Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht 2026 – Handlungsbedarf für Unternehmen

Zum 1. Januar 2026 sind weitreichende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf neue energiewirtschaftliche Entwicklungen – insbesondere im Bereich Eigenversorgung, Speicher und Elektromobilität.

Die Reform bringt einerseits Vereinfachungen, andererseits aber auch verschärfte Anforderungen an Erlaubnisse, Messkonzepte und Dokumentation. Nachfolgend ein Überblick über die zentralen Neuerungen.

Versorgerstatus in der Stromsteuer: neue Abgrenzung und Ausnahmen

Wer gilt künftig als Versorger?

Eine wesentliche Reform betrifft die Frage, wer künftig überhaupt als Versorger und damit regelmäßig als Steuerschuldner der Stromsteuer gilt.
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.

Neue Ausnahmen und Erleichterungen im Überblick

Gleichzeitig werden zusätzliche Ausnahmen eingeführt oder bestehende modifiziert:

  • Betreiber von Ladepunkten, sofern Strom nur am Ladepunkt abgegeben wird,
  • bidirektionales Laden,
  • Stromabgabe aus Stromspeichern,
  • bestimmte Konstellationen der Direktversorgung am Ort der Erzeugung.

Damit sollen Konstellationen vermieden werden, in denen Unternehmen allein aufgrund technischer Strukturen umfangreiche Versorgerpflichten erfüllen müssen.
Für sog. kleine Versorger entfällt die routinemäßige Pflicht, bestimmte steuerlich relevante Erklärungen aktiv vorzulegen. Diese Erklärungspflicht besteht nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts und betrifft vor allem die Erklärung steuerfreier Mengen.

Auch Betreiber von Anlagen mit mehr als 2 MW elektrischer Nennleistung können künftig vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ausgenommen sein, wenn insbesondere:

  • ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geliefert wird,
  • keine Letztverbraucher beliefert werden,
  • die Einheiten im Marktstammdatenregister vollständig registriert sind.

Gerade für Betreiber von Wind- und Solarparks ergeben sich hier spürbare Vereinfachungen.

 

KWK-Anlagen: neue CO₂-Anforderungen an die Hocheffizienz

Neue Effizienzkriterien ab 2026

Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien:

  • Wegfall des bisherigen Nutzungsgradmaßstabs,
  • Einführung eines CO₂-Grenzwerts von < 270 g je kWh Energieertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren – mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen.

Hier besteht die Gefahr, dass bislang als allgemein erteilte Erlaubnisse künftig nicht mehr fortgelten.

 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2026: jetzt prüfen, ob Anpassungen nötig sind

Rückwirkende Antragstellung möglich

Besonders praxisrelevant: Erlaubnisse, die aufgrund der neuen Rechtslage angepasst werden müssen, können noch bis spätestens 30. Juni 2026 beantragt werden und rückwirkend zum 1. Januar 2026 wirken.

Handlungsbedarf frühzeitig prüfen

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob ihre bisherigen Erlaubnisse weiterhin zutreffend sind.

 

Änderung bei der Anlagenverklammerung

Bisherige Rechtslage und praktische Auswirkungen

Bislang führte die sogenannte Anlagenverklammerung dazu, dass mehrere dezentral stehende Stromerzeugungseinheiten (etwa PV- oder Windanlagen an unterschiedlichen Standorten), die zentral gesteuert werden, für steuerliche Zwecke als eine einzige Anlage mit gemeinsamer Leistung betrachtet wurden. Das hatte u.a. zur Folge, dass die Schwelle von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung nicht standortbezogen, sondern für den gesamten Verbund galt – und dadurch z. B. Steuerbefreiungen unwirksam wurden.

Standortbezogene Betrachtung bringt Erleichterung

Mit der Reform wird diese standortübergreifende Verklammerung aufgehoben. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich künftig an der Leistung der einzelnen Anlage am jeweiligen Standort. Das bedeutet vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen: Die steuerliche Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist standortbezogen einzeln prüfbar und eine gemeinsame Leistungsbetrachtung über mehrere Standorte entfällt.

Dadurch wird die Nutzung von Steuerbefreiungen erleichtert und die Praxis der Antragstellung und Mengenermittlung vereinfacht.

 

Stromspeicher: erstmals systematisch geregelt

Neue steuerliche Einordnung von Speichern

Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der steuerlichen Einordnung von Stromspeichern.

Künftig gilt:

  • Speicher müssen im Marktstammdatenregister registriert sein,
  • Doppelbesteuerungen sollen vermieden werden,
  • neue Abgrenzungsregeln gelten insbesondere bei gemischter Nutzung (steuerfrei/steuerpflichtig).

Betroffene Speicherarten im Überblick

Die Regelungen betreffen u.a. Pumpspeicherwerke, Speicher im Direktvermarktungsumfeld und in bestimmten Fällen auch Elektrolyseure.

 

Neue Aufzeichnungspflichten: Strom- und Energiesteuer wird buchhalterisch „digitaler“

Steigende Anforderungen an Dokumentation

Ab 2026 steigen die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung. Unternehmen müssen künftig in der Regel:

  • eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten wie z.B. regelbesteuerte Drittbelieferung und Selbstverbrauch – einrichten,
  • mengenmäßige Daten unveränderlich sichern,
  • bei Selbstverbrauch Eigenbelege erstellen, sowie
  • einen sogenannten Datenextrakt erzeugen.

Datenextrakt und Rechnungsanforderungen beachten

Der erste Datenextrakt ist spätestens im Rahmen der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

In diesem Kontext sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Stromsteuerrecht auch einen verpflichtenden Ausweis der Stromsteuer auf Rechnungen vorsehen.

 

Geändertes Anmelde- und Meldeverfahren

Digitalisierung der Antragstellung schreitet voran

Bereits im Laufe des letzten Jahres wurden viele Formular im Energie- und Stromsteuerrecht auf eine verpflichtende Online-Antragstellung umgestellt. Dieser Trend wird sich auf 2026 fortsetzen.

Neue Regeln für Vorauszahlungen und Fristen

Eine Änderung gibt es ab 2026 auch bei der Anmeldung von Vorauszahlungen zur Energie- und Stromsteuer. Die Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgelegt, die Meldung dieser Schätzung erfolgt über das neue Formular 1401 an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei können auch Entlastungen berücksichtigt werden.

Zu beachten sind die Fristen „15. Januar“ für die Mitteilung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld, sowie zusätzlich „15. August“ bei Abweichungen von mehr als 20% sowie € 100.000 (ohne Berücksichtigung von Entlastungen) bei der aktualisierten Schätzung zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

 

Mengenermittlung: 15-Minuten-Messung wird vielfach Standard

Neue Anforderungen an die Messintervalle

Für viele Steuerbefreiungen ist eine bilanzielle Zuordnung künftig nur noch möglich, wenn Erzeugung und Entnahme in 15-Minuten-Intervallen messbar sind.

Auswirkungen auf Messkonzepte und Datenmanagement

Damit steigen die Anforderungen an Messkonzepte, Datenmanagement und Abgrenzungssysteme.

 

Fazit: Reform mit Prüf- und Umsetzungsbedarf

Die Änderungen zum 1. Januar 2026 bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Pflichten. Unternehmen sollten insbesondere klären:

  • Bestehen die richtigen Erlaubnisse ab 2026 noch fort?
  • Welche Anpassung zur Meldung der Vorauszahlungen sind erforderlich?
  • Ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2026 erforderlich?
  • Sind Anlagen, Speicher und KWK-Strukturen korrekt registriert?
  • Sind Buchhaltung und Messsysteme auf die neuen Vorgaben vorbereitet?

 

Stand Februar 2026

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Update zum Emissionshandel: Verschiebung ETS 2 und Fristen 2026 im Blick

Der europäische Emissionshandel wird ausgeweitet: Mit dem EU-ETS 2 sollen künftig auch die Bereiche Gebäude und Verkehr erfasst werden. Der Start der Regelphase wurde jedoch verschoben.

ETS 2 startet erst 2028

Regelphase verschoben – Berichtspflicht verlängert

Die EU hat sich im November 2025 darauf verständigt, den Beginn der Abgabepflicht im ETS 2 um ein Jahr zu verschieben. Damit startet die Regelphase nun erst zum 1. Januar 2028. Die Berichtsphase wird entsprechend bis einschließlich 2027 verlängert.

Parallele Pflichten bis 2027 beachten

Für Unternehmen bedeutet dies: Im Zeitraum 2024 bis nun 2027 laufen die Berichtspflichten nach dem nationalen Emissionshandelssystem nach BEHG und dem EU-ETS 2 parallel.

 

Berichtspflicht folgt der Energiesteuerschuld

Anknüpfungspunkt ist das Energiesteuerrecht

Ein zentraler Punkt bleibt: Die Pflichten im nationalen Emissionshandel und im neuen TEHG, das den ETS 2 in nationales Recht umsetzen soll, knüpfen im Wesentlichen an das Energiesteuerrecht an.

Energiesteuerschuldner im Fokus

Verantwortlicher im Sinne des BEHG und TEHG ist regelmäßig derjenige, der als Energiesteuerschuldner gilt – auch bei anschließenden Steuerbefreiungen.

Damit gilt: Wer Energiesteuerschuldner ist, muss regelmäßig auch emissionshandelsrechtliche Berichtspflichten nach BEHG und TEHG erfüllen.

 

Wechselwirkungen zu energiesteuerlichen Fristen

Vier Schlüsselfristen im Jahr 2026

Die Praxis wird 2026 insbesondere durch vier Fristen geprägt, die Energiesteuer und Emissionshandel miteinander verzahnen:

30.04. – Emissionsbericht nach TEHG (ab 2025 mit Verifizierung)

Hinweis: Nach aktuellen Abstimmungen zwischen der DEHSt und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wird aufgrund der erstmaligen Verifizierung eine Abgabe bis 31. Mai 2026 wohl nicht beanstandet.

31.05. – Energiesteuer-Jahresanmeldung (bei jährlicher Anmeldung)

31.07. – Brennstoffemissionsbericht nach BEHG (nEHS)

30.09. – Abgabe der Emissionszertifikate (nEHS) entsprechend der Vorjahresemissionen

Datenabstimmung wird zur Pflichtaufgabe

Da die zugrundeliegenden Daten vielfach aufeinander abgestimmt sein sollten, wird es praktisch erforderlich, die energiesteuerlichen Daten für 2025 bereits bis zum 30. April 2026 final zu sammeln.

 

Fazit: Fristenmanagement wird zum Compliance-Thema

Auch wenn der ETS 2 später startet, bleiben die Berichtspflichten im nationalen Emissionshandel und Energiesteuerrecht bestehen und eng verzahnt. Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass Mengenmeldungen, Steueranmeldungen und Zertifikatsabgaben konsistent aufeinander abgestimmt sind.

 

Stand Februar 2026

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Steuerlicher Querverbund wird klimaneutral weiterentwickelt – finales BMF-Schreiben ist da

Am 10. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein lang erwartetes Anwendungsschreiben zur Weiterentwicklung des steuerlichen Querverbundes veröffentlicht. Damit wird ein modernes, klimafreundliches Gestaltungskonzept ermöglicht, das über die bisherige Beschränkung auf Blockheizkraftwerke (BHKW) hinausgeht und neue Planungs- und Finanzierungsoptionen für kommunale Versorgungsbetriebe und Schwimmbäder schafft.

Hintergrund

Neue Kriterien für die Zusammenfassung von BgA

Das BMF-Schreiben konkretisiert, unter welchen weiteren Voraussetzungen (neben der herkömmlichen Variante über ein Blockheizkraftwerk) nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) – z. B. ein kommunaler Schwimmbad-BgA und ein Energie- oder Versorgungs-BgA – zu einem einheitlichen BgA zusammengestellt werden können und damit steuerliche Gewinne aus den Versorgungssparten mit Defiziten aus dem Bäderbereich verrechnet werden können.

Technisch wirtschaftliche Verflechtung neu definiert

Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Zusammenfassungen ist das Vorliegen einer sogenannten „engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht“. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und das BMF bislang nur bei BHKW-Strukturen explizit über ein Anwendungsschreiben praxisnahe Kriterien hierzu aufgestellt hatte, vergrößert das nun vorliegende Anwendungsschreiben den praktischen Anwendungsbereich derartiger Zusammenfassung deutlich.

 

Anerkannte Alternativen zur BHKW-Verflechtung

Klimafreundliche Technologien als neue Grundlage

Die Finanzverwaltung erkennt nun ausdrücklich folgende klimafreundliche Technologien als mögliche Grundlage für die technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht an:

  • Wärmepumpen eines Netzbetriebs-BgA mit mindestens 50 kW elektrischer Leistung und einer Wärmedeckung von mind. einem Drittel des rechnerischen Wärmebedarfs des Bades, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.
  • Hybride Photovoltaikanlagen eines Energieversorgungs-BgA mit mindestens 50 kW Leistung und einer Mindestabdeckung von 10 % des Wärmebedarfs des Bades; die Anlage muss dem Energieversorgungs-BgA zugeordnet sein.
  • Fernwärmenetze eines Fernwärmeversorgungs-BgA mit einer Mindestversorgung von 80 % des Wärmebedarfs des Bades und einem Beckenwasservolumen von mindestens 750 m³, verbunden mit steuerlich relevanten Zugriffs- bzw. Lastmanagementrechten.

Kein Wirtschaftlichkeitsgutachten mehr erforderlich

Damit wird erstmals der Einsatz erneuerbarer, klimafreundlicher Technologien als Grundlage für einen steuerlichen Querverbund ausdrücklich zugelassen – und zwar ohne den bislang oft nötigen Nachweis von Wirtschaftlichkeitsgutachten.

 

Bedeutung für kommunale Betreiber

Planungssicherheit für Stadtwerke und Bäder

Für kommunale Schwimmbäder, Stadtwerke und Versorgungsbetriebe schafft das BMF-Schreiben endlich Planungssicherheit: Neubau- und Sanierungsprojekte mit klimafreundlicher Energieversorgung können nun steuerlich konsistent in einen Querverbund eingebracht werden, wodurch defizitäre Bäderverluste mit Gewinnen aus Versorgungsbetrieben verrechnet werden können.

Einzelfallprüfung bleibt entscheidend

Gleichwohl bleibt die Prüfung im Einzelfall wichtig, insb. bei der Abgrenzung technischer Anforderungen, der Zuweisung von Zugriffsrechten und der Dokumentation der Verflechtung.

 

Praxishinweis

Verbindliche Auskunft zur Absicherung empfohlen

Aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung der steuerlichen Zulässigkeit von Zusammenfassungen wird in der Praxis stets die Absicherung über eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung empfohlen, bevor Projektschritte final beschlossen werden. Gerade in neuen Technologie-Modellen hilft dies, steuerliche Risiken zu minimieren.

Unterstützung bei Umsetzung und Strukturierung

Wir konnten bereits erste Querverbund-Strukturen auf Grundlage des neuen BMF-Schreibens erfolgreich umsetzen und durch verbindliche Auskünfte absichern und unterstützen Sie gerne bei anstehenden Investitionsentscheidungen oder Umstrukturierungen, bei denen der Querverbund relevant ist.

 

Stand Februar 2026

Grundsteuer und Denkmalabschreibung – aktuelle BFH-Urteile im Überblick

Grundsteuer und Denkmalabschreibung – aktuelle BFH-Urteile im Überblick

Die Grundsteuerreform und steuerliche Vergünstigungen wie die Denkmalabschreibung beschäftigen Immobilieneigentümer, Investoren und Unternehmen gleichermaßen. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgen für mehr Rechtssicherheit, bringen jedoch auch klare Abgrenzungen mit sich. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die Auswirkungen der Urteile und zeigt, worauf Steuerpflichtige jetzt achten sollten.

Grundsteuer nach dem Bundesmodell – verfassungskonform bestätigt

Seit dem 1. Januar 2025 wenden zahlreiche Bundesländer für die Bewertung von Wohnungseigentum das sogenannte Bundesmodell im Rahmen der Grundsteuer an. Grundlage ist das Ertragswertverfahren, das zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte dient. In mehreren Verfahren hat der Bundesfinanzhof dieses Modell nun ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt und damit für Planungssicherheit gesorgt.

Entscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit

Nach Auffassung des BFH ist das Grundsteuerreformgesetz sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wurde verneint. Der Gesetzgeber darf bei der steuerlichen Bewertung typisieren und pauschalieren, selbst wenn dies zu gewissen Ungenauigkeiten führt.

Bedeutung des Urteils für Grundstückseigentümer

Der BFH stellt klar, dass das Ertragswertverfahren konzeptionell an einer Verkehrswertorientierung ausgerichtet ist. Ziel ist es, den objektivierten Grundstückswert innerhalb eines realistischen Wertkorridors abzubilden. Das Bundesmodell gilt unter anderem in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Keine Auswirkungen haben die Entscheidungen dagegen in Bundesländern mit eigenen Grundsteuermodellen wie Bayern oder Baden-Württemberg.

 

Denkmalabschreibung – steuerliche Vorteile nur für Baudenkmale im Inland

Die Denkmalabschreibung stellt für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien ein attraktives steuerliches Förderinstrument dar. Voraussetzung ist, dass das Objekt im Inland belegen ist und die Sanierungsmaßnahmen von der zuständigen Denkmalschutzbehörde bestätigt werden. Ein aktuelles BFH-Urteil hat diese Inlandsbeschränkung erneut bestätigt.

Voraussetzungen für die Denkmalabschreibung

Vermieter von Baudenkmälern können die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über mehrere Jahre mit bis zu 9 Prozent jährlich steuerlich geltend machen. Erforderlich ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, aus der hervorgeht, dass die Maßnahmen notwendig und denkmalrechtlich anerkannt sind. Die Abschreibung erfolgt als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer.

BFH lehnt Ausdehnung auf EU-Ausland ab

Der BFH hat entschieden, dass die Denkmalabschreibung ausschließlich für im Inland gelegene Immobilien gilt. Eine Ausdehnung auf Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich und verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Auch umfangreiche Investitionen in denkmalgeschützte Objekte im EU-Ausland begründen daher keinen Anspruch auf die steuerliche Sonderabschreibung nach deutschem Recht.

Praxis- und Beratungshinweis:
Sowohl die neue Grundsteuer als auch die Denkmalabschreibung erfordern eine sorgfältige steuerliche Einordnung. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Immobilieneigentümer, Unternehmen und Investoren mit integrierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Experten beraten Sie kompetent an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Pauschbeträge 2026 – Auslandsreisekosten und Sachbezugswerte im Überblick

Pauschbeträge 2026 – Auslandsreisekosten und Sachbezugswerte im Überblick

Ab dem Jahr 2026 gelten neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sowie angepasste Sachbezugswerte für Mahlzeiten von Arbeitnehmern. Diese Änderungen betreffen sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer und wirken sich unmittelbar auf Lohnabrechnung, Betriebsausgaben und Werbungskosten aus. Die MTG Wirtschaftskanzlei gibt einen strukturierten Überblick und zeigt auf, worauf in der Praxis zu achten ist.

Neue Auslandsreisekostensätze ab 2026

Bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen können für Verpflegungsmehraufwendungen länderspezifische Pauschbeträge angesetzt werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen zum 1. Januar 2026 aktualisiert. Ziel ist eine realitätsnahe Abbildung der Lebenshaltungskosten im Ausland und eine Vereinfachung der steuerlichen Abrechnung im Rahmen der Steuerberatung.

Anpassung der Pauschbeträge für zahlreiche Länder

Die neuen Auslandsreisekostensätze betreffen unter anderem Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, die Schweiz, die Ukraine und Venezuela. Für Dienst- und Geschäftsreisen ab 2026 sind daher die aktualisierten Werte anzuwenden. Unternehmen sollten ihre internen Reisekostenrichtlinien entsprechend überprüfen und anpassen.

Besonderheiten bei Anreise, Abreise und Zwischentagen

Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgeblich. Bei mehrtägigen Reisen gilt: Für An- und Abreisetage ist der Ort entscheidend, der jeweils vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Für Zwischentage mit 24-stündiger Abwesenheit ist regelmäßig der Aufenthaltsort vor Mitternacht relevant. Diese Differenzierungen sind für eine korrekte steuerliche Behandlung essenziell.

 

Sachbezugswerte 2026 – Mahlzeiten als geldwerter Vorteil

Erhalten Arbeitnehmer im Betrieb kostenlos oder verbilligt Mahlzeiten, handelt es sich steuerlich um Sachbezüge, die als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. Das Bundesfinanzministerium hat die hierfür geltenden Werte für das Jahr 2026 festgelegt. Diese Pauschalen vereinfachen die Lohnabrechnung erheblich und sind sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Bedeutung.

Neue amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Für das Jahr 2026 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 2,37 €, für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,57 €. Bei Vollverpflegung ergibt sich damit ein Tageswert von 11,50 €. Diese Werte gelten auch bei Mahlzeiten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung, sofern der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Steuerliche Behandlung bei kostenloser oder verbilligter Verpflegung

Wird eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung gestellt, ist der volle Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei verbilligter Abgabe ist lediglich die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung anzusetzen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den amtlichen Sachbezugswert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Für Arbeitgeber bietet dieses Modell Einsparpotenziale bei Lohnnebenkosten gegenüber einer entsprechenden Gehaltserhöhung.

Praxis- und Beratungshinweis:
Die korrekte Anwendung von Pauschbeträgen und Sachbezugswerten ist entscheidend für eine rechtssichere Lohn- und Reisekostenabrechnung. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen mit umfassender Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Experten beraten Sie an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg individuell und praxisnah.

Darlehen und Offenlegungspflichten – steuerliche Klarheit für Unternehmen

Darlehen und Offenlegungspflichten – steuerliche Klarheit für Unternehmen

Unternehmer und Gesellschafter sehen sich regelmäßig mit komplexen steuerlichen Fragestellungen rund um Darlehen, Zinsbesteuerung und gesetzliche Offenlegungspflichten konfrontiert. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie Hinweise des Bundesamts für Justiz schaffen hierbei wichtige Klarstellungen. Die MTG Wirtschaftskanzlei erläutert die steuerlichen Konsequenzen und zeigt auf, worauf Unternehmen und Gesellschafter achten sollten.

Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft – Prolongation und Zinszufluss

Darlehensverhältnisse zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Besonders sensibel sind Änderungen bestehender Kreditverträge, etwa durch eine sogenannte Prolongation. Diese kann steuerliche Auswirkungen haben, wenn sie nicht korrekt eingeordnet wird. Eine fundierte Steuerberatung ist hier unerlässlich, um ungewollte steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Prolongation vor Fälligkeit – kein automatischer Zinszufluss

Unter einer Prolongation versteht man die Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Darlehensvertrags zu neuen Konditionen. Besteht nach Ablauf der Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank oder der Darlehensgeber regelmäßig ein entsprechendes Angebot. Erfolgt die Prolongation jedoch vor der ursprünglichen Fälligkeit der Zinsen, führt dies nach aktueller Rechtsprechung nicht automatisch zu einem steuerlichen Zufluss von Kapitaleinkünften.

BFH-Urteil zur Zinsbesteuerung bei Gesellschafterdarlehen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer rechtzeitig vereinbarten Prolongation keine Zinsen als zugeflossen gelten, wenn die ursprüngliche Fälligkeit noch nicht eingetreten war. In dem entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt, dessen Zinsen erst bei Fälligkeit zahlbar waren. Die Verlängerung der Fälligkeit stellte keine steuerlich relevante Novation dar, sondern lediglich eine Verschiebung des Zahlungszeitpunkts. Unerheblich war dabei, ob die Prolongation fremdüblich ausgestaltet war.

 

Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften – Ordnungsgelder erst ab 2026

Kapitalgesellschaften unterliegen umfangreichen Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch. Die fristgerechte Einreichung von Jahresabschlüssen und weiteren Rechnungslegungsunterlagen ist verpflichtend. Verstöße können zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen. Aktuelle Hinweise des Bundesamts für Justiz sorgen jedoch für zeitlich begrenzte Erleichterungen.

Welche Unterlagen offenzulegen sind

Offenzulegen sind insbesondere der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie – sofern einschlägig – Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte. Die Unterlagen müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Die Frist endet grundsätzlich ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine rechtzeitige Vorbereitung im Rahmen der Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung hilft, formale Fehler zu vermeiden.

Ordnungsgeldverfahren – Fristverlängerung für 2024

Für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 wird das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026 einleiten. Hintergrund sind weiterhin die wirtschaftlichen Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Gleichzeitig weist die Behörde darauf hin, dass diese Karenzzeit letztmalig gewährt wird. Für das Geschäftsjahr 2025 ist daher nicht mit einer erneuten Fristverlängerung zu rechnen.

Beratungshinweis:
Die Einhaltung steuerlicher Vorgaben bei Darlehensverhältnissen sowie Offenlegungspflichten erfordert rechtliche und steuerliche Expertise. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Unternehmen und Gesellschafter mit integrierter Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung. Unsere Berater stehen Ihnen an den Standorten Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg kompetent zur Seite.

Betriebsausgaben absetzen – häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten

Betriebsausgaben absetzen – häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten

Das häusliche Arbeitszimmer spielt bei der steuerlichen Geltendmachung von Betriebsausgaben eine zentrale Rolle – auch dann, wenn der Ehegatte unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet. Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt werden kann. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert über die rechtlichen Grundlagen und die praktische Bedeutung für Unternehmer und Selbstständige.

Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe – steuerliche Grundlagen

Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Alternativ kann anstelle der tatsächlichen Kosten eine jährliche Pauschale von derzeit 1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr angesetzt werden. Die korrekte Einordnung ist häufig Gegenstand steuerlicher Prüfungen und sollte im Rahmen einer professionellen Steuerberatung erfolgen.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Ein häusliches Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Zudem darf kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Entscheidend ist eine funktionale Betrachtung: Der Raum muss objektiv erforderlich sein, um die beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige selbst oder ein mitarbeitender Angehöriger den Raum nutzt.

Pauschaler oder tatsächlicher Kostenabzug

Steuerpflichtige können zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und der gesetzlichen Pauschale wählen. Zu den tatsächlichen Kosten zählen unter anderem anteilige Miet-, Energie- und Abschreibungskosten. Welche Variante günstiger ist, hängt von den individuellen Verhältnissen ab und sollte im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung geprüft werden.

 

BFH-Urteil zur unentgeltlichen Mitarbeit des Ehegatten

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechte von Unternehmern, deren Ehegatten unentgeltlich im Betrieb mitarbeiten. Der BFH stellt klar, dass auch ein vom Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Dies ist insbesondere für familiengeführte Unternehmen von hoher praktischer Relevanz.

Der entschiedene Fall im Überblick

Im Streitfall betrieb ein Professor zwei Musikschulen. Seine Ehefrau erledigte sämtliche Verwaltungsarbeiten unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus. Da in den Musikschulen keine geeigneten Büroräume vorhanden waren, erfolgte die gesamte Organisation von zuhause aus. Das Finanzamt erkannte die Kosten zunächst nicht an, was zu einer Steuernachzahlung führte.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmer

Der BFH gewährte Aussetzung der Vollziehung und ließ den Kostenabzug ausdrücklich zu. Nach Auffassung des Gerichts kann auch das von einem unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten genutzte Zimmer Teil einer funktionalen Büroeinheit sein. Bereits frühere Entscheidungen hatten klargestellt, dass auch Besprechungs- oder Sekretariatsräume in häuslicher Sphäre dem Arbeitszimmer des Betriebsinhabers zugeordnet werden können. Diese Rechtsprechung eröffnet neue Gestaltungsspielräume, die jedoch sorgfältig dokumentiert werden müssen.

Fazit und Beratungshinweis:
Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben für häusliche Arbeitszimmer – insbesondere bei unentgeltlicher Mitarbeit des Ehegatten – erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Verhältnisse. Die MTG Wirtschaftskanzlei bietet umfassende Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung für Unternehmer und Privatpersonen. Unsere Experten beraten Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zu rechtssicheren und steueroptimalen Lösungen.

Vermögensübergang richtig melden – Erbschaft beim Finanzamt anzeigen

Vermögensübergang richtig melden – Erbschaft beim Finanzamt anzeigen

Der Vermögensübergang durch Erbschaft oder Vermächtnis löst in vielen Fällen steuerliche Pflichten aus. Unabhängig davon, ob Erbschaftsteuer anfällt, besteht regelmäßig eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Mandanten mit fundierter Steuerberatung und Rechtsberatung rund um Erbschaftsteuer, Freibeträge und formgerechte Anzeigen.

Meldepflicht bei Erbschaft – was Erben beachten müssen

Jeder Vermögensübergang von Todes wegen ist grundsätzlich dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Pflicht betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer und gilt unabhängig davon, ob Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere oder Unternehmensanteile vererbt werden. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Bußgelder oder sogar ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Eine frühzeitige Klärung mit steuerlichen Beratern, etwa der MTG Wirtschaftskanzlei, schafft Rechtssicherheit.

Frist und Form der Erbschaftsanzeige

Erben sind verpflichtet, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Vermögensübergang zu informieren. Die Anzeige erfolgt formfrei, muss jedoch inhaltlich vollständig sein. Zulässig ist sowohl ein schriftliches Anschreiben per Post als auch eine elektronische Übermittlung, beispielsweise über das ELSTER-Portal. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Welche Angaben das Finanzamt verlangt

Die Erbschaftsanzeige muss zentrale Informationen enthalten. Dazu zählen Name, Anschrift und Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers, der Todestag und der Sterbeort. Zusätzlich sind Art, Umfang und geschätzter Wert des erworbenen Vermögens anzugeben. Ebenfalls erforderlich ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben, da dieses für die steuerliche Bewertung maßgeblich ist.

 

Erbschaftsteuer, Freibeträge und weitere Pflichten

Nicht jede Erbschaft führt automatisch zu einer Steuerbelastung. Das Erbschaftsteuerrecht sieht umfangreiche Freibeträge vor, die sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser richten. Dennoch bleibt die Meldepflicht auch dann bestehen, wenn der Nachlass voraussichtlich steuerfrei ist. Eine individuelle Prüfung im Rahmen der Steuerberatung ist daher unerlässlich.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von einem Freibetrag von bis zu 500.000 €. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 €, Enkel von Großeltern 200.000 € steuerfrei erwerben. Für Geschwister, Nichten, Neffen sowie Lebensgefährten gilt ein deutlich niedrigerer Freibetrag von 20.000 €. Übersteigt der Erwerb diese Grenzen, fällt Erbschaftsteuer an.

Wann eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist

Nach Eingang der Anzeige prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn relevante Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere oder Beteiligungen an Unternehmen übergehen. Behörden wie Nachlassgerichte, Standesämter und Notare informieren das Finanzamt ebenfalls über Todesfälle, sodass nicht gemeldete Erbschaften schnell auffallen.

Abschließender Hinweis:
Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Mandanten umfassend beim Vermögensübergang – von der rechtssicheren Anzeige bis zur steueroptimalen Gestaltung. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung beraten Sie an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg. Eine frühzeitige Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Sachbezug oder Geldleistung -Gutscheine und Geldkarten richtig einordnen

Sachbezug oder Geldleistung -Gutscheine und Geldkarten richtig einordnen

Die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist für Arbeitgeber von zentraler steuerlicher Bedeutung. Während Geldleistungen ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig sind, können Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt behandelt werden, etwa im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 €.

Sachbezug und Geldleistung – steuerliche Unterschiede

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Die Unterscheidung zwischen Sachbezug und Geldleistung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Geldleistungen unterliegen ab dem ersten Euro der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Für Sachbezüge hingegen bestehen steuerliche Vergünstigungen, insbesondere die Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50,00 € oder alternativ die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 %.

 

Gutscheine und Geldkarten als Sonderfälle

Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten

Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Es darf keine Möglichkeit zur Bargeldabhebung an Geldautomaten oder Supermärkten bestehen. Ebenso ausgeschlossen sind Überweisungen, eine eigene Karten-IBAN sowie die Nutzung als generelles Zahlungsinstrument. Der Erwerb von Fremdwährungen, Münzen oder sonstigen Finanzprodukten ist nicht zulässig. Zudem muss der Einlösebereich limitiert sein, eine Nutzung auf Marketplaces ist ausgeschlossen. Schließlich ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen erforderlich, der technisch abgesichert sein muss.

Technische und tatsächliche Begrenzungen

Insbesondere Geldkarten und Gutscheinkarten müssen die genannten Kriterien durch technische und tatsächliche Limitierungen erfüllen, um als Sachbezug im Rahmen der 50,00-Euro-Freigrenze behandelt werden zu können. Fehlen diese Einschränkungen, liegt regelmäßig eine steuerpflichtige Geldleistung vor.

To Dos für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bestehende Gutscheine, Geldkarten und Portallösungen regelmäßig überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, keine Gutscheine zu erwerben, die zum Kauf von Drittgutscheinen berechtigen, da dies die Einstufung als Sachbezug ausschließt.

Aktivrente – Steuerfreie Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Aktivrente – Steuerfreie Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente sieht eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer vor, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin beschäftigt sind. Durch die Steuerbefreiung von Arbeitsentgelt sollen Anreize geschaffen werden, auch im Rentenalter erwerbstätig zu bleiben und gleich-zeitig die Sozialkassen zu stärken.

Grundlagen und Begünstigung der Aktivrente

Was ist die Aktivrente

Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 € monatlich vor. Begünstigt werden Rentner, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Wer ist begünstigt und wer ausgeschlossen

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamte. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist.

Altersgrenze und erfasste Personengruppen

Die Steuerfreiheit ist auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen – überschritten haben. Andere Rentenarten sind nicht erfasst.

 

Anwendung, Sozialversicherung und Beispiele

Automatische Anwendung der Aktivrente

Die Aktivrente muss nicht beantragt werden. Sie wird automatisch angewendet, sofern der Rentner weiterhin arbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen

Die Sozialversicherungspflicht entfällt nicht. Rentner müssen weiterhin verminderte Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie volle Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Diese Beiträge werden wie bisher im Rahmen der Entgeltabrechnung einbehalten.

Vereinfachte Rechenbeispiele zur Aktivrente

Ein Gehaltsempfänger mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 € erhält davon 2.000,00 € steuerfrei im Rahmen der Aktivrente. Die monatlichen Sozialversicherungsabzüge betragen ca. 320,00 €, sodass sich ein Netto von rund 2.680,00 € ergibt. Das Vergleichsnetto ohne Aktivrente läge bei ca. 2.000,00 € monatlich.
Im Übergangsbereich ergibt sich bei einem monatlichen Gehalt von 1.800,00 €, das vollständig steuerfrei ist, ein Sozialversicherungsabzug von ca. 185,00 €. Daraus resultiert ein Netto von etwa 1.615,00 €, während das Vergleichsnetto ohne Aktivrente bei ca. 1.300,00 € monatlich liegt.

Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums

Als Orientierungshilfe für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Mitarbeiter in der Lohnabrechnung hat das Bundesfinanzministerium am 6. Februar 2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht.