer entfallen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Kosten erleichtert dabei die steuerliche Zuordnung.

Homeoffice-Pauschale und Steuerbonus für Handwerker

Liegt kein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer vor oder wird lediglich eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum verwendet, können die Kosten der Klimaanlage nicht zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die beruflich veranlassten Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung werden in diesen Fällen grundsätzlich über die geltenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale berücksichtigt.

Eine steuerliche Entlastung kann dennoch möglich sein, wenn ein Fachbetrieb eine Klimaanlage fest in das Gebäude einbaut oder Wartungsarbeiten durchführt. Für begünstigte Handwerkerleistungen im Haushalt können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung. Zudem muss die Zahlung unbar, beispielsweise per Überweisung, erfolgen. Materialkosten sind bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht begünstigt.

Ob und in welcher Höhe sich die Kosten einer Klimaanlage im Homeoffice steuerlich berücksichtigen lassen, hängt somit stark vom Einzelfall ab. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitnehmer, Selbständige und Unternehmen im Rahmen der Steuerberatung bei Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer, zu Werbungskosten und Betriebsausgaben. Unsere Ansprechpartner stehen Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Tantieme und Gehaltsverzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Tantiemen und Gehaltsverzichten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es für die Besteuerung entscheidend darauf an, wann Einnahmen steuerlich als zugeflossen gelten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Reaktion der Finanzverwaltung schaffen insbesondere bei Tantiemeverzicht, Gehaltsverzicht und verdeckter Einlage mehr Klarheit für GmbH-Geschäftsführer.

Wann Tantiemen beim Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zufließen

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten beim Zufluss von Vergütungen besondere steuerliche Grundsätze. Da sie maßgeblichen Einfluss auf ihre GmbH ausüben können, kann eine Tantieme bereits als zugeflossen gelten, obwohl noch keine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist.

Fälligkeit der Tantieme ist entscheidend

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen die eigene Kapitalgesellschaft einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit Fälligkeit zufließen. Hintergrund ist, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich einen geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen.

Voraussetzung ist, dass der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Ein Tantiemeanspruch wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Etwas anderes gilt, wenn im Anstellungsvertrag zivilrechtlich wirksam und unter fremdüblichen Bedingungen ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde.

Für die steuerliche Gestaltung von Geschäftsführerbezügen ist daher eine klare und rechtssichere Vertragsgestaltung von besonderer Bedeutung. Neben der Höhe der Tantieme sollten auch deren Berechnung und Fälligkeit eindeutig geregelt sein.

Fehlender Bilanzausweis kann steuerlichen Zufluss verhindern

Eine wichtige Einschränkung betrifft Tantiemeforderungen, die im festgestellten Jahresabschluss der GmbH nicht ausgewiesen sind. Nach der BFH-Rechtsprechung fließen solche Forderungen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich grundsätzlich nicht zu.

Das gilt sogar dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eigentlich im Jahresabschluss hätte erfasst werden müssen, dies jedoch beispielsweise aufgrund eines Buchungsfehlers unterblieben ist.

Damit kommt der tatsächlichen Bilanzierung erhebliche Bedeutung zu. Für GmbHs und ihre Geschäftsführer empfiehlt es sich deshalb, Tantiemevereinbarungen, Jahresabschluss und steuerliche Behandlung aufeinander abzustimmen und mögliche Abweichungen frühzeitig zu erkennen.

 

Gehalts- und Tantiemeverzicht: Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung

Die BFH-Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bereits vereinbarte Vergütungen. Die Finanzverwaltung hält erfreulicherweise nicht mehr an ihrer bisherigen restriktiven Verwaltungsauffassung fest und hat eine entsprechende Anweisung aus dem Jahr 2014 aufgehoben.

Kein automatischer Lohnzufluss bei jedem Forderungsverzicht

Die bisherige Verwaltungsregelung führte in der Praxis zu erheblichen steuerlichen Belastungen. Verzichtete ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehalt oder Tantiemen, nahm die Finanzverwaltung regelmäßig einen lohnsteuerpflichtigen Zufluss und gleichzeitig eine verdeckte Einlage in die GmbH an.

Dadurch konnte Einkommensteuer auf Vergütungen entstehen, die dem Geschäftsführer tatsächlich nie ausgezahlt worden waren. Besonders relevant war dies bei krisenbedingten Gehaltsverzichten, Tantiemeverzichten zur finanziellen Stabilisierung einer GmbH sowie Forderungsverzichten zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung.

Der BFH stellt dagegen stärker auf die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht sowie den Zeitpunkt des Verzichts ab. Damit ist eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Sachverhalts erforderlich, anstatt einen Vergütungsverzicht grundsätzlich als steuerpflichtigen Zufluss zu behandeln.

Was GmbH-Geschäftsführer bei einem Vergütungsverzicht beachten sollten

Für Gesellschafter-Geschäftsführer bringt die geänderte Verwaltungsauffassung mehr Rechtssicherheit. Dennoch bleibt die steuerliche Behandlung von Gehalts-, Tantieme- und Forderungsverzichten vom konkreten Einzelfall abhängig. Insbesondere Zeitpunkt und rechtliche Ausgestaltung des Verzichts sowie die Bilanzierung der Forderung können entscheidend sein.

Ein Vergütungsverzicht sollte daher nicht erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung steuerlich beurteilt werden. Gerade wenn eine GmbH wirtschaftlich unter Druck steht und Geschäftsführerbezüge zur Liquiditätssicherung reduziert oder nicht ausgezahlt werden sollen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen, bilanziellen und steuerlichen Folgen.

Auch bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverträge und Tantiemevereinbarungen sollten daraufhin geprüft werden, ob Fälligkeit, Berechnung und weitere Voraussetzungen eindeutig und fremdüblich geregelt sind. So lassen sich unerwartete steuerliche Folgen für die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt GmbHs und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei Fragen zu Geschäftsführerbezügen, Tantiemevereinbarungen, Jahresabschlüssen und steuerlichen Gestaltungen. Unsere Ansprechpartner stehen Mandanten an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer: Nebenberuf, Ladenkasse und Russland

Aktuelle Entscheidungen und steuerrechtliche Änderungen können für Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben. Im Fokus stehen die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine offene Ladenkasse sowie die vollständige Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Russland ab 2027.

Nebenberufliche Tätigkeit: Verluste sind nicht automatisch Liebhaberei

Wer nebenberuflich selbständig oder freiberuflich tätig ist und über mehrere Jahre Verluste erzielt, muss mit einer kritischen Prüfung durch das Finanzamt rechnen. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist insbesondere, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen ist.

Gewinnerzielungsabsicht kann auch langfristig bestehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten und langfristig einen Totalgewinn erzielen möchte.

Im entschiedenen Fall war ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Unternehmen eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortete, zusätzlich nebenberuflich als Steuerberater tätig. Zwischen 2009 und 2018 erzielte er aus dieser Tätigkeit einen Gesamtverlust von rund 4.200 Euro. Seine Mandanten waren ausschließlich nahestehende Personen.

Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als Liebhaberei und erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Der Steuerberater machte dagegen geltend, dass er seine selbständige Tätigkeit nach seiner Pensionierung deutlich ausweiten wolle. Dadurch sollte langfristig ein Totalgewinn entstehen.

Gewinnprognose endet nicht mit der Regelaltersgrenze

Der BFH erkannte die Verluste an, da der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz der langjährigen Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hatte. Nach Auffassung des Gerichts war es plausibel, dass er die Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und ausweiten würde.

Eine steuerliche Gewinnprognose darf sich daher nicht allein auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken. Im konkreten Fall sprach zudem der vergleichsweise geringe Gesamtverlust dafür, dass die steuerliche Verlustverrechnung mit anderen Einkünften lediglich von untergeordneter Bedeutung war.

Hinzu kam eine besondere Verbindung zwischen der nebenberuflichen Steuerberatung und der hauptberuflichen Softwareentwicklung. Für Unternehmer und Freiberufler zeigt die Entscheidung, dass bei länger andauernden Verlustphasen stets die individuellen Umstände und das nachvollziehbare Unternehmenskonzept betrachtet werden müssen.

 

Offene Ladenkasse und Russlandgeschäft: Neue steuerliche Risiken beachten

Auch bei der Kassenführung sowie bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen bestehen wichtige steuerliche Anforderungen. Während der BFH die strengen Dokumentationspflichten bei offenen Ladenkassen bestätigt hat, müssen sich Unternehmen mit Russlandbezug ab 2027 auf grundlegende Veränderungen bei der Besteuerung einstellen.

Offene Ladenkasse: Tägliche Auszählungen müssen nachvollziehbar sein

Bei einer offenen Ladenkasse nutzt ein Bargeldbetrieb keine elektronische Registrierkasse, sondern beispielsweise eine Kassenschublade, Geldkassette oder andere einfache Bargeldkasse. Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst, wobei der Kassenbestand regelmäßig am Ende des Geschäftstags durch einen Kassensturz ermittelt wird.

In einem vom BFH entschiedenen Fall konnte ein Imbissbetrieb keine Aufzeichnungen über die behaupteten täglichen Auszählungen seines Kassenbestands vorlegen. Der BFH wertete dies als formellen Buchführungsmangel. Das Finanzamt war deshalb grundsätzlich berechtigt, Einnahmen hinzuzuschätzen.

Ohne entsprechende Aufzeichnungen ließ sich nicht nachvollziehen, wie die in handschriftlich geführten Monatslisten ausgewiesenen Tageseinnahmen ermittelt worden waren. Mängel bei der Kassenführung können nach der BFH-Rechtsprechung die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen.

Dies gilt auch für Unternehmen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Sie müssen zwar grundsätzlich kein Kassenbuch führen, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben jedoch durch geeignete Belege nachweisen. Bareinnahmen sind so aufzuzeichnen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Umsätze erhalten kann.

Eine offene Ladenkasse ist in Deutschland weiterhin zulässig, da derzeit keine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht. Die Finanzverwaltung stellt jedoch hohe Anforderungen an eine vollständige und nachvollziehbare Kassenführung. Politisch ist zudem vorgesehen, im Rahmen des „Aktionsplans gegen Finanzkriminalität“ ab 2028 eine Registrierkassenpflicht einzuführen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland wird ab 2027 ausgesetzt

Für Unternehmen und Privatpersonen mit wirtschaftlichen Beziehungen zu Russland ergeben sich ebenfalls wesentliche Änderungen. Deutschland setzt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland zum 1. Januar 2027 vollständig aus. Die Bundesrepublik hat die Russische Föderation darüber im Juni 2026 informiert.

Ab 2027 finden die Regelungen des DBA damit aus deutscher Sicht keine Anwendung mehr. Deutschland und Russland wenden grundsätzlich ihre jeweiligen nationalen Steuergesetze unabhängig voneinander an. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Einkünften erhebliche steuerliche Folgen haben.

Russland hatte bereits im August 2023 wesentliche Bestimmungen des Abkommens einseitig suspendiert. Betroffen waren unter anderem Regelungen zu Unternehmensgewinnen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Arbeitseinkommen.

Unternehmen und natürliche Personen mit Russlandbezug sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Folgen sich insbesondere für Quellensteuern, eine mögliche Doppelbesteuerung und bestehende Geschäfts- oder Beteiligungsstrukturen ergeben. Eine individuelle steuerliche und gegebenenfalls rechtliche Prüfung kann dabei helfen, Handlungsbedarf rechtzeitig zu identifizieren.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Privatpersonen mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung bei komplexen steuerlichen und unternehmerischen Fragestellungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Mandanten auch bei Fragen zur Kassenführung, zu grenzüberschreitenden Sachverhalten und zur steuerlichen Gestaltung zur Seite.

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Umsatzsteuer bei Vereinsbeiträgen und Kindergeld bei Rettungssanitätern

Bei der Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhebliche Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig hat der BFH beim Kindergeld klargestellt, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen ihrer kurzen Dauer grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt. Für Vereine, Eltern und volljährige Kinder ergeben sich daraus wichtige steuerliche Konsequenzen.

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen beschäftigt gemeinnützige Sportvereine und die Finanzverwaltung. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung ein, nachdem die Rechtsprechung des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung infrage gestellt und damit neue Rechts- und Planungsunsicherheiten geschaffen hat.

Wann Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen können

Nach der Rechtsprechung des BFH können Mitgliedsbeiträge grundsätzlich ein Entgelt für Leistungen darstellen, die ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Damit können die Beiträge umsatzsteuerlich relevant sein. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein einzelnes Mitglied die angebotenen Vereinsleistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zusätzlich muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der Verein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen erbringt. Diese Abgrenzung kann für die umsatzsteuerliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.

Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung steht nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr vollständig mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Unionsrecht in Einklang. Für gemeinnützige Sportvereine entsteht dadurch insbesondere bei der steuerlichen Planung und bei Investitionsentscheidungen Unsicherheit.

Bundesrat fordert gesetzliche Klarstellung und Vertrauensschutz

Der Bundesrat hat auf diese Situation reagiert und die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Neuregelung im Umsatzsteuergesetz auf den Weg zu bringen. Ziel sind klare und praxistaugliche Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen.

Dabei sollen zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für gemeinnützige Sportvereine möglichst vermieden werden. Bereits getätigte Investitionen sollen durch geeignete Übergangsregelungen geschützt werden. Außerdem sollen Vereine, die sich bislang an die geltende Verwaltungsauffassung gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Vertrauensschutz erhalten.

Für betroffene Vereine empfiehlt es sich daher, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Mitgliedsbeiträge bei Bedarf überprüfen zu lassen. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten bei steuerlichen Fragestellungen und ist an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg vertreten.

 

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Auch beim Kindergeld hat der BFH eine für Familien wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine abgeschlossene Ausbildung als erstmalige Berufsausbildung gilt und welche Auswirkungen eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden auf den Kindergeldanspruch hat.

Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt Mindestdauer nicht

Grundsätzlich gilt: Hat ein volljähriges Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, kann eine umfangreiche Erwerbstätigkeit einem weiteren Kindergeldanspruch entgegenstehen. Relevant ist insbesondere eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden.

Der BFH hat nun klargestellt, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Ausschlaggebend ist ihre kurze Ausbildungsdauer. Für eine Erstausbildung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte eine volljährige Tochter nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Anschließend arbeitete sie drei Monate mit mehr als 20 Wochenstunden als Rettungssanitäterin, bevor sie eine weitere Ausbildung zur Notfallsanitäterin begann.

Die Familienkasse ging davon aus, dass für diesen Zeitraum kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis: Die landesrechtlich geregelte Ausbildung zum Rettungssanitäter dauert in Vollzeit lediglich rund drei Monate und erreicht damit die erforderliche Mindestausbildungsdauer von einem Jahr nicht.

Kindergeld kann trotz umfangreicher Erwerbstätigkeit weitergezahlt werden

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst lediglich 520 Stunden. Ihr erfolgreicher Abschluss führt deshalb nicht automatisch dazu, dass eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch ausschließt.

Kindergeld kann insbesondere weiterhin in Betracht kommen, wenn das volljährige Kind parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht. Gleiches gilt grundsätzlich für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wenn eine weitere Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes noch nicht begonnen werden kann.

Für Eltern ist die Einordnung der ersten Ausbildung damit von entscheidender Bedeutung. Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss ist automatisch eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Ausbildungsdauer, anschließende Ausbildungsschritte und Erwerbstätigkeit sollten deshalb stets gemeinsam betrachtet werden.

Bei Unsicherheiten zum Kindergeld oder anderen steuerlichen Fragestellungen kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein. Die MTG Wirtschaftskanzlei verbindet Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung und betreut Mandanten an fünf Standorten in Bayern.

Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Kommunalunternehmen als Generalübernehmer? Chancen und Risiken

Ein Kommunalunternehmen (KU) nach Art. 89 ff. BayGO kann grundsätzlich als Generalübernehmer (GÜ) auftreten. Ob dies sinnvoll und rechtlich zulässig ist, ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Vergaberecht, dem Beihilferecht und der Risikoverteilung. 

Chancen

Das Kommunalunternehmen ist der einzige Vertragspartner der Kommune. Die Koordination der Fachplaner und Bauunternehmen erfolgt durch das KU. 

Dies hat folgende Vorteile: 

  • klare Verantwortlichkeiten,  
  • geringerer Koordinierungsaufwand für die Kommune,
  • schnellere Entscheidungswege.  

Hat das KU regelmäßig Bauprojekte (Wohnungsbau, Schulen, Feuerwehrhäuser, Energieversorgung usw.), kann dauerhaft technisches und kaufmännisches Know-how aufgebaut werden. 

Das Kommunalunternehmen als Generalübernehmer kann einen Festpreis oder garantierten Höchstpreis anbieten. Dadurch erhält die Kommune frühzeitig Planungs- und Kostensicherheit. 

Die Kommune muss sich bei Mängeln grundsätzlich nur an den Generalübernehmer wenden. 

Risiken

Der Generalübernehmer trägt grundsätzlich 

  • Kalkulationsrisiko,  
  • Nachtragsrisiko,  
  • Terminrisiko,  
  • Insolvenzrisiko der Nachunternehmer.  

Das kann erhebliche wirtschaftliche Belastungen für das KU verursachen. 

Das KU haftet gegenüber der Kommune für 

  • Baumängel,  
  • Planungsfehler (soweit übernommen),  
  • Terminüberschreitungen,  
  • Kostensteigerungen.  

Auch wenn die Fehler tatsächlich von Nachunternehmern stammen, bleibt das KU regelmäßig der primäre Ansprechpartner. 

Die größte Herausforderung liegt häufig im Vergaberecht. Näheres zu den vergaberechtlichen Fallstricken finden Sie untenstehend.

 Übernimmt die Kommune Risiken oder gewährt dem KU wirtschaftliche Vorteile, wie 

  • Bürgschaften,  
  • Verlustübernahmen,  
  • zinsgünstige Darlehen,  

kann dies auch beihilferechtlich relevant sein. 

Weiter zu beachten gilt: Ein Generalübernehmer benötigt häufig 

  • Avale,  
  • Vertragserfüllungsbürgschaften,
  • Liquidität,  
  • Versicherungen.  

Besonderheiten aus kommunalrechtlicher Sicht

Ein KU verfolgt zwar öffentliche Zwecke, ist aber wirtschaftlich eigenständig. 

Daher stellt sich insbesondere die Frage: 

  • Ist die Tätigkeit noch vom Unternehmensgegenstand gedeckt?  
  • Ist das Risiko mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar?  
  • Entspricht das Geschäftsmodell dem öffentlichen Zweck nach Art. 87 BayGO?  

Ein dauerhaftes Auftreten als Generalübernehmer sollte daher bereits in der Unternehmenssatzung angelegt sein oder durch eine entsprechende Satzungsänderung abgesichert werden. 

Möglichkeiten zur Risikobegrenzung

Soll ein KU als Generalübernehmer auftreten, empfiehlt sich insbesondere: 

  • genaue Definition des Leistungsumfangs,  
  • Begrenzung der Haftung, soweit rechtlich zulässig,  
  • Abschluss einer Projektversicherung (CAR, Berufshaftpflicht etc.),  
  • konsequente Weitergabe von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen an Nachunternehmer,  
  • professionelle Nachtrags- und Claim-Management-Prozesse,  
  • ausreichende Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung,  
  • Einrichtung eines Risikomanagements mit regelmäßiger Berichterstattung an den Verwaltungsrat.  

Fazit: Ein Kommunalunternehmen kann ein geeignetes Instrument sein, um kommunale Bauvorhaben als Generalübernehmer effizient zu realisieren. Die Vorteile liegen vor allem in der zentralen Projektsteuerung, der Bündelung von Verantwortung und der Nutzung spezialisierten Know-hows. Dem stehen jedoch erhebliche wirtschaftliche, haftungsrechtliche und vergaberechtliche Risiken gegenüber. Entscheidend ist, dass das KU über eine entsprechende organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt und der Unternehmensgegenstand diese Tätigkeit ausdrücklich umfasst. 

Aus rechtlicher Sicht sind vor einer Umsetzung insbesondere folgende Punkte zu prüfen: 

  • Vereinbarkeit mit Art. 87 ff. BayGO und der Unternehmenssatzung,  
  • Einhaltung des Vergaberechts sowohl durch die Kommune als auch durch das KU,  
  • beihilferechtliche Auswirkungen einer Finanzierung oder Risikoübernahme,  
  • wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells einschließlich Risikovorsorge.  

 

Wenn ein Kommunalunternehmen (KU) als Generalübernehmer auftreten soll, kommt es zu zwei getrennten Vergaberechtsverhältnissen:
Einerseits die Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen und andererseits die Pflichten bei der Vergabe der Aufträge durch das Kommunalunternehmen.

Vergabe der Kommune an das Kommunalunternehmen

Das Kommunalunternehmen nach Art. 89 BayGO ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 

Der Bauauftrag der Gemeinde an das KU ist daher grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag (§ 103 GWB), sofern 

  • ein entgeltlicher Vertrag,  
  • zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern  
  • über Bauleistungen  

geschlossen wird. 

Damit wäre grundsätzlich das Vergaberecht anwendbar. 

Ausnahme: Inhouse-Vergabe (§ 108 GWB): Sie ermöglicht eine Direktbeauftragung ohne Ausschreibung. 

Voraussetzungen: 

a) Die Kommune muss über das KU eine Kontrolle ausüben wie über eine eigene Dienststelle.  Dies ist bei einem gemeindeeigenen Kommunalunternehmen häufig erfüllt. 

Entscheidend ist insbesondere: 

  • Besetzung des Verwaltungsrats,  
  • Weisungsrechte,  
  • Einfluss auf strategische Entscheidungen.  

b) Mindestens 80 % der Tätigkeiten müssen für die Trägerkommune(n) erfolgen.Dies bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten.

Ein KU, das als Generalübernehmer für Dritte tätig wird, 

  • andere Gemeinden,  
  • private Bauherren,  
  • Zweckverbände,  

kann die 80 %-Grenze überschreiten. 

Dann entfällt die Inhouse-Ausnahme. 

Private Gesellschafter dürfen grundsätzlich nicht beteiligt sein. Beim KU ist diese Voraussetzung rechtsformbedingt erfüllt. 

Muss das Kommunalunternehmen anschließend ausschreiben?

Das KU ist regelmäßig öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 GWB. 

Als Anstalt des öffentlichen Rechts erfüllt es regelmäßig die Merkmale einer Einrichtung des öffentlichen Rechts: 

  • im Allgemeininteresse gegründet,  
  • keine überwiegend gewerbliche Tätigkeit,  
  • überwiegend kommunal kontrolliert.  

Folglich ist das KU an das Vergaberecht gebunden. 

Schließt das KU anschließend Verträge mit Bauunternehmen, muss es diese Leistungen grundsätzlich ausschreiben. Es kann die Aufträge nicht allein deshalb freihändig vergeben, weil die Gemeinde es ohne Ausschreibung beauftragt hat. 

Besonderheit Generalübernehmermodell: Hier besteht ein Spannungsverhältnis. Die Gemeinde möchte „nur einen Vertragspartner“. Das Vergaberecht verlangt jedoch, dass das KU sämtliche Nachunternehmer grundsätzlich nach Vergaberecht auswählt. Das bedeutet: Die Gemeinde spart zwar eigene Ausschreibungen, das KU übernimmt sie vollständig. 

Das Generalübernehmermodell ist vergaberechtlich zulässig, wenn die Rollen sauber getrennt werden: 

  • Die Gemeinde darf das KU nur dann ohne Ausschreibung beauftragen, wenn die Voraussetzungen des § 108 GWB (Inhouse-Vergabe) erfüllt sind oder ein anderer Ausnahmetatbestand greift.  
  • Das KU muss als öffentlicher Auftraggeber seine eigenen Beschaffungen grundsätzlich nach dem GWB und den einschlägigen Vergabeordnungen durchführen.  
  • Das KU sollte gegenüber der Gemeinde echte unternehmerische Verantwortung übernehmen (Projektorganisation, Kosten-, Termin- und Qualitätsverantwortung sowie Gewährleistung). Dadurch unterscheidet sich das Modell von einer bloßen „Durchleitungsstelle“ und entspricht eher der Funktion eines eigenständig handelnden Generalübernehmers.  

Praktisch bedeutet dies: Das Generalübernehmermodell kann den Beschaffungsaufwand der Gemeinde deutlich reduzieren, beseitigt aber die vergaberechtlichen Anforderungen nicht. Diese verlagern sich im Wesentlichen auf das Kommunalunternehmen. Entscheidend für die rechtliche Tragfähigkeit des Modells sind daher eine zulässige Inhouse-Beauftragung der ersten Stufe und eine vergaberechtskonforme Beschaffung durch das KU auf der zweiten Stufe. 

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Mitteilungspflicht bei Änderungen in kommunalen Aufsichtsräten

Nach den Kommunalwahlen in Bayern im März 2026 ist es vielerorts zu größeren Änderungen in der Zusammensetzung der kommunalen Beschlussgremien gekommen. Mittlerweile haben die neuen Gremien ihre Arbeit aufgenommen. Vielfach wurden dabei auch die von den Kommunen und Landkreisen entsandten Aufsichtsratsmitglieder neu bestimmt. Dabei sollte neben den erforderlichen Beschlüssen auch bedacht werden, dass die Aktualisierung der beim Handelsregister hinterlegten Aufsichtsratsliste regelmäßig erforderlich wird. 

Gesellschaftsrechtlich fakultativ – kommunalrechtlich veranlasst

 Bei kommunalen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH besteht ein Aufsichtsrat regelmäßig nicht deshalb, weil das GmbH-Gesetz dessen Bildung verlangt. Vielmehr wird er häufig erst im Gesellschaftsvertrag eingerichtet, um die kommunalrechtlich gebotene Einfluss- und Kontrollmöglichkeit des kommunalen Gesellschafters sicherzustellen. 

So setzt Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung voraus, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält. Nach Art. 93 Abs. 2 GO soll die Gemeinde bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags darauf hinwirken, dass ihr erforderlichenfalls Entsendungsrechte in ein solches Gremium eingeräumt werden. Entsprechende Regelungen gelten für Landkreise und Bezirke. Der Aufsichtsrat ist damit aus gesellschaftsrechtlicher Sicht häufig fakultativ, aus kommunalrechtlicher Sicht aber gerade nicht zufällig, sondern zur Sicherung des kommunalen Einflusses eingerichtet.  

Dieser Entstehungsgrund ändert jedoch nichts an den handelsregisterrechtlichen Pflichten: Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH einen Aufsichtsrat vor, müssen die Geschäftsführer bei jeder personellen Veränderung unverzüglich eine aktualisierte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister einreichen. Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Die Regelung gilt auch für den lediglich gesellschaftsvertraglich vorgesehenen, fakultativen Aufsichtsrat. Bei einer Aktiengesellschaft folgt die entsprechende Verpflichtung aus § 106 AktG.  

Inhalt und Frist

Einzureichen ist nicht lediglich eine Mitteilung über die aus- und eintretenden Personen, sondern eine vollständige aktuelle Liste aller Aufsichtsratsmitglieder. Anzugeben sind jeweils: 

  • Name und Vorname,  
  • ausgeübter Beruf sowie  
  • Wohnort, nicht jedoch die vollständige Wohnanschrift.  

Eine feste Tagesfrist sieht das Gesetz nicht vor. Die Einreichung muss vielmehr „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Wechsel nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlich wirksam geworden ist. Ein kommunaler Entsendungs- oder Wahlbeschluss allein genügt daher nicht in jedem Fall; gegebenenfalls müssen zunächst noch die Entsendung gegenüber der Gesellschaft erklärt oder eine Wahl durch die Gesellschafterversammlung durchgeführt werden.  

Ist ein Notar erforderlich?

Für die reine Einreichung der Aufsichtsratsliste ist weder eine notarielle Beurkundung noch eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Anders als bei einer Handelsregisteranmeldung wird keine Tatsache in das Register eingetragen; das Registergericht veröffentlicht lediglich einen Hinweis darauf, dass eine neue Liste eingereicht wurde. 

Die Übermittlung muss allerdings elektronisch und in einem maschinenlesbaren sowie durchsuchbaren Format erfolgen. Ein Notar ist hierfür nicht zwingend einzuschalten. Etwas anderes kann gelten, wenn gleichzeitig weitere eintragungspflichtige Vorgänge – etwa eine Änderung des Gesellschaftsvertrags – anzumelden sind.  

Die Geschäftsführung sollte nach jeder kommunalwahlbedingten Neubesetzung zeitnah prüfen, ob die beim Handelsregister hinterlegte Liste noch aktuell ist. Bei unterlassener oder verspäteter Einreichung kann das Registergericht die Erfüllung der Pflicht durch Zwangsgeld durchsetzen.