Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen und Privatpersonen in Bayern

Aktuelle Steuerhinweise für Unternehmen und Privatpersonen in Bayern

Die bayerische Finanzverwaltung und die aktuelle BFH-Rechtsprechung bringen mehrere praxisrelevante Änderungen mit sich. Betroffen sind unter anderem Steuerzahlungen, Familiengenossenschaften und private Veräußerungsgeschäfte. Der folgende Überblick zeigt, worauf Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen achten sollten und in welchen Fällen eine frühzeitige Steuerberatung durch die MTG Wirtschaftskanzlei sinnvoll ist.

Änderungen bei Steuerzahlungen und Verwaltungsverfahren

Für viele Steuerpflichtige ändern sich derzeit vor allem die Abläufe rund um laufende Steuerzahlungen. Das betrifft nicht nur Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch die praktische Abwicklung im Kontakt mit der Finanzverwaltung. Wer Fristen und Zahlungswege im Blick behält, kann unnötige Versäumnisse und Rückfragen vermeiden.

Keine Zahlungshinweise mehr vor Fälligkeit

Die bayerische Finanzverwaltung versendet nach den vorliegenden Informationen künftig keine Zahlungshinweise vor Fälligkeit mehr, wenn es um gleichbleibende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die zugehörigen Folgesteuern geht. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Fälligkeitstermine müssen künftig noch konsequenter eigenständig überwacht werden.

Gerade Unternehmen und Selbstständige sollten ihre internen Prozesse anpassen, damit keine Frist versäumt wird. Empfehlenswert sind digitale Fristenkontrollen, feste Zahlungsroutinen und eine enge Abstimmung mit der steuerlichen Betreuung. Im Rahmen einer laufenden Steuerberatung lassen sich solche Abläufe rechtssicher und effizient organisieren.

Wegfall von Überweisungsträgern und Bedeutung des SEPA-Lastschriftverfahrens

Zusätzlich werden an Schreiben der Finanzverwaltung keine Überweisungsträger mehr angehängt. Hintergrund sind der stark rückläufige Anteil von Papierüberweisungen sowie steigende Kosten für Druck, Papier und Versand. Der Trend geht damit klar in Richtung digitaler und automatisierter Zahlungsprozesse.

Besonders praktikabel ist in diesem Zusammenhang das SEPA-Lastschriftverfahren. Es reduziert das Risiko verspäteter Zahlungen und kann die laufende Steuerorganisation deutlich vereinfachen. Für Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg ist dies ein guter Anlass, bestehende Zahlungsabläufe auf Effizienz und Fristsicherheit zu prüfen.

 

Wichtige Steuerfragen aus Praxis und Rechtsprechung

Neben organisatorischen Änderungen bleiben auch steuerliche Einzelfragen von hoher Relevanz. Das gilt insbesondere dann, wenn private und betriebliche Interessen ineinandergreifen. Aktuelle Hinweise der Finanzverwaltung und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen, dass die steuerliche Einordnung stark vom konkreten Nutzungszweck abhängt.

Familiengenossenschaften: Private Aufwendungen sind regelmäßig nicht abziehbar

Bei Familiengenossenschaften sieht die Finanzverwaltung ein erhöhtes steuerliches Risiko, wenn Aufwendungen finanziert werden, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen. Dazu können etwa Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, Haustiere oder private Bau- und Freizeitprojekte gehören. Auch wenn solche Maßnahmen mit dem Förderzweck der Genossenschaft begründet werden, reicht dies steuerlich regelmäßig nicht aus.

Nach den dargestellten Grundsätzen können derartige Aufwendungen bei der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einzustufen sein. In der Folge sind sie in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Gleichzeitig fehlt es bei rein privat veranlassten Leistungen regelmäßig an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer. Maßgeblich ist nicht allein die Satzung, sondern die Frage, ob die Leistung tatsächlich für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen wurde.

Für Betroffene ist das besonders relevant, weil Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer keine Sonderbehandlung für Familiengenossenschaften vorsehen. Wer eine Familiengenossenschaft gründet, nutzt oder bereits bestehende Strukturen fortführt, sollte die tatsächliche Mittelverwendung sorgfältig prüfen lassen. Hier ist eine fundierte Steuerberatung häufig ebenso wichtig wie ergänzende Rechtsberatung, etwa zur Gestaltung von Satzung, Geschäftsführung und Dokumentation.

Luxuswohnmobil: Wann kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

Der Bundesfinanzhof hat außerdem klargestellt, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann. Das ist steuerlich deshalb bedeutsam, weil Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung solcher Gegenstände grundsätzlich nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sind, selbst wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.

Im entschiedenen Fall war das Wohnmobil nicht nur privat nutzbar, sondern zeitweise auch vermietet worden. Trotzdem sah der BFH darin keinen schädlichen Umstand. Entscheidend war, dass das Wohnmobil objektiv vorrangig zur Nutzung bestimmt war und typischerweise dem Wertverzehr unterliegt. Eine tägliche Nutzung oder eine ausschließlich private Selbstnutzung ist nach dieser Sichtweise nicht erforderlich.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei hochwertigen Wirtschaftsgütern eine differenzierte steuerliche Beurteilung notwendig ist. Für Privatpersonen und Unternehmer bedeutet das: Nicht jedes teure Wirtschaftsgut fällt automatisch unter die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls bleibt jedoch unerlässlich, insbesondere wenn Vermietung, Abschreibung oder sonstige Einkünfte hinzukommen

Unternehmensnachfolge im Mittelstand: MTG beim Zukunftsforum in Mainburg

Unternehmensnachfolge im Mittelstand: MTG beim Zukunftsforum in Mainburg

Viele Unternehmer wissen, dass sie ihr Unternehmen irgendwann übergeben müssen – doch nur wenige planen die Unternehmensnachfolge frühzeitig oder verfügen über einen klaren Fahrplan.

Genau diesem zentralen Zukunftsthema widmete sich das Zukunftsforum von Schwarz & Sohn in Mainburg. Unter dem Leitmotiv „Zukunftsfähig mit Schwarz & Sohn“ kamen Unternehmer aus der Region zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen und strategische Fragestellungen auszutauschen – von nachhaltiger Energiegewinnung über Unternehmensnachfolge bis hin zu Künstlicher Intelligenz.

Innovative Impulse aus Wissenschaft und Praxis

Den Auftakt der Veranstaltung gestaltete die Technische Hochschule Deggendorf. Vorgestellt wurde unter anderem der neue Technologiecampus in Mainburg. Im anschließenden Vortrag wurde aufgezeigt, wie moderne Gebäudefassaden künftig zur Energiegewinnung beitragen können und damit neue Potenziale für nachhaltiges Wirtschaften eröffnen.

Unternehmensnachfolge: Frühzeitig planen, Risiken minimieren

Im Anschluss referierten Dr. Bernd Waffler, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Partner der MTG Wirtschaftskanzlei, sowie Andreas Müller, Rechtsanwalt der MTG Wirtschaftskanzlei, zum Thema „Unternehmensnachfolge im Mittelstand: Herausforderungen – Risiken – Gestaltungsmöglichkeiten“. Im Mittelpunkt standen praxisnahe Einblicke in typische Herausforderungen bei der Unternehmensübergabe sowie konkrete Ansätze zur strukturierten Nachfolgeplanung.

In den anschließenden Gesprächen wurde deutlich: Viele Unternehmer sind sich der Bedeutung der Nachfolge bewusst, schieben die konkrete Planung jedoch häufig auf. Dabei ist eine frühzeitige und strategische Vorbereitung entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Zukunft des Unternehmens langfristig zu sichern.

Künstliche Intelligenz als strategischer Faktor

Ein weiteres Highlight des Abends war der Vortrag von Isabell Welpe von der Technische Universität München. Sie zeigte auf, wie Künstliche Intelligenz bereits heute Unternehmen verändert und welche Auswirkungen dies auf Strategie, Führung und Organisation hat.

Austausch und Vernetzung im Mittelstand

Im Anschluss an die Vorträge nutzten die Teilnehmer die Gelegenheit zum persönlichen Austausch. Die Veranstaltung bot damit nicht nur fachliche Impulse, sondern auch eine wertvolle Plattform für Dialog und Vernetzung innerhalb des Mittelstands.

Wir bedanken uns bei Schwarz & Sohn für die Einladung und die gelungene Organisation dieses inspirierenden Abends.

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Der Wassercent in Bayern kommt – Neue Abgabe auf Grundwasserentnahmen ab Juli 2026

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) führt Bayern erstmals ein Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) für Grundwasser ein. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; der erste Erhebungszeitraum beginnt ab 1. Juli 2026. Ziel der Abgabe ist es, den sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu fördern und zusätzliche Mittel für Maßnahmen zum Gewässer- und Grundwasserschutz bereitzustellen.

Höhe der Abgabe und Freibetrag

Der Wassercent beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Gleichzeitig sieht das Gesetz einen jährlichen Freibetrag von 5.000 m³ vor. Erst für darüberhinausgehende Entnahmemengen ist das Entgelt zu zahlen.

Betroffen sind insbesondere:

  • öffentliche Wasserversorger und Wasserzweckverbände,
  • Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit eigener Wasserentnahme,
  • weitere Betreiber genehmigungspflichtiger Grundwasserentnahmen.

Private Haushalte zahlen den Wassercent nicht direkt, können jedoch mittelbar über die Wassergebühren belastet werden.

Auswirkungen auf kommunale Wasserversorger

Für kommunale Wasserversorger bringt der Wassercent vor allem organisatorischen und kalkulatorischen Anpassungsbedarf mit sich.

Das Entgelt wird grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermengen, hilfsweise (mangels Meldung) auf Basis der genehmigten Menge erhoben. Versorger sollten daher insbesondere prüfen:

  • wie Entnahmemengen gemessen und dokumentiert werden,
  • welche Auswirkungen sich auf Gebührenkalkulation und Wasserpreise ergeben,
  • wie die neue Abgabe in die kommunale Haushaltsplanung integriert wird.

Gerade bei größeren Versorgungsgebieten kann der Wassercent künftig eine spürbare Position in der Gebührenkalkulation darstellen.

Weitere Änderungen im Bayerischen Wassergesetz

Neben der Einführung des Wasserentnahmeentgelts enthält die Gesetzesnovelle weitere Änderungen im Wasserrecht. Besonders hervorzuheben ist der künftig gesetzlich verankerte Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber anderen Nutzungen des Grundwassers.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf zunehmende Nutzungskonflikte und stellt sicher, dass die kommunale Trinkwasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge langfristig abgesichert bleibt.

Stand März 2026

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

EuGH stärkt Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften – Chance auch für interkommunale Kooperationen

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 (C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Die Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, die in Deutschland durch § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt wurde und tangiert auch Kooperationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, etwa im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit.

Erweiterter Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Der EuGH widerspricht einer bisher eher restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung, nach der nur Leistungen steuerfrei sein sollten, die unmittelbar und unerlässlich für die begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder sind.
Nach der Entscheidung dürfen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nicht durch zusätzliche nationale Anforderungen einschränken, die über die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie hinausgehen.
Damit dürfte sich der Anwendungsbereich der Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG praktisch erweitern.

Auch allgemeine Dienstleistungen können begünstigt sein

Der EuGH stellt klar, dass Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft nicht zwingend einen unerlässlichen Beitrag zur steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder leisten müssen.
Auch unterstützende oder allgemeine Dienstleistungen können unter die Steuerbefreiung fallen, etwa:

  • IT-Dienstleistungen,
  • Verwaltungsleistungen,
  • Reinigung oder Gebäudemanagement.

Entscheidend ist, dass diese Leistungen den Mitgliedern zur Ausübung ihrer begünstigten Tätigkeiten dienen und lediglich gegen Kostenerstattung erbracht werden und keine konkrete Wettbewerbsverzerrung dadurch hervorgerufen wird.

Wettbewerbsverzerrungen müssen konkret nachgewiesen werden

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft das Merkmal der Wettbewerbsverzerrung.
Der EuGH betont, dass die Steuerbefreiung nicht allein aufgrund einer abstrakten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen versagt werden darf. Vielmehr muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass die Steuerbefreiung tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Bedeutung für die öffentliche Hand

Für Kommunen und andere jPöR eröffnet das Urteil neue Gestaltungsspielräume. Viele Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa gemeinsame IT-Dienstleistungen, zentrale Verwaltungsstellen oder Shared-Service-Strukturen, könnten künftig leichter unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG fallen.
Die Entscheidung stellt zugleich die bisherige restriktive Verwaltungspraxis in Frage und dürfte eine Anpassung der deutschen Verwaltungsauffassung erforderlich machen.

Stand März 2026

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Endlich Klarheit bei Bildungsleistungen der öffentlichen Hand? Neue BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsauffassung zu Bildungsleistungen umfassend aktualisiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Gleichzeitig wurde ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind die Änderungen besonders relevant, da viele – aber eben nicht alle – ihrer Bildungsangebote etwa über Volkshochschulen, Akademien oder kommunale Fortbildungseinrichtungen unter die Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen fallen können. Auch bei den allgemein- und berufsbildenden Schulen kann die Thematik Relevanz entfalten.

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG – Bescheinigungspflicht beachten

§ 4 Nr. 21 UStG betrifft insbesondere Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildungsleistungen. Durch die Neuregelung wurde der Tatbestand stärker an der EU-rechtlichen Rechtsprechung ausgerichtet.
Für Bildungseinrichtungen – auch solche der öffentlichen Hand – ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass entsprechende Bildungsleistungen erbracht werden. Unter der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) hatte das Bescheinigungsverfahren für juristische Personen öffentlichen Rechts bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.
Zukünftig gilt aber: Ohne Bescheinigung greift § 4 Nr. 21 UStG auch für öffentliche Einrichtungen nicht. Liegt Unternehmereigenschaft vor und greift auch keine andere Steuerbefreiung (wie z.B. § 4 Nr. 22 UStG oder auch die Kleinunternehmerregelung z.B. bei Schulverbänden), so sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Gerade für kommunale Bildungseinrichtungen kann daher zu prüfen sein, ob eine Bescheinigung wirtschaftlich sinnvoll ist – etwa abhängig von Teilnehmerstruktur oder Investitionen.

Bedeutung des § 4 Nr. 22 UStG für kommunale Bildungsangebote

Neben § 4 Nr. 21 UStG spielt für viele kommunale Einrichtungen weiterhin § 4 Nr. 22 UStG eine wichtige Rolle.
Danach sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie unter anderem von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.

Anders als bei § 4 Nr. 21 UStG gilt hier: Es gibt kein Bescheinigungsverfahren zu beachten und damit faktisch auch kein Wahlrecht zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung.

Für einzelne Kursangebote – etwa Vorträge oder Seminare – kann § 4 Nr. 22 UStG daher weiterhin eine zentrale Steuerbefreiung sein. Auch für sportliche Veranstaltungen und Trainings kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anwendbar sein.

Neue Kriterien aus dem BMF-Informationsblatt

Das BMF hat mit einem Informationsblatt vom 24. Oktober 2025 Kriterien veröffentlicht, wann Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG begünstigt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von drei Kriterien:

Bildungsrelevanter Inhalt

Die Veranstaltung muss ein bildungsrelevantes Thema behandeln (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur) und ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen.

Wissens- und Kompetenzvermittlung

Der Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenz liegen. Reine Freizeitangebote oder Kurse, bei denen lediglich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Basteln oder Kochen, Töpfern, Adventskranzbinden, animierte Tanzabende), sind regelmäßig nicht begünstigt.

Qualifikation der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen, etwa durch Ausbildung, Studium oder entsprechende Berufserfahrung.
Diese Kriterien führen in der Praxis zu einer strengeren Abgrenzung zwischen Bildungsangebot und Freizeitaktivität.

Handlungsempfehlung für Kommunen

Kommunen und kommunale Bildungsträger sollten ihre Bildungsangebote systematisch überprüfen und zunächst zwischen Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (klassische Bildungsleistungen) und § 4 Nr. 22 UStG (Vorträge und einzelne Veranstaltungen) unterscheiden.

In Zweifelsfällen kann die vorsorgliche Beantragung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG sinnvoll sein, ist jedoch mit Aufwand verbunden, zumal jeder Kurs einzeln zu beantragen ist. Die Hürde bei den zuständigen Landesbehörden zur Erteilung der Bescheinigung sind aber erfahrungsgemäß eher gering.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, die Kurs- und Veranstaltungsstruktur – insbesondere bei Volkshochschulen – im Hinblick auf Freizeitcharakter, Bildungsziel und pädagogisches Konzept zu überprüfen und entsprechend zu dokumentieren, warum weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22 UStG ausgegangen wird. Dadurch lassen sich steuerliche Risiken im Zuge der Anwendung von § 2b UStG und der neuen Verwaltungsauffassung frühzeitig vermeiden.

Es bleibt letztlich festzuhalten: Die BMF-Schreiben bringen zwar etwas Klarheit, aber gerade das Zusammenspiel von § 4 Nr. 22 und Nr. 21 UStG bleibt für juristische Personen öffentlichen Rechts ein komplexes Themenfeld, das vielfach im Graubereich zwischen Steuerpflicht und Steuerfreiheit liegt.

Übergangsregel

Auch bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG schafft die Verwaltung eine großzügige Übergangsregelung. Bis 31. Dezember 2027 wird die bisherige Verwaltungsauffassung fortgeführt und die Leistungen dürfen entsprechend eingeordnet werden. Bescheinigungen, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, behalten – auch bei „falschem Wortlaut“ auf Basis der alten Regelung – ihre Gültigkeit.

Stand März 2026

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Vordruckmuster für den „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ veröffentlicht. Gleichzeitig wurden auch Vordrucke und Ausfüllhilfen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Bereits im Oktober hatte sich zudem das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu steuerlichen Erfassungspflichten geäußert.

Optionale Vorgaben zur steuerlichen Erfassung des BMF

Der Fragebogen dient vor allem der umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG. Er soll insbesondere dann verwendet werden, wenn eine jPöR erstmals steuerbare Umsätze erklärt oder etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wichtig für die Praxis: Die Verwendung der bundesweit veröffentlichten Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die erforderlichen Informationen bereits über andere Unterlagen – etwa landesspezifische Fragebögen – bereitgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung den Verzicht auf den BMF-Fragebogen nicht.

Spezifischer Fragebogen für Bayern

Gerade in Bayern ist dies relevant: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von jPöR (Stand Juli 2025) veröffentlicht, der weiterhin in der Praxis zum Einsatz kommt. Auch dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Bei Organisationseinheiten der Länder oder des Bundes kann sich auch in Bayern die Verwendung des BMF-Vordrucks anbieten. Wir empfehlen im Vorfeld zur Erfassung eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bayerische Klarstellung zur steuerlichen Erfassung bestimmter juristischer Personen öffentlichen Rechts

Bereits zuvor hatte das BayLfSt mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Erfassung von jPöR getroffen. Hintergrund ist, dass sich mit Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der bisherigen Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) löst.
Die bayerische Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht jede unternehmerische Tätigkeit einer jPöR automatisch eine steuerliche Erfassung auslöst. Keine steuerliche Erfassung ist erforderlich, wenn

  • kein Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerlichen Sinne vorliegt und
  • die jPöR umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer tätig ist und ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.

In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BayLfSt weder eine Anzeigepflicht noch die Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.

Bedeutung für Kommunen

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bleibt die steuerliche Erfassung im Zuge der § 2b-Umstellung ein wichtiges organisatorisches Thema.

Die neuen BMF-Vordrucke schaffen hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass landesspezifische Verfahren – wie in Bayern – weiterhin maßgeblich sein können.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine steuerliche Erfassung erforderlich ist und welcher Fragebogen zu verwenden ist. Besonders bei kleineren Tätigkeiten wie Schulverbänden oder Stiftungen kann sich – abhängig von den Voraussetzungen – auch ergeben, dass keine steuerliche Erfassung notwendig ist. Die Mehrheit der Kommunen dürfte jedoch bereits aufgrund von Betrieben gewerblicher Art steuerlich registriert sein.

Stand März 2026

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Seit der Einführung des § 2b UStG im Jahr 2016 (!) existiert für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine grundlegende Neuregelung ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Um den Kommunen, Bund und Ländern ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Sie konnten weiterhin den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden.
Diese Übergangsfrist wurde in den vergangenen Jahren mehrfach auf einen mittlerweile außergewöhnlich langen Zeitraum verlängert. Dadurch konnten viele Kommunen ihre Umstellungsprojekte strecken oder zunächst zurückstellen. Aktuell ist jedoch keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung absehbar. Nach derzeitigem Stand wird § 2b UStG somit zum kommenden Jahreswechsel für alle verbindlich anzuwenden sein.
Kommunen, die die Umstellung bislang noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben, sollten daher jetzt aktiv werden und die notwendigen Schritte vorbereiten.

Jetzt vorbereiten: Handlungsfelder für die Praxis

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Umstellungsprojekte jetzt konsequent voranzutreiben beziehungsweise wieder aufzunehmen und zeitnah fertigzustellen, zumal die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt: eine saubere Umsetzung braucht Zeit – oftmals mehr als gedacht.

Übergeordnete Arbeitsschritte

  • Haushalts- und Leistungsscreenings durchführen oder aktualisieren, um steuerrelevante Tätigkeiten systematisch zu identifizieren
  • Überprüfung bereits durchgeführter Analysen unter Berücksichtigung neuer BMF-Anwendungsschreiben und der aktuellen Rechtsprechung der letzten Jahre
  • Anpassung von Verträgen, Satzungen und Leistungsbeziehungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen
  • Technische und organisatorische Vorkehrungen, etwa in Buchhaltung, ERP-Systemen und Rechnungsprozessen
  • Aufbau bzw. Weiterentwicklung von Tax-Compliance-Strukturen, um die steigenden steuerlichen Fehlerrisiken aufgrund der Umstellung einzudämmen und organisatorische Umstellungen aus einem Guss vorzunehmen.

Wichtige Fortbildungsmaßnahmen einplanen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Nachdem sich aufgrund der Umstellung Auswirkungen und neue steuerliche Pflichten in allen Bereichen ergeben können, ist eine Umsetzung durch eine zentrale Stelle allein praktisch nicht möglich. Umso wichtiger sind Schulungen für alle betroffenen Fachbereiche, um die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Verwaltungsalltag sicher umzusetzen.

Vorsteuer und Berichtigungstatbestände im Blick behalten

Häufig unterschätzt wird in Umstellungsprojekten auch der Anpassungsbedarf beim Vorsteuerabzug. Mit erhöhten umsatzsteuerlichen Pflichten geht oftmals auch ein erhöhter Vorsteuerabzug einher, der in der Umsetzung aber komplex und in der Vorbereitung ebenfalls zeitintensiv sein kann.
Kommunen sollten daher frühzeitig Systematiken entwickeln, um den Vorsteuerabzug sachgerecht zu ermitteln und zu dokumentieren.
Zu denken ist zudem an Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben, etwa bei Investitionen in Gebäude, Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen. Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen der Vorbereitung geprüft und in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Verbleibende Unsicherheiten ausräumen

Trotz des langen Übergangszeitraums gibt es nach wie vor noch ungeklärte Rechtsfragen im Kontext des § 2b UStG und nicht zu allen Fragen eine offizielle Auffassung der Finanzverwaltung. Vieles bewegt sich im Graubereich zwischen „wettbewerbsrelevant“ und „Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb“ und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die finanziellen Auswirkungen enorm sein können, sollten für wichtige, ungeklärte Fragen verbindliche Auskünfte eingeholt werden. Auch das aber braucht Zeit für die Antragstellung und nicht zuletzt die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Verlängerung weiterhin nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Finalisierung der Vorbereitungsarbeiten spätestens jetzt dringend zu empfehlen ist und die Umstellung zum Jahresende der aktuellen Rechtslage entspricht, zeigt die Erfahrung der Vergangenheit: Nichts ist (gesetzestechnisch) unmöglich!
Der Stand der organisatorischen Umsetzung beim Bund lässt sich derzeit schwer abschätzen. In der Vergangenheit wurde die Übergangsregelung mehrfach kurzfristig verlängert – zuletzt auch mit Verweis auf die nicht vorliegende Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund kann auch aktuell nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es noch einmal zu einer erneuten Verlängerung kommt. Darauf sollten sich Kommunen jedoch nicht verlassen.

Wir unterstützen Sie gern

Von einem kurzen Update Ihres Screenings, hin zu Schulungsmaßnahmen, Vertrags- und Satzungsanpassungen, Anträgen auf verbindliche Auskunft bis hin zu Entwicklung von steuerlichen Compliance-Strukturen: Wir unterstützen Sie im bevorstehenden Endspurt gerne – ob punktuell in Einzelfragen oder begleitend im gesamten Umstellungsprojekt.

Stand März 2026

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitär betriebener Einrichtungen Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit als Voraussetzung einer steuerbaren Leistung vorliegt und wann der Vorsteuerabzug zulässig ist. Das Schreiben setzt dabei die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH um und führt zu einer veränderten Prüfungspraxis.
Besonders relevant ist die neue Verwaltungsauffassung für Kommunen, öffentliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Kultur-, Sport- oder Sozialbereich, die Leistungen regelmäßig zu nicht kostendeckenden Entgelten anbieten und öffentliche Zuschüsse gewähren.

Hintergrund der Diskussion

Die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten beschäftigt Praxis und Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren. Viele Einrichtungen der öffentlichen Hand – etwa Schwimmbäder, Theater, Museen oder der öffentliche Personennahverkehr – erbringen Leistungen bewusst unterhalb der Kostendeckung, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob trotz struktureller Verluste eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und damit ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen möglich ist und die Finanzämter die sich ergebenden Vorsteuerüberhänge steuerlich anerkennen müssen.

Mit dem neuen BMF-Schreiben greift die Finanzverwaltung diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Neue Prüfungslogik: Zwei Stufen für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“

Das BMF baut eine zweistufige Prüfungslogik auf.

1. Liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Nur wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich als Gegenleistung für eine konkrete Leistung anzusehen ist, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Eine Unterschreitung der Selbstkosten ist hierbei zunächst unbeachtlich.

2. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor?

Selbst wenn ein Leistungsaustausch vorliegt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts gegeben ist. Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist hierfür eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Relation von Einnahmen und Kosten, die Umstände der Leistungserbringung und das Auftreten am Markt.

Vermutung gegen Unternehmereigenschaft bei sehr niedriger Kostendeckung

Die oben aufgeführten Prinzipien überführt das BMF in den Umsatzsteueranwendungserlass und schafft dabei durch eine widerlegbare Vermutung Praxistauglichkeit:
Wenn zwischen Einnahmen und Kosten ein erhebliches Missverhältnis (sog. „Asymmetrie“ des Entgelts) besteht, kann davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall entfällt auch die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht.

Richtschnur für die Praxis: 3% Kostendeckung

Bei einer Kostendeckung von nur 3% oder weniger geht das BMF zukünftig von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus. Die Schwelle von 3% entnimmt das BMF dabei der EuGH-Rechtsprechung „Gmeente Borsele“. Erhaltene Zuschüsse sind bei der Berechnung der Quote zum Abzug zu bringen.

Im Umkehrschluss ist eine Kostendeckung oberhalb von 3% zumindest ein erstes Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Grenze von 3% ist sicherlich am unteren Ende des für die Finanzverwaltung Vertretbaren angesetzt und schafft dadurch einigermaßen großzügigen Spielraum für die öffentliche Hand.

Widerlegung der Vermutung

Die Annahme einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit bei Unterschreiten der Kostendeckungsquote kann widerlegt werden, indem man die Marktüblichkeit und Angemessenheit des Entgeltes und ein entsprechendes Auftreten am Markt nachweist.

Vorsicht bei der Gewährung von Zuschüssen

Gewährt z.B. eine Kommune als Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss z.B. als Verlustausgleich kann es zu einer Saldierung des gewährten Zuschuss mit dem erhaltenen Entgelt kommen, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen erhaltenem Entgelt und gewährten Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien fließen. Dies kann oftmals dann zu einer entsprechenden Asymmetrie des Entgelts und Versagung einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen.

Die Folgen einer nicht (mehr) wirtschaftlichen Tätigkeit

Aus dem Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich insbesondere Folgendes:

  • Kein Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen
  • gegebenenfalls Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG bei bereits getätigten Investitionen.

Aufgrund der sich typischerweise ergebenden Vorsteuerüberhänge, können die finanziellen Auswirkungen daher enorm sein.

Praktische Auswirkungen für Kommunen und öffentliche Einrichtungen

Das BMF-Schreiben stellt für viele öffentliche Einrichtungen einen klaren Handlungsauftrag dar. Finanzierungsmodelle und Preisstrukturen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründen.

Insbesondere empfiehlt sich:

  • Analyse der Kostendeckungsgrade einzelner Tätigkeiten,
  • Dokumentation von Entgeltstrukturen und Zuschüssen,
  • Überprüfung von Gebühren- und Entgeltordnungen,
  • Anpassung von Finanzierungs- und Zuschussmodellen.

In Zweifelsfällen bietet das BMF-Schreiben eine gute Ausgangsbasis, um über eine verbindliche Auskunft Rechtssicherheit zu erlangen.

Großzügige Übergangsfrist

Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis Ende 2027, sodass betroffene Einrichtungen ihre Strukturen anpassen können. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist darf bei einer Asymmetrie des Entgelts weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Wichtig: Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie die neuen Grundsätze des BMF erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Stand März 2026

Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Als Beitrag zur Förderung des Markthochlaufs für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb stellt der Freistaat Bayern 35 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung soll Mehrausgaben bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb reduzieren und ergänzt die bisherigen Programme zum Aufbau von Elektrolyseur- und Wasserstofftankstelleninfrastruktur.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Kauf und das Leasing von wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen. Förderfähig sind Fahrzeuge aller Nutzfahrzeugklassen (N1, N2 u. N3), somit auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Es werden sowohl Wasserstoffverbrenner- als auch Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert.
Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein. Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein und mindestens 20.000 Kilometer pro Kalenderjahr zurücklegen. Die Förderquote beträgt 80 % der Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einem entsprechenden Fahrzeug mit Dieselantrieb der höchsten geltenden Schadstoffklasse. Für die unterschiedlichen Fahrzeugklassen gibt es Höchstfördersummen pro Fahrzeug.

 

Wer wird gefördert?

Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet. Antragsberechtigt sind sowohl juristische als auch natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.

 

Förderaufruf und Projektträger

Die Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2028.
Die konkrete Förderung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zur Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. Förderaufrufe veröffentlicht Bayern Innovativ als Projektträger. Ein erster Aufruf ist kurzfristig für Anfang 2026 geplant.

Planen Sie die Dekarbonisierung Ihrer Nutzfahrzeugflotte und haben Sie Interesse an einer Förderung? Wir beraten Sie gerne!

 

Stand Februar 2026

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Die EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation (SPK) wurden Ende 2025 grundlegend überarbeitet. In diesem Zuge wird die Entlastung energie- und stromintensiver Unternehmen von indirekten CO₂-Kosten ausgeweitet. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 ergeben sich insbesondere Änderungen beim Kreis der begünstigten Branchen sowie bei der Höhe der möglichen Kompensation.
Künftig sollen neben den bislang erfassten klassischen energieintensiven Industriebranchen auch weitere Branchen anspruchsberechtigt sein. Zu den neu aufgenommenen Bereichen zählen beispielsweise die Batterieproduktion, die Herstellung von Kunststoffen, Chemiefasern sowie Teile der Glas- und Keramikindustrie. Auch Branchen wie die Düngemittel- und Grundstoffproduktion können künftig in den Anwendungsbereich fallen.
Darüber hinaus wird die Beihilfeintensität erhöht. Für bereits bisher begünstigte Sektoren steigt die maximale Kompensation der indirekten CO₂-Kosten im Strompreis auf bis zu 80 %. Gleichzeitig werden ab 2026 aktualisierte Berechnungsparameter und neue CO₂-Emissionsfaktoren eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der individuellen Entlastungsbeträge auswirken können.
Deutschland muss zur Umsetzung der EU-Leitlinien die nationale Förderrichtlinie an die neuen EU-Vorgaben anpassen. Die Umsetzung hat spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie künftig erstmals anspruchsberechtigt sind oder sich ihre Fördermöglichkeiten erweitern, und sich rechtzeitig auf die mit dem Antragsverfahren verbunden Nachweis- und Dokumentationsanforderungen vorbereiten.

 

Stand Februar 2026