Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Neue Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen

Verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Neue Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge deutlich ausgeweitet und schafft damit neue Anreize für Investitionen in Elektromobilität. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen über die wichtigsten steuerlichen Änderungen sowie deren praktische Auswirkungen. Der folgende Überblick zeigt, welche Regelungen jetzt gelten und wie Sie von den erweiterten Vorteilen profitieren können.

 

Neue gesetzliche Regelungen zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Die bestehende Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bislang für Fahrzeuge gewährt, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden. Die Befreiung galt zehn Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2030. Diese Regelungen wurden nun im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erheblich erweitert.

Verlängerung des Begünstigungszeitraums bis 2030

Künftig profitieren auch Elektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, von der Kfz-Steuerbefreiung. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung der Elektromobilität konsequent fort und stärkt den Standort Deutschland langfristig. Ziel ist es, die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge attraktiver zu machen, die Automobilbranche zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern.

Verlängerter Befreiungszeitraum bis 2035

Die Steuerbefreiung beträgt weiterhin zehn Jahre, kann jedoch nun maximal bis zum 31. Dezember 2035 genutzt werden. Diese Anpassung schafft für Unternehmen und Privatpersonen zusätzliche Planungssicherheit. Insbesondere Fuhrparkbetreiber profitieren von der langfristigen steuerlichen Entlastung und den damit verbundenen Kostenersparnissen.

 

Weitere steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge ab 2025

Neben der verlängerten Kfz-Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zusätzliche steuerliche Anreize eingeführt, die insbesondere Investitionen in Unternehmensflotten erleichtern. Diese ergänzenden Maßnahmen stehen in engem Zusammenhang mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“.

Neue degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge (75 % im ersten Jahr)

Ab dem 1. Juli 2025 wurde eine besonders attraktive degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge eingeführt. Unternehmen können 75 % der Investitionskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen. Diese Begünstigung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Regelung stellt einen erheblichen Liquiditätsvorteil dar und unterstützt insbesondere mittelständische Betriebe beim Umstieg auf Elektromobilität.

Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei E-Dienstwagen

Zusätzlich wurde die bisherige Preisgrenze für die steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Damit profitieren künftig auch höherwertige Modelle von den geltenden Steuervergünstigungen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird ab dem 1. Juli 2025 angeschafft. Diese Änderung erweitert die Auswahl geeigneter Modelle insbesondere für Unternehmen, die Wert auf Reichweite, Komfort und Flotteneffizienz legen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – insbesondere an unseren Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Für eine individuelle steuerliche Einschätzung oder zur Optimierung Ihrer Investitionsplanung empfehlen wir eine persönliche Beratung.

MTG Wirtschaftskanzlei beim AGN World-Meeting in München – KI, internationale Zusammenarbeit und zukunftsorientierte Mandantenberatung

MTG Wirtschaftskanzlei beim AGN World-Meeting in München – KI, internationale Zusammenarbeit und zukunftsorientierte Mandantenberatung

München war in diesem Jahr Gastgeber des AGN World-Meetings, dem internationalen Branchentreffen führender Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien. Erstmals fand die Tagung gemeinsam mit NEXIA, einem globalen Kanzleiverbund, statt, mit dem AGN eine strategische Partnerschaft eingegangen ist.

Für die MTG Wirtschaftskanzlei, einer der führenden Beratungsgesellschaften in Bayern, nahmen Bernd Waffler und Sebastian Fritz an der Veranstaltung teil.

Rund 400 Teilnehmer aus aller Welt diskutierten intensiv über die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz (KI) auf die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Mandantenbeziehungen. Zusätzlich standen zukunftsorientierte Honorarmodelle und digitale Beratungskonzepte auf der Agenda. In zahlreichen Fachforen präsentierten Mitgliedskanzleien von AGN und NEXIA ihre innovativen KI-Strategien und Best Practices.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der internationalen Zusammenarbeit. Die MTG nutzte die Gelegenheit zu bilateralen Gesprächen mit Partnerkanzleien aus Städten wie Atlanta, Prag, Bozen, Warschau oder Zürich.

Der AGN-Kanzleiverbund umfasst weltweit rund 640 Standorte in 80 Ländern und beschäftigt etwa 17.000 Mitarbeitende. Damit gehört er zu den fünf größten Netzwerken unabhängiger Kanzleien weltweit. Die Teilnahme der MTG unterstreicht die internationale Ausrichtung der Kanzlei und ihr Engagement, Mandanten global vernetzt und kompetent zu beraten.

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitness: Zahl der registrierten Mitarbeitenden ist entscheidend

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 17. April 2024, Az. 3 K 10/24) hat klargestellt:
Für die Beurteilung, ob die Sachbezugsfreigrenze von 50 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, ist maßgeblich, wie viele Mitarbeitende tatsächlich für das Firmenfitnessprogramm registriert sind – nicht, wie viele Lizenzen der Arbeitgeber erworben hat.
Damit sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten steuerfreie Firmenfitness-Angebote gewähren.

Gerichtsurteil zur Berechnung des geldwerten Vorteils

Ausgangssachverhalt und Streitpunkt

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit einem Fitnessanbieter einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der Beratung, Vermittlung und Nutzung eines Fitnessverbunds umfasste.
Da mehr Mitarbeitende registriert waren als Lizenzen existierten, wollte das Finanzamt den geldwerten Vorteil auf Basis der Lizenzanzahl berechnen – und Nachforderungen erheben.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Maßgeblich sei die Zahl der registrierten Beschäftigten, nicht die Zahl der gekauften Lizenzen.
Die tatsächliche Nutzung des Angebots spiele keine Rolle.
Liegt der anteilige Betrag je registrierter Person unter der Freigrenze von 50 € monatlich, greift die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Folgen für Arbeitgeber und Praxisempfehlung

Relevanz für Firmenfitness-Angebote

Das Urteil stellt klar: Bei Firmenfitnessprogrammen zählt die tatsächliche Anzahl der registrierten Mitarbeitenden. Eine Berechnung nach der Lizenzanzahl ist unzulässig.
Dadurch können Arbeitgeber Nachforderungen vermeiden, wenn die steuerfreien Sachbezüge korrekt berechnet werden.

Empfehlung für die Praxis

Arbeitgeber sollten künftig:

  • prüfen, wie viele Mitarbeitende tatsächlich registriert sind,
  • die anteiligen Kosten pro registrierter Person dokumentieren,
  • und sicherstellen, dass der Betrag die 50-€-Freigrenze nicht überschreitet.

Eine transparente Vertragsgestaltung mit dem Anbieter sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Ab dem Jahr 2026 können Arbeitnehmer im Ruhestand steuerfrei hinzuverdienen. Mit der neuen Aktivrente schafft der Gesetzgeber einen finanziellen Anreiz für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten. Bis zu 2.000 € monatlich können künftig steuerfrei verdient werden – unabhängig davon, ob die Tätigkeit im bisherigen oder in einem neuen Job ausgeübt wird.

Steuerfreie Aktivrente  Weiterarbeiten im Alter wird attraktiver

Bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im bisherigen Beruf fortgesetzt oder eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
Damit können jährlich bis zu 24.000 € steuerfrei erzielt werden.

Ein zusätzlicher Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt – er beeinflusst somit nicht den Steuersatz anderer Einkünfte.

Anwendung in Lohnsteuer und Einkommensteuer

Die Steuerbefreiung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuerveranlagung.
Wird die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend zu dokumentieren.

 

Begünstigte Personengruppen und Ausschlüsse

Geltung auch bei Übergangsaltersgrenzen

Die Neuregelung bezieht die Übergangsaltersgrenzen der Jahrgänge 1947 bis 1963 mit ein. Damit profitieren alle Personen, die in den kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, von der neuen steuerlichen Begünstigung.

Beitragsabhängigkeit und Ausschlüsse

Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Nicht begünstigt sind hingegen:

  • Minijobs (geringfügige Beschäftigung)
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Tätigkeiten ohne Beitragspflicht zur Rentenversicherung

Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit der Einführung der Aktivrente will der Gesetzgeber den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben steuerlich fördern.
Für Arbeitgeber entstehen dadurch neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten.
Für Arbeitnehmer wiederum ist die Reform ein finanzieller Anreiz, auch über das Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

 

Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums

Als Orientierungshilfe für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Mitarbeiter in der Lohnabrechnung hat das Bundesfinanzministerium am 6. Februar 2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht.

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

KIRA – Künstliche Intelligenz unterstützt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung

Mit dem Projekt KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) führt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine neue Technologie zur Digitalisierung und Effizienzsteigerung von Betriebsprüfungen ein. Der Einsatz ist ab dem Jahr 2026 vorgesehen.
KIRA soll den Prüfdienst künftig gezielt unterstützen und für eine noch effektivere, risikoorientierte Kontrolle sorgen.

Ziele und Funktionsweise von KIRA

Einsatz von KI zur Datenanalyse

KIRA nutzt künstliche Intelligenz, um große Mengen digitaler Unternehmensdaten automatisiert zu analysieren. Dabei erkennt das System auffällige Muster – etwa ungewöhnlich hohe oder niedrige Sozialversicherungsbeiträge oder abweichende Abrechnungsstrukturen.
Diese Auffälligkeiten dienen den Prüferinnen und Prüfern als Grundlage, um risikobehaftete Fälle gezielter zu identifizieren.

Effizientere und gezieltere Prüfprozesse

Durch den Einsatz von KIRA können die Betriebsprüfungen künftig datenbasiert und risikoorientiert vorbereitet werden.
So lässt sich der Prüfaufwand effizienter gestalten – die Prüferinnen und Prüfer können ihre Kapazitäten auf relevante Fälle konzentrieren, während unauffällige Prüfbereiche automatisiert vorbewertet werden.

Auswirkungen auf Arbeitgeber

Wachsende Bedeutung digitaler Datenqualität

Für Arbeitgeber bedeutet die Einführung von KIRA, dass eine saubere, vollständige und konsistente digitale Datenführung noch wichtiger wird.
Fehler oder Unstimmigkeiten in den Lohn- und Unternehmensdaten können künftig automatisch auffallen und zu einer tiefergehenden Prüfung führen.

Keine Veränderung des Prüfverfahrens – Unterstützung statt Ersatz

KIRA ersetzt keine menschlichen Entscheidungen. Der Prüfdienst der Rentenversicherung bleibt weiterhin verantwortlich für Bewertung und Entscheidung.
Die KI dient als Unterstützungssystem, das die Priorisierung und Qualitätssicherung verbessert – mit dem Ziel, den gesetzlichen Prüfauftrag schneller, fairer und effizienter zu erfüllen.

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Elektronische Übermittlung von FiBu-Daten an die Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten im Rahmen der euBP

Ab dem 1. Januar 2025 gilt bekanntlich die Pflicht zur elektronischen zur elektronischen Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten (FiBu-Daten) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Arbeitgeber müssen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) nicht nur Entgeltabrechnungsdaten, sondern auch relevante Finanzbuchhaltungsdaten digital übermitteln.
Diese Änderung betrifft alle Arbeitgeber – unabhängig von der eingesetzten Lohnsoftware oder Dienstleisterstruktur – und ist ein zentraler Bestandteil der elektronischen Betriebsprüfung (euBP).

Pflichten und Fristen für Arbeitgeber

Übergangsregelung bis Ende 2026

Auf Antrag kann bis 31. Dezember 2026 noch auf die elektronische Übertragung verzichtet werden. Danach ist die digitale Übermittlung verpflichtend und ausnahmslos vorgeschrieben. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig auf die Umstellung vorbereiten, um reibungslose Betriebsprüfungen sicherzustellen.

Besondere Anforderungen bei Softwarewechsel

Besondere Beachtung gilt beim Wechsel der Lohnabrechnungssoftware – insbesondere bei Arbeitgebern, die ihre Entgeltabrechnung intern (inhouse) durchführen.
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Entgeltunterlagen aus dem bisherigen System vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.

Die übermittelten Daten werden dort bis zur nächsten Prüfung gespeichert. Es genügt nicht, ausschließlich auf Archivfunktionen des neuen Systems zu vertrauen. Auch bei einem Wechsel zwischen Steuerberater, Lohnbüro oder Rechenzentrum ist eine ordnungsgemäße Übertragung erforderlich – unabhängig davon, ob die Lohnsoftware identisch bleibt.

Konsequenzen bei fehlerhafter Übermittlung

Fehlerhafte oder unterlassene Datenübertragungen können zu Verzögerungen und Nachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung führen.
Insbesondere wenn Altdaten später nicht mehr verfügbar sind, kann die DRV eine erneute Datenanforderung oder eine nachträgliche Prüfung verlangen. Arbeitgeber riskieren dadurch unnötigen Mehraufwand und Verzögerungen im Prüfungsverfahren.

 

Praxistipps für Arbeitgeber

1. Frühzeitige Planung

Bei Software- oder Dienstleisterwechsel sollte die euBP-Übermittlung fest eingeplant werden, um Fristen und technische Anforderungen einzuhalten.

2. Systemprüfung

Überprüfen Sie, ob die eingesetzte Lohnsoftware systemgeprüft ist und das euBP-Verfahren vollständig unterstützt.

3. Dokumentation sichern

Bewahren Sie Sendeprotokolle und DRV-Quittungen revisionssicher auf. Diese dienen als Nachweis im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen.

 

Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung der euBP-Pflichten und bei Fragen zur elektronischen Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie praxisnah, kompetent und zukunftsorientiert.

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Gesetzlicher Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026 und 2027

Ab 2026 gelten neue Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn und zur Minijobgrenze. Das Bundeskabinett hat die Empfehlungen der Mindestlohnkommission umgesetzt.
Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, welche Auswirkungen die Anpassungen auf ihre Beschäftigten haben.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Neue Mindestlohnhöhen ab 2026 und 2027

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € brutto pro Stunde, ein Jahr später – zum 1. Januar 2027 – auf 14,60 € brutto pro Stunde.
Damit folgt die Bundesregierung der Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission, die ihre Vorschläge bereits im Juni 2025 vorgelegt hatte. Diese wurden durch die sogenannte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) per Verordnung umgesetzt.

Hintergrund der Anpassung

Ziel der Erhöhung ist es, die Löhne an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Der Mindestlohn gilt weiterhin für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Branche oder Beschäftigungsart.

Auswirkungen auf Minijobs und Übergangsbereich

Neue Minijobgrenze ab 2026

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze:

  • ab 1. Januar 2026 auf 603,00 € brutto monatlich
  • ab 1. Januar 2027 auf 633,00 € brutto monatlich

So bleibt eine Wochenarbeitszeit von rund zehn Stunden weiterhin möglich, ohne dass die Grenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird.

Anpassung des Übergangsbereichs

Parallel zur Minijobgrenze wird auch der sogenannte Übergangsbereich (Midijob) angepasst:

  • ab 2026 gilt er von 603,01 € bis 2.000,00 €,
  • ab 2027 von 633,01 € bis 2.000,00 €.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge und Vergütungsregelungen aller Beschäftigten überprüfen, die im Bereich der Minijobs oder Midijobs tätig sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen und Beitragsmeldungen den neuen Vorgaben entsprechen.

Unser Tipp: Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell zu den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Ihre Beschäftigten.

Steuerermäßigung für energetische Sanierung: So profitieren Hausbesitzer steuerlich

Steuerermäßigung für energetische Sanierung: So profitieren Hausbesitzer steuerlich

Wer sein Eigenheim energetisch saniert, kann seit einigen Jahren deutliche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für den Steuerabzug nun erneut konkretisiert. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt, welche Maßnahmen gefördert werden, welche Nachweise erforderlich sind und wie Hausbesitzer ihre Sanierung steuerlich optimal gestalten.

Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung für selbst genutzte Immobilien

Absetzbare Kosten und Höhe der Steuerermäßigung

Hausbesitzer, die eine ältere, selbst bewohnte Immobilie (mindestens zehn Jahre alt) sanieren, können die Aufwendungen für energetische Maßnahmen direkt von der Einkommensteuer absetzen. Der Steuerbonus verteilt sich über drei Jahre und beträgt:

  • im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme: 7 % der Kosten, maximal 14.000 €
  • im zweiten Jahr: 7 % der Kosten, maximal 14.000 €
  • im dritten Jahr: 6 % der Kosten, maximal 12.000 €

Damit lassen sich bis zu 40.000 € der Sanierungskosten steuerlich geltend machen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss selbst genutzt werden.
  • Die Aufwendungen dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
  • Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt und unbar bezahlt werden.
  • Es darf keine zusätzliche Förderung (z. B. KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA) für dieselbe Maßnahme gewährt werden.

Ein weiterer zentraler Punkt: Das ausführende Fachunternehmen muss eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster über die durchgeführten energetischen Maßnahmen ausstellen. Nur mit dieser Bestätigung ist der Steuerabzug zulässig.

Abgrenzung zur KfW-Förderung und individuelle Beratung

Hausbesitzer sollten vor Beginn der Sanierungsarbeiten prüfen, ob sich eine direkte Steuerermäßigung oder eine staatliche Förderung (z. B. KfW-Programm) finanziell stärker lohnt. Beide Varianten sind nicht kombinierbar. Die Entscheidung hängt von der Höhe der Investition, der individuellen Steuerbelastung und dem energetischen Umfang der Maßnahme ab.
➡️ Die MTG Steuerberatung unterstützt Eigentümer bei der Optimierung von Sanierungskosten und prüft, welche Fördervariante die größten steuerlichen Vorteile bringt.

 

Energetisch sanieren und Steuern sparen – mit professioneller Beratung

Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen macht Investitionen in den Klimaschutz auch finanziell attraktiv. Wer alle Voraussetzungen erfüllt und die Bescheinigung korrekt einholt, kann mehrere Tausend Euro Steuerersparnis erzielen.

Die MTG Wirtschaftskanzlei berät Sie umfassend zu steuerlichen Vorteilen, Förderprogrammen und rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die energetische Sanierung Ihres Eigenheims – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Aktivrente ab 2026: Steuerfreie Zusatzverdienste für Arbeitnehmer im Ruhestand

Mit der geplanten Aktivrente ab 2026 sollen Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, finanziell stärker motiviert werden. Arbeitnehmer können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – unabhängig davon, ob sie im alten oder in einem neuen Job tätig sind. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt die wichtigsten Details für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Steuerfreie Aktivrente: Weiterarbeiten im Alter wird attraktiver

Steuerfreiheit bis 2.000 Euro monatlich ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben, bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im bisherigen Beruf fortgesetzt oder eine neue Tätigkeit aufgenommen wird. Insgesamt können damit bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei erzielt werden.

Ein besonderer Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn aus der Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wirkt sich also nicht auf den Steuersatz für übrige Einkünfte aus.

Geltung in Lohnsteuer und Einkommensteuerveranlagung

Die Steuerbefreiung gilt sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Einkommensteuerverfahren. Wird die Steuerklasse VI angewendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt wurde. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen und entsprechend dokumentieren.

Die Neuregelung berücksichtigt auch die Übergangsaltersgrenzen für Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963. Somit profitieren alle Personen, die in den kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, von der neuen steuerlichen Begünstigung.

Beitragsabhängigkeit und Ausschlüsse

Begünstigt sind nur Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Damit ist die Steuerfreiheit nicht an den tatsächlichen Rentenbezug gekoppelt – sie gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

Ausgeschlossen ist die Begünstigung jedoch für:

  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs),
  • beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH,
  • Tätigkeiten ohne Beitragspflicht zur Rentenversicherung.

Die steuerfreie Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen.

Neuregelung stärkt den Arbeitsmarkt für Seniorinnen und Senioren

Mit der Aktivrente will der Gesetzgeber den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Berufsleben steuerlich attraktiver gestalten. Für Arbeitgeber eröffnet die Reform neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger zu binden. Für Arbeitnehmer entsteht ein finanzieller Anreiz, über das Rentenalter hinaus tätig zu bleiben.

Die MTG Steuerberatung unterstützt Sie bei der Gestaltung steuerfreier Zusatzvergütungen und berät zu arbeits- und lohnsteuerlichen Fragen rund um die Aktivrente – an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern

Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern

Unternehmen und Gesellschafter nutzen häufig die Möglichkeit, steuerliche Sachverhalte vorab durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts rechtssicher klären zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei mehreren Antragstellern nur eine Gebühr anfällt, wenn das Finanzamt die Auskunft einheitlich erteilt. Die MTG Wirtschaftskanzlei erklärt, was das für Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer und Steuerpflichtige bedeutet.

BFH-Urteil: Nur eine Gebühr für eine einheitliche verbindliche Auskunft

Was ist eine verbindliche Auskunft und wann lohnt sie sich?

Mit einer verbindlichen Auskunft können Steuerpflichtige oder Unternehmen vor einer geplanten Maßnahme prüfen lassen, wie das Finanzamt einen bestimmten steuerlichen Sachverhalt beurteilt. Typische Anwendungsfälle sind Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufe oder Holdinggründungen.
Die Entscheidung gibt Rechtssicherheit: Hält sich der Antragsteller später an den dargestellten Sachverhalt, ist das Finanzamt an seine Aussage gebunden. Die Auskunft ist gebührenpflichtig – die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab, also vom wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.

BFH stärkt Antragsteller bei gemeinsamer Auskunft

Im zugrunde liegenden Fall hatten acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt. Das Finanzamt erteilte daraufhin acht inhaltsgleiche Auskünfte und stellte acht Gebührenbescheide über jeweils 109.736 € aus – die gesetzlich festgelegte Höchstgebühr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jedoch klar: Wird eine einheitliche Auskunft erteilt, darf das Finanzamt die Gebühr nur einmal erheben. Alle Antragsteller haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch, also gemeinsam für die eine Gebühr.
Dass die Behörde jedem Beteiligten ein eigenes Schriftstück übermittelt hat, spielt keine Rolle – maßgeblich ist der inhaltlich einheitliche Charakter der Auskunft.

Praktische Bedeutung für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter

Das Urteil stärkt insbesondere Unternehmer, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer, die steuerliche Gestaltungen gemeinsam absichern wollen. Künftig können mehrere Beteiligte eine verbindliche Auskunft gemeinsam beantragen, ohne dass sich die Kosten vervielfachen.
➡️ Die MTG Steuerberatung empfiehlt, solche Anträge sorgfältig vorzubereiten und klar zu formulieren, dass eine einheitliche Entscheidung beantragt wird. So lässt sich vermeiden, dass das Finanzamt mehrere Gebührenbescheide erlässt.

 

Rechtssicherheit und Kostenvorteil bei gemeinsamer Antragstellung

Unternehmen profitieren vom BFH-Urteil: Wer eine verbindliche Auskunft für mehrere Beteiligte beantragt, kann sich auf eine einheitliche Gebührenerhebung berufen. Das schafft Rechtssicherheit und senkt die Kosten für steuerliche Gestaltungsberatung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung und Einreichung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte sowie bei der steuerlichen Planung komplexer Unternehmensstrukturen.
👉 Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zu MTG Steuerberatung, MTG Rechtsberatung und MTG Wirtschaftsprüfung.