Vorlagepflicht, Rechnungsangaben und Betriebsvergleich – Aktuelle BFH-Entscheidungen für Unternehmer

Vorlagepflicht, Rechnungsangaben und Betriebsvergleich – Aktuelle BFH-Entscheidungen für Unternehmer

Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums betreffen direkt die tägliche Praxis von Unternehmen. Ob E-Mail-Vorlagepflicht bei Außenprüfungen, Rechnungsangaben in Fremdsprachen oder die Nutzung amtlicher Richtsätze – Unternehmer sollten die neuesten Entwicklungen kennen. Die MTG Wirtschaftskanzlei in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Vorlagepflicht: Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

BFH erlaubt Anforderung kompletter steuerrelevanter E-Mails

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich alle E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern darf. Dies umfasst beispielsweise Schriftwechsel zu Rechnungen, Verträgen oder Verrechnungspreisdokumentationen. Unternehmen müssen die entsprechenden Nachrichten auf Verlangen vorlegen – auch dann, wenn das Finanzamt diese „en bloc“ anfordert, also ohne einzelne Konkretisierung.

Grenzen der Vorlagepflicht und praktische Hinweise

Nicht zulässig ist jedoch die Anforderung eines Gesamtjournals, das erst erstellt werden müsste oder auch nicht steuerlich relevante E-Mails enthält. Unternehmen sind verpflichtet, ihre steuerrelevanten E-Mails geordnet aufzubewahren, da sie als Handels- und Geschäftsbriefe gelten. Diese Pflicht umfasst auch digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise.
➡️ Tipp der MTG Steuerberatung: Nutzen Sie strukturierte E-Mail-Archivierungssysteme, um steuerrelevante Korrespondenz nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Pflichtangaben in Rechnungen: EU-Sprachen jetzt ausdrücklich erlaubt

Neue Regelung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass klargestellt, dass Pflichtangaben auf Rechnungen auch in anderen EU-Amtssprachen zulässig sind. Dies betrifft unter anderem Begriffe wie „invoice“, „VAT number“ oder „amount“. Die neue Anlage 8 des BMF-Erlasses listet alle anerkannten Übersetzungen auf.

Praxisvorteile für grenzüberschreitende Geschäfte

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftspartnern bringt die Regelung erhebliche Erleichterungen. Rechnungen müssen nicht mehr zwingend auf Deutsch ausgestellt werden, solange die Pflichtangaben in einer EU-Amtssprache klar verständlich sind. Dies fördert die Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen und vereinfacht die Abwicklung im europäischen Binnenmarkt.
➡️ Die MTG Rechtsberatung unterstützt Sie bei der korrekten Formulierung und Gestaltung von Rechnungen im internationalen Kontext.

 

Betriebsvergleich: BFH zweifelt Tauglichkeit amtlicher Richtsätze an

BFH stärkt inneren Betriebsvergleich

Im Rahmen von Außenprüfungen greifen Finanzämter häufig auf amtliche Richtsätze zurück, um Umsätze und Gewinne zu schätzen. Der BFH hat nun Zweifel geäußert, ob diese Richtsatzsammlungen eine verlässliche Grundlage für Schätzungen bilden. Stattdessen betont der BFH die Vorrangigkeit des inneren Betriebsvergleichs, der auf den individuellen Unternehmensdaten basiert.

Kritik an der statistischen Grundlage der Richtsätze

Die amtlichen Richtsätze leiden laut BFH unter fehlender Repräsentativität und schließen teilweise ganze Betriebsgruppen aus. Zudem seien Gerichte berechtigt, vom Finanzamt nähere Auskünfte zur Herleitung der Vergleichsdaten zu verlangen. Können diese nicht offengelegt werden, mindert dies den Beweiswert der Schätzung – zulasten der Finanzverwaltung.
➡️ Die MTG Wirtschaftsprüfung empfiehlt Betrieben, ihre internen Kennzahlen fortlaufend zu dokumentieren, um im Prüfungsfall belastbare Vergleichsdaten vorlegen zu können.

 

Fazit
Die aktuellen Entscheidungen des BFH und Vorgaben des BMF verdeutlichen, dass Unternehmen bei steuerrelevanter Dokumentation, Rechnungsstellung und Betriebsprüfung sorgfältig vorgehen müssen. Eine rechtssichere Organisation interner Abläufe minimiert Risiken bei Außenprüfungen.
Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung – persönlich an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Entlastungen, Einspruchserfolge und Datenschutz bei anonymen Anzeigen

Entlastungen, Einspruchserfolge und Datenschutz bei anonymen Anzeigen

Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert zu drei Themen mit hoher Relevanz für Mandanten, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen: dem Steueränderungsgesetz 2025, der Einspruchsstatistik 2024 sowie einem BFH-Urteil zum Datenschutz. Im Fokus stehen konkrete Auswirkungen und Handlungsempfehlungen. (Standorte: Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt, Nürnberg; Leistungen: Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung.)

Steueränderungsgesetz 2025: Geplante Entlastungen ab 2026

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf beschlossen; die Verabschiedung durch den Bundesrat ist für Dezember 2025 vorgesehen. Ziel ist eine spürbare finanzielle Entlastung breiter Bevölkerungskreise und ehrenamtlich Engagierter sowie eine Stärkung der Gastronomie. Nachfolgend die maßgeblichen Punkte und ihre praktische Bedeutung.

Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Ab 1. Januar 2026 soll die Pauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer betragen und bereits ab Kilometer 1 gelten. Beispiel: Bei 10 km einfacher Strecke an fünf Arbeitstagen pro Woche entstehen ca. 176 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird). Das begünstigt besonders Pendler mit kurzen und mittleren Arbeitswegen.

Mobilitätsprämie ohne Befristung

Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wird aufgehoben. Damit können Steuerzahler mit geringeren Einkommen die Prämie auch nach 2026 weiterhin nutzen, wenn sie lange Wege und geringe steuerliche Entlastungswirkung kombinieren. Für Anspruch und Antragstellung prüfen wir Ihre Voraussetzungen und übernehmen die Abwicklung.

Gastronomie: Umsatzsteuer auf Speisen 7 Prozent

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) ist ab 2026 eine Reduzierung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % geplant. Profitieren sollen neben klassischen Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien, Lebensmitteleinzelhandel, Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Unternehmen sollten frühzeitig Preiskalkulation, Kassenprogramm und Rechnungslayout anpassen.

Mehr Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche

Die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 € auf 3.300 € sowie der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € würdigt bürgerschaftliches Engagement. Vereine und Träger sollten Satzungen, Verträge und Zahlungsabläufe prüfen, um die Vorteile rechtssicher zu nutzen.

Einspruch und Datenschutz: Zahlen 2024 und BFH-Entscheidung im Überblick

Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums belegt hohe Erfolgschancen im Einspruchsverfahren. Zugleich konkretisiert ein BFH-Urteil die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Finanzämtern bei anonymen Anzeigen. Was Sie jetzt wissen und beachten sollten:

Einsprüche 2024: Deutlicher Rückgang der Fälle, 68 Prozent erfolgreich

2024 wurden 5,915 Mio. Einsprüche eingelegt; inkl. Vorjahresrückständen bearbeiteten die Finanzämter über 14,56 Mio. Fälle. Gegenüber 2023 sanken die Eingänge um 40,4 % (Sondereffekt Grundsteuerreform). In 68 % der erledigten Fälle wurden Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert; 13,1 % blieben (teil-)erfolglos, 17,6 % wurden zurückgenommen. Das zeigt: Ein gut begründeter Einspruch lohnt sich häufig.

Frist, Vorgehen, typische Ansatzpunkte

Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen. Prüfen Sie Bescheide unmittelbar – häufige Korrekturen betreffen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder fehlerhafte Datenübernahmen. Die MTG Wirtschaftskanzlei übernimmt die fristgerechte Einlegung, die Begründung und die Kommunikation mit der Behörde.

BFH: Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Anzeigen

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen Anspruch, den Inhalt einer anonymen Anzeige zu erfahren. Das Geheimhaltungsinteresse der Hinweisgeber und der Finanzverwaltung wiegt regelmäßig schwerer als das Informationsinteresse der betroffenen Person. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Auch die DSGVO vermittelt keinen weitergehenden Anspruch.

Praxisfolgen und unsere Empfehlung

Für Betriebe (z. B. Gastronomie) bedeutet das: Bei Prüfungen nach Hinweisen ist Transparenz in Kassen- und Verfahrensdokumentation entscheidend; die Identität von Hinweisgebern bleibt geschützt. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Mitwirkungspflichten zu erfüllen und Rechte zu wahren. Unsere Teams aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung begleiten Sie interdisziplinär – von der Erstprüfung des Bescheids bis zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren.

Fazit:
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt Entlastungen für Arbeitnehmer, Ehrenamt und Gastronomie. Die Einspruchsstatistik unterstreicht die Erfolgschancen gut begründeter Rechtsbehelfe. Zugleich zeigt das BFH-Urteil, dass Datenschutz und Hinweisgeberschutz hohe Priorität haben. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg umfassend und praxisnah.

Unternehmensverkauf geplant, aber keine Ahnung, wie? So gelingt die Übergabe rechtssicher und fair

Unternehmensverkauf geplant, aber keine Ahnung, wie? So gelingt die Übergabe rechtssicher und fair

Der Verkauf eines Unternehmens ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ein bedeutender Schritt – emotional, strategisch und rechtlich. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert deshalb sorgfältige Vorbereitung, klare rechtliche Strukturen und das richtige Timing. Genau hier setzt Rechtsanwalt Alexander Rappl, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der MTG Wirtschaftskanzlei, an.

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Time for Change“ am 16. Oktober 2025 zeigte er praxisnah, wie eine Unternehmensübergabe sowohl rechtssicher als auch fair gestaltet werden kann. Ziel: Eine reibungslose Übergabe, bei der Käufer und Verkäufer gleichermaßen profitieren.

 

Wichtige Themen beim Unternehmensverkauf

Ein Unternehmensverkauf ist mehr als nur ein Vertrag – er ist ein Prozess, der Vertrauen und rechtliche Sicherheit verbindet. In seinem Vortrag ging Alexander Rappl auf zentrale Punkte ein:

  • Kaufverträge & Absicherung: Wie sorgt man dafür, dass alle Vereinbarungen klar geregelt sind – vom Kaufpreis über Übergabemodalitäten bis zu individuellen Klauseln?
  • Sicherung von Zahlungen: Wie können sich Käufer und Verkäufer gegenseitig absichern, damit finanzielle Risiken minimiert werden?
  • Mitarbeitende & Übergangszeit: Welche Rechte und Pflichten gelten für Mitarbeitende während der Übergabe, und wie lässt sich der laufende Betrieb stabil halten?
  • Vertraulichkeit & wichtige Dokumente: Warum eine sorgfältige Dokumentation und strikte Vertraulichkeit entscheidend für den Erfolg des Verkaufs sind.

 

Nächster Termin: 29. Oktober 2025

Wer den Vortrag in voller Länge erleben und noch tiefer in die rechtliche Gestaltung der externen Unternehmensnachfolge eintauchen möchte, hat am 29. Oktober 2025 erneut die Gelegenheit dazu. Die Teilnahme ist kostenlos – Anmeldung über die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim: Erfolg fortführen – Nachfolge an Dritte meistern

 

MTG unterstützt bei Unternehmensverkauf & Nachfolge

Steht Ihr Unternehmen gerade vor einer Nachfolge oder einem geplanten Verkauf? Dann wenden Sie sich gerne an uns! Unser starkes Team aus erfahrenen Rechtsanwälten begleitet Unternehmerinnen und Unternehmer in allen Phasen des Unternehmensverkaufs – von der rechtlichen Vorbereitung bis zum erfolgreichen Abschluss. So wird aus einem komplexen Prozess eine sichere, planbare Übergabe, bei der alle Beteiligten gewinnen.

Bundesweites Webinar der Unternehmenswerkstatt Deutschland: MTG-Rechtsanwalt Alexander Rappl mit praxisnahen Einblicken zur Notfallvorsorge

Bundesweites Webinar der Unternehmenswerkstatt Deutschland: MTG-Rechtsanwalt Alexander Rappl mit praxisnahen Einblicken zur Notfallvorsorge

Am 8. Oktober 2025 fand eine deutschlandweite Online-Veranstaltung statt, die Unternehmerinnen und Unternehmern aus allen Branchen wertvolle Impulse bot: die Unternehmenswerkstatt Deutschland (UWD). Diese Initiative vereint über 60 Industrie- und Handelskammern (IHKs) aus 15 Bundesländern, um praxisnahe Weiterbildung, Austausch und strategische Unterstützung für Unternehmen zu ermöglichen.

Mit dabei war Rechtsanwalt Alexander Rappl von der MTG Wirtschaftskanzlei, der in seinem Vortrag zentrale Aspekte der rechtlichen Notfallvorsorge für Unternehmen beleuchtete. Gerade in Zeiten, in denen unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheit, Unfall oder plötzliche Ausfälle eintreten können, ist es entscheidend, rechtzeitig die richtigen Vorkehrungen zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Praxisnahe Einblicke für Unternehmer:

  • Aufbau eines strukturierten „Notfallkoffers“ für das Unternehmen
  • Individuelle Regelungen zu Gesellschaftsverträgen, Testamenten und Verfügungen
  • Strategien zur Sicherung des Unternehmensfortbestands in Krisensituationen
  • Maßnahmen zum Schutz von Familie, Eigentümern und Mitarbeitenden

Die Veranstaltung bot Unternehmerinnen und Unternehmern aus ganz Deutschland die Möglichkeit, von erfahrenen Expertinnen und Experten zu lernen und sich über die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Unternehmensvorsorge auszutauschen.

Besonders der praxisorientierte Ansatz von Rechtsanwalt Alexander Rappl fand großen Anklang, da er konkrete Handlungsempfehlungen und sofort umsetzbare Tipps vermittelte, die direkt im Unternehmensalltag angewendet werden können.

Die Unternehmer Werkstatt Deutschland verdeutlicht eindrucksvoll, wie bundesweite Kooperationen der IHKs Unternehmen dabei unterstützen, zukunftssicher zu planen und sich proaktiv auf Notfälle vorzubereiten.

Für die MTG Wirtschaftskanzlei war die Teilnahme eine wertvolle Gelegenheit, Fachwissen einzubringen und einen Beitrag zur Stärkung der unternehmerischen Vorsorge und Unternehmenssicherung zu leisten.

Weitere Informationen zur Unternehmer Werkstatt Deutschland finden Sie hier.

Bei Fragen rund um die Rechtsberatung oder bei Unsicherheiten Ihrer Nachfolgeplanung wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte in Kelheim, Regensburg, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg.

Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der kommunalen GmbH (Durchgriffshaftung)

Trennungsgrundsatz zwischen Gemeinde und GmbH

Haftungsbeschränkung der GmbH

Bei klassischen kommunalen Unternehmen, welche als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden, haftet die Gebietskörperschaft für alle Verbindlichkeiten dieses Betriebs unmittelbar und unbeschränkt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Gebietskörperschaft ein kommunales Unternehmen in Form des Privatrechts, insbesondere als GmbH betreibt. Sinn und Zweck einer GmbH ist selbstverständlich auch die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten. Die Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters sind streng auseinander zu halten. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine unmittelbare Haftung eines Gesellschafters scheidet daher aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es von diesem Trennungsgrundsatz Ausnahmen gibt.

Ausnahmen und Durchgriffshaftung

In Ausnahmefällen kann es zu einer Durchgriffshaftung und damit Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wenn z. B. ein anerkannter Missbrauchstatbestand vorliegt. Eine Durchgriffshaftung kann aber nicht schon aufgrund der alleinigen Tatsache angenommen werden, dass der Gesellschafter eine Kommune ist. Grundsätzlich sind nur solche Fälle denkbar, in denen der rechtliche Rahmen einer juristischen Person (GmbH) sittenwidrig oder treuwidrig missbraucht wird, so dass im Ergebnis auch bei einer GmbH, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, praktisch keine Missbrauchsfälle denkbar sind, die einen Durchgriff gegenüber dem Gesellschafter begründen könnten. Dies ist so auch ausdrücklich in der Gemeindeordnung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayGO geregelt (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LKrO und Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BezO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Leistungskraft einer Gebietskörperschaft nicht durch Haftungsrisiken in Mitleidenschaft gezogen wird. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist es also, dass das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt bleiben und dass kein Zugriff auf das Vermögen des Gesellschafters möglich ist.

 

Haftung bei Ausgliederung und Innenverhältnis

Zu beachten ist aber, dass bei der Umwandlung durch Ausgliederung, die GmbH Schuldner der Verbindlichkeiten des Gesellschafters (Gemeinde) wird und unabhängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit dafür haftet.

Allerdings bleibt auch die Gemeinde gemäß § 172 Satz 1 UmwG im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haftbar. Der Gläubiger kann daher die Gemeinde, die Gesellschaft oder beide in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis ist allerdings die neue Gesellschaft verpflichtet, bei einer Inanspruchnahme der Gemeinde dies intern auszugleichen.

 

09/2025

Angabe von Netto- oder Bruttopreisen?

Angabe von Netto- oder Bruttopreisen?

Umsatzsteuerklauseln im Spannungsfeld zur Preisangabenverordnung

Hintergrund

Mit der Anwendung des § 2b UStG sind zahlreiche Kommunen dazu übergegangen, in ihren Benutzungsgebührensatzungen Nettobeträge auszuweisen und mit einem Zusatz zu versehen, dass die Umsatzsteuer „gegebenenfalls“ hinzuzurechnen sei.

Grund war vor allem, dass der tatsächliche Anwendungszeitpunkt des § 2b UStG sich nicht prognostizieren ließ, die steuerliche Einordnung noch nicht rechtssicher vorgenommen werden kann und teilweise auch vom Überschreiten von Umsatzgrenzen abhängt. Eine Angabe von Nettopreisen „zzgl. Gesetzlich anfallender Umsatzsteuer“ sollte den Kommunen hier Flexibilität und einfaches Reagieren auf die sich ergebende steuerliche Einordnung ermöglichen. Das Innenministerium Baden-Württemberg stellt jetzt klar: Diese Praxis ist oftmals nicht mit der Preisangabenverordnung (PAngV) vereinbar – eine Auffassung, der sich mittlerweile auch der Deutsche Städtetag angeschlossen hat.

 

Anwendungsbereich der PAngV

Leistungen gegenüber Verbrauchern

Die PAngV gilt grundsätzlich immer dann, wenn Leistungen gegenüber Verbrauchern angeboten werden.

Weitere Einschränkung: Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte

Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sind zudem nur dann von der Anwendung betroffen, wenn Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte für Leistungen von Gebietskörperschaften gegenüber Verbrauchern unterliegen damit den Transparenzpflichten der PAngV.

 

Konsequenzen für kommunale Satzungen

Anpassung bestehender Satzungen

§ 3 Abs. 1 PAngV verlangt die Angabe des Gesamtpreises, also des Preises inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Preisbestandteile. Die bisher häufig verwendete Formulierung „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ genügt diesen Anforderungen nicht. Betroffene Satzungen, die solche Klauseln enthalten, sind daher spätestens bis zur erstmaligen Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UStG) anzupassen .

Ausnahmen und regelmäßige Prüfung

Nicht betroffen sind Verwaltungsgebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), da diese nicht in den Anwendungsbereich der PAngV fallen. Auch rein hoheitliche Benutzungsgebühren, die traditionell ohne Umsatzsteuer erhoben werden, dürften keinem Anpassungsbedarf unterliegen, weil hier in der Regel auf Umsatzsteuerklauseln verzichtet wurde.

Sofern die Steuerpflicht von Benutzungsgebühren von der Umsatzhöhe (z.B. der Grenze von € 17.500 gem. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG) abhängt, wird eine regelmäßige Überprüfung der Satzung und Umsatzgrenze und ggf. eine Anpassung des „Bruttopreises“ erforderlich sein, um finanzielle Einbußen zu verhindern.

Risiken bei Nichtbeachtung

Die PAngV ist eine bundesrechtliche Verordnung und damit höherrangiges Recht. Ein Verstoß stellt keinen bloßen „Formfehler“ dar, sondern kann als materieller Mangel zur (Teil-)Nichtigkeit der Satzung führen.

Betroffene Kommunen riskieren, dass entsprechende Gebührensätze vor Verwaltungsgerichten keinen Bestand haben.

 

09/2025

Gesetzesvorhaben der großen Koalition im Überblick: Investitions-Sofortprogramm, Steueränderungsgesetz 2025, Bau-Turbo & Stromsteuer

Gesetzesvorhaben der großen Koalition im Überblick: Investitions-Sofortprogramm, Steueränderungsgesetz 2025, Bau-Turbo & Stromsteuer

Seit Mai 2025 ist die Große Koalition mittlerweile im Amt. Wir geben einen Überblick über die für die Kommunalberatung relevanten und bisher konkret gewordenen Gesetzesvorhaben und deren Umsetzungsstand.

 

Investitions-Sofortprogramm

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag bereits das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Juli 2025, nachdem ein finanzieller Ausgleich der Mindereinnahmen durch den Bund vereinbart wurde.

Kernpunkte

Kernpunkte des Programms sind:

  • Degressive Abschreibung: Einführung einer degressiven AfA von bis zu 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, gültig für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % auf 10 % ab dem Jahr 2032.
  • Forschungszulage: Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € und Einführung eines pauschalen Gemeinkostenzuschlags von 20 %.
  • Elektromobilität: Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge und Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 €.

 

Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung ein umfassendes Paket steuerlicher Anpassungen um. Viele Maßnahmen haben direkte Auswirkungen auf Kommunen, ihre Unternehmen und das kommunale Umfeld.

Kernpunkte

  • Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie: Die Entfernungspauschale wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent je Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer angehoben. Zugleich wird die Mobilitätsprämie entfristet. Davon profitieren insbesondere Pendler, darunter auch Beschäftigte in kommunalen Verwaltungen und Unternehmen.
  • Ermäßigter Steuersatz für Restaurantleistungen: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wird der Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt.
  • Gemeinnützigkeit: An mehreren Stellen wird das Gemeinnützigkeitsrecht modernisiert. So soll die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf € 50.000 Euro steigen, die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden angehoben. Darüber hinaus werden E-Sport als gemeinnützige und bestimmte Photovoltaikanlagen als nicht schädliche Tätigkeit anerkannt. Zudem soll die Freigrenze zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf € 100.000,00 angehoben werden. Große Erleichterung dürfte auch der Verzicht auf die sogenannte „Sphärenzuordnung“ (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) bei Einnahmen unter € 50.000,00 mit sich bringen.
  • Digitalisierung der Bekanntgabe: Steuerbescheide sollen künftig elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Dies beschleunigt Verfahren und bringt mehr Effizienz in die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 10. September 2025 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ein Inkrafttreten ist jedoch noch in diesem Jahr vorgesehen.

 

Der „Bau-Turbo“ – Beschleunigung im Städtebau

Mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ will die Bundesregierung den Wohnungsbau spürbar erleichtern. Herzstück des Gesetzes ist die Verschlankung von Verfahren: Bauanträge sollen schneller bearbeitet, Genehmigungswege verkürzt und Doppelprüfungen vermieden werden.

Schnellere Genehmigungsverfahren

Gemeinden erhalten zudem mehr Spielraum, um Bauland flexibel auszuweisen und bestehende Gebäude leichter umzunutzen oder aufzustocken. Auch die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren ist ein zentraler Bestandteil.

Mehr Flexibilität beim Bauen

Besonders relevant für die kommunale Praxis sind die geplanten Erleichterungen im Bauplanungsrecht. So sollen Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen künftig unkomplizierter möglich sein, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Zudem werden Hürden für Aufstockungen und Umnutzungen abgebaut. Ziel ist es, neue Wohnungen schneller verfügbar zu machen und bestehende Flächen effizienter zu nutzen.

Aktueller Stand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 18. Juni 2025 beschlossen. Inzwischen läuft das parlamentarische Verfahren: Der Bundestag befasst sich derzeit mit den Beratungen, eine Zustimmung des Bundesrats wird für den Herbst 2025 erwartet. Ein Inkrafttreten ist für Anfang 2026 vorgesehen.

 

„Senkung“ der Stromsteuer

Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, dass Unternehmen und Verbraucher dauerhaft um mindestens 5 Cent pro kWh entlastet werden sollen. Dieses Ziel soll durch ein Bündel an Maßnahmen erreicht werden: Vor allem durch Senkung der Stromsteuer, Reduzierung der Netzentgelte sowie spezielle Entlastungen für die energieintensive Industrie.

Geplante Maßnahmen

Ein zentrales Vorhaben ist die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtliche Minimum. Der Koalitionsvertrag versprach, die Stromsteuer „so schnell wie möglich“ für alle Verbraucher auf den EU-Mindestsatz zu senken. Konkret entspricht dies einer Reduzierung von derzeit 2,05 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh. Die Regierung hat sich jedoch darauf verständigt, die Stromsteuersenkung vorerst nur für die Wirtschaft (sog. „Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft“) umzusetzen. Nach aktuellem Planungsstand wird die Senkung über eine Entfristung der aktuell erhöhten Entlastung nach § 9b StromStG umgesetzt werden. Dies würde dann für die betroffenen Unternehmen weiterhin einen Entlastungsantrag voraussetzen – von einer generellen Steuersatzsenkung („für alle“) oder einer Entlastung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage kann hier nicht die Rede sein, weshalb die Kritik entsprechend laut ist. Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes“ wurde von der Regierung am 5. September 2025 beschlossen, muss aber noch in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher

Die Regierung begründet die nur selektierte Fortführung der Steuerentlastung mit fiskalischen Zwängen, da eine allgemeine Steuersenkung Mindereinnahmen von 8-9 Mrd. € jährlich bedeuten würde. Sie verweist zugleich darauf, dass alle Koalitionsvorhaben unter Finanzierungsvorbehalt stehen.

Mit der Änderung im Stromsteuerrecht sollen außerdem Vereinfachungen bei der Elektromobilität, dem bidirektionalen Laden sowie der technologieoffenen Speicherung von Strom umgesetzt werden.

 

Stand 09/2025

Neues aus der der Finanzverwaltung: Kettenzusammenfassung, Direktverbrauch von Strom & Unternehmereigenschaft von Landratsämtern

Neues aus der der Finanzverwaltung: Kettenzusammenfassung, Direktverbrauch von Strom & Unternehmereigenschaft von Landratsämtern

Nichtanwendungserlass zur Rechtsprechung zur Kettenzusammenfassung im Querverbund

Mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 43/21) hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 KStG jeweils zwischen allen beteiligten BgA unmittelbar vorliegen müssen. Damit stellte das Gericht klar, dass die sogenannte Kettenzusammenfassung nicht zulässig sei. Bisher war es möglich, bereits zusammengefasste BgA in eine weitere Zusammenfassung einzubeziehen, sodass Verluste aus defizitären Tätigkeiten – etwa aus Bäderbetrieben – mit Gewinnen aus anderen Bereichen, wie den Versorgungsbetrieben, relativ weitreichend verrechnet werden konnten.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil ließ daher erhebliche Unsicherheiten für die kommunale Praxis und die Zukunft des steuerlichen Querverbundes erwarten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesfinanzministerium hierzu nun Stellung genommen. Das BMF stellt klar, dass es die Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird. Die Verwaltung hält damit ausdrücklich an der bisherigen Praxis fest, wonach auch die Kettenzusammenfassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Zur Begründung verweist das BMF auf die etablierten Grundsätze aus dem Schreiben vom 12. November 2009, die weiterhin maßgeblich sein sollen.

Planungssicherheit für Kommunen

Für Kommunen und ihre Unternehmen bedeutet dies zunächst Planungssicherheit. Die etablierten Querverbundstrukturen können vorerst beibehalten werden, ohne dass unmittelbare steuerliche Mehrbelastungen drohen. Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in künftigen Verfahren entwickeln wird und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls auf eine Fortführung der BFH-Linie reagiert. Dem Koalitionsvertrag nach sollte der steuerliche Querverbund erhalten und weiterentwickelt werden. Kommunale Unternehmen können daher aktuell auf einen Fortbestand und – sofern das geplante neue BMF-Schreiben zu Zusammenfassungsmöglichkeiten veröffentlicht wird – sogar eine Weiterentwicklung der Verbundmöglichkeiten hoffen.

BayLfSt aktualisiert Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Landratsämtern unter § 2b UStG

Mit der Verfügung vom 26. Februar 2025 hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) seine bisherigen Vorgaben vom 12. September 2022 zur Unternehmereigenschaft der Landratsämter im Anwendungsbereich des § 2b UStG aktualisiert.

Neuerungen zum Vorsteuerabzug

Besonders relevant sind die neuen Ausführungen zum Vorsteuerabzug:

  • Bei Leistungsbezügen, die als Kreisbehörde bezogen werden, jedoch für die Leistungserbringung im staatlichen Bereich (Staatsbehörde) verwendet werden, soll den Landratsämtern der Vorsteuerabzug versagt werden.
  • In der Abfallwirtschaft macht das BayLfSt den Vorsteuerabzug von der Gebührenstruktur abhängig: Bei einer explizit kostenlosen Entsorgung von Altpapier, besteht ein voller Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Altpapierentsorgung (z.B. Sammlung, Transport, Miete von Tonnen), weil ein ausschließlicher Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Verwertungserlösen vorliegt.
    Ist die Gebühr für Altpapier in den allgemeinen Gebühren enthalten (geht man also nicht von einer kostenlosen Entsorgung aus), besteht ein Vorsteuerabzug im Verhältnis der Einnahmen aus dem Verkauf zu den Entsorgungskosten. Übersteigen die Einnahmen aus der Entsorgung die Ausgaben, geht man aufgrund des Kostendeckungsprinzips in der Gebührenkalkulation davon aus, dass keine Finanzierung über (nicht steuerbare) Abfallgebühren erfolgt. In diesem Fall ist ein voller Vorsteuerabzug diesbezüglich möglich.
    Bei einer gesonderten (nicht steuerbaren) Gebühr für die Altpapierentsorgung ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

Weitere Klarstellungen

Darüber hinaus bringt die neue Verfügung weitere Klarstellungen, die in der Fassung von 2022 nicht enthalten waren:

  • Ab dem 1. Mai 2025 wird bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten eine zusätzliche Gebühr von 6 Euro für digitale Lichtbilder erhoben, die als Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung gilt und nicht umsatz-steuerbar eingeordnet werden kann.
  • Seit dem 1. Januar 2025 besteht für B2B-Umsätze grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Rechnung, wobei für die Ausstellung aktuell noch Übergangsregelungen gelten. Für den Vorsteuerabzug – sowie in Bayern auch aufgrund der Vorgaben des Bayerischen Digitalgesetzes und der Bayerischen Digitalverordnung – ist die elektronische Empfangsbereitschaft jedoch zwingend sicherzustellen.
  • Bezüglich der erforderlichen Rechnungsangaben ist zu beachten, dass bei janusköpfigen Einrichtungen wie den Landratsämtern, die für verschiedene umsatzsteuerliche Unternehmen (Staats- und Kreisbehörde) tätig sein können, zusätzlich anzugeben ist, für welches umsatzsteuerliche Unternehmen die betreffende Einrichtung die Leistung erbringt oder empfängt. Ausreichend ist dabei zum Beispiel, wenn im Briefkopf „Landratsamt XXX“ und die jeweilige USt-IdNr. genannt sind.
  • Umsätze aus dem Verkauf von Kfz-Altkennzeichen sind als unternehmerisch einzuordnen. Sie sind der Kreisbehörde zuzurechnen.
  • Neben der Ausgabe von Feinstaubplakette und Prüfplaketten nach § 29 Abs. 2 StVZO ist auch die Ausgabe der E-Plakette nach § 11 Abs. 4 FZV eine unternehmerische Tätigkeit, die dem staatlichen Bereich zuzurechnen ist.

Damit sorgt die Verfügung für einige Klarstellungen und insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft für eine differenziertere und rechtssicherere Handhabung des Vorsteuerabzugs.

UStAE wird bezüglich Direktverbrauch von Strom geändert

Das BMF hat mit Schreiben vom 31. März 2025 die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs in Abschnitt 2.5 UStAE überführt und damit die steuerliche Einordnung des Eigenverbrauchs aus Stromerzeugungsanlagen neu justiert.

Direktverbrauch und Umsatzsteuer

Die Änderungen betreffen vor allem Betreiber von Alt-Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme vor 1. April 2012) und KWK-Anlagen (z.B. BHKW), die erzeugten Strom selbst nutzen, ohne ihn physisch in das Netz einzuspeisen. Kernpunkt der Neuregelung ist: Wird der erzeugte Strom unmittelbar vor Ort selbst verbraucht, liegt umsatz-steuerlich keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor. Auch bei einer rein bilanziellen Zuordnung des Stroms an den Netzbetreiber (z. B. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung) fehlt es an der erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Ein Leistungsaustausch mit dem Netzbetreiber wird in diesen Fällen verneint. Auch die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags stellt keine Gegenleistung für eine Lieferung dar, sondern gilt als echter, nicht-steuerbarer Zuschuss. Damit entfällt die bislang praktizierte Rückabwicklung über eine fiktive Rücklieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber. In der Folge können sich für die Anlagenbetreiber jetzt auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzugs sowie die Ermittlung von unentgeltlichen Wertabgaben ergeben. Sofern der selbst erzeugte Strom ganz oder teilweise für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet wird – etwa für private Haushalte oder den hoheitlichen Bereich juristischer Personen öffentlichen Rechts – ist dieser Anteil künftig nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Maßgeblich ist dann der sog. fiktive Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage. Für alle offenen Fälle gilt ab sofort die neue Verwaltungsauffassung. Zugleich wird aber eine Übergangsregelung eingeräumt: Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze kann im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung des UStAE abgerechnet werden. Ab dem Jahr 2026 ist eine Umstellung verpflichtend. Anlagenbetreiber sollten frühzeitig prüfen, ob Anpassungen bei der Abrechnung, der steuerlichen Behandlung der Eigenverbräuche oder bei der Zuordnung der Anlage zum Unternehmen erforderlich sind. Ebenso sollten Abrechnungen spätestens ab 2026 nochmal vor dem Hintergrund der Änderung geprüft werden, um Steuern nach § 14c UStG und überhöhte Vorsteuerabzüge zu vermeiden.

Gestaltungsmöglichkeiten bei Photovoltaikanlagen

Als Gestaltungsmöglichkeit ist zumindest bei Photovoltaikanlagen über eine Entnahme zum Nullsteuersatz nachzudenken.

 

Stand 09/2025

Mietvertrag zwischen Ehegatten: Steuerliche Anerkennung und Fremdvergleich

Mietvertrag zwischen Ehegatten: Steuerliche Anerkennung und Fremdvergleich

Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen kann sowohl steuerliche Vorteile bringen als auch rechtliche Sicherheit schaffen. Damit das Finanzamt das Mietverhältnis anerkennt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere der sogenannte Fremdvergleich. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Hausbesitzer achten sollten und welche aktuellen Urteile dazu Orientierung geben.

Mietvertrag unter Ehegatten – rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Die Vermietung von Wohnraum an nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder ist weit verbreitet. Für Hausbesitzer bietet sie mehrere Vorteile: Zum einen wird das Mietobjekt in der Regel sorgfältig behandelt, zum anderen lassen sich steuerliche Vorteile nutzen. Allerdings erkennt das Finanzamt ein Mietverhältnis nur dann an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet: Die Vertragsbedingungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. Dazu zählen insbesondere die Miethöhe, die Zahlungsweise sowie die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten.

Bedeutung des Fremdvergleichs

Der Fremdvergleich ist entscheidend, damit das Finanzamt Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkennt. Liegen die Konditionen deutlich unter marktüblichen Bedingungen oder bestehen Unklarheiten bei den Zahlungsflüssen, droht die steuerliche Aberkennung.

Konsequenzen bei Scheingeschäften

Wird ein Mietvertrag als Scheingeschäft eingestuft, können die Mietzahlungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleichzeitig entfällt bei dem vermietenden Ehegatten die Anerkennung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – steuerliche Vorteile gehen somit verloren.

Praxisbeispiel – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie streng die Finanzverwaltung bei der Beurteilung von Ehegatten-Mietverhältnissen vorgeht. In dem Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet. Die Mietzahlungen flossen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto der Ehefrau. Von dort überwies sie Teile der Beträge per Vollmacht auf ein anderes Konto – und schließlich zurück auf das Kanzleikonto ihres Mannes. Das Finanzamt wertete diese Kreislaufbewegung als Scheingeschäft und verweigerte die steuerliche Anerkennung.

Entscheidung des BFH

Der BFH sah den Fall anders: Das Mietverhältnis sei kein Scheingeschäft, da die Zahlungen über ein Gemeinschaftskonto der Eheleute liefen. Auf diesem Konto gingen sämtliche Einnahmen beider Ehegatten ein, und auch gemeinsame Ersparnisse wurden dort angesammelt. Somit lag keine verdeckte Rückzahlungsvereinbarung vor.

Praktischer Hinweis für Hausbesitzer

Fließen Mietzahlungen über ein Gemeinschaftskonto, ist entscheidend, dass die Mittel nicht ausschließlich vom Vermieterehegatten stammen. Andernfalls kann das Finanzamt eine Rückzahlungsvereinbarung und damit ein Scheingeschäft annehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Ehegatten-Mietverträge stets eindeutig formuliert, realistisch kalkuliert und in der Praxis konsequent umgesetzt werden. Mietverträge zwischen Ehegatten bieten Chancen, bergen aber auch steuerliche Risiken. Wichtig ist, dass die Vereinbarungen fremdüblich gestaltet und korrekt umgesetzt werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine fachkundige Beratung durch Steuerexperten oder Rechtsanwälte. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit umfassender Expertise in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Mit Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner für rechtssichere Vertragsgestaltungen und steuerliche Optimierung.

Steuerfreie Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: E-Autos laden & Workation im Ausland

Steuerfreie Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: E-Autos laden & Workation im Ausland

Immer mehr Arbeitgeber bieten steuerfreie Zusatzleistungen an – von der kostenlosen Aufladung privater E-Autos bis hin zur flexiblen Workation im Ausland. Erfahren Sie, welche Regeln gelten und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen.

Steuerfreie Aufladung privater E-Autos beim Arbeitgeber

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden attraktive Benefits bieten – dazu gehört die Möglichkeit, ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug direkt am Arbeitsplatz kostenlos oder vergünstigt aufzuladen. Dieser geldwerte Vorteil ist steuerfrei, sofern er zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig. Die Regelung gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerbefreiung greift nur beim Laden an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen. Darüber hinaus sind auch weitere Konstellationen möglich, etwa wenn:

Mitarbeitende Ladevorrichtungen externer Anbieter auf dem Betriebsgelände nutzen und der Arbeitgeber die Stromkosten direkt trägt.

Arbeitgeber Immobilien mit firmeneigenen Ladesäulen anmieten, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Besonderheiten bei Ladesäulen für Zuhause

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden betriebliche Ladesäulen für die private Nutzung zu Hause vorübergehend überlassen. In diesem Fall ist jedoch ausschließlich der Leihvorteil steuerfrei. Die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause sind dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Für Dienstwagen mit E-Antrieb gilt eine Ausnahme: Stromkosten, die beim Laden zu Hause entstehen, dürfen als steuerfreier Auslagenersatz erstattet werden.

Workation im Ausland: Steuer- und Sozialversicherungsfragen

Workation – die Verbindung von Arbeit und Urlaub – erfreut sich wachsender Beliebtheit. Mitarbeitende verlegen ihr Homeoffice zeitweise ins Ausland, etwa ans Meer oder in die Berge. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit anbieten, steigern ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte. Dennoch müssen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.

Steuerliche Aspekte: Die 183-Tage-Regel

Für Arbeitnehmer gilt bei Auslandsaufenthalten häufig die 183-Tage-Regel:

Bleibt die Tätigkeit im Ausland unter 183 Tagen innerhalb eines Jahres, bleibt die Steuerpflicht in Deutschland bestehen.

Zu den 183 Tagen zählen auch Wochenenden, Feiertage, An- und Abreisetage sowie Urlaubszeiten.

Wird die Grenze überschritten, kommt das Steuerrecht des Tätigkeitsstaates zur Anwendung. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sind rechtzeitige Abklärungen erforderlich.

Sozialversicherung bei Workation

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird Workation inzwischen wie eine Entsendung behandelt. Arbeitgeber müssen vor Reiseantritt einen Antrag auf Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers stellen.

Dies ist möglich, wenn:

  • weniger als die Hälfte der Jahresarbeitszeit im Ausland geleistet wird und
  • das Zielland Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist (u. a. EU-Staaten, Schweiz, Großbritannien, USA, Kanada, Australien, Indien, Japan).

In anderen Ländern gelten individuelle Abkommen oder strengere Regeln. Oft darf dort maximal 25 % der Arbeitszeit im Jahr verbracht werden, um den deutschen Sozialversicherungsschutz zu behalten.

Fazit: Steuerfreie Benefits richtig nutzen

Für Arbeitgeber bieten steuerfreie Zusatzleistungen wie das kostenlose Laden von Elektrofahrzeugen oder flexible Modelle wie Workation eine Chance, ihre Attraktivität zu steigern. Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Vorteilen und einer verbesserten Work-Life-Balance. Damit beide Seiten rechtlich abgesichert sind, sollten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte jedoch stets frühzeitig geprüft werden.