Anteilsübertragung bei GmbH-Geschäftsführern: Steuerliche Rückabwicklung im Ausnahmefall

Anteilsübertragung bei GmbH-Geschäftsführern: Steuerliche Rückabwicklung im Ausnahmefall

Die Übertragung von GmbH-Anteilen kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Besonders Geschäftsführer und Anteilseigner sollten die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um unerwartete Belastungen zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Rückabwicklung von Anteilsübertragungen in Ausnahmefällen möglich ist – wenn ein Irrtum über die steuerlichen Folgen vorlag.

Voraussetzungen für eine steuerliche Rückabwicklung

Grundsätzlich gilt: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist steuerpflichtig. Ein rückwirkender Wegfall des Veräußerungsgewinns ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Irrtum als Geschäftsgrundlage

Der BFH hat bestätigt, dass eine steuerliche Rückabwicklung möglich ist, wenn beide Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung einem Irrtum über die steuerlichen Folgen unterlagen. Entscheidend ist, dass der Irrtum bereits bei Vertragsabschluss bestand und die Geschäftsgrundlage bildete.

Anforderungen der Finanzgerichte

Eine Rückabwicklung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vertragsänderung klar auf den ursprünglichen Irrtum zurückzuführen ist. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertrag ist nicht erforderlich, die Beweislast für den Irrtum liegt jedoch bei den Beteiligten.

Praktische Hinweise für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter ist es wichtig, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Die BFH-Entscheidung zeigt, dass eine Korrektur zwar möglich ist, aber strengen Voraussetzungen unterliegt.

Frühzeitige Beratung nutzen

Vor Abschluss von Eheverträgen, Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen sollten Geschäftsführer unbedingt steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. So lassen sich spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden.

Regionale Expertise vor Ort

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg mit interdisziplinärer Expertise in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Durch unsere fachübergreifende Zusammenarbeit entwickeln wir rechtssichere und steueroptimierte Lösungen für Ihre individuelle Situation.

Die BFH-Rechtsprechung bietet Spielraum, Anteilsübertragungen in Ausnahmefällen steuerlich rückgängig zu machen. Allerdings gelten dafür enge Grenzen. Eine professionelle Beratung durch erfahrene Steuer- und Rechtsexperten ist daher unverzichtbar, um rechtliche Sicherheit und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Schwarzarbeit wirksam bekämpfen und Umsatzsteuer-Regeln 2025: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Schwarzarbeit wirksam bekämpfen und Umsatzsteuer-Regeln 2025: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Die Bundesregierung verschärft die Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Gleichzeitig gelten seit Juli 2025 neue Regeln zur elektronischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Dieser Beitrag der MTG Wirtschaftskanzlei gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigt, welche Konsequenzen sich für Unternehmen und Privatpersonen ergeben.

Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Stärkere Befugnisse für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die FKS erhält künftig Zugang zum polizeilichen Informationsverbund. Damit kann sie auf Augenhöhe mit Polizei und Steuerfahndung agieren, Personen schneller identifizieren und effektiver gegen organisierte Kriminalität vorgehen.

Neue Möglichkeiten bei Überwachung und Datenanalyse

Durch erweiterte Telekommunikationsüberwachung und automatisierte Datenanalysen können große Datenmengen ausgewertet und mit den Informationen der Finanzbehörden und Rentenversicherung abgeglichen werden. Dies erleichtert das Aufdecken von Scheinfirmen, Abdeckrechnungen und betrügerischen Subunternehmerketten.

Risikoorientierte Schwerpunktprüfungen

Die FKS wird gezielt Branchen kontrollieren, in denen Schwarzarbeit und Geldwäsche gehäuft auftreten. Dazu zählen aktuell Barbershops sowie Nagel- und Kosmetikstudios.

Neue Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neu eingeführt werden eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für Arbeitnehmer sowie eine Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.

Elektronische Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Umstellung seit Juli 2025

Seit dem 20. Juli 2025 können Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nur noch elektronisch über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern erfolgen. Schriftliche oder telefonische Anfragen sind nicht mehr möglich.

Hintergrund und rechtliche Grundlage

Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt seit 2020: Nur bei Nutzung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden greift die Steuerbefreiung. Diese Regelung ist in § 6a Umsatzsteuergesetz verankert und bleibt weiterhin verbindliche Voraussetzung.

Die Neuerungen betreffen sowohl die Bekämpfung von Schwarzarbeit als auch die Umsatzsteuerpraxis im grenzüberschreitenden Handel. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse rechtzeitig anpassen, um Bußgelder und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützt Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.

Kryptowährungen und Influencer-Einnahmen: Steuerpflichten richtig verstehen

Kryptowährungen und Influencer-Einnahmen: Steuerpflichten richtig verstehen

Digitale Trends wie Bitcoin, Ethereum oder Social-Media-Kanäle eröffnen neue Chancen, bringen aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Ob Privatanleger im Kryptohandel oder Influencer mit Einnahmen aus Kooperationen – wer seine steuerlichen Verpflichtungen kennt, vermeidet Risiken. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie in Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg mit professioneller Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung.

Kryptowährungen: Steuerliche Regeln für Anleger

Kryptowährungen sind längst kein Nischenthema mehr. Für die Finanzverwaltung stehen Transparenz und eine lückenlose Nachweisführung im Fokus. Wer Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin & Co. erzielt, muss strenge Vorgaben beachten.

Spekulationsfrist und Besteuerung von Gewinnen

Kryptogewinne bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt – die sogenannte Spekulationsfrist. Wird innerhalb eines Jahres veräußert oder getauscht, sind Gewinne steuerpflichtig, sobald die Freigrenze von 1.000 € überschritten ist. In diesem Fall muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Verluste innerhalb der Spekulationsfrist können mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden, außerhalb dieser Frist bringen sie keinen steuerlichen Vorteil.

Dokumentationspflicht und Mitwirkungspflicht

Alle Krypto-Transaktionen müssen sorgfältig dokumentiert werden – auch dann, wenn am Ende keine Steuer anfällt. Das Finanzamt kann Nachweise wie Wallet-Adressen, Screenshots oder Steuerreports verlangen. Besonders streng sind die Regeln bei Handelsplattformen im Ausland: Anleger tragen hier eine erweiterte Mitwirkungspflicht und müssen alle Unterlagen selbst beschaffen. Gehen Nachweise verloren, kann das Finanzamt Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.

Influencer und Content Creator: Steuerliche Besonderheiten

Einnahmen durch Social Media sind steuerlich nicht automatisch privilegiert. Ob über Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch – wer regelmäßig Einnahmen erzielt, gilt steuerlich schnell als Unternehmer und muss zahlreiche Pflichten beachten.

Steuerarten und Einkünfte im Überblick

Influencer-Einnahmen können unterschiedlichster Natur sein: von Werbekooperationen über Produktplatzierungen bis hin zu Affiliate-Links oder Spenden von Followern. Steuerlich relevant sind dabei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Eine unvollständige Angabe von Einnahmen kann zu Nachforderungen und Bußgeldern führen.

Informationsangebote und Beratungspflicht

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt mit einer eigenen Info-Seite (www.finanzamt.nrw.de/influencer) erste Hinweise für Influencer bereit. Diese enthalten kompakte Texte, Videos und Praxisbeispiele. Dennoch ersetzt diese Informationsquelle keine individuelle Beratung. Fragen zur Existenzgründung, Steuergestaltung oder internationalen Sachverhalten sollten stets mit einer Steuerkanzlei wie der MTG geklärt werden, um Fehler und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Ob im Kryptohandel oder als Content Creator – wer frühzeitig steuerliche Pflichten kennt und beachtet, spart Zeit, Geld und Nerven. Mit einem erfahrenen Partner an Ihrer Seite können Sie sicherstellen, dass Ihre Steuererklärung vollständig und korrekt ist.

MTG beim 1. Bayerischen Nachfolgetag

MTG beim 1. Bayerischen Nachfolgetag


Alexander Rappl spricht über Notfallvorsorge als Teil der Nachfolgeplanung

Nachfolge ist kein Zukunftsthema – sie ist Gegenwart.

Das wurde beim 1. Bayerischen Nachfolgetag in München klar sichtbar. Auf Einladung des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK) und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kamen rund 250 Unternehmensvertreterinnen und -vertreter zusammen, um sich intensiv mit der Zukunftsfähigkeit des bayerischen Mittelstands auseinanderzusetzen. Auch die MTG Wirtschaftskanzlei war mit einem eigenen Beitrag vertreten.

 

MTG-Fachvortrag: Wenn die Nachfolge plötzlich früher kommt

Alexander Rappl, Rechtsanwalt und Partner der MTG, brachte als einer von drei Fachreferenten ein Thema zur Sprache, das oft im Hintergrund bleibt, im Ernstfall jedoch entscheidend ist: „Kann gut gehen, muss aber nicht – Notfallvorsorge im Unternehmen“

Was passiert, wenn Schlüsselpersonen unerwartet ausfallen? Welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen müssen im Vorfeld getroffen werden, um handlungsfähig zu bleiben? Diese und weitere Fragen standen im Zentrum seines Vortrags – mit klarem Appell an Unternehmerinnen und Unternehmer: Vorsorge ist kein Luxus, sondern Verantwortung.

 

Warum Notfallvorsorge zur strategischen Unternehmensführung gehört

Jährlich stehen in Bayern tausende Unternehmen mit über 100.000 Mitarbeitenden zur Übergabe an – doch weniger als die Hälfte findet eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Damit Nachfolge gelingt, braucht es Weitsicht, Strategie und eben auch eine funktionierende Notfallvorsorge.

Unsere drei zentralen Empfehlungen:

  • Nachfolge beginnt nicht erst mit dem Generationenwechsel.
  • Vorsorge ist keine Frage des Alters, sondern der Verantwortung.
  • Wer heute vorbereitet ist, gibt dem Unternehmen von morgen Stabilität.

Wir danken allen Organisatorinnen und Organisatoren – insbesondere der IHK für München und Oberbayern – für diese rundum gelungene Veranstaltung sowie für den offenen Austausch mit Staatsminister Hubert Aiwanger, IHK-Vizepräsidentin Denise Schurzmann und den weiteren Mitwirkenden: Marcel Hülsbeck, Christian Mohr, Klaus Sailer, Jonas Gebendorfer, Sebastian Gouy, Sophie Hepper, Maxi W., Leon Weber und Martin Weber.

Die MTG Wirtschaftskanzlei ist stolz darauf, ihren Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft des Mittelstands in Bayern leisten zu können.

Fotos: Andreas Gebert

MTG beim Tag der Unternehmensnachfolge im Kloster Plankstetten

MTG beim Tag der Unternehmensnachfolge im Kloster Plankstetten

Erfolgreich übergeben statt nur abgeben – Tag der Unternehmensnachfolge am 9. Juli 2025 im Kloster Plankstetten

Die Unternehmensnachfolge ist einer der wichtigsten Meilensteine im Leben eines Unternehmens – sowohl emotional als auch strategisch. Damit die Übergabe reibungslos gelingt, sind fundiertes Wissen, vorausschauende Planung und rechtliche Klarheit unerlässlich.

Der „Tag der Unternehmensnachfolge“ richtet sich speziell an Senior-Unternehmer/-innen und Nachfolger/-innen in spe, die sich frühzeitig und umfassend auf diesen Prozess vorbereiten möchten. Die Veranstaltung bietet praxisnahe Fachvorträge, Erfahrungsberichte und konkrete Handlungsempfehlungen, die wertvolle Orientierung für eine erfolgreiche Übergabe geben.

Ein besonderer Programmpunkt ist der Vortrag von Alexander Rappl, Rechtsanwalt und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei. Unter dem Titel „Zukunftssicher vorsorgen – dem Ausfall des Unternehmens vorbeugen“ behandelt er wichtige rechtliche Fallstricke, die bei unerwartetem Ausfall des Unternehmers durch Krankheit, Unfall oder Tod auftreten können. Er zeigt zudem Gestaltungsmöglichkeiten auf, mit denen Nachfolgeprozesse rechtssicher und zukunftsorientiert gestaltet werden können.

Während der Mittagspause lädt eine kostenlose Führung durch die historische Klosterkirche und den Klostergarten von Plankstetten zum Verweilen und Netzwerken in einem inspirierenden Ambiente ein.

Veranstaltungsdetails:
📍 Kloster Plankstetten
📅 Mittwoch, 9. Juli 2025
⏰ 9:30 – 16:00 Uhr

Jetzt kostenfrei anmelden und Platz sichern: Jetzt kostenlos anmelden!

Weitere Informationen und das vollständige Programm finden Sie im Flyer „Früher an später denken“.

Die Veranstaltung wird organisiert von den NACHFOLGELOTSEN, einem Verbund aus der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, den Industrie- und Handelskammern Regensburg und Niederbayern sowie der Hans Lindner Stiftung.

Vorweggenommene Erbfolge – Steuerfallen bei teilentgeltlicher Immobilienübertragung vermeiden

Vorweggenommene Erbfolge – Steuerfallen bei teilentgeltlicher Immobilienübertragung vermeiden

Die vorweggenommene Erbfolge kann für Haus- und Grundstückseigentümer steuerlich vorteilhaft sein – birgt jedoch auch Risiken. Besonders bei der Übertragung von Immobilien unter Übernahme bestehender Schulden droht eine unerwartete Steuerbelastung. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen – häufig Immobilien – zu Lebzeiten des Eigentümers auf künftige Erben. Ziel ist es, das Vermögen frühzeitig zu übertragen, mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Steuerliche Grundregeln bei Immobilienübertragungen

Grundsätzlich gilt: Wer eine Immobilie aus dem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, muss einen möglichen Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Eine Ausnahme besteht bei selbstgenutzten Immobilien. Unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen lösen keine Spekulationssteuer aus – es sei denn, es liegt ein sogenannter teilentgeltlicher Vorgang vor.

 

Teilentgeltliche Übertragung und Spekulationssteuer

Wann liegt ein teilentgeltlicher Vorgang vor?

Ein teilentgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn bei einer Übertragung keine Kaufpreiszahlung erfolgt, der Erwerber jedoch bestehende Schulden der Immobilie übernimmt. In diesem Fall wird die Transaktion in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.

Aktuelles BFH-Urteil verdeutlicht Steuerpflicht

In einem aktuellen Fall (BFH-Urteil) hatte ein Vater 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter, die bestehende Schulden in Höhe von 115.000 € übernahm. Der Verkehrswert lag zu diesem Zeitpunkt bei 210.000 €. Das Finanzamt sah hierin einen teilentgeltlichen Vorgang und setzte auf den entgeltlichen Anteil Spekulationssteuer fest – der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise.

Steuerliche Folgen für Eigentümer

Wird ein Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen und übernimmt der Erwerber bestehende Schulden, gilt der entgeltliche Anteil als privates Veräußerungsgeschäft. Der dabei erzielte Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis von Verkehrswert zu übernommener Schuld.

Tipps zur steueroptimalen Gestaltung

Vorab steuerliche Beratung einholen

Eine frühzeitige Steuerberatung kann helfen, Gestaltungsspielräume zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit erfahrenen Experten an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Ingolstadt, Straubing und Nürnberg.

Alternativen prüfen

Je nach Situation können eine vollständige unentgeltliche Übertragung, eine zeitliche Verschiebung oder andere Vertragsgestaltungen sinnvoll sein, um die Spekulationssteuer zu vermeiden. Auch hier empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch Fachanwälte für Rechtsberatung und Steuerexperten.

 

Frage: Wann gilt eine Immobilie als selbstgenutzt?
Antwort: Selbstnutzung liegt vor, wenn der Eigentümer oder dessen Kinder die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. In diesem Fall entfällt die Spekulationssteuer.

Frage: Zählt die Übernahme von Grundschulden immer als teilentgeltlich?
Antwort: Ja, wenn die Schuldübernahme einen Gegenwert für die Übertragung darstellt, wird der Vorgang anteilig als entgeltlich gewertet.

 

Sie möchten eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und steuerliche Risiken vermeiden? Unsere Experten beraten Sie umfassend und individuell.

📧 E-Mail: info@mtg-group.de
🌐 Online-Kontaktformular: https://mtg-group.de/kontakt/

Firmenwagen und Fahrtkosten richtig versteuern

Firmenwagen und Fahrtkosten richtig versteuern

Die private Nutzung eines Firmenwagens und die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten sorgen immer wieder für Fragen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Von der 1-%-Regelung über selbstgetragene Fährkosten bis hin zur Unterscheidung zwischen Pendlerpauschale und Reisekostenabzug gibt es wichtige steuerliche Feinheiten zu beachten. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt Ihnen die aktuellen Regelungen und gibt praxisnahe Hinweise für eine korrekte Handhabung.

 

1-%-Regelung: Welche Kosten bei der Privatnutzung abgedeckt sind

Selbstgetragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten sind nicht anrechenbar

Bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens wird der geldwerte Vorteil in der Regel nach der 1-%-Regelung ermittelt – es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Diese Pauschalregelung deckt alle laufenden Kosten wie Kraftstoff, Schmierstoffe, Kfz-Versicherung oder Stellplatzgebühren ab.

Nicht enthalten sind jedoch Ausgaben, die ausschließlich durch private Entscheidungen des Arbeitnehmers entstehen, wie Fähr-, Maut- oder Vignettengebühren für Urlaubsfahrten. Trägt der Arbeitgeber solche Kosten, entsteht ein zusätzlicher, steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Umgekehrt gilt: Vom Arbeitnehmer selbst übernommene dieser Kosten mindern den geldwerten Vorteil nicht.

 

Ausnahme bei Nutzungsentgelten

Lediglich Aufwendungen, die auch bei Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des geldwerten Vorteils wären, können diesen mindern. Beispiele hierfür sind laufende Betriebskosten, nicht jedoch private Maut- oder Parkgebühren.

 

Fahrten zwischen Wohnung, Arbeitsstätte und Auswärtsterminen: Pendlerpauschale oder Reisekosten?

Pendlerpauschale bei fester Tätigkeitsstätte

Hat ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er für den einfachen Arbeitsweg die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €) geltend machen. Dabei zählt nur ein Weg pro Tag, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Strecken.

Reisekosten bei beruflichen Auswärtsterminen

Fahrten zu beruflich veranlassten Zielen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte – beispielsweise zu Kunden – können nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden. Zusätzlich sind Verpflegungspauschalen von bis zu 28 € pro Tag sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten absetzbar.

Homeoffice und Fahrtkosten

Auch an Homeoffice-Tagen können Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden: Wird an einem Tag mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause gearbeitet, erkennt das Finanzamt zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von 6 € auch Reisekosten zu Auswärtsterminen an. Erfolgt hingegen eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, wird nur die Pendlerpauschale gewährt. Eine Sonderregelung gilt für Berufsgruppen ohne festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, wie z. B. Lehrkräfte. Diese können die Homeoffice-Pauschale für bis zu 210 Tage im Jahr ansetzen und zusätzlich ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder zu Auswärtseinsätzen abrechnen.

Sie haben Fragen zur 1-%-Regelung, zur Abrechnung von Fahrtkosten oder zur steuerlichen Optimierung Ihrer Mobilitätslösungen? Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie individuell und praxisnah:

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Steuertipps für Unternehmer – Kassen-Nachschau und dauerhafte Umsatzsteuersenkung

Steuertipps für Unternehmer – Kassen-Nachschau und dauerhafte Umsatzsteuersenkung

Bargeldintensive Branchen und die Gastronomie stehen im Fokus aktueller steuerlicher Entwicklungen. Während der Bundesrechnungshof eine deutliche Intensivierung von Kassen-Nachschauen fordert, bringt die Bundesregierung für gastronomische Betriebe eine dauerhafte Umsatzsteuersenkung auf Speisen ab 2026. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen Überblick über die Änderungen, deren Hintergründe und die wichtigsten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

 

Bargeldbranchen – Mehr Kassen-Nachschauen gefordert

Hintergrund und aktuelle Kritik des Bundesrechnungshofs

In bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) kritisiert, dass staatliche Kontrollen zu selten stattfinden, obwohl Betrugsquoten von bis zu 80 % möglich sind. Statt der ursprünglich geplanten Prüfung von 2,4 % aller Betriebe pro Jahr, werden tatsächlich nur etwa 15.000 Kassen-Nachschauen jährlich durchgeführt. Das entspricht statistisch einer Kontrolle nur alle 42 Jahre pro Betrieb – aus Sicht des BRH viel zu selten, um präventive Wirkung zu entfalten.

Eine Kassen-Nachschau erlaubt es dem Finanzamt, unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen eines Betriebs zu prüfen. Sie ist ein zentrales Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung in Bargeldbranchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Friseurbetriebe.

Der BRH fordert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf, mit den Bundesländern klare Ziele für die Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontrollen zu vereinbaren, um Steuerausfälle nachhaltig zu reduzieren.

 

Gastronomie – Dauerhafte Umsatzsteuerentlastung auf Speisen ab 2026

Steuerliche Regelungen und praktische Umsetzung

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in gastronomischen Betrieben dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen – sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für Mitnahmegerichte. Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %, mit Ausnahme von Milchmischgetränken mit mindestens 75 % Milchanteil, die weiterhin mit 7 % besteuert werden.

Wichtige Punkte für Unternehmer:

  • Kassensysteme: Anpassung der Programmierung bis zum 1. Januar 2026 notwendig
  • Anzahlungen: Umsatzsteuer entsteht zum Zeitpunkt der Zahlung, muss aber ggf. bei Leistungserbringung korrigiert werden
  • Silvesternacht 2025/2026: Leistungszeitpunkt muss korrekt zugeordnet werden
  • Gutscheine: Einzweckgutscheine werden beim Verkauf, Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung besteuert

Diese Entlastung erfordert eine rechtzeitige Vorbereitung in Kassenführung, Vertragsgestaltung und Buchhaltung. Das angekündigte Anwendungsschreiben des BMF wird für eine rechtssichere Umsetzung entscheidend sein.

Für eine individuelle Beratung zu den Themen Kassen-Nachschau und Umsatzsteuer in der Gastronomie stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung: MTG Wirtschaftskanzlei | Digitale Steuerberatung für effiziente Steuerprozesse oder nehmen Sie direkt Kontakt über unser Kontaktformular oder per Mail an info@mtg-group.de zu uns auf!

Steuertipps für Steuerzahler – Elektronische Beurkundung, ETFs und Pauschbeträge

Steuertipps für Steuerzahler – Elektronische Beurkundung, ETFs und Pauschbeträge

Die Digitalisierung des Notariatswesens, steuerliche Entlastungen für Anleger und die gezielte Unterstützung von Menschen mit Behinderung bieten neue Chancen und Herausforderungen für Steuerzahler. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die aktuellen Entwicklungen in der elektronischen Beurkundung, die Besteuerung von Investmentfonds sowie die Nutzung von Behinderten-Pauschbeträgen und gemeinnützigen Vergünstigungen. Diese praxisnahen Hinweise helfen Unternehmen, Privatpersonen und mittelständischen Mandanten, rechtlich korrekt und steuerlich effizient zu handeln.

 

Elektronische Beurkundung – Digitalisierung im Notariat

Vorteile für Unternehmen und Privatpersonen

Das Bundesjustizministerium plant die Einführung elektronischer Präsenzbeurkundungen. Ziel ist es, notarielle Urkunden vollständig digital zu erstellen und zu unterzeichnen, z. B. bei Grundstückskäufen oder Eheverträgen. Bisher erforderte die Beurkundung Papierdokumente, während die Verwaltung bereits elektronisch erfolgt. Dieser Medienbruch soll künftig entfallen. Elektronisch beglaubigte Abschriften sollen künftig ausreichen, um die Wirksamkeit der Erklärung zu gewährleisten.

Unternehmen und Privatpersonen in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg profitieren von effizienteren Prozessen und weniger Verwaltungsaufwand.

Steuerliche Entlastung durch Investmentfonds, Pauschbeträge und Gemeinnützigkeit

ETF-Besteuerung leicht verständlich

Exchange Traded Funds (ETFs) sind bei Anlegern beliebt, da sie flexibel, transparent und unkompliziert sind. In Deutschland übernehmen depotführende Banken die Besteuerung inklusive Vorabpauschale und Abgeltungsteuer. Anleger müssen diese Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben.

  • Abgeltungsteuer: 25 % auf Gewinne
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf Abgeltungsteuer
  • Kirchensteuer: 8–9 % je nach Bundesland

Teilfreistellungen reduzieren die Steuerlast je nach Fondsart:

  • Aktienfonds (>51 % Aktienanteil): 30 % steuerfrei
  • Mischfonds (>25 % Aktienanteil): 15 % steuerfrei
  • Immobilienfonds (>50 % Immobilien): 60 % steuerfrei
  • Auslandsimmobilienfonds: 80 % steuerfrei

Thesaurierende Fonds werden jährlich über Vorabsteuern besteuert, wodurch sie langfristig mit ausschüttenden Fonds steuerlich gleichgestellt sind. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person kann die Steuerlast zusätzlich senken. Weitere Tipps finden Sie auf unserer Steuerberatung-Seite.

 

Behinderten-Pauschbetrag und Pflegegrade

Menschen mit Behinderung oder Pflegegrad profitieren vom Behinderten-Pauschbetrag. Dieser gilt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und ist gestaffelt:

  • 20 GdB/Merkzeichen = 384 €
  • 25–30 GdB/Merkzeichen =  620 €
  • 35–40 GdB/Merkzeichen =  860 €
  • 45–50 GdB/Merkzeichen =  1.140 €
  • 55–60 GdB/Merkzeichen =  1.440 €
  • 65–70 GdB/Merkzeichen =  1.780 €
  • 75–80 GdB/Merkzeichen =  2.120 €
  • 85–90 GdB/Merkzeichen =  2.460 €
  • 95–100 GdB/Merkzeichen = 2.840 €
  • Hilflose, blinde oder taubblinde Personen (H/Bl/TBl) = 7.400 €

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 erhalten ebenfalls den Höchstbetrag von 7.400 €. Die Beantragung erfolgt über die Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, selbst wenn der Pflegegrad erst im Jahresverlauf festgestellt wird.

 

Gemeinnützigkeit und digitale Petitionsplattformen

Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, genießen Steuerbefreiungen bei Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch Online-Petitionsplattformen die Gemeinnützigkeit erfüllen können, sofern sie neutral und parteipolitisch unabhängig arbeiten. Eine erneute Prüfung durch das Finanzgericht kann im Einzelfall erforderlich sein.

 

Für weiterführende Informationen und persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Experten jederzeit zur Verfügung: MTG Wirtschaftskanzlei | Digitale Steuerberatung für effiziente Steuerprozesse

Neue 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel ab Juni 2025

Neue 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel ab Juni 2025

Ab dem 6. Juni 2025 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Regelung für den Wechsel des Stromlieferanten: Die sogenannte 24-Stunden-Pflicht. Diese verpflichtet Energieanbieter, den technischen Wechselvorgang werktags innerhalb eines Tages abzuschließen. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie über die Hintergründe, Auswirkungen und wichtige Details dieser Neuerung für Privatkunden und Unternehmen.

 

Rechtliche Grundlage und Ziele der 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel

Die 24-Stunden-Pflicht basiert auf § 20a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und wurde durch die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 angestoßen. Ziel ist es, den deutschen Strommarkt transparenter, wettbewerbsfähiger und kundenfreundlicher zu gestalten. Die Bundesnetzagentur setzte die Vorgaben mit dem Beschluss BK6-22-024 sowie dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) um.

Seit dem Beschluss vom 21. März 2024 ist festgelegt, dass der technische Wechsel des Stromlieferanten werktags innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss. Diese Verkürzung der Wechselzeit soll den Prozess für Verbraucher und Unternehmen spürbar vereinfachen und beschleunigen.

Praktische Auswirkungen und wichtige Hinweise für Verbraucher und Unternehmen

Der technische Wechsel innerhalb von 24 Stunden umfasst die effiziente Abwicklung des Datenaustauschs zwischen den beteiligten Energieversorgern und Netzbetreibern. Dabei geht es ausschließlich um administrative Prozesse – handwerkliche Tätigkeiten wie Arbeiten an Leitungen oder Zählern sind davon nicht betroffen.

Wichtig für Kunden: Die 24-Stunden-Pflicht betrifft nur die technische Abwicklung des Lieferantenwechsels. Die Kündigungsfristen und vertraglichen Vereinbarungen Ihres bisherigen Stromliefervertrags bleiben unverändert bestehen. Das bedeutet, dass ein schnellerer technischer Wechsel nicht automatisch eine schnellere Vertragsbeendigung ermöglicht.

Für mittelständische Unternehmen und private Haushalte bietet diese Regelung mehr Flexibilität und Planbarkeit bei der Wahl des Stromanbieters. Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Sie gern rund um Fragen zur Energiewirtschaft, Vertragsgestaltung und Optimierung Ihrer Energieversorgung.

Wie Sie als Kunde von der neuen 24-Stunden-Pflicht profitieren

  • Schnellere Anbieterwechsel ohne lange Wartezeiten
  • Mehr Wettbewerb zwischen Stromlieferanten für bessere Konditionen
  • Verbesserter Kundenservice durch effizientere Prozesse
  • Transparenz bei der Abwicklung des Lieferantenwechsels

 

Haben Sie Fragen zur neuen 24-Stunden-Pflicht beim Stromlieferantenwechsel oder benötigen Sie eine individuelle Beratung zur Energieversorgung? Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie gern. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner des Teams Energiewirtschaft: Matthias Baier, Michael Preißl, Christian Winkler, Susanne Bausch, Marco Ferstl oder Sebastian Fritz.