Bestellung zur Steuerberaterin

Frau Anna Weiß legte am 3. Februar 2021 erfolgreich die mündliche Prüfung zum Steuerberaterexamen ab und wurde von der zuständigen Kammer Nürnberg am 23. Februar 2021 zur Steuerberaterin bestellt.

 

Die MTG Wirtschaftskanzlei gratuliert StBin Anna Weiß zum erfolgreich bestandenen Examen und freut sich sehr, dass zukünftig eine weitere MTG-Berufsträgerin die Kanzlei verstärkt!

MandantenInformation Energiewirtschaft E1/2021

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei,

Energiewende und Digitalisierung sind die beiden Megatrends, die unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft in den letzten Jahren stets beeinflusst und begleitet haben, im Jahr 2020 aber ebenfalls in den Schatten der alles beherrschenden Pandemie geraten sind. Während das Schwungrad der Digitalisierung dabei aber vor allem durch die erzwungenen Kontaktbeschränkungen nochmals einen kräftigen Schub bekommen hat, war das Jahr 2020 in der Energiewirtschaft vor allem davon gekennzeichnet, dass sich die (lang geplante) Novellierung zentraler Gesetze zwar länger als gedacht hingezogen hat, dann aber doch noch erfolgreich ins Ziel gelaufen ist. Neben dem im August veröffentlichten KWKG 2020, dem zum 1. November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz, steht somit auch ein neues EEG 2021 auf dem energiewirtschaftlichen Speiseplan. Bedingt durch die langlaufenden Gesetzgebungsprozesse haben sich dabei jedoch auch einige Umsetzungstermine verändert.

Wir informieren Sie in unserem Energienewsletter E1/2021 über die Verlängerung der Umsetzungsfrist für „Messkonzepte“ und sortieren die neuen Förderregularien für Wärmenetze. Der steuerliche Querverbund – in vielen Fällen implementiert zwischen einem defizitären Badbetrieb und der Energieversorgungssparte einer Kommune – ist ein Dauerbrenner unserer kommunalen Mandantschaft, jedoch aktuell auch zwischen dem BFH und dem Europäischen Gerichtshof, wie wir ebenfalls darstellen wollen.

Das Jahr 2021 könnte energiewirtschaftlich spannend werden. Sollte die Corona-Pandemie über den Sommer hinweg – zumindest weitestgehend – überwunden werden können, dürften Klimaschutz und Energiepolitik zu zentralen Themen des Wahlkampfes werden. Die Fridays-for-Future-Bewegung könnte neuen Schwung bekommen und der von der EU-Kommission am 11. Dezember 2019 angekündigte „Green Deal“ eine weitere Dynamik entfachen. Das Wirtschaftsministerium  denkt über einen mittelfristigen Wegfall der EEG-Umlage nach, der Kohleausstieg ist beschlossen, die energiewirtschaftliche Infrastruktur in Deutschland aber noch nicht darauf ausgelegt. Genug Potential für spannende Entwicklungen und viele weitere Gesetzesänderungen.

Hier können Sie den kompletten Newsletter nachlesen.

Sondernewsletter zur Neustarthilfe für Soloselbständige

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

neben der Überbrückungshilfe III kann nunmehr seit Dienstag vergangener Woche auch die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Neustarthilfe nicht von uns für Sie beantragt werden kann. Die Beantragung dieser Hilfe müssen Sie selbst im Onlineportal unter https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de übernehmen.

Für das Antragsverfahren der Neustarthilfe ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, muss dieses über das Elster-Portal beantragt werden.

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III gegenseitig ausschließen.

Im Folgenden stellen wir Ihnen kurz das neue Förderprogramm „Neustarthilfe“ vor:

Die Neustarthilfe umfasst den Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und wird als einmaliger Zuschuss von bis zu maximal € 7.500,00 gewährt. Momentan ist eine Antragstellung bis zum 31. August 2021 vorgesehen. Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige unter Ausübung ihrer selbständigen (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit im Haupterwerb. Zudem solche, die weniger als einen Vollzeit-Äquivalenten beschäftigen und die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Die Geschäftstätigkeit darf nicht dauerhaft eingestellt sein und der Soloselbständige darf sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.  

Eine Beschäftigung von Teilzeitkräften schließt die Antragsberechtigung nicht unbedingt aus, hier ist genau zu prüfen:

  • Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember 2020
  • Beschäftigte im Minijob € 450,00      Faktor 0,30
  • Beschäftigte bis 20 Std. / Woche      Faktor 0,50
  • Beschäftigte bis 30 Std. / Woche      Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Std. / Woche   Faktor 1,00

Wenn der Faktor 1,0 bei den Teilzeitkräften nicht überschritten wird, liegt eine Antragsberechtigung vor.

Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt zunächst als Vorschuss, der sich wie folgt berechnet:

  • Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 / 12 Monate * 6 Monate für Förderzeitraum (Achtung: nicht anteiliger Umsatz für Januar bis Juni 2019)
  • Vorschuss-Neustarthilfe = Referenzumsatz * 50%, maximal € 7.500,00

Liegt der Jahresumsatz 2019 bei € 30.000,00 oder höher, wird der Höchstbetrag der Neustarthilfe von EUR 7.500,00 erreicht und als Vorschuss ausgezahlt.
Eine Reduzierung des Vorschussbetrages ist bei der Antragsstellung derzeit nicht möglich

 

Schlussabrechnung:

Da die Neustarthilfe als Vorschusszahlung gewährt wird, ist eine selbständige Schlussabrechnung durch den Antragsteller Pflicht.

Je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter CORONA tatsächlich gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe im Rahmen der Schlussabrechnung zurückgezahlt werden.

Die Rückzahlungskriterien stellen sich derzeit wie folgt dar:

  • Selbstprüfung durch den Antragsteller erforderlich.
  • Ermittlung Summe der tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.
  • Tatsächlicher Umsatz kleiner 40% des Referenzumsatzes – keine Rückzahlung.
  • Tatsächlicher Umsatz größer oder gleich 90% des Referenzumsatzes – Rückzahlung in voller Höhe.
  • Tatsächlicher Umsatz zwischen 40% und 90% – anteilige Rückzahlung.

Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III handelt es sich bei der Neustarthilfe um eine umsatzbezogene Förderung, eine Berücksichtigung der Fixkosten entfällt.

Vergleich Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III wird in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch und der förderfähigen Fixkosten gezahlt. Die Eckdaten können Sie unserem Newsletter 4/2021 entnehmen.

Sollten Sie für beide Programme antragsberechtigt sein, ist von Ihnen zu prüfen, ob Ihr individueller Erstattungssatz der förderfähigen Fixkosten in Abhängigkeit des Umsatzeinbruches zu einer höheren Förderung über die Überbrückungshilfe III führt.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne tatkräftig bei. Bitte sprechen Sie uns an!

Ausführliche weitere Informationen sowie die FAQ’s zur Neustarthilfe finden Sie unter diesem Link, welche noch weitere Details und Einzelfälle beinhaltet.

Azubimesse 4.0 – wir sind dabei

Wir sind dabei!

Vom 25. Februar bis 14. März 2021 findet die virtuelle Azubimesse 4.0 der Mittelbayerischen Zeitung statt!

Triff uns an unserem virtuellen Stand und informiere dich über unser Ausbildungskonzept und finde heraus, warum die MTG Wirtschaftskanzlei deine beste Entscheidung ist!

Wir bieten euch die Möglichkeit uns virtuell Fragen zu stellen. Von der Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten bis zum dualen Studium und allen künftigen beruflichen Perspektiven könnt ihr uns all eure Fragen stellen – wir beraten euch gerne! Unser Stand ist rund um die Uhr für 2 Wochen erreichbar.

Wir warten ab 25. Februar hier auf dich: https://mittelbayerische.expo-ip.com/

Sei auch du dabei und besuche uns an unserem virtuellen Stand!

Wir freuen uns auf dich.

SONDERNEWSLETTER ZUR ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

Liebe Mandanten und Freunde der MTG Wirtschaftskanzlei,

die Überbrückungshilfe III kann seit dem vergangenen Mittwoch Abend beantragt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick geben.

Die Überbrückungshilfe III umfasst den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Gemeinnützige Organisationen wie z.B. Jugendherbergen, Schullandheime oder Einrichtungen der Behindertenhilfe sind ebenfalls antragsberechtigt. Es muss ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30% vorliegen und es muss zum Stichtag 31. Dezember 2020 ein Beschäftigter vorhanden sein. Soloselbständige gelten für Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten bei Ausübung der Tätigkeit im Haupterwerb. Der Corona-bedingte Umsatzeinbruch kann z.B. durch den Lockdown oder weiterer Umstände, welche auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, begründet werden. Wurde bereits November- oder Dezemberhilfe beantragt, ist eine Förderung über Überbrückungshilfe III grundsätzlich für diese Monate ausgeschlossen. Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen sowie Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden sowie Soloselbständige im Nebenerwerb.

Verbundene Unternehmen im Sinne der EU-Definition (z.B. bei Vorliegen eines beherrschenden Einflusses oder Tätigkeit in benachbarter Märkte) dürfen nur einen Antrag für alle Unternehmen des Unternehmensverbundes stellen. Zahlungen innerhalb des Unternehmensverbundes sind weiterhin nicht förderfähig.

Förderhöhe
Umsatzeinbruch unter 30%                             keine Überbrückungshilfe
Umsatzeinbruch 30% bis unter 50%             40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzeinbruch 50% bis 70%                         60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzeinbruch mehr als 70%                      90% der förderfähigen Fixkosten

Für jeden Monat ist individuell zu prüfen, ob die Schwelle von 30% erreicht wurde, als Referenzmonat ist der jeweilige Monat des Jahres 2019 zugrunde zu legen.
Die maximale Erstattung je Monat liegt bei € 1.500.000. Für verbundene Unternehmen liegt die maximale Erstattung je Monat bei € 3.000.000.

Die förderfähigen Fixkosten sind in einem Katalog geregelt und entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Fixkostendefinition der Überbrückungshilfe I und II. Neu hinzugekommen sind insbesondere die Förderung der Abschreibungsbeträge bis zu 50% und die Investitionen in die Digitalisierung. Nicht vom Kurzarbeitergeld umfasste Personalkosten werden pauschal mit 20% der übrigen förderfähigen Fixkosten erstattet. Für die Reisebranche und für die Veranstaltungs- und Kulturbranche gibt es Sonderregelungen.

Die Anträge können nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden. Als Ausnahme ist bei Soloselbständigen bis zu einem maximalen Zuschuss von € 7.500,00 eine direkte Antragstellung möglich. Frist für die Antragstellung ist derzeit der 31. August 2021. Eine Antragstellung ist nur einmalig möglich, d.h. es ist von Ihnen eine Schätzung der Entwicklung der Umsatzeinbrüche über den gesamten Förderzeitraum vorzunehmen. In der Regel können erst mit der Schlussabrechnung die Prognoseunsicherheiten und die damit einhergehenden zusätzlichen Förderungen bzw. Rückzahlungen beseitigt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung wird erst nach Ablauf des letzten Fördermonats und nach Schaffung der technischen Voraussetzungen möglich sein.

Ausführliche Informationen sowie die FAQ’s zu den staatlichen Programmen finden Sie auf der Homepage http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. unter diesem Link.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen einen Gesamtüberblick wiedergeben und zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Richtlinien veröffentlicht sind.

Gerne können wir für Sie im Detail prüfen, ob eine Antragstellung möglich ist. Hier ist jedoch auch zu bedenken, ob es derzeit schon Sinn macht, einen Antrag mit Schätzwerten bis Juni 2021 zu stellen.

Bitte sprechen Sie uns an!