GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

GmbH-Unterbeteiligung: BFH klärt steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen

Die steuerliche Behandlung einer GmbH-Unterbeteiligung kann für Gesellschafter und Unternehmen komplex sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Das Urteil betrifft sowohl typische als auch atypische Unterbeteiligungen und hat wichtige Auswirkungen auf die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer.

BFH-Urteil zur GmbH-Unterbeteiligung: Keine gesonderte Feststellung

Mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VIII R 33/24) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige steuerrechtliche Frage geklärt. Im Mittelpunkt stand, ob Einkünfte aus einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil gesondert und einheitlich festgestellt werden müssen.

Der BFH verneinte dies ausdrücklich. Entscheidend ist, dass bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte im Sinne der einschlägigen Feststellungsvorschriften vorliegen.

Was ist eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil?

Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich eine Person wirtschaftlich am Gesellschaftsanteil eines anderen Gesellschafters, ohne selbst unmittelbar Gesellschafter der GmbH zu werden.

Der Hauptbeteiligte bleibt gegenüber der GmbH grundsätzlich Inhaber des Geschäftsanteils. Der Unterbeteiligte erhält aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bestimmte wirtschaftliche Ansprüche, beispielsweise eine Beteiligung an Gewinnausschüttungen.

Steuerrechtlich wird zwischen einer typischen und einer atypischen Unterbeteiligung unterschieden.

Bei einer typischen Unterbeteiligung steht regelmäßig die Beteiligung an den Erträgen im Vordergrund. Eine atypische Unterbeteiligung kann darüber hinaus weitergehende wirtschaftliche Rechte umfassen, etwa eine Beteiligung an stillen Reserven.

Die konkrete steuerliche Einordnung hängt von der Vertragsgestaltung und den tatsächlich vereinbarten Rechten ab.

Der Streitfall: Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteuer

Im entschiedenen Fall hatten zwei Beteiligte den gemeinsamen Vertrieb einer Software geplant. Einer der Beteiligten erwarb einen GmbH-Anteil und schloss anschließend einen Unterbeteiligungsvertrag mit dem Sohn des späteren Klägers.

Nach Darstellung des Klägers handelte der Sohn dabei als Treuhänder für seinen Vater.

Die GmbH behielt bei ihren Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern entsprechende Steuerbescheinigungen aus.

Der Hauptbeteiligte leitete einen Teil der Ausschüttungen an den Kläger weiter. Dessen Wohnsitzfinanzamt rechnete ihm 50 Prozent der gesamten GmbH-Ausschüttungen steuerlich zu.

Um die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen zu lassen, verlangte der Kläger zunächst erfolglos entsprechende Steuerbescheinigungen von der GmbH.

Anschließend beantragte er beim Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

 

Steuerliche Folgen für GmbH-Gesellschafter und Unterbeteiligte

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über das steuerliche Feststellungsverfahren bei Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Für GmbH-Gesellschafter und Unterbeteiligte ist insbesondere relevant, wie Ausschüttungen steuerlich zugerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.

Warum der BFH eine gesonderte Feststellung ausschließt

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Revision des Klägers zurück.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abgabenordnung (AO).

Dies gilt sowohl für typische als auch für atypische Unterbeteiligungen. In beiden Fällen werden keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt, die ein entsprechendes Feststellungsverfahren rechtfertigen.

Auch ein mögliches Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn änderte an dieser Beurteilung nichts.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass Einkünfte aus einer Unterbeteiligung steuerfrei sind. Vielmehr sind die steuerliche Zurechnung und die Besteuerung beim jeweiligen Beteiligten nach den geltenden Vorschriften zu prüfen.

Was bedeutet das Urteil für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer?

Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen.

Bei Ausschüttungen behält die GmbH grundsätzlich Kapitalertragsteuer ein. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Unterbeteiligungen können Schwierigkeiten entstehen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht mit dem unmittelbar beteiligten GmbH-Gesellschafter übereinstimmt.

Das BFH-Urteil stellt klar, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Unterbeteiligung keine Grundlage für die Aufteilung der Kapitalertragsteuer bietet.

Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung beim Unterbeteiligten möglich ist, muss daher anhand der konkreten steuerlichen Zurechnung und der erforderlichen Nachweise geprüft werden.

Unser Tipp: GmbH-Gesellschafter sollten Unterbeteiligungsverträge vor ihrem Abschluss steuerlich und rechtlich prüfen lassen. Besonders wichtig sind die Regelungen zur Gewinnverteilung, zur wirtschaftlichen Berechtigung und zur steuerlichen Behandlung von Ausschüttungen.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt bei der steuerlichen Gestaltung von GmbH-Beteiligungen und der Prüfung von Kapitalerträgen.

Ergänzend bietet unsere Rechtsberatung Unterstützung bei gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltungen und Beteiligungsmodellen.

 

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Experten für GmbH-Beteiligungen und Steuerrecht

Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen erfordern eine sorgfältige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung. Das BFH-Urteil verdeutlicht, wie wichtig die korrekte Zurechnung von Einkünften und eine rechtssichere Vertragsgestaltung sind.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter und mittelständische Unternehmen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Seite.

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Zinsen auf Umsatzsteuer: BFH bestätigt Nachzahlungszinsen für Unternehmen

Fehler bei der Umsatzsteuer können für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben Steuernachzahlungen drohen zusätzliche Nachzahlungszinsen, die die Liquidität belasten können. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen, wann Umsatzsteuerzinsen zulässig sind und welche Möglichkeiten Unternehmen haben, sich dagegen zu wehren.

Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer sind grundsätzlich zulässig

Die Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Zinsen nach einer nachträglichen Steuerfestsetzung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht vereinbar sind.

Der BFH hat hierzu klargestellt: Nachzahlungszinsen dienen grundsätzlich dem finanziellen Ausgleich und stellen keine steuerrechtliche Sanktion dar.

BFH bestätigt Verzinsung nach § 233a AO

In mehreren Verfahren hatte der Bundesfinanzhof über Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer zu entscheiden. Die Umsatzsteuer war zunächst zu niedrig festgesetzt worden, unter anderem aufgrund eines unzutreffenden Vorsteuerabzugs.

Nach entsprechenden Korrekturen durch das Finanzamt entstanden Steuernachforderungen, für die zusätzlich Zinsen festgesetzt wurden.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. V R 7/24) bestätigte der BFH, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO) nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Die Verzinsung soll Unterschiede ausgleichen, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuerzahlung herangezogen werden.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich einen konkreten Liquiditätsvorteil erzielt hat. Die Regelung dient dem pauschalierten Ausgleich zeitlicher Vorteile und Nachteile.

Erlass von Nachzahlungszinsen nur in Ausnahmefällen

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen beantragen. Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch.

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung reicht es beispielsweise nicht aus, dass ein Unternehmen aufgrund eines fehlerhaften Vorsteuerabzugs im Inland in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Vorsteuer mehr geltend machen kann.

Auch die fehlerhafte Anwendung einer steuerlichen Vereinfachungsregelung rechtfertigt grundsätzlich keinen Zinserlass, wenn deren Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt waren.

Für Unternehmen bedeutet das: Umsatzsteuerliche Fehler können selbst dann zu einer erheblichen Zinsbelastung führen, wenn keine bewusste Steuerverkürzung beabsichtigt war.

Eine sorgfältige Prüfung von Vorsteuerabzug, Rechnungsstellung und grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen ist deshalb besonders wichtig.

 

EuGH-Rechtsprechung zu Verzugszinsen bei der Umsatzsteuer

Neben dem BFH beschäftigt sich auch der Europäische Gerichtshof mit der Zulässigkeit von Zinsen auf rückständige Mehrwertsteuer.

Dabei ist zwischen Nachzahlungszinsen aufgrund einer späteren Steuerfestsetzung und Verzugszinsen wegen verspäteter Steuerzahlung zu unterscheiden. Beide Zinsarten verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen jeweils den einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

Verzugszinsen dürfen keine unverhältnismäßige Belastung darstellen

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Verzugszinsen grundsätzlich zulässig sein, wenn sie den finanziellen Vorteil einer verspäteten Steuerzahlung ausgleichen und die rechtzeitige Erfüllung steuerlicher Pflichten sicherstellen sollen.

Allerdings müssen die nationalen Regelungen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, soweit sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

Bei der rechtlichen Bewertung können insbesondere die Höhe der Zinsen, die Dauer der Verzinsung und die konkreten Umstände des Verstoßes relevant sein.

Ob eine Reduzierung oder ein Erlass möglich ist, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung und dem Einzelfall ab.

Für Unternehmen ergibt sich daraus keine generelle Möglichkeit, Umsatzsteuerzinsen unter Berufung auf das Unionsrecht anzufechten. Eine rechtliche Überprüfung kann bei außergewöhnlichen Zinsbelastungen dennoch sinnvoll sein.

Umsatzsteuerliche Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden

Gerade mittelständische Unternehmen sollten die steuerlichen Auswirkungen von Umsatzsteuerkorrekturen nicht unterschätzen.

Besondere Risiken bestehen bei fehlerhaften Rechnungen, einem unberechtigten Vorsteuerabzug, internationalen Lieferungen oder der falschen Anwendung von Vereinfachungsregelungen.

Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung können nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.

Unser Tipp: Prüfen Sie umsatzsteuerliche Sachverhalte frühzeitig und lassen Sie Unklarheiten möglichst vor der Abgabe der Steuererklärung klären.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung komplexer Geschäftsvorfälle, bei Vorsteuerkorrekturen und im Umgang mit dem Finanzamt.

Auch bei steuerlichen Streitverfahren kann eine ergänzende Rechtsberatung sinnvoll sein.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihr Ansprechpartner für Umsatzsteuer und Unternehmensbesteuerung

Ob Umsatzsteuer, Nachzahlungszinsen oder steuerliche Betriebsprüfung: Eine vorausschauende Steuerberatung hilft, finanzielle Risiken zu reduzieren und die Rechtssicherheit zu stärken.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet mittelständische Unternehmen mit umfassender Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

Unsere Experten stehen Ihnen an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Verfügung.

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Aktuelle Steuernews 2026: Steuerbescheide, Erbschaftsteuer und Betriebseinnahmen

Neue Regelungen und aktuelle Urteile bringen wichtige Änderungen für Steuerzahler, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit sich. Im Fokus stehen die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2027, die steuerliche Behandlung von Betriebseinnahmen sowie die Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die wichtigsten Entwicklungen und deren praktische Auswirkungen.

Steuerrecht aktuell: Neue Vorgaben für Steuerbescheide und Betriebseinnahmen

Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran. Gleichzeitig konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH), welche Einnahmen steuerlich einem Betrieb zuzuordnen sind. Für Steuerpflichtige und Unternehmen ergeben sich daraus wichtige organisatorische und steuerliche Konsequenzen.

Elektronische Steuerbescheide ab 2027: Was Steuerzahler wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden grundsätzlich zum Regelfall. Nach § 122a Abgabenordnung (AO) ist dann keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich.

Bis Ende 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter zuvor eingewilligt hat.

Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, kann einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Dieser sollte über das Onlineportal ELSTER eingereicht werden. Der Antrag gilt nur für zukünftige Bekanntgaben und grundsätzlich einheitlich für sämtliche Verwaltungsakte unter derselben Steuernummer.

Wichtig: Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Benutzerkonto erhalten ihre Bescheide auch 2027 weiterhin grundsätzlich postalisch. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht elektronisch übermittelten Empfangsvollmachten.

Elektronisch bereitgestellte Bescheide gelten grundsätzlich am vierten Tag nach ihrer Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit können Einspruchsfristen beginnen, auch wenn der Bescheid noch nicht tatsächlich gelesen wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig Ihre ELSTER-Einstellungen und die gewünschte Zustellungsart. Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Umstellung und auf Wunsch bei der Beantragung der postalischen Bekanntgabe.

BFH-Urteil: Metallverwertung im Krematorium zählt zu Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände eines kommunalen Krematoriums steuerlich als Betriebseinnahmen zu behandeln sind (Urteil vom 14. Juli 2026, Az. IX R 29/24).

Im entschiedenen Fall betrieb eine Stadt ein Krematorium. Bei Einäscherungen entstanden Metallrückstände, beispielsweise aus Zahngold, Schmuck oder medizinischen Prothesen. Diese wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft.

Die Stadt verbuchte die Erlöse auf einem gesonderten Konto und verwendete sie ausschließlich für soziale und karitative Zwecke. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen dennoch dem steuerpflichtigen Betrieb des Krematoriums zu.

Der BFH bestätigte diese steuerliche Einordnung. Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der betrieblichen Tätigkeit. Die spätere Verwendung der Gelder ändere nichts an ihrer Eigenschaft als Betriebseinnahmen.

Das Urteil verdeutlicht insbesondere für kommunale Betriebe gewerblicher Art, dass auch Nebenerlöse steuerpflichtig sein können. Eine getrennte Verbuchung oder gemeinnützige Mittelverwendung führt nicht automatisch zur Steuerfreiheit.

 

Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

Auch im Erbschaftsteuerrecht hat der Bundesfinanzhof die Rechte von Steuerpflichtigen gestärkt. Die aktuelle Rechtsprechung erleichtert insbesondere Vermächtnisnehmern die steuerliche Berücksichtigung von Erbfallkosten.

Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro: Wer profitiert?

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Hierzu zählen insbesondere Bestattungskosten, Aufwendungen für ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege sowie Kosten der Nachlassabwicklung.

Für Erwerbe ab dem 1. Januar 2025 beträgt die gesetzliche Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Alternativ können höhere tatsächlich angefallene und nachgewiesene abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 25/23) klargestellt, dass nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Pauschale beanspruchen können.

Ein Vermächtnisnehmer erhält aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags einen bestimmten Vermögensvorteil, beispielsweise Geld oder eine Immobilie. Anders als ein Erbe tritt er nicht als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

Entscheidend: Die Erbfallkostenpauschale kann unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Sie darf jedoch für jeden Erbfall insgesamt nur einmal gewährt werden.

BFH stärkt Vermächtnisnehmer bei internationalen Erbfällen

Im konkreten Streitfall lebte eine Erblasserin in Großbritannien und wurde von ihrem dort ansässigen Bruder beerbt. Eine in Deutschland lebende Vermächtnisnehmerin erhielt einen Geldbetrag.

Obwohl ihr lediglich 13,20 Euro tatsächliche Kosten entstanden waren, beantragte sie den damals geltenden Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 Euro.

Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Kosten an. Das Finanzgericht gewährte die Pauschale anteilig. Der BFH entschied hingegen zugunsten der Vermächtnisnehmerin.

Ist ein einzelner Erwerber in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, während die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nicht allein deshalb gekürzt werden.

Das Urteil ist insbesondere für grenzüberschreitende Erbfälle relevant und kann zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung führen.

Unser Tipp: Lassen Sie bei Erbschaften und Vermächtnissen prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt werden können. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie durch Steuerberatung und Rechtsberatung bei erbschaftsteuerlichen Fragen und der Vermögensnachfolge.

 

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Ansprechpartner für Steuer- und Rechtsfragen

Ob elektronische Steuerbescheide, betriebliche Besteuerung oder Erbschaftsteuer: Eine frühzeitige steuerliche Prüfung hilft, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Privatpersonen, mittelständische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

 

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Homeoffice als Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Führungskräfte

Kann das Homeoffice eines Arbeitnehmers eine steuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen präzisiert und klargestellt, dass die 50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht grundsätzlich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion gilt. Besonders für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitern und Geschäftsführern ist diese Regelung von großer Bedeutung.

Homeoffice und Betriebsstätte: Wann entstehen steuerliche Risiken?

Die Arbeit im Homeoffice gehört für viele Unternehmen längst zum Alltag. Steuerrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob die private Wohnung eines Arbeitnehmers als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden kann.

Eine solche Einordnung kann insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit steuerliche Folgen haben. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18. Juni 2026 wichtige Grundsätze für die Praxis veröffentlicht.

Warum das Homeoffice grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet

Nach deutschem Steuerrecht setzt eine Betriebsstätte grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen eine ausreichende Verfügungsmacht besitzt.

Bei einem gewöhnlichen Homeoffice ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Der Arbeitgeber kann die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers normalerweise nicht wie eigene Geschäftsräume nutzen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice übernimmt, beispielsweise für Büromöbel, technische Ausstattung oder laufende Aufwendungen.

Selbst ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über häusliche Arbeitsräume begründet nicht automatisch eine steuerliche Betriebsstätte.

Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räumlichkeiten.

Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, weitere Mitarbeiter in das Homeoffice zu entsenden oder die Räume unabhängig von Arbeitsschutzkontrollen zu betreten.

Unternehmen sollten entsprechende Vereinbarungen deshalb sorgfältig prüfen.

Besonderheiten bei Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit Leitungsfunktion

Anders kann die steuerliche Beurteilung ausfallen, wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice wesentliche Leitungsaufgaben übernimmt.

Nach § 12 Abgabenordnung (AO) zählt insbesondere der Ort der Geschäftsleitung zu den Betriebsstätten eines Unternehmens.

Eine sogenannte Geschäftsleitungsbetriebsstätte kann daher auch in privaten Räumlichkeiten entstehen, wenn von dort aus die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.

Das betrifft beispielsweise Geschäftsführer, die regelmäßig operative Entscheidungen und wesentliche Maßnahmen der Unternehmensführung aus ihrem Homeoffice heraus veranlassen.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf formale Zuständigkeiten an. Entscheidend ist vielmehr, wo die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird.

Für international tätige Unternehmen besteht deshalb ein besonderes Risiko, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort einer Führungskraft im Ausland befindet.

 

50-%-Regelung im internationalen Steuerrecht: Das gilt für Führungskräfte

Das BMF hat im Zusammenhang mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff eine wichtige Klarstellung getroffen.

Grundlage sind die überarbeiteten Erläuterungen zum OECD-Musterabkommen. Danach führt eine Homeoffice-Tätigkeit von weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit grundsätzlich nicht zur Begründung einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Die 50-%-Schwelle gilt auch für leitende Arbeitnehmer

Nach Auffassung des BMF gilt die 50-%-Regelung ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben.

Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber im häuslichen Homeoffice, entsteht dadurch grundsätzlich keine dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsstätte im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).

Wichtig: Die 50-%-Grenze ist keine allgemeine gesetzliche Freigrenze für sämtliche Betriebsstättenfälle.

Sie betrifft die abkommensrechtliche Beurteilung einer festen Geschäftseinrichtung. Die gesonderte Prüfung einer möglichen Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach deutschem Steuerrecht bleibt erforderlich.

Auch weitere Umstände des Einzelfalls können für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein.

Grenzüberschreitendes Homeoffice: Was Arbeitgeber beachten sollten

Besonders relevant wird die Regelung, wenn Arbeitnehmer oder Führungskräfte regelmäßig aus einem anderen Staat arbeiten.

Eine ausländische Betriebsstätte kann für Unternehmen zusätzliche steuerliche Pflichten auslösen. Dazu gehören beispielsweise die Prüfung einer ausländischen Steuerpflicht, die Gewinnabgrenzung oder zusätzliche Erklärungspflichten.

Arbeitgeber sollten daher dokumentieren, an welchen Tagen ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten und welche Aufgaben sie dort übernehmen.

Bei Führungskräften ist außerdem entscheidend, wo die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts tatsächlich getroffen werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie grenzüberschreitende Homeoffice-Vereinbarungen frühzeitig. Neben dem Betriebsstättenrisiko können auch Fragen zur Lohnsteuer, Sozialversicherung und zum anwendbaren Arbeitsrecht entstehen.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen bei der Beurteilung internationaler Betriebsstättenrisiken und steuerlicher Verpflichtungen.

Unsere Rechtsberatung begleitet Sie ergänzend bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen und Homeoffice-Vereinbarungen.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Experten für internationales Steuerrecht und Homeoffice

Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erfordert insbesondere bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen eine sorgfältige Prüfung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber, Geschäftsführer und mittelständische Unternehmen mit interdisziplinärer Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Familienheim steuerfrei erben und KfW-Förderung für Hauskauf nutzen

Für Hausbesitzer, Erben und Familien gibt es wichtige Neuerungen bei der Erbschaftsteuer und der Immobilienförderung. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erleichtert die steuerfreie Übertragung eines Familienheims einschließlich angrenzender Garten- und Wegeflächen. Gleichzeitig profitieren Familien beim Kauf sanierungsbedürftiger Immobilien von höheren KfW-Förderkrediten.

Familienheim erben: Steuerbefreiung auch für Garten- und Wegegrundstücke

Wer das selbstgenutzte Familienheim seiner Eltern erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Ein aktuelles BFH-Urteil erweitert die Klarheit darüber, welche Grundstücksflächen bei der Steuerbefreiung berücksichtigt werden können.

Dabei spielt insbesondere die bewertungsrechtliche Einordnung des Grundstücks eine entscheidende Rolle.

Voraussetzungen für die Erbschaftsteuerbefreiung beim Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) können Kinder das selbstgenutzte Familienheim ihrer Eltern erbschaftsteuerfrei erwerben.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Immobilie grundsätzlich bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und der Erbe sie unverzüglich zur eigenen Wohnnutzung bestimmt.

Die Steuerbefreiung ist bei Kindern auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Ist das Haus größer, kann die Befreiung anteilig für die begünstigte Wohnfläche gewährt werden.

Wichtig: Der Erbe muss die Immobilie grundsätzlich zehn Jahre lang selbst bewohnen. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen.

Ausnahmen gelten nur, wenn zwingende Gründe einer weiteren Selbstnutzung entgegenstehen.

BFH-Urteil: Angrenzender Garten und Zugangsweg können steuerfrei sein

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 27/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch angrenzende Garten- und Wegegrundstücke von der Erbschaftsteuerbefreiung umfasst sein können.

Im Streitfall hatte ein Sohn das selbstgenutzte Wohnhaus seines verstorbenen Vaters geerbt und anschließend selbst bezogen.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung zunächst nur für das Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Die angrenzenden Garten- und Wegeflächen wurden dagegen der Erbschaftsteuer unterworfen.

Der BFH gab dem Erben Recht. Entscheidend ist, ob die Grundstücksflächen vom zuständigen Belegenheitsfinanzamt als eine **wirtschaftliche Einheit** festgestellt wurden.

Mehrere gemeinsam genutzte Flurstücke können somit steuerlich als ein Grundstück behandelt werden. Dazu zählen beispielsweise ein Wohnhaus, ein angrenzender Garten und ein gemeinsam genutzter Zugangsweg.

Wirtschaftliche Einheit: Warum die Grundstücksbewertung entscheidend ist

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die Grundstücksbewertung im Erbschaftsteuerverfahren ist.

Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt ist für das Erbschaftsteuerfinanzamt grundsätzlich bindend.

Erben sollten deshalb bereits den Grundbesitzwertbescheid sorgfältig prüfen. Werden zusammengehörende Grundstücksflächen nicht als wirtschaftliche Einheit berücksichtigt, müssen Einwendungen grundsätzlich gegen diesen Feststellungsbescheid gerichtet werden.

Unser Tipp: Lassen Sie bei einer Immobilienerbschaft frühzeitig prüfen, ob sämtliche zum Familienheim gehörenden Flächen steuerlich richtig erfasst wurden.

Die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Erbschaftsteuererklärung und der Prüfung steuerlicher Befreiungsmöglichkeiten.

 

KfW-Förderung für Familien: Höhere Kredite beim Immobilienkauf

Auch für Familien, die erstmals ein Eigenheim erwerben möchten, gibt es verbesserte Fördermöglichkeiten.

Mit dem KfW-Programm „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“, auch „Jung kauft Alt“ genannt, unterstützt der Bund den Kauf sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien. Seit August 2026 gelten höhere Förderhöchstbeträge.

Bis zu 180.000 Euro KfW-Kredit für Familien

Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen können beim Kauf einer förderfähigen Bestandsimmobilie einen zinsvergünstigten KfW-Kredit beantragen.

Die maximalen Kreditbeträge betragen:

– Ein Kind: bis zu 140.000 Euro
– Zwei Kinder: bis zu 160.000 Euro
– Drei oder mehr Kinder: bis zu 180.000 Euro

Die Kredite werden über Finanzierungspartner wie Banken oder Sparkassen beantragt.

Die Darlehenslaufzeit kann bis zu 35 Jahre betragen. Eine Zinsbindung von bis zu zehn Jahren ist möglich.

Da die Zinssätze vom Kapitalmarkt und dem Zeitpunkt der Kreditzusage abhängen, sollten Interessenten die aktuellen Konditionen direkt bei der [KfW](https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/) prüfen.

Einkommensgrenzen und Voraussetzungen für die Immobilienförderung

Die Förderung richtet sich an Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Bei einem Kind darf das maßgebliche zu versteuernde Haushaltseinkommen maximal 90.000 Euro jährlich betragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 10.000 Euro.

Maßgeblich ist der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung.

Weitere Voraussetzungen sind die Selbstnutzung der Immobilie und die Einhaltung der Eigentumsanforderungen des Förderprogramms.

Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen gültigen Energieausweis mit der Energieeffizienzklasse F, G oder H verfügen.

Außerdem verpflichten sich die Käufer, die Immobilie innerhalb von 54 Monaten nach der Förderzusage energetisch zu sanieren. Möglich sind förderfähige Einzelmaßnahmen oder eine Sanierung auf den vorgesehenen Effizienzhausstandard.

Wichtig: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor dem Immobilienkauf gestellt werden. Für Kaufverträge mit geeigneter aufschiebender Bedingung gelten besondere Regelungen.

Energetische Sanierung und weitere Fördermöglichkeiten kombinieren

Neben dem KfW-Programm „Jung kauft Alt“ können weitere Förderprogramme für energetische Sanierungsmaßnahmen infrage kommen.

Dazu gehören insbesondere Förderkredite und Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Ob sich verschiedene Förderungen kombinieren lassen, hängt von den jeweiligen Programmvoraussetzungen und den geplanten Maßnahmen ab. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzierungspartner und qualifizierten Energieeffizienzexperten ist daher sinnvoll.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihre Ansprechpartner für Immobilien und Erbschaftsteuer

Ob steuerfreie Immobilienerbschaft, Grundstücksbewertung oder steuerliche Fragen beim Erwerb von Wohneigentum: Eine vorausschauende Beratung hilft, finanzielle Vorteile zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Privatpersonen, Familien und Immobilienbesitzer mit Expertise in Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.