Mandanteninformation 19/2020

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,

heute erhalten Sie die MTG Mandanteninformationen für den Monat Dezember 2020 mit interessanten Hin-weisen, insbesondere zur steuerlichen Entlastung von Familien und weiteren steuerlichen Anpassungen ab 2021:

  • Erhöhung Kindergeld
  • Erhöhung Kinderfreibetrag
  • Erhöhung Freibetrag für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Erhöhung Behindertenpauschbeträge
  • Anpassungen Pflegepauschbeträge

und vieles andere mehr.

IT-Sicherheit – CYBER-Angriffe

Wenn Sie unsere Beiträge zum Thema IT-Sicherheit verfolgen, ist es Ihnen sicherlich bekannt, dass IT-Sicherheit eine immer bedeutendere Rollte für Unternehmen spielt.
Cyber-Angriffe können katastrophalen Schaden anrichten – auch das ist mittlerweile durch in den Medien veröffentlichte Fälle bekannt.

  • Doch was kann ein Unternehmen tun?
  • Wo fängt IT-Sicherheit an und wie geht man vor?
  • Gibt es hierzu Hilfestellungen seitens der Regie-rung?

Sind diese Fragen immer individuell zu beantworten?

Zum einen ja, aber jedes Unternehmen ist unterschiedlich und demensprechend muss die IT-Sicherheit an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden.

Zum anderen wurde eine Methodik entwickelt, die das Ziel verfolgt, IT-Sicherheit bzw. Informationssicherheit in jedem Unternehmen umsetzen zu können.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) arbeitet fortlaufend seit über 20 Jahren an dieser Methodik: der IT-Grundschutz gemäß BSI.
Mit dem IT-Grundschutz erhöht man systematisch und nachhaltig das IT-Sicherheitsniveau von Unternehmen.
Neben dem Absichern des eigenen Unternehmens kann der IT-Grundschutz dazu dienen, z.B. Kunden und Lieferanten gegenüber die Umsetzung der IT-Sicherheit nachzuweisen.

Diesen IT-Grundschutz kann man testieren und zertifizieren lassen.

Um diese Methodik besser kennen zu lernen und  umsetzen zu können, haben wir, die MTG Wirtschaftskanzlei, beschlossen unsere Fachleute der MTG Consulting GmbH vom BSI als Grundschutz-Praktiker zertifizieren zu lassen.

Wir möchten Ihnen allen diese Methodik weitergeben, um so nachhaltig und nachweisbar die IT-Sicherheit steigern zu können.
Gerade mit der aktuellen Situation erleben wir ein noch größeres Voranschreiten der Digitalisierung als es schon vor der Corona-Krise der Fall war.
Unser Appell: vernachlässigen Sie nicht den Aspekt der IT-Sicherheit und des Datenschutzes – das Risiko ist es nicht wert.

Sollten Sie Interesse an unseren Dienstleistungen und Beratungen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

Outsourcing der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Die rechtskonforme und datenschutzsichere Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch eigenes Personal erstellen zu lassen, ist eine kostenintensive und fachlich hochkomplexe Herausforderung.
Als sinnvolle Alternative und langfristige Entlastung bietet sich an, die Lohn- und Gehaltsabrechnung an erfahrene Payroll-Experten, wie die MTG Wirtschaftskanzlei, abzugeben und diese Vorteile zu nutzen:

✔ Zeit- und Kostenersparnis:
Arbeits- und Organisationsaufwand sowie Personal-, Software- und Fortbildungskosten für eigene Fachkräfte zur Bearbeitung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen können vermieden werden.

✔ Kostenkontrolle:
Kalkulierbare Kosten nach den vereinbarten Vergütungssätzen.

✔ Pünktliche planbare Abrechnung:
Der Arbeitgeber ist vor dem Ausfallrisiko eigener Mitarbeiter für die Lohnabrechnung (Urlaub, Krankheit, Fluktuation) geschützt und erhält pünktlich die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

✔ Immer auf dem neuesten Stand:
Die Umsetzung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen entspricht jederzeit den aktuellen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben.
Fehlendes Fachwissen fällt nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

✔ Unterstützung ist gewährleistet:
Für Fragen steht jederzeit ein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung.

✔ Digitalisierung voll nutzen:
Alles geht online, die Kommunikation und Bereitstellung von Daten, Auswertungen etc. erfolgt über unser MTG-Online Portal.
Lohndokumente können außerdem jedem Arbeitnehmer per Smartphone, PC oder Laptop berührungs- und kontaktlos bereitgestellt werden.

✔ Sicherheit geht vor:
Die Software- und Datensicherheit ist durch zertifizierte Programme ohne Mehraufwand für den Arbeitgeber gewährleistet.

Sprechen Sie uns an – Nutzen Sie die Vorteile der Auslagerung Ihrer Lohn- und Gehaltsab-rechnungen.

Hier gelangen Sie zu unserem aktuellen Newsletter.

 

Sonder-Newsletter zur Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,

wie gewohnt, informieren wir Sie mit unserem Newsletter über alle aktuellen Neuerungen zu den staatlichen Corona Unterstützungsmaßnahmen.

Novemberhilfe:

Die Vollzugshinweise für die Gewährung der Corona-Novemberhilfe sowie das aktualisierte Eckpunktepapier liegen vor.

Das heißt, nun stehen die genaueren Vorgaben für die Gewährung der sogenannten Corona-Novemberhilfe fest.
Diese sind im Wesentlichen wie folgt:

  • Grundsätzlich gilt, dass die Antragstellung nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen kann.
  • Ausnahme: Soloselbständige (also nur solche Selbständigen, die keine Mitarbeiter beschäftigen), die bisher keine Überbrückungshilfe beantragt haben und deren zu beantragende „Novemberhilfe“ den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreitet, können den Antrag selbst stellen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Plattform: „ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de
  • Die Antragstellung soll in der letzten November-Woche 2020 starten (voraussichtlich ab 25. November 2020).
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Novemberhilfe kann auch neben der Überbrückungshilfe Phase I bzw. Phase II beantragt werden. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden angerechnet.

Derzeit wird immer noch an der Programmierung für den Antrag auf Novemberhilfe gearbeitet. Sobald es hierzu Neues gibt und die Beantragung möglich ist, geben wir Ihnen unverzüglich Bescheid.

Überbrückungshilfe III inklusive der sogenannten Neustarthilfe:

Viele Soloselbstständige haben im Rahmen ihrer Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Büromieten etc. Da sich die bestehenden Hilfen für Unternehmen häufig an den Fixkosten orientieren, können sie von Hilfen wie der Überbrückungshilfe bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, wird die bisherige Überbrückungshilfe um die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbständige ergänzt, nämlich wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale für Soloselbständige ergänzt. Es wird nämlich die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale für Soloselbständige ergänzt.
Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Die Betriebspauschale ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen und bekanntgegeben.

Gerne begleiten wir Sie auch in diesem Verfahren und stehen Ihnen bei der Beantragung zur Seite.
Bitte kommen Sie ggfs. auch auf uns zu.

Bleiben Sie gesund!

Sonder-Newsletter zur Novemberhilfe

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,

mit der sogenannten Novemberhilfe wurde ein weiteres Hilfsprojekt für Unternehmen auf den Weg gebracht, um die finanziellen Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie abzumildern.

Wir möchten Sie gerne kurz und kompakt über die Rahmenbedingungen informieren.

Sämtliche Details finden Sie auch unter folgendem Link.

Die wichtigsten Eckdaten zur Novemberhilfe stellen sich wie folgt dar:

Antragsberechtigung

  • Direkt betroffene Unternehmen, d.h. Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, welche auf der Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und damit von der aktuellen Corona-Einschränkung besonders betroffen sind.
  • Indirekt betroffene Unternehmen, d.h. Unternehmen, welche nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderhöhe

  • Zuschuss je Woche der Schließung in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Vorjahresumsatzes.
  • Berechnungsbasis: November 2019, bei später gegründeten Unternehmen sind alternative Berechnungen vor-gesehen.
  • Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
  • Sofern trotz Schließung Umsatzerlöse erzielt werden, sind diese bis zu 25% grundsätzlich anrechnungsfrei.
  • Sonderregelung für Verkauf von Speisen außer Haus.

Antragstellung

  • Voraussichtlich ab Ende November 2020 über die bundeseinheitliche Plattform möglich, welche bereits für die Überbrückungshilfe eingerichtet wurde.
  • Antragstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
  • Ausnahme: Soloselbständige mit beantragter Förderung von max. EUR 5.000,00 sollen diese über die Bank be-antragen können.

Gerne begleiten wir Sie auch in diesem Verfahren und stehen Ihnen bei der Beantragung zur Seite.
Bitte kommen Sie ggfs. auch auf uns zu.

Bleiben Sie gesund!

Mandanteninformation 16/2020

Liebe Mandanten der MTG Wirtschaftskanzlei,
 
heute erhalten Sie die MTG Mandanteninformationen für den Monat November 2020 mit interessanten Hinweisen insbesondere zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Rahmen der sog. „Quick Fixes“.

Hier hat sich das BMF mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 zu steuerlichen Zweifelsfragen geäußert. 

Ebenso hat sich das BMF zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnung geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Mandanteninformation 15/2020

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei,

heute erhalten Sie die MTG Mandanteninformationen für den Monat Oktober 2020 mit interessanten Hinweisen insbesondere zu: 
Wer profitiert vom CORONA-Kinderbonus?
Wie lassen sich die Kosten manipulationssicherer Kassen absetzen?
Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.
Neue Erkenntnisse gibt es auch zu Ferienwohnungen bei hotelmäßigem Vertrieb durch Vermittler. 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Mandanteninformation 14/2020

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei, 

das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“
Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt.

Darüber hinaus möchten wir in unseren Mandanteninformationen in diesem Monat auf folgende Punkte hinzuweisen:

Die Bundesregierung plant ab 2021 steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen.
Ebenso soll das Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Änderungen mit sich bringen.
Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung ab dem VZ 2004 nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind.
Zudem möchten wir Sie zu Detailfragen zu Sonderabschreibungen im Mietwohnungsbau aufklären.  

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Die KWKG-Novelle ist beschlossen!

Am Freitag den 3. Juli 2020 haben der Bundestag und der Bundesrat endlich das Kohleausstiegsgesetz, welches als Artikelgesetz auch die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) enthält, in Deutschland beschlossen.

Knapp eineinhalb Jahre nachdem die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (WSB) ihren Bericht vorgelegt hat, gelang, nach zähen Verhandlungen, eine Einigung und es erfolgten letzte Nachbesserungen im KWKG. 

Wie ist die Neuregelung der Förderung von Wärmenetzen nun ausgestaltet?! 

  • Die Förderung für Wärmenetze wurde bis 2029 verlängert. 
  • Die Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ermöglicht auch weiterhin die Förderung für Wärmenetze in den Fällen der sog. „Kombilösung“ in der bisherigen Form (§ 18 Abs. 1 Nr. 2c KWKG). Konkret bedeutet das, dass auch weiterhin eine Förderung möglich ist, wenn die Abnehmenden zu mindestens 50% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch ausschließlich für Wärmenetze, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden. Damit wird die bisherige Regelung befristet fortgeführt. Zu beachten ist hier, dass in diesen Fällen durch die Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 der Fördersatz auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten abgesenkt wird. 
  • Die bereits im Kabinettsentwurf angedachte Erhöhung von 50% auf 75% bei der Versorgung der Abnehmenden mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoff bereitgestellt wird wurde in § 18 Abs. 1 Nr. 2b KWKG umgesetzt und umfasst Wärmenetze die bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommen werden. 
  • Im Rahmen der sog. Kombilösung bestand der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags bislang nur, wenn der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25% der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet. § 18 Abs. 2 KWKG wurde dahingehend geändert, dass der KWK-Anteil zukünftig nur noch 10% der transportierenden Wärmemenge betragen muss. 
  • Der neu gefasste § 19 Abs. 1 Satz 2 KWKG unterscheidet bzgl. der Förderhöhe nicht mehr anhand des mittleren Nenndurchmesser, sondern sieht für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75% mit Wärme aus KWK-Anlagen oder mit mindestens 75% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoff bereitgestellt wird, versorgen, immer den bisherigen Fördersatz von 40% der ansatzfähigen Investitionskosten für den Neu-oder Ausbau vor. Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50%  mit der sog. Kombilösung versorgen, wird der Fördersatz auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten abgesenkt.​​​​​​​

Grundsätzlich tritt das KWKG 2020 nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und löst das derzeitige KWKG 2016/2017 ab.

Nach § 35 Abs. 17 Satz 2 KWKG gilt das aber nicht für die Änderungen in § 18 und § 19 KWKG. Diese Neuregelungen finden bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2020 Anwendung, sofern das Wärmenetz nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurde.
​​​​​​​
Kontaktieren Sie uns gerne unter: energiewirtschaft@mtg-group.de

Mandanteninformation zur CORONA-Überbrückungshilfe

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei, 

seit unserem letzten CORONA-Newsletter sind einige Tage vergangen.
Wir hoffen Sie sind im Juli gut durch die Umstellung der Umsatzsteuersatzsenkung gekommen und wir stehen Ihnen hier bei Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
CORONA-Überbrückungshilfe
 
Seit Kurzem kann auch die CORONA-Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 beantragt werden. Diese wird branchenunabhängig für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mind. 60 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Die maximale Förderung ist abhängig vom erwarteten Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, der Anzahl der Beschäftigten sowie der prognostizierten Fixkosten.
Die Bundessteuerberaterkammer hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht, welcher auf viele Detailfragen eingeht. Die FAQ’s können Sie bei Bedarf gerne hier 
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen.pdf abrufen.
 
Sollten auf Sie die Voraussetzungen zutreffen, setzen Sie sich mit uns gerne in Verbindung, damit wir mit Ihnen die Einzelheiten klären können.
Nachdem sehr große technische Probleme bei der Registrierung bestehen, wurde am vergangenen Freitag durch die Bundesregierung die Frist für die Antragstellung bis  zum 30. September 2020 verlängert. 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Informationen zum aktuellen Stand bezüglich § 2b UStG (mit Stand vom 25. Juni 2020)

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei!
 
Trotz oder gerade wegen der Corona-Pandemie ist das Thema § 2b UStG wieder brandaktuell. Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes der Verlängerung des Optionszeitraums um weitere zwei Jahre zugestimmt. Für alle am Umstellungsprozess Beteiligten bedeutet dies zunächst ein Aufatmen. Dennoch sollte die Verlängerung nicht Anlass dazu bieten, die Bemühungen in Zusammenhang mit dem Umstellungsprozess zu verlangsamen oder gar einzustellen. Bitte halten Sie weiterhin an Ihren Projektplänen fest!

Nach Einführung des § 2b UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und den dann ergangenen BMF-Schreiben vom 19. April 2016 sowie vom 16. Dezember 2016 war lange Zeit trotz erheblicher Erwartungen der Steuerpflichtigen großes Schweigen auf Seiten der Finanzverwaltung. Insbesondere aufgrund der umfangreichen Anfragen und Abstimmungen der Spitzenverbände haben sich nunmehr die letzten Monate und Wochen das Bundesministerium für Finanzen (BMF), das Bayerische Landesamt für Steuern und andere Landesfinanzverwaltungen sowie diverse Ministerien in einigen Schreiben zu Einzelsachverhalten geäußert.

Wir möchten Sie heute und auch künftig über die letzten und aktuellsten Entwicklungen hierzu informieren.

Bitte bleiben Sie gesund!
Das Team Kommunalberatung der MTG Wirtschaftskanzlei 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.

Sonderausgabe Mandanteninformation zur Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (mit Stand vom 17. Juni 2020)

Liebe Mandanten und Geschäftspartner der MTG Wirtschaftskanzlei!

Wie Ihnen aus unserer MTG Information vom 5. Juni 2020 sowie der laufenden Presseberichterstattung bereits bekannt ist, wurde im Rahmen des aktuellen Konjunkturpakets neben anderen Maßnahmen auch die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% beschlossen. Am letzten Freitag hat die Bundesregierung nun den Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt.

Darin enthalten ist auch die vorübergehende Minderung des Umsatzsteuersatzes für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Das Bundesministerium der Finanzen stimmt derzeit ein begleitendes BMF-Schreiben mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Es ist durchaus erfreulich, dass in der Kürze der Zeit bereits ein erster Entwurf eines BMF-Schreibens (mit Stand 11. Juni 2020) veröffentlicht wurde. Da die Reduzierung der Mehrwertsteuer jedoch ein „historisches Ereignis“ darstellt und diese auch nur für einen begrenzten Zeitraum stattfinden wird, ist davon auszugehen, dass der derzeitige Entwurf im Rahmen der stattfindenden Gespräche mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch angepasst und ergänzt werden wird. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt somit abzuwarten.

Wegen der im Gesetzesentwurf enthaltenen Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020 ist Eile geboten, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zeitnah erfolgen wird. Da die Umsatzsteuerumstellung für Sie und auch uns erhebliche Mehrarbeit bedeutet und sich auch zahlreiche Fragen stellen, möchten wir Ihnen mit dem vorliegenden Mandanten-Newsletter wichtige Hinweise und Erläuterungen an die Hand geben. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Angaben auf dem Gesetzes-Entwurf und dem Entwurf des BMF-Schreibens basieren und aktuell noch keine abschließende rechtssichere Beurteilung möglich ist.

Wir halten Sie natürlich diesbezüglich auf dem Laufenden! 

Hier finden Sie unseren aktuellen Newsletter.