MTG NEWSLETTER 10/2021

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

am 7. Mai 2021 hat das Gesetz zur Änderung der Grunderwerbsteuer den Bundesrat passiert, nachdem der Bundestag am 21. April 2021 den Entwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen hat. Das Gesetz tritt bereits am 1. Juli 2021 in Kraft. Zu beachten sind zahlreiche und komplexe Übergangsregelungen, die teilweise eine parallele Anwendung der bisherigen und der neuen Regelungen vorsehen. Herabgesetzt wurde auch die Beteiligungsgrenze von 95% auf 90 %. Mehr dazu in unserer heutigen Mandanteninformation.

Ebenso möchten wir Sie auf den Beitrag zu Gutscheinen hinweisen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zuwenden, und ob es sich hier um Barlohn oder Sachbezug handelt.

Interessante Ausführungen finden Sie in diesem Monat zu folgenden Themen:

  • Besteuerungsregeln für Bitcoins und virtuelle Währungen
  • Vermietungsplattformen, wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com müssen Identitäten der privaten Vermieter offenlegen
  • Gewinnabführungsverträge müssen jetzt dynamische Verweise auf § 302 AktG enthalten
  • und vieles mehr…

CORONA-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei möglich

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen CORONA-Bonus in Höhe von € 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter/innen auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30. Juni 2021 hinaus, bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Demnach wurde die Frist für die Zahlung des CORONA-Bonus bis Ende März 2022 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28. Mai 2021 erwartet.

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die € 1.500 mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt € 1.500 soll jedoch möglich sein.

Bundesregierung verlängert Abgabefristen für die Steuererklärung 2020

Wegen der hohen Arbeitsbelastung für Steuerberater/innen in der CORONA-Krise gelten neue Abgabefristen für die Steuererklärung 2020:

  • Steuerpflichtige ohne Steuerberater/in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Oktober 2021 abgeben.
  • Steuerpflichtige mit Steuerberaterin/in müssen ihre Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Mai 2022 abgeben.


Bei Fragen sind wir jederzeit für Sie da. Bleiben Sie gesund!

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MTG @ CONTACT: Die Karrieremesse

Wir sind dabei!

Vom 21. Juni bis 23. Juni 2021 findet die virtuelle Karrieremesse CONTACT der TH Ingolstadt statt!

Dieses Jahr findet die CONTACT wieder mit der browserbasierten App talentefinder statt. Wie die App funktioniert, erfährst du hier.

Du hast die Möglichkeit unser Unternehmensprofil zu liken. Im Gegenzug können wir Dich ebenfalls liken. Entsteht ein Match, kannst du mit uns chatten und wir können uns zu einem Date verabreden, welches direkt während des Messeevents via Videodates stattfinden wird und das erste Kennenlernen optimiert!

Wo kann ich mich registrieren? Die Anmeldung ist ab dem 1.  Juni 2021 unter http://app.talentefinder.de möglich.

Mehr Informationen zur Messe unter CONTACT: Die Karrieremesse (thi.de).

Sei auch du dabei!

Wir freuen uns auf dich.

Kostenloses Webinar – Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Wann?

14. Juni 2021

14.00 – 15.30 Uhr

Geschäftsführer einer GmbH leben mit dem Risiko, bei Pflichtverletzungen persönlich zu haften. Sie tragen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern, den Vertragspartnern der Gesellschaft, dem Fiskus und der Allgemeinheit. Der Pflichtenkatalog, den der Gesetzgeber und die Rechtsprechung aufgestellt haben, ist umfassend und wächst beständig. Um persönliche Nachteile zu vermeiden, müssen Geschäftsführer ihre Rechte und Pflichten kennen.

Worauf ein GmbH-Geschäftsführer zu achten hat und wie er eine Privathaftung möglichst vermeiden kann, darüber informiert Rechtsanwalt Alexander Rappl (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht), MTG Wirtschaftskanzlei Kelheim/Regensburg.

Den Link zur kostenlosen Anmeldung finden Sie hier: Info-Webinar Haftungsfragen für GmbH-Geschäftsführer – IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim (ihk-regensburg.de)

Das Info-Webinar wird über ZOOM durchgeführt. Ihren Zugangs-Link erhalten Sie drei Tage vor der Veranstaltung per E-Mail.

Sondernewsletter zur bayerischen CORONA-Härtefallhilfe

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

gerne möchten wir Sie heute über die brandneu eingeführte bayerische CORONA-Härtefallhilfe informieren. Die Härtefallhilfe kann in Bayern laut Mitteilung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ab 21:00 Uhr am 18. Mai 2021 beantragt werden.

Erläuterungen und Voraussetzungen:

  • Die Corona-Härtefallhilfe ist eine Hilfe für Antragsberechtige (siehe nachfolgendem Punkt) in wirtschaftlicher Not.
  • Die wirtschaftliche Notsituation muss eindeutig durch die CORONA-Pandemie bedingt sein.
  • Der/Die Antragsberechtigte muss in Bayern ertragssteuerlich geführt werden.
  • Es besteht kein Anspruch auf bestehende Hilfsprogramme von Bund und Ländern, also nur Anspruch, wenn keine anderen Programme (z.B. Überbrückungshilfe III) greifen. Darlehen mit vergünstigten Konditionen (z.B. KfW-Kredite) sind nicht schädlich.
  • Der/Die Antragsberechtigte hat erhebliche finanzielle Härten, z.B. durch außerordentliche Belastungen erfahren, welche die wirtschaftliche Existenz bedrohen.
  • Der Antrag muss von einem prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden, die Kosten für diesen sind ggf. förderfähig.
  • Förderfähig sind die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Auch Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. in der Tätigkeit aufgenommen haben, sind ggf. antragsberechtigt (im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III).
  • Gegenüber dem Vergleichszeitraum muss ein Umsatzrückgang von mindestens 30% vorliegen. Der Vergleichszeitraum ist je nach Gründungsdatum unterschiedlich, i.d.R. wird der Fördermonat jedoch mit dem jeweiligen Vergleichsmonat aus 2019 oder dem Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 verglichen.
  • Anträge können bis zum 31. August 2021 über das länderübergreifende Antragsportal www.haertefallhilfen.de gestellt werden.

 Antragsberechtigte:

  • Unternehmen und Selbstständige.
  • Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb.
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sowie Religionsgemeinschaften (z.B. Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft).
  • Verbundene Unternehmen können einen gemeinsamen Antrag stellen, wenn das zuständige Finanzamt der Mutter-Gesellschaft in Bayern ist.

Förderfähige Kosten und Höhe der Förderung:

  • Erstattungsfähig sind nur Fixkosten (analog Überbrückungshilfe III).
  • Wenn keine betrieblichen Fixkosten geltend gemacht werden, kann ein „Kostenersatz für Arbeitsleistung“ in Höhe von € 1.180,00 pro Monat angesetzt werden (z.B. wenn kein Geschäftsführergehalt bezahlt wird).
  • Maximaler Erstattungsbetrag: € 100.000,00 pro Antragssteller.
  • Anträge mit einem beantragten Erstattungsbetrag von weniger als € 2.000,00 sind nicht möglich und werden abgelehnt (Bagatellgrenze).
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat von mehr als 70% können 100% der Fixkosten erstattet werden.
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat zwischen 50% und 70% können 60% der Fixkosten erstattet werden.
  • Bei einem Umsatzrückgang zum jeweiligen Referenzmonat zwischen 30 und unter 50% können 40% der Fixkosten erstattet werden.

 

Fragen zur Härtefallhilfe können per E-Mail haertefallhilfe@stmwi.bayern.de auch direkt an das Ministerium gerichtet werden.

Weitere Informationen zur Corona-Härtefallhilfe finden Sie unter diesem Link.

Die Webversion finden Sie unter diesem Link.

Bitte sprechen Sie uns an!

Bleiben Sie gesund.