Arbeitsrecht aktuell: Sozialversicherungspflicht & Neuerungen im Mutterschutz

Arbeitsrecht aktuell: Sozialversicherungspflicht & Neuerungen im Mutterschutz

Das Arbeitsrecht entwickelt sich ständig weiter und bringt für Unternehmen wie auch Arbeitnehmer wichtige Änderungen mit sich. Jüngst hat das Bundessozialgericht eine klare Entscheidung zur Umgehung von Sozialversicherungspflichten über Ein-Personen-GmbHs getroffen. Zudem treten ab Juni 2025 neue Regelungen zum Mutterschutz in Kraft. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen Überblick und zeigt, was jetzt wichtig ist.

1. BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht bei Ein-Personen-GmbHs

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 (Az.: B 12 BA 1/23 R u.a.) klargestellt, dass die Einschaltung einer Ein-Personen-GmbH oder UG nicht automatisch vor der Sozialversicherungspflicht schützt. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hintergründe der Entscheidung

In den entschiedenen Fällen ging es um Pflegeleistungen sowie Vertriebsberatung, die direkt von den jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführern erbracht wurden. Das BSG stufte die Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung ein. Ausschlaggebend waren die Weisungsgebundenheit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Eine fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann weitreichende Konsequenzen haben: Verträge können nach § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) als unwirksam gelten, wodurch ein Arbeitsverhältnis fingiert wird.

Folgen für Unternehmen und Auftragnehmer

Die bisher gängige Gestaltung über Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bietet keinen sicheren Schutz mehr vor Sozialabgaben. Arbeitgeber müssen künftig mit Nachforderungen und Säumniszuschlägen rechnen. Rechtssicherheit besteht nur, wenn entweder ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorhanden ist.
Die MTG Rechtsberatung berät Unternehmen und Auftraggeber zu rechtssicheren Vertragsgestaltungen und zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

 

2. Neue Mutterschutzregelungen bei Fehlgeburten ab Juni 2025

Ab dem 1. Juni 2025 gelten erweiterte Schutzfristen im Mutterschutzgesetz für Frauen, die nach der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Ziel der Reform ist eine verbesserte gesundheitliche und finanzielle Absicherung betroffener Frauen.

Staffelung der Schutzfristen

Die neuen Mutterschutzregelungen sehen je nach Schwangerschaftswoche abgestufte Schutzfristen vor:

  • Ab der 13. Woche → bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche → bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Woche → bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit.

Leistungen und Erstattung für Arbeitgeber

Während der Mutterschutzfristen haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Arbeitgeber erhalten die Ausgaben wie gewohnt über die Umlageversicherung U2 erstattet. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, die die Schwangerschaftswoche bei der Fehlgeburt dokumentiert und bei der Krankenkasse eingereicht wird.

Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen

Die Reform stärkt den Schutz von Frauen und sorgt gleichzeitig für klare finanzielle Regelungen im Arbeitsverhältnis. Unternehmen profitieren von Rechtssicherheit, während Arbeitnehmerinnen eine verbesserte Absicherung erhalten.

 

Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das aktuelle BSG-Urteil und die neuen Mutterschutzregelungen verdeutlichen: Arbeitsrechtliche Fragen haben direkte Auswirkungen auf die Praxis und die finanzielle Sicherheit. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsgestaltungen überprüfen, um Risiken bei der Sozialversicherung zu vermeiden. Arbeitnehmerinnen profitieren von erweiterten Schutzregelungen. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet fundierte Beratung in den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung – praxisnah, rechtssicher und mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Erbrecht für Unternehmer: Unternehmertestament & Testamentswiderruf

Erbrecht für Unternehmer: Unternehmertestament & Testamentswiderruf

Die Nachfolgeplanung ist für Unternehmer entscheidend, um den Fortbestand des Unternehmens und die Absicherung der Familie zu gewährleisten. Ein sorgfältig gestaltetes Unternehmertestament minimiert rechtliche Risiken und steuerliche Belastungen. Die MTG Wirtschaftskanzlei zeigt praxisnahe Empfehlungen und aktuelle Gerichtsurteile.

1. Das Unternehmertestament – Schlüssel zur sicheren Unternehmensnachfolge

Für viele mittelständische Unternehmen in Deutschland ist die Nachfolge bis 2026 eine zentrale Herausforderung. Unternehmer, die ihr Unternehmen innerhalb der Familie weitergeben möchten, profitieren von klaren testamentarischen Regelungen.

Ziele eines Unternehmertestaments

Ein Unternehmertestament verfolgt mehrere wesentliche Ziele:

  • Sicherung der Unternehmensfortführung: Der Unternehmer legt den Nachfolger fest, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten.
  • Absicherung der Familie: Ehepartner und Kinder werden wirtschaftlich geschützt, ins-besondere weichende Erben.
  • Reduzierung von Ausgleichsansprüchen: Pflichtteils- und Abfindungsansprüche wer-den minimiert, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
  • Optimierung der steuerlichen Belastung: Die Nachfolge wird unter steuerlichen Gesichtspunkten gestaltet, um die Gesamtbelastung zu reduzieren.

Wichtige Gestaltungshinweise

  • Vermeidung von Erbengemeinschaften: Besonders bei Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften sollte die Nachfolge nicht über eine Erbengemeinschaft erfolgen, um Entscheidungsprozesse und Handlungsfähigkeit nicht zu gefährden.
  • Direkte Benennung des Nachfolgers: Eine klare Nennung des Nachfolgers im Testa-ment verhindert spätere Unklarheiten.
  • Regelungen zur Testamentsvollstreckung: Insbesondere bei minderjährigen Nachfol-gern oder Übergangsphasen des Unternehmens kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
  • Flexibilität bewahren: Das Testament sollte regelmäßig überprüft und an neue Lebensumstände angepasst werden.

Die MTG Rechtsberatung unterstützt Unternehmer in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der Erstellung rechtssicherer Unternehmertestamente, die den Fortbestand des Unternehmens und die Interessen der Familie sichern.

 

2. Zerrissenes Testament im Bankschließfach gilt als Widerruf

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser als wirksamer Widerruf gilt – selbst wenn das zerrissene Dokument später in einem Bankschließfach aufbewahrt wird.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Im konkreten Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament, das eine dritte Person begünstigte, längs zerrissen und anschließend im Schließfach deponiert. Nach seinem Tod beantragte die begünstigte Person einen Erbschein. Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG Frankfurt lehnten den Antrag ab.

Gesetzliche Grundlagen

  • Widerruf durch Zerreißen: Nach § 2255 BGB gilt das Zerreißen eines Testaments als Widerruf, wenn der Erblasser die Verfügung bewusst aufheben wollte.
  • Gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass ein Widerruf mit entsprechender Absicht erfolgt ist.
  • Aufbewahrung im Schließfach: Die spätere Lagerung des zerrissenen Testaments widerlegt die Vermutung des Widerrufs nicht.

Bedeutung für Erblasser und Erben

Für Erblasser bedeutet dies, dass ein Testament durch bewusste Zerstörung wirksam widerrufen werden kann. Erben sollten prüfen, ob ein Testament formell und inhaltlich gültig ist. Die MTG Rechtsberatung berät Privatpersonen und Unternehmer praxisnah, um Konflikte und Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Fazit für Unternehmer und Erblasser

Ein Unternehmertestament ist unverzichtbar, um Unternehmensnachfolge, Familieninteressen und steuerliche Aspekte sicher zu gestalten. Gleichzeitig schützt die klare Kenntnis über Testamentswiderruf Unternehmer und Erblasser vor rechtlichen Unsicherheiten. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen, Privatpersonen und Gesellschafter in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg mit individueller Beratung und rechtssicheren Lösungen.

Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht: Digitale Gesellschaftereinladungen & Handelsregistereintrag

Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht: Digitale Gesellschaftereinladungen & Handelsregistereintrag

Im modernen Gesellschaftsrecht gewinnen digitale Kommunikationswege zunehmend an Bedeutung. Fragen wie die elektronische Einladung zu Gesellschafterversammlungen oder der Schutz privater Daten von Geschäftsführern stehen dabei im Fokus. Die MTG Wirtschaftskanzlei zeigt, wie Unternehmen rechtssicher handeln können und erläutert aktuelle Gerichtsurteile.

1. Elektronische Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die Digitalisierung verändert auch die Kommunikation innerhalb von Unternehmen. Immer mehr Gesellschaften fragen sich, ob Einladungen zur Gesellschafterversammlung elektronisch erfolgen dürfen – beispielsweise per E-Mail. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 8. Juli 2024, Az. 3 Wx 69/24) liefert hierzu wichtige Hinweise.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass ein Verein in seiner Satzung festlegen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung elektronisch erfolgt, sofern die Mitglieder nicht widersprechen. Wichtig ist, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, die Einladung auf einem zumutbaren Weg zu erhalten – beispielsweise über eine postalische Anschrift. Das Gericht betonte zudem, dass moderne Kommunikationsmittel wie Smartphones den Mitgliedern zumutbar sind.

Übertragbarkeit auf die GmbH

Zwar betrifft das Urteil einen Verein, doch die Grundsätze lassen sich auf GmbHs übertragen. Nach § 48 Abs. 1 GmbHG schreibt das Gesetz für GmbHs eine Einladung per eingeschriebenem Brief vor. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch elektronische Einladungen zulassen. Um spätere Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen über die zulässigen Kommunikationsmittel enthalten.

Empfehlung der MTG Wirtschaftskanzlei

Für Unternehmen empfiehlt es sich, die elektronische Einladung als ergänzende Option neben der klassischen Briefpost zu nutzen. So bleibt Flexibilität erhalten, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden. Die MTG Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützt Unternehmen bei der Formulierung passgenauer Gesellschaftsverträge.

 

2. Keine Angabe der privaten Wohnanschrift bei Handelsregistereintrag

Die Angabe persönlicher Daten im Handelsregister wirft immer wieder Fragen auf – insbesondere den Datenschutz betreffend. Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I-4 Wx 19/24) klargestellt, dass die private Wohnanschrift eines neuen Geschäftsführers für die Eintragung einer GmbH nicht erforderlich ist.

Hintergrund der Entscheidung

Im Streitfall beantragte eine GmbH die Eintragung eines neuen Geschäftsführers und eine Satzungsänderung. Das Amtsgericht Bonn verweigerte die Eintragung aufgrund fehlender privater Wohnanschrift. Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Identifikation eines Geschäftsführers auch durch Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort möglich ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf § 43 Nr. 4 Handelsregisterverordnung (HRV), der lediglich Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort als erforderliche Angaben vorsieht. Weder das Handelsgesetzbuch (HGB) noch das FamFG verlangen die Angabe der vollständigen privaten Wohnanschrift.

Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsführer

Dieses Urteil stärkt den Datenschutz für Geschäftsführer. Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass alle erforderlichen Angaben korrekt eingetragen werden, um eine reibungslose Handelsregistereintragung zu gewährleisten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch die MTG Rechtsberatung.

 

Fazit für Unternehmen

Die Digitalisierung und der Datenschutz sind zentrale Themen im Gesellschaftsrecht. Die elektronische Einladung zu Gesellschafterversammlungen bietet Flexibilität, erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen. Gleichzeitig wird die Privatsphäre von Geschäftsführern durch aktuelle Gerichtsentscheidungen besser geschützt. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt mittelständische Unternehmen, Privatpersonen und Gesellschafter in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei rechtssicherer Umsetzung und individueller Beratung.