MTG Wirtschaftskanzlei startet Zusammenarbeit mit Invest in Bavaria

MTG Wirtschaftskanzlei startet Zusammenarbeit mit Invest in Bavaria

Die MTG Wirtschaftskanzlei baut ihre internationale Beratungskompetenz weiter aus und ist ab sofort Partner von Invest in Bavaria. Mit dieser Partnerschaft stärkt die MTG ihre Position als interdisziplinärer Ansprechpartner für mittelständische Unternehmen sowie internationale Investoren bei Ansiedlungs- und Expansionsprojekten in Bayern.

Was ist Invest in Bavaria?

Als Ansiedlungsagentur des Freistaats Bayern unterstützt Invest in Bavaria Unternehmen aus dem In- und Ausland bei der Standortwahl sowie bei der erfolgreichen Umsetzung von Ansiedlungsprojekten. Ziel ist es, optimale Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wachstum und erfolgreiche Investitionen in Bayern zu schaffen.

Internationale Expertise trifft ganzheitliche Beratung

Internationale Ansiedlungs- und Expansionsprojekte erfordern eine enge Verzahnung steuerlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Expertise. Unternehmen stehen dabei vor vielfältigen Herausforderungen – von steuerlichen und rechtlichen Anforderungen über Fragen der Unternehmensstruktur bis hin zu Finanzierung, Compliance und Reporting.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet mittelständische Unternehmen sowie internationale Investoren mit einem interdisziplinären Beratungsansatz und vereint die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Financial Advisory unter einem Dach.

Durch das Team International sowie die Einbindung in das weltweite Netzwerk von AGN International verfügt die MTG Wirtschaftskanzlei zudem über internationale Expertise und belastbare grenzüberschreitende Netzwerke. Dadurch können internationale Unternehmen bei Ansiedlungen in Bayern umfassend, praxisorientiert und effizient begleitet werden.

Erste internationale Anfragen

Mit der Zusammenarbeit unterstreicht die MTG Wirtschaftskanzlei ihre Ausrichtung als international vernetzter Beratungspartner für mittelständische Unternehmen am Wirtschaftsstandort Bayern. Erste internationale Anfragen, unter anderem aus Kanada und Bulgarien, unterstreichen den Beratungsbedarf.

Entschädigung bei Erbbaurecht: Wann Zahlungen steuerpflichtig sind

Entschädigung bei Erbbaurecht: Wann Zahlungen steuerpflichtig sind

Entschädigungen für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts können steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Entscheidend ist, ob die Zahlung den Verlust einer Vermögensposition ausgleicht oder entgangene Mieteinnahmen ersetzen soll. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, Unternehmen und Privatpersonen zu den steuerlichen Folgen aktueller BFH-Rechtsprechung und zur rechtssicheren Gestaltung von Immobilien- und Erbbaurechtsverträgen.

Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts: Steuerliche Einordnung der Entschädigung

Erbbaurechte spielen in der Immobilienpraxis eine wichtige Rolle, etwa bei langfristigen Grundstücksnutzungen, Projektentwicklungen oder vermögensverwaltenden Gesellschaften. Wird ein Erbbaurecht vorzeitig zurückübertragen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine dafür gezahlte Entschädigung steuerfrei bleibt oder als steuerbare Einnahme zu erfassen ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine Entschädigung steuerpflichtig sein kann, wenn sie wirtschaftlich als Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen gezahlt wird. Im entschiedenen Fall wurde die Zahlung als steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingeordnet.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck der Zahlung

Für die steuerliche Behandlung kommt es nicht allein auf die Bezeichnung im Vertrag an. Maßgeblich ist vielmehr, wofür die Entschädigung wirtschaftlich gezahlt wird. Wird sie geleistet, weil der Erbbauberechtigte künftig keine Mieteinnahmen mehr erzielen kann, spricht dies für steuerpflichtige Einkünfte.

Im Streitfall konnte die vermögensverwaltende KG das Gebäude aufgrund des Erbbaurechts vermieten. Durch die vorzeitige Rückübertragung entfiel diese Einnahmequelle. Die Entschädigung orientierte sich an der bisherigen Miethöhe abzüglich ersparter Erbbauzinsen und stand damit in engem Zusammenhang mit den wegfallenden Vermietungserträgen.

Kein steuerfreier Ausgleich bei Ersatz entgangener Mieten

Die Klägerin argumentierte, die Zahlung sei ein Ausgleich für den Verlust des Erbbaurechts als Vermögensposition. Der BFH folgte dem jedoch nicht. Nach der Würdigung des Gerichts wurde die Entschädigung nicht für die Aufgabe des Erbbaurechts als solches gezahlt, sondern für die vereitelte Möglichkeit, weiterhin Vermietungseinkünfte zu erzielen.

Damit war die Entschädigung steuerbar. Für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und vermögensverwaltende Personengesellschaften zeigt die Entscheidung: Bei Vertragsaufhebungen, Heimfallregelungen und Rückübertragungen sollte die steuerliche Wirkung der Entschädigung frühzeitig geprüft werden.

 

Bedeutung für Immobilien, Nachfolgeplanung und Steuerberatung

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Erbbaurechtsfälle relevant. Sie betrifft auch vergleichbare Gestaltungen, bei denen Zahlungen für den Wegfall künftiger Einnahmen geleistet werden. Dazu können etwa Entschädigungen im Zusammenhang mit Mietverträgen, Nießbrauchsrechten oder langfristigen Nutzungsrechten zählen.

Gerade bei größeren Immobilienwerten können steuerliche Fehlbeurteilungen erhebliche Folgen haben. Werden Zahlungen falsch eingeordnet, drohen nachträgliche Steuerbelastungen, Zinsen und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Vertragsgestaltung sollte steuerliche Folgen klar abbilden

Bei der Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen, Aufhebungsvereinbarungen und Rückübertragungen sollte sorgfältig dokumentiert werden, welchen Zweck eine Entschädigung hat. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Formulierung, sondern auch die wirtschaftliche Berechnung der Zahlung.

Orientiert sich die Entschädigung an entfallenden Mieten, Pachten oder sonstigen laufenden Einnahmen, kann dies für eine steuerpflichtige Entschädigung sprechen. Wird hingegen tatsächlich eine Vermögensposition übertragen oder aufgegeben, ist die steuerliche Bewertung gesondert zu prüfen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei verbindet Steuerberatung und Rechtsberatung, um solche Immobilien- und Vertragsgestaltungen ganzheitlich zu beurteilen. Für die interne Verlinkung auf der MTG Homepage bieten sich insbesondere die Bereiche Steuerberatung und Rechtsberatung an.

Beratung für Unternehmen und Privatpersonen mit Immobilienvermögen

Für mittelständische Unternehmen, vermögensverwaltende Gesellschaften und Privatpersonen mit Immobilienvermögen ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Praxis. Wer Erbbaurechte, Nießbrauchsrechte oder langfristige Miet- und Pachtverhältnisse vorzeitig beendet, sollte die steuerliche Behandlung möglicher Ausgleichszahlungen vorab klären.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten bei der steuerlichen Analyse von Entschädigungen, der Gestaltung von Immobilienverträgen und der Abstimmung mit der Finanzverwaltung. Mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg begleiten wir komplexe Immobilien- und Vermögensstrukturen rechtssicher und praxisnah.

Firmenwagen und Umsatzsteuer: Wann die private Nutzung zum Leistungsaustausch wird

Firmenwagen und Umsatzsteuer: Wann die private Nutzung zum Leistungsaustausch wird

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich sorgfältig zu prüfen. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 3. März 2026 kann die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer einen tauschähnlichen Umsatz darstellen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Einordnung von Dienstwagenregelungen in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

Firmenwagenüberlassung als tauschähnlicher Umsatz

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist in vielen Unternehmen ein wichtiger Vergütungsbestandteil. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob es sich lediglich um eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses handelt oder ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Fahrzeugüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln ist. In diesem Fall gilt die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt für die Möglichkeit, den Firmenwagen privat zu nutzen.

Unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die private Nutzung des Firmenwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nutzen kann.

Entscheidend ist, ob die Fahrzeugüberlassung prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist. Wird der Firmenwagen also nicht nur zufällig oder freiwillig überlassen, sondern als Teil der Vergütung gewährt, kann dies umsatzsteuerlich zu einer entgeltlichen Leistung führen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Dienstwagenregelungen sollten klar dokumentiert und steuerlich geprüft werden. Neben der lohnsteuerlichen Bewertung des geldwerten Vorteils ist auch die umsatzsteuerliche Behandlung zu beachten.

Besonders relevant ist die Einordnung bei Unternehmen mit mehreren Dienstwagen, bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen oder bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland. Denn umsatzsteuerlich kann die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gelten, deren Leistungsort sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

 

BMF-Schreiben 2026: Neue Klarstellungen zur Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Die bisherige Verwaltungsauffassung zur entgeltlichen Fahrzeugüberlassung kann grundsätzlich fortgeführt werden, wurde aber um klarere Voraussetzungen ergänzt.

Für Unternehmen ist wichtig, dass nicht nur schriftliche arbeitsvertragliche Regelungen maßgeblich sein können. Auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung können ausreichen, um eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung anzunehmen.

Wann eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung vorliegt

Eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Nutzung des Firmenwagens hat und dieser Anspruch wirtschaftlich mit der Arbeitsleistung verbunden ist. Die Gegenleistung muss dabei nicht zwingend in Geld bestehen.

Auch wenn kein gesonderter Nutzungsbetrag gezahlt wird, kann die Arbeitsleistung als Gegenleistung betrachtet werden. Umsatzsteuerlich werden dann Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen behandelt.

Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 beachten

Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Für bestimmte Fälle einer ausnahmsweise unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung wird es jedoch bis zum 30. Juni 2026 nicht beanstandet, wenn zur Bestimmung des Leistungsorts noch die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet wird.

Unternehmen sollten diese Übergangsfrist nutzen, um bestehende Dienstwagenregelungen zu überprüfen. Empfehlenswert ist eine Abstimmung zwischen Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung und Steuerberatung, damit Firmenwagen steuerlich korrekt behandelt und Risiken bei Betriebsprüfungen vermieden werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Arbeitgeber, mittelständische Unternehmen und Geschäftsführer zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen, zur Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen und zur Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen. Für die interne Verlinkung auf der MTG Homepage bieten sich die Leistungsbereiche Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung sowie die Standortseiten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg an.

Gesellschafter-Geschäftsführer und Firmenwagen: Privatnutzung steuerlich richtig behandeln

Gesellschafter-Geschäftsführer und Firmenwagen: Privatnutzung steuerlich richtig behandeln

Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich besonders sensibel. Der Bundesfinanzhof geht regelmäßig davon aus, dass ein zur Verfügung stehender Firmenwagen auch privat genutzt wird – selbst bei einem vertraglichen Privatnutzungsverbot. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen, GmbHs und Geschäftsführer bei der rechtssicheren Gestaltung von Firmenwagenregelungen, Steuerberatung und Dokumentation.

Firmenwagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Anscheinsbeweis für Privatnutzung

Ein betrieblicher Pkw, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht, wird nach der Rechtsprechung steuerlich nicht nur als Arbeitsmittel betrachtet. Vielmehr spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird.

Das gilt insbesondere bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer oder beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn in diesen Fällen besteht häufig eine besondere Nähe zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Für die Finanzverwaltung ist daher entscheidend, ob eine private Nutzung tatsächlich ausgeschlossen und entsprechend nachweisbar ist.

Privatnutzungsverbot allein reicht nicht aus

Ein im Geschäftsführervertrag vereinbartes Privatnutzungsverbot schützt nicht automatisch vor steuerlichen Folgen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann auch dann eine private Nutzung angenommen werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zur Privatnutzung besteht oder diese sogar untersagt wurde.

Problematisch wird es vor allem, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit Zugriff auf den Pkw hat. Fehlen zusätzliche organisatorische Maßnahmen, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass private Fahrten möglich und wahrscheinlich waren. Das gilt besonders dann, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Wann der Anscheinsbeweis besonders relevant wird

Der Anscheinsbeweis greift vor allem bei Fahrzeugen, die objektiv auch für private Fahrten geeignet sind. Dazu gehören typische Pkw der Mittel- und Oberklasse ebenso wie Fahrzeuge, die außerhalb der Betriebszeiten zugänglich sind oder regelmäßig mit nach Hause genommen werden.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern reicht es daher nicht aus, lediglich auf eine interne Vereinbarung zu verweisen. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft nachweisen kann, dass die Privatnutzung tatsächlich verhindert wurde. Ohne klare Dokumentation drohen steuerliche Korrekturen, etwa durch Ansatz eines geldwerten Vorteils oder einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Steuerliche Risiken vermeiden: Dokumentation und klare Firmenwagenregelung

Für GmbHs, mittelständische Unternehmen und Geschäftsführer ist eine sorgfältige Gestaltung der Firmenwagenüberlassung wichtig. Dabei sollten steuerliche, gesellschaftsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte gemeinsam betrachtet werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlich sicheren Gestaltung von Dienstwagenregelungen. Sinnvoll sind hierbei interne Verlinkungen zu den MTG-Leistungsbereichen „Steuerberatung“, „Rechtsberatung“ und „Wirtschaftsprüfung“.

Fahrtenbuch, Nutzungsverbot und organisatorische Kontrolle

Wer eine Privatnutzung ausschließen möchte, sollte dies nicht nur vertraglich regeln, sondern auch praktisch absichern. Dazu können klare Schlüsselregelungen, Standortvorgaben, dokumentierte Nutzungsbeschränkungen oder technische Zugangskontrollen gehören.

Besonders wichtig ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Es muss zeitnah, vollständig und nachvollziehbar geführt werden. Angaben zu Datum, Fahrtziel, Reisezweck, Kilometerständen und aufgesuchten Geschäftspartnern sollten lückenlos dokumentiert sein. Nur so kann im Streitfall belegt werden, dass keine oder nur eine genau bestimmte private Nutzung erfolgt ist.

Folgen bei nicht nachgewiesener ausschließlich betrieblicher Nutzung

Kann die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht überzeugend nachgewiesen werden, kann das Finanzamt steuerliche Konsequenzen ziehen. Bei Arbeitnehmern kommt regelmäßig ein geldwerter Vorteil in Betracht. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann zusätzlich die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung entstehen, wenn die private Nutzung gesellschaftlich veranlasst ist.

Für Unternehmen kann dies zu Nachzahlungen bei Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer führen. Auch Sozialversicherung, Rechnungslegung und Betriebsprüfung können betroffen sein. Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung der Firmenwagenregelung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Geschäftsführer bei der steuerlichen Beurteilung von Firmenwagen, der Gestaltung rechtssicherer Nutzungsvereinbarungen und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen. Durch die Verbindung von Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung können Risiken frühzeitig erkannt und praxistaugliche Lösungen entwickelt werden.

Investitionsabzugsbetrag und Geschäftsveräußerung: Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen

Investitionsabzugsbetrag und Geschäftsveräußerung: Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen

Investitionsabzugsbeträge und die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen sind wichtige Gestaltungsthemen für kleine und mittelständische Unternehmen. Aktuelle BFH-Entscheidungen zeigen, dass sowohl bei der Gewinngrenze von 200.000 Euro als auch bei der Betriebsfortführung genau geprüft werden muss. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Investitionsabzugsbetrag: Steuerlicher Gewinn entscheidet über die 200.000-Euro-Grenze

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es Unternehmen, geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich vorzuziehen. Dadurch kann die Steuerlast bereits vor der tatsächlichen Anschaffung gesenkt und die Liquidität verbessert werden.

Die Förderung richtet sich vor allem an kleine und mittlere Betriebe. Voraussetzung ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auf den steuerlichen Gewinn abzustellen ist und außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind.

Außerbilanzielle Korrekturen können die Gewinngrenze überschreiten

In dem entschiedenen Fall erzielte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb zunächst einen Jahresüberschuss von 189.821 Euro. Hinzuzurechnen war jedoch unter anderem die Gewerbesteuer, da diese steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.

Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung ergab sich ein steuerlicher Gewinn oberhalb der 200.000-Euro-Grenze. Der Betrieb konnte daher keinen Investitionsabzugsbetrag bilden. Der BFH begründete dies damit, dass nur der steuerliche Gewinn einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten gewährleistet.

Bedeutung für Steuerplanung und Investitionen

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung: Vor der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sollte nicht allein der handelsrechtliche oder rechnerische Jahresüberschuss betrachtet werden. Entscheidend ist, ob der steuerliche Gewinn nach allen außerbilanziellen Korrekturen die Grenze von 200.000 Euro einhält.

Gerade bei geplanten Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung oder technische Anlagen ist eine frühzeitige steuerliche Prüfung sinnvoll. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen mit vorausschauender Steuerberatung und kann interne Verlinkungen zur Seite „Steuerberatung“ sowie zur Seite „Wirtschaftsprüfung“ sinnvoll einbinden.

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung durch Erwerber sorgfältig prüfen

Bei der Veräußerung eines Unternehmens werden häufig zahlreiche Einzelwirtschaftsgüter, Rechte, Verträge und sonstige Vermögenswerte übertragen. Umsatzsteuerlich kann eine solche Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Unternehmensteil im Ganzen übertragen wird und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführt. Eine bloße Abwicklung ist nicht begünstigt; eine wirtschaftliche Neuausrichtung kann dagegen unschädlich sein. Die Grundsätze zur Geschäftsveräußerung im Ganzen sind auch in der Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuer verankert.

Fortführungsabsicht muss beim richtigen Erwerber vorliegen

Der BFH hat entschieden, dass bei mehrstufigen Übertragungen die Fortführungsabsicht beim maßgeblichen Erwerber vorliegen muss. Wird ein Betrieb nach dem Erwerb verpachtet, reicht es nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres aus, dass der Pächter den Betrieb fortführen möchte.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG einen Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzucht an zwei Unternehmer veräußert. Diese verpachteten den Betrieb anschließend an eine GmbH. Nach Auffassung des BFH kann die erforderliche Fortführungsabsicht nicht allein aus der Tätigkeit des Pächters abgeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber selbst zur Fortführung oder Abwicklung der Tätigkeit in der Lage ist.

Relevanz für Unternehmenskauf, Verpachtung und Umsatzsteuer

Die Einordnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen hat erhebliche praktische Bedeutung. Wird sie zu Unrecht angenommen, können Umsatzsteuer, Rechnungsberichtigungen, Zinsrisiken und Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug entstehen.

Besonders sorgfältig sollten Fälle geprüft werden, in denen ein Betrieb nicht unmittelbar vom Erwerber selbst fortgeführt, sondern weiterverpachtet, umstrukturiert oder in eine andere Gesellschaftsstruktur eingebunden wird. Für Unternehmenskäufe, Nachfolgeregelungen und Umstrukturierungen empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung und Rechtsberatung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten bei Investitionsentscheidungen, Unternehmensübertragungen und umsatzsteuerlichen Strukturfragen. Für die Homepage bieten sich interne Verlinkungen zu Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung sowie zu den Standortseiten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg an.

Kindergeld ohne Antrag, Pflichtteilsverzicht und E-Rezept: Wichtige Steueränderungen für Familien und Steuerzahler

Kindergeld ohne Antrag, Pflichtteilsverzicht und E-Rezept: Wichtige Steueränderungen für Familien und Steuerzahler

Das Kindergeld soll künftig automatisch nach der Geburt ausgezahlt werden. Gleichzeitig bringen aktuelle steuerliche Entwicklungen wichtige Klarstellungen zum Pflichtteilsverzicht und strengere Nachweispflichten beim E-Rezept. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten Neuerungen in Steuerberatung, Rechtsberatung und Nachfolgeplanung.

Antragsloses Kindergeld ab 2027: Entlastung für Familien

Das Kindergeld gehört zu den zentralen Familienleistungen in Deutschland. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll es künftig nach der Geburt eines Kindes grundsätzlich ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden. Damit sollen Eltern von zusätzlicher Bürokratie entlastet und Verwaltungsprozesse digitalisiert werden. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen; die Bundesregierung stellt eine Auszahlung ab Frühjahr 2027 in Aussicht.

Automatische Auszahlung nach der Geburt

Bisher müssen Eltern das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Seit 2024 gibt es bereits vorausgefüllte Anträge, die Eltern nach der Geburt über ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code nutzen können.

Künftig soll dieser Schritt in vielen Fällen entfallen. Liegen der Verwaltung alle erforderlichen Daten vor, soll das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet dadurch mit rund 300.000 entfallenden Erstanträgen pro Jahr.

Was Eltern jetzt schon vorbereiten können

Werdende Eltern können bereits heute ihre IBAN an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, beispielsweise über ELSTER oder die App IBAN+. Alternativ kann die Bank beauftragt werden, die Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzugeben.

Sind nicht alle Voraussetzungen für eine automatische Auszahlung erfüllt, sollen Eltern weiterhin von der Familienkasse angeschrieben werden. Fehlende Angaben, etwa bei selbständiger Tätigkeit oder besonderen Familienkonstellationen, können dann weiterhin nachgereicht werden.

Für Fragen zu steuerlichen Familienleistungen unterstützt die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

 

Steuerliche Hinweise zu Pflichtteilsverzicht und E-Rezept

Neben dem Kindergeld sind zwei weitere Themen für Steuerzahler besonders relevant: die steuerliche Behandlung von Abfindungen beim Pflichtteilsverzicht und die Nachweise für Krankheitskosten beim E-Rezept. Beide Bereiche zeigen, wie wichtig eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist.

Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten ist nicht einkommensteuerbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht als Einmalbetrag, sondern in Raten gezahlt wird.

Im entschiedenen Fall hatten Eltern Vermögen auf ein Kind übertragen. Ein anderes Kind verzichtete im Gegenzug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür ein sogenanntes Gleichstellungsgeld in mehreren Raten. Finanzamt und Finanzgericht wollten eine spätere Teilzahlung teilweise als steuerpflichtigen Kapitalertrag behandeln.

Dem widersprach der BFH. Rechtsgrund der Zahlung war allein der Pflichtteilsverzicht. Die Abfindung stellt kein erzieltes Einkommen dar, sondern ist eher mit einem durch Erbfall erworbenen Vermögensrecht vergleichbar. Eine Einkommensteuer fällt daher nicht an; schenkungsteuerliche Folgen können jedoch zu prüfen sein.

Für Familienunternehmen und private Vermögensnachfolgen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Bei Übergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollten steuerliche, rechtliche und erbschaftsteuerliche Aspekte dennoch sorgfältig abgestimmt werden. Hier bietet die Rechtsberatung der MTG Wirtschaftskanzlei
eine wichtige Schnittstelle zur steuerlichen Gestaltung.

E-Rezept: Strengere Nachweise für Krankheitskosten ab 2025

Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch ein ausreichender Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Für das E-Rezept gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 strengere Anforderungen. Der Apothekenbeleg oder die Rechnung einer Online-Apotheke muss insbesondere den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung, den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für 2024 wurde es noch nicht beanstandet, wenn der Name auf dem Kassenbeleg fehlte.

Steuerzahler sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts darauf achten, dass der Beleg vollständig ist. Fehlt der Name, kann es passieren, dass das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt. Für Belege aus dem Vorjahr kann bei der Apotheke gegebenenfalls ein Ersatzbeleg mit Namensnennung angefordert werden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Familien bei Fragen rund um Steuererklärung, Nachfolge, außergewöhnliche Belastungen und steuerliche Nachweispflichten – mit Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Mietobjekte modernisieren: Wann Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sofort absetzbar sind

Mietobjekte modernisieren: Wann Instandsetzungs- und Modernisierungskosten sofort absetzbar sind

Bei vermieteten Immobilien ist die steuerliche Einordnung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten ein zentrales Thema. Für Eigentümer, Investoren und Privatpersonen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Aufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden können. Die MTG Wirtschaftskanzlei zeigt, worauf es bei Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und den anschaffungsnahen Herstellungskosten ankommt.

Sofort abziehbar oder nur über Jahre verteilt: Die richtige steuerliche Einordnung

Wer ein Mietobjekt saniert oder modernisiert, sollte die Maßnahmen nicht nur baulich, sondern auch steuerlich planen. Denn ob Kosten sofort steuermindernd wirken oder über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen, hat spürbare Auswirkungen auf Liquidität, Steuerlast und Investitionsspielräume. Gerade im Bereich Vermietung und Verpachtung ist deshalb eine frühzeitige Steuerberatung sinnvoll.

Erhaltungsaufwand kann sofort als Werbungskosten abziehbar sein

Erhaltungsaufwendungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn ein bestehendes Mietobjekt instand gesetzt, modernisiert oder in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird, ohne dass eine neue Wesensart entsteht. In solchen Fällen können die Aufwendungen regelmäßig sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist für Vermieter steuerlich besonders attraktiv, weil die Kosten direkt im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.

Typische Beispiele sind Reparaturen, der Austausch einzelner Bauteile oder Modernisierungen, die zwar den Standard verbessern, aber nicht zu Herstellungskosten führen. Der unmittelbare Abzug kann die Steuerlast deutlich senken und damit finanzielle Spielräume für weitere Investitionen schaffen. Für Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg ist das häufig ein entscheidender Vorteil bei der Planung von Renovierungen.

Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten bremsen den Sofortabzug

Nicht jede Baumaßnahme führt jedoch zu sofort abziehbarem Aufwand. Gehören die Kosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, sind sie nicht sofort absetzbar, sondern nur im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes zu berücksichtigen. Bei Wohngebäuden erfolgt dies häufig mit 2 oder 3 Prozent pro Jahr im Rahmen der linearen Abschreibung.

Besonders wichtig ist die steuerliche 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung. Werden in diesem Zeitraum bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungskosten überschritten, gelten diese regelmäßig als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Auch dann ist nur ein Abzug über die Abschreibung möglich. Dadurch verschiebt sich die steuerliche Entlastung erheblich nach hinten.

 

Neues BMF-Schreiben schafft mehr Klarheit für Vermieter und Investoren

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur Abgrenzung dieser Kostenarten umfassend überarbeitet. Eine grundlegende inhaltliche Neuausrichtung ist damit zwar nicht verbunden, die neue Verwaltungsanweisung sorgt aber für eine klarere Systematik und mehr Rechtssicherheit. Für Eigentümer von Mietobjekten ist das besonders relevant, weil die Einordnung einzelner Maßnahmen in der Praxis oft komplex ist.

Mehr Präzision bei Standardhebung, Dreijahresfrist und modernen Baustandards

Das neue BMF-Schreiben geht deutlich genauer auf die Standardhebung von Gebäuden und die Abgrenzung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ein. Zudem berücksichtigt es die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Entwicklung moderner Ausstattungsstandards, etwa im Bereich Smarthome. Dadurch wird die steuerliche Bewertung zeitgemäßer Modernisierungen praxisnäher.

Für Vermieter bedeutet das: Nicht nur klassische Sanierungsmaßnahmen, sondern auch technische Aufwertungen müssen sauber eingeordnet werden. Wer beispielsweise Elektroinstallation, Heizung, Sanitärbereiche oder digitale Gebäudetechnik modernisiert, sollte vorab prüfen lassen, ob noch Erhaltungsaufwand vorliegt oder bereits Herstellungskosten anzunehmen sind. Hier zahlt sich eine vorausschauende Steuerberatung aus.

Steuerliche Planung kann die Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen deutlich verbessern

Gerade wegen der Dreijahresfrist nach Anschaffung kann die zeitliche Planung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich entscheidend sein. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst nur notwendige Sanierungen vorzunehmen und größere Maßnahmen erst nach Ablauf der Frist umzusetzen. So lässt sich der sofortige Werbungskostenabzug unter Umständen sichern.

Das neue BMF-Schreiben bietet damit einen praxisnahen Rahmen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Vor größeren Investitionen empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung mit der MTG Wirtschaftskanzlei.

Verabschiedung im Ruhestand: Wann die Feier des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst

Verabschiedung im Ruhestand: Wann die Feier des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst

Eine Verabschiedungsfeier zum Ruhestand kann lohnsteuerlich unproblematisch sein, wenn sie als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers ausgestaltet ist. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung schafft hier mehr Klarheit für Unternehmen, Vorstände und Mitarbeitende. Für die Praxis der Steuerberatung zeigt sich: Entscheidend sind nicht allein die Kosten, sondern vor allem Anlass, Gastgeberrolle, Gästeliste und der betriebliche Charakter der Feier.

BFH stärkt die lohnsteuerliche Einordnung betrieblicher Verabschiedungsfeiern

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für Unternehmen besonders relevant, weil Verabschiedungen, Empfänge und offizielle Übergaben in der Praxis häufig vorkommen. Sie zeigt, dass die Kosten einer solchen Veranstaltung nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim ausscheidenden Arbeitnehmer führen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Feier dem Arbeitgeber zuzurechnen ist oder ob tatsächlich eine private Feier des Arbeitnehmers vorliegt.

Kein Arbeitslohn bei einem Fest des Arbeitgebers

Nach der Rechtsprechung liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand übernimmt und die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. In diesem Fall werden die Gäste nicht aus privaten Gründen des Arbeitnehmers bewirtet, sondern im betrieblichen Interesse des Unternehmens.

Im entschiedenen Fall hatte ein Geldinstitut einen Empfang in den eigenen Geschäftsräumen veranstaltet, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und zugleich dessen Nachfolger einzuführen. Die Organisation erfolgte über die Personalabteilung, die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Kriterien zusammengestellt und der Charakter der Veranstaltung war klar beruflich geprägt. Gerade diese Umstände waren für die steuerliche Bewertung ausschlaggebend.

Die 110-Euro-Grenze ist nicht in jedem Fall entscheidend

Das Finanzamt hatte argumentiert, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig seien, wenn die Aufwendungen je Gast 110 Euro überschreiten. Der BFH hat jedoch deutlich gemacht, dass diese Betrachtung nicht schematisch erfolgen darf. Zunächst ist immer zu prüfen, ob überhaupt ein Vorteil mit Entlohnungscharakter beim Arbeitnehmer vorliegt.

Ist die Veranstaltung ein betriebliches Fest des Arbeitgebers, fehlt es regelmäßig bereits an steuerpflichtigem Arbeitslohn. Damit kommt es nicht allein auf die Höhe der Bewirtungskosten an. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit, zugleich aber auch die Pflicht, den betrieblichen Anlass und die organisatorische Ausgestaltung sauber zu dokumentieren.

 

Welche Kriterien in der Praxis über die Steuerpflicht entscheiden

Für die lohnsteuerliche Beurteilung kommt es stets auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an. Der BFH nennt dafür mehrere Kriterien, die Unternehmen bei der Planung von Verabschiedungen, Jubiläen oder vergleichbaren Empfängen beachten sollten. Eine frühzeitige Abstimmung mit der MTG Wirtschaftskanzlei kann helfen, lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden und betriebliche Veranstaltungen rechtssicher zu gestalten.

Auf Gastgeber, Gästeliste und Veranstaltungsort kommt es an

Ob eine Feier als Veranstaltung des Arbeitgebers oder als private Feier des Arbeitnehmers anzusehen ist, richtet sich nach mehreren Merkmalen. Wichtig sind insbesondere der Anlass der Feier, der offizielle Gastgeber, die Bestimmung der Gästeliste, der Teilnehmerkreis, der Veranstaltungsort und der gesamte Charakter des Empfangs. Je stärker diese Punkte betrieblich geprägt sind, desto eher spricht dies gegen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Streitfall trat das Geldinstitut selbst als Gastgeber auf. Eingeladen waren vor allem Personen aus dem beruflichen und öffentlichen Umfeld, darunter Gremienmitglieder, Vertreter von Banken, Verbänden, Kammern und Medien. Dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers stattfand und mit der Einführung des Nachfolgers verbunden war, unterstrich zusätzlich den offiziellen Unternehmensbezug.

Auch Kosten für den Arbeitnehmer und seine Familie können unschädlich sein

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFH, dass selbst die auf den verabschiedeten Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten nicht zwingend als Arbeitslohn zu erfassen sind. Nach Auffassung des Gerichts kann die Teilnahme naher Angehöriger bei einer solchen offiziellen Verabschiedung gesellschaftlich üblich sein und verändert den Charakter der Veranstaltung nicht automatisch in eine private Feier.

Für Arbeitgeber ist das eine wichtige Entlastung. Dennoch sollte die Veranstaltung insgesamt erkennbar betrieblich geprägt bleiben. Unternehmen sollten deshalb Einladungsmanagement, Anlassbeschreibung und Ablauf dokumentieren.

Pensionszusage bei Entgeltumwandlung: Wann die steuerliche Anerkennung gelingt

Pensionszusage bei Entgeltumwandlung: Wann die steuerliche Anerkennung gelingt

Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein sensibles Thema im Steuerrecht. Besonders relevant sind dabei die Entgeltumwandlung, die Verzinsung des Versorgungskapitals, die Bildung von Pensionsrückstellungen und die Frage, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung schafft mehr Klarheit und zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Anerkennung möglich ist.

BFH zur Verzinsung bei Pensionszusagen aus Entgeltumwandlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für viele GmbHs praxisrelevant. Sie betrifft Fälle, in denen Pensionszusagen nicht vollständig arbeitgeberfinanziert sind, sondern ganz oder teilweise auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Für die steuerliche Beurteilung kommt es dabei nicht allein auf den vereinbarten Zinssatz an, sondern auf die Gesamtumstände der Versorgungszusage.

Eine Verzinsung von 6 Prozent ist nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung

Im Streitfall hatten angestellte Gesellschafter zugunsten ihrer späteren Betriebsrente auf Teile ihres Arbeitslohns, insbesondere auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, verzichtet. Die GmbH sagte zu, den dadurch aufgebauten Kapitalstock mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen. Für gesellschaftsfremde Arbeitnehmer galten dagegen nur 3 Prozent. Das Finanzamt wertete die höhere Verzinsung deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung.

Der BFH hat diese pauschale Sichtweise jedoch nicht bestätigt. Nach seiner Auffassung führt ein Zinssatz oberhalb des risikoarmen Marktzinses nicht automatisch dazu, dass die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zusage im Gesamtbild noch als angemessen erscheint. Damit stärkt das Gericht die Einzelfallprüfung und schafft für Unternehmen mehr Argumentationsspielraum.

Maßgeblich ist die Angemessenheit der Gesamtausstattung

Nach der BFH-Rechtsprechung sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die Gesamtausstattung des Arbeitnehmers angemessen bleibt. Dazu zählen nicht nur die Rentenanwartschaften, sondern auch das laufende Gehalt, sonstige Vergütungsbestandteile und weitere arbeitgeberseitige Vorteile, etwa die private Nutzung eines Firmenwagens.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur die Pensionszusage selbst, sondern das vollständige Vergütungspaket muss geprüft und dokumentiert werden. Gerade bei Gesellschaftern und Geschäftsführern ist eine saubere Abgrenzung zwischen betrieblicher Altersversorgung und gesellschaftsrechtlich veranlasster Begünstigung unerlässlich. Eine fundierte Steuerberatung hilft dabei, Pensionsmodelle rechtssicher zu strukturieren und spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

 

Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zusätzliche Klarstellungen hat der BFH für arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen. Das ist insbesondere für junge GmbHs, Unternehmergesellschaften und inhabergeführte Unternehmen wichtig. Denn in der Vergangenheit scheiterte die steuerliche Anerkennung häufig an formalen Kriterien wie Probezeit, Gründungsnähe oder fehlender Erdienbarkeit.

Ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Zusagen werden steuerlich leichter anerkannt

Wird eine Pensionszusage ausschließlich durch die Umwandlung des vereinbarten Gehalts finanziert, ist eine steuerliche Anerkennung nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Das gilt auch dann, wenn die Zusage ohne längere Probezeit, kurz nach Gründung der Gesellschaft oder in einem Alter erteilt wurde, in dem die klassische „Erdienbarkeit“ der Pension fraglich wäre.

Diese Erleichterung ist für Gesellschafter-Geschäftsführer besonders bedeutsam. Sie eröffnet mehr Flexibilität bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung und bei der Bildung von Pensionsrückstellungen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Finanzierung tatsächlich aus dem Gehalt des Arbeitnehmers erfolgt und das Unternehmen nicht wirtschaftlich zusätzlich belastet wird.

Sobald ein Arbeitgeberrisiko besteht, steigt der Prüfungsbedarf

Die steuerliche Anerkennung ist nicht grenzenlos. Sobald für die Gesellschaft ein nennenswertes Risiko besteht, künftige Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, wird die Abgrenzung wieder deutlich strenger. Ein solches Risiko kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Garantieverzinsung zugesagt wird, die über dem risikoarmen Marktzins liegt, oder wenn die Zusage wirtschaftlich doch teilweise arbeitgeberfinanziert ist.

Genau hier liegt der Kern vieler Betriebsprüfungen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Zusage selbst, sondern auch Gehaltsumwandlung, Finanzierungsstruktur, Fremdvergleich und Angemessenheit der Gesamtvergütung sauber dokumentieren. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlichen Prüfung und Gestaltung solcher Modelle.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Kettenübertragung: Neue Klarheit für Unternehmen

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Kettenübertragung: Neue Klarheit für Unternehmen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für Unternehmen, Investoren und Projektbeteiligte von großer praktischer Bedeutung. Besonders bei mehrstufigen Übertragungen stellt sich die Frage, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt oder eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Übernahme in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass schaffen hier mehr Rechtssicherheit und machen eine saubere Vertragsgestaltung noch wichtiger.

Was bei einer Kettenübertragung umsatzsteuerlich entscheidend ist

Bei einer Kettenübertragung oder einem sogenannten Durchgangserwerb kommt es häufig zu Unsicherheiten in der steuerlichen Einordnung. Für die Praxis ist entscheidend, ob die Übertragung insgesamt als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden kann. Davon hängt ab, ob Umsatzsteuer ausgelöst wird oder ob der Vorgang nicht steuerbar bleibt.

Durchgangserwerb: Wann keine steuerbare Lieferung vorliegt

Der Bundesfinanzhof hat 2024 klargestellt, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht selbst Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Übertragung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Damit rückt der Letzterwerber in den Mittelpunkt der Beurteilung.

Für Unternehmen ist diese Sichtweise besonders relevant, weil mehrstufige Übertragungsvorgänge in der Praxis häufig vorkommen. Das gilt etwa bei Immobilientransaktionen, Infrastrukturprojekten, Beteiligungsmodellen oder langfristigen Konzessionsstrukturen. Wird die Übertragungskette richtig eingeordnet, kann die Gesamttransaktion als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötige umsatzsteuerliche Risiken.

Warum der Letzterwerber wichtiger ist als der Zwischenerwerber

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zwischenerwerber die Unternehmereigenschaft besitzt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Letzterwerber Unternehmer ist und die Übertragung für sein Unternehmen erfolgt. Diese Klarstellung erleichtert viele Gestaltungen, bei denen zwischengeschaltete Erwerber nur eine organisatorische Funktion haben.

Für die steuerliche Würdigung bedeutet das jedoch nicht, dass jede Kette automatisch begünstigt ist. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Gerade im Bereich der Umsatzsteuer, der Unternehmensnachfolge und der strukturierten Vermögensübertragung ist eine frühzeitige Steuerberatung sinnvoll. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten dabei, Transaktionen rechtssicher zu strukturieren und steuerliche Folgen frühzeitig zu erkennen.

 

Welche Voraussetzungen Unternehmen vertraglich dokumentieren sollten

Die neue Rechtsprechung bringt spürbare Erleichterungen, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die Vertragsgestaltung und Dokumentation. Wer eine Kettenübertragung plant, sollte den wirtschaftlichen Ablauf und die Rollen der Beteiligten klar festhalten. Nur so lässt sich im Streitfall nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich ein Durchgangserwerb vorliegt.

Abgrenzung: Was gegen einen Durchgangserwerb spricht

Ein Durchgangserwerb liegt nur dann vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist. Der Zwischenerwerber darf das übertragene Unternehmen oder Wirtschaftsgut nicht eigenständig nutzen und grundsätzlich auch nicht wesentlich umgestalten. Seine Funktion besteht vielmehr in der organisatorischen Weiterleitung innerhalb einer bereits feststehenden Übertragungskette.

Gegen einen Durchgangserwerb spricht es daher, wenn der Zwischenerwerber frei über den Weiterverkauf entscheiden kann oder das übertragene Objekt zunächst selbst wirtschaftlich nutzt. In solchen Fällen kann statt einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen eine steuerbare Lieferung vorliegen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, den Vorsteuerabzug und die wirtschaftliche Kalkulation der Beteiligten haben.

Warum Vertragsgestaltung und Beratung jetzt noch wichtiger werden

Die Übernahme der BFH-Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist für die Praxis ein wichtiges Signal. Unternehmen erhalten mehr Rechtssicherheit, wenn mehrstufige Übertragungen von Anfang an sauber geplant und dokumentiert werden. Besonders wichtig sind eindeutige Regelungen zur Weiterübertragungsverpflichtung, zur fehlenden eigenständigen Nutzung durch den Zwischenerwerber und zur unternehmerischen Tätigkeit des Letzterwerbers.

Gerade bei komplexen Transaktionen empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfung. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung von Unternehmensübertragungen.