Entschädigung bei Erbbaurecht: Wann Zahlungen steuerpflichtig sind

Entschädigung bei Erbbaurecht: Wann Zahlungen steuerpflichtig sind

Entschädigungen für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts können steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Entscheidend ist, ob die Zahlung den Verlust einer Vermögensposition ausgleicht oder entgangene Mieteinnahmen ersetzen soll. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, Unternehmen und Privatpersonen zu den steuerlichen Folgen aktueller BFH-Rechtsprechung und zur rechtssicheren Gestaltung von Immobilien- und Erbbaurechtsverträgen.

Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts: Steuerliche Einordnung der Entschädigung

Erbbaurechte spielen in der Immobilienpraxis eine wichtige Rolle, etwa bei langfristigen Grundstücksnutzungen, Projektentwicklungen oder vermögensverwaltenden Gesellschaften. Wird ein Erbbaurecht vorzeitig zurückübertragen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine dafür gezahlte Entschädigung steuerfrei bleibt oder als steuerbare Einnahme zu erfassen ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine Entschädigung steuerpflichtig sein kann, wenn sie wirtschaftlich als Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen gezahlt wird. Im entschiedenen Fall wurde die Zahlung als steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingeordnet.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck der Zahlung

Für die steuerliche Behandlung kommt es nicht allein auf die Bezeichnung im Vertrag an. Maßgeblich ist vielmehr, wofür die Entschädigung wirtschaftlich gezahlt wird. Wird sie geleistet, weil der Erbbauberechtigte künftig keine Mieteinnahmen mehr erzielen kann, spricht dies für steuerpflichtige Einkünfte.

Im Streitfall konnte die vermögensverwaltende KG das Gebäude aufgrund des Erbbaurechts vermieten. Durch die vorzeitige Rückübertragung entfiel diese Einnahmequelle. Die Entschädigung orientierte sich an der bisherigen Miethöhe abzüglich ersparter Erbbauzinsen und stand damit in engem Zusammenhang mit den wegfallenden Vermietungserträgen.

Kein steuerfreier Ausgleich bei Ersatz entgangener Mieten

Die Klägerin argumentierte, die Zahlung sei ein Ausgleich für den Verlust des Erbbaurechts als Vermögensposition. Der BFH folgte dem jedoch nicht. Nach der Würdigung des Gerichts wurde die Entschädigung nicht für die Aufgabe des Erbbaurechts als solches gezahlt, sondern für die vereitelte Möglichkeit, weiterhin Vermietungseinkünfte zu erzielen.

Damit war die Entschädigung steuerbar. Für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und vermögensverwaltende Personengesellschaften zeigt die Entscheidung: Bei Vertragsaufhebungen, Heimfallregelungen und Rückübertragungen sollte die steuerliche Wirkung der Entschädigung frühzeitig geprüft werden.

 

Bedeutung für Immobilien, Nachfolgeplanung und Steuerberatung

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Erbbaurechtsfälle relevant. Sie betrifft auch vergleichbare Gestaltungen, bei denen Zahlungen für den Wegfall künftiger Einnahmen geleistet werden. Dazu können etwa Entschädigungen im Zusammenhang mit Mietverträgen, Nießbrauchsrechten oder langfristigen Nutzungsrechten zählen.

Gerade bei größeren Immobilienwerten können steuerliche Fehlbeurteilungen erhebliche Folgen haben. Werden Zahlungen falsch eingeordnet, drohen nachträgliche Steuerbelastungen, Zinsen und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Vertragsgestaltung sollte steuerliche Folgen klar abbilden

Bei der Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen, Aufhebungsvereinbarungen und Rückübertragungen sollte sorgfältig dokumentiert werden, welchen Zweck eine Entschädigung hat. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Formulierung, sondern auch die wirtschaftliche Berechnung der Zahlung.

Orientiert sich die Entschädigung an entfallenden Mieten, Pachten oder sonstigen laufenden Einnahmen, kann dies für eine steuerpflichtige Entschädigung sprechen. Wird hingegen tatsächlich eine Vermögensposition übertragen oder aufgegeben, ist die steuerliche Bewertung gesondert zu prüfen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei verbindet Steuerberatung und Rechtsberatung, um solche Immobilien- und Vertragsgestaltungen ganzheitlich zu beurteilen. Für die interne Verlinkung auf der MTG Homepage bieten sich insbesondere die Bereiche Steuerberatung und Rechtsberatung an.

Beratung für Unternehmen und Privatpersonen mit Immobilienvermögen

Für mittelständische Unternehmen, vermögensverwaltende Gesellschaften und Privatpersonen mit Immobilienvermögen ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Praxis. Wer Erbbaurechte, Nießbrauchsrechte oder langfristige Miet- und Pachtverhältnisse vorzeitig beendet, sollte die steuerliche Behandlung möglicher Ausgleichszahlungen vorab klären.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten bei der steuerlichen Analyse von Entschädigungen, der Gestaltung von Immobilienverträgen und der Abstimmung mit der Finanzverwaltung. Mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg begleiten wir komplexe Immobilien- und Vermögensstrukturen rechtssicher und praxisnah.

Firmenwagen und Umsatzsteuer: Wann die private Nutzung zum Leistungsaustausch wird

Firmenwagen und Umsatzsteuer: Wann die private Nutzung zum Leistungsaustausch wird

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich sorgfältig zu prüfen. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 3. März 2026 kann die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer einen tauschähnlichen Umsatz darstellen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Einordnung von Dienstwagenregelungen in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

Firmenwagenüberlassung als tauschähnlicher Umsatz

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist in vielen Unternehmen ein wichtiger Vergütungsbestandteil. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob es sich lediglich um eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses handelt oder ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Fahrzeugüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln ist. In diesem Fall gilt die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt für die Möglichkeit, den Firmenwagen privat zu nutzen.

Unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die private Nutzung des Firmenwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nutzen kann.

Entscheidend ist, ob die Fahrzeugüberlassung prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist. Wird der Firmenwagen also nicht nur zufällig oder freiwillig überlassen, sondern als Teil der Vergütung gewährt, kann dies umsatzsteuerlich zu einer entgeltlichen Leistung führen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Dienstwagenregelungen sollten klar dokumentiert und steuerlich geprüft werden. Neben der lohnsteuerlichen Bewertung des geldwerten Vorteils ist auch die umsatzsteuerliche Behandlung zu beachten.

Besonders relevant ist die Einordnung bei Unternehmen mit mehreren Dienstwagen, bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen oder bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland. Denn umsatzsteuerlich kann die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gelten, deren Leistungsort sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

 

BMF-Schreiben 2026: Neue Klarstellungen zur Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Die bisherige Verwaltungsauffassung zur entgeltlichen Fahrzeugüberlassung kann grundsätzlich fortgeführt werden, wurde aber um klarere Voraussetzungen ergänzt.

Für Unternehmen ist wichtig, dass nicht nur schriftliche arbeitsvertragliche Regelungen maßgeblich sein können. Auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung können ausreichen, um eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung anzunehmen.

Wann eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung vorliegt

Eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Nutzung des Firmenwagens hat und dieser Anspruch wirtschaftlich mit der Arbeitsleistung verbunden ist. Die Gegenleistung muss dabei nicht zwingend in Geld bestehen.

Auch wenn kein gesonderter Nutzungsbetrag gezahlt wird, kann die Arbeitsleistung als Gegenleistung betrachtet werden. Umsatzsteuerlich werden dann Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen behandelt.

Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 beachten

Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Für bestimmte Fälle einer ausnahmsweise unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung wird es jedoch bis zum 30. Juni 2026 nicht beanstandet, wenn zur Bestimmung des Leistungsorts noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird.

Unternehmen sollten diese Übergangsfrist nutzen, um bestehende Dienstwagenregelungen zu überprüfen. Empfehlenswert ist eine Abstimmung zwischen Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und Steuerberatung, damit Firmenwagen steuerlich korrekt behandelt und Risiken bei Betriebsprüfungen vermieden werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Arbeitgeber, mittelständische Unternehmen und Geschäftsführer zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen, zur Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen und zur Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen. Für die interne Verlinkung auf der MTG Homepage bieten sich die Leistungsbereiche Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung sowie die Standortseiten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg an.

Gesellschafter-Geschäftsführer und Firmenwagen: Privatnutzung steuerlich richtig behandeln

Gesellschafter-Geschäftsführer und Firmenwagen: Privatnutzung steuerlich richtig behandeln

Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich besonders sensibel. Der Bundesfinanzhof geht regelmäßig davon aus, dass ein zur Verfügung stehender Firmenwagen auch privat genutzt wird – selbst bei einem vertraglichen Privatnutzungsverbot. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen, GmbHs und Geschäftsführer bei der rechtssicheren Gestaltung von Firmenwagenregelungen, Steuerberatung und Dokumentation.

Firmenwagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Anscheinsbeweis für Privatnutzung

Ein betrieblicher Pkw, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht, wird nach der Rechtsprechung steuerlich nicht nur als Arbeitsmittel betrachtet. Vielmehr spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird.

Das gilt insbesondere bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer oder beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn in diesen Fällen besteht häufig eine besondere Nähe zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Für die Finanzverwaltung ist daher entscheidend, ob eine private Nutzung tatsächlich ausgeschlossen und entsprechend nachweisbar ist.

Privatnutzungsverbot allein reicht nicht aus

Ein im Geschäftsführervertrag vereinbartes Privatnutzungsverbot schützt nicht automatisch vor steuerlichen Folgen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann auch dann eine private Nutzung angenommen werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zur Privatnutzung besteht oder diese sogar untersagt wurde.

Problematisch wird es vor allem, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit Zugriff auf den Pkw hat. Fehlen zusätzliche organisatorische Maßnahmen, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass private Fahrten möglich und wahrscheinlich waren. Das gilt besonders dann, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Wann der Anscheinsbeweis besonders relevant wird

Der Anscheinsbeweis greift vor allem bei Fahrzeugen, die objektiv auch für private Fahrten geeignet sind. Dazu gehören typische Pkw der Mittel- und Oberklasse ebenso wie Fahrzeuge, die außerhalb der Betriebszeiten zugänglich sind oder regelmäßig mit nach Hause genommen werden.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern reicht es daher nicht aus, lediglich auf eine interne Vereinbarung zu verweisen. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft nachweisen kann, dass die Privatnutzung tatsächlich verhindert wurde. Ohne klare Dokumentation drohen steuerliche Korrekturen, etwa durch Ansatz eines geldwerten Vorteils oder einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Steuerliche Risiken vermeiden: Dokumentation und klare Firmenwagenregelung

Für GmbHs, mittelständische Unternehmen und Geschäftsführer ist eine sorgfältige Gestaltung der Firmenwagenüberlassung wichtig. Dabei sollten steuerliche, gesellschaftsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte gemeinsam betrachtet werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlich sicheren Gestaltung von Dienstwagenregelungen. Sinnvoll sind hierbei interne Verlinkungen zu den MTG-Leistungsbereichen „Steuerberatung“, „Rechtsberatung“ und „Wirtschaftsprüfung“.

Fahrtenbuch, Nutzungsverbot und organisatorische Kontrolle

Wer eine Privatnutzung ausschließen möchte, sollte dies nicht nur vertraglich regeln, sondern auch praktisch absichern. Dazu können klare Schlüsselregelungen, Standortvorgaben, dokumentierte Nutzungsbeschränkungen oder technische Zugangskontrollen gehören.

Besonders wichtig ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Es muss zeitnah, vollständig und nachvollziehbar geführt werden. Angaben zu Datum, Fahrtziel, Reisezweck, Kilometerständen und aufgesuchten Geschäftspartnern sollten lückenlos dokumentiert sein. Nur so kann im Streitfall belegt werden, dass keine oder nur eine genau bestimmte private Nutzung erfolgt ist.

Folgen bei nicht nachgewiesener ausschließlich betrieblicher Nutzung

Kann die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht überzeugend nachgewiesen werden, kann das Finanzamt steuerliche Konsequenzen ziehen. Bei Arbeitnehmern kommt regelmäßig ein geldwerter Vorteil in Betracht. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann zusätzlich die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung entstehen, wenn die private Nutzung gesellschaftlich veranlasst ist.

Für Unternehmen kann dies zu Nachzahlungen bei Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer führen. Auch Sozialversicherung, Rechnungslegung und Betriebsprüfung können betroffen sein. Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung der Firmenwagenregelung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Geschäftsführer bei der steuerlichen Beurteilung von Firmenwagen, der Gestaltung rechtssicherer Nutzungsvereinbarungen und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen. Durch die Verbindung von Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung können Risiken frühzeitig erkannt und praxistaugliche Lösungen entwickelt werden.

Investitionsabzugsbetrag und Geschäftsveräußerung: Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen

Investitionsabzugsbetrag und Geschäftsveräußerung: Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen

Investitionsabzugsbeträge und die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen sind wichtige Gestaltungsthemen für kleine und mittelständische Unternehmen. Aktuelle BFH-Entscheidungen zeigen, dass sowohl bei der Gewinngrenze von 200.000 Euro als auch bei der Betriebsfortführung genau geprüft werden muss. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Investitionsabzugsbetrag: Steuerlicher Gewinn entscheidet über die 200.000-Euro-Grenze

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es Unternehmen, geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich vorzuziehen. Dadurch kann die Steuerlast bereits vor der tatsächlichen Anschaffung gesenkt und die Liquidität verbessert werden.

Die Förderung richtet sich vor allem an kleine und mittlere Betriebe. Voraussetzung ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auf den steuerlichen Gewinn abzustellen ist und außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind.

Außerbilanzielle Korrekturen können die Gewinngrenze überschreiten

In dem entschiedenen Fall erzielte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb zunächst einen Jahresüberschuss von 189.821 Euro. Hinzuzurechnen war jedoch unter anderem die Gewerbesteuer, da diese steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.

Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung ergab sich ein steuerlicher Gewinn oberhalb der 200.000-Euro-Grenze. Der Betrieb konnte daher keinen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der BFH begründete dies damit, dass nur der steuerliche Gewinn einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten gewährleistet.

Bedeutung für Steuerplanung und Investitionen

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung: Vor der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sollte nicht allein der handelsrechtliche oder rechnerische Jahresüberschuss betrachtet werden. Entscheidend ist, ob der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen die Grenze von 200.000 Euro einhält.

Gerade bei geplanten Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung oder technische Anlagen ist eine frühzeitige steuerliche Prüfung sinnvoll. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen mit vorausschauender Steuerberatung und kann interne Verlinkungen zur Seite „Steuerberatung“ sowie zur Seite „Wirtschaftsprüfung“ sinnvoll einbinden.

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung durch Erwerber sorgfältig prüfen

Bei der Veräußerung eines Unternehmens werden häufig zahlreiche Einzelwirtschaftsgüter, Rechte, Verträge und sonstige Vermögenswerte übertragen. Umsatzsteuerlich kann eine solche Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Unternehmensteil im Ganzen übertragen wird und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführt. Eine bloße Abwicklung ist nicht begünstigt; eine wirtschaftliche Neuausrichtung kann dagegen unschädlich sein. Die Grundsätze zur Geschäftsveräußerung im Ganzen sind auch in der Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuer verankert.

Fortführungsabsicht muss beim richtigen Erwerber vorliegen

Der BFH hat entschieden, dass bei mehrstufigen Übertragungen die Fortführungsabsicht beim maßgeblichen Erwerber vorliegen muss. Wird ein Betrieb nach dem Erwerb verpachtet, reicht es nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres aus, dass der Pächter den Betrieb fortführen möchte.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG einen Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzucht an zwei Unternehmer veräußert. Diese verpachteten den Betrieb anschließend an eine GmbH. Nach Auffassung des BFH kann die erforderliche Fortführungsabsicht nicht allein aus der Tätigkeit des Pächters abgeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber selbst zur Fortführung oder Abwicklung der Tätigkeit in der Lage ist.

Relevanz für Unternehmenskauf, Verpachtung und Umsatzsteuer

Die Einordnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen hat erhebliche praktische Bedeutung. Wird sie zu Unrecht angenommen, können Umsatzsteuer, Rechnungsberichtigungen, Zinsrisiken und Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug entstehen.

Besonders sorgfältig sollten Fälle geprüft werden, in denen ein Betrieb nicht unmittelbar vom Erwerber selbst fortgeführt, sondern weiterverpachtet, umstrukturiert oder in eine andere Gesellschaftsstruktur eingebunden wird. Für Unternehmenskäufe, Nachfolgeregelungen und Umstrukturierungen empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung und Rechtsberatung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten bei Investitionsentscheidungen, Unternehmensübertragungen und umsatzsteuerlichen Strukturfragen. Für die Homepage bieten sich interne Verlinkungen zu Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung sowie zu den Standortseiten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg an.

Kindergeld ohne Antrag, Pflichtteilsverzicht und E-Rezept: Wichtige Steueränderungen für Familien und Steuerzahler

Kindergeld ohne Antrag, Pflichtteilsverzicht und E-Rezept: Wichtige Steueränderungen für Familien und Steuerzahler

Das Kindergeld soll künftig automatisch nach der Geburt ausgezahlt werden. Gleichzeitig bringen aktuelle steuerliche Entwicklungen wichtige Klarstellungen zum Pflichtteilsverzicht und strengere Nachweispflichten beim E-Rezept. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten Neuerungen in Steuerberatung, Rechtsberatung und Nachfolgeplanung.

Antragsloses Kindergeld ab 2027: Entlastung für Familien

Das Kindergeld gehört zu den zentralen Familienleistungen in Deutschland. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll es künftig nach der Geburt eines Kindes grundsätzlich ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden. Damit sollen Eltern von zusätzlicher Bürokratie entlastet und Verwaltungsprozesse digitalisiert werden. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen; die Bundesregierung stellt eine Auszahlung ab Frühjahr 2027 in Aussicht.

Automatische Auszahlung nach der Geburt

Bisher müssen Eltern das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Seit 2024 gibt es bereits vorausgefüllte Anträge, die Eltern nach der Geburt über ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code nutzen können.

Künftig soll dieser Schritt in vielen Fällen entfallen. Liegen der Verwaltung alle erforderlichen Daten vor, soll das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet dadurch mit rund 300.000 entfallenden Erstanträgen pro Jahr.

Was Eltern jetzt schon vorbereiten können

Werdende Eltern können bereits heute ihre IBAN an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, beispielsweise über ELSTER oder die App IBAN+. Alternativ kann die Bank beauftragt werden, die Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben.

Sind nicht alle Voraussetzungen für eine automatische Auszahlung erfüllt, sollen Eltern weiterhin von der Familienkasse angeschrieben werden. Fehlende Angaben, etwa bei selbständiger Tätigkeit oder besonderen Familienkonstellationen, können dann weiterhin nachgereicht werden.

Für Fragen zu steuerlichen Familienleistungen unterstützt die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

 

Steuerliche Hinweise zu Pflichtteilsverzicht und E-Rezept

Neben dem Kindergeld sind zwei weitere Themen für Steuerzahler besonders relevant: die steuerliche Behandlung von Abfindungen beim Pflichtteilsverzicht und die Nachweise für Krankheitskosten beim E-Rezept. Beide Bereiche zeigen, wie wichtig eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist.

Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten ist nicht einkommensteuerbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht als Einmalbetrag, sondern in Raten gezahlt wird.

Im entschiedenen Fall hatten Eltern Vermögen auf ein Kind übertragen. Ein anderes Kind verzichtete im Gegenzug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür ein sogenanntes Gleichstellungsgeld in mehreren Raten. Finanzamt und Finanzgericht wollten eine spätere Teilzahlung teilweise als steuerpflichtigen Kapitalertrag behandeln.

Dem widersprach der BFH. Rechtsgrund der Zahlung war allein der Pflichtteilsverzicht. Die Abfindung stellt kein erzieltes Einkommen dar, sondern ist eher mit einem durch Erbfall erworbenen Vermögensrecht vergleichbar. Eine Einkommensteuer fällt daher nicht an; schenkungsteuerliche Folgen können jedoch zu prüfen sein.

Für Familienunternehmen und private Vermögensnachfolgen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Bei Übergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollten steuerliche, rechtliche und erbschaftsteuerliche Aspekte dennoch sorgfältig abgestimmt werden. Hier bietet die Rechtsberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
eine wichtige Schnittstelle zur steuerlichen Gestaltung.

E-Rezept: Strengere Nachweise für Krankheitskosten ab 2025

Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch ein ausreichender Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Für das E-Rezept gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 strengere Anforderungen. Der Apothekenbeleg oder die Rechnung einer Online-Apotheke muss insbesondere den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung, den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für 2024 wurde es noch nicht beanstandet, wenn der Name auf dem Kassenbeleg fehlte.

Steuerzahler sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts darauf achten, dass der Beleg vollständig ist. Fehlt der Name, kann es passieren, dass das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt. Für Belege aus dem Vorjahr kann bei der Apotheke gegebenenfalls ein Ersatzbeleg mit Namensnennung angefordert werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Familien bei Fragen rund um Steuererklärung, Nachfolge, außergewöhnliche Belastungen und steuerliche Nachweispflichten – mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

MTG Wirtschaftskanzlei setzt auf Sportförderung: Partnerschaft mit den Bunkerladies Regensburg

MTG Wirtschaftskanzlei setzt auf Sportförderung: Partnerschaft mit den Bunkerladies Regensburg

Die MTG Wirtschaftskanzlei engagiert sich seit vielen Jahren nicht nur in der Beratung, sondern auch in der Region, z.B. in Regensburg, und zeigt dabei besonderes Herz für den Sport.

Seit der aktuellen Saison unterstützt die Kanzlei die Bunkerladies des ESV 1927 Regensburg und übernimmt die Patenschaft für Linksaußen Lucia Kollmer.

Für die beiden Partner der MTG Wirtschaftskanzlei, Carolin Kwasny und Karl Ferstl, ist dieses Engagement besonders persönlich: Carolin Kwasny spielte selbst in Drittliga-Zeiten für die Bunkerladies, Karl Ferstl ist als Vorstand des Handballfördervereins HG Hemau/Beratzhausen eng mit dem regionalen Handball verbunden. Für beide stehen Werte wie Teamgeist, Leidenschaft und Zusammenhalt im Vordergrund – Werte, die sie auch bei der MTG Wirtschaftskanzlei leben.

„Unsere Partnerschaft mit dem ESV wächst weiter – genauso wie Lucias Entwicklung“, erklärt Karl Ferstl. „Für mich ist es besonders schön, junge Talente zu begleiten und Werte zu fördern, die wir bei der MTG täglich leben.“

Carolin Kwasny ergänzt: „Wir sind stolz, wieder an der Seite meines alten Vereins zu stehen und jungen Talenten wie Lucia den Rücken zu stärken. Teamgeist, Engagement und Zusammenhalt – dafür stehen wir bei der MTG Wirtschaftskanzlei und dafür stehen wir auch auf dem Handballfeld.“

Ein besonderes Highlight: Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitete die Vertragsverlängerung von Lucia Kollmer bis 2027. Die Linksaußen konnte in der laufenden Saison 2025/26 bereits 23 Tore in 18 Einsätzen erzielen und freut sich auf viele weitere spannende Spiele im „Bunker“.

Die MTG Wirtschaftskanzlei freut sich, ihre Sportförderung weiter auszubauen und junge Talente in der Region zu unterstützen – mit Leidenschaft, Engagement und Teamgeist.