Darlehen und Offenlegungspflichten – steuerliche Klarheit für Unternehmen

Darlehen und Offenlegungspflichten – steuerliche Klarheit für Unternehmen

Unternehmer und Gesellschafter sehen sich regelmäßig mit komplexen steuerlichen Fragestellungen rund um Darlehen, Zinsbesteuerung und gesetzliche Offenlegungspflichten konfrontiert. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie Hinweise des Bundesamts für Justiz schaffen hierbei wichtige Klarstellungen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die steuerlichen Konsequenzen und zeigt auf, worauf Unternehmen und Gesellschafter achten sollten.

Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft – Prolongation und Zinszufluss

Darlehensverhältnisse zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Besonders sensibel sind Änderungen bestehender Kreditverträge, etwa durch eine sogenannte Prolongation. Diese kann steuerliche Auswirkungen haben, wenn sie nicht korrekt eingeordnet wird. Eine fundierte Steuerberatung ist hier unerlässlich, um ungewollte steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Prolongation vor Fälligkeit – kein automatischer Zinszufluss

Unter einer Prolongation versteht man die Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Darlehensvertrags zu neuen Konditionen. Besteht nach Ablauf der Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank oder der Darlehensgeber regelmäßig ein entsprechendes Angebot. Erfolgt die Prolongation jedoch vor der ursprünglichen Fälligkeit der Zinsen, führt dies nach aktueller Rechtsprechung nicht automatisch zu einem steuerlichen Zufluss von Kapitaleinkünften.

BFH-Urteil zur Zinsbesteuerung bei Gesellschafterdarlehen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer rechtzeitig vereinbarten Prolongation keine Zinsen als zugeflossen gelten, wenn die ursprüngliche Fälligkeit noch nicht eingetreten war. In dem entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt, dessen Zinsen erst bei Fälligkeit zahlbar waren. Die Verlängerung der Fälligkeit stellte keine steuerlich relevante Novation dar, sondern lediglich eine Verschiebung des Zahlungszeitpunkts. Unerheblich war dabei, ob die Prolongation fremdüblich ausgestaltet war.

 

Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften – Ordnungsgelder erst ab 2026

Kapitalgesellschaften unterliegen umfangreichen Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch. Die fristgerechte Einreichung von Jahresabschlüssen und weiteren Rechnungslegungsunterlagen ist verpflichtend. Verstöße können zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen. Aktuelle Hinweise des Bundesamts für Justiz sorgen jedoch für zeitlich begrenzte Erleichterungen.

Welche Unterlagen offenzulegen sind

Offenzulegen sind insbesondere der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie – sofern einschlägig – Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte. Die Unterlagen müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Die Frist endet grundsätzlich ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine rechtzeitige Vorbereitung im Rahmen der Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung hilft, formale Fehler zu vermeiden.

Ordnungsgeldverfahren – Fristverlängerung für 2024

Für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 wird das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Hintergrund sind weiterhin die wirtschaftlichen Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Gleichzeitig weist die Behörde darauf hin, dass diese Karenzzeit letztmalig gewährt wird. Für das Geschäftsjahr 2025 ist daher nicht mit einer erneuten Fristverlängerung zu rechnen.

Beratungshinweis:
Die Einhaltung steuerlicher Vorgaben bei Darlehensverhältnissen sowie Offenlegungspflichten erfordert rechtliche und steuerliche Expertise. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Gesellschafter mit integrierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Berater stehen Ihnen an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg kompetent zur Seite.

Betriebsausgaben absetzen – häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten

Betriebsausgaben absetzen – häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten

Das häusliche Arbeitszimmer spielt bei der steuerlichen Geltendmachung von Betriebsausgaben eine zentrale Rolle – auch dann, wenn der Ehegatte unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet. Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt werden kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die rechtlichen Grundlagen und die praktische Bedeutung für Unternehmer und Selbstständige.

Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe – steuerliche Grundlagen

Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Alternativ kann anstelle der tatsächlichen Kosten eine jährliche Pauschale von derzeit 1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr angesetzt werden. Die korrekte Einordnung ist häufig Gegenstand steuerlicher Prüfungen und sollte im Rahmen einer professionellen Steuerberatung erfolgen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Ein häusliches Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Zudem darf kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Entscheidend ist eine funktionale Betrachtung: Der Raum muss objektiv erforderlich sein, um die beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige selbst oder ein mitarbeitender Angehöriger den Raum nutzt.

Pauschaler oder tatsächlicher Kostenabzug

Steuerpflichtige können zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und der gesetzlichen Pauschale wählen. Zu den tatsächlichen Kosten zählen unter anderem anteilige Miet-, Energie- und Abschreibungskosten. Welche Variante günstiger ist, hängt von den individuellen Verhältnissen ab und sollte im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung geprüft werden.

 

BFH-Urteil zur unentgeltlichen Mitarbeit des Ehegatten

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechte von Unternehmern, deren Ehegatten unentgeltlich im Betrieb mitarbeiten. Der BFH stellt klar, dass auch ein vom Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Dies ist insbesondere für familiengeführte Unternehmen von hoher praktischer Relevanz.

Der entschiedene Fall im Überblick

Im Streitfall betrieb ein Professor zwei Musikschulen. Seine Ehefrau erledigte sämtliche Verwaltungsarbeiten unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus. Da in den Musikschulen keine geeigneten Büroräume vorhanden waren, erfolgte die gesamte Organisation von zuhause aus. Das Finanzamt erkannte die Kosten zunächst nicht an, was zu einer Steuernachzahlung führte.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmer

Der BFH gewährte Aussetzung der Vollziehung und ließ den Kostenabzug ausdrücklich zu. Nach Auffassung des Gerichts kann auch das von einem unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten genutzte Zimmer Teil einer funktionalen Büroeinheit sein. Bereits frühere Entscheidungen hatten klargestellt, dass auch Besprechungs- oder Sekretariatsräume in häuslicher Sphäre dem Arbeitszimmer des Betriebsinhabers zugeordnet werden können. Diese Rechtsprechung eröffnet neue Gestaltungsspielräume, die jedoch sorgfältig dokumentiert werden müssen.

Fazit und Beratungshinweis:
Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben für häusliche Arbeitszimmer – insbesondere bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten – erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Verhältnisse. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet umfassende Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung für Unternehmer und Privatpersonen. Unsere Experten beraten Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zu rechtssicheren und steueroptimalen Lösungen.

Vermögensübergang richtig melden – Erbschaft beim Finanzamt anzeigen

Vermögensübergang richtig melden – Erbschaft beim Finanzamt anzeigen

Der Vermögensübergang durch Erbschaft oder Vermächtnis löst in vielen Fällen steuerliche Pflichten aus. Unabhängig davon, ob Erbschaftsteuer anfällt, besteht regelmäßig eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit fundierter Steuerberatung und Rechtsberatung rund um Erbschaftsteuer, Freibeträge und formgerechte Anzeigen.

Meldepflicht bei Erbschaft – was Erben beachten müssen

Jeder Vermögensübergang von Todes wegen ist grundsätzlich dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Pflicht betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer und gilt unabhängig davon, ob Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere oder Unternehmensanteile vererbt werden. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Bußgelder oder sogar ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Eine frühzeitige Klärung mit steuerlichen Beratern, etwa der MTG Wirtschaftskanzlei, schafft Rechtssicherheit.

Frist und Form der Erbschaftsanzeige

Erben sind verpflichtet, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Vermögensübergang zu informieren. Die Anzeige erfolgt formfrei, muss jedoch inhaltlich vollständig sein. Zulässig ist sowohl ein schriftliches Anschreiben per Post als auch eine elektronische Übermittlung, beispielsweise über das ELSTER-Portal. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Welche Angaben das Finanzamt verlangt

Die Erbschaftsanzeige muss zentrale Informationen enthalten. Dazu zählen Name, Anschrift und Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers, der Todestag und der Sterbeort. Zusätzlich sind Art, Umfang und geschätzter Wert des erworbenen Vermögens anzugeben. Ebenfalls erforderlich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben, da dieses für die steuerliche Bewertung maßgeblich ist.

 

Erbschaftsteuer, Freibeträge und weitere Pflichten

Nicht jede Erbschaft führt automatisch zu einer Steuerbelastung. Das Erbschaftsteuerrecht sieht umfangreiche Freibeträge vor, die sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser richten. Dennoch bleibt die Meldepflicht auch dann bestehen, wenn der Nachlass voraussichtlich steuerfrei ist. Eine individuelle Prüfung im Rahmen der Steuerberatung ist daher unerlässlich.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von einem Freibetrag von bis zu 500.000 €. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 €, Enkel von Großeltern 200.000 € steuerfrei erwerben. Für Geschwister, Nichten, Neffen sowie Lebensgefährten gilt ein deutlich niedrigerer Freibetrag von 20.000 €. Übersteigt der Erwerb diese Grenzen, fällt Erbschaftsteuer an.

Wann eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist

Nach Eingang der Anzeige prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn relevante Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere oder Beteiligungen an Unternehmen übergehen. Behörden wie Nachlassgerichte, Standesämter und Notare informieren das Finanzamt ebenfalls über Todesfälle, sodass nicht gemeldete Erbschaften schnell auffallen.

Abschließender Hinweis:
Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten umfassend beim Vermögensübergang – von der rechtssicheren Anzeige bis zur steueroptimalen Gestaltung. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Eine frühzeitige Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Sachbezug oder Geldleistung -Gutscheine und Geldkarten richtig einordnen

Sachbezug oder Geldleistung -Gutscheine und Geldkarten richtig einordnen

Die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist für Arbeitgeber von zentraler steuerlicher Bedeutung. Während Geldleistungen ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig sind, können Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt behandelt werden, etwa im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 €.

Sachbezug und Geldleistung – steuerliche Unterschiede

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Die Unterscheidung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Geldleistungen unterliegen ab dem ersten Euro der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Für Sachbezüge hingegen bestehen steuerliche Vergünstigungen, insbesondere die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50,00 € oder alternativ die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 %.

 

Gutscheine und Geldkarten als Sonderfälle

Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten

Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Es darf keine Möglichkeit zur Bargeldabhebung an Geldautomaten oder Supermärkten bestehen. Ebenso ausgeschlossen sind Überweisungen, eine eigene Karten-IBAN sowie die Nutzung als generelles Zahlungsinstrument. Der Erwerb von Fremdwährungen, Münzen oder sonstigen Finanzprodukten ist nicht zulässig. Zudem muss der Einlösebereich limitiert sein, eine Nutzung auf Marketplaces ist ausgeschlossen. Schließlich ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen erforderlich, der technisch abgesichert sein muss.

Technische und tatsächliche Begrenzungen

Insbesondere Geldkarten und Gutscheinkarten müssen die genannten Kriterien durch technische und tatsächliche Limitierungen erfüllen, um als Sachbezug im Rahmen der 50,00-Euro-Freigrenze behandelt werden zu können. Fehlen diese Einschränkungen, liegt regelmäßig eine steuerpflichtige Geldleistung vor.

To Dos für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bestehende Gutscheine, Geldkarten und Portallösungen regelmäßig überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, keine Gutscheine zu erwerben, die zum Kauf von Drittgutscheinen berechtigen, da dies die Einstufung als Sachbezug ausschließt.

Aktivrente – Steuerfreie Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Aktivrente – Steuerfreie Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente sieht eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer vor, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin beschäftigt sind. Durch die Steuerbefreiung von Arbeitsentgelt sollen Anreize geschaffen werden, auch im Rentenalter erwerbstätig zu bleiben und gleich-zeitig die Sozialkassen zu stärken.

Grundlagen und Begünstigung der Aktivrente

Was ist die Aktivrente

Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 € monatlich vor. Begünstigt werden Rentner, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Wer ist begünstigt und wer ausgeschlossen

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamte. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist.

Altersgrenze und erfasste Personengruppen

Die Steuerfreiheit ist auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen – überschritten haben. Andere Rentenarten sind nicht erfasst.

 

Anwendung, Sozialversicherung und Beispiele

Automatische Anwendung der Aktivrente

Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Sie wird automatisch angewendet, sofern der Rentner weiterhin arbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen

Die Sozialversicherungspflicht entfällt nicht. Rentner müssen weiterhin verminderte Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie volle Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Diese Beiträge werden wie bisher im Rahmen der Entgeltabrechnung einbehalten.

Vereinfachte Rechenbeispiele zur Aktivrente

Ein Gehaltsempfänger mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 € erhält davon 2.000,00 € steuerfrei im Rahmen der Aktivrente. Die monatlichen Sozialversicherungsabzüge betragen ca. 320,00 €, sodass sich ein Netto von rund 2.680,00 € ergibt. Das Vergleichsnetto ohne Aktivrente läge bei ca. 2.000,00 € monatlich.
Im Übergangsbereich ergibt sich bei einem monatlichen Gehalt von 1.800,00 €, das vollständig steuerfrei ist, ein Sozialversicherungsabzug von ca. 185,00 €. Daraus resultiert ein Netto von etwa 1.615,00 €, während das Vergleichsnetto ohne Aktivrente bei ca. 1.300,00 € monatlich liegt.

Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums

Als Orientierungshilfe für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Mitarbeiter in der Lohnabrechnung hat das Bundesfinanzministerium am 6. Februar 2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht.

 

Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness Programmen

Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness Programmen

Firmenfitness-Programme gewinnen als Mitarbeiterbenefit zunehmend an Bedeutung, werfen jedoch lohnsteuerliche Abgrenzungsfragen auf. Das OFD-Schreiben Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2025 konkretisiert die lohnsteuerliche Behandlung und gibt wichtige Hinweise zur Einordnung als Arbeitslohn sowie zur Bewertung des geldwerten Vorteils.

Steuerliche Einordnung von Firmenfitness Angeboten

Arbeitslohn von dritter Seite

Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots durch den Arbeitnehmer sind dem Grunde nach als Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme ein geldwerter Vorteil im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet wird.

Ermittlung des üblichen Endpreises

Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für ein vergleichbares Angebot am Markt entrichten müssten. Dieser Endpreis kann nicht aus der Summe der Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios abgeleitet werden.
Sofern eine Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen ist und nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern angeboten wird, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden.

 

Bewertung, Zurechnung und Gestaltungsmöglichkeiten

Bewertung des Sachbezugs bei arbeitgeberbezogenen Programmen

Ist das Firmenfitness-Programm ausschließlich auf Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers beschränkt, ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten angesetzt wird. Kosten, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen, sind dabei nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Aufteilung und zeitliche Zuordnung der Kosten

Laufende Kosten sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, für die sie direkt anfallen. Nicht direkt zuordenbare laufende Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Einmalige Kosten sind über die Vertragslaufzeit zeitanteilig zu verteilen und anschließend den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zur Teilnahme berechtigt sind. Ein geldwerter Vorteil entsteht ausschließlich bei Arbeitnehmern, die das Angebot tatsächlich angenommen haben.

Steuerlich sachgerechte Umsetzung

Zur steuerlich sachgerechten Gestaltung sollte der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Fitnessstudios oder des Firmenfitness-Anbieters sein. Den Arbeitnehmern wird dabei nicht ein Geldbetrag, sondern ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des arbeitgeberseitig eingekauften Fitnessangebots zugewendet. Der Arbeitgeber entscheidet über Auswahl, Umfang und Vertragsgestaltung des Angebots. Die Arbeitnehmer erhalten keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Anbieter und keine frei verfügbare Geldleistung. Diese Ausgestaltung entspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-Westfalen und reduziert das Risiko einer Einordnung als steuerpflichtige Geldleistung.

Elektronischer Datenaustausch für private Kranken und Pflegeversicherung ab 2026

Elektronischer Datenaustausch für private Kranken und Pflegeversicherung ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt der Datenaustausch für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch. Das bisherige Papierbescheinigungsverfahren wird durch ein digitales Übermittlungsverfahren ersetzt, das Arbeitgeber im Rahmen des ELStAM-Verfahrens betrifft.

Neues elektronisches Meldeverfahren für PKV und Pflegeversicherung

Ablösung des Papierbescheinigungsverfahrens

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ist das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgeschafft worden. Die relevanten Beitragsdaten werden nun ausschließlich elektronisch übermittelt.

Elektronische Datenübermittlung an das BZSt

Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden von den Versicherungsunternehmen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern im Rahmen der Datenübermittlung des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung.

 

Übergangsregelung für die Jahre 2026 und 2027

Berücksichtigung von Papierbescheinigungen in Ausnahmefällen

In den Jahren 2026 und 2027 dürfen Papierbescheinigungen in besonderen Fällen weiterhin berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung dient der praktischen Umsetzung des neuen elektronischen Datenaustauschverfahrens.

Bedeutung für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die elektronisch übermittelten PKV- und Pflegeversicherungsdaten korrekt in der Entgeltabrechnung verarbeitet werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob im Einzelfall noch eine zulässige Papierbescheinigung vorliegt.

Entfernungspauschale ab 2026 dauerhaft auf 38 Cent erhöht

Entfernungspauschale ab 2026 dauerhaft auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale dauerhaft auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Für Arbeitnehmer und Steuerpflichtige ergeben sich dadurch höhere Werbungskosten bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sowie weitere steuerliche Entlastungen.

Höhere Werbungskosten durch die neue Entfernungspauschale

Steuerliche Wirkung bei unterschiedlichen Arbeitswegen

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich die erhöhte Entfernungspauschale wie folgt aus:
Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 176 €. Bei einer Entfernung von 20 Kilometern belaufen sich die zusätzlichen Werbungskosten bereits auf 352 €.

Vorteil auch bei kurzen Entfernungen

Auch bei kürzeren Arbeitswegen zeigt sich der Effekt der erhöhten Entfernungspauschale. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegt, kann eine Pauschale von 418 € ansetzen. Dies entspricht einem Plus von 88 € gegenüber der bisherigen Regelung.

 

Mobilitätsprämie und weitere begünstigte Fahrten

Fortgeltung der Mobilitätsprämie für geringe Einkünfte

Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten auch über das Jahr 2026 hinaus weiterhin die Mobilitätsprämie. Damit bleibt eine steuerliche Entlastung trotz geringer Steuerlast erhalten.

Erweiterter Werbungskostenabzug bei beruflichen Fahrten

Ein erhöhter Werbungskostenabzug ist weiterhin möglich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zu Sammelpunkten sowie für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und zu Sammelpunkten ist der Abzug auf maximal 4.500,00 € begrenzt.

Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 treten erweiterte Hinweispflichten für Arbeitgeber nach § 2a SchwarzArbG sowie neue Sofortmeldepflichten in Kraft. Die Änderungen sind Teil der Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung und bringen neue Anforderungen für betroffene Branchen und Arbeitgeber mit sich.

Neue Prüfpraxis der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ab 2026

Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) grundlegend neu ausgerichtet. Ziel ist eine effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten.

Aufgaben und Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine Spezialeinheit des Zolls und fungiert als Ermittlungs- und Prüfbehörde. Sie ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Pflichten zuständig und nimmt im Rahmen der neuen Prüfpraxis eine verstärkte Kontrollfunktion wahr.

 

Erweiterte Sofortmelde- und Hinweispflichten für Arbeitgeber

Ausweitung und Wegfall der Sofortmeldepflichten

Mit dem neuen Gesetz wird die Sofortmeldepflicht auf das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie auf plattformbasierte Lieferdienste ausgeweitet. Gleichzeitig entfällt die Sofortmeldepflicht für die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk. Arbeitgeber der betroffenen Branchen müssen ihre Meldeprozesse entsprechend anpassen.

Schriftliche Hinweispflichten und Dokumentation

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, Beschäftigte schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung eines gültigen Ausweises hinzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist in den Entgeltunterlagen aufzubewahren. Diese erweiterten Hinweispflichten nach § 2a SchwarzArbG sind Bestandteil der verschärften Dokumentationsanforderungen.

Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung

Welche weiteren Änderungen sich aus der neuen Rechtslage ergeben, haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst. Weitere Details finden Sie in unserem Flyer zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten für E-Dienstwagen wird ab dem 1. Januar 2026 neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf den Wegfall der bisherigen Pauschalen einstellen und neue Nachweis- und Abrechnungsprozesse implementieren. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen und To Dos im Zusammenhang mit § 3 Nr. 46 EStG.

Wegfall der bisherigen Pauschalen und steuerliche Grundlagen

Abschaffung der monatlichen Pauschalen ab 2026

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagen konnten bislang steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Diese Regelung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ersatzlos aufgehoben.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen in Höhe von 30 € bzw. 70 € dürfen ab dem Jahr 2026 nicht mehr angewendet werden.

Fortbestehen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG

Unverändert steuerfrei bleibt das unentgeltliche oder verbilligte Laden von Elektrofahrzeugen in betrieblichen Ladeeinrichtungen. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen auf verbundenen oder mitgenutzten Liegenschaften. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt insoweit bestehen.

 

Neue Nachweisregelungen und To Dos für Arbeitgeber

Gestufte Ermittlung von Strommenge und Strompreis

Ab dem 1. Januar 2026 ist der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten nur noch auf Basis eines Einzelnachweises möglich. Die Ermittlung erfolgt zweistufig:
Die Strommenge ist durch einen separaten Stromzähler nachzuweisen, der stationär oder mobil eingesetzt werden kann, etwa über eine Wallbox oder fahrzeugintern.
Beim Strompreis besteht ein Wahlrecht zwischen dem tatsächlichen Strompreis laut Vertrag mit dem Energieversorger oder einem pauschalen Durchschnittspreis gemäß Statistischem Bundesamt (Code 61243-0001), maßgeblich ist das erste Halbjahr des Vorjahres. Das Wahl-recht ist einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr auszuüben.

Organisatorische und abrechnungstechnische Anpassungen

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ladestromdaten wie Zählerstände, Belege und Preisnachweise entsprechend den neuen Vorgaben dokumentiert und archiviert werden. Zu-dem sind Anpassungen in der Entgeltabrechnung erforderlich. Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Wegfall der Pauschalen sowie die neuen Nachweispflichten zu informieren.

Sonderfälle: Photovoltaik und öffentliches Laden

Bei Ladestrom aus einer privaten Photovoltaikanlage gelten besondere Regelungen. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt wird. Bei dynamischen Stromtarifen ist der durchschnittliche monatliche Tarif maßgeblich, ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen.
Wird Ladestrom durch Dritte, etwa an öffentlichen Ladesäulen, bezogen, bleibt der steuerfreie Auslagenersatz anhand von Belegen weiterhin möglich.