Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Ab dem 1. Januar 2025 gilt bekanntlich die Pflicht zur elektronischen zur elektronischen Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten (FiBu-Daten) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Arbeitgeber müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) nicht nur Entgeltabrechnungsdaten, sondern auch relevante Finanzbuchhaltungsdaten digital übermitteln.
Diese Änderung betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von der eingesetzten Lohnsoftware oder Dienstleisterstruktur – und ist ein zentraler Bestandteil der elektronischen Betriebsprüfung (euBP).

Pflichten und Fristen für Arbeitgeber

Übergangsregelung bis Ende 2026

Auf Antrag kann bis 31. Dezember 2026 noch auf die elektronische Übertragung verzichtet werden. Danach ist die digitale Übermittlung verpflichtend und ausnahmslos vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten, um reibungslose Betriebsprüfungen sicherzustellen.

Besondere Anforderungen bei Softwarewechsel

Besondere Beachtung gilt beim Wechsel der Lohnabrechnungssoftware – insbesondere bei Arbeitgebern, die ihre Entgeltabrechnung intern (inhouse) durchführen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Entgeltunterlagen aus dem bisherigen System vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

Die übermittelten Daten werden dort bis zur nächsten Prüfung gespeichert. Es genügt nicht, ausschließlich auf Archivfunktionen des neuen Systems zu vertrauen. Auch bei einem Wechsel zwischen Steuerberater, Lohnbüro oder Rechenzentrum ist eine ordnungsgemäße Übertragung erforderlich – unabhängig davon, ob die Lohnsoftware identisch bleibt.

Konsequenzen bei fehlerhafter Übermittlung

Fehlerhafte oder unterlassene Datenübertragungen können zu Verzögerungen und Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung führen.
Insbesondere wenn Altdaten später nicht mehr verfügbar sind, kann die DRV eine erneute Datenanforderung oder eine nachträgliche Prüfung verlangen. Arbeitgeber riskieren dadurch unnötigen Mehraufwand und Verzögerungen im Prüfungsverfahren.

 

Praxistipps für Arbeitgeber

1. Frühzeitige Planung

Bei Software- oder Dienstleisterwechsel sollte die euBP-Übermittlung fest eingeplant werden, um Fristen und technische Anforderungen einzuhalten.

2. Systemprüfung

Überprüfen Sie, ob die eingesetzte Lohnsoftware systemgeprüft ist und das euBP-Verfahren vollständig unterstützt.

3. Dokumentation sichern

Bewahren Sie Sendeprotokolle und DRV-Quittungen revisionssicher auf. Diese dienen als Nachweis im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.

 

Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung der euBP-Pflichten und bei Fragen zur elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie praxisnah, kompetent und zukunftsorientiert.

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Ab 2026 gelten neue Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn und zur Minijobgrenze. Das Bundeskabinett hat die Empfehlungen der Mindestlohnkommission umgesetzt.
Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Anpassungen auf ihre Beschäftigten haben.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Neue Mindestlohnhöhen ab 2026 und 2027

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, ein Jahr später – zum 1. Januar 2027 – auf 14,60 € brutto pro Stunde.
Damit folgt die Bundesregierung der Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission, die ihre Vorschläge bereits im Juni 2025 vorgelegt hatte. Diese wurden durch die sogenannte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) per Verordnung umgesetzt.

Hintergrund der Anpassung

Ziel der Erhöhung ist es, die Löhne an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der Mindestlohn gilt weiterhin für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Branche oder Beschäftigungsart.

Auswirkungen auf Minijobs und Übergangsbereich

Neue Minijobgrenze ab 2026

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze:

  • ab 1. Januar 2026 auf 603,00 € brutto monatlich
  • ab 1. Januar 2027 auf 633,00 € brutto monatlich

So bleibt eine Wochenarbeitszeit von rund zehn Stunden weiterhin möglich, ohne dass die Grenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird.

Anpassung des Übergangsbereichs

Parallel zur Minijobgrenze wird auch der sogenannte Übergangsbereich (Midijob) angepasst:

  • ab 2026 gilt er von 603,01 € bis 2.000,00 €,
  • ab 2027 von 633,01 € bis 2.000,00 €.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen aller Beschäftigten überprüfen, die im Bereich der Minijobs oder Midijobs tätig sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen und Beitragsmeldungen den neuen Vorgaben entsprechen.

Unser Tipp: Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell zu den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Ihre Beschäftigten.

Steuerermäßigung für energetische Sanierung: So profitieren Hausbesitzer steuerlich

Steuerermäßigung für energetische Sanierung: So profitieren Hausbesitzer steuerlich

Wer sein Eigenheim energetisch saniert, kann seit einigen Jahren deutliche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für den Steuerabzug nun erneut konkretisiert. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt, welche Maßnahmen gefördert werden, welche Nachweise erforderlich sind und wie Hausbesitzer ihre Sanierung steuerlich optimal gestalten.

Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung für selbst genutzte Immobilien

Absetzbare Kosten und Höhe der Steuerermäßigung

Hausbesitzer, die eine ältere, selbst bewohnte Immobilie (mindestens zehn Jahre alt) sanieren, können die Aufwendungen für energetische Maßnahmen direkt von der Einkommensteuer absetzen. Der Steuerbonus verteilt sich über drei Jahre und beträgt:

  • im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme: 7 % der Kosten, maximal 14.000 €
  • im zweiten Jahr: 7 % der Kosten, maximal 14.000 €
  • im dritten Jahr: 6 % der Kosten, maximal 12.000 €

Damit lassen sich bis zu 40.000 € der Sanierungskosten steuerlich geltend machen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss selbst genutzt werden.
  • Die Aufwendungen dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
  • Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt und unbar bezahlt werden.
  • Es darf keine zusätzliche Förderung (z. B. KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA) für dieselbe Maßnahme gewährt werden.

Ein weiterer zentraler Punkt: Das ausführende Fachunternehmen muss eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster über die durchgeführten energetischen Maßnahmen ausstellen. Nur mit dieser Bestätigung ist der Steuerabzug zulässig.

Abgrenzung zur KfW-Förderung und individuelle Beratung

Hausbesitzer sollten vor Beginn der Sanierungsarbeiten prüfen, ob sich eine direkte Steuerermäßigung oder eine staatliche Förderung (z. B. KfW-Programm) finanziell stärker lohnt. Beide Varianten sind nicht kombinierbar. Die Entscheidung hängt von der Höhe der Investition, der individuellen Steuerbelastung und dem energetischen Umfang der Maßnahme ab.
➡️ Die MTG Steuerberatung unterstützt Eigentümer bei der Optimierung von Sanierungskosten und prüft, welche Fördervariante die größten steuerlichen Vorteile bringt.

 

Energetisch sanieren und Steuern sparen – mit professioneller Beratung

Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen macht Investitionen in den Klimaschutz auch finanziell attraktiv. Wer alle Voraussetzungen erfüllt und die Bescheinigung korrekt einholt, kann mehrere Tausend Euro Steuerersparnis erzielen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Sie umfassend zu steuerlichen Vorteilen, Förderprogrammen und rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die energetische Sanierung Ihres Eigenheims – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Mit der geplanten Aktivrente ab 2026 sollen Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, finanziell stärker motiviert werden. Arbeitnehmer können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – unabhängig davon, ob sie im alten oder in einem neuen Job tätig sind. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt die wichtigsten Details für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Steuerfreie Aktivrente: Weiterarbeiten im Alter wird attraktiver

Steuerfreiheit bis 2.000 Euro monatlich ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben, bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im bisherigen Beruf fortgesetzt oder eine neue Tätigkeit aufgenommen wird. Insgesamt können damit bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei erzielt werden.

Ein besonderer Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also nicht auf den Steuersatz für übrige Einkünfte aus.

Geltung in Lohnsteuer und Einkommensteuerveranlagung

Die Steuerbefreiung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Einkommensteuerverfahren. Wird die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen und entsprechend dokumentieren.

Die Neuregelung berücksichtigt auch die Übergangsaltersgrenzen für Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963. Somit profitieren alle Personen, die in den kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, von der neuen steuerlichen Begünstigung.

Beitragsabhängigkeit und Ausschlüsse

Begünstigt sind nur Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Damit ist die Steuerfreiheit nicht an den tatsächlichen Rentenbezug gekoppelt – sie gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

Ausgeschlossen ist die Begünstigung jedoch für:

  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs),
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH,
  • Tätigkeiten ohne Beitragspflicht zur Rentenversicherung.

Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen.

Neuregelung stärkt den Arbeitsmarkt für Seniorinnen und Senioren

Mit der Aktivrente will der Gesetzgeber den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben steuerlich attraktiver gestalten. Für Arbeitgeber eröffnet die Reform neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger zu binden. Für Arbeitnehmer entsteht ein finanzieller Anreiz, über das Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

Die MTG Steuerberatung unterstützt Sie bei der Gestaltung steuerfreier Zusatzvergütungen und berät zu arbeits- und lohnsteuerlichen Fragen rund um die Aktivrente – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern

Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern

Unternehmen und Gesellschafter nutzen häufig die Möglichkeit, steuerliche Sachverhalte vorab durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts rechtssicher klären zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr anfällt, wenn das Finanzamt die Auskunft einheitlich erteilt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt, was das für Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer und Steuerpflichtige bedeutet.

BFH-Urteil: Nur eine Gebühr für eine einheitliche verbindliche Auskunft

Was ist eine verbindliche Auskunft und wann lohnt sie sich?

Mit einer verbindlichen Auskunft können Steuerpflichtige oder Unternehmen vor einer geplanten Maßnahme prüfen lassen, wie das Finanzamt einen bestimmten steuerlichen Sachverhalt beurteilt. Typische Anwendungsfälle sind Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufe oder Holdinggründungen.
Die Entscheidung gibt Rechtssicherheit: Hält sich der Antragsteller später an den dargestellten Sachverhalt, ist das Finanzamt an seine Aussage gebunden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig – die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab, also vom wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.

BFH stärkt Antragsteller bei gemeinsamer Auskunft

Im zugrunde liegenden Fall hatten acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt. Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte und stellte acht Gebührenbescheide über jeweils 109.736 € aus – die gesetzlich festgelegte Höchstgebühr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jedoch klar: Wird eine einheitliche Auskunft erteilt, darf das Finanzamt die Gebühr nur einmal erheben. Alle Antragsteller haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch, also gemeinsam für die eine Gebühr.
Dass die Behörde jedem Beteiligten ein eigenes Schriftstück übermittelt hat, spielt keine Rolle – maßgeblich ist der inhaltlich einheitliche Charakter der Auskunft.

Praktische Bedeutung für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter

Das Urteil stärkt insbesondere Unternehmer, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer, die steuerliche Gestaltungen gemeinsam absichern wollen. Künftig können mehrere Beteiligte eine verbindliche Auskunft gemeinsam beantragen, ohne dass sich die Kosten vervielfachen.
➡️ Die MTG Steuerberatung empfiehlt, solche Anträge sorgfältig vorzubereiten und klar zu formulieren, dass eine einheitliche Entscheidung beantragt wird. So lässt sich vermeiden, dass das Finanzamt mehrere Gebührenbescheide erlässt.

 

Rechtssicherheit und Kostenvorteil bei gemeinsamer Antragstellung

Unternehmen profitieren vom BFH-Urteil: Wer eine verbindliche Auskunft für mehrere Beteiligte beantragt, kann sich auf eine einheitliche Gebührenerhebung berufen. Das schafft Rechtssicherheit und senkt die Kosten für steuerliche Gestaltungsberatung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung und Einreichung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte sowie bei der steuerlichen Planung komplexer Unternehmensstrukturen.
👉 Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zu MTG Steuerberatung, MTG Rechtsberatung und MTG Wirtschaftsprüfung.

Vorlagepflicht, Rechnungsangaben und Betriebsvergleich – Aktuelle BFH-Entscheidungen für Unternehmer

Vorlagepflicht, Rechnungsangaben und Betriebsvergleich – Aktuelle BFH-Entscheidungen für Unternehmer

Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums betreffen direkt die tägliche Praxis von Unternehmen. Ob E-Mail-Vorlagepflicht bei Außenprüfungen, Rechnungsangaben in Fremdsprachen oder die Nutzung amtlicher Richtsätze – Unternehmer sollten die neuesten Entwicklungen kennen. Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Vorlagepflicht: Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

BFH erlaubt Anforderung kompletter steuerrelevanter E-Mails

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich alle E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern darf. Dies umfasst beispielsweise Schriftwechsel zu Rechnungen, Verträgen oder Verrechnungspreisdokumentationen. Unternehmen müssen die entsprechenden Nachrichten auf Verlangen vorlegen – auch dann, wenn das Finanzamt diese „en bloc“ anfordert, also ohne einzelne Konkretisierung.

Grenzen der Vorlagepflicht und praktische Hinweise

Nicht zulässig ist jedoch die Anforderung eines Gesamtjournals, das erst erstellt werden müsste oder auch nicht steuerlich relevante E-Mails enthält. Unternehmen sind verpflichtet, ihre steuerrelevanten E-Mails geordnet aufzubewahren, da sie als Handels- und Geschäftsbriefe gelten. Diese Pflicht umfasst auch digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise.
➡️ Tipp der MTG Steuerberatung: Nutzen Sie strukturierte E-Mail-Archivierungssysteme, um steuerrelevante Korrespondenz nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Pflichtangaben in Rechnungen: EU-Sprachen jetzt ausdrücklich erlaubt

Neue Regelung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, dass Pflichtangaben auf Rechnungen auch in anderen EU-Amtssprachen zulässig sind. Dies betrifft unter anderem Begriffe wie „invoice“, „VAT number“ oder „amount“. Die neue Anlage 8 des BMF-Erlasses listet alle anerkannten Übersetzungen auf.

Praxisvorteile für grenzüberschreitende Geschäfte

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftspartnern bringt die Regelung erhebliche Erleichterungen. Rechnungen müssen nicht mehr zwingend auf Deutsch ausgestellt werden, solange die Pflichtangaben in einer EU-Amtssprache klar verständlich sind. Dies fördert die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen und vereinfacht die Abwicklung im europäischen Binnenmarkt.
➡️ Die MTG Rechtsberatung unterstützt Sie bei der korrekten Formulierung und Gestaltung von Rechnungen im internationalen Kontext.

 

Betriebsvergleich: BFH zweifelt Tauglichkeit amtlicher Richtsätze an

BFH stärkt inneren Betriebsvergleich

Im Rahmen von Außenprüfungen greifen Finanzämter häufig auf amtliche Richtsätze zurück, um Umsätze und Gewinne zu schätzen. Der BFH hat nun Zweifel geäußert, ob diese Richtsatzsammlungen eine verlässliche Grundlage für Schätzungen bilden. Stattdessen betont der BFH die Vorrangigkeit des inneren Betriebsvergleichs, der auf den individuellen Unternehmensdaten basiert.

Kritik an der statistischen Grundlage der Richtsätze

Die amtlichen Richtsätze leiden laut BFH unter fehlender Repräsentativität und schließen teilweise ganze Betriebsgruppen aus. Zudem seien Gerichte berechtigt, vom Finanzamt nähere Auskünfte zur Herleitung der Vergleichsdaten zu verlangen. Können diese nicht offengelegt werden, mindert dies den Beweiswert der Schätzung – zulasten der Finanzverwaltung.
➡️ Die MTG Wirtschaftsprüfung empfiehlt Betrieben, ihre internen Kennzahlen fortlaufend zu dokumentieren, um im Prüfungsfall belastbare Vergleichsdaten vorlegen zu können.

 

Fazit
Die aktuellen Entscheidungen des BFH und Vorgaben des BMF verdeutlichen, dass Unternehmen bei steuerrelevanter Dokumentation, Rechnungsstellung und Betriebsprüfung sorgfältig vorgehen müssen. Eine rechtssichere Organisation interner Abläufe minimiert Risiken bei Außenprüfungen.
Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – persönlich an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Entlastungen, Einspruchserfolge und Datenschutz bei anonymen Anzeigen

Entlastungen, Einspruchserfolge und Datenschutz bei anonymen Anzeigen

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert zu drei Themen mit hoher Relevanz für Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen: dem Steueränderungsgesetz 2025, der Einspruchsstatistik 2024 sowie einem BFH-Urteil zum Datenschutz. Im Fokus stehen konkrete Auswirkungen und Handlungsempfehlungen. (Standorte: Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt, Nürnberg; Leistungen: Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung.)

Steueränderungsgesetz 2025: Geplante Entlastungen ab 2026

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf beschlossen; die Verabschiedung durch den Bundesrat ist für Dezember 2025 vorgesehen. Ziel ist eine spürbare finanzielle Entlastung breiter Bevölkerungskreise und ehrenamtlich Engagierter sowie eine Stärkung der Gastronomie. Nachfolgend die maßgeblichen Punkte und ihre praktische Bedeutung.

Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Ab 1. Januar 2026 soll die Pauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer betragen und bereits ab Kilometer 1 gelten. Beispiel: Bei 10 km einfacher Strecke an fünf Arbeitstagen pro Woche entstehen ca. 176 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird). Das begünstigt besonders Pendler mit kurzen und mittleren Arbeitswegen.

Mobilitätsprämie ohne Befristung

Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wird aufgehoben. Damit können Steuerzahler mit geringeren Einkommen die Prämie auch nach 2026 weiterhin nutzen, wenn sie lange Wege und geringe steuerliche Entlastungswirkung kombinieren. Für Anspruch und Antragstellung prüfen wir Ihre Voraussetzungen und übernehmen die Abwicklung.

Gastronomie: Umsatzsteuer auf Speisen 7 Prozent

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ist ab 2026 eine Reduzierung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % geplant. Profitieren sollen neben klassischen Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel, Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Unternehmen sollten frühzeitig Preiskalkulation, Kassenprogramm und Rechnungslayout anpassen.

Mehr Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche

Die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 € auf 3.300 € sowie der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € würdigt bürgerschaftliches Engagement. Vereine und Träger sollten Satzungen, Verträge und Zahlungsabläufe prüfen, um die Vorteile rechtssicher zu nutzen.

Einspruch und Datenschutz: Zahlen 2024 und BFH-Entscheidung im Überblick

Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums belegt hohe Erfolgschancen im Einspruchsverfahren. Zugleich konkretisiert ein BFH-Urteil die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Finanzämtern bei anonymen Anzeigen. Was Sie jetzt wissen und beachten sollten:

Einsprüche 2024: Deutlicher Rückgang der Fälle, 68 Prozent erfolgreich

2024 wurden 5,915 Mio. Einsprüche eingelegt; inkl. Vorjahresrückständen bearbeiteten die Finanzämter über 14,56 Mio. Fälle. Gegenüber 2023 sanken die Eingänge um 40,4 % (Sondereffekt Grundsteuerreform). In 68 % der erledigten Fälle wurden Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert; 13,1 % blieben (teil-)erfolglos, 17,6 % wurden zurückgenommen. Das zeigt: Ein gut begründeter Einspruch lohnt sich häufig.

Frist, Vorgehen, typische Ansatzpunkte

Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen. Prüfen Sie Bescheide unmittelbar – häufige Korrekturen betreffen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder fehlerhafte Datenübernahmen. Die MTG Wirtschaftskanzlei übernimmt die fristgerechte Einlegung, die Begründung und die Kommunikation mit der Behörde.

BFH: Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Anzeigen

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen Anspruch, den Inhalt einer anonymen Anzeige zu erfahren. Das Geheimhaltungsinteresse der Hinweisgeber und der Finanzverwaltung wiegt regelmäßig schwerer als das Informationsinteresse der betroffenen Person. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Auch die DSGVO vermittelt keinen weitergehenden Anspruch.

Praxisfolgen und unsere Empfehlung

Für Betriebe (z. B. Gastronomie) bedeutet das: Bei Prüfungen nach Hinweisen ist Transparenz in Kassen- und Verfahrensdokumentation entscheidend; die Identität von Hinweisgebern bleibt geschützt. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Mitwirkungspflichten zu erfüllen und Rechte zu wahren. Unsere Teams aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung begleiten Sie interdisziplinär – von der Erstprüfung des Bescheids bis zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren.

Fazit:
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Entlastungen für Arbeitnehmer, Ehrenamt und Gastronomie. Die Einspruchsstatistik unterstreicht die Erfolgschancen gut begründeter Rechtsbehelfe. Zugleich zeigt das BFH-Urteil, dass Datenschutz und Hinweisgeberschutz hohe Priorität haben. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend und praxisnah.

Unternehmensverkauf geplant, aber keine Ahnung, wie? So gelingt die Übergabe rechtssicher und fair

Unternehmensverkauf geplant, aber keine Ahnung, wie? So gelingt die Übergabe rechtssicher und fair

Der Verkauf eines Unternehmens ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ein bedeutender Schritt – emotional, strategisch und rechtlich. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert deshalb sorgfältige Vorbereitung, klare rechtliche Strukturen und das richtige Timing. Genau hier setzt Rechtsanwalt Alexander Rappl, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der MTG Wirtschaftskanzlei, an.

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Time for Change“ am 16. Oktober 2025 zeigte er praxisnah, wie eine Unternehmensübergabe sowohl rechtssicher als auch fair gestaltet werden kann. Ziel: Eine reibungslose Übergabe, bei der Käufer und Verkäufer gleichermaßen profitieren.

 

Wichtige Themen beim Unternehmensverkauf

Ein Unternehmensverkauf ist mehr als nur ein Vertrag – er ist ein Prozess, der Vertrauen und rechtliche Sicherheit verbindet. In seinem Vortrag ging Alexander Rappl auf zentrale Punkte ein:

  • Kaufverträge & Absicherung: Wie sorgt man dafür, dass alle Vereinbarungen klar geregelt sind – vom Kaufpreis über Übergabemodalitäten bis zu individuellen Klauseln?
  • Sicherung von Zahlungen: Wie können sich Käufer und Verkäufer gegenseitig absichern, damit finanzielle Risiken minimiert werden?
  • Mitarbeitende & Übergangszeit: Welche Rechte und Pflichten gelten für Mitarbeitende während der Übergabe, und wie lässt sich der laufende Betrieb stabil halten?
  • Vertraulichkeit & wichtige Dokumente: Warum eine sorgfältige Dokumentation und strikte Vertraulichkeit entscheidend für den Erfolg des Verkaufs sind.

 

Nächster Termin: 29. Oktober 2025

Wer den Vortrag in voller Länge erleben und noch tiefer in die rechtliche Gestaltung der externen Unternehmensnachfolge eintauchen möchte, hat am 29. Oktober 2025 erneut die Gelegenheit dazu. Die Teilnahme ist kostenlos – Anmeldung über die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim: Erfolg fortführen – Nachfolge an Dritte meistern

 

MTG unterstützt bei Unternehmensverkauf & Nachfolge

Steht Ihr Unternehmen gerade vor einer Nachfolge oder einem geplanten Verkauf? Dann wenden Sie sich gerne an uns! Unser starkes Team aus erfahrenen Rechtsanwälten begleitet Unternehmerinnen und Unternehmer in allen Phasen des Unternehmensverkaufs – von der rechtlichen Vorbereitung bis zum erfolgreichen Abschluss. So wird aus einem komplexen Prozess eine sichere, planbare Übergabe, bei der alle Beteiligten gewinnen.

Bundesweites Webinar der Unternehmenswerkstatt Deutschland: MTG-Rechtsanwalt Alexander Rappl mit praxisnahen Einblicken zur Notfallvorsorge

Bundesweites Webinar der Unternehmenswerkstatt Deutschland: MTG-Rechtsanwalt Alexander Rappl mit praxisnahen Einblicken zur Notfallvorsorge

Am 8. Oktober 2025 fand eine deutschlandweite Online-Veranstaltung statt, die Unternehmerinnen und Unternehmern aus allen Branchen wertvolle Impulse bot: die Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD). Diese Initiative vereint über 60 Industrie- und Handelskammern (IHKs) aus 15 Bundesländern, um praxisnahe Weiterbildung, Austausch und strategische Unterstützung für Unternehmen zu ermöglichen.

Mit dabei war Rechtsanwalt Alexander Rappl von der MTG Wirtschaftskanzlei, der in seinem Vortrag zentrale Aspekte der rechtlichen Notfallvorsorge für Unternehmen beleuchtete. Gerade in Zeiten, in denen unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheit, Unfall oder plötzliche Ausfälle eintreten können, ist es entscheidend, rechtzeitig die richtigen Vorkehrungen zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Praxisnahe Einblicke für Unternehmer:

  • Aufbau eines strukturierten „Notfallkoffers“ für das Unternehmen
  • Individuelle Regelungen zu Gesellschaftsverträgen, Testamenten und Verfügungen
  • Strategien zur Sicherung des Unternehmensfortbestands in Krisensituationen
  • Maßnahmen zum Schutz von Familie, Eigentümern und Mitarbeitenden

Die Veranstaltung bot Unternehmerinnen und Unternehmern aus ganz Deutschland die Möglichkeit, von erfahrenen Expertinnen und Experten zu lernen und sich über die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Unternehmensvorsorge auszutauschen.

Besonders der praxisorientierte Ansatz von Rechtsanwalt Alexander Rappl fand großen Anklang, da er konkrete Handlungsempfehlungen und sofort umsetzbare Tipps vermittelte, die direkt im Unternehmensalltag angewendet werden können.

Die Unternehmer Werkstatt Deutschland verdeutlicht eindrucksvoll, wie bundesweite Kooperationen der IHKs Unternehmen dabei unterstützen, zukunftssicher zu planen und sich proaktiv auf Notfälle vorzubereiten.

Für die MTG Wirtschaftskanzlei war die Teilnahme eine wertvolle Gelegenheit, Fachwissen einzubringen und einen Beitrag zur Stärkung der unternehmerischen Vorsorge und Unternehmenssicherung zu leisten.

Weitere Informationen zur Unternehmer Werkstatt Deutschland finden Sie hier.

Bei Fragen rund um die Rechtsberatung oder bei Unsicherheiten Ihrer Nachfolgeplanung wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte in Kelheim, Regensburg, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg.

Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Trennungsgrundsatz zwischen Gemeinde und GmbH

Haftungsbeschränkung der GmbH

Bei klassischen kommunalen Unternehmen, welche als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, haftet die Gebietskörperschaft für alle Verbindlichkeiten dieses Betriebs unmittelbar und unbeschränkt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Gebietskörperschaft ein kommunales Unternehmen in Form des Privatrechts, insbesondere als GmbH betreibt. Sinn und Zweck einer GmbH ist selbstverständlich auch die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten. Die Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters sind streng auseinander zu halten. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters scheidet daher aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es von diesem Trennungsgrundsatz Ausnahmen gibt.

Ausnahmen und Durchgriffshaftung

In Ausnahmefällen kann es zu einer Durchgriffshaftung und damit Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wenn z. B. ein anerkannter Missbrauchstatbestand vorliegt. Eine Durchgriffshaftung kann aber nicht schon aufgrund der alleinigen Tatsache angenommen werden, dass der Gesellschafter eine Kommune ist. Grundsätzlich sind nur solche Fälle denkbar, in denen der rechtliche Rahmen einer juristischen Person (GmbH) sittenwidrig oder treuwidrig missbraucht wird, so dass im Ergebnis auch bei einer GmbH, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, praktisch keine Missbrauchsfälle denkbar sind, die einen Durchgriff gegenüber dem Gesellschafter begründen könnten. Dies ist so auch ausdrücklich in der Gemeindeordnung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayGO geregelt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LKrO und Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BezO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Leistungskraft einer Gebietskörperschaft nicht durch Haftungsrisiken in Mitleidenschaft gezogen wird. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist es also, dass das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt bleiben und dass kein Zugriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich ist.

 

Haftung bei Ausgliederung und Innenverhältnis

Zu beachten ist aber, dass bei der Umwandlung durch Ausgliederung, die GmbH Schuldner der Verbindlichkeiten des Gesellschafters (Gemeinde) wird und unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit dafür haftet.

Allerdings bleibt auch die Gemeinde gemäß § 172 Satz 1 UmwG im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftbar. Der Gläubiger kann daher die Gemeinde, die Gesellschaft oder beide in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis ist allerdings die neue Gesellschaft verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme der Gemeinde dies intern auszugleichen.

 

09/2025