Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Neues BAFA-Merkblatt für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Merkblatt „Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis“ im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Die bisherigen fünf Merkblätter (Module 1 – 4 sowie technische Anforderungen) wurden vom BAFA zu einem Merkblatt zusammengefasst. Die alten Merkblätter wurde von der Seite des BAFA entfernt. Dieses neue Merkblatt konkretisiert nun die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) hinsichtlich Antragstellung, technische Anforderungen und Verwendungsnachweis. Das Ziel des Förderprogramms ist es, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausgasneutralität von Energie- und Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu leisten, indem es Investitionen in die Wärmenetzinfrastruktur in Deutschland anreizt. Detailliert werden im Merkblatt der Umgang mit dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn, Zwischennachweisen und Aufstockungen erläutert.

 

Praxishinweis

Wichtig: Das neue Merkblatt gilt für alle Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 im Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)“ gestellt werden. Aufgrund komplexerer Anforderungen an Projektsteuerung und Dokumentation steigt der Beratungsbedarf.

 

Stand Februar 2026

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

KfW-Förderung (KfW 432) „Energetische Stadtsanierung“ startet wieder

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) nach einem zweijährigen Stopp Ende November 2025 wieder aufgelegt. Erstmals gestartet war das Förderprogramm 2011 und sah Zuschüsse für Kommunen und weitere Akteure vor. Ende 2023 wurde das Förderprogramm aufgrund mangelnder Finanzmittel gestoppt. Seit dem 26. November 2025 ist das Förderprogramm nun wieder verfügbar.
Ziel des Förderprogramms ist es, umfassende Maßnahmen im Quartier anzustoßen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen. Die geförderten Quartierskonzepte verfolgen einen integrierten Ansatz: Neben einer energetischen Analyse des Quartiers zeigen sie auf, welche städtebaulichen, denkmalpflegerischen, baukulturellen, naturschutzfachlichen, wohnungswirtschaftlichen, demografischen und sozialen Aspekte bei der Umsetzung der energetischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Wichtige Fakten zur Wiedereinführung

  • Die Antragsstellung ist ab dem 26. November 2025 bei der KfW möglich.
  • Vorgesehen ist ein Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen, die eine Haushaltsnotlage nachweisen können, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen: A. Integriertes Quartierskonzept (Höchstbetrag 200.000 Euro) und B. Sanierungsmanagement (Höchstbetrag 400.000 Euro je Quartier).
  • Förderberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, deren Eigenbetreibe und kommunale Zweckverbände.
  • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich.

 

Fokus: Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung

Das neu aufgelegte KfW-Förderprogramm „KfW 432“ verstehen das Ministerium und die KfW als ein integratives Förderprogramm, daher wurde es in manchen Punkten geändert. Es soll unter anderem die Kommunale Wärmeplanung (KWP) künftig sinnvoll mit unterstützen. Das Vorhandensein einer abgeschlossenen Wärmeplanung ist aber keine Fördervoraussetzung. Die Förderung zur energetischen Stadtsanierung kann daher auch beantragt werden, wenn es noch keine KWP gibt.
Insgesamt stehen für das Programm im Jahr 2025 und – vorbehaltlich des Beschlusses des Haushaltes 2026 – jeweils 75 Millionen Euro zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage der KfW unter www.kfw.de/432.

 

Stand Februar 2026

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

BMWK startet Förderaufruf für Industrie-Wärmepumpen und thermische Speicher

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im November 2025 den Förderaufruf „Transferoffensive Großwärmepumpen und thermische Speicher für die Industrie“ gestartet. Der Förderaufruf soll Industrieunternehmen und Hersteller, die innovative Lösungen aus der Forschung in industrielle Anwendungen bringen, unterstützen. Industriewärmepumpen und Speicher sind als Schlüsseltechnologien identifiziert worden, die beim Umbau der Wärmeversorgung einen zentralen Beitrag leisten können. Ziel der Förderung ist es daher neue Technologien zu demonstrieren, Betriebserfahrungen zu sammeln und so den Transfer in die Praxis zu beschleunigen.

Fördergegenstand

Der Förderaufruf unterstützt Projekte, die den Einsatz von Industrie- und Großwärmepumpen sowie thermische Energiespeicher in der Industrie beschleunigen und gliedert sich in zwei Module, die entweder einzeln oder auch kumulativ beantragt werden können. Eine Kombination beider Module ist möglich und auch erwünscht mit dem Ziel einer möglichst hohen Gesamteffizienz des Systems.

Modul 1: Industrie- und Großwärmepumpen
Modul 2: Industrierelevante thermische Energiespeicher

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Unternehmen der Wirtschaft, auch Forschungseinrichtungen, Hochschulen, kommunale Unternehmen, sowie Stadtwerke und Energieversorger, sofern ein Bezug zur industriellen Anwendung besteht.

 

Was wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderquote bemisst sich nach Artikel 25 AGVO und hängt von der Unternehmensgröße sowie der Projektart ab. Die maximale Zuwendung beträgt dabei 80 % der beihilfefähigen Kosten.

 

Fördervoraussetzungen und Antragsverfahren

Zentrale Voraussetzung ist ein klarer Anwendungsbezug in der Industrie. Projekte müssen hierzu eine ausreichende technologische Reife aufweisen, um den Übergang von der Forschung in die Praxis zu beschleunigen.
Die Antragsstellung erfolgt zweistufig, zunächst über die Einreichung einer Projektskizze und im Falle einer positiven Evaluierung über die Einreichung eines förmlichen Antrags. Die aktuelle Einreichungsfrist für Projektskizzen endet am 28. Februar 2026. Dabei stehen alle eingereichten Projektskizzen untereinander im Wettbewerb.

Die Bewertung der Projektskizzen erfolgt insbesondere nach den folgenden, besonderen Kriterien:

  • Praxisrelevanz und Transferpotenzial: Nachweis, dass die Ergebnisse unmittelbar in industrielle Anwendungen überführt werden können.
  • Technologiereifegrad: Darstellung der TRL-Stufen (Start-TRL ≥ 4, Ziel-TRL ≥ 6) sowie Nachweis eines realistischen Umsetzungspfads.
  • Konsortialstruktur: Beteiligung der Industrie als Konsortialführerin und Einbindung von Anwendern.
  • System- und Wirtschaftlichkeitsperspektive: Darstellung des volkswirtschaftlichen Mehrwerts und der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Sektoren oder Standorte.

 

Stand Februar 2026

 

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Industriestrompreis nimmt Gestalt an

Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis konkretisiert die Bundesregierung erstmals, wie die geplante Strompreisentlastung für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 tatsächlich ausgestaltet werden soll. Die Richtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und existiert nur im Entwurf, schafft aber bereits eine wichtige Orientierung.

Förderlogik in Kürze

Vorgesehen ist eine Ausgleichszahlung, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Strompreis und einem staatlich definierten Zielpreis abmildert. Förderfähig ist nur ein Anteil des Stromverbrauchs (nach aktuellem Entwurf bis zu 50% auf Basis von Börsenstrompreisen für Jahresprodukte, maximal aber 50€ je MWh).
Zugleich wird die Förderung an eine klare Gegenleistung geknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Dekarbonisierungs-, Effizienz-, Flexibilitäts- oder Speichermaßnahmen zu reinvestieren. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus soll bei einer höheren Reinvestitionsquote möglich sein.

 

Nachweisführung: Anforderungen an Daten und Dokumentation

Zur Nachweisführung sind folgende Anforderungen erkennbar:

1. Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs
Unternehmen müssen den förderfähigen Verbrauch nachvollziehbar von nicht förderfähigen Strommengen abgrenzen. Dies betrifft insbesondere die Drittmengenabgrenzung, Abgrenzung von Eigenstromerzeugung und Berücksichtigung bereits anderweitig entlasteter Strommengen (z. B. über die Strompreiskompensation). Hier sind belastbare Mess- und Abrechnungssysteme sowie eine saubere Dokumentation erforderlich.

2. Branchenzuordnung
Die Förderfähigkeit knüpft an die Branche des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an. Nach dem Entwurf ist hier ein Abstellen auf die Version aus 2008 vorgesehen, wobei der IDW die Aktualisierung auf die Version 2025 angeregt hat. Die Nachweisführung soll über Meldungen der statistischen Landesämter erfolgen

3. Ökologische Gegenleistung
Ein zentraler Bestandteil der Nachweisführung betrifft die Verwendung der Fördermittel. Unternehmen müssen darlegen können, dass mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe tatsächlich in begünstigte Maßnahmen (z. B. Effizienzprojekte, Elektrifizierung, Speicherlösungen) investiert wurden. Hierzu werden voraussichtlich Projektbeschreibungen, Investitionsnachweise (Rechnungen, Zahlungsnachweise) und ggf. technische Dokumentationen erforderlich sein.
Vorgesehen ist auf Antrag der Unternehmen auch eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Anrechenbarkeit einer Maßnahme vor Investition.
Eine Mehrfachanrechnung von Maßnahmen (z. B. bei der Strompreiskompensation und beim Industriestrompreis) ist nicht möglich.

4. Antragsverfahren
Die Antragstellung soll elektronisch über das BAFA erfolgen. Bei Stromverbräuchen über 10 GWh sieht der Entwurf die Einbindung eines Wirtschaftsprüfers vor.
Die Frist für den Antrag wird voraussichtlich zwischen dem 31. März und dem 30. September 2027 liegen.

5. Kumulierung
Eine Kumulierung des Industriestrompreises mit anderen Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Die Beihilfehöchstbeträge dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

 

Fazit

Durch das Abstellen auf rein arbeitspreisbasierte Börsenpreise als Referenzpreis und die geforderten Gegenleistungen wird der Industriestrompreis effektiv nicht die Entlastungswirkung bringen, die die Ankündigungen teilweise hatten vermuten lassen. Dennoch kann er ein Baustein für die Entlastung energieintensiver Branchen werden. Unternehmen sollten kurzfristig vor allem ihre Branchenzugehörigkeit auf Förderfähigkeit prüfen, das individuellen Entlastungsvolumen abschätzen und ggf. geplante Investitionen auf die Anrechenbarkeit als Gegenleistung hin prüfen. Maßnahmen sollten dann zeitlich so geplant werden, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden können.

 

Stand Februar 2026

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Übergangsregelung zur Kundenanlage tritt in Kraft

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine Übergangsregelung (§ 118 Abs. 7 EnWG) für bestehende Kundenanlagen beschlossen. Durch die Neuregelung soll für Bestandsanlagen übergangsweise, die nach dem EuGH-Urteil vom November 2024 und dem darauf folgenden BGH-Beschluss vom Mai 2025 entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden: Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, genießen nach der Übergangsregelung im EnWG vorübergehenden Bestandsschutz und sind bis zum 31. Dezember 2028 nicht den Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen unterworfen.

 

Hintergrund

Neue Kriterien durch den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) die energierechtlichen Kriterien für die Einstufung von „Kundenanlagen“ nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) neu definiert (wir berichteten im August 2025).

Folgen der EuGH-Rechtsprechung

Dabei folgte der BGH der unionsrechtlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine Anlage nicht als Kundenanlage gilt, wenn sie der systematischen Weiterleitung von Strom an Dritte – also an Letztverbraucher – dient. In diesem Fall ist die Anlage als Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) einzustufen. Dies hat erhebliche Auswirkungen: Denn Verteilernetze unterliegen strengeren regulatorischen Pflichten und Auflagen, die regulatorischen Privilegierungen für Kundenanlagen gelten hier nicht. Dies hat auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Zeitgewinn für Bestandsanlagen

Vor diesem Hintergrund hat nun der Gesetzgeber für Bestandsanlagen (Stichtag 23. Dezember 2025) die Übergangsregelung geschaffen, um Betreibern von Kundenanlagen Zeit zu geben, um sich Klarheit über die eigene Anlagen- und Netztopologie zu verschaffen und ggf. durch Abstimmungen und vertragliche Regelungen z. B. mit dem Netzbetreiber Anpassungen vorzunehmen, bevor sie eventuell strenge regulatorische Pflichten im Hinblick auf die bisherige Kundenanlage treffen.

Diskussion um Unionsrechtskonformität

Gänzlich unumstritten ist die Übergangsregelung jedoch nicht. Es gibt in Fachkreisen bereits Diskussionen, ob die Übergangsregelung nicht eine vom EuGH festgestellte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung verfestigt und daher die Übergangsregelung selbst unionsrechtswidrig ist.

Offene Fragen bei Veränderungen

Zudem ist völlig unklar, wie mit Bestandsanlagen umzugehen ist, wenn sich im Rahmen der Infrastruktur oder betreiberseitig Veränderungen ergeben; ob der Bestandsschutz erhalten bleibt oder durch die Veränderungen entfällt, dazu schweigt die Übergangsregelung.

Keine Anwendung auf Neuanlagen

Der Wirkungskreis der Übergangsregelung ist zudem auf Bestandsanlagen beschränkt:

Wichtig: Für Energieanlagen, die nach dem 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nicht. Hier muss also bereits bei der Planung und Umsetzung auf eine möglichst geschickte Gestaltung und vertragliche Form geachtet werden, um keine belastenden regulatorischen Pflichten auszulösen. Für Neuanlagen besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit, ob ihre Konstellation noch als Kundenanlage nach den neuen unionsrechtlichen Vorgaben eingestuft werden kann oder strenge regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Häufig hängt die Realisierung und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts von der Beantwortung dieser Fragestellung ab. Vor diesem Hintergrund kann die Übergangsregelung lediglich als „Tropfen auf dem heißen Stein“ bezeichnet werden.

Gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf

Dringend erforderlich ist eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Kundenanlage. Genau das wünscht sich auch der Bundestag von der Bundesregierung: Die Bundesregierung möge eine klare und rechtssichere Regelung für Kundenanlagenkonstellationen in Abstimmung mit der EU erarbeiten und dabei dezentrale Versorgungskonzepte fördern und unnötigen unbürokratischen Aufwand durch zusätzliche regulatorische Pflichten vermeiden. Bis dieser Wunsch erfüllt wird, wird sicherlich noch etwas Zeit vergehen. In dieser Zwischenphase ist es wichtig sich rechtlich fundiert beraten zu lassen und aus den aktuell absehbaren Vorgaben ein möglichst gutes Konzept zur Vermeidung unerwünschter regulatorischer Verpflichtungen zu entwickeln.

Benötigen Sie hier Unterstützung? Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Stand Februar 2026

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

NIS-2-Richtlinie für Stadtwerke und Kommunen einfach erklärt

Die NIS-2-Richtlinie markiert einen Wendepunkt für die Cybersicherheit in Europa. Was lange Zeit vor allem große KRITIS-Betreiber betraf, rückt nun deutlich breiter in den Fokus: Energieversorger, kommunale Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit kritischer Infrastruktur – darunter zahlreiche Stadtwerke – unterliegen künftig verbindlichen und erweiterten Anforderungen an ihre Informationssicherheit.
Der Beitrag zeigt, wann Stadtwerke und Kommunen unter NIS-2 fallen, welche Anforderungen gelten und wie eine strukturierte Umsetzung gelingen kann.

Warum NIS-2 für Stadtwerke und Kommunen relevant ist

Wer konkret betroffen ist

Ein Stadtwerk oder eine Kommune fällt insbesondere dann unter NIS-2, wenn sie in einem kritischen Sektor wie der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung tätig ist und in der Regel mindestens 50 Mitarbeitende oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz erreicht. Unabhängig von diesen Schwellen kann eine Betroffenheit auch dann bestehen, wenn eine Organisation eine zentrale Versorgungsfunktion für eine Region übernimmt oder als einziger Anbieter eine kritische Dienstleistung erbringt. Gerade für kommunale Versorger ist daher eine sorgfältige Einordnung entscheidend.

 

Welche Anforderungen NIS-2 konkret stellt

Ganzheitliches Risikomanagement statt Einzelmaßnahmen

NIS-2 verlangt ein strukturiertes Risikomanagement. Es geht nicht um einzelne IT-Systeme oder punktuelle Schutzmaßnahmen, sondern um eine ganzheitliche Resilienz der Organisation. Dazu gehören unter anderem:

Zentrale Pflichten im Überblick

  • systematische Risikoanalysen und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen,
  • technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Zugriffskontrollen, Netzwerksegmentierung, Monitoring),
  • klare Prozesse zur Erkennung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen inklusive 24h-/72h-Meldepflichten,
  • Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung,
  • Berücksichtigung von Lieferketten und Dienstleistern.

Nachhaltige Verankerung im Unternehmen durch die Etablierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) 

Solche Anforderungen lassen sich nicht isoliert erfüllen. Sie können ganzheitlich durch den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines ISMS umgesetzt und nachhaltig im Unternehmen verankert werden.

Vom IT-Thema zur strategischen Aufgabe um die Resilienz gegen reale Bedrohungen zu stärken

Für viele kommunale Einrichtungen bedeutet das einen strukturellen Wandel: Informationssicherheit wird vom IT-Thema zum strategischen Thema. Ziel ist es, die eigene Organisation widerstandsfähiger gegenüber realen Bedrohungen wie Ransomware oder gezielten Angriffen auf Versorgungsstrukturen zu machen.

 

Wie wir bei der Umsetzung von NIS-2 unterstützen

Betroffenheit klar analysieren

Ein zentrales Thema in der Praxis ist die Frage der Betroffenheit. Wir unterstützen bei einer fundierten Betroffenheitsanalyse und schaffen Klarheit, ob und in welchem Umfang NIS-2 Anwendung findet. Besteht Relevanz, führen wir eine strukturierte GAP-Analyse durch und gleichen bestehende Strukturen mit den Anforderungen der NIS-2 Richtlinie ab.

Unabhängig und praxisnah beraten

Dabei gehen wir transparent und verständlich vor. Wir sind weder an bestimmte Softwarelösungen noch an Hersteller gebunden, sondern beraten unabhängig auf Basis unseres fachlichen Know-hows. So können wir individuell auf die Anforderungen unserer Mandanten eingehen und Informationssicherheit nachhaltig stärken.

Integration statt Parallelsysteme

Unser Ziel ist es, die NIS-2-Anforderungen nicht isoliert zu betrachten, sondern in bestehende Prozesse und Strukturen zu integrieren – ohne parallele Systeme, aber mit klarer Verantwortung und langfristiger Wirkung.

 

Stand Februar 2026

Gebäudeabschreibung 2026 – Kürzere Nutzungsdauer wieder leichter nachweisen und AfA beschleunigen

Gebäudeabschreibung 2026 – Kürzere Nutzungsdauer wieder leichter nachweisen und AfA beschleunigen

Die lineare Abschreibung von Immobilien ist für Vermieter ein zentraler Hebel zur Steueroptimierung. Nach einer aktuellen Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer wieder einfacher nachgewiesen werden. Damit eröffnet sich für Eigentümer im Privatvermögen ein erneuter „AfA-Turbo“. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie im Rahmen der Steuerberatung bei der rechtssicheren Umsetzung.

Lineare AfA und gesetzliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden

Für Wohngebäude im Privatvermögen beträgt die lineare Abschreibung grundsätzlich 2 Prozent pro Jahr bei Fertigstellung vor 2023. Für Neubauten ab 2023 gilt ein erhöhter AfA-Satz von 3 Prozent. Das Gesetz unterstellt damit eine Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise 33,3 Jahren.

Gerade bei älteren Bestandsimmobilien führt diese pauschale Annahme häufig zu einer steuerlich nachteiligen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Umso wichtiger ist die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachzuweisen und dadurch höhere jährliche Abschreibungsbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

BFH-Rechtsprechung zum Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer

Bereits 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Vermieter eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darlegen können. Die Anforderungen an den Nachweis waren nach der Rechtsprechung vergleichsweise niedrig. Es genügte ein Gutachten, das den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß des Gebäudes nachvollziehbar darstellt.

Damit konnten auch einfachere Sachverständigengutachten den Weg zu einer beschleunigten Abschreibung eröffnen. Für viele Immobilieninvestoren ergaben sich dadurch erhebliche steuerliche Vorteile und Liquiditätseffekte.

BMF-Schreiben 2025 – Erleichterungen für Vermieter

Im Jahr 2023 hatte das BMF die Anwendung der BFH-Rechtsprechung stark eingeschränkt. Finanzämter sollten nur noch Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder besonders akkreditierter Stellen anerkennen. Zudem wurden die inhaltlichen Anforderungen deutlich verschärft.

Im Dezember 2025 hat das BMF diese restriktive Verwaltungsauffassung jedoch wieder aufgegeben. Seitdem bestehen keine bindenden methodischen Vorgaben und keine Beschränkung auf bestimmte Gutachter mehr. Maßgeblich ist allein, dass der Nachweis sachlich geeignet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Für Vermieter eröffnet sich damit erneut Gestaltungsspielraum.

 

Steuerliche Gestaltung und strategische Nutzung der AfA-Potenziale

Die Möglichkeit einer verkürzten Restnutzungsdauer ist kein Automatismus. Vielmehr bedarf es einer fundierten Analyse der baulichen Substanz, der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der geplanten Nutzung. Eine unzureichende Dokumentation kann im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Veranlagung zu Rückfragen führen.

Gerade bei größeren Immobilienportfolios oder bei Unternehmensstrukturen mit vermögensverwaltenden Gesellschaften ist eine ganzheitliche Betrachtung sinnvoll. Hier greifen Steuerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls auch Wirtschaftsprüfung ineinander.

Wirtschaftliche Vorteile durch beschleunigte Abschreibung

Eine verkürzte Nutzungsdauer erhöht die jährliche AfA und senkt damit unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage. Dies kann insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb oder Sanierung zu erheblichen Steuerentlastungen führen.

Neben der reinen Steuerersparnis verbessert sich häufig auch die Liquiditätssituation. Für Investoren und mittelständische Unternehmen kann dies zusätzlichen Finanzierungsspielraum schaffen, etwa für Modernisierungen oder weitere Investitionen.

Individuelle Beratung durch die MTG Wirtschaftskanzlei

Ob Einzeleigentümer, Immobilien-GmbH oder Familiengesellschaft – jede Konstellation erfordert eine individuelle Prüfung. Unsere Experten der MTG Wirtschaftskanzlei beraten Sie umfassend zur optimalen Abschreibungsstrategie und zur rechtssicheren Dokumentation gegenüber dem Finanzamt.

An unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg begleiten wir Sie von der steuerlichen Analyse über die Abstimmung mit Sachverständigen bis hin zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung auf unserer Website.

Doppelte Haushaltsführung und Firmenwagen – Stellplatzkosten richtig steuerlich behandeln

Doppelte Haushaltsführung und Firmenwagen – Stellplatzkosten richtig steuerlich behandeln

Die doppelte Haushaltsführung und die private Nutzung eines Firmenwagens werfen in der Praxis immer wieder Fragen zur steuerlichen Behandlung von Stellplatz- und Garagenkosten auf. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bringen wichtige Klarstellungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend im Rahmen der Steuerberatung zu Werbungskosten, geldwertem Vorteil und Lohnsteuer.

Doppelte Haushaltsführung – Stellplatzkosten nicht vom 1.000-Euro-Höchstbetrag erfasst

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung im Inland unterhalten, können Unterkunftskosten für die Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Hierunter fallen insbesondere Kaltmiete sowie Neben- und Betriebskosten.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Kosten für die Anmietung eines Kfz-Stellplatzes nicht zu diesen gedeckelten Unterkunftskosten zählen. Sie sind – sofern beruflich veranlasst und notwendig – zusätzlich und ungekürzt als Werbungskosten abziehbar. Damit stärkt das Urteil die steuerliche Position betroffener Arbeitnehmer deutlich.

BFH-Urteil zur Abziehbarkeit von Stellplatzmieten

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung angemietet, deren Mietkosten bereits über dem Höchstbetrag von 1.000 Euro lagen. Zusätzlich mietete er einen Stellplatz für monatlich 170 Euro an. Das Finanzamt wollte die Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einbeziehen.

Der BFH stellte jedoch klar: Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, da sie nicht der Nutzung der Wohnung, sondern der Nutzung des Stellplatzes dienen. Sie unterliegen daher nicht der Abzugsbeschränkung. Voraussetzung ist allerdings die berufliche Notwendigkeit, etwa bei angespannter Parkplatzsituation am Beschäftigungsort.

Vertragsgestaltung und Auslandssachverhalte

Nach Auffassung des BFH ist es für die steuerliche Beurteilung unerheblich, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung oder in einem separaten Mietvertrag angemietet wird. Auch unterschiedliche Vermieter ändern nichts an der Abziehbarkeit.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland erhöht sich der Höchstbetrag für Unterkunftskosten ab 2026 auf 2.000 Euro monatlich. Die Grundsätze zur Stellplatzmiete dürften nach der Argumentation des BFH auch hier entsprechend gelten. Eine individuelle Prüfung im Rahmen unserer Steuerberatung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt oder Nürnberg ist empfehlenswert.

 

Parkplatz und Firmenwagen – Kein Abzug vom geldwerten Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt.

Der BFH hat nun klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung grundsätzlich nicht mindern. Die Überlassung eines Parkplatzes ist vielmehr als eigenständiger Vorteil zu bewerten.

Eigenständiger Vorteil neben der Pkw-Überlassung

Im Streitfall stellte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern gegen Entgelt Parkplätze in der Nähe der Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Auch Arbeitnehmer mit Firmenwagen zahlten hierfür monatlich 30 Euro. Der BFH entschied, dass die Stellplatzüberlassung steuerlich getrennt vom Firmenwagen zu beurteilen ist.

Zahlt der Arbeitnehmer für den Stellplatz, kann dies lediglich den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung selbst mindern – nicht jedoch den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung. Der geldwerte Vorteil für den Parkplatz ist mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Ausnahme bei überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Garagen- oder Stellplatzüberlassung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Fahrzeug hochwertige Werkzeuge oder Waren gelagert werden und der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Unterstellung verpflichtet ist.

In solchen Konstellationen kann ein gesonderter geldwerter Vorteil entfallen. Die Abgrenzung erfordert jedoch eine sorgfältige lohnsteuerliche und arbeitsrechtliche Prüfung. Unsere Experten für Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung der MTG Wirtschaftskanzlei unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Dienstwagenmodellen und bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung.

Gerne beraten wir Sie standortübergreifend zu allen Fragen rund um Werbungskosten, Lohnsteuer, Firmenwagenbesteuerung und doppelte Haushaltsführung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung auf unserer Website.

Umsatzsteuer 2026: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie und neue BFH Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen

Umsatzsteuer 2026: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie und neue BFH Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen

Zum 1. Januar 2026 treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie gilt dauerhaft. Zudem hat der Bundesfinanzhof die Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen präzisiert. Die MTG Wirtschaftskanzlei informiert Sie umfassend zu Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlicher Gestaltung.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz 2026 für Restaurants und Catering

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, beim Catering sowie in Schulen und Kitas dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert. Die Regelung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 verankert und soll die Gastronomiebranche nachhaltig entlasten.

Gerade für Gastronomiebetriebe, Hotellerie und Cateringunternehmen ergeben sich dadurch neue Anforderungen an die korrekte Aufteilung von Umsätzen. Eine präzise umsatzsteuerliche Beurteilung ist für die Betriebsprüfung von zentraler Bedeutung. Unsere Experten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung unterstützen Sie hierbei standortübergreifend in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Pauschale Aufteilung bei Kombiangeboten und Business Packages

Zur Vereinfachung hat das Bundesfinanzministerium pauschale Aufteilungsmöglichkeiten zugelassen. Bei Kombiangeboten mit Speisen und Getränken zu einem Gesamtpreis kann der Preis mit 70 Prozent auf Speisen und 30 Prozent auf Getränke aufgeteilt werden.

Bei sogenannten Business Packages, etwa Hotelübernachtungen inklusive Frühstück, kann der Anteil der nicht begünstigten Leistungen wie Getränke, Parkplatz oder Wellness pauschal mit 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Diese Vereinfachung reduziert Abgrenzungsfragen, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation.

Gutscheine und umsatzsteuerliche Behandlung ab 2026

Auch bei Gutscheinen gelten neue Abgrenzungen. Einzweckgutscheine, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgegeben wurden, unterlagen bereits bei Zahlung dem Steuersatz von 19 Prozent. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 1. Januar 2026 ausgegeben werden, lösen die Umsatzsteuer erst bei Einlösung aus.

Für Speisen gilt dann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig einheitlich als Mehrzweckgutscheine behandelt. Unternehmen sollten ihre Gutscheinmodelle rechtlich und steuerlich überprüfen lassen. Im Rahmen unserer Steuerberatung analysieren wir Ihre Prozesse ganzheitlich.

 

Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen nach BFH Urteil

Neben der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen konkretisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für Investoren, Fondsgesellschaften und mittelständische Beteiligungsmodelle relevant.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten oder ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein modellhaft vorgefertigtes Konzept vorliegt.

Passivität des Investors als entscheidendes Kriterium

Nach der aktuellen BFH Rechtsprechung greift die Verlustabzugsbeschränkung nur, wenn sich der Investor passiv verhält. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn einem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts steuerliche Anfangsverluste in Aussicht gestellt werden.

Entscheidend ist, dass das Konzept von einer anderen Person entwickelt wurde und der Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung hatte. Die Passivität des Investors ist somit ein zentrales Abgrenzungskriterium.

Bedeutung für GmbH Co KG und Beteiligungsmodelle

Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH & Co. KG im Bereich Windenergie. Das Finanzamt hatte eine Verlustabzugsbeschränkung angenommen. Der BFH stellte jedoch klar, dass geprüft werden muss, ob der Investor an der Entwicklung des Konzepts beteiligt war.

War der Anleger an der Konzeption beteiligt, ist er nicht ohne Weiteres wie ein rein passiver Mitgesellschafter zu behandeln. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturierung. Unsere Experten für Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen Sie bei der Gestaltung von Beteiligungsmodellen und der rechtssicheren Verlustnutzung.

Die MTG Wirtschaftskanzlei begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen umfassend in allen Fragen der Umsatzsteuer, Verlustverrechnung und steuerlichen Gestaltung. Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen in der Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Einkommensteuer 2026: – Steuererklärung per App – Schwarzarbeit Kinderbetreuung – E Auto Förderung

Einkommensteuer 2026: – Steuererklärung per App – Schwarzarbeit Kinderbetreuung – E Auto Förderung

Die Einkommensteuer 2026 bringt zahlreiche Neuerungen für Arbeitnehmer, Rentner und Familien. Von der Steuererklärung per App über Regelungen zur Schwarzarbeit im Privathaushalt bis hin zu Kinderbetreuungskosten, digitalen Steuerbescheiden und der E Auto Förderung: Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick. Die MTG Wirtschaftskanzlei unterstützt Sie mit fundierter Steuerberatung und Rechtsberatung in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg.

Steuererklärung 2026 per App und digitale Steuerbescheide

Ab dem 1. Juli 2026 startet bundesweit die neue Funktion „Steuererklärung per App“. Zudem verschiebt sich die verpflichtende digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden auf das Jahr 2027. Steuerpflichtige sollten die Neuerungen frühzeitig einordnen und ihre Optionen prüfen.

Einkommensteuererklärung per MeinELSTER App ab Juli 2026

Bereits ab dem 31. März 2026 können sich geeignete Steuerpflichtige in der App „MeinELSTER+“ für die neue Funktion freischalten lassen. Ab 1. Juli 2026 steht die App zunächst ledigen, kinderlosen Arbeitnehmern sowie Beziehern von Alterseinkünften zur Verfügung.

Die Finanzverwaltung stellt eine vorausgefüllte Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2025 bereit. Auf Basis der bereits vorliegenden Daten erhalten Nutzer eine Vorschau auf den Steuerbescheid. Bei Zustimmung kann die Erklärung mit einem Klick per Smartphone übermittelt werden. Änderungen sind vor dem Versand weiterhin möglich. Der Anwenderkreis soll künftig erweitert werden.

Gerade bei komplexeren Sachverhalten – etwa bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – empfiehlt sich jedoch weiterhin eine individuelle Steuerberatung durch die MTG Wirtschaftskanzlei.

Digitale Steuerbescheide ab 2027 – Widerspruch bis Ende 2026 möglich

Die vollständige Umstellung auf elektronische Steuerbescheide wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben. Im Jahr 2026 erhalten Steuerzahler ihre Bescheide weiterhin in Papierform, sofern sie nicht aktiv in die digitale Bekanntgabe eingewilligt haben.

Wer auch ab 2027 keine elektronische Übermittlung wünscht, kann sein Widerspruchsrecht noch bis Ende 2026 ausüben. Im Rahmen unserer Steuerberatung prüfen wir für Sie, welche Form der Bekanntgabe für Ihre individuelle Situation sinnvoll ist.

 

Steuerliche Gestaltung bei Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und E Mobilität

Neben der Digitalisierung stehen auch klassische Themen wie Schwarzarbeit, Kinderbetreuungskosten und staatliche Förderprogramme im Fokus. Hier bestehen erhebliche steuerliche Chancen – aber auch Risiken.

Schwarzarbeit im Privathaushalt vermeiden – Minijob korrekt anmelden

Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen Haushaltshilfen, jedoch ist nur ein Bruchteil ordnungsgemäß bei der Minijobzentrale gemeldet. Viele Auftraggeber gehen irrtümlich von steuerfreier Nachbarschaftshilfe aus. Bei regelmäßiger, entgeltlicher Tätigkeit liegt jedoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Die Abgaben für angemeldete Minijobber betragen regelmäßig lediglich 14,62 Prozent des Arbeitslohns. Gleichzeitig können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, maximal 510 Euro pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerersparnis übersteigt häufig die Abgaben.

Ein weiterer Vorteil: Bei einem Arbeitsunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Das reduziert Ihr Haftungsrisiko erheblich. Unsere Experten für Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.

Kinderbetreuungskosten und Sonderausgabenabzug

Kinderbetreuungskosten für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder Babysitter sind zu 80 Prozent, maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Haushaltszugehörigkeit eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung darstellt. Leben Eltern getrennt und gehört das Kind ausschließlich zum Haushalt eines Elternteils, kann nur dieser den Sonderausgabenabzug geltend machen – selbst wenn der andere Elternteil die Kosten trägt.

Gerade bei Trennung oder Scheidung empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Gestaltung, um Nachteile zu vermeiden.

E Auto Förderung 2026 – Kaufprämien bis zu 6.000 Euro

Zur Förderung der Elektromobilität gewährt die Bundesregierung rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 neue Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp sind zwischen 1.500 und 6.000 Euro möglich. Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt und erhöht sich pro Kind um 5.000 Euro (bis zu zwei Kinder).

Neue E Autos werden mit mindestens 3.000 Euro gefördert, Plug in Hybrid Fahrzeuge unter bestimmten CO2 Voraussetzungen mit mindestens 1.500 Euro. Die Antragstellung soll über eine Online Plattform erfolgen. Entscheidend für die soziale Staffelung ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens und bei der optimalen steuerlichen Einbindung in Ihre private oder betriebliche Finanzplanung – auch im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung für Unternehmen.

Als MTG Wirtschaftskanzlei stehen wir Ihnen mit ganzheitlicher Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung an unseren Standorten in Regensburg, Kelheim, Straubing, Ingolstadt und Nürnberg zur Seite. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie sicher durch das Steuerjahr 2026.