Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen öffentlichen Rechts: Neue Fragebögen und Hinweise der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen neue Vordruckmuster für den „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ veröffentlicht. Gleichzeitig wurden auch Vordrucke und Ausfüllhilfen für Organisationseinheiten des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Bereits im Oktober hatte sich zudem das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu steuerlichen Erfassungspflichten geäußert.

Optionale Vorgaben zur steuerlichen Erfassung des BMF

Der Fragebogen dient vor allem der umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG. Er soll insbesondere dann verwendet werden, wenn eine jPöR erstmals steuerbare Umsätze erklärt oder etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt.
Wichtig für die Praxis: Die Verwendung der bundesweit veröffentlichten Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die erforderlichen Informationen bereits über andere Unterlagen – etwa landesspezifische Fragebögen – bereitgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung den Verzicht auf den BMF-Fragebogen nicht.

Spezifischer Fragebogen für Bayern

Gerade in Bayern ist dies relevant: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von jPöR (Stand Juli 2025) veröffentlicht, der weiterhin in der Praxis zum Einsatz kommt. Auch dieser ist jedoch nicht verpflichtend. Bei Organisationseinheiten der Länder oder des Bundes kann sich auch in Bayern die Verwendung des BMF-Vordrucks anbieten. Wir empfehlen im Vorfeld zur Erfassung eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bayerische Klarstellung zur steuerlichen Erfassung bestimmter juristischer Personen öffentlichen Rechts

Bereits zuvor hatte das BayLfSt mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine wichtige Klarstellung zur steuerlichen Erfassung von jPöR getroffen. Hintergrund ist, dass sich mit Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von der bisherigen Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) löst.
Die bayerische Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht jede unternehmerische Tätigkeit einer jPöR automatisch eine steuerliche Erfassung auslöst. Keine steuerliche Erfassung ist erforderlich, wenn

  • kein Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerlichen Sinne vorliegt und
  • die jPöR umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer tätig ist und ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt.

In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BayLfSt weder eine Anzeigepflicht noch die Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.

Bedeutung für Kommunen

Für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bleibt die steuerliche Erfassung im Zuge der § 2b-Umstellung ein wichtiges organisatorisches Thema.

Die neuen BMF-Vordrucke schaffen hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass landesspezifische Verfahren – wie in Bayern – weiterhin maßgeblich sein können.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob überhaupt eine steuerliche Erfassung erforderlich ist und welcher Fragebogen zu verwenden ist. Besonders bei kleineren Tätigkeiten wie Schulverbänden oder Stiftungen kann sich – abhängig von den Voraussetzungen – auch ergeben, dass keine steuerliche Erfassung notwendig ist. Die Mehrheit der Kommunen dürfte jedoch bereits aufgrund von Betrieben gewerblicher Art steuerlich registriert sein.

Stand März 2026

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Jetzt aber wirklich (?) – § 2b UStG kommt zum Jahreswechsel wohl verbindlich für alle. Warum noch unvorbereitete Kommunen jetzt in die Gänge kommen sollten!

Seit der Einführung des § 2b UStG im Jahr 2016 (!) existiert für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine grundlegende Neuregelung ihrer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Um den Kommunen, Bund und Ländern ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen: Sie konnten weiterhin den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden.
Diese Übergangsfrist wurde in den vergangenen Jahren mehrfach auf einen mittlerweile außergewöhnlich langen Zeitraum verlängert. Dadurch konnten viele Kommunen ihre Umstellungsprojekte strecken oder zunächst zurückstellen. Aktuell ist jedoch keine weitere Verlängerung der Übergangsregelung absehbar. Nach derzeitigem Stand wird § 2b UStG somit zum kommenden Jahreswechsel für alle verbindlich anzuwenden sein.
Kommunen, die die Umstellung bislang noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben, sollten daher jetzt aktiv werden und die notwendigen Schritte vorbereiten.

Jetzt vorbereiten: Handlungsfelder für die Praxis

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, bestehende Umstellungsprojekte jetzt konsequent voranzutreiben beziehungsweise wieder aufzunehmen und zeitnah fertigzustellen, zumal die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt: eine saubere Umsetzung braucht Zeit – oftmals mehr als gedacht.

Übergeordnete Arbeitsschritte

  • Haushalts- und Leistungsscreenings durchführen oder aktualisieren, um steuerrelevante Tätigkeiten systematisch zu identifizieren
  • Überprüfung bereits durchgeführter Analysen unter Berücksichtigung neuer BMF-Anwendungsschreiben und der aktuellen Rechtsprechung der letzten Jahre
  • Anpassung von Verträgen, Satzungen und Leistungsbeziehungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen
  • Technische und organisatorische Vorkehrungen, etwa in Buchhaltung, ERP-Systemen und Rechnungsprozessen
  • Aufbau bzw. Weiterentwicklung von Tax-Compliance-Strukturen, um die steigenden steuerlichen Fehlerrisiken aufgrund der Umstellung einzudämmen und organisatorische Umstellungen aus einem Guss vorzunehmen.

Wichtige Fortbildungsmaßnahmen einplanen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Nachdem sich aufgrund der Umstellung Auswirkungen und neue steuerliche Pflichten in allen Bereichen ergeben können, ist eine Umsetzung durch eine zentrale Stelle allein praktisch nicht möglich. Umso wichtiger sind Schulungen für alle betroffenen Fachbereiche, um die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen im Verwaltungsalltag sicher umzusetzen.

Vorsteuer und Berichtigungstatbestände im Blick behalten

Häufig unterschätzt wird in Umstellungsprojekten auch der Anpassungsbedarf beim Vorsteuerabzug. Mit erhöhten umsatzsteuerlichen Pflichten geht oftmals auch ein erhöhter Vorsteuerabzug einher, der in der Umsetzung aber komplex und in der Vorbereitung ebenfalls zeitintensiv sein kann.
Kommunen sollten daher frühzeitig Systematiken entwickeln, um den Vorsteuerabzug sachgerecht zu ermitteln und zu dokumentieren.
Zu denken ist zudem an Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG ergeben, etwa bei Investitionen in Gebäude, Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen. Diese Aspekte sollten bereits im Rahmen der Vorbereitung geprüft und in die steuerliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Verbleibende Unsicherheiten ausräumen

Trotz des langen Übergangszeitraums gibt es nach wie vor noch ungeklärte Rechtsfragen im Kontext des § 2b UStG und nicht zu allen Fragen eine offizielle Auffassung der Finanzverwaltung. Vieles bewegt sich im Graubereich zwischen „wettbewerbsrelevant“ und „Ausübung öffentlicher Gewalt ohne Wettbewerb“ und kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Da die finanziellen Auswirkungen enorm sein können, sollten für wichtige, ungeklärte Fragen verbindliche Auskünfte eingeholt werden. Auch das aber braucht Zeit für die Antragstellung und nicht zuletzt die Bearbeitung durch die Finanzverwaltung.

Verlängerung weiterhin nicht ausgeschlossen

Auch wenn die Finalisierung der Vorbereitungsarbeiten spätestens jetzt dringend zu empfehlen ist und die Umstellung zum Jahresende der aktuellen Rechtslage entspricht, zeigt die Erfahrung der Vergangenheit: Nichts ist (gesetzestechnisch) unmöglich!
Der Stand der organisatorischen Umsetzung beim Bund lässt sich derzeit schwer abschätzen. In der Vergangenheit wurde die Übergangsregelung mehrfach kurzfristig verlängert – zuletzt auch mit Verweis auf die nicht vorliegende Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund kann auch aktuell nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es noch einmal zu einer erneuten Verlängerung kommt. Darauf sollten sich Kommunen jedoch nicht verlassen.

Wir unterstützen Sie gern

Von einem kurzen Update Ihres Screenings, hin zu Schulungsmaßnahmen, Vertrags- und Satzungsanpassungen, Anträgen auf verbindliche Auskunft bis hin zu Entwicklung von steuerlichen Compliance-Strukturen: Wir unterstützen Sie im bevorstehenden Endspurt gerne – ob punktuell in Einzelfragen oder begleitend im gesamten Umstellungsprojekt.

Stand März 2026

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Grenzen des Vorsteuerabzugs bei defizitären Tätigkeiten – BMF positioniert sich zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerhaft defizitär betriebener Einrichtungen Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit als Voraussetzung einer steuerbaren Leistung vorliegt und wann der Vorsteuerabzug zulässig ist. Das Schreiben setzt dabei die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH um und führt zu einer veränderten Prüfungspraxis.
Besonders relevant ist die neue Verwaltungsauffassung für Kommunen, öffentliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Kultur-, Sport- oder Sozialbereich, die Leistungen regelmäßig zu nicht kostendeckenden Entgelten anbieten und öffentliche Zuschüsse gewähren.

Hintergrund der Diskussion

Die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten beschäftigt Praxis und Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren. Viele Einrichtungen der öffentlichen Hand – etwa Schwimmbäder, Theater, Museen oder der öffentliche Personennahverkehr – erbringen Leistungen bewusst unterhalb der Kostendeckung, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob trotz struktureller Verluste eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und damit ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen möglich ist und die Finanzämter die sich ergebenden Vorsteuerüberhänge steuerlich anerkennen müssen.

Mit dem neuen BMF-Schreiben greift die Finanzverwaltung diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unternehmerischen Tätigkeit.

Neue Prüfungslogik: Zwei Stufen für eine „wirtschaftliche Tätigkeit“

Das BMF baut eine zweistufige Prüfungslogik auf.

1. Liegt überhaupt ein Leistungsaustausch vor?

Zunächst ist zu prüfen, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Nur wenn das gezahlte Entgelt tatsächlich als Gegenleistung für eine konkrete Leistung anzusehen ist, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Eine Unterschreitung der Selbstkosten ist hierbei zunächst unbeachtlich.

2. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor?

Selbst wenn ein Leistungsaustausch vorliegt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts gegeben ist. Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist hierfür eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Relation von Einnahmen und Kosten, die Umstände der Leistungserbringung und das Auftreten am Markt.

Vermutung gegen Unternehmereigenschaft bei sehr niedriger Kostendeckung

Die oben aufgeführten Prinzipien überführt das BMF in den Umsatzsteueranwendungserlass und schafft dabei durch eine widerlegbare Vermutung Praxistauglichkeit:
Wenn zwischen Einnahmen und Kosten ein erhebliches Missverhältnis (sog. „Asymmetrie“ des Entgelts) besteht, kann davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall entfällt auch die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht.

Richtschnur für die Praxis: 3% Kostendeckung

Bei einer Kostendeckung von nur 3% oder weniger geht das BMF zukünftig von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus. Die Schwelle von 3% entnimmt das BMF dabei der EuGH-Rechtsprechung „Gmeente Borsele“. Erhaltene Zuschüsse sind bei der Berechnung der Quote zum Abzug zu bringen.

Im Umkehrschluss ist eine Kostendeckung oberhalb von 3% zumindest ein erstes Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Grenze von 3% ist sicherlich am unteren Ende des für die Finanzverwaltung Vertretbaren angesetzt und schafft dadurch einigermaßen großzügigen Spielraum für die öffentliche Hand.

Widerlegung der Vermutung

Die Annahme einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit bei Unterschreiten der Kostendeckungsquote kann widerlegt werden, indem man die Marktüblichkeit und Angemessenheit des Entgeltes und ein entsprechendes Auftreten am Markt nachweist.

Vorsicht bei der Gewährung von Zuschüssen

Gewährt z.B. eine Kommune als Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss z.B. als Verlustausgleich kann es zu einer Saldierung des gewährten Zuschuss mit dem erhaltenen Entgelt kommen, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen erhaltenem Entgelt und gewährten Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien fließen. Dies kann oftmals dann zu einer entsprechenden Asymmetrie des Entgelts und Versagung einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen.

Die Folgen einer nicht (mehr) wirtschaftlichen Tätigkeit

Aus dem Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich insbesondere Folgendes:

  • Kein Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen
  • gegebenenfalls Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG bei bereits getätigten Investitionen.

Aufgrund der sich typischerweise ergebenden Vorsteuerüberhänge, können die finanziellen Auswirkungen daher enorm sein.

Praktische Auswirkungen für Kommunen und öffentliche Einrichtungen

Das BMF-Schreiben stellt für viele öffentliche Einrichtungen einen klaren Handlungsauftrag dar. Finanzierungsmodelle und Preisstrukturen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründen.

Insbesondere empfiehlt sich:

  • Analyse der Kostendeckungsgrade einzelner Tätigkeiten,
  • Dokumentation von Entgeltstrukturen und Zuschüssen,
  • Überprüfung von Gebühren- und Entgeltordnungen,
  • Anpassung von Finanzierungs- und Zuschussmodellen.

In Zweifelsfällen bietet das BMF-Schreiben eine gute Ausgangsbasis, um über eine verbindliche Auskunft Rechtssicherheit zu erlangen.

Großzügige Übergangsfrist

Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis Ende 2027, sodass betroffene Einrichtungen ihre Strukturen anpassen können. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist darf bei einer Asymmetrie des Entgelts weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Wichtig: Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie die neuen Grundsätze des BMF erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Stand März 2026

Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Neues bayerisches Förderprogramm für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge

Als Beitrag zur Förderung des Markthochlaufs für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb stellt der Freistaat Bayern 35 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung soll Mehrausgaben bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb reduzieren und ergänzt die bisherigen Programme zum Aufbau von Elektrolyseur- und Wasserstofftankstelleninfrastruktur.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Kauf und das Leasing von wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen. Förderfähig sind Fahrzeuge aller Nutzfahrzeugklassen (N1, N2 u. N3), somit auch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Es werden sowohl Wasserstoffverbrenner- als auch Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert.
Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein. Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein und mindestens 20.000 Kilometer pro Kalenderjahr zurücklegen. Die Förderquote beträgt 80 % der Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einem entsprechenden Fahrzeug mit Dieselantrieb der höchsten geltenden Schadstoffklasse. Für die unterschiedlichen Fahrzeugklassen gibt es Höchstfördersummen pro Fahrzeug.

 

Wer wird gefördert?

Der Kreis der Zuwendungsempfänger ist offen gestaltet. Antragsberechtigt sind sowohl juristische als auch natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Bayern haben.

 

Förderaufruf und Projektträger

Die Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2028.
Die konkrete Förderung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zur Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. Förderaufrufe veröffentlicht Bayern Innovativ als Projektträger. Ein erster Aufruf ist kurzfristig für Anfang 2026 geplant.

Planen Sie die Dekarbonisierung Ihrer Nutzfahrzeugflotte und haben Sie Interesse an einer Förderung? Wir beraten Sie gerne!

 

Stand Februar 2026

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Anwendungsbereich der Strompreiskompensation wird erweitert

Die EU-Leitlinien zur Strompreiskompensation (SPK) wurden Ende 2025 grundlegend überarbeitet. In diesem Zuge wird die Entlastung energie- und stromintensiver Unternehmen von indirekten CO₂-Kosten ausgeweitet. Ab dem Abrechnungsjahr 2026 ergeben sich insbesondere Änderungen beim Kreis der begünstigten Branchen sowie bei der Höhe der möglichen Kompensation.
Künftig sollen neben den bislang erfassten klassischen energieintensiven Industriebranchen auch weitere Branchen anspruchsberechtigt sein. Zu den neu aufgenommenen Bereichen zählen beispielsweise die Batterieproduktion, die Herstellung von Kunststoffen, Chemiefasern sowie Teile der Glas- und Keramikindustrie. Auch Branchen wie die Düngemittel- und Grundstoffproduktion können künftig in den Anwendungsbereich fallen.
Darüber hinaus wird die Beihilfeintensität erhöht. Für bereits bisher begünstigte Sektoren steigt die maximale Kompensation der indirekten CO₂-Kosten im Strompreis auf bis zu 80 %. Gleichzeitig werden ab 2026 aktualisierte Berechnungsparameter und neue CO₂-Emissionsfaktoren eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der individuellen Entlastungsbeträge auswirken können.
Deutschland muss zur Umsetzung der EU-Leitlinien die nationale Förderrichtlinie an die neuen EU-Vorgaben anpassen. Die Umsetzung hat spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie künftig erstmals anspruchsberechtigt sind oder sich ihre Fördermöglichkeiten erweitern, und sich rechtzeitig auf die mit dem Antragsverfahren verbunden Nachweis- und Dokumentationsanforderungen vorbereiten.

 

Stand Februar 2026

Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Merkblatt „Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis“ im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Die bisherigen fünf Merkblätter (Module 1 – 4 sowie technische Anforderungen) wurden vom BAFA zu einem Merkblatt zusammengefasst. Die alten Merkblätter wurde von der Seite des BAFA entfernt. Dieses neue Merkblatt konkretisiert nun die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) hinsichtlich Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis. Das Ziel des Förderprogramms ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität von Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten, indem es Investitionen in die Wärmenetzinfrastruktur in Deutschland anreizt. Detailliert werden im Merkblatt der Umgang mit dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn, Zwischennachweisen und Aufstockungen erläutert.

 

Praxishinweis

Wichtig: Das neue Merkblatt gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)“ gestellt werden. Aufgrund komplexerer Anforderungen an Projektsteuerung und Dokumentation steigt der Beratungsbedarf.

 

Stand Februar 2026

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) nach einem zweijährigen Stopp Ende November 2025 wieder aufgelegt. Erstmals gestartet war das Förderprogramm 2011 und sah Zuschüsse für Kommunen und weitere Akteure vor. Ende 2023 wurde das Förderprogramm aufgrund mangelnder Finanzmittel gestoppt. Seit dem 26. November 2025 ist das Förderprogramm nun wieder verfügbar.
Ziel des Förderprogramms ist es, umfassende Maßnahmen im Quartier anzustoßen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen. Die geförderten Quartierskonzepte verfolgen einen integrierten Ansatz: Neben einer energetischen Analyse des Quartiers zeigen sie auf, welche städtebaulichen, denkmalpflegerischen, baukulturellen, naturschutzfachlichen, wohnungswirtschaftlichen, demografischen und sozialen Aspekte bei der Umsetzung der energetischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Wichtige Fakten zur Wiedereinführung

  • Die Antragsstellung ist ab dem 26. November 2025 bei der KfW möglich.
  • Vorgesehen ist ein Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen, die eine Haushaltsnotlage nachweisen können, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen: A. Integriertes Quartierskonzept (Höchstbetrag 200.000 Euro) und B. Sanierungsmanagement (Höchstbetrag 400.000 Euro je Quartier).
  • Förderberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Eigenbetreibe und kommunale Zweckverbände.
  • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich.

 

Fokus: Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung

Das neu aufgelegte KfW-Förderprogramm „KfW 432“ verstehen das Ministerium und die KfW als ein integratives Förderprogramm, daher wurde es in manchen Punkten geändert. Es soll unter anderem die Kommunale Wärmeplanung (KWP) künftig sinnvoll mit unterstützen. Das Vorhandensein einer abgeschlossenen Wärmeplanung ist aber keine Fördervoraussetzung. Die Förderung zur energetischen Stadtsanierung kann daher auch beantragt werden, wenn es noch keine KWP gibt.
Insgesamt stehen für das Programm im Jahr 2025 und – vorbehaltlich des Beschlusses des Haushaltes 2026 – jeweils 75 Millionen Euro zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/432.

 

Stand Februar 2026

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im November 2025 den Förderaufruf „Transferoffensive Großwärmepumpen und thermische Speicher für die Industrie“ gestartet. Der Förderaufruf soll Industrieunternehmen und Hersteller, die innovative Lösungen aus der Forschung in industrielle Anwendungen bringen, unterstützen. Industriewärmepumpen und Speicher sind als Schlüsseltechnologien identifiziert worden, die beim Umbau der Wärmeversorgung einen zentralen Beitrag leisten können. Ziel der Förderung ist es daher neue Technologien zu demonstrieren, Betriebserfahrungen zu sammeln und so den Transfer in die Praxis zu beschleunigen.

Fördergegenstand

Der Förderaufruf unterstützt Projekte, die den Einsatz von Industrie- und Großwärmepumpen sowie thermische Energiespeicher in der Industrie beschleunigen und gliedert sich in zwei Module, die entweder einzeln oder auch kumulativ beantragt werden können. Eine Kombination beider Module ist möglich und auch erwünscht mit dem Ziel einer möglichst hohen Gesamteffizienz des Systems.

Modul 1: Industrie- und Großwärmepumpen
Modul 2: Industrierelevante thermische Energiespeicher

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Unternehmen der Wirtschaft, auch Forschungseinrichtungen, Hochschulen, kommunale Unternehmen, sowie Stadtwerke und Energieversorger, sofern ein Bezug zur industriellen Anwendung besteht.

 

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderquote bemisst sich nach Artikel 25 AGVO und hängt von der Unternehmensgröße sowie der Projektart ab. Die maximale Zuwendung beträgt dabei 80 % der beihilfefähigen Kosten.

 

Fördervoraussetzungen und Antragsverfahren

Zentrale Voraussetzung ist ein klarer Anwendungsbezug in der Industrie. Projekte müssen hierzu eine ausreichende technologische Reife aufweisen, um den Übergang von der Forschung in die Praxis zu beschleunigen.
Die Antragsstellung erfolgt zweistufig, zunächst über die Einreichung einer Projektskizze und im Falle einer positiven Evaluierung über die Einreichung eines förmlichen Antrags. Die aktuelle Einreichungsfrist für Projektskizzen endet am 28. Februar 2026. Dabei stehen alle eingereichten Projektskizzen untereinander im Wettbewerb.

Die Bewertung der Projektskizzen erfolgt insbesondere nach den folgenden, besonderen Kriterien:

  • Praxisrelevanz und Transferpotenzial: Nachweis, dass die Ergebnisse unmittelbar in industrielle Anwendungen überführt werden können.
  • Technologiereifegrad: Darstellung der TRL-Stufen (Start-TRL ≥ 4, Ziel-TRL ≥ 6) sowie Nachweis eines realistischen Umsetzungspfads.
  • Konsortialstruktur: Beteiligung der Industrie als Konsortialführerin und Einbindung von Anwendern.
  • System- und Wirtschaftlichkeitsperspektive: Darstellung des volkswirtschaftlichen Mehrwerts und der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Sektoren oder Standorte.

 

Stand Februar 2026

 

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis konkretisiert die Bundesregierung erstmals, wie die geplante Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 tatsächlich ausgestaltet werden soll. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und existiert nur im Entwurf, schafft aber bereits eine wichtige Orientierung.

Förderlogik in Kürze

Vorgesehen ist eine Ausgleichszahlung, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem staatlich definierten Zielpreis abmildert. Förderfähig ist nur ein Anteil des Stromverbrauchs (nach aktuellem Entwurf bis zu 50% auf Basis von Börsenstrompreisen für Jahresprodukte, maximal aber 50€ je MWh).
Zugleich wird die Förderung an eine klare Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Dekarbonisierungs-, Effizienz-, Flexibilitäts- oder Speichermaßnahmen zu reinvestieren. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus soll bei einer höheren Reinvestitionsquote möglich sein.

 

Nachweisführung: Anforderungen an Daten und Dokumentation

Zur Nachweisführung sind folgende Anforderungen erkennbar:

1. Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
Unternehmen müssen den förderfähigen Verbrauch nachvollziehbar von nicht förderfähigen Strommengen abgrenzen. Dies betrifft insbesondere die Drittmengenabgrenzung, Abgrenzung von Eigenstromerzeugung und Berücksichtigung bereits anderweitig entlasteter Strommengen (z. B. über die Strompreiskompensation). Hier sind belastbare Mess- und Abrechnungssysteme sowie eine saubere Dokumentation erforderlich.

2. Branchenzuordnung
Die Förderfähigkeit knüpft an die Branche des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an. Nach dem Entwurf ist hier ein Abstellen auf die Version aus 2008 vorgesehen, wobei der IDW die Aktualisierung auf die Version 2025 angeregt hat. Die Nachweisführung soll über Meldungen der statistischen Landesämter erfolgen

3. Ökologische Gegenleistung
Ein zentraler Bestandteil der Nachweisführung betrifft die Verwendung der Fördermittel. Unternehmen müssen darlegen können, dass mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe tatsächlich in begünstigte Maßnahmen (z. B. Effizienzprojekte, Elektrifizierung, Speicherlösungen) investiert wurden. Hierzu werden voraussichtlich Projektbeschreibungen, Investitionsnachweise (Rechnungen, Zahlungsnachweise) und ggf. technische Dokumentationen erforderlich sein.
Vorgesehen ist auf Antrag der Unternehmen auch eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Anrechenbarkeit einer Maßnahme vor Investition.
Eine Mehrfachanrechnung von Maßnahmen (z. B. bei der Strompreiskompensation und beim Industriestrompreis) ist nicht möglich.

4. Antragsverfahren
Die Antragstellung soll elektronisch über das BAFA erfolgen. Bei Stromverbräuchen über 10 GWh sieht der Entwurf die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers vor.
Die Frist für den Antrag wird voraussichtlich zwischen dem 31. März und dem 30. September 2027 liegen.

5. Kumulierung
Eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Die Beihilfehöchstbeträge dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

 

Fazit

Durch das Abstellen auf rein arbeitspreisbasierte Börsenpreise als Referenzpreis und die geforderten Gegenleistungen wird der Industriestrompreis effektiv nicht die Entlastungswirkung bringen, die die Ankündigungen teilweise hatten vermuten lassen. Dennoch kann er ein Baustein für die Entlastung energieintensiver Branchen werden. Unternehmen sollten kurzfristig vor allem ihre Branchenzugehörigkeit auf Förderfähigkeit prüfen, das individuellen Entlastungsvolumen abschätzen und ggf. geplante Investitionen auf die Anrechenbarkeit als Gegenleistung hin prüfen. Maßnahmen sollten dann zeitlich so geplant werden, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden können.

 

Stand Februar 2026

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine Übergangsregelung (§ 118 Abs. 7 EnWG) für bestehende Kundenanlagen beschlossen. Durch die Neuregelung soll für Bestandsanlagen übergangsweise, die nach dem EuGH-Urteil vom November 2024 und dem darauf folgenden BGH-Beschluss vom Mai 2025 entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, genießen nach der Übergangsregelung im EnWG vorübergehenden Bestandsschutz und sind bis zum 31. Dezember 2028 nicht den Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen unterworfen.

 

Hintergrund

Neue Kriterien durch den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert (wir berichteten im August 2025).

Folgen der EuGH-Rechtsprechung

Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen, die regulatorischen Privilegierungen für Kundenanlagen gelten hier nicht. Dies hat auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Zeitgewinn für Bestandsanlagen

Vor diesem Hintergrund hat nun der Gesetzgeber für Bestandsanlagen (Stichtag 23. Dezember 2025) die Übergangsregelung geschaffen, um Betreibern von Kundenanlagen Zeit zu geben, um sich Klarheit über die eigene Anlagen- und Netztopologie zu verschaffen und ggf. durch Abstimmungen und vertragliche Regelungen z. B. mit dem Netzbetreiber Anpassungen vorzunehmen, bevor sie eventuell strenge regulatorische Pflichten im Hinblick auf die bisherige Kundenanlage treffen.

Diskussion um Unionsrechtskonformität

Gänzlich unumstritten ist die Übergangsregelung jedoch nicht. Es gibt in Fachkreisen bereits Diskussionen, ob die Übergangsregelung nicht eine vom EuGH festgestellte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung verfestigt und daher die Übergangsregelung selbst unionsrechtswidrig ist.

Offene Fragen bei Veränderungen

Zudem ist völlig unklar, wie mit Bestandsanlagen umzugehen ist, wenn sich im Rahmen der Infrastruktur oder betreiberseitig Veränderungen ergeben; ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch die Veränderungen entfällt, dazu schweigt die Übergangsregelung.

Keine Anwendung auf Neuanlagen

Der Wirkungskreis der Übergangsregelung ist zudem auf Bestandsanlagen beschränkt:

Wichtig: Für Energieanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Hier muss also bereits bei der Planung und Umsetzung auf eine möglichst geschickte Gestaltung und vertragliche Form geachtet werden, um keine belastenden regulatorischen Pflichten auszulösen. Für Neuanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob ihre Konstellation noch als Kundenanlage nach den neuen unionsrechtlichen Vorgaben eingestuft werden kann oder strenge regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Häufig hängt die Realisierung und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts von der Beantwortung dieser Fragestellung ab. Vor diesem Hintergrund kann die Übergangsregelung lediglich als „Tropfen auf dem heißen Stein“ bezeichnet werden.

Gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf

Dringend erforderlich ist eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Kundenanlage. Genau das wünscht sich auch der Bundestag von der Bundesregierung: Die Bundesregierung möge eine klare und rechtssichere Regelung für Kundenanlagenkonstellationen in Abstimmung mit der EU erarbeiten und dabei dezentrale Versorgungskonzepte fördern und unnötigen unbürokratischen Aufwand durch zusätzliche regulatorische Pflichten vermeiden. Bis dieser Wunsch erfüllt wird, wird sicherlich noch etwas Zeit vergehen. In dieser Zwischenphase ist es wichtig sich rechtlich fundiert beraten zu lassen und aus den aktuell absehbaren Vorgaben ein möglichst gutes Konzept zur Vermeidung unerwünschter regulatorischer Verpflichtungen zu entwickeln.

Benötigen Sie hier Unterstützung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Stand Februar 2026