Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness Programmen

Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness Programmen

Firmenfitness-Programme gewinnen als Mitarbeiterbenefit zunehmend an Bedeutung, werfen jedoch lohnsteuerliche Abgrenzungsfragen auf. Das OFD-Schreiben Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2025 konkretisiert die lohnsteuerliche Behandlung und gibt wichtige Hinweise zur Einordnung als Arbeitslohn sowie zur Bewertung des geldwerten Vorteils.

Steuerliche Einordnung von Firmenfitness Angeboten

Arbeitslohn von dritter Seite

Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots durch den Arbeitnehmer sind dem Grunde nach als Arbeitslohn von dritter Seite zu qualifizieren. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme ein geldwerter Vorteil im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet wird.

Ermittlung des üblichen Endpreises

Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für ein vergleichbares Angebot am Markt entrichten müssten. Dieser Endpreis kann nicht aus der Summe der Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios abgeleitet werden.
Sofern eine Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen ist und nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern angeboten wird, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden.

 

Bewertung, Zurechnung und Gestaltungsmöglichkeiten

Bewertung des Sachbezugs bei arbeitgeberbezogenen Programmen

Ist das Firmenfitness-Programm ausschließlich auf Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers beschränkt, ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten angesetzt wird. Kosten, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anfallen, sind dabei nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

Aufteilung und zeitliche Zuordnung der Kosten

Laufende Kosten sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, für die sie direkt anfallen. Nicht direkt zuordenbare laufende Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Einmalige Kosten sind über die Vertragslaufzeit zeitanteilig zu verteilen und anschließend den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zur Teilnahme berechtigt sind. Ein geldwerter Vorteil entsteht ausschließlich bei Arbeitnehmern, die das Angebot tatsächlich angenommen haben.

Steuerlich sachgerechte Umsetzung

Zur steuerlich sachgerechten Gestaltung sollte der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Fitnessstudios oder des Firmenfitness-Anbieters sein. Den Arbeitnehmern wird dabei nicht ein Geldbetrag, sondern ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit des arbeitgeberseitig eingekauften Fitnessangebots zugewendet. Der Arbeitgeber entscheidet über Auswahl, Umfang und Vertragsgestaltung des Angebots. Die Arbeitnehmer erhalten keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Anbieter und keine frei verfügbare Geldleistung. Diese Ausgestaltung entspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung der OFD Nordrhein-Westfalen und reduziert das Risiko einer Einordnung als steuerpflichtige Geldleistung.

Elektronischer Datenaustausch für private Kranken und Pflegeversicherung ab 2026

Elektronischer Datenaustausch für private Kranken und Pflegeversicherung ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt der Datenaustausch für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch. Das bisherige Papierbescheinigungsverfahren wird durch ein digitales Übermittlungsverfahren ersetzt, das Arbeitgeber im Rahmen des ELStAM-Verfahrens betrifft.

Neues elektronisches Meldeverfahren für PKV und Pflegeversicherung

Ablösung des Papierbescheinigungsverfahrens

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ist das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgeschafft worden. Die relevanten Beitragsdaten werden nun ausschließlich elektronisch übermittelt.

Elektronische Datenübermittlung an das BZSt

Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden von den Versicherungsunternehmen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern im Rahmen der Datenübermittlung des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung.

 

Übergangsregelung für die Jahre 2026 und 2027

Berücksichtigung von Papierbescheinigungen in Ausnahmefällen

In den Jahren 2026 und 2027 dürfen Papierbescheinigungen in besonderen Fällen weiterhin berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung dient der praktischen Umsetzung des neuen elektronischen Datenaustauschverfahrens.

Bedeutung für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die elektronisch übermittelten PKV- und Pflegeversicherungsdaten korrekt in der Entgeltabrechnung verarbeitet werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob im Einzelfall noch eine zulässige Papierbescheinigung vorliegt.

Entfernungspauschale ab 2026 dauerhaft auf 38 Cent erhöht

Entfernungspauschale ab 2026 dauerhaft auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale dauerhaft auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Für Arbeitnehmer und Steuerpflichtige ergeben sich dadurch höhere Werbungskosten bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sowie weitere steuerliche Entlastungen.

Höhere Werbungskosten durch die neue Entfernungspauschale

Steuerliche Wirkung bei unterschiedlichen Arbeitswegen

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich die erhöhte Entfernungspauschale wie folgt aus:
Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 176 €. Bei einer Entfernung von 20 Kilometern belaufen sich die zusätzlichen Werbungskosten bereits auf 352 €.

Vorteil auch bei kurzen Entfernungen

Auch bei kürzeren Arbeitswegen zeigt sich der Effekt der erhöhten Entfernungspauschale. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegt, kann eine Pauschale von 418 € ansetzen. Dies entspricht einem Plus von 88 € gegenüber der bisherigen Regelung.

 

Mobilitätsprämie und weitere begünstigte Fahrten

Fortgeltung der Mobilitätsprämie für geringe Einkünfte

Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten auch über das Jahr 2026 hinaus weiterhin die Mobilitätsprämie. Damit bleibt eine steuerliche Entlastung trotz geringer Steuerlast erhalten.

Erweiterter Werbungskostenabzug bei beruflichen Fahrten

Ein erhöhter Werbungskostenabzug ist weiterhin möglich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zu Sammelpunkten sowie für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und zu Sammelpunkten ist der Abzug auf maximal 4.500,00 € begrenzt.

Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Erweiterte Hinweispflichten und Sofortmeldepflichten nach dem SchwarzArbG ab 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 treten erweiterte Hinweispflichten für Arbeitgeber nach § 2a SchwarzArbG sowie neue Sofortmeldepflichten in Kraft. Die Änderungen sind Teil der Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung und bringen neue Anforderungen für betroffene Branchen und Arbeitgeber mit sich.

Neue Prüfpraxis der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ab 2026

Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) grundlegend neu ausgerichtet. Ziel ist eine effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten.

Aufgaben und Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine Spezialeinheit des Zolls und fungiert als Ermittlungs- und Prüfbehörde. Sie ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Pflichten zuständig und nimmt im Rahmen der neuen Prüfpraxis eine verstärkte Kontrollfunktion wahr.

 

Erweiterte Sofortmelde- und Hinweispflichten für Arbeitgeber

Ausweitung und Wegfall der Sofortmeldepflichten

Mit dem neuen Gesetz wird die Sofortmeldepflicht auf das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie auf plattformbasierte Lieferdienste ausgeweitet. Gleichzeitig entfällt die Sofortmeldepflicht für die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk. Arbeitgeber der betroffenen Branchen müssen ihre Meldeprozesse entsprechend anpassen.

Schriftliche Hinweispflichten und Dokumentation

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, Beschäftigte schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung eines gültigen Ausweises hinzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist in den Entgeltunterlagen aufzubewahren. Diese erweiterten Hinweispflichten nach § 2a SchwarzArbG sind Bestandteil der verschärften Dokumentationsanforderungen.

Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung

Welche weiteren Änderungen sich aus der neuen Rechtslage ergeben, haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst. Weitere Details finden Sie in unserem Flyer zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026 – Wegfall der steuerfreien Pauschalen

Der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten für E-Dienstwagen wird ab dem 1. Januar 2026 neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf den Wegfall der bisherigen Pauschalen einstellen und neue Nachweis- und Abrechnungsprozesse implementieren. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen und To Dos im Zusammenhang mit § 3 Nr. 46 EStG.

Wegfall der bisherigen Pauschalen und steuerliche Grundlagen

Abschaffung der monatlichen Pauschalen ab 2026

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagen konnten bislang steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen ließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29. September 2020, BStBl I S. 972). Diese Regelung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ersatzlos aufgehoben.
Die bisherigen monatlichen Pauschalen in Höhe von 30 € bzw. 70 € dürfen ab dem Jahr 2026 nicht mehr angewendet werden.

Fortbestehen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG

Unverändert steuerfrei bleibt das unentgeltliche oder verbilligte Laden von Elektrofahrzeugen in betrieblichen Ladeeinrichtungen. Dies gilt auch für Ladeeinrichtungen auf verbundenen oder mitgenutzten Liegenschaften. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt insoweit bestehen.

 

Neue Nachweisregelungen und To Dos für Arbeitgeber

Gestufte Ermittlung von Strommenge und Strompreis

Ab dem 1. Januar 2026 ist der steuerfreie Ersatz von Ladestromkosten nur noch auf Basis eines Einzelnachweises möglich. Die Ermittlung erfolgt zweistufig:
Die Strommenge ist durch einen separaten Stromzähler nachzuweisen, der stationär oder mobil eingesetzt werden kann, etwa über eine Wallbox oder fahrzeugintern.
Beim Strompreis besteht ein Wahlrecht zwischen dem tatsächlichen Strompreis laut Vertrag mit dem Energieversorger oder einem pauschalen Durchschnittspreis gemäß Statistischem Bundesamt (Code 61243-0001), maßgeblich ist das erste Halbjahr des Vorjahres. Das Wahl-recht ist einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr auszuüben.

Organisatorische und abrechnungstechnische Anpassungen

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ladestromdaten wie Zählerstände, Belege und Preisnachweise entsprechend den neuen Vorgaben dokumentiert und archiviert werden. Zu-dem sind Anpassungen in der Entgeltabrechnung erforderlich. Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Wegfall der Pauschalen sowie die neuen Nachweispflichten zu informieren.

Sonderfälle: Photovoltaik und öffentliches Laden

Bei Ladestrom aus einer privaten Photovoltaikanlage gelten besondere Regelungen. Nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt wird. Bei dynamischen Stromtarifen ist der durchschnittliche monatliche Tarif maßgeblich, ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen.
Wird Ladestrom durch Dritte, etwa an öffentlichen Ladesäulen, bezogen, bleibt der steuerfreie Auslagenersatz anhand von Belegen weiterhin möglich.

 

Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten: Online-Vortrag mit Rechtsanwalt Alexander Rappl

Eine frühzeitige und rechtssichere Unternehmensnachfolge ist ein zentraler Erfolgsfaktor für die langfristige Stabilität von Unternehmen. Dennoch zeigen Studien, dass sich nur rund die Hälfte aller Unternehmer rechtzeitig mit der Frage beschäftigt, wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Notfall gesichert werden kann.

Am Mittwoch, 28. Januar 2026, hält unser Rechtsanwalt & Partner Alexander Rappl der MTG Wirtschaftskanzlei einen kostenfreien Online-Vortrag zum Thema
Unternehmensnachfolge rechtzeitig gestalten“. Veranstalter sind die IHK Freiburg und die Handwerkskammer Freiburg.

 

Online-Veranstaltung zur rechtssicheren Vorsorge für Unternehmer

  • Mittwoch, 28. Januar 2026
  • 10:00 bis 11:30 Uhr
  • Online | kostenfrei

Ein unerwarteter Ausfall der Unternehmensführung – etwa durch Krankheit oder Unfall – kann jedes Unternehmen treffen. Ohne klare Regelungen drohen erhebliche rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Risiken.

Im Vortrag zeigt Alexander Rappl praxisnah auf, wie Unternehmerinnen und Unternehmer durch eine vorausschauende Planung Risiken minimieren und ihr Unternehmen auch in Ausnahmesituationen absichern können.

 

Inhalte des Vortrags

Teilnehmende erfahren unter anderem:

  • wie ein unternehmerischer „Notfallkoffer“ sinnvoll und übersichtlich aufgebaut wird,
  • welche rechtlichen und organisatorischen Regelungen frühzeitig getroffen werden sollten,
  • welche Vollmachten, Vertretungsregelungen und Dokumente im Ernstfall entscheidend sind,
  • wie die Handlungsfähigkeit des Unternehmens dauerhaft gesichert bleibt.

 

Die Online-Veranstaltung richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Verantwortung übernehmen und ihre Unternehmensnachfolge rechtzeitig und rechtssicher gestalten möchten.

 

Anmeldung und weitere Informationen

Die Teilnahme ist kostenfrei. Jetzt anmelden!

Grundstücksübertragung im Erbfall – Wann die Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei bleibt

Grundstücksübertragung im Erbfall – Wann die Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei bleibt

Bei der Übertragung von Immobilien fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Im Erbfall gelten jedoch besondere steuerliche Ausnahmen, insbesondere bei der Teilung eines Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, wann eine Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei ist und welche Fallstricke Hausbesitzer beachten sollten.

Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen im Erbfall

Die Grunderwerbsteuer gehört zu den bedeutendsten Kostenfaktoren bei Immobilienübertragungen. Je nach Bundesland beträgt sie zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises oder Grundstückswerts. Für Erwerbe im Zusammenhang mit einem Erbfall sieht das Grunderwerbsteuerrecht jedoch besondere Befreiungstatbestände vor.

Steuerbefreiung bei Erwerb durch Miterben

Wird ein zum Nachlass gehörendes Grundstück von einem Miterben zur Teilung des Nachlasses übernommen, ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Steuerlich soll der Miterbe damit genauso behandelt werden wie ein Alleinerbe oder ein Vermächtnisnehmer, deren Grundstückserwerb ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist. Ziel dieser Regelung ist es, eine doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Bedeutung der Erbengemeinschaft für die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung greift ausschließlich im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Voraussetzung ist, dass das Grundstück unmittelbar aus dem Nachlass auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird. Erfolgt der Erwerb außerhalb dieser Nachlassteilung oder durch Dritte, entfällt die grunderwerbsteuerliche Begünstigung.

BFH-Rechtsprechung zur Grundstücksübertragung auf Personengesellschaften

Die steuerfreie Teilung eines Nachlasses ist nicht immer eindeutig. Insbesondere bei Übertragungen auf Personengesellschaften hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung präzisiert und eingeschränkt.

Steuerbefreiung nur entsprechend der Beteiligungsquote

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft nur anteilig grunderwerbsteuerfrei ist. Die Steuerbefreiung gilt lediglich in dem Umfang, in dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Soweit weitere Gesellschafter beteiligt sind, fällt Grunderwerbsteuer an.

Fünfjahresfrist als steuerliches Risiko

Darüber hinaus entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn sich der Anteil des Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert. Dies kann beispielsweise durch Anteilsveräußerungen oder gesellschaftsvertragliche Änderungen geschehen. Hausbesitzer und Erben sollten diese Frist bei der Nachlassgestaltung zwingend berücksichtigen.

Steuerliche Gestaltung und frühzeitige Beratung

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bietet zwar steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden. Ohne fundierte steuerrechtliche Prüfung können ungewollt hohe Grunderwerbsteuerbelastungen entstehen. Eine frühzeitige Einbindung der Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei schafft Planungssicherheit und vermeidet kostspielige Fehler.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung begleiten Hausbesitzer und Erben bei der steueroptimalen Grundstücksübertragung. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg beraten wir Sie umfassend zur Nachlassgestaltung und Immobilienbesteuerung.

E-Dienstwagen und Lohnsteuerbescheinigung – neue steuerliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

E-Dienstwagen und Lohnsteuerbescheinigung – neue steuerliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Elektromobilität und internationale Beschäftigungsverhältnisse stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neue steuerliche Herausforderungen. Änderungen bei der Stromkostenerstattung für E-Dienstwagen sowie neue Vorgaben zu Globalbeiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger erfordern eine sorgfältige steuerliche Umsetzung. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die aktuellen Regelungen und zeigt auf, worauf in der Praxis zu achten ist.

E-Dienstwagen – Stromkostenerstattung ab 2026 neu geregelt

Die steuerliche Behandlung von Ladevorteilen bei E-Dienstwagen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise angepasst. Mit Wirkung ab 2026 entfällt nun eine wichtige Vereinfachungsregelung, was insbesondere für Arbeitgeber zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet.

Steuerfreies Laden beim Arbeitgeber weiterhin möglich

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin einen attraktiven steuerfreien Vorteil bieten, indem sie auf dem Betriebsgelände kostenlose Lademöglichkeiten zur Verfügung stellen. Der unentgeltlich überlassene Ladestrom stellt keinen geldwerten Vorteil dar, wenn die Ladesäule ortsfest auf dem Firmengelände oder bei einem verbundenen Unternehmen installiert ist und der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt sowohl für private E-Fahrzeuge als auch für privat genutzte E-Dienstwagen.

Wegfall der steuerfreien Pauschalen bei privatem Laden

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das Laden zu Hause, ist zu unterscheiden: Erstattungen für private E-Autos gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für privat genutzte E-Dienstwagen konnten bisher lohnsteuerfreie Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro monatlich angesetzt werden. Diese Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab 2026 abgeschafft.

Neue Anforderungen an die Stromkostenermittlung

Ab 2026 ist für die steuerfreie Erstattung eine individuelle Berechnung erforderlich. Zunächst muss die verbrauchte Strommenge über einen separaten Stromzähler, etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug, ermittelt werden. Anschließend ist der maßgebliche Strompreis anzusetzen. In der Regel gilt der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers einschließlich anteiligem Grundpreis. Alternativ dürfen zur Vereinfachung die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreise für private Haushalte herangezogen werden. Für 2025 betrug dieser Wert 0,34 Euro pro kWh.

Lohnsteuerbescheinigung – Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Arbeitgeber mit internationalem Bezug sind häufig verpflichtet, Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Zahlungen wirken sich unmittelbar auf die Lohnsteuerbescheinigung und die Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer aus.

Voraussetzungen für die Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden, wenn diese den inländischen Systemen vergleichbar sind und der Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält. Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers.

Aufteilung von Globalbeiträgen für 2026

Erheben ausländische Sozialversicherungsträger sogenannte Globalbeiträge, ist eine Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige erforderlich. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür die Aufteilungsmaßstäbe für 2026 bekannt gegeben. Eine pauschale Aufteilung ist unter anderem für Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern vorgesehen. Für Drittstaaten sowie das Vereinigte Königreich ist die Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fehler bei der Erfassung und Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge können zu steuerlichen Nachteilen führen. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, welche Melde- und Nachweispflichten bestehen. Eine fachkundige Begleitung durch die Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei hilft, Risiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend zu E-Dienstwagen, Lohnsteuer und internationalem Sozialversicherungsrecht. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Anteilsverkauf bei der GmbH – Steuerliche Fallstricke für Geschäftsführer

Anteilsverkauf bei der GmbH – Steuerliche Fallstricke für Geschäftsführer

Der Verkauf von GmbH-Anteilen kann für Geschäftsführer erhebliche steuerliche Folgen haben. Insbesondere bei Beteiligungen von mindestens 1 % greifen besondere Regelungen zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert, wie Gewinne aus Anteilsverkäufen steuerlich behandelt werden und warum Steuerberatungskosten dabei nicht absetzbar sind.

Besteuerung von Gewinnen aus dem Anteilsverkauf

Veräußert ein GmbH-Geschäftsführer Anteile aus seinem Privatvermögen, gelten spezielle steuerliche Vorschriften. Maßgeblich sind insbesondere die Höhe der Beteiligung sowie der Zeitraum, in dem diese gehalten wurde.

Beteiligungsgrenze und steuerliche Einordnung

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Diese Regelung betrifft viele GmbH-Geschäftsführer unmittelbar, da sie häufig über entsprechende Beteiligungen verfügen.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Teileinkünfteverfahren

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten der Beteiligung. Auf diesen Gewinn ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Für steuerliche Zwecke werden daher lediglich 60 % der relevanten Beträge angesetzt, während 40 % steuerfrei bleiben.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf

Im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf entstehen regelmäßig Kosten für steuerliche Beratung und Deklaration. Ob diese Aufwendungen als Veräußerungskosten abzugsfähig sind, war lange umstritten und wurde nun höchstrichterlich geklärt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen, nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten zählen. Geklagt hatte ein Ehepaar, das die Kosten im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung geltend machen wollte.

Abgrenzung zwischen Veräußerungsvorgang und Steuerpflicht

Nach Auffassung des BFH reicht ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf für den Kostenabzug nicht aus. Entscheidend ist, dass das auslösende Moment für die Kostenentstehung unmittelbar der Veräußerungsvorgang selbst sein muss. Steuerberatungskosten entstehen jedoch aufgrund der gesetzlichen Steuerpflicht und der freiwilligen Entscheidung, einen Steuerberater einzuschalten – nicht durch den Verkaufsvorgang an sich.

Praktische Konsequenzen für GmbH-Geschäftsführer

Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass Beratungskosten im Zusammenhang mit der steuerlichen Deklaration des Anteilsverkaufs nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist daher besonders wichtig, um die Gesamtsteuerbelastung realistisch einzuschätzen und Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Hinweis der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten GmbH-Geschäftsführer umfassend bei Anteilsverkäufen und Unternehmensbeteiligungen. An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Strukturierung und rechtssicheren Umsetzung.

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer – Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Konzernumbau

Steuerliche Neuerungen für Unternehmer – Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Konzernumbau

Unternehmer sehen sich regelmäßig mit steuerlichen Änderungen und aktueller Rechtsprechung konfrontiert. Neue Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen, zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung sowie zur Grunderwerbsteuer bei Konzernumstrukturierungen erfordern erhöhte Aufmerksamkeit. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen kompakten Überblick und zeigt auf, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.

Umsatzsteuerliche Änderungen bei Schul- und Bildungsleistungen

Zum 1. Januar 2025 wurden die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Schul- und Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass konkretisiert und neue Abgrenzungskriterien veröffentlicht, die insbesondere für Bildungsträger und Unternehmer von Bedeutung sind.

Erweiterter Kreis steuerbefreiter Leistungserbringer

Die Steuerbefreiung gilt nun nicht mehr ausschließlich für private Bildungseinrichtungen. Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Zusätzlich wurde für Privatlehrer ein eigenständiger Befreiungstatbestand geschaffen, wenn der Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.

Abgrenzung begünstigter Bildungsleistungen

Als steuerbefreit gelten Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Hierzu zählen klassischer Schul- und Hochschulunterricht ebenso wie Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen. Auch moderne Unterrichtsformate, etwa interaktive Livestreams, sind begünstigt. Nicht steuerfrei sind hingegen reine Freizeit- oder Hobbyangebote ohne klaren Bildungsbezug.

Nichtbeanstandungsregelung und Praxishinweise

Zur Erleichterung des Übergangs hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bis Ende 2024 geltende Rechtslage anwenden. Ergänzend stellt das BMF ein Informationsblatt bereit, das bei der Einordnung von Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen unterstützt. Eine steuerliche Prüfung im Rahmen der Steuerberatung der MTG Wirtschaftskanzlei wird dennoch empfohlen.

Aktuelle Rechtsprechung zu Gewerbesteuer und Konzernumbau

Neben gesetzlichen Änderungen beeinflussen auch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgeblich die steuerliche Praxis. Insbesondere Grundstücksunternehmen und Konzerne sollten neue Urteile zur Gewerbesteuerkürzung und zur Grunderwerbsteuer sorgfältig berücksichtigen.

Oldtimer als schädliche Nebentätigkeit bei Grundstücksunternehmen

Reine Grundstücksunternehmen können alternativ zur einfachen Kürzung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung eine schädliche Nebentätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Investition keine Einnahmen erzielt werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfällt dadurch vollständig.

Unentgeltliche Tätigkeiten sind ebenfalls schädlich

Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, ob eine Nebentätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung verletzen. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit über den Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Konzernumbau – keine Begünstigung ohne herrschendes Unternehmen

Bei konzerninternen Umstrukturierungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer greifen. Der BFH stellt jedoch klar, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein herrschendes Unternehmen darstellt, wenn kein Gesellschafter allein mindestens 95 % der Anteile hält. Eine steuerbegünstigte Struktur wäre nur möglich gewesen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen zuvor in einer Gesellschaft, etwa einer GbR, gebündelt hätten.

Fazit der MTG Wirtschaftskanzlei:
Unternehmer sollten steuerliche Änderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung frühzeitig in ihre Planung einbeziehen. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Mandanten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend zu umsatz-, gewerbesteuerlichen und konzernrechtlichen Fragestellungen.