Steuerliche Neuregelungen für die kommunale Energie- und Infrastrukturwirtschaft 2025

Steuerliche Neuregelungen für die kommunale Energie- und Infrastrukturwirtschaft 2025

Die neuesten Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen wichtige Klarstellungen für die umsatzsteuerliche Behandlung und steuerrechtliche Handhabung in der kommunalen Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Insbesondere die Bereiche Direktverbrauch von Energie sowie die Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) sind davon betroffen. In diesem Beitrag erläutern wir die aktuellen Änderungen, deren Auswirkungen für Betreiber von Energieanlagen sowie kommunale Unternehmen und geben Handlungsempfehlungen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei Energieanlagen

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 31. März 2025 die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sogenannten Direktverbrauchs umgesetzt. Diese Neuregelung betrifft insbesondere Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. April 2012) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die den erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das öffentliche Netz einzuspeisen.

Kernpunkte der Neuregelung

Kein Lieferungsumsatz bei Direktverbrauch: Wird der Strom unmittelbar am Erzeugungsort verbraucht, liegt umsatzsteuerlich keine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch eine bilanziell-kaufmännische Einspeisung ohne tatsächliche Verfügungsmacht ist steuerlich nicht als Leistungsaustausch zu werten.

  • KWK-Zuschlag als nichtsteuerbarer Zuschuss: Zahlungen wie der KWK-Zuschlag gelten als echte Zuschüsse und nicht als Gegenleistung für eine Lieferung.
  • Auswirkungen auf Vorsteuerabzug und Wertabgaben: Für Anlagenbetreiber können sich Änderungen im Vorsteuerabzug und der Bewertung unentgeltlicher Wertabgaben ergeben.
  • Besteuerung bei nichtunternehmerischer Nutzung: Eigenverbrauch, der für private oder hoheitliche Zwecke verwendet wird, unterliegt künftig der Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 1b UStG. Maßgeblich ist der fiktive Einkaufspreis.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2025 besteht eine Übergangsregelung, ab 2026 gilt die neue Verwaltungspraxis verpflichtend. Betreiber sollten frühzeitig ihre Abrechnungen und steuerliche Behandlung überprüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere für Photovoltaikanlagen kann eine Entnahme zum Nullsteuersatz als Gestaltungsmöglichkeit sinnvoll sein.

 

Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) – Aktuelle Verwaltungsposition

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29. August 2024 eine restriktive Auslegung zur sogenannten Kettenzusammenfassung von BgA getroffen, die vor allem kommunale Querverbundstrukturen betrifft. Nach dem Urteil darf eine Zusammenfassung von mehreren BgA nur erfolgen, wenn zwischen allen beteiligten Tätigkeiten eine unmittelbare Verbindung nach § 4 Abs. 6 KStG besteht. Eine stufenweise, „kettenartige“ Zusammenführung mehrerer BgA ist demnach nicht zulässig.

Klärung durch das Bundesfinanzministerium

Die Finanzverwaltung widerspricht dieser engen Auslegung mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025. Demnach findet das BFH-Urteil nur im konkreten Einzelfall Anwendung. Die bisherige Praxis bleibt bestehen, wonach eine schrittweise Zusammenführung von BgA möglich ist, sofern jeweils eine direkte Verbindung zwischen den Tätigkeiten vorliegt.

Diese Position sichert bestehende kommunale Verbundstrukturen ab und ermöglicht die rechtssichere Fortführung sowie Erweiterung von Querverbundmodellen, etwa durch Einbindung von Bädern oder weiteren kommunalen Leistungen. Dennoch sollten Unternehmen die Rechtslage aufmerksam verfolgen und ihre Verbundstrukturen regelmäßig prüfen, um auf mögliche künftige Änderungen flexibel reagieren zu können.

Handlungsempfehlung für Unternehmen und Anlagenbetreiber

Angesichts der aktuellen Änderungen empfehlen wir:

  • Frühzeitige Prüfung der eigenen Energieanlagenabrechnung im Hinblick auf die neue umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs.
  • Überprüfung von Vorsteuerabzug und Wertabgaben sowie Anpassung der internen Abrechnungsprozesse.
  • Dokumentation und flexible Gestaltung von BgA-Strukturen im kommunalen Umfeld zur Risikominimierung.
  • Beratung durch erfahrene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, insbesondere mit Expertise in der Energie- und Kommunalwirtschaft.

Als erfahrene Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der Umsetzung dieser steuerlichen Neuerungen – von der individuellen Beratung bis zur praktischen Umsetzung.

Änderungen durch das Solarspitzengesetz – Neue Regeln für Photovoltaik und Windenergie

Änderungen durch das Solarspitzengesetz – Neue Regeln für Photovoltaik und Windenergie

Das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, bringt wichtige Neuerungen für Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Land mit sich. Ziel ist es, die Netzstabilität zu verbessern und den Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Für Betreiber von EEG-Anlagen ergeben sich dadurch neue Chancen und Pflichten, die wir Ihnen hier praxisnah erläutern.

 

Ziele und Grundprinzipien des Solarspitzengesetzes

Das Solarspitzengesetz ist Teil der aktuellen Energiewirtschaftsreform und fokussiert auf die Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen bei erneuerbaren Energien, insbesondere bei Photovoltaik- (PV) und Windkraftanlagen an Land. Mit den neuen Regelungen sollen volatile Energieerzeuger besser in das Strommarktgeschehen integriert werden, um die Netzstabilität langfristig zu sichern.

Kernziel ist es, den Eigenverbrauch von EEG-Strom attraktiver zu gestalten und so die Einspeisung zu optimieren. Dadurch wird der Strommarkt flexibler und weniger anfällig für Schwankungen durch Erzeugungsspitzen. Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Unternehmen und Privatpersonen in Bayern (Standorte: Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt, Nürnberg) kompetent bei der Umsetzung dieser Neuerungen.

 

Wesentliche Änderungen für Betreiber von EEG-Anlagen

Wegfall der festen Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen

Eine zentrale Änderung betrifft die Vergütung von Strom bei negativen Börsenpreisen. Für Neuanlagen entfällt die bisherige feste Einspeisevergütung in solchen Zeiten. Stattdessen gilt ein Kompensationsmechanismus, der Betreiber dazu anregt, ihre Einspeisung marktorientiert anzupassen.

Pflicht zur Installation intelligenter Messsysteme und Steuerungstechnologien

Das Solarspitzengesetz verpflichtet neue EEG-Anlagen zur Ausstattung mit sogenannten Smart Metern und Steuerungseinrichtungen. Betreiber, die diese Technologien nicht nutzen, müssen mit einer Reduzierung ihrer Einspeiseleistung rechnen. Diese technischen Voraussetzungen sind entscheidend, um Erzeugung und Verbrauch dynamisch zu steuern und so Netzengpässe zu vermeiden.

Förderung der Direktvermarktung und flexibler Einsatz von Batteriespeichern

Das Gesetz vereinfacht und verbessert die Direktvermarktung von Solarstrom. Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt an der Börse verkaufen und so höhere Erlöse erzielen. Zudem wird der Einsatz von Batteriespeichern flexibler: Strom kann zukünftig auch aus dem Netz geladen und später zu günstigeren Zeitpunkten vermarktet werden. Diese Möglichkeiten erhöhen sowohl die Wirtschaftlichkeit der Anlagen als auch die Stabilität des Stromnetzes.

 

Auswirkungen für Unternehmen und Privatpersonen

Das Solarspitzengesetz eröffnet vor allem mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen neue Optionen, die eigenen Energieerzeugung effizienter zu nutzen. Durch die verbesserten Eigenverbrauchsmöglichkeiten und die Flexibilisierung der Speichertechnologien steigt die Unabhängigkeit von externen Stromlieferanten.

Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu den neuen gesetzlichen Vorgaben, steuerlichen Auswirkungen und Optimierungspotenzialen – sei es im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Rechtsberatung. Nutzen Sie unsere Standorte in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg als regionale Anlaufstellen für Ihre individuelle Beratung.

Möchten Sie mehr über die Auswirkungen des Solarspitzengesetzes auf Ihre Photovoltaik- oder Windenergieanlage erfahren? Kontaktieren Sie die MTG Wirtschaftskanzlei für eine individuelle Beratung und praxisorientierte Lösungen. Gemeinsam gestalten wir Ihre Energiewende zukunftssicher und wirtschaftlich erfolgreich.

BGH-Urteil zur Kundenanlage – Neue Vorgaben für Betreiber und Netzbetreiber

BGH-Urteil zur Kundenanlage – Neue Vorgaben für Betreiber und Netzbetreiber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert. Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und schafft so mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen, die dezentrale Energieanlagen betreiben oder nutzen.

In diesem Beitrag erklären wir, was das Urteil für Betreiber von Blockheizkraftwerken und anderen Energieanlagen bedeutet und wie Sie als Mandant der MTG Wirtschaftskanzlei von dieser Rechtsklarheit profitieren können.

 

Kundenanlage vs. Verteilernetz: Was bedeutet das BGH-Urteil?

Im Zentrum des Urteils stand ein Fall, bei dem ein Energieversorgungsunternehmen zwei Blockheizkraftwerke betrieb, um mehrere Wohnblöcke zu versorgen. Der lokale Netzbetreiber verweigerte den Anschluss der Anlagen als eigenständige Kundenanlagen. Sowohl die Landesregulierungsbehörde als auch das Oberlandesgericht (OLG) und letztlich der BGH bestätigten die Einstufung der Anlagen als Verteilernetz.

Wesentliche Entscheidungskriterien

Der BGH folgt dabei der Argumentation des EuGH, wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen.

Im Gegensatz dazu kann eine Kundenanlage laut BGH bestehen, wenn sie Leitungen umfasst, die Strom weiterleiten, der nicht zum Verkauf bestimmt ist. Typisches Beispiel ist die Eigenversorgung mit Strom aus eigenen Anlagen, etwa bei Unternehmen oder privaten Immobilien. Dies eröffnet wichtige Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Contracting-Modelle oder den Betrieb von Eigenverbrauchsanlagen.

 

Handlungsempfehlungen für Betreiber und Unternehmen

Prüfung der Netztopologie und Abstimmung mit Behörden

Betreiber dezentraler Energieanlagen sollten ihre Netztopologien sorgfältig prüfen und bewerten, ob die Anlagen die Voraussetzungen einer Kundenanlage erfüllen oder als Verteilernetz eingestuft werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Landesregulierungsbehörden in Bayern – etwa in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – kann hierbei helfen, Planungssicherheit zu gewinnen und regulatorische Risiken zu minimieren.

Gesetzgeberische Klarheit notwendig

Das BGH-Urteil macht auch deutlich: Der Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG muss gesetzgeberisch klarer und in Einklang mit dem europäischen Recht definiert werden. Bis dahin bleibt die Auslegung komplex und in der Praxis mit Unsicherheiten verbunden.

Als erfahrene Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung mit Standorten in ganz Bayern unterstützt die MTG Wirtschaftskanzlei Sie umfassend bei der rechtlichen und steuerlichen Bewertung Ihrer Energieanlagen. Unsere Experten helfen Ihnen dabei, regulatorische Herausforderungen zu meistern und Ihre Projekte sicher zu gestalten.

MTG Wirtschaftskanzlei – Ihr Partner für Energiewirtschaft und Recht

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen bieten wir Ihnen eine ganzheitliche Unterstützung bei energierechtlichen Fragestellungen, etwa zur Kundenanlage oder zu Netzanschlussregelungen. Ob in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg – wir sind für Sie da.

Nutzen Sie unser Know-how, um von aktuellen Urteilen wie dem BGH-Beschluss zu profitieren und Ihre Anlagen rechts- und zukunftssicher zu gestalten.

Jetzt beraten lassen – Kontaktieren Sie die MTG Wirtschaftskanzlei für eine individuelle Prüfung Ihrer Energieanlagen.

Energiekostenreform 2025 – Geplante Entlastungen und steuerliche Anreize für Unternehmen und Verbraucher

Energiekostenreform 2025 – Geplante Entlastungen und steuerliche Anreize für Unternehmen und Verbraucher

Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD startet mit ambitionierten Plänen, um Energiekosten zu senken, die Klimatransformation voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern. Besonders im Fokus stehen Maßnahmen zur Reduzierung der Stromsteuer, Senkung der Netzentgelte, gezielte Entlastungen für energieintensive Branchen sowie steuerliche Investitionsanreize. Die MTG Wirtschaftskanzlei fasst für Sie die wichtigsten Reformpunkte zusammen und zeigt, worauf Unternehmen und Privatpersonen jetzt achten sollten.

 

Senkung der Energiekosten – Stromsteuer, Netzentgelte und Industriepreis

Stromsteuer auf EU-Mindestsatz für Unternehmen

Ein zentrales Vorhaben ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum. Statt der bisherigen 2,05 Ct/kWh sollen Unternehmen künftig nur noch 0,05 Ct/kWh zahlen – allerdings vorerst ausschließlich im produzierenden Gewerbe und in der Landwirtschaft.
Die Umsetzung wird voraussichtlich über die Verlängerung der bestehenden Entlastung nach § 9b StromStG erfolgen. Das bedeutet: Betroffene Unternehmen müssen weiterhin einen Entlastungsantrag stellen. Eine generelle Senkung für alle Verbraucher ist aktuell nicht geplant – Grund sind die hohen Steuerausfälle von jährlich 8–9 Milliarden Euro.

 

Deutliche Reduzierung der Netzentgelte

Ab 2026 sollen die Netzentgelte um etwa die Hälfte gesenkt und dauerhaft gedeckelt werden. Der Bund übernimmt künftig einen größeren Anteil der Netzkosten, wodurch Strompreise für alle Verbraucher spürbar sinken sollen. Zudem entfällt die Gasspeicherumlage vollständig.

 

Geplanter Industriestrompreis

Für besonders energieintensive Branchen ist ein staatlich unterstützter Industriestrompreis geplant. Ziel ist ein gedeckelter Stromtarif von rund 5 Ct/kWh, bei dem der Staat die Differenz zum Marktpreis teilweise übernimmt. Voraussetzung für die Förderung sind Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren. Die Umsetzung wird nach EU-Beihilferecht geprüft und könnte ab 2026 starten.

 

Weitere Maßnahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz

Verlängerung der Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation gleicht indirekte CO₂-Kosten aus dem EU-Emissionshandel aus. Sie soll entfristet und auf weitere Branchen ausgeweitet werden. Unternehmen können dadurch jährlich Zuschüsse beantragen, um internationale Wettbewerbsnachteile zu verringern.

 

Reform der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Wärmenetze

Die Bundesregierung plant eine Novelle des KWK-Gesetzes, um Anlagen auf klimaneutrale Brennstoffe wie Biogas oder Wasserstoff umzustellen. Parallel soll der Ausbau der Wärmenetze forciert werden – Ziel: Bis 2030 soll mindestens 50 % der Wärme klimaneutral erzeugt werden. Förderprogramme wie die „Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)“ werden langfristig gestärkt.

 

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Mit dem neuen „Investitionsbooster“ setzt die Regierung zusätzliche Anreize:

  • Degressive Abschreibung bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter (2025–2027)
  • Körperschaftsteuersenkung von 15 % auf 10 % bis 2032
  • Erhöhung der Forschungszulage auf 12 Mio. € plus 20 % Gemeinkostenzuschlag
  • Förderung der Elektromobilität durch neue Abschreibungsmodelle und höhere Preisgrenzen

 

Die geplanten Maßnahmen bringen Chancen – aber auch Anpassungsbedarf. Unternehmen sollten Investitionen und Energiekostenstrategien frühzeitig planen, um von den Entlastungen zu profitieren. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit fundierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre individuellen Entlastungsmöglichkeiten zu prüfen.

Neue Steuererleichterungen für Unternehmen: Das ändert sich ab 2025

Neue Steuererleichterungen für Unternehmen: Das ändert sich ab 2025

Steuerliche Entlastungen im Überblick: Wachstumschancengesetz bietet neue Möglichkeiten für Unternehmen

Das neue Wachstumschancengesetz bringt ab 2025 eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen, die gezielt Investitionen, Innovationen und nachhaltige Mobilität fördern. Besonders für mittelständische Unternehmen, Selbstständige und Kapitalgesellschaften ergeben sich dadurch neue Chancen zur Steueroptimierung.

Degressive Abschreibung eingeführt
Von 2025 bis 2027 können bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung mit einer degressiven Abschreibung von 30 % pro Jahr schneller steuerlich geltend gemacht werden. Das schafft finanzielle Spielräume und stärkt die Liquidität.

Körperschaftsteuersatz sinkt schrittweise
Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs wird der Körperschaftsteuersatz ab 2028 über fünf Jahre hinweg auf 10 % gesenkt. Auch der Solidaritätszuschlag reduziert sich entsprechend. Damit sinkt die Gesamtsteuerbelastung spürbar – ein klarer Vorteil für Rücklagenbildung und Investitionen.

Thesaurierungsbegünstigung verbessert
Einzel- und Mitunternehmer können künftig von einer niedrigeren Besteuerung profitieren, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben. Der begünstigte Steuersatz sinkt ab 2028 schrittweise auf 25 % – nicht entnommene Gewinne bleiben so für Investitionen verfügbar.

Forschungszulage wird ausgeweitet
Ab 2026 steigt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. € jährlich. Ein zusätzlicher Gemeinkostenzuschlag sowie höhere förderfähige Stundensätze für Eigenleistungen schaffen attraktive Anreize für Unternehmen, stärker in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Mehr Vorteile für Elektrofahrzeuge
Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen wird verbessert: Die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Dienstwagenregelung steigt auf 100.000 €, zusätzlich gilt eine degressive Abschreibung mit attraktiven Staffelsätzen. So lohnt sich der Umstieg auf E-Mobilität noch mehr.

Zeitplan der Änderungen
Die meisten Maßnahmen treten ab 2025 in Kraft, die Erweiterung der Forschungszulage ab 1. Januar 2026. Körperschaftsteuersatz und Thesaurierungsbegünstigung werden ab 2028 stufenweise angepasst.

Fazit: Das Wachstumschancengesetz eröffnet Unternehmen spürbare steuerliche Vorteile und neue Handlungsspielräume. Eine frühzeitige Planung und individuelle Beratung sind entscheidend, um diese Möglichkeiten optimal zu nutzen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt dabei umfassend – mit Expertise, Erfahrung und einer persönlichen Betreuung. Jetzt Kontakt aufnehmen: www.mtg-group.de/kontakt

Keine Selbstständigkeit ohne Stichentscheidsklausel bei 50 Prozent GGF-Beteiligung

Keine Selbstständigkeit ohne Stichentscheidsklausel bei 50 Prozent GGF-Beteiligung

Die rechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) hat erhebliche Auswirkungen auf Sozialversicherung, Steuerberatung und Unternehmensführung. Insbesondere bei 50-prozentiger Beteiligung an einer GmbH stellt sich die Frage, wann ein GGF als selbstständig gilt und welche Rechte im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein müssen. Das SG Neubrandenburg hat hierzu aktuelle Maßstäbe gesetzt, die für mittelständische Unternehmen in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg relevant sind.

 

Änderungen zur Selbstständigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg hat entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 Prozent der Anteile hält, nur dann als selbstständig gilt, wenn er ein Stichentscheidrecht bei Stimmengleichheit im Gesellschaftsvertrag eingeräumt bekommt.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Gesellschaftsverträgen, insbesondere bei einer Gleichverteilung der Anteile. Fehlt ein solches Recht, beschränkt sich die Macht des Geschäftsführers auf eine reine Verhinderung von Beschlüssen, was seine Selbstständigkeit infrage stellt.

Konsequenzen für die Unternehmensführung

Die Entscheidung des SG Neubrandenburg zeigt, dass GGFs ohne Stichentscheidsrecht in der Praxis nur eingeschränkt unternehmerisch handeln können. Eine umfassende Gestaltungsmacht, wie sie für die Annahme von Selbstständigkeit erforderlich ist, ergibt sich nur, wenn der Geschäftsführer die unternehmerische Gesamtpolitik mitbestimmen kann.

Ohne die vertragliche Absicherung eines Stichentscheids bei Pattsituationen haben Unternehmen ein erhöhtes Risikopotenzial bei Beschlussfassungen. Gerade mittelständische GmbHs sollten ihre Gesellschaftsverträge daher prüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Unterschiede zum Bundessozialgericht (BSG)

Das SG Neubrandenburg geht strenger vor als das BSG. Während das BSG einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Beteiligung grundsätzlich als nicht beschäftigt einordnet, betont das SG, dass ohne vertraglich geregeltes Stichentscheidsrecht keine umfassende Selbstständigkeit vorliegt.

Die Entscheidungen des BSG (Urteile vom 28. Juni 2022, Az. B 12 R 4/20 R; 1. Februar 2022, Az. B 12 KR 37/19 R) sehen hingegen die unternehmerische Gestaltungsmacht als ausreichend an, selbst bei Stimmengleichheit. Unternehmen sollten daher sowohl rechtliche als auch gesellschaftsvertragliche Aspekte bei der Führung ihrer GmbH berücksichtigen.

 

Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Geschäftsführer

Gesellschaftsvertrag prüfen und anpassen

Unternehmen sollten bestehende Gesellschaftsverträge dahingehend prüfen, ob ein Stichentscheidrecht bei Stimmengleichheit vorgesehen ist. Eine klare Regelung verhindert rechtliche Unsicherheiten und stärkt die Entscheidungsfähigkeit der Geschäftsführung.

Steuer- und Sozialberatung einbeziehen

Die rechtliche Einordnung eines GGF beeinflusst nicht nur die Sozialversicherungspflicht, sondern auch steuerliche Aspekte. Eine frühzeitige Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung ist empfehlenswert, um Risiken zu minimieren und die Unternehmensführung rechtssicher zu gestalten.

Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen bei Fragen rund um Gesellschaftsverträge, Geschäftsführerrechte und Steueroptimierung zur Verfügung: Kontaktformular

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2025

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen bei der Fünftelregelung für Abfindungen und mehrjährigen Arbeitslohn in Kraft. Künftig kann die steuerliche Vergünstigung nicht mehr direkt über das Lohnsteuerabzugsverfahren des Arbeitgebers angewendet werden. Stattdessen erfolgt die Berücksichtigung ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Arbeitnehmer. Unternehmen und Beschäftigte sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren, um steuerliche Vorteile weiterhin optimal zu nutzen.

Änderungen bei der Fünftelregelung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung für Abfindungen und Arbeitslohn, der für mehrere Jahre gezahlt wird, angepasst. Die steuerliche Vergünstigung kann künftig nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Stattdessen ist sie nur noch im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers möglich.

Damit trägt die Neuregelung zu mehr Vereinheitlichung im Steuerverfahren bei, bringt für Arbeitnehmer aber auch die Notwendigkeit mit sich, die Tarifermäßigung aktiv über die Steuererklärung geltend zu machen.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen, die ab dem 1. Januar 2025 ohne Anwendung der Fünftelregelung besteuert werden, müssen vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 ausgewiesen werden.

  • Der Betrag ist in Zeile 10 anzugeben, damit das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung die Tarifermäßigung prüfen und gegebenenfalls gewähren kann.
  • Zusätzlich muss der Betrag in den Bruttoarbeitslohn (Zeile 3) einfließen.

Damit bleibt die steuerliche Begünstigung für Abfindungen zwar bestehen, wird aber in die Verantwortung der Arbeitnehmer verlagert, die die Ermäßigung über ihre Steuererklärung beantragen müssen.

Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

Die auf die Abfindungen entfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nicht separat ausgewiesen. Stattdessen sind sie in den Summen der Zeilen 4 bis 7 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Abwicklung im Lohnsteuerabzugsverfahren zwar einfacher wird, Arbeitnehmer jedoch verstärkt darauf achten müssen, die Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie kompetent in allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – damit Sie auch bei komplexen steuerlichen Änderungen wie der Fünftelregelung rechtssicher und optimal beraten sind.

Jetzt Kontakt aufnehmen: https://www.mtg-group.de/kontakt

Gehaltsabrechnung als rein elektronisches Dokument im passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach ist zulässig

Gehaltsabrechnung als rein elektronisches Dokument im passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach ist zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24) entschieden, dass Arbeitgeber ihre Pflicht zur Gehaltsabrechnung auch durch eine elektronische Bereitstellung im digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllen können. Damit wird die gesetzliche Vorgabe aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Abrechnung in Textform erfolgen muss, auch bei elektronischer Zustellung gewahrt.

 

Digitale Gehaltsabrechnung: Entscheidung des BAG

Für Unternehmen bedeutet dies eine rechtssichere Möglichkeit, Lohn- und Gehaltsabrechnungen digital und effizient bereitzustellen – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen sind korrekt umgesetzt.

Holschuld des Arbeitnehmers

Nach Auffassung des BAG handelt es sich beim Anspruch auf Gehaltsabrechnung um eine sogenannte Holschuld. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Abrechnung lediglich an einer elektronischen Ausgabestelle – beispielsweise dem passwortgeschützten Postfach – zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Abrechnung tatsächlich abgerufen hat, ist nicht erforderlich.

Interessen der Beschäftigten wahren

Gleichzeitig betonte das BAG, dass die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen. Beschäftigte, die privat keinen Online-Zugang besitzen, dürfen nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass ein alternativer Zugang – etwa über betriebliche Geräte oder eine gedruckte Version – möglich ist.

Darüber hinaus verwies das Gericht den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses muss nun prüfen, ob die Einführung und der Betrieb eines digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Arbeitgeber sollten deshalb auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Blick behalten, bevor sie ein digitales System einführen.

 

Fazit: Digitalisierung ja – aber rechtssicher

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Die digitale Gehaltsabrechnung ist zulässig und praxistauglich. Dennoch müssen Arbeitgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten, insbesondere Datenschutz, Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechte. Wer diese Punkte berücksichtigt, kann von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren und gleichzeitig Rechtsrisiken vermeiden.

Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg berät Unternehmen umfassend zu Fragen der Arbeits- und Sozialversicherung, zur Gestaltung digitaler Prozesse und zu den Mitbestimmungsrechten von Betriebsräten.

Meldepflicht bei Schwangerschaft – Arbeitgeberpflichten rechtssicher erfüllen

Meldepflicht bei Schwangerschaft – Arbeitgeberpflichten rechtssicher erfüllen

Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft oder Stillzeit ihrer Mitarbeiterinnen umgehend der zuständigen Gewerbeaufsicht melden. Diese gesetzliche Meldepflicht bringt wichtige Fristen und Dokumentationspflichten mit sich, deren Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen haben kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen dabei, alle Arbeitgeberpflichten im Mutterschutz korrekt zu erfüllen.

 

Gesetzliche Meldepflicht an die Gewerbeaufsicht

Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangerschaft oder Stillzeit ihrer Beschäftigten der zuständigen Gewerbeaufsicht zu melden. Diese Meldepflicht tritt unmittelbar nach Bekanntgabe durch die Mitarbeiterin in Kraft und dient dem Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Die MTG Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg berät Arbeitgeber umfassend zu diesen wichtigen Pflichten.

Umgehende Online-Meldung erforderlich

Die Mitteilung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt muss umgehend nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgen. Moderne Verwaltungsverfahren ermöglichen eine schnelle und unkomplizierte Online-Meldung über die entsprechenden Portale der Gewerbeaufsichtsbehörden. Verzögerungen bei der Meldung können zu Nachfragen der Behörden oder rechtlichen Problemen führen, die sich durch rechtzeitiges Handeln vermeiden lassen.

Vollständige Angaben zur Beschäftigung

Die Meldung sollte detaillierte Angaben über Art und zeitlichen Umfang der Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau enthalten. Diese vollständigen Informationen helfen dabei, Rückfragen des Gewerbeaufsichtsamtes zu vermeiden und beschleunigen das Verfahren erheblich. Unsere Steuerberatung und Rechtsberatung empfiehlt, bereits bei der ersten Meldung alle relevanten Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitszeiten anzugeben, um später aufwendige Nachreichungen zu vermeiden.

 

Besondere Arbeitszeiten und Genehmigungsverfahren

Für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen gelten besondere Schutzbestimmungen bei Arbeitszeiten und besonderen Beschäftigungsformen. Das Mutterschutzgesetz sieht strenge Regelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Abendstunden vor. Die Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen dabei, diese komplexen Regelungen rechtssicher umzusetzen und alle notwendigen Genehmigungen rechtzeitig zu beantragen.

Sonn- und Feiertagsarbeit sowie getaktete Arbeit

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt ist auch zu benachrichtigen, wenn eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll. Diese besonderen Beschäftigungsformen erfordern eine gesonderte Meldung und oft auch eine spezielle Genehmigung. Getaktete Arbeit, wie sie häufig in der Produktion vorkommt, kann besondere gesundheitliche Belastungen für Schwangere darstellen und bedarf daher einer besonderen behördlichen Prüfung.

Abendarbeit und Genehmigungsverfahren

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach 20:00 Uhr ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau bis 22:00 Uhr zu beschäftigen, ist hierfür eine spezielle Genehmigung bei der Gewerbeaufsicht zu beantragen. Der Antrag kann praktischerweise online im Zuge der regulären Meldung erfolgen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand reduziert. Diese Genehmigungen sind oft an besondere Auflagen geknüpft, die der Arbeitgeber einhalten muss.

 

Rechtssichere Umsetzung und Dokumentation

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten im Mutterschutz erfordert eine systematische Herangehensweise und sorgfältige Dokumentation aller Schritte. Arbeitgeber sollten interne Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. Eine professionelle Beratung hilft dabei, kostspielige Fehler zu vermeiden und den Schutz der Mitarbeiterinnen optimal zu gewährleisten.

Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann nicht nur zu behördlichen Sanktionen führen, sondern auch das Vertrauensverhältnis zu den Beschäftigten belasten. Eine proaktive und korrekte Handhabung der Mutterschutzbestimmungen zeigt hingegen die Wertschätzung für die Mitarbeiterinnen und stärkt die Arbeitgeberattraktivität des Unternehmens.

Benötigen Sie Unterstützung bei Mutterschutz-Meldepflichten? Die Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zu allen Arbeitgeberpflichten im Mutterschutz. Kontaktieren Sie unsere Spezialistin für Arbeitsrecht und Mutterschutzbestimmungen: Antje Ubben

Sozialversicherungsprüfung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern – Risiken rechtzeitig erkennen

Sozialversicherungsprüfung bei Geschäftsführern und Gesellschaftern – Risiken rechtzeitig erkennen

Die Deutsche Rentenversicherung intensiviert ihre Prüfungen des Sozialversicherungsstatus von Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern erheblich. Fehlerhafte Einstufungen können zu sechsstelligen Nachforderungen führen, die Unternehmen in finanzielle Bedrängnis bringen. Eine rechtzeitige Statusprüfung durch Experten schützt vor bösen Überraschungen und rechtlichen Konsequenzen.

 

Verstärkte Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung

Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung haben ihre Aktivitäten bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen deutlich intensiviert. Diese Entwicklung betrifft besonders mittelständische Unternehmen, die oft unvorbereitet von den verschärften Kontrollen überrascht werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beobachtet diese Tendenz mit großer Aufmerksamkeit.

Betroffene Personengruppen und Unternehmensformen

Besonders im Visier der Prüfer stehen Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter, Fremdgeschäftsführer sowie Angehörige des Unternehmers. Diese verschärften Kontrollen betreffen insbesondere Kommanditgesellschaften (KG), Unternehmergesellschaften (UG) und GmbH & Co. KGs. Die Komplexität dieser Unternehmensformen macht eine präzise rechtliche Bewertung des Sozialversicherungsstatus besonders wichtig.

Kritische Prüfungssituationen erkennen

Besonders problematisch wird es, wenn für die jeweiligen Sachverhalte keine aktuellen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung oder früherer Krankenkassen vorliegen. Ebenso kritisch sind veraltete Bescheide, die Gesellschaftsverhältnisse beurteilen, welche sich mittlerweile maßgeblich verändert haben. In solchen Fällen drohen Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die letzten vier Kalenderjahre.

 

Finanzielle Risiken und rechtliche Konsequenzen

Eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einstufung hat regelmäßig erhebliche beitragsrechtliche Auswirkungen auf entsprechende Vergütungen. Die resultierenden Nachforderungen erreichen nicht selten sechsstellige Gesamtbeträge, die für mittelständische Unternehmen existenzbedrohend sein können. Zusätzlich zu den Beitragsnachforderungen entstehen weitere steuerliche und rechtliche Folgewirkungen.

Umfang der Beitragsnachforderungen

Die finanziellen Risiken bei fehlerhafter Sozialversicherungseinstufung sind erheblich. Neben den eigentlichen Beitragsnachforderungen fallen zusätzlich Säumniszuschläge an, die den Gesamtbetrag weiter erhöhen. Unsere Steuerberatung und Rechtsberatung zeigt: Diese Nachforderungen können schnell das Budget mittelständischer Unternehmen sprengen. Besonders tückisch ist die Rückwirkung über vier Kalenderjahre, wodurch sich zunächst geringfügige Unterschiede zu beträchtlichen Summen addieren.

Steuerliche Folgewirkungen und Rückforderungsrisiken

An Beitragsrückforderungen schließen sich regelmäßig zusätzliche steuerliche Folgen an, die die finanzielle Belastung für Unternehmen weiter verschärfen. Im Umkehrschluss entstehen auch Risiken, wenn irrtümlich Beiträge abgeführt wurden, obwohl keine Sozialversicherungspflicht bestand. In solchen Fällen kann der jeweilige Sozialversicherungsträger im Leistungsfall bereits geleistete Zahlungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückfordern. Diese doppelte Belastung stellt Unternehmen vor erhebliche finanzielle Herausforderungen.

 

Präventive Maßnahmen durch professionelle Beratung

Zur Vermeidung von Beitragsnachforderungen ist eine professionelle Statusprüfung nach aktueller Rechtslage unerlässlich. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse müssen sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt und durch einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Clearingstelle rechtssicher dokumentiert werden. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet hierfür umfassende Unterstützung mit interdisziplinärer Expertise.

Rechtssichere Statusklärung und Dokumentation

Diese präventive Herangehensweise gilt sowohl für den aktuellen Status quo als auch im Vorfeld aller geplanten Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Besonders bei Gesellschafterwechseln, Anteilsverschiebungen oder wichtigen Beschlussfassungen sollte eine Neubewertung erfolgen. Die Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt dabei, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und rechtssichere Bescheide zu erwirken.

Strategische Beratung für nachhaltige Sicherheit

Unser interdisziplinäres Team aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung entwickelt individuelle Lösungsansätze für jede Unternehmensform und Gesellschafterstruktur. Durch frühzeitige Statusklärung lassen sich nicht nur Nachforderungen vermeiden, sondern auch Planungssicherheit für zukünftige Geschäftsentscheidungen schaffen. Diese proaktive Herangehensweise schützt Unternehmen vor kostspieligen Überraschungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.

 

Fazit und Handlungsempfehlung

Schützen Sie Ihr Unternehmen durch eine rechtzeitige und professionelle Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse. Die verschärften Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung machen eine präventive Statusklärung unerlässlich. Mit der richtigen Beratung und rechtssicheren Dokumentation durch entsprechende Bescheide vermeiden Sie böses Erwachen und finanzielle Risiken.

 

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